+ All Categories
Home > Documents > Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf...

Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf...

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: doxuyen
View: 213 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
10
Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 225-233 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907880 . Accessed: 17/06/2014 15:26 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zumGesetzentwurf vom 6. März 1929Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 46. Jahrg., H. 2 (1929), pp. 225-233Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907880 .

Accessed: 17/06/2014 15:26

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

Deutsches Wechselstenergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 x) nelbst Begrundung zum Gesetz-

entwurf vom 6. Marz 1929. (Reichsgesetzbl. 1923 1 Nr. 72 S. 778 ; 1925 1 Nr. 39 S. 242 ; 1929 1 Nr. 26 S. 124.)

§ 1. (1) Gezogene und eigene Wechsel unterliegen einer Steuer nach den Vor-

schriften dieses Gesetzes (Wechselsteuer). (2) Die Wechselsteuer umfaBt die Wechselhauptsteuer (§§ 5 - 14) und die

Wechselnachsteuer (§§ 15 2), 16).

§2. Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift anzusehen, die

nicht alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthalt, wenn sie einem anderen mit der Ermachtigung ubergeben wird, die fehlenden Erfordernisse zu erganzen. Eine solche Ermachtigung wird vermutet, wenn die Schrift als Wechsel bezeichnet ist.

§3. (1) Die in diesem Gesetze fur Wechsel gegebenen Vorschriften gelten ent*

sprechend fur a) Verpflichtungsscheine fiber die Zahlung von Geld, die durch Indossament

iibertragen werden konnen, b) Anweisungen iiber die Zahlung von Geld, die durch Indossament iiber-

tragen werden konnen oder auf den Inhaber lauten oder an jeden Inhaber bezahlt werden konnen.

(2) Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden als Briefe oder in anderer Form ausgestellt werden.

§4. (1) Von der Wechselsteuer sind befreit a) die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland aus-

gestellten eigenen Wechsel, sofern die Wechsel nur im Ausland zahlbar sind; b) die vom Inland auf das Ausland gezogenen nur im Ausland, und zwar auf

Sicht oder spatestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahl- baren Wechsel, wenn sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versandt werden ;

c) Schecks, die den §§ 1, 2, 7, 25, 26 des Scheckgesetzes vom 11. Marz 1908 (Reichsgesetzbl. S. 71) entsprechen;

d) die auf Sicht zahlbaren, die Barzahlung ersetzenden Platzanweisungen die nicht Schecks sind.

(2) Die im Abs. 1 zu c ausgesprochene Befreiung findet keine Anwendung auf Schecks, die vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt

x) vgl. auch Fmanzarchiv 40 (1923) S. 485; 41 (1924) S. 220. ■) § 15 ist durch Gesetz vom 29. Juni 1929 aufgehoben.

Finanzarchiv. XLVI. Jahrg. 723 15

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

226 Deutsches Wechselsteuergesetz.

werden. Die Befreiungen des Abs. lzuc und d finden keine Anwendung auf Schecks nnd Platzanweisungen, die mit einer Annahmeerklarung versehen sind, sofern der Annahmeerklarung rechtliche Wirkung zukommt.

(3) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, in welchen Fallen Anweisungen, die an einem Nachbarort des Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichzuachten sind l).

II. Wechselhauptsteuer. 1. Einzelwechsel.

§5. (1) Die Steuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem ein inlandischer

Wechsel von dem Aussteller, ein Blankoakzept von dem Akzeptanten, ein auslan- discher Wechsel von dem ersten inlandischen Inhaber aus den Handen gegeben wird.

(2) Wird ein inlandischer Wechsel vom Aussteller, ein auslandischer Wechsel vom ersten inlandischen Inhaber lediglich zur Annahme versandt, oder zur An- nahme prasentiert, so entsteht die Steuerschuld erst mit der Riickgabe oder anderweiten Aushandigung des Wechsels durch den Akzeptanten, es sei denn, daB der Wechsel bereits mit einem inlandischen Indossament versehen ist.

§6. Steuerschuldner ist, wer den Wechsel im Zeitpunkt der Entstehung der

Steuerschuld aus den Handen gibt.

