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Steuer-Berater 2011

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Die besten Tipps für Unternehmer, freie Berufe und Arbeitnehmer Ausgabe 2011 inkl. aller Steueränderungen 2010 mit allen Details zum Budgetbegleitgesetz (Sparpaket) 2011 Das Buch enthält die besten, in langjähriger Beratungspraxis erprobten und ganz legalen Steuertricks, zusammengestellt von einem Team von versierten Steuerpraktikern der renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO Austria GmbH. Alle Steuertipps sind anhand von vielen Beispielen praxisgerecht und leicht verständlich dargestellt. Alle dazu benötigten Formulare, Ausfüll- und Berechnungshilfen für die Steuererklärung 2010 sowie Muster für den Schriftverkehr mit den Finanzbehörden können auf der BDO-Website (www.bdo.at) kostenlos heruntergeladen werden. Dieser Titel ist ein unentbehrlicher Ratgeber in allen Steuerfragen, der die besten Tipps für Unternehmer, freie Berufe, Manager, Arbeitnehmer, Vermieter, Kapitalanleger, Stiftungen, Vereine und Erben enthält.
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Die Eckpunkte des Sparpakets 2011 – 2014

Bereits im Frühjahr 2010 war klar, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise unddie zu ihrer Überwindung eingesetzten konjunkturfördernden Maßnahmen einbeträchtliches Loch in die öffentlichen Finanzen gerissen haben. Aber erst imHerbst hat die Regierung die Katze wirklich aus dem Sack gelassen: Nach einerKlausur in Bad Loipersdorf wurde am 23. 10. 2010 ein Sparpaket für die Jahre2011 – 2014 vorgelegt, welches für 2011 Zusatzeinnahmen von 1,2 Mrd Eurovorsieht, die bis 2014 auf 2,2 Mrd Euro ansteigen sollen. Auf der Ausgabenseitesollen ab 2011 Einsparungen von 1,6 Mrd Euro bis 3,3 Mrd Euro (2014) realisiertwerden.

Als legistische Umsetzung dieses Sparpakets wurde im Dezember 2010 imParlament ein Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) beschlossen und am30. 12. 2010 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2010/111). Nachfol-gend die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu den hier relevantenBereichen Steuern und Familienförderung.

Änderungen bei der Einkommensteuer

Die neue Vermögenszuwachsbesteuerung bei Kapitalanlagen (Wertpapier-KESt neu) – siehe F.11.

Kernstück der einkommensteuerlichen Änderungen ist die neue Vermögens-zuwachsbesteuerung. Nach der vor dem BBG 2011 geltenden Rechtslage wer-den laufende Erträge aus Kapitalvermögen (insbesondere Zinsen und Dividen-den) im Regelfall mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt) besteuert. Veräußerungs-gewinne aus Kapitalanlagen sind im Privatbereich hingegen nur innerhalb dereinjährigen Spekulationsfrist voll steuerpflichtig (bis zu 50% Einkommensteuer),danach aber zur Gänze steuerfrei.

Ab 1. Oktober 2011 werden auch alle Einkünfte aus realisierten Wert-steigerungen von Kapitalanlagen (z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Ak-tien, GmbH-Anteilen, Fonds, Anleihen) und Derivaten (z. B. Differenzaus-gleich, Stillhalterprämie bei Optionen, Veräußerungsgewinne aus Derivaten)generell mit 25% KESt besteuert. Die neue Steuer wird – wenn die Kapitalan-lagen im Depot bei einer österreichischen Bank liegen – analog zur KESt aufZinsen von den Banken eingehoben und an den Fiskus abgeführt. Befinden

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sich die Kapitalanlagen nicht bei einer österreichischen Bank, sind die Einkünftein der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und werden dann bei derSteuerveranlagung mit 25% besteuert.

