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Die „Fälle“ Attac und Deutsche Umwelthilfe...Attac-Urteil des BFH I. Hintergrund • Partei vs....

Date post: 09-Jul-2020
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Die „Fälle“ Attac und Deutsche Umwelthilfe Wann steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel – und wann nicht? Prof. Dr. Birgit Weitemeyer Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non- Profit-Organisationen Bucerius Law School
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Page 1: Die „Fälle“ Attac und Deutsche Umwelthilfe...Attac-Urteil des BFH I. Hintergrund • Partei vs. Verein – Staatliche Finanzierung ( 18 ff. PartG) – Steuerliche Absetzbarkeit

Die „Fälle“ Attac und Deutsche Umwelthilfe

Wann steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel – und wann nicht?

Prof. Dr. Birgit Weitemeyer Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-

Profit-Organisationen

Bucerius Law School

Page 2: Die „Fälle“ Attac und Deutsche Umwelthilfe...Attac-Urteil des BFH I. Hintergrund • Partei vs. Verein – Staatliche Finanzierung ( 18 ff. PartG) – Steuerliche Absetzbarkeit

Agenda

I. Hintergrund

II. Die Entscheidung des BFH in der Sache Attac

III. Betätigung gemeinnütziger Körperschaften als sogenannte Themenanwälte

IV. Umfang erlaubter politischer Tätigkeiten gemeinnütziger Organisationen

V. Änderungsvorschläge

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Attac-Urteil des BFH I. Hintergrund • Partei vs. Verein

– Staatliche Finanzierung (§§ 18 ff. PartG)

– Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden - § 10b Abs. 2 EStG vs Abs. 1 StGB

• Verlauf Attac – 2014: Finanzverwaltung Hessen entzieht

Gemeinnützigkeitsstatus

– 2016: FG Hessen bestätigt Gemeinnützigkeit

– 2019: Entscheidung des BFH

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Attac-Urteil des BFH

II. Die Entscheidung des BFH in der Sache Attac

„Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt,

erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich

genannten Zwecke dient.“ 4

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Attac-Urteil des BFH III. Betätigung gemeinnütziger Körperschaften als

sogenannte Themenanwälte

1. Einordnung in die bisherige Rechtsprechung und den Meinungsstand

a. Gemeinnützige Zwecke des § 52 Abs. 2 AO – Nicht enthalten: politische Meinungsbildung; s.a. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3

b. Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

c. Förderung der Allgemeinheit (§ 52 Abs. 1 S. 2 AO)

2. Verfassungsrechtlicher Hintergrund • Parteispendenurteile des BVerfG (1958, 1979, 1986, 1992)

• Ziel: Chancengleichheit der Parteien + gleiche Teilhabe der Bürger an der politischen Meinungsbildung

• Aktuelle Problemfälle: CDU/Werner Mauss; AfD

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Attac-Urteil des BFH

IV. Umfang erlaubter politischer Tätigkeiten gemeinnütziger Organisationen

– Politische Äußerungen / Aktionen, die mit dem gemeinnützigen Zweck im Zusammenhang stehen • D.h. pol. Stellungnahmen mit gemeinnützigem Bezug sind zulässig

• Allerdings kein „allgemein politisches Mandat“

– Politische Tätigkeit darf nicht Selbstzweck werden

– Keine überwiegende / umfassende Unterstützung parteipolitischer Programme

– Beachte: Kontinuität zu früheren Entscheidungen des BFH

– Bedeutung für DUH?

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Attac-Urteil des BFH

V. Änderungsvorschläge • Präzisierung / Ergänzung der Förderzwecke?

• Änderung § 58 AO – Beteiligung an pol. Willensbildung unschädlich?

• Reform § 52 AO – Gemeinnützigkeitsstatus für jedweden positiven Einfluss bürgerschaftlichen Engagements?

• Schutzklausel in § 51 Abs. 3 AO gegen bestimmte Organisationen?

• Ausweitung der Regelungen für Parteispenden auf politisch handelnde Organisationen („Partei light“)?

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

Kontaktdaten:

Institut für Stiftungsrecht und das

Recht der Non-Profit-Organisationen

Bucerius Law School

Jungiusstraße 6

20355 Hamburg

Telefon: +49 (0)40 – 30 706-270

Telefax: +49 (0)40 – 30 706-275

E-Mail: [email protected]

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