§7. (1) Neben dem Steuerschuldner haften fur die Steuer s&mtliche Personen,

die am Umlauf des Wechsels im Inland beteiligt sind. Als beteiligt gelten: der Aus- steller, jeder Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Akzepts, eines Indossa- ments oder einer anderen Wechselerklarung, und jeder, der fur eigne oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, verauBert, verpfandet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung prasentiert, Zahlung darauf empfangt oder leistet oder mangels Zah- lung Protest erheben l&Bt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht.

(2) Im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 beschrankt sich die Haftung fur die Steuer auf die Personen, die vor dem auf der Urkunde angegebenen Ausstellungstag am Umlauf des Schecks beteiligt waren.

§8. (l) Die Steuer betragt 0,10 RM. fur je 100 RM. der Wechselsumme; an-

gefangene 100 RM. werden fur voll gerechnet. Ist in einer Schrift der im § 2 be- zeichneten Art die zu zahlende Geldsumme nicht angegeben, so ist die Steuer nach einer Summe von 10 000 RM. zu berechnen.

(•2) Gestrichen durch Abanderungsgesetz vom 29. Juni 1929. [(3) Ist die Wechselsumme in Reichsmark angegeben, so ist sie zur Berech-

nung der Wechselsteuer nach dem fur Reichssteuern geltenden Goldumrechnungs- satz in Goldmark umzurechnen 2)].

(4) Zur Berechnung der Steuer kann der Reichsminister der Finanzen fur die in anderer als Reichswahrung ausgedriickten Wechselsummen Mittelwerte fest- setzen. Soweit dies nicht geschehen ist, wird die auslandische Wahrung nach dem laufenden Kurse fiir Auszahlungen (Mittelkurs) zur Zeit der Steuerschuld um- gerechnet 3).

[(5) Der Reichsminister der Finanzen wird ermachtigt, zu bestimmen, daB die Steuer in Goldmark zu berechnen und nach dem Goldwert zu leisten ist; er

») Siehe VO. vom 23. August 1924 (RGB1. 1924 I S. 687). ■) Diese Bestimmung, aus der Steuernotverordnung vom i». uezemoer lvzv (j^manzarcniv,

1924 S. 220) stammend, ist Uberholt. Die amtliche Ausgabe vom Oktober 1926 hat die Fassung: ,,l8t die Wechselsumme in Mark angegeben, so ist sie zur Berechnung der Wechselsteuer nach dem fiir Reichssteuern geltenden Goldumrechnungssatz in Reichsmark umzurechnen".

•) Vgl. die VO. vom 15. September 1927 (RMB1. 1927 S. 510). 724

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

Deutsches Wechselsteuergesetz. 227

kann die fur die Umstellung der Steuer auf Gold erforderlichen Bestimmungen erlassen 1)].

§ 8 a. (1) Die Steuer ermaBigt sich auf die Halfte der im § 8 bezeichneten Betrage: 1. bei Wechseln, die vom Inland auf das Ausland gezogen und nur im Aus-

land zahlbar sind. 2. bei Wechseln, die vom Ausland auf das Inland gezogen und im Inland

zahlbar sind, sofern die Wechsel auf Reichsmark lauten. (2) Die Steuer betragt mindestens 10 Reichspfennig. Hohere Betrage sind

auf voile 10 Reichspfennig nach oben abzurunden.

§9. (l) Die Steuer wird mit Entstehung der Steuerschuld (§ 5 Abs. 1, 2) fallig.

§ 10. (1) 1st die Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, so ist der nachste

und, solange die Steuer nicht entrichtet ist, jeder weitere inlandische Inhaber des Wechsels verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder- oder Riickseite unterzeichnet, ihn verauBert, verpfandet, zur Zahlung prasentiert, Zahlung darauf empfangt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest erheben laBt oder den Wechsel aus den Handen gibt.

(2) Ist das Bestehen einer Steuerschuld aus dem Wechsel selbst nicht zu er- sehen, so besteht die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung nur dann, wenn die Um- stande, die die Steuerschuld iiberhaupt oder in einem hoheren Umfang begrunden, dem spateren Inhaber bekannt oder infolge grober Fahrlassigkeit unbekannt sind.

2. Wechselduplikate und Wechselabschriften.

§ ii. (1) Wird derselbe Wechsel in mehreren im Text als Prima, Sekunda, Tertia

usw. bezeichneten Stiicken ausgestellt, so ist nur das zum Umlauf bestimmte Stuck zu versteuern.

