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Besteuerung der gemeinnützigen
VereineInformationsveranstaltung
Finanzamt Bernkastel - WittlichMärz 2006
Finanzamt Bernkastel-Wittlich
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Themen
• Grundsätze der Gemeinnützigkeit• Grundsätzliches zur Vereinsbesteuerung• Vereinsgemeinschaften• Behandlung von Spenden• Umsatzbesteuerung• Fragen zur Lohnbesteuerung• Zinsabschlagsteuer • Steuerabzugsverfahren
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Steuervergünstigungen
durch eine Befreiung der Erträge von der
Besteuerung nach dem Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuergesetz und eine
Begünstigung der Umsätze nach dem
Umsatzsteuergesetz Ausnahme: wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe
Die Steuergesetze gewähren
gemeinnützigen Vereinen
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Die Steuerbefreiung oderSteuerbegünstigung
ist abhängig von
a) den Regelungen der Satzung und
b) der tatsächlichen Geschäftsführung
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Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke
• Förderung der Allgemeinheit
• auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet
• selbstlos,
• ausschließlich und
• unmittelbar
Voraussetzung:
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Förderung der Allgemeinheit
• Förderung der Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschaft- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens
• der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports
• die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
• die Förderung der Tierzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals
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Selbstlosigkeit
• Der Verein verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen / gewerblichen Zwecke,
• Mittel der Körperschaft werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
- Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten
- keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
• die Körperschaft verwendet ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke
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• Ausschließlich: Es werden nur steuerbegünstigte Zwecke verfolgt
• Unmittelbar: Die Zwecke werden unmittelbar selbst verwirklicht
Ausnahmen: Regelungen in § 58 AO
Ausschließlich und unmittelbar
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• Überprüfung der Satzung und vorläufige Anerkennung
des Vereins wegen
Förderung gemeinnütziger Zwecke bei Neugründung
Freistellungsbescheid
• Regelmäßige Überprüfung der
tatsächlichen Geschäftsführung
Verfahren
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Die steuerliche Behandlung des gemeinnützigen Vereins
Zuordnung der Vereinstätigkeit in vier
verschiedene Tätigkeitsbereiche
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Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Vereins
Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Geld - und
Sachspenden
Öffentliche Zuschüsse
Zuschüsse von Sport-
verbänden, Lotto-Toto
etc.
Aufnahmegebühren
Sponsoringeinnahmen
unter bestimmten
Voraussetzungen
Zinsen und Erträge aus
Kapitalanlagen
Dividenden
Vermietung und
Verpachtung
Dauervermietung von
Sportstätten,
Vereinseinrichtungen
Verpachtung
Vereinsgaststätte (nach
Betriebsaufgabe)
Verpachtung
Werberechte in bes.
Fällen
sportl. Veranstaltung
wenn Einnahmen kleiner
30.678 €
Konzerte, Ausstellungen
Kulturelle Veranst.
Theater, Brauch-
tumspflege etc.
stundenweise Ver-
mietung v. Sportanl.
an Vereinsmitglieder
Vereinszeitung ohne
Anzeigenteil
Ablösezahlungen –
wenn Ausbildungs-
entschädigung
genehmigte Lotterien
zu steuerbegünstigten
Zwecken
Vereinsgaststätte
Basare
gesellige Veranstaltungen
Verkauf von Speisen und
Getränken – auch bei
Zweckbetriebsveranstaltg.
Verkauf von Fan- und
Sportartikeln
Werbung jeder Art
Stundenweise Vermietung
von Sportanlagen an
Nichtmitglieder
Tanzveranstaltungen
Reisen (Erlebnisreisen)
Verpachtung wirtschaftl.
Geschäftsbetrieb – wenn
keine Betriebsaufgabe
Sportl. Veranstaltung
größer 30.678 €
aber: Option - § 67a (2) AO
möglich!
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MustervordruckAufgliederung der Tätigkeitsbereiche des Vereins
Zusammenfassende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben bei rechtsfähigen bzw. nicht rechtfähigen VereinenAufteilung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche des Vereins für das Jahr . . . .
