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Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

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Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele. Rechtsanwälte Schupp & Partner Björn-M. Folgmann Rechtsanwalt An der Windmühle 80 52399 Merzenich Stand: 8. Juni 2010. Richtige Wahl? (E 1). - PowerPoint PPT Presentation
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Einführung in das Arbeitsrecht Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele an Hand praktischer Beispiele Rechtsanwälte Schupp & Partner Björn-M. Folgmann Rechtsanwalt An der Windmühle 80 52399 Merzenich Stand: 8. Juni 2010
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Page 1: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Einführung in das ArbeitsrechtEinführung in das Arbeitsrechtan Hand praktischer Beispielean Hand praktischer Beispiele

Rechtsanwälte Schupp & PartnerBjörn-M. Folgmann

RechtsanwaltAn der Windmühle 80

52399 Merzenich

Stand: 8. Juni 2010

Page 2: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Richtige Wahl? (E 1)Richtige Wahl? (E 1)

V, Vorstandsvorsitzender der Reich-AG (R), erhält einen auf 5 V, Vorstandsvorsitzender der Reich-AG (R), erhält einen auf 5 Jahre befristeten Anstellungsvertrag (Abschluss: 1. 5. 2010). Jahre befristeten Anstellungsvertrag (Abschluss: 1. 5. 2010). Der Aufsichtsrat der R bestellt zudem den V zum Der Aufsichtsrat der R bestellt zudem den V zum Vorstandsvorsitzenden. Es erfolgt die notwendige Eintragung in Vorstandsvorsitzenden. Es erfolgt die notwendige Eintragung in das Handelsregister. Bereits am 5. 7. 2010 überwirft sich der V das Handelsregister. Bereits am 5. 7. 2010 überwirft sich der V mit dem Aufsichtsrat. Er wird als Vorstand abberufen und mit dem Aufsichtsrat. Er wird als Vorstand abberufen und unwiderruflich freigestellt. Zeitgleich erfolgt eine Kündigung des unwiderruflich freigestellt. Zeitgleich erfolgt eine Kündigung des Anstellungsvertrages. V klagt vor dem Arbeitsgericht aufAnstellungsvertrages. V klagt vor dem Arbeitsgericht auf

Zahlung des rückständigen und künftigen Gehalts.Zahlung des rückständigen und künftigen Gehalts.

Mit Erfolg?Mit Erfolg?

Page 3: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Lösungsvorschlag E 1Lösungsvorschlag E 1

Der Anstellungsvertrag des V lautet auf Beschäftigung als Der Anstellungsvertrag des V lautet auf Beschäftigung als Vorstandsvorsitzender. In Ermangelung einer Fortbeschäftigungs-Vorstandsvorsitzender. In Ermangelung einer Fortbeschäftigungs-möglichkeit, mit Abberufung als Vorstand, wurde er auch freigestellt. möglichkeit, mit Abberufung als Vorstand, wurde er auch freigestellt. Eine Aufkündigung des befristeten Anstellungsvertrages ist Eine Aufkündigung des befristeten Anstellungsvertrages ist grundsätzlich nur außerordentlich fristlos möglich. Sie ist also ohne grundsätzlich nur außerordentlich fristlos möglich. Sie ist also ohne grobes Verschulden des V ausgeschlossen. V hat aufgrund grobes Verschulden des V ausgeschlossen. V hat aufgrund Annahmeverzugs Ansprüche auf laufendes Entgelt. Annahmeverzugs Ansprüche auf laufendes Entgelt.

V hat also Ansprüche auf Gehaltszahlung. Er hat jedoch mit seiner V hat also Ansprüche auf Gehaltszahlung. Er hat jedoch mit seiner Klage dennoch keinen Erfolg!Klage dennoch keinen Erfolg!

Gemäß § 2 ArbGG sind die Arbeitsgerichte nicht zur Entscheidung in Gemäß § 2 ArbGG sind die Arbeitsgerichte nicht zur Entscheidung in der Sache berufen. Der V ist kein Arbeitnehmer i. S. d. ArbGG, der Sache berufen. Der V ist kein Arbeitnehmer i. S. d. ArbGG, sondern Organ der Gesellschaft. Er ist auf den Rechtsweg der sondern Organ der Gesellschaft. Er ist auf den Rechtsweg der Zivilgerichte gem. §§ 23, 71 GVG verwiesen. Zivilgerichte gem. §§ 23, 71 GVG verwiesen.

