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Begründung des Arbeitsverhältnisses Arbeits- vertrag ARBEITNEHMER ARBEITGEBER.

Date post: 05-Apr-2015
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Begründung des Begründung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsverhältnisses Arbeits- vertrag A A R R B B E E I I T T N N E E H H M M E E R R A A R R B B E E I I T T G G E E B B E E R R
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Page 1: Begründung des Arbeitsverhältnisses Arbeits- vertrag ARBEITNEHMER ARBEITGEBER.

Begründung des Begründung des ArbeitsverhältnissesArbeitsverhältnisses

Arbeits-vertrag

AARRBBEEIITTNNEEHHMMEERR

AARRBBEEIITTGGEEBBEERR

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Ausschreibung von ArbeitsplätzenAusschreibung von Arbeitsplätzen

• Betriebsintern oder extern• Auf Verlangen des Betriebsrats gem. § 93

BetrVG betriebsintern• Geschlechtsneutral gem. § 611 b BGB• Als Teilzeitarbeitsplatz gem. § 7 Abs. 1

TzBfG• Wenn für einen schwerbehinderten

Menschen geeignet gem. § 81 Abs. 1 SGB IX das Arbeitsamt informieren

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Ersatz von VorstellungskostenErsatz von Vorstellungskosten

• Anspruch aus § 670 BGB• Voraussetzung: Aufforderung zur Vorstellung• Zu ersetzen sind alle Aufwendungen, die der

Stellenbewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte

• Fahrtkosten (öffentl. Nahverkehr oder PKW nach steuerrechtlichen Vorschriften)

• Übernachtungskosten• Verpflegungskosten• Nicht erstattungsfähig ist der Verdienstausfall

und ein eventuell genommener Urlaubstag

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FragerechteFragerechte• Zulässig sind nur solche Fragen, an deren

Beantwortung der Arbeitgeber ein berechtigtes billigenswertes Interesse hat. Unzulässige Fragen berechtigen zur sanktionslosen Lüge;

• Eventuell besteht ein Schadensersatzan-spruch wegen Verletzung des Persönlich-keitsrechts

• Personalfragebögen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats gem. § 94 Abs. 1BetrVG

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Einzelne FragenEinzelne Fragen• Gewerkschaftszugehörigkeit: zulässig zur

Feststellung der Tarifbindung, wenn ArbG gleichzeitig Verbandszugehörigkeit offenbart (BAG AP Nr. 25 zu 3 123 BGB)

• Gesundheitszustand: nur bei konkretem Interesse für den Betrieb, die übrigen Arbeitnehmer oder die konkrete Tätigkeit (BAG AP Nr. 26 zu § 123 BGB)

• Schwerbehinderteneigenschaft: immer zulässig, wegen der Beschäftigungspflicht nach dem SGB IX (BAG AP Nr. 40 zu § 123 BGB)

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• Vorstrafen: nur bei Zusammenhang zur angestrebten Tätigkeit (BAG AP Nr. 50 zu § 123 BGB)

• Schwangerschaft: unzulässig (EuGH AP Nr. 23 zu Art. 119 EWGV, BAG AP Nr. 8 zu § 611 a BGB; AP Nr. 36 zu § 123 BGB)

• Partei oder Religionszugehörigkeit: nur bei Tendenzunternehmen

• Vermögensverhältnisse: nur bei leitenden Angestellten und ArbN in Vertrauens-stellung (BAG AP Nr. 4 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung)

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OffenbarungspflichtenOffenbarungspflichten• ArbN muss grundsätzlich nur ArbG Fragen

beantworten, es besteht keine Offenbarungs-pflicht

• Ausnahme: wenn die verschwiegenen Umstände dem ArbN die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich machen oder für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind

• Beispiele: Wettbewerbsverbot, Freiheitsstrafe, ansteckende Krankheit mit Gefährdung der anderen ArbN

Page 8: Begründung des Arbeitsverhältnisses Arbeits- vertrag ARBEITNEHMER ARBEITGEBER.