Summe Einnahmen/Ausgaben lt. beigefügter EinzelaufstellungIdeeller BereichVermögens-verwaltung
ZweckbetriebWirtschaftlicherGeschäftsbetrieb
UmatzsteuerNettobetrag
% € € % € % € % € € € €1. EINNAHMEN (Brutto) Stfrei 7 % 16 %1.1 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren etc.1.2 Spenden, Schenkungen etc.1.3 Zuschüsse1.4 Einnahmen aus Kapitalvermögen1.5 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung1.6 Einnahmen aus Zweckbetrieb1.7 Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (soweit sie dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen sind)1.8 Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb1.9 Einnahmen aus Werbung (Sponsoring, Trikot-u. Bandenwerb.)1.10 Sonstige Einnahmen1.11 Gewinn-/Verlustanteil aus Beteiligung an Personengesellschaft
Summe der Einnahmen bzw. stfrei/stpfl. Umsatz
2. AUSGABEN (Brutto)Abzugsfähige Vorsteuernggfs. anteilig -
2.1 Personalkosten (Trainer, Dirigent etc.)2.2 Vereinsinterne Kosten (Weihnachtsfeier, Vereinsfahrten, Geschenke etc.)2.3 Sonstige Kosten ideeller Bereich2.4 Sonstige Kosten Vermögensverwaltung2.5 Sonstige Kosten wirtschaftlicher GeschäftsbetriebSumme der Ausgaben
3. Überschuss/Verlust
Ideeller BereichVermögens-verwaltung
ZweckbetriebWirtschaftlicherGeschäftsbetrieb
4. Ertragsteuerliche Behandlung Steuerfrei Steuerfrei Steuerfrei
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflichtig, wenndie Summe der leistungsbezogenen Einnahmen allerwirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (einschließlich deranteiligen Einnahmen aus der Beteiligung an Personen-gesellschaften) die Besteuerungsgrenze von30.678 Euro übersteigt.
5. Berücksichtigung Freibeträge -------- --------- -------- 3.835,00 Euro bei der Körperschaftsteuer
3.900,00 Euro bei der Gewerbesteuer
Zusätzliche Angaben:
ereinsvermögen zum 31.12. des Jahres:
Steuerlich zulässige Rücklagenbildung zum 31.12. des Jahres:
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Besteuerung des ideellen Bereichs
Verwirklichung des eigentlichen satzungsmäßigen Zwecks
Beachte:
• Zeitnahe laufende Mittelverwendung - § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Sämtliche Mittel des Vereins sind zeitnah unmittelbar für die satzungsmäßigen (nur für diese!) gemeinnützigen Zwecke zu verwenden
• Zulässigkeit von Rücklagenbildung - § 58 Nr. 6 und 7 AO
Folge bei Nichtbeachtung:
• Gefährdung der Gemeinnützigkeit
Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer - Umsatzsteuer
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Besteuerung der Vermögensverwaltung
• Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
• Steuerpflicht u.U. bei der Umsatzsteuer- Vermietungsumsätze- Nutzungsüberlassung Sportanlagen/Geräte etc.- Verpachtung Vereinsgaststätte
Beachte:
• Erträge aus der Vermögensverwaltung unterliegen auch der zeitnahen Mittelverwendung - § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
• Rücklagenbildung zulässig - § 58 Nr. 7 AO
Folge bei Nichtbeachtung:
• Gefährdung der Gemeinnützigkeit
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• Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
• Besondere Zweckbetriebsgrenze von 30.678 € für sportliche Veranstaltungen - § 67a AO
• Steuerpflicht bei der UmsatzsteuerErmäßigter Steuersatz von 7 %
Besteuerung des Zweckbetriebs
Beachte:
• Gewinne/Überschüsse aus dem Zweckbetrieb unterliegen zeitnahen Mittelverwendung - § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
• Rücklagenbildung zulässig - § 58 Nr. 6 und 7 AO
Folge bei Nichtbeachtung:
• Gefährdung der Gemeinnützigkeit
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Grundsätzlich volle Steuerpflicht bei der
KöSt - GewSt - USt
Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Vereinfachungsregelung bei gemeinnützigen Vereinen:
• Summe aller Einnahmen (brutto) aus allen wirtschaftl. Geschäftsbetrieben kleiner als 30.678 €
• Keine KöSt/GewSt - § 64 Abs. 3 AO
Einnahmen aller wirtschaftl. Geschäftsbetriebe größer 30.678 €:
• Summe der Gewinne aller wirtschaftl. Geschäftsbetriebe ermittelnNeu ab 2005: Verpflichtung zur Abgabe des Vordrucks „Anlage EÜR“ Gewinnermittlung - Einnahmeüberschussrechnung anhand dieses Vordrucks
• davon Abzug Freibetrag von 3.835 € - § 24 KStG
• Verbleibender Betrag unterliegt der KöSt und GewSt
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Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Beachte:• Zusammenfassung aller wirtschaftl. Geschäftsbetriebe,
Gewinne und Verluste können saldiert werden.• Verbleibender Gewinn unterliegt der zeitnahen
Mittelverwendung für den steuerbegünstigten Bereich.• Zulässige Rücklagenbildung möglich.• Verluste im wirtschaftl. Geschäftsbetrieb gefährden die
Gemeinnützigkeit!• Ein wirtschaftl. Geschäftsbetr. ist grundsätzlich nur zur
Mittelbeschaffung zulässig und darf nicht Hauptzweck (auch nicht Satzungszweck) des Vereins sein.
