Einführung30. Oktober 2008
BaurechtszirkelSpannungsfeld „Abnahme“
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Spannungsfeld „Abnahme“ - EinführungProf. L. Schmidt, Fakultät Bauingenieurwesen
„Klassischer“ Kaufvertrag
AuswählenBestellen Bezahlen Mitnehmen (Abnahme)
„Gekauft wie gesehen“
in einem Vorgang
Die Abnahme ist bei einem üblichen Kaufvertrag lediglich eine Nebenpflicht des Käufers
PRODUKT
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Werkvertrag• Im Werkvertrag wird ein Produkt auf Bestellung des Auftraggebers hergestellt
• Das Produkt ist individuell und auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten
• Zwischen Bestellung und Übergabe an den Auftraggeber liegt ein größerer Zeitraum
• Der Bauherr muss schon vor der Übergabe einen hohen Anteil des erforderlichen Kapitals einsetzen
Entspricht das erstellte Produkt der Bestellung
Feststellung der Beschaffenheit des Produktes mittels einer Abnahme Hauptpflicht
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Unterschiedliche Abnahmebegriffe
1. Rechtsgeschäftliche AbnahmeArt, Durchführung und Wirkung der Abnahme geregelt in
2. Technische Abnahmen nach VOB/B § 4 Nr. 10
3. Behördliche Abnahmen
Gesetz - BGB § 640, 641, 641a, 644gilt bei jedem Werkvertrag
Vertragliche Sonderregelungen – VOB/B § 12gehen den gesetzlichen Vorschriften vor
Rohbauabnahmen Gebrauchs- und Schlussabnahmen
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Rechtsfolgender rechtsgeschäftlichen Abnahme einer Bauleistung
Fälligkeit der Vergütung
Erlöschen des Erfüllungsanspruchs
des AG
Übergang der Gefahr auf den
Auftraggeber
Umkehrung der Beweislast
für Mängelansprüche
Rechtsverlust nicht vorbehaltener
Ansprüche
Beginn der Gewährleistungsfrist
§
VOB/B§ 1 Nr. 4
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Abnahme im VOB - Vertrag
§ 12 Nr. 1 Erklärte Abnahme auf Verlangen
§ 12 Nr. 2 Teilabnahme
§ 12 Nr. 3 Abnahmeverweigerung
§ 12 Nr. 4 Förmliche Abnahme
§ 12 Nr. 5 Fiktive Abnahme
§ 12 Nr. 6 Gefahrübergang
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Abnahme im VOB - Vertrag
§ 12 Nr. 1 Abnahme auf Verlangen des AN
Voraussetzung des AN:• Fertigstellung der Leistung• ohne wesentliche Mängel• vertraglich bestimmungsgemäßer Gebrauch muss ungehindert ausgeübt werden können
Pflichten des AG:• Durchführung der Abnahme innerhalb von 12 Werktagen
Der AN hat einen Anspruch auf Abnahme der Leistung
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Abnahme im VOB - Vertrag§ 12 Nr. 2 Abnahme von Teilleistungen
Die Abnahme ist auf Verlangen auch für Teilbereiche durchzuführen
Voraussetzung:• Die Teilbereiche müssen in sich abgeschlossen seinFolge:• Unterschiedliche Gewährleistungsfristen in einem Bauvorhaben
Diese Regelung betrifft Teilabnahmen innerhalb eines Gewerkes
Verwandte Problematik:Generalunternehmer müssen abgeschlossene Leistungen von Nachunternehmern abnehmen obwohl sie selbst vom Bauherrn noch keine Abnahme erhalten
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Abnahme im VOB - Vertrag
§ 12 Nr. 3 Abnahmeverweigerung
Voraussetzung :• Fertigstellung der Leistung ist nicht gegeben• wesentliche Mängel schränken die Gebrauchstauglichkeit ein (Zumutbarkeit)• Höhe der Mängelbeseitigungskosten größer 5 – 10 %
der Baukosten
Die Beweislast liegt beim AN
Maßgebend:Ist dem AG zuzumuten, die mit derAbnahme verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen
Es kommtdarauf an
Sicher nicht !
