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AM\569323DE.doc PE 359.891v03-00 DE DE EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 « « « « « « « « « « « « 2009 Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit 1.6.2005 PE 359.891v03-00 ÄNDERUNGSANTRÄGE 11-43 Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung (PE 357.758v02-00) Antonios Trakatellis Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) Gemeinsamer Standpunkt des Rates (5467/1/2005 – C6-0092/2005 – 1999/0238(COD) – Änderungsrechtsakt) Gemeinsamer Standpunkt des Rates Abänderungen des Parlaments Änderungsantrag von Marios Matsakis Änderungsantrag 11 ERWÄGUNG 3 (3) Die Verwendung bestimmter Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln, die aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten, sollte verboten werden, da das Vorhandensein bestimmter Phthalate Gefahren im Hinblick auf die Gesundheit von Kindern aufweist oder möglicherweise aufweisen könnte. (3) Die Verwendung bestimmter Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln, die aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten, sollte verboten werden, da das Vorhandensein bestimmter Phthalate Gefahren im Hinblick auf die Gesundheit von Kindern aufweist oder möglicherweise aufweisen könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass Phthalate nicht nur dann in den Körper von Kindern gelangen können, wenn sie Weich-PVC-Material in den Mund stecken, sondern auch, wenn solches Material anhaltend mit der Haut eines Kindes in Berührung kommt. Für
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AM\569323DE.doc PE 359.891v03-00

DE DE

EUROPÄISCHES PARLAMENT2004 «

«««

«««««

««

« 2009

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

1.6.2005 PE 359.891v03-00

ÄNDERUNGSANTRÄGE 11-43

Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung (PE 357.758v02-00)Antonios TrakatellisBeschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates (5467/1/2005 – C6-0092/2005 – 1999/0238(COD) –Änderungsrechtsakt)

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag von Marios Matsakis

Änderungsantrag 11ERWÄGUNG 3

(3) Die Verwendung bestimmter Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln, die aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten, sollte verboten werden, da das Vorhandensein bestimmter Phthalate Gefahren im Hinblick auf die Gesundheit von Kindern aufweist oder möglicherweise aufweisen könnte.

(3) Die Verwendung bestimmter Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln, die aus weichmacherhaltigem Material bestehen oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten, sollte verboten werden, da das Vorhandensein bestimmter Phthalate Gefahren im Hinblick auf die Gesundheit von Kindern aufweist oder möglicherweise aufweisen könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass Phthalate nicht nur dann in den Körper von Kindern gelangen können, wenn sie Weich-PVC-Material in den Mund stecken, sondern auch, wenn solches Material anhaltend mit der Haut eines Kindes in Berührung kommt. Für

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PE 359.891v03-00 2/26 AM\569323DE.doc

DE

unter drei Jahre alte Kinder gelten die Risiken als höher.

Or. en

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 12ERWÄGUNG 3 A (neu)

(3a) Das Verbot der Verwendung von Phthalaten ist auf andere Erzeugnisse, z. B. Lebensmittelverpackungen aus Plastik sowie Bade- und Schwimmartikel, auszudehnen.

Or. pl

Begründung

Damit soll die Gesundheit kommender Generationen gewährleistet werden.

Änderungsantrag von Holger Krahmer, Vittorio Prodi, Caroline Jackson, Johannes Blokland, Anja Weisgerber und Cristina Gutiérrez-Cortines

Änderungsantrag 13ERWÄGUNG 3 A (neu)

(3a) Es wurden Risikobewertungen für DINP, DIDP und DBP gemäß der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 793/93 vom 23 März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe durchgeführt und veröffentlicht.

Or. en

Begründung

Mit diesem neuen Änderungsantrag wird der Gemeinsame Standpunkt an die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der angepasst, die die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission seit der ersten Lesung des Europäischen Parlaments im Jahr 2000 gewonnen hat.

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AM\569323DE.doc 3/26 PE 359.891v03-00

DE

Wie die Kommission bestätigt hat, wurden die Risikobewertungen für die drei Stoffe DINP, DIDP und DBP abgeschlossen und sollten die Grundlage für jegliche Entscheidung im Zusammenhang mit dem Risikomanagement darstellen.

Änderungsantrag von Antonios Trakatellis

Änderungsantrag 14ERWÄGUNG 4 A (neu)

(4a) Es sind alternative Weichmacher verfügbar wie Acetyltributylcitrat (ATBC), für das der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) in seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die Verwendung dieser Verbindung als Weichmacher für PVC-Spielzeug, das von Kleinkindern in den Mund genommen wird, unter Sicherheitsaspekten unbedenklich ist.