Einstellungsuntersuchungen und Einstellungsuntersuchungen und graphologische Testsgraphologische Tests

• Die Untersuchung bedarf der Einwilligung des ArbN

• Der Arzt steht unter Schweigepflicht. Hiervon wird er mit der Einwilligung zur Untersuchung insoweit entbunden, als er die Geeignetheit des ArbN für Tätigkeit an ArbG weitergeben darf

• Graphologische Tests sind nur mit Einwilligung zulässig. Diese kann in der Zusendung handgeschriebener Unterlagen gesehen werden

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DiskriminierungsverboteDiskriminierungsverbote

• Diskriminierung wegen des Geschlechts gem. § 611 a f BGB

• Diskriminierung behinderter Menschen gem. § 81 SGB IX

• Spezielle Diskriminierungsverbote für teilzeitbeschäftigte und befristet beschäftigte ArbN gem. § 4 TzBfG

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Diskriminierung wegen des Diskriminierung wegen des Geschlechts, § 611 a Abs. 1 BGBGeschlechts, § 611 a Abs. 1 BGB

• Unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist unzulässig

• Ausnahme: das Geschlecht ist unverzicht-bare Voraussetzung für die Tätigkeit (z.B. Dressman, Schauspieler)

• Diskriminierte/r ArbN muss Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Hier reicht insbesondere die nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung

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Diskriminierung wegen des Diskriminierung wegen des Geschlechts, RechtsfolgeGeschlechts, Rechtsfolge

Im Fall der Diskriminierung wegen desGeschlechts bei der Begründung des Arbeits-Verhältnisses erhält der/die Bewerber/in eineangemessene Entschädigung in Geld (§ 611aAbs. 2 BGB).• Die Entschädigung ist bei „normal“ diskriminierten

Bewerbern, die auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht genommen worden wären, auf drei Monatsverdienste begrenzt (§ 611 a Abs. 3 BGB), kann bei dem sogenannten „bestqualifizierten Bewerber“ auch höher ausfallen.

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Anspruchsgeltendmachung gem. Anspruchsgeltendmachung gem. § 611 a Abs. 4 BGB§ 611 a Abs. 4 BGB

• Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden

• Es gilt die Ausschlussfrist des angestrebten Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch 2 Monate

• Wenn keine Ausschlussfrist vorgesehen ist, gilt eine Frist von 6 Monaten

• Fristbeginn mit Zugang der Bewerbung

• Klageverfahren § 61 b ArbGG

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Beteiligung des Betriebsrats bei Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellungder Einstellung

In Unternehmen mit mehr als 20 Wahlberechtigten ArbN, § 99 BetrVG:• Unterrichten, Bewerbungsunterlagen vor-

legen, Auskunft über Person der Beteiligten und Auswirkungen der Einstellung geben und Zustimmung des Betriebsrats einholen

• Betriebsrat kann seine Zustimmung nur aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern, schriftlich innerhalb einer Woche (§ 99 Abs. 4 BetrVG)

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§ 9 9 B etrV G

Einstellung

Betriebsrat stim m t der E instellung zu

Arbeitgeber verzichtet auf E instellung

Verfahren gem . § 100 BetrVG

siehe nächste Übersicht

E instellung

Arbeitsgericht ersetztZustim m ung

keine E instellungsonst Zw angsgeldgem . § 101 BetrVG

Arbeitsgericht ersetztZustim m ung nicht

Anrufen des Arbeitsgerichts Zustim m ungsersetzungsverfahren

Arbeitgeber w ill w eiter e instellen

Betriebsrat verw eigert die Zustim m ung gem § 99 Abs. 2 - 4

M itteilung des ArbGvon der geplanten

Einstellung§ 99 Abs. 1 BetrVG

§ 99 BetrVG§ 99 BetrVG

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Vorläufige Einstellung gem. § Vorläufige Einstellung gem. § 100 BetrVG100 BetrVG

• Vor Ablauf des Zustimmungsverfahrens bzw. gerichtl. Zustimmungsersetzungsver-fahrens kann der ArbG vorläufig einstellen, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 BetrVG)

• ArbG muss dann Betriebsrat unverzüglich unterrichten (§ 100 Abs. 2 BetrVG)

• Bestreitet der Betriebsrat den sachlichen Grund, muss ArbG innerhalb von 3 Tagen das Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten (§ 100 Abs. 2 BetrVG)

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§ 100 BetrVG§ 100 BetrVG

endgültige Einstellung

Arbeitsgericht ersetzt dieZustim m ung

Ende der vorläufigenEinstellung nach

3 W ochen, § 100 Abs. 3

Arbeitsgericht ersetzt dieZustim m ung nicht

Betriebsrat bejaht E ilfallverw eigert aber die Zustim m ung

zur E instellung

ArbG verzichtet aufvorläufige E instellung

endgültige Einstellung

Sachgrund bejahtZustim m ung ersetzt

Ende der vorläufigen E instellungnach 3 W ochen, § 100 Abs. 3

Zustim m ung w ird nicht ersetztSachgrund bejaht oder verneint

Arbeitsgerichtl. Verfahren überSachgrund für vorl. E instellung und

Zustim m ungsersetzung

ArbG stellt vorläufig ein

Betriebsrat verneint E ilfa ll undverw eigert die Zustim m ung zur

Einstellung

ArbG bejaht einen Eilfall undstellt vorläufig ein, § 100 Abs. 1, 2

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Form des ArbeitsvertragesForm des Arbeitsvertrages

• Grundsätzlich kein Formerfordernis beim Abschluss von Arbeitsverträgen

• Ausnahmen aufgrund gesetzlicher, tariflich-er oder vertraglicher Formvorschriften

• Unterscheiden zwischen konstitutiver Schriftform und deklaratorischer Schriftform

• Arbeitsvertraglicher Nachweis ist kein Formerfordernis

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Gesetzliche FormvorschriftenGesetzliche Formvorschriften

• Gem. § 14 Abs. 4 TzBfG für befristete Arbeitsverträge, Mangel der Schriftform führt zum unbefristeten ArbVerh

• Gem. § 623 BGB für Aufhebungsverträge, Mangel der Schriftform führt zur Nichtigkeit

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Gesetzliche SchriftformGesetzliche Schriftform

• § 126 BGB• § 126 BGB gilt für im Gesetz oder in

Tarifvertrag angeordnete Schriftform• Die elektronische Form ist ausgeschlossen

(§ 623 BGB für Aufhebungsverträge, § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG für den arbeitsvertraglichen Nachweis und damit für den Arbeitsvertrag – arg. aus § 2 Abs. 3 NachwG)

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Vertragliche SchriftformVertragliche Schriftform

• Schriftformklauseln in Verträgen: „Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform“

• Können jederzeit, auch konkludent wieder geändert werden

• Sinn der Schriftformklausel: schriftliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit, formlose Änderungen müssen bewiesen werden

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Arbeitsvertraglicher NachweisArbeitsvertraglicher Nachweis

• § 2 NachwG

• Elektronische Form ausgeschlossen

• Für sämtliche Arbeitsverhältnisse, • Ausnahmen: Aushilfe § 1 NachwG, Leiharbeitnehmer §

11 AÜG, Auszubildende § 4 BBiG, geringfügig Beschäftigte § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG

• Wirkt nur deklaratorisch

• Für den Inhalt der Niederschrift spricht starke Vermutung der Richtigkeit, Beweis des Gegenteils bleibt möglich

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FormulararbeitsverträgeFormulararbeitsverträge

• §§ 305 ff BGB

• § 310 Abs. 4 BGB: die im Arbeitsrecht bestehenden Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen


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