Page 4: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Grundlagen des ArbeitsrechtsGrundlagen des Arbeitsrechts

Zweck des ArbeitsrechtsZweck des Arbeitsrechts Rechtsquellen des ArbeitsrechtsRechtsquellen des Arbeitsrechts BegrifflichkeitenBegrifflichkeiten Begründung des ArbeitsverhältnissesBegründung des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitsvertrag/das Arbeitsverhältnis Der Arbeitsvertrag/das Arbeitsverhältnis

(Übungsfälle 1 - 3)(Übungsfälle 1 - 3)

Page 5: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Burger richtig braten (E 2)Burger richtig braten (E 2)

Die L (Mutter von 10 minderjährigen Kindern) Die L (Mutter von 10 minderjährigen Kindern) bewirbt sich bei der Fastfoodkette BurgerDom bewirbt sich bei der Fastfoodkette BurgerDom (15 Beschäftigte im Betrieb) als Küchenhilfe. (15 Beschäftigte im Betrieb) als Küchenhilfe. Man einigt sich mündlich auf die Eckdaten des Man einigt sich mündlich auf die Eckdaten des Arbeitsvertrags. L beginnt gemäß Vereinbarung Arbeitsvertrags. L beginnt gemäß Vereinbarung am 1. 6. 2010 Ihre Tätigkeit. Bereits am 2. 6. am 1. 6. 2010 Ihre Tätigkeit. Bereits am 2. 6. 2010 hat die BD genug von L und kündigt Ihr 2010 hat die BD genug von L und kündigt Ihr mündlich mit sofortiger Wirkung und schickt sie mündlich mit sofortiger Wirkung und schickt sie nach Hause. Ein Grund zur fristlosen nach Hause. Ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt nicht vor.Kündigung liegt nicht vor.

Ansprüche der L!Ansprüche der L!

Page 6: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Lösungsvorschlag (E 2)Lösungsvorschlag (E 2)

L und die BD haben mündlich einen Arbeitsvertrag L und die BD haben mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen;geschlossen;

Durch Arbeitsantritt am 1. 6. 2010 wurde ein Arbeitsverhältnis Durch Arbeitsantritt am 1. 6. 2010 wurde ein Arbeitsverhältnis begründet;begründet;

Die ausgesprochene Kündigung am 2. 6. 2010 ist Die ausgesprochene Kündigung am 2. 6. 2010 ist formunwirksam (§ 623 BGB);formunwirksam (§ 623 BGB);

L hat einen Anspruch auf Fortbeschäftigung und L hat einen Anspruch auf Fortbeschäftigung und Entgeltzahlung;Entgeltzahlung;

Eine erneute Kündigung kann nur schriftlich und nur mit 4-Eine erneute Kündigung kann nur schriftlich und nur mit 4-Wochen-Frist erfolgen (§ 622 Abs. 1 BGB), da eine Probezeit Wochen-Frist erfolgen (§ 622 Abs. 1 BGB), da eine Probezeit nicht vereinbart wurde;nicht vereinbart wurde;

BD befindet sich in Annahmeverzug und schuldet Verzuglohn.BD befindet sich in Annahmeverzug und schuldet Verzuglohn.

Page 7: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

AbwandlungAbwandlung

L verlangt nunmehr, nach den einschlägigen L verlangt nunmehr, nach den einschlägigen Erfahrungen mit BD, die Erstellung eines Erfahrungen mit BD, die Erstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages.schriftlichen Arbeitsvertrages.

Zu Recht?Zu Recht?

Page 8: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

LösungsvorschlagLösungsvorschlag

Der Anspruch auf nachträgliche Erstellung eines Der Anspruch auf nachträgliche Erstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrages besteht schriftlichen Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich nicht.grundsätzlich nicht.

Jedoch unterliegt die BD als Arbeitgeberin den Jedoch unterliegt die BD als Arbeitgeberin den Regelungen des Nachweisgesetzes Regelungen des Nachweisgesetzes (insbesondere § 2 NachweisG).(insbesondere § 2 NachweisG).

Page 9: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Der Wahnsinn geht weiter!Der Wahnsinn geht weiter!

BD hat es endlich geschafft. Sie hat am 14. 7. 2010 der BD hat es endlich geschafft. Sie hat am 14. 7. 2010 der L (Zugang mit gleichem Tage) eine schriftliche L (Zugang mit gleichem Tage) eine schriftliche Kündigung, über ihren Bevollmächtigten, Herrn Kündigung, über ihren Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Schlau zum 14. 8. 2010 Rechtsanwalt Schlau zum 14. 8. 2010 ausgesprochen. Schlau fügt der Kündigung – wie für ausgesprochen. Schlau fügt der Kündigung – wie für ihn üblich – eine Vollmachtsurkunde in Kopie bei.ihn üblich – eine Vollmachtsurkunde in Kopie bei.