(2) AuBerdem unterliegt der Steuer jedes Stuck, das mit einer Wechsel- erklarung, ausgenommen Akzepte und Notadressen, versehen ist, die nicht in einem versteuerten Stuck enthalten ist. Die Steuerschuld entsteht in dem Zeit- punkt, in dem das die steuerpflichtige Wechselerklarung enthaltende Stuck von dem Aussteller der Wechselerklarung aus den Handen gegeben wird. Ist die Wechselerklarung im Ausland abgegeben, so entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem das Stuck von dem ersten inlandischen Inhaber aus den Han- den gegeben wird.

(3) Soil ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines ver- steuerten Stucks desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden, so ist die Steuer zu entrichten, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet.

(4) Der Beweis, daB ein versteuertes Wechselduplikat vorhanden ist, oder daB die auf ein unversteuertes Stuck gesetzte Wechselerklarung auf einem ver- steuerten Duplikat abgegeben ist, oder daB bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikats auch ein versteuertes Stuck ausgeliefert ist, liegt dem ob, der wegen unterlassener Versteuerung eines Wechsels in Anspruch genommen wird.

(5) Im xibrigen finden die §§ 5 - 10 Anwendung.

§ 12. Die im § 11 Abs. 2 - 5 fur Duplikate gegebenen Vorschriften gelten auch fiir

Wechselabschriften, die mit einem Originalindossament oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklarung versehen sind.

*) Absatz 5 ist iiberfliissig, nachdem das Gesetz auf Reichsmark umgestellt ist. 725 15*

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

228 Deutsches Wechselsteuergesetz.

§ 13. Wird ein nicht zum Umlauf im Inland bestimmtes Stuck eines in mehreren

Stiicken ausgestellten Wechsels zur Einholung des Akzepts benutzt, so ist der Akzeptant nicht zur Versteuerung verpflichtet, wenn die Riickseite des akzep- tierten Stiicks vor der Riickgabe derart durchkreuzt wird, daB dadurch die weitere Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird.

§ 14. Ein zur Annahme versandter Wechsel darf vom Verwahrer gegen Vorlegung

eines nicht versteuerten Duplikats oder einer nicht versteuerten Abschrift des- selben Wechsels nur dann unversteuert ausgeliefert werden, wenn das unversteuerte Duplikat oder die unversteuerte Abschrift auf der Riickseite derart durchkreuzt ist, daB dadurch die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen ist. Andernfalls haf tet der Verwahrer, wenn er das mit dem Annahmevermerk versehene Stuck un- versteuert ausliefert, neben den im § 7 bezeichneten Personen fur die Steuer; die Steuer zu dem mit dem Annahmevermerk versehenen Wechsel ist spatestens bei der Auslieferung zu entrichten.

III. Wechselnachsteuer. § 15. (Gestrichen durch Abanderungsgesetz vom 29. Juni 1929.)

§ 16. (1) Wird in den Fallen des § 8 Abs. 1 Satz 2 in die Schrift nachtraglich eine

Geldsumme von mehr als 10 000RM. eingetragen, so ist eine Nachsteuer nach den im § 8 bezeichneten Steuersatzen zu entrichten. Die Nachsteuer wird von der eingetragenen Geldsumme berechnet. Auf die Nachsteuer wird die bereits gezahlte Steuer angerechnet.

(2) Die Nachsteuerschuld entsteht und wird fallig mit der Eintragung der Wechselsumme.

IV. Erhebung, Erstattung, Yerjahrung. § 17.

Die Bestimmungen liber die Art der Entrichtung der Wechselsteuer erlaBt der Reichsminister der Finanzen. Er kann insbesondere die Verwendung von Steuerzeichen auf dem Wechsel anordnen.

§ 18. (1) Reichs-, Staats- und Gemeindebehorden und Beamte, wenn ihnen eine

richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, sowie Notare, Postbeamte und andere Beamte, die Wechselproteste auf nehmen, sind verpflichtet, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel, Schecks und Anweisungen von Amts wegen zu priifen.

(2) Auf der nach der Wechselordnung zuriickzubehaltenden Abschrift des Protestes ist zu bemerken, welche Wechselsteuer zu der protestierten Urkunde entrichtet ist. Ist keine Steuer entrichtet, so ist dies zu vermerken.