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Vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung/Gemeinnützigkeit bei kleinen Vereinen
- Einnahmen/Umsatz kleiner 17.500 Euro -
• Vereinfachte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit der Gemeinnützigkeitserklärung für den Überprüfungszeitraum 2003 - 2005 einreichen - freiwillig!
• Eine entsprechende Arbeitshilfe/Mustervordruck wurde den Vereinen vom FA bereits zugesandt.
Vorteile:• Aufstellung vollständig ausgefüllt einreichen
Vorlage weiterer Belege ist i.d.R nicht mehr erforderlich - nur wenn gesonderte Aufforderung hierzu erfolgt -
• Persönliche Abgabe der Erklärung nicht erforderlich• Arbeitserleichterung für den Verein• Beschleunigung-Vereinfachung des Prüfungsverfahrens
Neu
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Vereinsgemeinschaften
Schließen sich Vereine zur Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen
zusammen, so stellt dieser Zusammenschluss eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts dar(Vereins-GbR)
wird steuerlich gesondert erfasst
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Vereins-GbR
Eine Vereinsgemeinschaft ist kein Verein
kann nicht gemeinnützig sein
ist nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen
auszustellen
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Vereins-GbR
• Zweckbetriebz.B. Spielgemeinschaften
• Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Die Vereins-GbR kann in verschiedenen
Bereichen tätig werden
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Steuerliche Auswirkungen
• Die Gewinnanteile aus Beteiligungen eines Vereins an einer GbR sind grundsätzlich beim jeweils beteiligten Verein zu erfassen
• Für die GbR werden der Gewinn bzw. der Verlust vom Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt
• Der Gewinn bzw. Verlust ist den beteiligten Vereinen im Verhältnis der im Vertrag vereinbarten Anteile zuzurechnen
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Steuerliche Auswirkungen
Für die Prüfung der Frage, ob• bei sportlichen/kulturellen Veranstaltungen die
Zweckbetriebsgrenze von 30.678 € (§ 67a Abs. 1 AO) • bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze
von 30.678 € (§ 64 Abs. 3 AO)
beim beteiligten Verein überschritten wird, sind die anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung - nicht der Gewinnanteil - maßgebend und mit zu berücksichtigen
Folge: für die Prüfung der 30.678 € - Grenze sind die eigenen Einnahmen des Vereins und die anteiligen Einnahmen
aus der Beteiligung zusammenzurechnen
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Steuerliche Auswirkungen
• Umsatzsteuer:umsatzsteuerlich ist die GbR Unternehmer, die getätigten Umsätze sind bei ihr zu erfassen. Die GbR muss nach außen als Unternehmer auftreten.