Or. el

Begründung

Zu berücksichtigen sind neue wissenschaftliche Daten sowie die neue Stellungnahme des SCTEE vom 8. Januar 2004, der nach Konsultation der Kommission im Hinblick auf Acetyltributylcitrat (ATBC) befunden hat, dass nunmehr ausreichende Daten vorliegen und dass die Verwendung dieser Verbindung als Weichmacher für PVC-Spielzeug, das von Kleinkindern in den Mund genommen wird, unter Sicherheitsaspekten unbedenklich ist. Siehe auch Änderungsantrag 18 aus der ersten Lesung des EP.

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 15ERWÄGUNG 4 A (neu)

Der Ausschuss gründet seine Stellungnahmen auch auf die Ergebnisse des von der Kommission finanzierten Forschungsprojekts zur Prüfung von Spielzeug auf den Gehalt an gefährlichen Substanzen, darunter Phthalaten, das von der dänischen Verbraucherorganisation Forbrugerradet durchgeführt wird.Diese Stoffe können den Hormonhaushalt

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PE 359.891v03-00 4/26 AM\569323DE.doc

DE

stören, Geschwülste oder Fehlgeburten verursachen, die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und sich im Organismus oder in der Umwelt ablagern.

Or. pl

Begründung

Der Änderungsantrag bezieht sich auf aktuelle Forschungsergebnisse und verleiht dem Text damit mehr Gewicht.

Änderungsantrag von Frédérique Ries

Änderungsantrag 16ERWÄGUNG 4 A (neu)

(4a) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) nahm in seiner 41.Plenarversammlung vom 8. Januar 2004 ein Gutachten über die Risikobewertung für in Spielzeug verwendete Weichmacher auf der Grundlage von Acetyltributylzitrat (ATBC) an, wobei er zu der Schlussfolgerung gelangte, dass es keinerlei Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit gibt, wenn Kleinkinder PVC-Spielsachen in den Mund nehmen, die ATBC als Weichmacher enthalten.

Or. en

Begründung

Es ist unbedingt zu betonen, dass andere Weichmacher für PVC wie das Zitrat ATBC für Spielsachen unbedenklich und bereits am Markt erhältlich sind.

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 17ERWÄGUNG 7

(7) Die bereits von einigen Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen des

(7) Die bereits von einigen Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen des

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AM\569323DE.doc 5/26 PE 359.891v03-00

DE

Inverkehrbringens von Spielzeug und Babyartikeln, die Phthalate enthalten, haben direkte Auswirkungen auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts.Daher ist es geboten, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen und folglich Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zu ändern.

Inverkehrbringens von Spielzeug und Babyartikeln, die Phthalate enthalten, haben direkte Auswirkungen auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts.Daher ist es geboten, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen und folglich Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zu ändern. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der vorliegenden Richtlinie individuell strengere Grenzwerte für Phthalate für die genannten Artikel festlegen, wenn sie dies im Interesse epidemiologischer, ökologischer oder wirtschaftlicher Aspekte für begründet erachten.

Or. pl

Begründung

Damit soll die Gesundheit kommender Generationen gewährleistet werden.

Änderungsantrag von Marios Matsakis

Änderungsantrag 18ERWÄGUNG 8

(8) Wenn sich das Risiko durch eine wissenschaftliche Bewertung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt, sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden, um ein hohesGesundheitsschutzniveau insbesondere für Kinder sicherzustellen.

(8) Wenn sich das Risiko derzeit durch eine wissenschaftliche Bewertung nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt, muss das Vorsorgeprinzip angewandt werden, um das höchsteGesundheitsschutzniveau insbesondere für Kinder sicherzustellen.

Or. en

Änderungsantrag von Jillian Evans und Hiltrud Breyer

Änderungsantrag 19ERWÄGUNG 9

(9) Da der Organismus von Kindern sich noch entwickelt, reagieren sie besonders empfindlich auf fortpflanzungsgefährdende

(9) Da der Organismus von Kindern sich noch entwickelt, reagieren sie besonders empfindlich auf fortpflanzungsgefährdende

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PE 359.891v03-00 6/26 AM\569323DE.doc

DE

Substanzen. Daher sollte die Exposition von Kindern gegenüber allen praktisch vermeidbaren Emissionsquellen solcher Substanzen, insbesondere aus Artikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden, so weit wie möglich reduziert werden.

Substanzen. Daher sollte die Exposition von Kindern gegenüber allen praktisch vermeidbaren Emissionsquellen solcher Substanzen, einschließlich der Emissionen aus Artikeln für Kinder und aus Babyartikeln und insbesondere aus Artikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können, so weit wie möglich reduziert werden.

Or. en

Begründung

Mit diesem neuen Änderungsantrag wird eine neue Erwägung im Gemeinsamen Standpunkt abgeändert.