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Abnahme im VOB - Vertrag
§ 12 Nr. 4 Förmliche Abnahme
Voraussetzung:• Erfolgt auf Verlangen einer Vertragspartei
Durchführung:• Schriftliche Festlegung des Befunds (Abnahmeprotokoll)• Teilnahme von Sachverständigen möglich• Anwesenheit des AN nicht erforderlich• Förmliche Abnahme im Vertrag festlegen, um fiktive
Abnahme zu verhindern
Bekannte Mängel und Vertragsstrafen müssen vom AGvorbehalten werden
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Abnahme im VOB - Vertrag
§ 12 Nr. 5 Fiktive Abnahme
Die Leistung gilt als abgenommen• 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung des AN über
die Fertigstellung der Leistung (nicht an die Form gebunden) Fertigstellungsmeldung auch über die Schlussrechnung möglich• 6 Werktage nach Beginn der Benutzung
zu seinem vertragsgemäß bestimmten Gebrauch
Der AG muss sämtlich Ansprüche aus bekannten Mängelnund Vertragsstrafen in diesen Fristen vorbehalten
Benutzung von Teilen gilt nicht als Abnahme
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Abnahme im VOB - Vertrag
§ 12 Nr. 6 Gefahrenübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den AG über
Beweislastumkehr:Nach der Abnahme muss der AG beweisen, dass• es sich um einen Mangel handelt und• wer den Mangel verursacht hat
...sofern nicht sowieso schon in der Risikosphäredes AG infolge höherer Gewalt nach VOB/B § 7
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Abnahme im BGB - Vertrag
§ 640 Abs. 1 Pflicht des AG zur Abnahme
§ 640 Abs. 2 Mängelvorbehalte bei Abnahme
§ 641 Fälligkeit der Vergütung
§ 641a Fertigstellungsbescheinigung
§ 644 Gefahrtragung
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Abnahme im BGB - Vertrag
Gemeinsamkeiten zum VOB - Vertrag
• Beststeller (AG) ist zur Abnahme verpflichtet• Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur
Abnahmeverweigerung• Benennung von Vorbehalten bei der Abnahme zur Vermeidung
von Anspruchsverlusten• Stillschweigende und fiktive Abnahmen möglich• Fälligkeit der Vergütung• Gefahrenübergang
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Abnahme im BGB - Vertrag
Unterschiede zum VOB-Vertrag
• Die „förmliche“ Abnahme ist im BGB nicht vorgesehen• Teilabnahmen nur bei gesonderter Vereinbarung• Zurückhaltungsrechte bei mangelhafter Werkleistung
bis zum 3-fachen der vermutlichen Mängelbeseitigungskosten• Fertigstellungsbescheinigung
Gutachter bestätigen Fertigstellung und Mängelfreiheit Überprüfung beschränkt sich auf die vom AG gerügten MängelDer Gutachter ist ein einvernehmlich bestellter Sachverständiger
• Rückhalt vom 3-fachen der Mängelbeseitigungskosten auch im VOB-Vertrag üblich• Fertigstellungsbescheinigung nach Mängelfreiheit am Bau nicht praktikabel
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Technische Abnahme
Die technische Abnahme löst nicht die Rechtsfolgen derAbnahme nach § 12 VOB/B aus
Die technische Abnahme dient der Feststellung,dass Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
§ 4 Nr. 10 VOB/B
Bewehrungsabnahme
Prüfung der Abdichtung
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Ergebnisder Abnahme einer Bauleistung
Warum sprechen wir von einem Spannungsfeld
Der AN wird im Wesentlichen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entlastet
Der AG erhält sein bestelltesBauwerk
Eine klassische win-win Situation
Seite 1830. Oktober 2008
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Warum ist die Abnahmeein Spannungsfeld?
Auftraggeber als Eigennutzersind an einer schnellenAbnahme interessiert, .......
........ Auftraggeber mit leerstehenden Immobilien verfügen eher über eine geringe Motivation zur Abnahme undden daraus resultierenden Rechtsfolgen
NachträglichesFinanzierungsinstrument
überMängeleinbehalte
Die Auftraggeber
Seite 1930. Oktober 2008
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Warum ist die Abnahmeein Spannungsfeld?
QualitätGravierende Mängel
in Art und Menge
ZeitDie Leistung ist
nicht fertiggestellt
Die geforderte Qualität ist nicht erzielbar
Die Auftragnehmer
Die Planer
Fehlende Anmeldung von BedenkenVOB/B § 4 Nr. 3
Verweigerung der Abnahme
Aber:Wie sind die Rechtsfolgen für
den AG bei zu unrecht verweigerter Abnahme?
Seite 2030. Oktober 2008
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Baurechtszirkel 2008
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Ich wünsche einen interessanten Verlaufder Veranstaltung