Die L begibt sich zu Rechtsanwalt Stinkfaul und fragt Die L begibt sich zu Rechtsanwalt Stinkfaul und fragt nach Rechtsrat.nach Rechtsrat.

Was wird Stinkfaul Ihr anraten?Was wird Stinkfaul Ihr anraten?

Page 10: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

LösungsvorschlagLösungsvorschlag

Stinkfaul wird L anraten für sie tätig werden zu dürfen – Stinkfaul wird L anraten für sie tätig werden zu dürfen – L hat nämlich insbesondere auch eine RSV.L hat nämlich insbesondere auch eine RSV.

Er wird sodann die Kündigung noch am selben Tage, Er wird sodann die Kündigung noch am selben Tage, unter Beifügung einer Originalvollmacht, gemäß § 174 unter Beifügung einer Originalvollmacht, gemäß § 174 ff. BGB zurückweisen. Zeitgleich wird der die ff. BGB zurückweisen. Zeitgleich wird der die Erhebung einer Feststellungsklage androhen, Erhebung einer Feststellungsklage androhen, verbunden mit der Aufforderung, die Kündigung für verbunden mit der Aufforderung, die Kündigung für gegenstandslos zu erklären und L fortzubeschäftigen.gegenstandslos zu erklären und L fortzubeschäftigen.

Page 11: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Und immer noch keine Lösung!Und immer noch keine Lösung!

Schlau und die BD sind sich nunmehr nach langem Hin Schlau und die BD sind sich nunmehr nach langem Hin und Her einig. Die L muss weg. Schlau kündigt Ihr nun und Her einig. Die L muss weg. Schlau kündigt Ihr nun im Auftrage der BD mit Schreiben vom 3. Januar 2011 im Auftrage der BD mit Schreiben vom 3. Januar 2011 (Zugang am gleichen Tag) schriftlich, unter Beifügung (Zugang am gleichen Tag) schriftlich, unter Beifügung einer Originalvollmacht, zum 31. Januar 2011. L – die einer Originalvollmacht, zum 31. Januar 2011. L – die sich immer wohler bei der BD fühlt – begibt sich sich immer wohler bei der BD fühlt – begibt sich wieder zu Stinkfaul.wieder zu Stinkfaul.

Stinkfaul blättert kurz in seiner dtv-Ausgabe Stinkfaul blättert kurz in seiner dtv-Ausgabe „Arbeitsrecht“ und findet sogleich eine Lösung.„Arbeitsrecht“ und findet sogleich eine Lösung.

Welche zündende Idee hat Stinkfaul?Welche zündende Idee hat Stinkfaul?

Page 12: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

LösungsvorschlagLösungsvorschlag

Der Stinkfaul wird spätestens binnen 3 Wochen Der Stinkfaul wird spätestens binnen 3 Wochen (§ 4 KSchG) Kündigungsschutzklage vor dem (§ 4 KSchG) Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht ausbringen und zuständigen Arbeitsgericht ausbringen und Erfolg haben.Erfolg haben.

Rechtsgrundlagen:Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2 KSchG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 3 § 1 Abs. 1, 2 KSchG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 3

KSchG.KSchG. mehr als 10 Arbeitnehmer;mehr als 10 Arbeitnehmer; länger als 6 Monate beschäftigt;länger als 6 Monate beschäftigt; kein Kündigungsgrund i. S. d. § 1 KSchG.kein Kündigungsgrund i. S. d. § 1 KSchG.

Page 13: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Arbeit ohne WertArbeit ohne Wert

BD behauptet zudem, die Arbeit der L sei ohne BD behauptet zudem, die Arbeit der L sei ohne Wert. Man halte maximal eine Wert. Man halte maximal eine Stundenvergütung in Höhe von 1,50 € für Stundenvergütung in Höhe von 1,50 € für angemessen.angemessen.

Der Stinkfaul fordert für L die übliche Vergütung, Der Stinkfaul fordert für L die übliche Vergütung, welche bei 6,50 €/Stunde liegt. welche bei 6,50 €/Stunde liegt.

Zu Recht?Zu Recht?