Die Formulierung wird verbessert. Die drei fortpflanzungsgefährdenden PVC-Weichmacher sind in allen Spielzeugartikeln zu verbieten, unabhängig davon, ob sie von Kindern in den Mund genommen werden oder nicht, da Artikel für Kinder und Babyartikel diese Stoffe nicht enthalten sollten. Daher ist es besser, im Hinblick auf die Notwendigkeit, die vermeidbaren Emissionen so weit wie möglich zu verringern, zuerst Artikel für Kinder und Babyartikel im Allgemeinen anzuführen, und dann erst zu betonen, dass diese Artikel von den Kindern in den Mund genommen werden können.

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 20ERWÄGUNG10 A (neu)

Die Prüfung von Spielzeug, das aus PVC hergestellt wurde, hat ergeben, dass ein Teil davon zwar frei von Phthalaten ist, typische PVC-Erzeugnisse allerdings bis zu 30 Masse-% DEHP enthalten. Die Industrie und der Handel kommen den Erwartungen der Verbraucher entgegen und geben immer häufiger an, wenn die in den Verkauf gebrachten Produkte des täglichen Gebrauchs, vor allem Kosmetikerzeugnisse, frei von Phthalaten sind. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit sollte deshalb zunehmend ausschlaggebend dafür sein, welche Spielzeug- und Babyartikel auf dem Markt zu finden sind.

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AM\569323DE.doc 7/26 PE 359.891v03-00

DE

Or. pl

Begründung

Erzeuger und Importeure müssen zu gesundheitsbewusstem Handeln angehalten werden.

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 21ERWÄGUNG 10 B (neu)

(10b) Die schädlichen Auswirkungen von DEHP, DBP und BBP auf die künftige Fortpflanzungsfähigkeit von Kindern bis zu drei Jahren sind keinesfalls die einzigen Auswirkungen von Phthalaten auf die menschliche Gesundheit, da zunehmend wissenschaftlich nachgewiesen wird, dass Phthalate erheblich zur Entwicklung von Bronchialasthma (DEHP) sowie allergischem Nasenkatarrh und Ekzemen (BBP) beitragen, wenn sie im Staub in Kinderzimmern in hoher Konzentration auftreten.

Or. pl

Begründung

Erste epidemiologische Untersuchungen bei drei- bis achtjährigen Kindern in Schweden haben einen engen Zusammenhang zwischen Phthalaten und Asthma und anderen Allergien gezeigt.

Änderungsantrag von Jillian Evans und Hiltrud Breyer

Änderungsantrag 22ERWÄGUNG 11

(11) Zu DINP, DIDP und DNOP gibt es entweder keine oder widersprüchliche wissenschaftliche Informationen, jedochkann nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine potenzielle Gefahr darstellen, wenn sie in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die definitionsgemäß für Kinder

(11) Die wissenschaftlichen Informationen zu DINP, DIDP und DNOP belegen, dass diese Stoffe nachteilige Auswirkungen unter anderem auf die Leber haben. Da Phthalate in hohen Konzentrationen verwendet werden müssen, wenn sie als Weichmacher eingesetzt werden, und da

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PE 359.891v03-00 8/26 AM\569323DE.doc

DE

hergestellt werden. Weichmacher bekanntermaßen aus den damit behandelten Artikeln freigesetzt werden, insbesondere wenn auf den Artikel Druck ausgeübt wird, beispielsweise wenn ein Kind einen mit einem Weichmacher behandelten Baby- oder Spielzeugartikel in den Mund nimmt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine potenzielle Gefahr darstellen, wenn sie in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die definitionsgemäß für Kinder hergestellt werden. Die Exposition von Kindern gegenüber praktisch vermeidbaren Emissionsquellen dieser Stoffe, insbesondere aus Artikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können, sollte möglichst verringert werden.

Or. en

Begründung

Mit diesem neuen Änderungsantrag wird eine neue Erwägung im Gemeinsamen Standpunkt abgeändert.

Die wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die Toxizität dieser drei Phthalate sind zwar widersprüchlich, es besteht jedoch Einigkeit hinsichtlich ihrer kritischen schädlichen Auswirkungen unter anderem auf die Leber. Angesichts der Schädlichkeit dieser Stoffe, der hohen Konzentration, in der sie als Weichmacher für PVC eingesetzt werden, der unvermeidlichen Freisetzung aus Weich-PVC und der Verfügbarkeit von Alternativen stellen sie ein unnötiges Risiko dar.

Änderungsantrag von Marios Matsakis

Änderungsantrag 23ERWÄGUNG 11

(11) Zu DINP, DIDP und DNOP gibt es entweder keine oder widersprüchliche wissenschaftliche Informationen, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine potenzielle Gefahr darstellen, wenn sie in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die definitionsgemäß für Kinder hergestellt werden.

(11) Zu DINP, DIDP und DNOP gibt es entweder keine oder widersprüchliche wissenschaftliche Informationen, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine potenzielle Gefahr darstellen, wenn sie in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die definitionsgemäß für Kinder hergestellt werden. Es empfiehlt sich, in diesem Fall das Vorsorgeprinzip

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AM\569323DE.doc 9/26 PE 359.891v03-00

DE

anzuwenden.