• Körperschaftsteuer:nicht die GbR ist körperschaftsteuerpflichtig, sondern die beteiligten Vereine mit ihrem Gewinnanteil (wenn beim beteiligten Verein die Besteuerungsgrenze insgesamt überschritten wird)
• Gewerbesteuer:die GbR unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer,aber Freibetrag in Höhe von 24.500 €
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Umsatzsteuerbei Spielgemeinschaften
• erzielt die SG zusätzlich Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken, Werbung):
alle Einnahmen unterliegen demRegelsteuersatz 16 %
• erzielt die SG nur Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (Eintrittsgelder):Versteuerung wie beim gemeinnützigen Verein ermäßigter Steuersatz 7 %
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Der Spendenabzug
Neuregelung ab dem 01.01.2000
Zuwendungen
• Spenden • Mitgliedsbeiträge
• Mitgliedsumlagen
• Aufnahmegebühren• Spenden sind freiwillige Aufwendungen ohne Gegenleistung• Der Spender muss endgültig wirtschaftlich belastet sein• Zuwendungen müssen für ideelle Aufgaben des Vereins
oder
für den Zweckbetrieb bestimmt sein
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für begünstigte Zwecke i.S. des § 10 b Abs. 1 EStG
• Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher religiöser und wissenschaftlicher Zwecke
Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar
• Ausgaben zur Förderung der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
Spenden abzugsfähig, jedoch Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen eingeschränkt (Verzeichnis Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)
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Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke laut
Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV
Abschnitt A
Förderung von u.a. :
• öffentl. Gesundheitspflege• Jugend- u. Altenhilfe• Rettung aus Lebensgefahr• Tierschutz• der Entwicklungshilfe• etc.
Spenden und Mitglieds-
beiträge sind abzugsfähig
Abschnitt B Förderung von:• Sport• kulturelle Betätigung
(Freizeitgestaltung)• Heimatpflege/-gestaltung• gemeinnützige Zwecke nach
§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
• Spenden sind abzugsfähig• Mitgliedsbeiträge sind nicht
abzugsfähig
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Zuwendungsbestätigung(Spendenbescheinigung)
ist zwingend vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszufüllen
Unterscheidung nach:• Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge• Sachspenden• Aufwandsspende
Vordruckmuster sowie Hinweise können im Internet unter www.fm.rlp.de abgerufen werden
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Sachspende• Als Sachspenden kommen Wirtschaftsgüter aller Art
in Betracht
Ausnahme:
-ehrenamtliche Arbeitsleistung
-Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (z.B.
unentgeltliche Überlassung von Räumen, PKW oder
sonstigen Wirtschaftsgütern)• Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen
Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu bewerten.
• Bei einer Spende aus einem Betrieb, kann höchstens der Wert angesetzt werden, mit dem der Gegenstand aus dem Betrieb entnommen wurde (zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer)
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Aufwandsspenden
Aufwendungen an einen steuerbegünstigten Empfänger liegen nur dann vor, wenn ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen besteht und auf die Erstattung verzichtet wird
Voraussetzungen:
• Anspruch durch Vertrag, Satzung oder rechtsgültiger Vorstandsbeschluss vor Beginn der Tätigkeit
• Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt werden, oder die Person darf nicht zur unmittelbaren Wiedereinzahlung verpflichtet sein
• Der Verein muss ungeachtet des späteren Verzichts wirtschaftlich in der Lage sein, den geschuldeten Aufwandsersatz bzw. Lohn zu leisten
• keine abziehbaren Zuwendungen sind unentgeltliche Überlassung von Räumen und ehrenamtliche Arbeitsleistung
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Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.ä.)
Bestätigungüber Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag / Geldzuwendung
Name und Anschrift des Zuwendenden:XXX .....................................................XXX
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung:XXX .............../..................../..................XXXEs handelt sich (nicht) um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.
Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamtes....................,StNr. ........................, vom ................ vorläufig ab ......................... als gemeinnützig anerkannt / nachdem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ...........................,StNr. ..........................., vom ...................... für die Jahre .......................... nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass (es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige MitgliedsumlagenoderAufnahmegebühren handelt und) die Zuwendung nur zur Förderung (begünstigter Zweck)(im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -AbschnittA / B Nr. ...) (im Ausland) verwendet wird.
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst,dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweckenverwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beimZuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt,wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigenBescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl IS. 884).
nur wenn laut Freistellungs-bescheid möglich
bei Aufwands- spenden „nicht“ durchstreichen
Bestätigung wird vom FA anerkannt wenn zwischen den Daten der Freistellungs-bescheinigung und der Bestätigung nicht länger als 5 Jahre (bei vorl. Freistellung 3 Jahre) liegen
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Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.ä.)