Page 14: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

LösungsvorschlagLösungsvorschlag

Gemäß § 612 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist die übliche Gemäß § 612 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist die übliche Vergütung, in Ermangelung anderweitiger Vergütung, in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen, geschuldet.Vereinbarungen, geschuldet.

Die Üblichkeit kann sich nach Die Üblichkeit kann sich nach allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, allgemeinverbindlichen Tarifverträgen, branchenüblichen Lohn etc. bestimmen.branchenüblichen Lohn etc. bestimmen.

Der Stinkfaul hat Recht. Die L hat einen Anspruch Der Stinkfaul hat Recht. Die L hat einen Anspruch auf die übliche Vergütung.auf die übliche Vergütung.

Page 15: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Zweck des ArbeitsrechtZweck des Arbeitsrecht

„„Arbeitsrecht ist das Recht des Arbeitsverhältnisses. Ursprünglich bildet Arbeitsrecht ist das Recht des Arbeitsverhältnisses. Ursprünglich bildet es nur ein Unterfall des allgemeinen Dienstvertragsrechts (§ 611 BGB). es nur ein Unterfall des allgemeinen Dienstvertragsrechts (§ 611 BGB). Es ist in beachtlichem Umfange ungesetztes Recht. Das Arbeitsrecht Es ist in beachtlichem Umfange ungesetztes Recht. Das Arbeitsrecht ist teilweise Privatrecht, teilweise Öffentliches Recht.“ist teilweise Privatrecht, teilweise Öffentliches Recht.“

Es gliedert sich in:Es gliedert sich in:

Individualarbeitsrecht;Individualarbeitsrecht;

Kollektivarbeitsrecht;Kollektivarbeitsrecht;

Arbeitsschutzrecht.Arbeitsschutzrecht.

Page 16: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Zweck des Arbeitsrecht (II)Zweck des Arbeitsrecht (II)

„„Arbeitsrecht ist den Arbeitsgerichten als besonderer Arbeitsrecht ist den Arbeitsgerichten als besonderer Bestandteil der Zivilgerichtsbarkeit zugeordnet. Das Bestandteil der Zivilgerichtsbarkeit zugeordnet. Das prozessuale Recht wird sowohl durch die Vorschriften des prozessuale Recht wird sowohl durch die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes, als auch der Zivilprozessordnung Arbeitsgerichtsgesetzes, als auch der Zivilprozessordnung bestimmt.“bestimmt.“

„„Arbeitsrecht normiert demnach das Verhältnis zwischen Arbeitsrecht normiert demnach das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im schuldrechtlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im schuldrechtlichen Austauschverhältnis des Arbeitsvertrages, mithin des Austauschverhältnis des Arbeitsvertrages, mithin des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis.“Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis.“

Es ist im wesentlichen Arbeitnehmerschutzrecht!Es ist im wesentlichen Arbeitnehmerschutzrecht!

Page 17: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Rechtsquellen des ArbeitsrechtsRechtsquellen des Arbeitsrechts

Europäisches RechtEuropäisches Recht Grundgesetz (Art. 3, 9, 12 und 14 GG)Grundgesetz (Art. 3, 9, 12 und 14 GG) Allgemeinen Gesetze (insbes. §§ 611 ff. Allgemeinen Gesetze (insbes. §§ 611 ff.

BGB und §§ 325 ff. BGB; AGB-Kontrolle)BGB und §§ 325 ff. BGB; AGB-Kontrolle) Tarifverträge (insbes. TvÖD/BAT)Tarifverträge (insbes. TvÖD/BAT) BetriebsvereinbarungenBetriebsvereinbarungen Individualvereinbarungen (Arbeitsverträge)Individualvereinbarungen (Arbeitsverträge) Gewohnheitsrecht und betriebliche ÜbungGewohnheitsrecht und betriebliche Übung

Page 18: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Rechtsnormen (Grundrechte)Rechtsnormen (Grundrechte)

Grundrechte entfalten grundsätzlich keine unmittelbare, Grundrechte entfalten grundsätzlich keine unmittelbare, sondern nur mittelbare Drittwirkung auf das sondern nur mittelbare Drittwirkung auf das Arbeitsverhältnis über die sog. Generalkauseln (dort: Staat Arbeitsverhältnis über die sog. Generalkauseln (dort: Staat – Bürger; hier: Bürger – Bürger)– Bürger; hier: Bürger – Bürger)

Art. 3 GGArt. 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.Behinderung benachteiligt werden.

Neben der ursprünglichen Bedeutung hat das Grundrecht des Art. Neben der ursprünglichen Bedeutung hat das Grundrecht des Art. 3 GG eine besondere Ausprägung im Allgemeinen 3 GG eine besondere Ausprägung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erfahren (AGG). Gleichbehandlungsgesetz erfahren (AGG).

Page 19: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Rechtsnormen (Grundrechte II)Rechtsnormen (Grundrechte II)

Art. 12 GGArt. 12 GG

(1) Alle Deutschen haben das Recht, (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und AusbildungsstätteBeruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 14 GGArt. 14 GG

(1) Das (1) Das EigentumEigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Page 20: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Rechtsnormen (BGB)Rechtsnormen (BGB)

§ 611 BGB§ 611 BGB

Vertragstypische Pflichten beim DienstvertragVertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Das Arbeitsverhältnis wird bestimmt durch die Rechtsordnung Das Arbeitsverhältnis wird bestimmt durch die Rechtsordnung insgesamt, insbesondere vorgenannte Normen und die insgesamt, insbesondere vorgenannte Normen und die individualrechtliche Vereinbarung des Arbeitsvertrages ergänzt durch individualrechtliche Vereinbarung des Arbeitsvertrages ergänzt durch die kollektivrechtlichen Regelungen, die dem Zugang des jeweiligen die kollektivrechtlichen Regelungen, die dem Zugang des jeweiligen Vertragsparteien offen stehen (z. B. Tarifverträge und Vertragsparteien offen stehen (z. B. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen).Betriebsvereinbarungen).

Für den Arbeitnehmer streitet zu Weilen in Zweifelsfällen auch das Für den Arbeitnehmer streitet zu Weilen in Zweifelsfällen auch das Günstigkeitsprinzip und die sog. Betriebliche Übung!Günstigkeitsprinzip und die sog. Betriebliche Übung!

Page 21: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Wichtige BegriffeWichtige Begriffe

ArbeitgeberArbeitgeber

„„Arbeitgeber ist jede Person, die mindestens eine anderen in einem Arbeitgeber ist jede Person, die mindestens eine anderen in einem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis als Arbeitnehmer beschäftigt.“als Arbeitnehmer beschäftigt.“

ArbeitnehmerArbeitnehmer

„„Arbeitnehmer ist jeder Mensch, der in einem Arbeitnehmer ist jeder Mensch, der in einem ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis unselbständige, unselbständige, fremdbestimmte Arbeit leistet.“fremdbestimmte Arbeit leistet.“

ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

„„ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Schuldverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Schuldverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitslohn gerichtetes den Austausch von Arbeitsleistung und Arbeitslohn gerichtetes Dauerschuldverhältnis.“Dauerschuldverhältnis.“

Page 22: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Der Eismann kommt! (E 3)Der Eismann kommt! (E 3)

Der E ist für ein großes Unternehmen der Der E ist für ein großes Unternehmen der Frischenwarenbelieferungsbranche (M) als Frischenwarenbelieferungsbranche (M) als Lkw-Fahrer tätig.Lkw-Fahrer tätig.

Am 1. 1. 2010 meldet er, auf Veranlassung der M, Am 1. 1. 2010 meldet er, auf Veranlassung der M, ein Gewerbe an. Er ist auch künftig ein Gewerbe an. Er ist auch künftig ausschließlich für die M tätig.ausschließlich für die M tätig.

Als E erkrankt, verlangt er von M Als E erkrankt, verlangt er von M Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Mit Erfolg?Mit Erfolg?

Page 23: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Lösungsvorschlag (E 3)Lösungsvorschlag (E 3)

Der E ist zwar nicht Arbeitnehmer im klassischen Der E ist zwar nicht Arbeitnehmer im klassischen Sinne, aber arbeitnehmerähnliche Person (vgl. Sinne, aber arbeitnehmerähnliche Person (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 a. E. ArbGG). Seine Anliegen § 5 Abs. 1 Satz 2 a. E. ArbGG). Seine Anliegen werden, je nach Schutzfunktion der Norm, werden, je nach Schutzfunktion der Norm, grundsätzlich vor den Arbeitsgerichten grundsätzlich vor den Arbeitsgerichten verhandelt. verhandelt.

Der E dürfte im Ergebnis einen Anspruch auf Der E dürfte im Ergebnis einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben gem. § 3 EFZG Entgeltfortzahlung haben gem. § 3 EFZG haben. Sozialversicherungsrechtlich ist er haben. Sozialversicherungsrechtlich ist er jedenfalls als Arbeitnehmer zu behandeln.jedenfalls als Arbeitnehmer zu behandeln.

Page 24: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Der Begriff des ArbeitnehmersDer Begriff des ArbeitnehmersDie inhaltliche Bestimmung des Begriffs Arbeitnehmer begründet Die inhaltliche Bestimmung des Begriffs Arbeitnehmer begründet

bereits erhebliche Schwierigkeiten:bereits erhebliche Schwierigkeiten:

Beispiele:Beispiele:

- Leitende Angestellte und Organe der Gesellschaften- Leitende Angestellte und Organe der Gesellschaften

(z. B. Geschäftsführer);(z. B. Geschäftsführer);

- Scheinselbständigkeit (hier: freie Mitarbeiter und so - Scheinselbständigkeit (hier: freie Mitarbeiter und so „Eismann-Fälle“;„Eismann-Fälle“;

- bloße Gefälligkeiten (z. B. zwischen Nachbarn); - bloße Gefälligkeiten (z. B. zwischen Nachbarn);

- Schwarzarbeit;- Schwarzarbeit;

- Abgrenzung zwischen Sozial- und Arbeitsrecht.- Abgrenzung zwischen Sozial- und Arbeitsrecht.

Je nach Zuordnung bestimmt sich der Rechtsweg!Je nach Zuordnung bestimmt sich der Rechtsweg!

Page 25: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Der Begriff des ArbeitgebersDer Begriff des Arbeitgebers

Arbeitnehmerüberlassung;Arbeitnehmerüberlassung; Betriebsübergang (§ 613 a BGB);Betriebsübergang (§ 613 a BGB); Gemeinsame Betriebe mehrerer Gemeinsame Betriebe mehrerer

Arbeitgeber.Arbeitgeber.

Page 26: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Der Arbeitsvertrag/Das Der Arbeitsvertrag/Das ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

„„Der Arbeitsvertrag ist Bestandteil und Grundlage eines jeden Der Arbeitsvertrag ist Bestandteil und Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses. Er kann formlos geschlossen werden. Arbeitsverhältnisses. Er kann formlos geschlossen werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

Auch konkludente Erklärungen sind ausreichend. Eine Auch konkludente Erklärungen sind ausreichend. Eine zunächst fehlende Entgeltabrede ist unschädlich (vgl. § 612 zunächst fehlende Entgeltabrede ist unschädlich (vgl. § 612 BGB).BGB).

Der Arbeitnehmer hat zumindest den Anspruch auf Nachweis Der Arbeitnehmer hat zumindest den Anspruch auf Nachweis der Arbeitsbedingungen durch schriftliche Erklärung (vgl. § der Arbeitsbedingungen durch schriftliche Erklärung (vgl. § 2 Nachweisgesetz). Eine Befristung des 2 Nachweisgesetz). Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nur möglich, soweit der Arbeitsverhältnisses ist nur möglich, soweit der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Befristung vor Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Befristung vor Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart haben (§ 14 TzBfG), Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart haben (§ 14 TzBfG), sonst ist bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sonst ist bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden.“begründet worden.“

Page 27: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

ZwischenergebnisZwischenergebnis

„„Juristendeutsch nennt man jenes Juristendeutsch nennt man jenes Sprachverbrechen, mit dem sich Juristen Sprachverbrechen, mit dem sich Juristen

unentbehrlich machen (zit. Falk van unentbehrlich machen (zit. Falk van Helsing).“Helsing).“

Page 28: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

P A U S EP A U S E

Page 29: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Einzelnormen (I)Einzelnormen (I)

§ 14 TzBfG§ 14 TzBfG......

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.bestanden hat.

……

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Schriftform.

Page 30: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Begründung des ArbeitsverhältnissesBegründung des ArbeitsverhältnissesÜbungsfall 1:Übungsfall 1:

„„A bewirbt sich aufgrund einer Stellenanzeige der B-GmbH (ohne A bewirbt sich aufgrund einer Stellenanzeige der B-GmbH (ohne Betriebsrat). Die B-GmbH verfügt in Ihrem Betrieb über 100 Betriebsrat). Die B-GmbH verfügt in Ihrem Betrieb über 100 Arbeitnehmer. A wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Man einigt Arbeitnehmer. A wird zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Man einigt sich darauf, dass A ab dem 3. Mai 2010 bei der B-GmbH seine sich darauf, dass A ab dem 3. Mai 2010 bei der B-GmbH seine Tätigkeit zu einem Brutto-Entgelt in Höhe von 1500,00 € monatlich Tätigkeit zu einem Brutto-Entgelt in Höhe von 1500,00 € monatlich aufnehmen solle. Das Arbeitsverhältnis soll zunächst befristet (ohne aufnehmen solle. Das Arbeitsverhältnis soll zunächst befristet (ohne Sachgrund) auf ein Jahr abgeschlossen werden. Der leitende Sachgrund) auf ein Jahr abgeschlossen werden. Der leitende Angestellte L teilt dem A zudem mit, dieser solle am 3. Mai 2010 bei Angestellte L teilt dem A zudem mit, dieser solle am 3. Mai 2010 bei dem Personalbüro der B-GmbH vorstellig werden und dort die dem Personalbüro der B-GmbH vorstellig werden und dort die notwendigen Lohnunterlagen (Steuerkarte etc.) abgeben. Das notwendigen Lohnunterlagen (Steuerkarte etc.) abgeben. Das Notwendige werde sodann veranlasst.Notwendige werde sodann veranlasst.

B erscheint am 3. Mai 2010 auf dem Personalbüro der B-GmbH und B erscheint am 3. Mai 2010 auf dem Personalbüro der B-GmbH und überreicht die Lohnunterlagen.überreicht die Lohnunterlagen.

Er nimmt sodann auf Weisung des Prokuristen P sofort seine Tätigkeit Er nimmt sodann auf Weisung des Prokuristen P sofort seine Tätigkeit auf. Der Arbeitsvertrag wird erst 10 Tage nach der Arbeitsaufnahme auf. Der Arbeitsvertrag wird erst 10 Tage nach der Arbeitsaufnahme unterzeichnet, nachdem die Personalleiterin P aus ihrem Jahresurlaub unterzeichnet, nachdem die Personalleiterin P aus ihrem Jahresurlaub zurückgekehrt ist. Nach Ablauf der Befristung macht A unbefristete zurückgekehrt ist. Nach Ablauf der Befristung macht A unbefristete Fortbeschäftigung geltend. Zu recht?Fortbeschäftigung geltend. Zu recht?

Page 31: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Lösungsvorschlag Übungsfall 1Lösungsvorschlag Übungsfall 1

Es wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu einem Es wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu einem monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500,00 € begründet;1.500,00 € begründet;

B fällt unter den Kündigungsschutz des Kündigungs-B fällt unter den Kündigungsschutz des Kündigungs-schutzgesetzes (Problem: Sozialauswahl bei schutzgesetzes (Problem: Sozialauswahl bei Kündigung).Kündigung).

Praxistipp:Praxistipp:

Arbeitsaufnahme erst nach Abschluss des Arbeitsaufnahme erst nach Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages erlauben!schriftlichen Arbeitsvertrages erlauben!

Page 32: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Begründung des ArbeitsverhältnissesBegründung des Arbeitsverhältnisses

Übungsfall 2Übungsfall 2

A (Chemiker) bewirbt sich aufgrund einer Stellenanzeige bei A (Chemiker) bewirbt sich aufgrund einer Stellenanzeige bei der B-AG (Chemie-Gigant). Man einigt sich darauf, dass der B-AG (Chemie-Gigant). Man einigt sich darauf, dass der A ab dem 1. Mai 2010 bei der B-AG (5000 der A ab dem 1. Mai 2010 bei der B-AG (5000 Arbeitnehmer) zu einem Entgelt in Höhe von monatlich Arbeitnehmer) zu einem Entgelt in Höhe von monatlich brutto 6.500,00 € ohne Sachgrund befristet bis zum 31. brutto 6.500,00 € ohne Sachgrund befristet bis zum 31. Dezember 2010 beschäftigt wird. A macht auch nach dem Dezember 2010 beschäftigt wird. A macht auch nach dem 31. Dezember 2010 Fortbeschäftigung geltend. Er weist 31. Dezember 2010 Fortbeschäftigung geltend. Er weist darauf hin, dass er während seines Studiums für 1 Monat darauf hin, dass er während seines Studiums für 1 Monat in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Toiletten bei der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Toiletten bei der B-AG geputzt hat. Fortbeschäftigungsanspruch?B-AG geputzt hat. Fortbeschäftigungsanspruch?

Page 33: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Lösungsvorschlag Übungsfall 2Lösungsvorschlag Übungsfall 2

Es wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen begründet;

Der A verfügt über Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz.