Or. en

Änderungsantrag von Holger Krahmer, Vittorio Prodi, Caroline Jackson, Johannes Blokland, Anja Weisgerber und Cristina Gutiérrez-Cortines

Änderungsantrag 24ERWÄGUNG 11

(11) Zu DINP, DIDP und DNOP gibt es entweder keine oder widersprüchlichewissenschaftliche Informationen, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sieeine potenzielle Gefahr darstellen, wenn siein Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die definitionsgemäß für Kinder hergestellt werden.

(11) Zu DNOP gibt es keine wissenschaftliche Informationen, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Stoff eine potenzielle Gefahr darstellen kann, wenn er jemals hergestellt und dann in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden sollte, die definitionsgemäß für Kinder hergestellt werden.

Or. en

Begründung

Mit diesem neuen Änderungsantrag wird der Gemeinsame Standpunkt an die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der angepasst, die die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission seit der ersten Lesung des Europäischen Parlaments im Jahr 2000 gewonnen hat.

Der fünf Jahre währende Prozess der EU-Risikobewertung gemäß der Verordnung über Altstoffe für die Stoffe DINP und DIDP wurde abgeschlossen und sollte die Grundlage für jegliche Entscheidung über das Risikomanagement darstellen. Daher ist eine Unterscheidung zwischen diesen Stoffen und DNOP zu treffen.

DNOP wird in Europa seit mindestens zehn Jahren zu kommerziellen Zwecken weder verwendet noch hergestellt und daher gibt es keine wissenschaftlichen Daten über diesen Stoff. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Stoff künftig wieder hergestellt wird, und er könnte theoretisch eine Gefahr für Kinder darstellen, wenn er in Spielzeug verwendet würde.

Änderungsantrag von Holger Krahmer, Vittorio Prodi, Caroline Jackson, Johannes Blokland,

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PE 359.891v03-00 10/26 AM\569323DE.doc

DE

Anja Weisgerber und Cristina Gutiérrez-Cortines

Änderungsantrag 25ERWÄGUNG 11 A (neu)

(11a) Die Risikobewertungen für DINP und DIDP gemäß der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 793/93 haben erwiesen, dass im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Stoffe in Baby- und Spielzeugartikeln keine Gefahr für die Verbraucher besteht.

Or. en

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Gemeinsame Standpunkt an die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der angepasst, die die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission seit der ersten Lesung des Europäischen Parlaments im Jahr 2000 gewonnen hat.

Der fünf Jahre währende Prozess der EU-Risikobewertung für die Stoffe DINP und DIDP wurde abgeschlossen und sollte die Grundlage für jegliche Entscheidung über das Risikomanagement darstellen.

Sowohl für DIDP als auch DINP kamen die Sachverständigen der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Schlussfolgerung, dass im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Stoffe in Spielzeug oder anderen Artikeln keine Gefahr für Kinder besteht. Diese Risikobewertungen stützen ihre Schlussfolgerungen bereits auf weit gefasste Szenarien im Hinblick auf die Unbedenklichkeit und die vernünftigerweise anzunehmende stärkste Exposition.

Änderungsantrag von Holger Krahmer, Vittorio Prodi, Caroline Jackson, Johannes Blokland, Anja Weisgerber und Cristina Gutiérrez-Cortines

Änderungsantrag 26ERWÄGUNG 12

(12) Die Unwägbarkeiten bei der Evaluierung der Auswirkungen der Exposition gegenüber diesen Phthalaten, z.B. wie lange bzw. wie oft die Artikel in den Mund genommen werden oder die Exposition gegenüber Emissionen aus anderen Quellen, erfordern die Berücksichtigung vor-sorglicher

(12) Die Unwägbarkeiten bei der Evaluierung der Auswirkungen der Exposition gegenüber diesen Phthalaten, z.B. wie lange bzw. wie oft die Artikel in den Mund genommen werden, erfordern die Berücksichtigung vorsorglicher Überlegungen. Deshalb sollten Beschränkungen für die Verwendung dieser

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AM\569323DE.doc 11/26 PE 359.891v03-00

DE

Überlegungen. Deshalb sollten Beschränkungen für die Verwendung dieser Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln und für das Inverkehrbringen solcher Artikel eingeführt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten jedoch die Beschränkungen für DINP, DIDP und DNOP weniger streng sein als die für DEHP, DBP und BBP vorgeschlagenen Beschränkungen.

Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln und für das Inverkehrbringen solcher Artikel eingeführt werden. Angesichts der Ergebnisse der Risikobewertungen gemäß der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 793/93 sollten jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Beschränkungen für DINP, DIDP und DNOP weniger streng sein als die für DEHP, DBP und BBP vorgeschlagenen Beschränkungen.

Or. en

Begründung

Mit diesem neuen Änderungsantrag wird der Gemeinsame Standpunkt an die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse der angepasst, die die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission seit der ersten Lesung des Europäischen Parlaments im Jahr 2000 gewonnen hat.

Sowohl für DIDP als auch DINP kamen die Sachverständigen der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Schlussfolgerung, dass im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Stoffe in Spielzeug oder anderen Artikeln keine Gefahr für Kinder besteht. Die Exposition gegenüber Emissionen aus anderen Quellen wurde von den Sachverständigen in ihren Schlussfolgerungen umfassend berücksichtigt.

Angesichts der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen bietet der Ansatz des Rates den Verbrauchern bereits ein hohes Schutzniveau. Wie im Vertrag und in der Mitteilung der Kommission über das Vorsorgeprinzip (KOM(2001)0001) festgelegt, sind sowohl das Vorsorgeprinzip als auch die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Änderungsantrag von Antonios Trakatellis

Änderungsantrag 27ERWÄGUNG 12 A (neu)

(12a) Die Kommission wird die sonstigen Anwendungsbereiche von Erzeugnissen erneut prüfen, die aus weichmacherhaltigen Material hergestellt sind oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten und für den Menschen gefährlich sein können, vor allem solche Erzeugnisse, die im Bereich der Krankenpflege eingesetzt werden.

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PE 359.891v03-00 12/26 AM\569323DE.doc

DE

Or. el

Begründung

Auch wenn bestimmte Phthalate (z. B. DEHP) bei zahlreichen medizinischen Erzeugnissen eingesetzt werden, ist es nötig, diejenigen medizintechnischen Erzeugnisse erneut zu prüfen, die aus weichmacherhaltigem Material hergestellt sind oder Bestandteile aus weichmacherhaltigem Material enthalten, die für den Menschen gefährlich sein können. Es ist erforderlich, die Verwendung und das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse in den Fällen zu beschränken, in denen sicherere Alternativen existieren und die Beschränkung keine nachteiligen Auswirkungen auf die medizinische Betreuung hat. Wiederaufnahme der Abänderung 5 aus der ersten Lesung des EP.

Änderungsantrag von Marios Matsakis

Änderungsantrag 28ERWÄGUNG 13

(13) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über das Vorsorgeprinzip sollten die Maßnahmen, die auf diesem Prinzip beruhen, im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen überprüft werden.

(13) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über das Vorsorgeprinzip sollten die Maßnahmen, die auf diesem Prinzip beruhen, natürlich im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen überprüft werden.

Or. en

Änderungsantrag von Jillian Evans und Hiltrud Breyer

Änderungsantrag 29ERWÄGUNG 17

(17) Die Kommission wird die Verwendung der in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Phthalate in anderen Produkten überprüfen, wenn die Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe abgeschlossen ist.

(17) Die Kommission wird die Verwendung der in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Phthalate in anderen Produkten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie überprüfen, wenn neue wissenschaftliche Kenntnisse vorliegen und die Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe abgeschlossen ist. Insbesondere wird sie die Exposition gegenüber Phthalaten aus Artikeln aus der

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AM\569323DE.doc 13/26 PE 359.891v03-00

DE

Krankenpflege, Fußbodenbelägen, Lebensmittelverpackungen, die aus Weich-PVC hergestellt sind oder Bestandteile aus Weich-PVC enthalten, und aus der Raumluft überprüfen und erforderlichenfalls Studien zur Ermittlung der jeweiligen Werte in Auftrag geben.

Or. en

Begründung

Wiedereinreichung der Änderungsanträge 4 und 5 aus der ersten Lesung in geänderter Form.

Die Überprüfung der Verwendung von Phthalaten in Baby- und Spielzeugartikeln sollte von der notwendigen Überprüfung der anderen Verwendung von Phthalaten getrennt werden. Die Kommission sieht zu Recht eine Überprüfung der Verwendung von Phthalaten in anderen Erzeugnissen vor und dies sollte beibehalten werden. Im Einklang mit den Änderungsanträge aus der ersten Lesung sollte dies innerhalb von zwei Jahren geschehen und insbesondere, aber nicht ausschließlich bestimmte Anwendungen betreffen, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein unnötiges Risiko darstellen.

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 30ERWÄGUNG 18 A (neu)

(18a) Es müssen Verfahren für Kontrollen und für die Häufigkeit der Prüfung von Babyartikeln und Spielzeug für Säuglinge oder Kinder bis zu drei Jahren auf den Gehalt an Phthalaten festgelegt werden, die nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen als potentiell gefährlich für die Gesundheit und die Umwelt gelten, wobei diese Kontrollen in einem Abstand von höchstens zwei Jahren durchzuführen sind. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, damit bei diesen Untersuchungen auch andere Gruppen chemischer Stoffe berücksichtigt werden, deren Toxizität für die Gesundheit von Kindern bekannt ist, vor allem für den sensiblen Organismus von Neugeborenen, z. B. Schwermetalle sowie allergene und reizende Stoffe.

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PE 359.891v03-00 14/26 AM\569323DE.doc

DE

Or. pl

Begründung

Die zunehmenden Erkenntnisse zur Frage toxikologischer Gefahren, denen wir ausgesetzt sind, erfordern, dass die Liste schädlicher Stoffe in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss. Außerdem trägt der technologische Fortschritt dazu bei, dass wir von chemischen Stoffen umgeben sind, die nicht selten schädliche Auswirkungen auf den menschlichen – vor allem den kindlichen – Organismus haben. Entsprechend dem Vorsorgeprinzip muss deshalb darauf hingewiesen werden, dass die auf dem Markt befindlichen Produkte für Kinder auf ihre Sicherheit geprüft werden müssen. Zwei Jahre sind ein angemessener Zeitraum, um die Situation zu überprüfen – dies betrifft die Wirksamkeit der Richtlinie sowie die Prüfung der toxikologischen Daten. Die Sorge um die Gesundheit der Kinder entspringt der Sorge um die Gesundheit der kommenden Generationen.

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 31ERWÄGUNG 18 B (neu)

(18b) Es ist die Verpflichtung einzuführen, dass die Verbraucher über den Gehalt an Phthalaten in Spielzeug und Babyartikeln, darunter auch in Kosmetikerzeugnissen, informiert werden.

Or. pl

Begründung

Damit sollen die Verbraucher die Möglichkeit erhalten, die sichersten Spielzeug- und Babyartikel auszuwählen. Ferner soll vermieden werden, dass die Anwesenheit von Phthalaten unter der Bezeichnung „Duftkomponenten“ oder unter der Nummer, die die Bezeichnung des Zusammensetzung des Kosmetikums ersetzt, versteckt wird.

Änderungsantrag von Marios Matsakis

Änderungsantrag 32ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c (Richtlinie 76/769/EWG)

„c) ‚Babyartikel‘: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.“

„c) ‚Babyartikel‘: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern, die Verabreichung von Arzneimitteln, das Zahnen und das Saugen

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AM\569323DE.doc 15/26 PE 359.891v03-00

DE

von Kindern zu erleichtern.“

Or. en

Änderungsantrag von Jonas Sjöstedt

Änderungsantrag 33ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c (Richtlinie 76/769/EWG)

„c) ‚Babyartikel‘: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.“

„c) ‚Babyartikel‘: jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.“

Or. en

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll gewährleistet werden, dass die in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aufgenommene neue Definition von Babyartikeln etwas weiter gefasst wird, damit auch Erzeugnisse wie Wickeltische oder Wickelunterlagen abgedeckt sind.

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 34ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe (c) (Richtlinie 76/769/EWG)

„c) 'Babyartikel': jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.“

„c) 'Babyartikel': jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern im Alter bis zu drei Jahren zu erleichtern.“

Or. pl

Begründung

Bei Kindern im Alter über drei Jahren spricht man von „Kosmetikerzeugnissen“ und nicht von „Babyartikeln“.

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PE 359.891v03-00 16/26 AM\569323DE.doc

DE

Änderungsantrag von Jillian Evans und Hiltrud Breyer

Änderungsantrag 35ARTIKEL 1 A (neu)

Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Marktüberwachung und die Durchsetzung von Regelungen bei Spielzeug und Babyartikeln verantwortlich sind, sowie im Benehmen mit den maßgeblichen Organisationen der Hersteller und der Importeure die Verwendung von Phthalaten und anderen Erzeugnissen als Weichmacher in Spielzeug und Babyartikeln. Die Kommission veröffentlicht bis spätestens ...* einen Bericht über die Verwendung von Phthalaten und anderen Weichmachern.Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission im Lichte der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Stoffe gegebenenfalls angemessene Legislativvorschläge gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Beschränkung der Verwendung dieser Phthalate und Weichmacher in Baby- und Spielzeugartikeln vor.

* Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Or. en

Begründung

Dieser neue Änderungsantrag baut auf die neue Erwägung 14 des Gemeinsamen Standpunkts auf.

Das in Erwägung 14 angeführte Erfordernis der Überwachung sollte auch in den verfügenden Teil der Richtlinie aufgenommen werden. Es gibt viel mehr Phthalate als die sechs in dieser Richtlinie angeführten, und es gibt auch andere Weichmacher als Phthalate.Viele davon können schädliche Auswirkungen haben. Um zu verhindern, dass die sechs schädlichen Phthalate durch andere schädliche Stoffe ersetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Ersetzung der Phthalate genauestens überwachen und die Kommission sollte erforderlichenfalls weitere Legislativmaßnahmen vorschlagen.