§ 19. Betrage, die zu Unrecht als Wechselsteuer entrichtet sind, sind auf Antrag

zu erstatten. Das gleiche gilt in den Fallen des § 8 Abs. 1 Satz 2, wenn die nach- traglich eingesetzte Geldsumme hinter dem dort vorgesehenen Betrag zuruckbleibt.

§ 20. Die Verjahrung des Anspruchs auf die Wechselsteuer beginnt mit dem Schlusse

des Jahres, in dem der Wechsel fallig wird. 726

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

Deuteches Wechselsteuergesetz. 229

V. Straf- und Schlufivorschriften.

§ 21. (1) Die Hinterziehung der Wechselsteuer wird mit einer Geldstrafe bis zum

Funfzigfachen des hinterzogenen Betrags bestraft *). (2) Wenn Kommissionare, Makler oder sonstige Vermittler vorsatzlich Gre-

schafte iiber Wechsel, fur die die Wechselsteuer hinterzogen ist, abschlieBen oder vermitteln, so gilt die gleiche Strafe wie fiir Hinterziehung.

§ 22. (Aufgehoben durch § 57 Abs. 2 der 3. Steuernotverordnung vom 14. Februar

1924 RGB1. I S. 88, Finanzarchiv 1924 S. 388).

§ 23. Die Verjahrung der Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gre-

setz beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Wechsel falBg geworden ist.

§ 24. Der Nachprufung zur Durchfuhrung dieses Gesetzes unterliegen die im § 77

Abs. 1 zu a bis c des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten Gesellschaften, Personen, Behorden und Beamten. Die gemaB § 77 Abs. 2 des Kapitalverkehr- steuergesetzes erlassenen Bestimmungen finden auf die Nachprufung entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Finanzen ist ermachtigt, mit Zustimmung des Reichsrats weitere Bestimmungen iiber die Nachprufung zu erlassen.

§ 25. (1) Urkunden, welche nach diesem Gresetze steuerpflichtig sind oder auf welche

die in diesem Gesetze vorgesehenen Steuerbefreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Landern keiner Steuer unterworfen.

(2) Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Uebertragungsvermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren beziiglichen Ver- merken durfen landesgesetzliche Steuern nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 26. (1) Die Ausfuhrungsbestimmungen zu diesem Gresetze erlafit der Reichs-

minister der Finanzen2). (2) Der Reichsminister der Finanzen erlaBt insbesondere die Anordnungen

wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach MaBgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Steuerzeichen sowie die Bestimmungen iiber die Art ihrer Ver- wendung. Er stellt die Bedingungen fest, unter denen fur verdorbene Steuer- zeichen Erstattung zulassig ist.

§ 27. Fur das Grebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens

durch Verordnung des Reichsprasidenten unter Zustimmung des Reichsrats fest- gesetzt 8).

Begrundung zum Gesetzentwurf vom 6. Marz 1929 zur Aenderung des Wechselsteuergesetzes4).

Zu Artikel I Nr. 1. § 8 a des Wechselsteuergesetzes ist durch Artikel III Nr. 2 des Gesetzes zur

Aenderung der Verkehrsteuern und des Verfahrens vom 10. August 1925 (Reichs- x) Abs. 1 ist durch § 359 der RAbg.O. in der Fassung des § 56 Nr. 1 der 3. Steuernotverord*

nung vom 14. Februar 1924, Finanzarchiv 1924, S. 386, ersetzt. ■) Siehe die Ausftihrungsbestimmungen vom 5. Oktober 1927 (RMB1. S. 430). °) Bisher nicht geschehen, weshalb Helgoland wechselsteuerlich nocb als Ausland gilt. •) Reichstag IV 1928 Drucks. Nr. 881 S. 31.

727

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

230 Deutsches Wechselsteuergesetz.

gesetzbl. I S. 241) geschaffen worden. Er sieht eine ErmaBigung der Wechsel- steuer auf die Half te bei Wechseln vor, die vom Inland auf das Ausland gezogen und im Ausland zahlbar sind. Der Zweck der Vorschrift war, das Exportgeschaf t durch steuerliche Erleichterungen zu fordern. § 8 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Entwurfs entspricht dem geltenden § 8 a.

Neu ist die Bestimmung des § 8 a Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs, nach dem die ErmaBigung der Wechselsteuer auf die Halfte auch fur solche Wechsel eintreten soil, die vom Ausland auf das Inland gezogen und im Inland zahlbar sind, sofern die Wechsel auf Reichsmark lauten. Der Entwurf bezweckt, den Wechselrembours bei Importgeschaften und die Finanzierung solcher Geschaf te im Inland steuerlich zu erleichtern.