Die neuen Besteuerungsgrundsätze gelten sowohl für Kapitalanlagen im Pri-vatvermögen natürlicher Personen (zum Teil auch für Kapitalanlagen im Be-triebsvermögen – siehe unten) als auch – von bestimmten Ausnahmen abge-sehen – für (außerbetriebliche) Kapitalanlagen von Körperschaften (z. B. Ver-eine, Körperschaften öffentlichen Rechts) und für Privatstiftungen. Zur Gänzeausgenommen von den neuen Bestimmungen sind alle Körperschaften, die auf-grund ihrer Rechtsform buchführungspflichtig sind (insbesondere GmbH undAG), da bei diesen alle Veräußerungsgewinne als betriebliche Einkünfte schonimmer voll körperschaftsteuerpflichtig sind.● Betroffene Wertpapiere

Die neue Steuerpflicht für realisierte Wertsteigerungen soll nur für neu an-geschaffte Kapitalanlagen gelten (so genannter „ Bestandsschutz“ für Altan-lagen), und zwar bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (insbesondere Aktienund GmbH-Anteile) und Investmentfonds für Anschaffungen nach dem31. 12. 2010 und bei allen anderen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihenund Derivate) für Anschaffungen nach dem 30. 9. 2011. Mit anderen Wor-ten: Alle bis 31. 12. 2010 noch erworbenen Aktien und GmbH-Anteile(bei Beteiligung unter 1%) und Investmentfonds sowie alle bis30. 9. 2011 noch erworbenen Anleihen und Derivate können nach Ab-lauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert wer-den! Dies gilt auch dann, wenn diese Kapitalanlagen in Zukunft unentgelt-lich übertragen werden (für den Ablauf der einjährigen Spekulationsfristgilt dabei wie bisher der ursprüngliche Anschaffungszeitpunkt des Erblassersbzw Geschenkgebers).

● Ermittlung des VeräußerungsgewinnesDer steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen Ver-äußerungslös und Anschaffungskosten errechnet, wobei Anschaffungsne-benkosten (wie z. B. Bankspesen beim Aktienkauf) nicht berücksichtigt wer-den. Auch allfällige Werbungskosten (z. B. Bankspesen, Depotgebühren)dürfen nicht abgesetzt werden. Werden Wertpapiere aus dem Depot ent-nommen, wird dies grundsätzlich wie eine Veräußerung behandelt und löstdie 25%ige Besteuerung des bis dahin erzielten Wertzuwachses aus. Eine Be-steuerung unterbleibt bei Depotentnahme nur dann, wenn bestimmte Mel-depflichten erfüllt werden.

● VerlustausgleichVerluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können innerhalb einesKalenderjahres mit laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus

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Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Investmentfonds und Derivaten ausge-glichen werden. Es können daher z. B. Kursverluste aus Aktien, Fonds, An-leihen oder Derivaten mit Dividendenerträgen, Anleihezinsen oder Kurs-gewinnen aus Aktien, Fonds, Anleihen oder Derivaten ausgeglichen werden,nicht jedoch mit Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern! Letztere sindvom Verlustausgleich ausdrücklich ausgenommen. Zwecks Durchführungdes Verlustausgleichs muss durch Einreichung einer Einkommensteuerer-klärung eine Steuerveranlagung beantragt werden (Verlustausgleichsopti-on), bei der die zu viel bezahlte KESt vom Finanzamt rückerstattet wird.Ergeben die beim Verlustausgleich zusammengefassten Kapitaleinkünfteinsgesamt einen Verlust, so darf dieser nicht mit anderen Einkünften (z. B.Lohneinkünften oder Einkünften als Einzelunternehmer) ausgeglichen undauch nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Der Ausschlusseines Verlustvortrags wird angesichts der aktuellen Judikatur des Verfas-sungsgerichtshofes (Entscheidung vom 30. 9. 2010, G 35/10-9) von vielen Ex-perten als verfassungswidrig angesehen.

● Besteuerung von InvestmentfondsDie Fondsbesteuerung wird teilweise vereinfacht, teilweise aber verkompli-ziert. Da bei Investmentfonds, die bei einer inländischen Depotbank gehal-ten werden, die Besteuerung vom Fonds selbst bzw. der Depotbank vorge-nommen wird, muss sich der Anleger in diesem Fall mit den kompliziertenBestimmungen nicht selbst auseinandersetzen. Nachfolgend daher nur einkurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:Bei der Besteuerung von (in- und ausländischen) Investmentfonds sind wiebisher zwei Ebenen zu unterscheiden, nämlich einerseits die Ebene desFonds und andererseits die Ebene des Anlegers. – Auf Ebene des Fonds werden – wie bereits nach geltender Rechtslage –

weiterhin die so genannten „ausschüttungsgleichen Erträge“ mit 25%KESt besteuert (Steuer wird i. d. R. vom Fonds bzw. der Depotbank andas Finanzamt abgeführt). Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichenErträge umfassen bei im Privatvermögen gehaltenen Fonds neben denvom Fonds vereinnahmten Zinsen und Dividenden derzeit 20% der imFonds realisierten Wertsteigerungen. In Zukunft werden 60% der imFonds realisierten Substanzgewinne mit 25% besteuert, wobei dieser Pro-zentsatz aufgrund einer stufenweisen Übergangsregelung, die ab Mitte2011 beginnt, erst ab Fondsgeschäftsjahren gilt, die im Kalenderjahr 2013beginnen.

– Bei allen Fonds, die nach dem 31. 12. 2010 erworben werden, gilt aufder 2. Ebene – also auf der Ebene des Anlegers – im Falle eines Gewinnesaus der Veräußerung des Fondsanteils die neue Vermögenszuwachsbe-

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steuerung mit 25% KESt, die bei Fonds im Depot einer österreichischenBank ab 1. 10. 2011 – wie bei Direktveranlagungen – von der Depotbankabgewickelt wird. Damit es bei einer Veräußerung zu keiner doppeltenBesteuerung der im Fonds bereits realisierten und versteuerten Wertän-derungen kommt, werden die auf Fondsebene versteuerten ausschüt-tungsgleichen Erträge bei einem späteren Verkauf eines ab 1. 1. 2011erworbenen (und damit bereits der neuen Besteuerung unterliegenden)Fonds als zusätzliche Anschaffungskosten berücksichtigt. Tatsächlichesteuerfreie Ausschüttungen aus dem Fonds (das sind Ausschüttungen vonbereits früher als ausschüttungsgleiche Erträge versteuerten Erträgen) ver-mindern demgegenüber die Anschaffungskosten.

● Besonderheiten im betrieblichen BereichDie neue Vermögenszuwachsbesteuerung gilt – wie die Endbesteuerung derZinsen – grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich von einkommen-steuerpflichtigen Unternehmern. Dabei sind folgende Besonderheiten zuberücksichtigen:– Verluste aus Teilwertabschreibungen oder aus der Veräußerung von Ka-

pitalanlagen (inklusive Beteiligungen) können zur Hälfte mit anderen be-trieblichen Einkünften ausgeglichen und ein verbleibender Restbetragkann vorgetragen werden.

– Andere Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den unter die neue25-prozentige Besteuerung fallenden betrieblichen Kapitalanlagen sindnicht abzugsfähig.

– Bei im betrieblichen Bereich gehaltenen Investmentfonds sind wie bisherweiterhin 100% der Substanzgewinne steuerpflichtig.

● RegelbesteuerungsoptionAlternativ zur Besteuerung aller Kapitaleinkünfte mit 25% kann durch Ab-gabe einer Einkommensteuererklärung ein Antrag auf Regelbesteuerung,d. h. zur Versteuerung mit dem allgemeinen Steuertarif (Steuersätze bis zu50%), gestellt werden. Dies macht allerdings nur dann Sinn, wenn neben denKapitaleinkünften noch allgemeine Abzugsposten, wie etwa außergewöhn-liche Belastungen oder Sonderausgaben (einschließlich eines allfälligenVerlustvortrages aus betrieblichen Einkünften), oder ein Ausgleich mit lau-fenden Verlusten aus anderen Einkünften geltend gemacht werden können.Werbungskosten (z. B. Bankspesen) und Anschaffungsnebenkosten könnenaber auch bei der Regelbesteuerungsoption nicht abgesetzt werden.

● Übergangs- und InkrafttretensbestimmungenDie neue Vermögenszuwachsbesteuerung tritt mit 1. 10. 2011 in Kraftund ist auf ab 1. 1. 2011 erworbene Aktien bzw Fonds sowie auf ab1. 10. 2011 erworbene sonstige Kapitalanlagen (wie Anleihen und Deri-

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vate – siehe im Detail oben) anzuwenden (Bestandschutz für Altanlagen).Bis 30. 9. 2011 bleiben die Bestimmungen über Spekulationsgeschäfte (biszu 50% Einkommensteuer bei Veräußerung innerhalb eines Jahres) bzw.über die Veräußerung von bestimmten Beteiligungen i. S. d. § 31 EStG (hal-ber Einkommensteuersatz bei Veräußerung von Kapitalanteilen ab 1%) wei-terhin anwendbar.

● Veräußerung von ab 1%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 31EStG)Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, bei denen der Veräußerer in denletzten 5 Jahren zu irgendeinem Zeitpunkt mit mindestens 1% beteiligt gewe-sen ist (bei umgründungsbedingt erworbenen Beteiligungen gilt eine Fristvon 10 Jahren), sind nach geltender Rechtslage auch nach Ablauf der ein-jährigen Spekulationsfrist mit dem halben Durchschnittssteuersatz steuer-pflichtig. Gewinne aus der Veräußerung solcher Beteiligungen werden ab1. 10. 2011 ebenfalls in das System der neuen Vermögenszuwachsbe-steuerung integriert und mit 25% (ohne Berücksichtigung von Anschaffun-gsnebenkosten und Werbungskosten) besteuert. Dies gilt auch für alle zum30. 9. 2011 nach bis- heriger Rechtslage noch nach § 31 EStG steuerhängigenBeteiligungen. Am 31. 12. 2010 bereits bestehende Beteiligungen, die am30. 9. 2011 unter 1% liegen und nur deshalb noch nach § 31 EStG steuer-hängig sind, weil die fünf- bzw. zehnjährige Frist (siehe F.9.) noch nicht ab-gelaufen ist, unterliegen allerdings nur dann der neuen 25%igen Besteuerung,wenn sie noch innerhalb der restlichen fünf- bzw. zehnjährigen Frist veräu-ßert werden.

● Sonstige Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen– Beim Kauf von Wertpapieren wird bei der Stückzinsenabrechnung ab

2011 keine KESt mehr gutgeschrieben. Die Stückzinsen gehören viel-mehr zu den Anschaffungskosten und werden steuerlich erst bei der Ver-äußerung der Anleihe über die höheren Anschaffungskosten wirksam.

– Die Mindestlaufzeit für die Steuerfreiheit von Lebensversicherungenwird für Vertragsabschlüsse nach dem 31. 12. 2010 von 10 Jahren auf15 Jahre angehoben.

Änderungen bei der steuerlichen Forschungsförderung – siehe D.1.5.1.

Die bisherigen Forschungsfreibeträge („Frascati“-Freibetrag von 25%, Frei-betrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen von 25 bzw. 35% undFreibetrag für Auftragsforschung) können letztmalig für das Kalenderjahr2010 bzw. Wirtschaftsjahr 2010/11 geltend gemacht werden. Zum Ausgleichdafür wird die bisherige Forschungsprämie von 8% auf 10% erhöht. DieForschungsprämie kann für alle Aufwendungen (Ausgaben) für eigenbe-

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triebliche Forschung („Frascati-Forschung“) und für Auftragsforschung(Obergrenze: Aufwendungen bzw. Ausgaben bis 100.000 Euro pro Wirt-schaftsjahr) geltend gemacht werden. Die Forschung muss künftig in eineminländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte stattfinden.

Erhöhung des Pendlerpauschales um 10 % – siehe C.10.5.

Als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer wird das Pendlerpauschaleab 2011 um rund 10% erhöht.

Der Pendlerzuschlag (für Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Be-steuerungsgrenze liegt) wird von bisher 240 € auf 251 € erhöht.

Das amtliche Kilometergeld wurde ab 1. 7. 2008 befristet mit 31. 12. 2010auf 0,42 € angehoben. Diese zeitliche Befristung wird nunmehr aufgehoben.Für Motorräder gilt zusätzlich ab 2011 ein einheitliches Kilometergeld – unab-hängig vom Hubraum – von 0,24 €.

Sonstige einkommensteuerliche Änderungen

● Alleinverdienerabsetzbetrag / Pensionistenabsetzbetrag – siehe A.2.3.1.und A.2.3.3.Alleinverdienern ohne Kind steht ab 2011 kein Alleinverdienerabsetzbetragmehr zu (bisher 364 Euro p. a.). Als Ausgleich wird bei Pensionisten derPensionistenabsetzbetrag von 400 Euro auf 764 Euro angehoben, wenndie steuerpflichtigen Pensionsbezüge höchstens 13.100 Euro p. a. betragenund das Einkommen des Ehepartners 2.200 Euro nicht übersteigt. Durcheine Änderung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird sichergestellt,dass auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag für den Ehe-partner weiterhin Mehraufwendungen aus einer Behinderung ohne Selbst-behalt abgesetzt werden können, wenn das Einkommen des Ehepartners6.000 Euro nicht übersteigt.

● Sonderausgaben – siehe B.1.– Die elektronische Datenübermittlung als Voraussetzung für die im Vor-

jahr eingeführte Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige u. ä. Zweckewird auf 2012 verschoben. Bis dahin können diese Spenden noch durchÜberweisungsbelege oder Bestätigungen der Spendenorganisationennachgewiesen werden.

– Die Inlandsbeschränkung für Sonderausgaben im Zusammenhang mitder Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen entfällt.Diese Beträge können aber nur mehr dann als Sonderausgaben abgesetztwerden, wenn das neu errichtete Eigenheim oder die Eigentumswohnungzumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wird.

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– Kirchenbeiträge bis zu 200 Euro p. a. können ab 2011 auch für in Ös-terreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit EU- oderEWR-Sitz als Sonderausgaben abgesetzt werden.

– Die Sonderausgabenbegünstigung für Genussrechte und junge Aktienund Wohnbauanleihen entfällt ab der Veranlagung 2011.

● Jobticket – siehe C.5.6.Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Regelungüber den Werkverkehr ausgeweitet. Arbeitnehmer, die grundsätzlich An-spruch auf ein Pendlerpauschale haben, können ab 2011 die Kosten für einöffentliches Verkehrsmittel steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.

● Montagebegünstigung – siehe C.7.8.Als Reaktion auf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmtebegünstigte Auslandstätigkeiten (z. B. Bauausführungen, Montagen etc.)mit Ablauf des Jahres 2010 durch den VfGH (Entscheidung vom 30. 9. 2010,G 29/10 ua) wurde eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung einge-führt, wonach die Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten im Kalen-derjahr 2011 noch mit 66% und im Kalenderjahr 2012 noch mit 33%steuerfrei bleiben. Überdies wurde die Befreiungsbestimmung auf Arbeit-geber in EU, EWR und Schweiz bzw. Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebs-stätten in diesen Ländern ausgeweitet.

● Vermietung und Verpachtung – siehe E.1.2.4.e)Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat kürzlich – wie oben bereits erwähnt– die Verweigerung des Verlustvortrages bei Vermietungseinkünften als ver-fassungswidrig erkannt (Entscheidung vom 30. 9. 2010, G 35/10-9). Als Re-aktion darauf wird mit dem BBG 2011 aber nicht der Verlustvortrag aufaußerbetriebliche Einkünfte ausgedehnt werden, sondern es wird für Ver-mietungseinkünfte eine neue Verteilungsmöglichkeit für außergewöhn-liche Ausgaben (z. B. Absetzung für außergewöhnliche technische oderwirtschaftliche Abnutzung) auf 10 Jahre eingeführt. Damit soll erreicht wer-den, dass auch ohne Verlustvortrag Verluste aus der Vermietungstätigkeitnicht verloren gehen können. Die Verteilung auf 10 Jahre kann bereits beider Veranlagung 2010 beantragt werden.

● KESt-Befreiung für Dividenden ab 10% – siehe D.2.2.3.Dividendenzahlungen an eine inländische Kapitalgesellschaft waren bishernur ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% von der KESt befreit. Ab1. 10. 2011 wird die Beteiligungsgrenze auf 10% gesenkt. Die KESt-Befrei-ung gilt auch bei mittelbar (z. B. über eine Personengesellschaft) gehaltenenBeteiligungen.

