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Auszug aus dem französischen Budgetgesetze vom 31. Dezember 1917. Die Steuer auf die Zahlungen

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Auszug aus dem französischen Budgetgesetze vom 31. Dezember 1917. Die Steuer auf die Zahlungen Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 35. Jahrg., H. 2 (1918), pp. 425-428 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906221 . Accessed: 17/06/2014 15:50 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Tue, 17 Jun 2014 15:50:46 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Auszug aus dem französischen Budgetgesetze vom 31. Dezember 1917. Die Steuer auf die Zahlungen

Auszug aus dem französischen Budgetgesetze vom 31. Dezember 1917. Die Steuer auf dieZahlungenSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 35. Jahrg., H. 2 (1918), pp. 425-428Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906221 .

Accessed: 17/06/2014 15:50

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Auszug aus dem französischen Budgetgesetze vom 31. Dezember 1917.

Die Steuer auf die Zahlungen. Artikel 19.

Nach Ablauf derselben Frist (d. h. nach Ablauf von 3 Monaten1) nach der Verkündung dieses Gesetzes, s. Art. 18 Abs. 1) wird eine Steuer von 20 Cts. auf 100 Fr. oder einen Bruchteil davon, ohne die Erhebung von Zuschlägen, von allen Urkunden, welcher Art sie auch sein mögen, unterschriebenen oder nichtunterschriebenen, erhoben, welche Zahlungen oder Einzahlungen von Be- trägen feststellen, sei es, dass sie für Nichtkaufleute aus irgend einem Grunde, sei es, dass sie für Kaufleute aus einem mit der Ausübung ihres Handels nicht zusammenhängenden Grunde erfolgen. Hinsichtlich dieser Urkunden tritt die Steuer an die Stelle der Stempelgebühr der Art. 18 des Gesetzes vom 23. August 1871 und Art. 28 des Gesetzes vom 15. Juli 1914 über die Urkunden, welche eine Schuldbefreiung, Empfangsbescheinigung oder Entlastung in sich schliessen.

Artikel 20. Von der Steuer von 20 Cts. auf 100 Fr. sind allein befreit und unterliegen

weiterhin den bestehenden, jeweiligen Stempelgebühren: 1. Die Urkunden, welche das Erlöschen einer Schuld durch Aufrechnung

oder durch Vereinigung von Forderung und Schuld feststellen; 2. die Quittungen, welche auf Schecks, sowie auf Wechsel, Orderpapiere

oder andere der Proportionalstempelgebühr unterliegende Handelseffekten ge- setzt sind;

3. die Erneuerung von Wechseln, Orderpapieren und anderen Handels - effekten; sie bleibt den Stempelgebühren des Art. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1850 unterworfen ;

4. die Quittungen oder Empfangsbescheinigungen von 10 Fr. und darunter, wenn es sich nur um eine Teilzahlung oder um eine Generalquittung über eine höhere Summe handelt;

5. die im Art. 20 §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 23. August 1871 aufgeführten Quittungen;

6. die Empfangsbescheinigungen, welche die Banken den zu ihrer Kund- schaft gehörigen Inhabern von Depotkonten ausstellen, sowie die von diesen Kunden gegebenen Empfangsbescheinigungen, wenn sie ausschliesslich die Fest- stellung von Einzahlungen oder Abhebungen zum Gegenstande haben, welche die Kunden für das Kredit oder Debet ihres laufenden Kontos bewirken;

7. die Quittungen oder Empfangsbescheinigungen über Beträge, die bei öffentlichen oder Vollstreckungsbeamten als solchen hinterlegt oder zur Auf- bewahrung gegeben worden sind, wenn diese Urkunden nicht Dritten gegenüber die Schuldbefreiung der Hinterleger bewirken, desgleichen die Entlastungen, welche die Hinterleger oder ihre Rechtsnachfolger den genannten öffentlichen oder Vollstreckungsbeamten geben, wenn die Rückgabe der zur Aufbewahrung gegebenen oder hinterlegten Beträge erfolgt ist.

!) Das Gesetz ist am 1. April 1918 in Kraft getreten. 819

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426 Auszug aus dem französischen Budgetgesetze vom 31. Dez. 1917.

Artikel 21. Die im Art. 19 vorgesehene Steuer wird für jede Empfangsbescheinigung,

Entlastung, Quittung oder Urkunde geschuldet, welche eine Zahlung feststellt. Sie kann durch die Anbringung von Stempelmarken erlegt werden, deren Ver- wendung im einzelnen durch eine öffentliche Verwaltungsverordnung fest- gesetzt wird.

Die Bestimmungen der Art. 20 und 21 des Gesetzes vom 11. Juni 1859 finden auf die Urkunden Anwendung, auf welche die Stempelmarken gesetzt worden sein sollten. Ein Nachlass von 2 v. H. auf den Stempel wird als Ver- gütung denjenigen gewährt, welche ihre Quittungs- oder Entlastungsformulare vorher abstempeln lassen.

Artikel 22. Jede Uebertretung der Bestimmungen des Art. 19 oder der im Art. 21 vor-

gesehenen öffentlichen Verwaltungsverordnung wird mit einer Geldstrafe von 6 v. H. derjenigen Summe bestraft, von welcher die Steuer nicht ordnungs- mässig erlegt worden sein sollte, wobei diese Strafe nicht niedriger als 50 Fr. in der Hauptsache sein darf.

Die Steuer geht zu Lasten desjenigen Teiles, welcher die Zahlung oder Einzahlung vorgenommen haben wird; nichtsdestoweniger haftet derjenige, welcher die Quittung, Empfangsbescheinigung oder Entlastung unter Ueber- tretung des Art. 19 gegeben hat, persönlich und ohne Rückgriffsrecht, un- beschadet einer entgegenstehenden Vereinbarung, für den Betrag der Steuern, Kosten und Geldstrafen.

Die Uebertretungen werden in den durch Art. 23 des Gesetzes vom 23. August 1871 vorgeschriebenen Formen und von den daselbst bezeichneten Beamten fest- gestellt und verfolgt. Diese Beamten erhalten ein Zehntel der beigetriebenen Summen.

Artikel 23. Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes

wird die 150 Fr. übersteigende Zahlung beim Verkauf jeder Ware, jedes Lebens- mittels, Vorrates oder irgendeines Gegenstandes im Kleinhandel oder zum Zwecke des Verbrauchs zugunsten des Staates mit einer Steuer von 20 Cts. auf 100 Fr. oder einen Bruchteil davon, ohne die Erhebung von Zuschlägen, belegt.

Die genannte Steuer wird, ebenso von allen denjenigen unterschriebenen Urkunden, welcher Art sie auch sein mögen, erhoben, welche von dem Verkäufer als Feststellung erfolgter Zahlungen übergeben werden könnten, die niedriger als 150 Fr., aber höher als 10 Fr. sind.

In den vorerwähnten Fällen tritt die Steuer an die Stelle der Stempel- gebühr des Art. 18 des Gesetzes vom 23. August 1871 und Art. 28 des Gesetzes vom 15. Juli 1914 über die Urkunden, welche eine Schuldbefreiung, Empfangs- bescheinigung oder Entlastung in sich schliessen.

Der Steuer unterliegt die Bezahlung für eingeführte Waren, sofern diese zum Verbrauche bestimmt sind.

Befreit sind die Zahlungen für Lieferungen in Frankreich hergestellter oder erzeugter Waren an das Ausland.

Die Massnahmen, die erforderlich sind, um die Entrichtung der Steuer auf die Bezahlung für eingeführte Waren, sowie die Freistellung ausgeführter Waren von der Steuer zu sichern, werden durch Verordnungen des Finanzministers näher geregelt.