Beim Ueberseehandel ist es iiblich, daB der auslandische Verkaufer (Expor- teur) den Kaufpreis vom inlandischen Kaufer (Importeur) auf dem Wege des sogenannten Wechselrembourses erhalt. Der auslandische Exporteur zieht in Hohe des Kaufpreises ein Tratte auf ein ihm vom Importeur bezeichnetes Bankhaus. Das bezogene Bankhaus akzeptiert die Tratte gegen Uebergabe der Verladungsdoku- mente. Der Exporteur wird dadurch in die Lage versetzt, sich durch Diskontierung des Akzepts den Kaufpreis fur die schwimmende Ware zu verschaffen. Die akzep- tierende Bank lost ihr Akzept am Falligkeitstage ein. Fur ihre Tatigkeit und das damit verbundene Risiko erhalt sie vom Importeur eine Vergiitung, die sogenannte Akzeptprovision.

Vor dem Kriege wurden tiberseeische Warenverschiffungen zum tiberwiegen- den Teil durch das Sterlingakzept von Londoner Banken finanziert. Daneben hatten die Bemiihungen Deutschlands, dem Markakzept eine dem Sterlingakzept ahnliche Geltung zu verschaffen, Erfolg, insbesondere auf dem Gebiete des Baum- wollhandels. Der Markwechsel hatte an den Geldmarkten der Welt eine Bedeutung erlangt, die nur noch von dem englischen Pfund ubertroffen wurde. Diese wirt- schaftliche Bedeutung des Markwechsels ist durch den Krieg und die Inflation verloren gegangen. Nach dem Kriege hat sich das Londoner Akzept wieder seine alte Stellung erobert. Daneben haben auch die Akzepte Neuyork und Amsterdam einen groBeren Umfang angenommen.

Der Markwechsel spielt auch heute, f iinf Jahre nach der Stabilisierung, noch lange nicht die Rolle, die ihm angesichts des deutschen AuBenhandels, der wieder der drittgroBte der Welt ist, zukommt. Dies hangt im wesentlichen damit zu- sammen, daB nach der Stabilisierung das Vertrauen in die Reichsmarkwahrung im Ausland sich erst wieder bilden muBte, daB das Zinsniveau im Verhaltnis zum Ausland relativ hoch war, daB ferner angesichts der deutschen Kapitalknappheit die deutschen Banken zur Finanzierung des AuBenhandels Mittel kaum zur Ver- fiigung hatten. Im gegenwartigen Zeitpunkt, in dem das Vertrauen in die Mark- wahrung wieder vorhanden ist, sind auch deutsche Banken in der Lage, die Finan- zierung des Importgeschafts selbst vorzunehmen.

Bei der Wiedereinbiirgerung des Reichsmarkwechsels im internationalen Verkehr handelt es sich um volkswirtschaftliche Interessen von erheblicher Be- deutung. Die deutschen Importeure mtissen an die auslandischen Akzepthauser betrachtliche Provisionen abfuhren, die die deutsche Zahlungsbilanz belasten, wahrend diese Provisionen in der Vorkriegszeit den deutschen Banken zuflossen und daher im Sinne einer giinstigeren Gestaltung der Zahlungsbilanz wirkten. Die Gesamtwirtschaft hat ein Interesse daran, die deutsche Importfinanzierung in das Inland zu verlegen. Dazu kommt, daB eine Vermehrung der deutschen Bank- akzepte fur Rembourszwecke eine erwiinschte Verbreiterung des deutschen Privat- diskontmarktes bedeutet, da diese Akzepte weitgehend im Privatdiskontmarkt begeben werden.

Eine der Spesen, mit denen im internationalen Warenverkehr gerechnet werden muB, ist die Wechselsteuer. Bei den kleinen Gewinnmargen konnen auch geringfiigige Spesenunterschiede ein Hindernis fur die Gewinnung des Marktes sein. Wahrend die Wechselsteuer fur derartige Wechselziehungen in London und Amsterdam x), den hauptsachlich fiir die Finanzierung in Frage kommenden Platzen, y2 v. T. betragt, wird in Deutschland eine Steuer von 1 v. T. erhoben.