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AM\569323DE.doc 17/26 PE 359.891v03-00

DE

Änderungsantrag von Antonios TrakatellisÄnderungsantrag 36ΑRTIKEL 1 A (neu)

Anhang IV der Richtlinie 88/378/ΕWG)

(1a) Die Kennzeichnung enthält folgende grafische Darstellung:

0-3Bei Verkleinerung und Vergrößerung der Kennzeichnung sind die Größenverhältnisse beizubehalten, die sich aus der obenstehenden grafischen Darstellung ergeben.

Or. el

Begründung

Vereinfachung der Kennzeichnung bei Spielzeug im Sinne einer besseren Lesbarkeit.

Änderungsantrag von Jillian Evans und Hiltrud Breyer

Änderungsantrag 37ARTIKEL 2

Die Kommission bewertet spätestens bis zum …* ? erneut die in der Richtlinie 76/769/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen über im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Stoffe und deren Ersatzstoffe, und diese Maßnahmen werden, falls dies gerechtfertigt ist, entsprechend geändert.

Die Kommission bewertet spätestens bis zum …* die Verwendung der im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten Phthalate in anderen Erzeugnissen im Lichte neuer wissenschaftlicher Informationen, und legt, falls dies gerechtfertigt ist, angemessene Legislativvorschläge im Einklang mit Artikel 251 des Vertrags zur Beschränkung der Verwendung dieser Stoffe vor.

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PE 359.891v03-00 18/26 AM\569323DE.doc

DE

* Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Or. en

Begründung

Mit diesem neuen Änderungsantrag wird ein neuer Artikel im Gemeinsamen Standpunkt abgeändert.

Phthalate werden auch als Weichmacher für eine ganze Reihe von Erzeugnissen aus Weich-PVC verwendet, die ähnliche Risiken aufweisen könnten wie Spielsachen aus Weich-PVC. Die Kommission sollte diese Erzeugnisse bewerten, um abzuschätzen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Änderungsantrag von Jillian Evans und Hiltrud Breyer

Änderungsantrag 38ANHANG

Anhang I Abschnitt [XX] und [XXa] (Richtlinie 76/769/EWG)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

[XX.] Folgende Phthalate (oder andere CAS-und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)CAS-Nr. 117-81-7EINECS-Nr. 204-211-0

Dibutylphthalat (DBP)CAS-Nr. 84-74-2EINECS-Nr. 201-557-4

Benzylbutylphthalat (BBP)CAS-Nr. 85-68-7EINECS-Nr. 201-622-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind undvon ihnen in den Mund genommen werden können.

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AM\569323DE.doc 19/26 PE 359.891v03-00

DE

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Abänderung des Parlaments

[XX.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)CAS-Nr. 117-81-7EINECS-Nr. 204-211-0

Dibutylphthalat (DBP)CAS-Nr. 84-74-2EINECS-Nr. 201-557-4

Benzylbutylphthalat (BBP)CAS-Nr. 85-68-7EINECS-Nr. 201-622-7

(1a) Die in Abschnitt XX aufgelisteten Phthalate dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.(1b) Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem in Absatz 1a genanntenGrenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

(1c) Die in Abschnitt XXa aufgelisteten Phthalate dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können.

(1b) Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem in Absatz 1c genanntenGrenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Or. en

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PE 359.891v03-00 20/26 AM\569323DE.doc

DE

Begründung

Wiedereinreichung von Änderungsantrag 16 der PPE-DE-Fraktion aus der ersten Lesung.

Es ist nicht angemessen, die Auflagen für DINP, DIDP und DNOP auf Spielzeug für Kinder unter drei Jahren zu beschränken. Kindern nehmen Dinge nicht nur bis zu einem bestimmten Alter in den Mund. Auch wenn dies so wäre, würde eine willkürliche Altersgrenze nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in Familien mit mehr als einem Kind gerecht, in denen kleinere Kinder mit den Spielsachen ihren älteren Geschwister spielen wollen. Diese Stoffe sind nachweislich schädlich. Sie werden in hohen Konzentrationen in Spielsachen verwendet und daraus freigesetzt, insbesondere wenn sie in den Mund genommen werden; außerdem sind alternative Spielsachen ohne schädliche Weichmacher verfügbar. Daher sind diese Stoffe in allen Spielsachen zu verbieten, die in den Mund genommen werden können.

Änderungsantrag von Dan Jørgensen

Änderungsantrag 39ANHANG

Anhang I Abschnitt [XXa] (Richtlinie 76/769/EWG)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind undvon ihnen in den Mund genommen werden können.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Abänderung des Parlaments

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):Di-"isononyl"phthalat (DINP)

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Teilen von

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AM\569323DE.doc 21/26 PE 359.891v03-00

DE

CAS-Nr. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)CAS-Nr. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden, oder in Spielzeug und Babyartikeln, die von Kindern in den Mund genommen werden können.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Or. en

Änderungsantrag von Ria Oomen-Ruijten und Frédérique Ries

Änderungsantrag 40ANHANG

Anhang I Abschnitte [XX] und [XXa] (Richtlinie 76/769/EWG)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

[XX.] Folgende Phthalate (oder andere CAS-und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)CAS-Nr. 117-81-7EINECS-Nr. 204-211-0

Dibutylphthalat (DBP)CAS-Nr. 84-74-2EINECS-Nr. 201-557-4

Benzylbutylphthalat (BBP)CAS-Nr. 85-68-7EINECS-Nr. 201-622-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind undvon ihnen in den Mund genommen werden können.

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PE 359.891v03-00 22/26 AM\569323DE.doc

DE

CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Abänderung des Parlaments

[XX.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)CAS-Nr. 117-81-7EINECS-Nr. 204-211-0

Dibutylphthalat (DBP)CAS-Nr. 84-74-2EINECS-Nr. 201-557-4

Benzylbutylphthalat (BBP)CAS-Nr. 85-68-7EINECS-Nr. 201-622-7

(1a) Die in Abschnitt XX aufgelisteten Phthalate dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden.(1b) Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem in Absatz 1a genanntenGrenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

(1c) Die in Abschnitt XXa aufgelisteten Phthalate dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können.

(1b) Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem in Absatz 1c genanntenGrenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Or. en

Page 23: AM Com LegRecomm - europarl.europa.eu file?n?j &5: ?>j 3=40'()18''05 &5: '811205 :;0 @,&5:1340 *+, p041;()0 g52'()0;:&54 ;. q&'3..05)354 .;2 :0. m;';98.35340.052 :3,'201105b

AM\569323DE.doc 23/26 PE 359.891v03-00

DE

Begründung

Wiedereinreichung von Änderungsantrag 16 aus der ersten Lesung.

Es wird zu Recht vorgeschlagen, fortpflanzungsgefährdende Stoffe wie DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugartikeln zu verbieten. Es ist jedoch nicht angemessen, die Auflagen für DINP, DIDP und DNOP auf Spielzeug für Kinder unter drei Jahren zu beschränken. Nicht nur Kinder unter drei Jahren nehmen Dinge in den Mund. Diese Stoffe haben nachweisliche toxische Eigenschaften und sind daher für Kinder aller Altersstufen gefährlich. Daher sind diese Stoffe in allen Spielsachen zu verbieten, die in den Mund genommen werden können.

Änderungsantrag von Marios Matsakis

Änderungsantrag 41ANHANG

Anhang I Abschnitt [XXa] (Richtlinie 76/769/EWG)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind und von ihnen in den Mund genommen werden können.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Abänderung des Parlaments

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind und von ihnen in den Mund genommen werden können oder anhaltend mit ihrer Haut in Berührung

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PE 359.891v03-00 24/26 AM\569323DE.doc

DE

CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

kommen können.Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, dieüber dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Or. en

Änderungsantrag von Urszula Krupa

Änderungsantrag 42ANHANG

Anhang I Abschnitt [XXa] (Richtlinie 76/769/EWG)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind und von ihnen in den Mund genommen werden können.

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Abänderung des Parlaments

[XXa.] Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):

Di-"isononyl"phthalat (DINP)CAS Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9

Dürfen nicht als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,01 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die für Kinder unter drei Jahren bestimmt sind und von ihnen in den Mund genommen werden können.

Page 25: AM Com LegRecomm - europarl.europa.eu file?n?j &5: ?>j 3=40'()18''05 &5: '811205 :;0 @,&5:1340 *+, p041;()0 g52'()0;:&54 ;. q&'3..05)354 .;2 :0. m;';98.35340.052 :3,'201105b

AM\569323DE.doc 25/26 PE 359.891v03-00

DE

Di-"isodecyl"phthalat (DIDP)CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4

Di-n-octylphthalat (DNOP)CAS-Nr. 117-84-0EINECS-Nr. 204-214-7

Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem vorstehenden Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Or. pl

Begründung

Phthalate, die eine starke antiandrogene Wirkung haben und allergische Reaktionen hervorrufen können, sollten praktisch ganz aus dem Handel verschwinden, vor allem wenn sie die Gesundheit der sensibelsten Verbrauchergruppen gefährden.

Änderungsantrag von Antonios Trakatellis

Änderungsantrag 43ANHANG

Anhang Ι Abschnitte [ΧΧ] und [ΧΧa], Tabelle (Richtlinie 76/769/ΕWG)

(1f) Die Kennzeichnung enthält folgende grafische Darstellung:

0-3Bei Verkleinerung und Vergrößerung der Kennzeichnung sind die Größenverhältnisse beizubehalten, die sich aus der obenstehenden grafischen Darstellung ergeben.

Or. el

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PE 359.891v03-00 26/26 AM\569323DE.doc

DE

Begründung

Vereinfachung der Kennzeichnung bei allen Babyartikeln im Sinne einer besseren Lesbarkeit.


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