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Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Besteuerungsvorbehalt für hybride Finanzierungsinstrumente – siehe D.2.2.3.

Auslandsdividenden sind ab 2011 in Österreich nur dann steuerfrei, wenn dieDividendenzahlungen im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig sind. Damitsoll verhindert werden, dass beim Einsatz „hybrider Finanzierungsinstrumente“(wie z. B. Substanzgenussrechte) Beteiligungserträge in Österreich als Dividen-den steuerfrei gestellt werden, im Ausland aber als Fremdfinanzierungskostenabzugsfähig sind (z. B. weil Substanzgenussrechte als Fremdkapital gewertetwerden).

Einschränkung des Zinsenabzugs bei Beteiligungserwerb im Konzern – siehe D.2.2.2.

Wenn eine österreichische Kapitalgesellschaft eine Kapitalbeteiligung voneinem Konzernunternehmen oder von einem einen beherrschenden Einflussausübenden Gesellschafter erwirbt und diesen Erwerb durch einen Kredit fi-nanziert, sind für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. 1. 2011 beginnen, dieFremdkapitalzinsen nicht mehr steuerlich absetzbar. Dies gilt ab 2011 auchfür alle derartigen Transaktionen vor dem 1. 1. 2011. Ob diese faktische Rück-wirkung verfassungsrechtlich hält, wird der VfGH zu klären haben. Die Regie-rung erwartet sich aus dieser Einschränkung ein zusätzliches KöSt-Aufkommenvon über 200 Mio. Euro.

Erfreulicherweise wird in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass füreine fremdfinanzierte Kapitalerhöhung oder einen fremdfinanzierten Gesell-schafterzuschuss an eine konzernzugehörige Gesellschaft die Zinsen weiterhinabzugsfähig bleiben, wenn diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang miteiner Beteiligungsveräußerung im Konzern stehen.

Erhöhung der Zwischensteuer bei Privatstiftungen – siehe H.1.2.2.1.

Derzeit werden bei Privatstiftungen Zinsenerträge und Gewinne aus der Ver-äußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligungab 1%) mit 12,5% Zwischensteuer besteuert. Dieser Zwischensteuersatz wird abder Veranlagung 2011 auf 25% (= KESt-Satz) angehoben. Zusätzlich unter-liegen ab 1. 10. 2011 auch alle Wertsteigerungen bei Kapitalanlagen, soweit sievon der neuen Vermögenszuwachssteuer (siehe oben) erfasst werden, der er-höhten Zwischensteuer von 25%. Auch die auf 25% erhöhte Zwischensteuer wirdwie bisher nur insoweit erhoben, als nicht im selben Jahr KESt-pflichtige Zu-wendungen an Begünstigte getätigt werden. Sind die Zuwendungen höher alsdie zwischensteuerpflichtigen Erträge, können weiterhin auch frühere Zwi-schensteuern erstattet werden.

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Steuerpflicht für Liegenschaftsveräußerungen bei Privatstiftungen – siehe H.1.2.2.1.

Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaften sind in Stiftungen – wie auchbeim Stifter selbst – nach der Rechtslage vor dem BBG 2011 nach Ablauf der10-jährigen Spekulationsfrist generell steuerfrei. Wenn einer der (Zu-)Stiftereine juristische Person oder eine natürliche Person mit einem §-5-Gewinner-mittlungs-Betrieb (siehe D.1.2.2.) ist, werden Veräußerungsgewinne aus Liegen-schaften ab 2011 auch außerhalb der Spekulationsfrist mit 25% Körperschaft-steuer besteuert. Diese Regelung ist nicht nur für neu zugewendete bzw. ange-schaffte Grundstücke anzuwenden, sondern gilt auch für alle zum 31. 12. 2010noch in der 10-jährigen Spekulationsfrist befindlichen und damit steuerhängigenGrundstücke.

Sonstige steuerliche Maßnahmen

Bankenabgabe

Mit der als „Bankenabgabe“ bekannt gewordenen Stabilitätsabgabe müssen dieBanken einen Beitrag von rd 500 Mio € zur Budgetsanierung leisten. Die bi-lanzsummenabhängige Steuer ist nach Größe der Bank gestaffelt und belastetvor allem die Großbanken. Sie ist ab einer Bilanzsumme von mehr als einerMrd. Euro zu bezahlen, der Steuersatz beträgt 0,055%. Ab 20 Mrd. Euro steigtder Steuersatz dann auf 0,085%. Zusätzlich wird vom Geschäftsvolumen für De-rivate eine Abgabe von 0,013% eingehoben.

Abschaffung der Kreditvertragsgebühr

Eine der wenigen positiven Änderungen: Im Gegenzug zur Einführung der Ban-kenabgabe wird die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr für Ver-tragsabschlüsse ab dem 1. 1. 2011 abgeschafft, was den Finanzminister150 Mio. Euro pro Jahr kosten wird. Damit entfällt künftig auch die Gebüh-renpflicht für Gesellschafterdarlehen und -kredite. Sicherungs- und Erfüllungs-geschäfte (z. B. Bürgschaften, Hypothekarverschreibungen, Zessionen) zu Dar-lehens- und Kreditverträgen bleiben weiterhin gebührenfrei.

Flugticketabgabe

Für alle Abflüge von einem österreichischen Flughafen gilt ab 1. 4. 2011 eineFlugabgabe für ab 1. 1. 2011 gekaufte Tickets. Für Kurzstreckenflüge (z. B. In-land, Europa, Nordafrika, Russland) werden 8 Euro, für Mittelstreckenflüge(z. B. Afrika) 20 Euro und für Langstreckenflüge 35 Euro pro Ticket einge-hoben. Steuerschuldner ist der Luftfahrzeughalter. Ausländische Luftfahrzeug-

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halter ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich müssen einen Fiskalvertreterbestellen. Flugplatzhalter haften für die Abgabe, können sich durch Erfüllungbestimmter Aufzeichnungspflichten aber von ihrer Haftung befreien.

Mineralölsteuer (MöSt) – siehe D.6.5.

Die MöSt wird um einen CO2-Zuschlag von 20 Euro pro Tonne erhöht. Dasergibt eine Anhebung um 5 Cent (6 Cent inkl. USt) pro Liter Diesel und 4 Cent(4,8 Cent inkl. USt) pro Liter Benzin. Zur Entlastung der Spediteure wird dieKfz-Steuer um rd. 40% gesenkt (siehe unten), für Pendler wird das Pendlerpau-schale um 10% erhöht (siehe oben).

Senkung der Kraftfahrzeugsteuer – siehe D.6.4.2.

Die Kfz-Steuer wird ab 1. 1. 2011 für jede angefangene Tonne höchstes zuläs-siges Gesamtgewicht pro Monat auf folgende Steuerbeträge gesenkt: ● Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen:

1,55 Euro (bisher: 2,54 Euro), mindestens 15 Euro (bisher: 21,80 Euro); ● Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: 1,70 Euro (bisher: 2,72 Euro); ● Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Ton-

nen: 1,90 Euro (bisher 3,08 Euro), höchstens 80 Euro (bisher 123,40 Euro); ● Anhänger höchstens 66 Euro (bisher: 98,72 Euro).

Normverbrauchsabgabe (NovA) – siehe D.6.3.

Für Neuwagen mit hohem Schadstoffausstoß (über 160g CO2) wird bereits jetztein CO2-Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe (NovA) von 25 Euro je g/km ein-gehoben. In der Zeit von 1. 3. 2011 bis 31. 12. 2012 erhöht sich dieserZuschlag wie folgt:● Schadstoffausstoß über 180 g/km bis 220 g/km: 50 Euro je g/km● Schadstoffausstoß ab 220 g/km: 75 Euro je g/kmAb 1. 1. 2013 werden die Schadstoffausstoßgrenzen um je 10 g/km gesenkt, so-dass die oben angeführten CO2-Zuschläge bereits bei den Grenzen von150/170/210 g/km erhoben werden.