1) In den Vereinigten Staaten von Amerika besteht iiberhaupt keine Wechselsteueri 728

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

Deutsches Wechselsteaergesetz. 281

Mit der vorgeschlagenen Herabsetzung der Wechselsteuer fur Reichsmarkziehungen vom Ausland auf das Inland wiirde fiir Importfinanzierungen eine Angleichung der Wechselsteuer an die in London und Amsterdam geltenden Satze erreicht werden. Der Entwurf schlagt die Halbierung der Wechselsteuer fiir alle Wechsel vor, die vom Ausland auf das Inland gezogen sind, also fur Wechsel, die im wesentlichen Importzwecken dienen. Eine Beschrankung der ErmaBigung auf solche Wechsel, die zur Abwicklung von Remboursgeschaf ten ausgestellt werden, wiirde den Grund- satzen des Wechselsteuergesetzes widersprechen, da die Steuer ihrer Natur nach lediglich auf das Vorhandensein eines Wechsels abgestellt ist. Das dem Wechsel zugrunde liegende Geschaft kann als Merkmal fiir die Besteuerung nicht heran- gezogen werden, weil es aus dem Wechsel nicht ersichtlich ist.

Wenn man die Zwecke beriicksichtigt, die der vorgelegte Entwurf verfolgt, so kann die Vergiinstigung nicht auf samtliche vom Ausland auf das Inland ge- zogenen Wechsel ausgedehnt werden, vielmehr ergeben sich nach zwei Richtungen Einschrankungen. Einmal soil das Ansehen der Reichsmarkwahrung im inter- nationalen Zahlungsverkehr gehoben Werden. DemgemaB soil die Vergiinstigung nicht fiir Wechsel gelten, die auf auslandische Wahrung lauten. Zweitens will die Vorlage dazu beitragen, die Finanzierung der fraglichen Importgeschafte im Inland zu erleichtern. Wiirde ein Reichsmarkwechsel im Ausland zahlbar gestellt werden, so konnte der Wechsel auch im Ausland finanziert werden. Der Entwurf sieht daher eine Beschrankung der Vergiinstigung auf solche Wechsel vor, die im Inland zahlbar sind.

Eine wesentliche Beeintrachtigung des Steueraufkommens diirfte durch die vorgeschlagene Vergiinstigung nicht eintreten. Einmal kommen, wie oben aus- gef uhrt, Wechsel, die vom Ausland auf das Inland gezogen werden, zur Zeit nur in verhaltnismaBig geringem Umfange vor. Andererseits ist bei Einfuhrung der Vergiinstigung zu erwarten, daB sich das deutsche Markakzept im internationalen Zahlungsverkehr wieder einbiirgert und infolgedessen die Ziehungen vom Ausland auf das Inland haufiger werden, wodurch ein etwaiger Steuerausfall reichlich aus- geglichen werden diirfte.

Zu Artikel I Nr. 2. Die vorgeschlagene Streichung der in Nr. 2 bezeichneten Vorschriften des

Wechselsteuergesetzes bezweckt die Aufhebung der erhohten Steuer fiir lang- fristige Wechsel. Die Erhohung der Steuer fiir langfristige Wechsel ist durch die Novelle zum Wechselstempelgesetz vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzbl. S. 740) ein- gefuhrt worden. Von der Geltung des Gesetzes betreffend die Wechselstempel- steuer im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1869 an bis zum Inkrafttreten der Novelle vom 15. Juli 1909 wurde der Wechselstempel ohne Riicksicht auf die Lauf- zeit des Wechsels erhoben. Die Novelle vom 15. Juli 1909 fiihrte fiir Wechsel mit langerer Lauf zeit neben der einmaligen Steuer eine erhohte Steuer, die sogenannte ,,weitere Abgabe" ein. Fur Wechsel, die langer als 3 Monate und 5 Tage lief en, wurde eine weitere Abgabe in Hohe der einfachen Steuer erhoben; die weitere Ab- gabe, und zwar je in Hohe der einfachen Steuer, war ferner nach Ablauf eines Jahres und von da ab je nach Ablauf eines halben Jahres der Lauf zeit des Wechsels zu entrichten *).