Artikel 24. Die durch den vorstehenden Artikel eingeführte Steuer geht zu Lasten des

Erwerbers oder Verbrauchers und muss bei der vollständigen oder teilweisen Zahlung des Preises entrichtet werden.

Die Erhebung der Steuer wird unter den durch eine öffentliche Verwaltungs- verordnung vorgeschriebenen Bedingungen durchgeführt.

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Auszug aus dem französischen Budgetgesetze vom 81. Pez. 1917. 427

Artikel 25. Die Kaufleute sind verpflichtet, sowohl am Sitze ihrer Hauptniederlassung,

als auch in ihren Agenturen und Filialen den Beamten der Eintragungsbehörde und allen sonstigen Spezialbeamten der Finanzbehörden ein besonderes Buch vorzulegen, dessen Einrichtung durch eine öffentliche Verwaltungsverordnung bestimmt werden wird.

Jede Verweigerung einer solchen Mitteilung soll durch ein Protokoll fest- gestellt und mit den im Art. 5 des Gesetzes vom 17. April 1906 festgesetzten Strafen belegt werden.

Die im Art. 21 vorgesehene öffentliche Verwaltungs Verordnung soll den Ort und die Zeitabschnitte der Einzahlung der Steuer bei der zuständigen Verwaltungs- behörde, die Form der auszustellenden Quittungen, sowie alle diejenigen Mass- nahmen regeln, die zur Durchführung der in diesem und in den Art. 23 und 24 enthaltenen Vorschriften erforderlich sind.

Artikel 26. Jeder Verkäufer, Erwerber oder Verbraucher, der den Bestimmungen der

Art. 23, 24 und 25 dieses Gesetzes oder der öffentlichen Verwaltungsverordnung zuwiderhandelt, soll mit einer Geldstrafe von 6 v. H. derjenigen Summe bestraft werden, von der die Steuer nicht ordnungsmässig entrichtet worden sein sollte, wobei diese Strafe nicht niedriger als 50 Fr. in der Hauptsache sein darf.

Die Beitreibung der einfachen Steuer wird gegen den Verkäufer in die Wege geleitet, vorbehaltlich dessen Rückgriffsanspruchs gegen den Erwerber oder Ver- braucher.

Die im Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Strafe kann bei jedem Rückfall um 25 v. H. erhöht werden.

Die Uebertretungen werden durch ein Protokoll der Beamten der Ein- tragungsbehörde, der gerichtlichen Polizei, der öffentlichen Gewalt, der Behörden für die direkten und für die indirekten Steuern, sowie der Zoll- und Oktroi- behörden festgestellt. Diese Beamten erhalten ein Zehntel der beigetriebenen Summen.

Die Klage der Verwaltungsbehörde verjährt in 3 Jahren von der Ent- deckung der Uebertretung an.

Die Klagen werden in den durch Art. 76 des Gesetzes vom 28. April 1816 vorgeschriebenen Formen erhoben und entschieden.

Artikel 27. Drei Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes soll eine Steuer von

10 v. H. auf die Zahlungen für die von einem Kaufmann oder Nichtkaufmann im Kleinhandel oder für den Verbrauch in irgendeiner Form angebotenen Waren, Lebensmittel, Vorräte oder sonstigen Gegenstände gelegt werden, wenn diese Waren, Lebensmittel, Vorräte oder Gegenstände als Luxuswaren angesehen werden.

Die Bezeichnung der dieser Steuer von 10 v. H. unterworfenen Waren, Lebensmittel, Vorräte oder sonstigen Gegenstände soll durch ein Gesetz nach Anhörung einer durch eine Verordnung eingesetzten Kommission erfolgen.

Im Falle des öffentlichen Verkaufs soll die auf Grund eines Protokolls er- hobene Registrierungssteuer auf 10 v. H. des Preises dieser Waren und Gegen- stände dieser Art erhöht werden; indes soll diese Erhöhung nicht für den Fall der Zwangsversteigerung zur Anwendung gelangen.

Jede Uebertragung einer Ware oder eines Luxusgegenstandes wird ohne Rücksicht auf den Preis, wenn der Verkäufer ein Kaufmann ist, obligatorisch durch Eintragung in ein von der Verwaltungsbehörde genehmigtes Buch fest- gestellt. Ist der Verkäufer kein Kaufmann, so muss er eine Quittung ausstellen.

Sämtliche Bestimmungen der letzten drei Absätze des Art. 23 und die- jenigen der Art. 24, 25 und 26 dieses Gesetzes finden auf die in diesem Artikel vorgesehene Steuer von 10 v. H. Anwendung.

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428 Auszug aus dem französischen Budgetgesetze vom 31. Dez. 1917.

Jedoch soll die Erhebung der Steuer immer durch Anbringung von Stempel- marken auf eine von dem Kaufmann freiwillig abgegebene, schriftliche Erklärung erfolgen.

Artikel 28. Die Ausgaben, die mit der Unterbringung oder dem sofortigen Verbrauche

von irgendwelchen Getränken oder Nahrungsmitteln verbunden sind, sollen einer Steuer von 10 v. H. unterliegen, wenn sie in einem Unternehmen erfolgen, welches im Hinblick auf die Kreise seiner Kundschaft, auf die Art seines Betriebs, auf die Höhe seiner Grundpreise und auf seine örtliche Bedeutung als ein Luxusunter- nehmen angesehen werden kann.

Die Klassifizierung dieser Unternehmen soll durch eine Departements- kommission erfolgen, die sich aus drei von dem oder den Handelsgerichten be- zeichneten Kaufleuten, zwei Vertretern des beteiligten Handelssyndikates und je einem Vertreter des Handels- und des Finanzministers zusammensetzt.

Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern ist zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich. Jede Entscheidung wird dem Leiter des Handelshauses oder des klassifizierten Unternehmens durch eingeschriebenen Brief und unter Empfangsbestätigung bekanntgegeben.

Innerhalb einer von der Bekanntgabe an laufenden Frist von einem Monat kann Berufung, sei es vom Leiter des Unternehmens, sei es vom Direktor der Eintragungsbehörde, eingelegt werden.

Die Berufungen gehen an eine höhere Kommission, die sich zusammen- setzt aus: einem Vertreter des Handelsministers, als Vorsitzenden; einem Ver- treter des Finanzministers; drei von der Vereinigung der Vorsitzenden der Handels- kammern oder, wenn solche nicht vorhanden sind, von dem Handelsminister bezeichneten Mitgliedern; zwei von den Syndikaten desjenigen Handels bezeichneten Mitgliedern, der von dem klassifizierten Unternehmen ausgeübt wird.

Die höhere Kommission entscheidet auf schriftlichen Antrag. Ihre Ent- scheidungen können nur wegen Missbrauchs der Gewalt oder Verletzung des Gesetzes vor dem Staatsrat angefochten werden. Aber der Beteiligte und der Direktor der Eintragungsbehörde können nach Ablauf eines Jahres von der Kommission eine neue Prüfung verlangen und dieses Ersuchen von Jahr zu Jahr erneuern.

Eine Verordnung soll die näheren Einzelheiten der Tätigkeit der Departe- ments- und der höheren Kommission festsetzen.

Nur die klassifizierten und als solche der Steuer von 10 v. H. unterworfenen Unternehmungen sollen das Recht haben, auf Schildern, in Reklamen, Anzeigen, Katalogen, Veröffentlichungen u. dgl. sich die Bezeichnung als Luxusunter- nehmungen oder als solche ersten Ranges zuzulegen, wobei jede Uebertretung die Klassifizierung von Amts wegen nach sich zieht.

Sämtliche Bestimmungen der Art. 24, 25 und 26 dieses Gesetzes finden auf die in diesem Artikel vorgesehene Steuer Anwendung.

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