Abschaffung Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsunternehmen

Die für energieintensive Unternehmen bestehende Möglichkeit einer teilweisenRückvergütung der bezahlten Energieabgaben wird ab 1. 1. 2011 auf Produk-tionsunternehmen eingeschränkt, sofern die EU-Kommission dieser Maßnah-me zustimmt. Die Zustimmung ist notwendig, da die Rückvergütung durch die

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Einschränkung auf Produktionsunternehmen eine genehmigungspflichtigestaatliche Beihilfe darstellt. Der VfGH hat die Einschränkung auf Produkti-onsbetriebe bereits in der Vergangenheit als zulässig erachtet.

Umsatzsteuer – siehe D.3.7.3.

Reinigungsleistungen werden ab 1. 1. 2011 in das Reverse-Charge-System fürBauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers aufden auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. Voraussetzung dafür ist,dass der Auftraggeber (Leistungsempfänger) selbst ein Bauunternehmer ist,also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw. Reinigungsleistungen beauf-tragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw. Reinigungsleistungen erbringt. Istder Auftraggeber des Reinigungsunternehmens selbst nicht Bauunternehmer,tritt keine Änderung in der bisherigen Abrechnung ein.

Versicherungssteuer

Für ab 1. 1. 2011 abgeschlossene Kapitalversicherungsverträge mit Einmal-erlag wird die Versicherungssteuer von 11% auf 4% ermäßigt, wenn sie eineHöchstlaufzeit von mindestens 15 Jahren (bisher 10 Jahre) haben. Die bishe-rige Steuerbefreiung für die Übertragung des Deckungserfordernisses an einePensionskasse entfällt; derartige Übertragungen werden ab 2011 mit 2,5% Ver-sicherungssteuer besteuert, wenn die übertragenen Leistungszusagen alle Be-schäftigte oder bestimmte Gruppen von Beschäftigten betreffen; andernfalls be-trägt der Steuersatz 4%.

Änderungen bei der Familienbeihilfe – siehe K.4.

● Die allgemeine Altersgrenze für die Familienbeihilfe wird ab 1. 7. 2011um 2 Jahre verkürzt und auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt.Bei Studien mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Se-mestern (z. B. Medizin, Technik) gilt als Altersgrenze das vollendete25. Lebensjahr, wenn das Studium spätestens mit 19 Jahren begonnen wur-de. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für Personen, die vor Beginn des Stu-diums eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei bestimmten gemeinnüt-zigen Organisationen ausgeübt haben.

● Für Mütter, Schwangere, erheblich behinderte Kinder sowie für Personen,die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolvierthaben und sich in Berufsausbildung befinden, wird ab 1. 7. 2011 die Al-tersgrenze ebenfalls um zwei Jahre auf das vollendete 25. Lebensjahr her-abgesetzt.

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Die Eckpunkte des Sparpakets 2011 – 2014

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● Die dreimonatige Weiterzahlung der Familienbeihilfe nach Abschluss derAusbildung wird ab 1. 3. 2011 nur mehr gewährt, wenn nach Abschluss derSchulausbildung unmittelbar eine Berufsausbildung begonnen wird (z. B.Studium nach der Matura).

● Die 13. Familienbeihilfe wird ab 2011 auf 100 Euro reduziert und nur mehrfür 6- bis 15-jährige Kinder ausbezahlt.

● Der Mehrkindzuschlag, der einkommensschwachen Familien ab dem3. Kind zusteht, bleibt erhalten, wird ab 2011 aber von 36,40 Euro auf 20Euro pro Monat und Kind reduziert.

● Die Familienbeihilfe für 18- bis 21-jährige Arbeitslose wird ab 1. 3. 2011gestrichen.

● Die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsausbildungwird von bisher 9.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben.

● Im Sinne einer EU-rechtskonformen Regelung soll gesetzlich geregelt wer-den, dass für Bezüge eines Dienstnehmers, der weiterhin der österrei-chischen Sozialversicherung unterliegt, auch dann der Dienstgeberbeitragabzuführen ist, wenn er im Ausland bei einem ausländischen Dienstgebertätig ist.

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