Die ,,weitere Abgabe" ist bei Anpassung des Wechselstempelgesetzes an die Reichsabgabenordnung in das Wechselsteuergesetz vom 18. Juni 1923 (Reichs- gesetzbl. I S. 403) unter der Bezeichnung ,,Wechselnachsteuer" iibernommen worden. Sie wurde weiter aufrechterhalten durch das Gesetz zur Aenderung dea Kapitalverkehrsteuergesetzes und des Wechselsteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 555) mit der MaBgabe, daB die erhohte Steuer bei Wechseln, die auf einen bestimmten Zahlungstag gestellt sind, nicht erst mit Ablauf der Fristen, die fur die Bemessung der Steuer maBgebend sind, sondern von vorn- herein bei der Begebung des Wechsels zu entrichten ist, wahrend bei Sichtwechseln und Nachsichtwechseln, bei denen die Verfallzeit des Wechsels und demgemaB

]) Das Wechselstempelgesetz vora 15. Juli 1909 nebst Entwurfsbegrttndung vom 14. JuniJlQOd ist mitgeteilt im Finanzarchiv 27 (1910) S. 378.

729

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

232 Deutsches Wechselsteuergesetz.

auch die Hohe der Steuer von vornherein nicht feststeht, die erhohten Betrage jeweils nach Ablauf der Frist, fur die sie zu zahlen sind, fallig werden. In dieser Form ist die erhohte Abgabe fur langfristige Wechsel in die Bekanntmachung des Wortlauts des Wechselsteuergesetzes vom 10. August 1923 (Keichsgesetzbl. I S. 778) aufgenommen worden 1).

Von der Einfuhrung der ,,weiteren Abgabe" im Jahre 1909 wurde eine Er- hOhung des jahrlichen Aufkommens an Wechselstempel um 7 - 8 Millionen er- wartet (vgl. Nr. 1457 der Keichstagsdrucksachen 1908/09 Begriindung S. 4). Da die Wechselstempelsteuer vor Einfuhrung der ,,weiteren Abgabe" gegen 17 Mil- lionen einbrachte, hatte der Wechselstempelertrag, wenn diese Schatzung richtig gewesen ware, in dem auf die Novelle f olgenden Jahre auf 24 - 25 Millionen steigen miissen. Die Erwartungen, die sich an die Einfuhrung der ,,weiteren Abgabe" kniipften, haben sich nicht erfiillt. Das Aufkommen an Wechselstempelsteuer betrug in den Jahren 1902-1913

in Millionen Mark in Millionen Mark 1902 12,0, 1908 16,4, 1903 12,5, 1909 18,5, 1904 13,0, 1910 18,7, 1905 14,7, 1911 19,6, 1906 15,8, 1912 20,4, 1907 17,3, 1913 20,5. Die Aufstellung ergibt, daB sich das Aufkommen (abgesehen vom Krisenjahr 1908) in langsam aufsteigender Linie bewegte. Die allmahliche Erhohung muB auf die allgemeine Zunahme des Wechselverkehrs zuriickgefuhrt werden, der seinerseits eine Folge der giinstigen Entwicklung der Wirtschaftslage war. Eine aus der Novelle erklarbare ruckweise Erhohung des Ertrags aus dem Wechselstempel ist nicht eingetreten. Die ,,weitere Abgabe" hat sich also als ein MiBerfolg erwiesen.