Bestätigungüber Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Art der Zuwendung: Sachzuwendung
Name und Anschrift des Zuwendenden:XXX .....................................................XXXWert der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung:XXX ............./..................../..................XXX
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus demBetriebsvermögenund ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus demPrivatvermögen.Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendunggemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, liegen vor z.B.Rechnung, Gutachten.
Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamtes .............,StNr. ............................., vom ............. vorläufig ab .................... als gemeinnützig anerkannt / nachdem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ........................................,StNr. ...................., vom ............................. für die Jahre ............................ nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (begünstigter Zweck) (im Sinneder Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A /BNr. ...) (im Ausland) verwendet wird.
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst,dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweckenverwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beimZuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt,wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigenBescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl IS. 884).
Angaben unbedingt erforderlich
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Haftung
Vertrauensschutz beim Spender• Steuerpflichtiger darf auf die Richtigkeit der
Bestätigung über Spenden vertrauen (insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Spende)
Ausnahme:Ausnahme:
Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war
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Ausstellerhaftung
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Spendenbescheinigungen ausstellt
• nicht spendenbegünstigte Körper- schaft stellt Spendenbescheinigung aus
• Wert der Spende ist zu hoch angesetzt• nicht gezahlte Spende wird bescheinigt• Bestätigung über Spende für einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb• Bestätigung über Aufwandsspenden,
obwohl Verein finanziell nicht in der Lage ist, möglichen Aufwandsersatz bzw. Lohn zuleisten
Haftungstatbestand ist die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen
(z. B. Verwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verlust- abdeckung)
Die Veranlassung geschieht in der Regel durch die entscheidungsbefugten bzw. anordnenden Vorständen
Veranlasserhaftung
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Umfang der Haftung
Verstöße können zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zur Haftung des Spendenempfängers führen:
• Haftungsschuldner kann
- der Verein selbst
oder
- ein Vorstandsmitglied (z.B. Kassierer) sein• Haftungshöhe mit
- 40 % des zugewendeten Betrages (unabhängig
von der tatsächl. Auswirkung beim Spender)
- evtl. 10 % für entgangene Gewerbesteuer
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Umsatzsteuer
gilt nur für den unternehmerischen Bereich
1. Kleinunternehmereigenschaft n. § 19 Abs. 1 USTG
keine Umsatzsteuer zu zahlen, wenn
Vorjahresumsatz < 17.500,00 € brutto und
Umsatz im lfd. Jahr < 50.000,00 € brutto und
Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen wird.
2. Regelbesteuerung
Umsätze Zweckbetrieb 7 v.H.
Umsätze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 16 v.H.
Vorsteuer n. § 15 Abs. 1 USTG ; § 23a Abs. 2 USTG
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Steuerfreie Umsätze
Sportunterricht an Mitglieder u. Nichtmitglieder§ 4 Nr. 22a USTG
Teilnehmergebühren, Start- u. Meldegebühren§ 4 Nr. 22b USTG
Vermietung u. Verpachtung von Grundbesitz
§ 4 Nr. 12a USTG
Verkauf von Grundbesitz usw.
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Steuerpflichtige Umsätze
• Eintrittsgelder für sportliche, kulturelle u. geselligeVeranstaltungen
• Verkauf von Fanartikel u. Vereinsabzeichen• Verkauf von Festbüchern u. Vereinszeitschriften• Anzeigen in Vereinszeitschriften u. Festbüchern• Werbetätigkeiten (Trikotwerbung, Bandenwerbung)• Verkauf von Speisen u. Getränken• Ausbildungsentschädigungen, Vertragsauflösungsentsch.• kurzfristige Vermietung v. Sportanlagen, Betriebsvorr.• Verpachtung von Rechten (Werberechte)• Werbeleistungen usw.
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Vereinbarte/Vereinnahmte Entgelte
• vereinbarte Entgelte (Sollbesteuerung)Grundsatzregelung
Besteuerung im Zeitpunkt der Leistung
• vereinnahmte Entgelte (Istbesteuerung) Voraussetzungen:
- Antrag an Finanzamt - Gesamtumsatz Vorjahr < 125.000,00 € - keine Bilanzierungspflicht n. § 148 AO Besteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung
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Beispiel für die Umsatzsteuer
14.000,00 €
stpfl. Umsatz
unter 17.500,00 €
Kleinunternehmer
möglich
Beispiel 1:
Mitgliedsbeiträge 3.000,00 €
Spenden 5.000,00 €
Eintritt sportl. Veranst. 4.000,00 €
Getränke/Speiseverkauf bei• sportlichen Veranstaltungen 3.000,00 €• Einn. aus Vereingaststätte 5.000,00 €• Sponsorengelder/Werbung 2.000,00 €
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Beispiel für die Umsatzsteuer
Umsätze netto Steuersatz Betrag• Eintritt sportl. Veranst. 10.000,00 € 7 v.H. 700,00 €
• Getränke/Speisenverk 5.000,00 € 16 v.H. 800,00 €• Vereinsgaststätte 15.000,00 € 16 v.H. 2.400,00 €• Sponsorengelder/Werb. 25.000,00 € 16 v.H. 4.000,00 €
Zwischensummen 55.000,00 € 7.900,00 €• Vorsteuer Sportbetrieb abzugsfähig• (lt. Aufzeichnungen) 3.000,00 € ca. 1.500,00 €• Vorsteuer aus wirtschaftl.• Geschäftsbetrieb 2.500,00 € 2.500,00 € ./. 4.000,00 €
Umsatzsteuerzahllast 3.900,00 €
Alternative: Umsatzsteuer wie vor: 7.900,00 €
Vorsteuer pauschal ./. 3.850,00 € (7 v.H. v. 55.000,00 €)
Zahllast 4.050,00 € >> ungünstiger u. 5 Bindung Jahre
Beispiel 2:
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§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG
• Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
Beispiel: ausländische Tanzkapellen
ausländische Sportler
Steuerschuldner = Leistungsempfänger
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Vorsteuerabzug• Vorsteuerbeträge, die ausschließlich dem
unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordnet werden können und keine Ausschlussumsätze vorliegen,
sind in voller Höhe abziehbar
• Vorsteuerbeträge, die nur den ideellen Bereich betreffen oder auf die Ausführung steuerfreier Umsätze entfallen, sind vom Abzug ausgeschlossen
• Vorsteuerbeträge, die sowohl zur Ausführung von abzugsberechtigten Umsätzen als auch nicht abzugsberechtigten Umsätzen verwendet werden, sind durch sachgerechte Schätzung aufzuteilen
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Vorsteuerabzug bei eigener Sportplatznutzung
Die Aufteilung der Vorsteuern kann der Verein entsprechend
der zeitlichen Nutzung vornehmen:
Beispiel: Verein hat Sportplatz errichtet, in den HK sind 30.000,00 € Vorsteuer enthalten - Nutzung wie folgt:
• von Mannschaften, die Spiele gegen Eintrittsgeld durchführen• für Pflicht- und Freundschaftsspiele 120 Stunden• für Trainingsbetrieb 300 Stunden
70 v.H. 420 Stunden• von Jugendmannschaften usw. (ohne Eintritt)
30 v.H. 180 Stunden
Gesamtnutzung 600 Stunden
Von den Vorsteuern sind 70 v.H. = 21.000,00 € abzugsfähig
Beachte: Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG bei Änderung der Verhältnisse
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Hinweise• Abgabe von Umsatzsteuererklärungen• Aufzeichnungen zum Zwecke der Umsatzsteuer,
Aufzeichnungspflicht• Rechnungsausstellungspflicht ab 01.01.2004• Pflichtangaben in Rechnungen• ordnungsgemäße Rechnung als Voraussetzung für
Vorsteuerabzug ab 01.01.2004• Berichtigung des unrichtigen oder unberechtigten
Steuerausweises• Aufbewahrung von Rechnungen usw.
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Zusammenfassung
• allgemeine Steuerpflicht (nur bei Unternehmereigenschaft)
• Umsätze (steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im unternehmerischen Bereich sind steuerpflichtig)
• Unternehmerischer Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
• Steuerberechnung (Ermittlung der Bemessungsgrundlagen)
• Steuersätze ( grundsätzlich ermäßigter Steuersatz wenn Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung oder zum Zweckbetrieb; Regelsteuersatz bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und fehlender Gemeinnützigkeit)
• Vorsteuerabzug (Abgrenzung unternehmerischer/nicht unternehmerischer Bereich, gemischte Verwendung)
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LohnsteuerDer Verein als Arbeitgeber
Arbeitnehmer des Vereins können sein
• Vereinsvorsitzender / Kassenführer sonst. für den Verein tätige Mitglieder
• Nebenberufliche Übungsleiter
• Amateursportler
• Reinigungskräfte
• Bedienungspersonal
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• Vereinsvorsitzender
• Kassenführer
• sonst. für den Verein tätige Mitglieder
In der Regel keine Arbeitnehmer des Vereins bei nur ehrenamtlicher Tätigkeit,
d.h. im Wesentlichen nur Abgeltung der nachgewiesenen Aufwendungen.
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Nebenberufliche Übungsleiter
Arbeitnehmer des Vereins bei einer Tätigkeit gegen Entgelt und einer
wöchentlichen Arbeitszeit von > 6 Std.
• keine schematische Anwendung der 6-Std-Regelung
• kann auch als Arbeitnehmer angesehen werden, bei einer wöchentlichen
Tätigkeit von < als 6 Std. / z.B. arbeitsvertragliche Vereinbarung
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Amateursportler
Arbeitnehmer des Vereins, wenn Zahlungen geleistet werden, die höher sind
als die in Verbindung mit der Tätigkeit entstandenen Kosten (z.B. Fahrtkosten)
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Reinigungskräfte
Arbeitnehmer des Vereins bei Tätigkeit gegen Entgelt
• Trikotwäsche
• sonst. Reinigungsarbeiten
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Bedienungspersonal
Arbeitnehmer des Vereins bei Tätigkeit gegen Entgelt
• Bedienung bei größeren Veranstaltungen
• Beschäftigung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des
Vereins (Vereinsheim, Vereinsgaststätte)
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Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage /
Arbeitsentgelte
Steuerfreie „Übungsleiterpauschale“
Freibetrag 1.848 € jährlich ( 154 € mtl. )
• zeitanteilige Aufteilung/Verbrauch ist nicht vorgegeben und obliegt dem Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber
• schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über die bisherige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
• Anwendung streng tätigkeitsbezogen und auf die Versteuerung sonstiger Arbeitsentgelte (Vorsitzender,Sportler,Aushilfskräfte) nicht anwendbar
Nebenberufliche Übungsleiter
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Beachte:
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können zusätzlich erstattet werden:
Erhebung einer pauschalen Lohnsteuer von 15%
Steuerfreie Erstattung von Reisekosten möglich
über die durchgeführten Dienstreisen sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen•
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Sonstige Arbeitnehmer des Vereins
Bemessungsgrundlage ist das gezahlte Entgelt, soweit es sich nicht um einen Ersatz von Aufwendungen handelt
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Versteuerung der steuerpflichtigen Arbeitsentgelte
Versteuerung nach den Merkmalen der vorgelegten Lohnsteuerkarte
Dies ist immer möglich und kann sich anbieten, wenn unter Zugrundelegung
der steuerpflichtigen Entgelte keine Steuerabzugsbeträge anfallen und davon
ausgegangen werden kann, dass die Arbeitnehmer unter der persönlichen
Besteuerungsgrenze liegen.
z.B. Schüler, Studenten, Rentner
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Beachte:
Bei einer Abrechnung über die Lohnsteuerkarte handelt es sich im
Gegensatz zu einer Pauschalierung mit 2% bzw. 20% um eine, für
den Arbeitnehmer nicht abschließende, steuerliche Würdigung der
gezahlten Arbeitsentgelte
ggf. Erfassung der Werte im Rahmen der Veranlagung
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Gesamtpauschalierung nach § 40 a Abs. 2 EStG, sogenannte 400 €-Mini-Jobs
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht der Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine einheitliche Abgabe in Höhe von 25% der steuerpflichtigen Entgelte an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft melden.
• 2% Lohnsteuer (kein zusätzl. Soli u. KiSt)
• 12% Rentenversicherung
• 11% Krankenversicherung
Bei privat krankenversichert Beschäftigten ist keine 11%ige Krankenversicherung zu erheben.
Aufteilung
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Auf Grund der engen Bindung des Steuerrechts an das Sozialversicherungsrecht ist es für die Pauschalierung mit 2% zwingende Voraussetzung, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. SGB IV handelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 12% zu entrichten waren.
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Pauschalierung durch den Arbeitgeber nach § 40 a Abs. 2a EStG
Liegen die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% nicht vor, weil der Arbeitgeber für ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis keinen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hat, kann er unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die pauschale Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz in Höhe von 20% des Arbeitsentgelts erheben.
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Die Voraussetzungen der 2% igen Pauschalierung können z.B. nicht vorliegen bei
• sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
• Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen und
Überschreitung der 400 €-Grenze
Zusätzlich fällt bei der Pauschalierung mit 20% ein Soli i.H.v. 5,5% und eine pauschale KiSt i.H.v. 7% der pauschalen Lohnsteuer an.
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Auf Grund der engen Bindung des Steuerrechts an das Sozialversicherungsrecht ist auch hierbei die Voraussetzung, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. SGB IV handelt,
d.h. Pauschalierung nur bis zu einem Arbeitsentgelt von mtl. 400 € möglich
Da die Voraussetzungen für die 20%ige Pauschalierung für jedes einzelne geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis getrennt zu prüfen sind, kann die Pauschalierung mit 20% für beliebig viele nebeneinander ausgeübte 400-Euro-Jobs in Anspruch genommen werden.
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Freistellung vom Zinsabschlag
Steuerpflicht der Erträge
und die
Möglichkeit der Steuerfreistellung der Zinsen
kommt in Betracht für
rechtsfähige Vereinenichtrechtsfähige
Vereine
Kreditinstitute sind verpflichtet, Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich
Zinsabschlagsteuer 30 %
Kapitalertragsteuer 20/25 %
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oder
oder
wenn der gemeinnützige, von der Körperschaftsteuer befreite Verein Zinserträge erhält, die nicht in den wirtschaftlichen Geschäftsbereich fallen und dem Kreditinstitut
eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt vom Finanzamt erteilten Freistellungsbescheides (Gem 2) vorgelegt wird
eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vorgelegt wird
eine Nichtveranlagungsbescheinigung ( Vordruck NV 2B bzw. NV 3 B) vorgelegt wird (Gültigkeit 3 Jahre)
Freistellung vom Zinsabschlag ist möglich bei ...
Steuerbefreiten Vereinen
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beziehungsweise
wennZinserträge Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und dem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt wird.
wenn die Zinserträge den Betrag von 1.421 € überschreiten dem Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 3 B) vorgelegt wird (Gültigkeit 3 Jahre).
Freistellung vom Zinsabschlag ist möglich bei ...
Nichtsteuerbefreiten Vereinen
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Steuerabzugfür ausländische Künstler und Sportler
Zielsetzung des Gesetzgebers
Sicherstellung des
inländischen Ertragsteueranspruchs
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engagiert einen ausländischen (d.h. mit
Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von Deutschland) Künstler oder Sportler
für eine im Inland ausgeübte/verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Tätigkeit
tritt als inländischer Vertragspartner des Künstlers oder Sportlers aufHinweis:
Nicht anzuwenden, wenn der Verein ein Vertragsverhältnis mit einem inländischen Vertragspartner (z.B. einer Künstleragentur) schließt.
Verein
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Grundsätzlich
Pflicht zum Steuerabzug für gezahltes Honorar, Antritts- oder Preisgeld(Steuerabzug in gestaffelte Höhe - von 0 % bis 20 % - im Gesetz näher bestimmt)
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen zufließen
Der Verein hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats dem für ihn zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen
Bemessungsgrundlage
Bruttovergütung (incl. eventuell vereinbarter Kostenübernahmen - z.B. für Reisekosten, Unterbringung etc.)
Folgen für den Verein
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auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zum Sachverhalt auszustellen.
Hinweis:Möglichkeit für den ausländischen Künstler oder Sportler, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung der Abzugssteuer zu beantragen.
Pflicht, dem ausländischen Künstler oder Sportler (beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger)
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erhalten Sie
zum Antrag auf Erstattung der Abzugssteuer...
von Ihrem Finanzamt
auf den Internetseiten www.bzst.de (Abzugssteuerentlastung)
zum Steuerabzugsverfahren...insbesondere auch den Vordruck zur Anmeldung der Abzugssteuer
zur Bescheinigung für den ausländischen Künstleroder Sportler...insbesondere auch ein Mustervordruck
weitere Auskünfte
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Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und wünschen Ihnen
eine gute Heimfahrt.
Ende der Veranstaltung