Praxistipp:Es ist unbedingt erforderlich, dass die Personalabteilung jedwede Art von Vorbeschäftigung des künftigen Arbeitnehmers vermerkt, bevor ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wird.Aufgrund der Datenschutzbestimmungen stets entsprechende Zustimmungserklärungen unter-schreiben lassen und zur Personalakte nehmen.

Page 34: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Einzelnormen (II)Einzelnormen (II)

§ 626 BGB§ 626 BGBFristlose Kündigung aus wichtigem GrundFristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende

muss dem anderen Teil auf Verlangenmuss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.schriftlich mitteilen.

Page 35: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Einzelnormen (III)Einzelnormen (III)

§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als Unterbrechung länger als sechs Monatesechs Monate bestanden hat, ist bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der in der PersonPerson oder in dem oder in dem VerhaltenVerhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernissedringende betriebliche Erfordernisse,, die einer Weiterbeschäftigung des die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

......

Page 36: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Überleitung zu Modul 2 Überleitung zu Modul 2 (Inhalt des Arbeitsverhältnisses)(Inhalt des Arbeitsverhältnisses)

Übungsfall 3:Übungsfall 3:

Arbeitnehmer A ist seit 30 Jahren bei Arbeitgeber S beschäftigt. S Arbeitnehmer A ist seit 30 Jahren bei Arbeitgeber S beschäftigt. S verfügt in seinem Betrieb über 15 Arbeitnehmer. S erlaubt A bei verfügt in seinem Betrieb über 15 Arbeitnehmer. S erlaubt A bei bestimmten Gelegenheiten auch firmeneigene Fahrzeuge zum bestimmten Gelegenheiten auch firmeneigene Fahrzeuge zum Transport von Waren zu verwenden. Diese Waren setzt A zum Transport von Waren zu verwenden. Diese Waren setzt A zum Betrieb eines Nebengewerbes ein, welches in Konkurrenz mit S Betrieb eines Nebengewerbes ein, welches in Konkurrenz mit S steht. Auch die nebengewerbliche Tätigkeit duldet S. S spricht steht. Auch die nebengewerbliche Tätigkeit duldet S. S spricht nach einigen Jahren A wiederholt darauf an, dieser möge nach einigen Jahren A wiederholt darauf an, dieser möge nunmehr seine nebengewerbliche Tätigkeit einstellen. nunmehr seine nebengewerbliche Tätigkeit einstellen. Abmahnungen erfolgen während des bestehenden Abmahnungen erfolgen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht. Als S erfährt, dass A während der Arbeitsverhältnisses nicht. Als S erfährt, dass A während der Arbeitszeit Einkäufe mit einem firmeneigenen Fahrzeug zu Arbeitszeit Einkäufe mit einem firmeneigenen Fahrzeug zu Gunsten seines Nebengewerbes, mit dem ihm unterstellten Gunsten seines Nebengewerbes, mit dem ihm unterstellten Arbeitnehmer B tätigt, ohne S um Erlaubnis zu fragen, kündigt er Arbeitnehmer B tätigt, ohne S um Erlaubnis zu fragen, kündigt er dem A außerordentlich fristlos. Zu recht?dem A außerordentlich fristlos. Zu recht?

Page 37: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

Lösungsvorschlag Übungsfall 3Lösungsvorschlag Übungsfall 3

Die Kündigung erfolge nach Maßgabe des § 626 BGB als Die Kündigung erfolge nach Maßgabe des § 626 BGB als fristlose Kündigung zu zu unrecht. Auch eine fristlose Kündigung zu zu unrecht. Auch eine verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung dürfte im verhaltensbedingte fristgerechte Kündigung dürfte im Lichte des § 1 Kündigungsschutzgesetz unwirksam sein, Lichte des § 1 Kündigungsschutzgesetz unwirksam sein, da zuvor Abmahnungen nicht erfolgten und der da zuvor Abmahnungen nicht erfolgten und der Arbeitgeber im wesentlichen das Verhalten des Arbeitgeber im wesentlichen das Verhalten des Arbeitnehmers duldete.Arbeitnehmers duldete.

Praxistipp:Praxistipp:

Abmahnungen müssen rechtzeitig und Abmahnungen müssen rechtzeitig und unmißverständlich ausgesprochen werden. unmißverständlich ausgesprochen werden. Erhebliches Fehlverhalten darf nicht geduldet Erhebliches Fehlverhalten darf nicht geduldet werden.werden.

Page 38: Einführung in das Arbeitsrecht an Hand praktischer Beispiele

EndeEnde

Danke für die Mitarbeit!Danke für die Mitarbeit!


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