Bei Bemessung der Frist, die fur die Entrichtung der erhohten Steuer maB- gebend ist, wurde davon ausgegangen, daB die normale Laufzeit der Wechsel drei Monate betrage und daher bei Dreimonatswechseln nur die einfache Steuer er- hoben werden konne. Im Verkehr gelten als sogenannte Dreimonatswechsel auch solche Wechsel, bei denen die dreimonatige Frist um einige Tage, die der Ein- holung des Akzepts und der Versendung an die diskontierende Bank dienen sollen, uberschritten ist. Das Gtesetz sieht daher von der Entrichtung der erhohten Steuer fur solche Wechsel ab, bei denen die dreimonatige Frist um nicht mehr als fiinf Tage uberschritten wird. Diese Frist reicht beim direkten Diskontierungsverkehr mit den Banken aus. Sie geniigt aber nicht in den Fallen, in denen der Kredit- nehmer seinen Wechselkredit iiber Zwischenstellen, die mithaften, von einer Zentral- stelle erhalt. GroBere Unternehmungen arbeiten durchweg mit Dreimonatswech- seln, die sie direkt bei der Reichsbank oder auf dem Privatdiskontmarkt unter- bringen konnen. Fur sie beschrankt sich die Ausstellung von Wechseln mit langerer Laufzeit auf wenige Ausnahmefalle. Der Mittelstand und kleine Betriebe jedoch sind, wenn sie Wechselkredit in Anspruch nehmen, im allgemeinen auf die ge- nossenschaftlichen Kreditorganisationen angewiesen. Das Akzept geht, vielfach noch iiber eine Filiale oder Geschaftsstelle, an die betreffende Zentrale, die sie an die PreuBische Zentralgenossenschaftskasse oder eine andere Zentralgenossen- achaftskasse weiterleitet. Derselbe Vorgang wiederholt sich bei der haufig not- wendig werdenden Verlangerung des Wechsels. Die raumliche Entfernung des Kreditnehmers vom Sitze seiner Genossenschaft, die Unzulanglichkeit der ort- lichen Postverbindung und die Schwierigkeit, die sich an der Zentrale ansammeln- den Mengen von kleinen Wechseln an einem Tage zu bearbeiten, machen die Ein- haltung der funftagigen Frist vielfach unmoglich. Die Wechsel und ihre Ver- langerungswechsel miissen dann doppelt versteuert werden. Dies bedeutet eine Verteuerung des Kredits fiir den Geldnehmer. Demnach wirkt sich die erhohte Steuer fur langfristige Wechsel im wesentlichen als eine Belastung des Mittel- standes und der kleinen Betriebe aus.

l) Mitgeteilt im Finanzarchiv 40 (1923) S. 485; die FassuDg vom 10. August 1925 ist mitgeteilt im Finanzarchiv 45 (1928) S. 328.

730

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung vom 29. Juni 1929 nebst Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. März 1929

Deutsches Wechselsteuergesetz. 233

Die Wiinsche der beteiligten Kreise, die f unftagige [Frist entsprechend zu ver- langern, erscheinen daher berechtigt. Die Verlangerung der Frist hatte aber zur Folge, daB die erhohte Steuer nur noch eine formale Bedeutung hatte und im wesentlichen auf dem Papier stehen wurde. Bei einer Verlangerung der Frist auf etwa 10 Tage wiirde nur eine verhaltnismaBig sehr geringe Zahl von Wechseln iibrigbleiben, fiir die eine erhohte Steuer zu entrichten ware. Der Entwurf schlagt daher vor, die erhohte Steuer ganz fallenzulassen.

Der Wegfall der erhohten Steuer ist ferner geeignet, eine vom volkswirt- schaf tlichen Standpunkt erwunschte Erleichterung in der Abwicklung des Wechsel- verkehrs herbeizufuhren. Nach dem geltenden Gesetz hat die Verwaltung und Prufung der im Geschaftsverkehr vorkommenden Wechsel bei der Berechnung der Wechselsteuer nicht nur den Betrag, sondern auch die Laufzeit der Wechsel zu berxicksichtigen, in vielen Fallen sind auch noch Nachversteuerungen vorzu- nehmen. Diese KontrollmaBnahmen wiederholen sich bei jeder weiteren Begebung des Wechsels. Bei einem Betrage von mehr als 40 Milliarden RM. jahrlich in Um- lauf gesetzter Wechsel stellen diese Arbeiten eine wesentliche Belastung des Kredit- verkehrs mit unproduktiver Arbeit dar, deren finanzieller Erfolg angesichts der im einzelnen haufig geringen Steuerbetrage in keinem Verhaltnis zu dem in den Betrieben erforderlichen Arbeitsaufwand steht. Die Aufhebung der erhohten Steuer liegt auch in der Richtung der angestrebten Steuervereinfachung.

Der Einnahmeausfall, den die Aufhebung der erhohten Steuer zur Folge hat, durfte im Verhaltnis zum Gesamtaufkommen an Wechselsteuer nur gering zu veranschlagen sein. Der Ausfall wird auf hochstens 4 v. H. des Aufkommens ge- schatzt* Die Wechselsteuer ist mit 50 Mill. RM. in den Haushaltsplan fiir 1928 eingestellt. Hiervon wiirden auf die erhohte Steuer etwa 2 Mill. RM. entfallen.

This content downloaded from 62.122.79.78 on Tue, 17 Jun 2014 15:26:12 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended