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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für anerkannte … · 2021. 1. 20. · Schulgesetz § 38b bis § 38...

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DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten 1. Januar 2021 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN für anerkannte Einrichtungen nach Betreuungsgesetz im Kanton Aargau Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind integraler Bestandteil des Leistungsvertrags.
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DEPARTEMENTBILDUNG, KULTUR UND SPORTAbteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten

1. Januar 2021

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

für anerkannte Einrichtungen nach Betreuungsgesetz im Kanton Aargau

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind integraler Bestandteil des Leistungsvertrags.

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1 Gemeinsame Bedingungen ..................................................................................................41.1 Geltungsbereich des Leistungsvertrags ..............................................................................41.2 Tarifschutz .........................................................................................................................41.3 Aufwendungen des geschäftsführenden Organs der Trägerschaft ......................................41.4 Meldepflicht........................................................................................................................4

1.4.1 Medienanfragen .......................................................................................................41.4.2 Ausschlüsse .............................................................................................................4

1.5 Aufnahmepflicht im Einzelfall ..............................................................................................51.6 Rechnungslegung ..............................................................................................................5

1.6.1 Rechnungsführung / Budgetierung............................................................................51.6.2 Revision (§ 38 Betreuungsverordnung).....................................................................51.6.3 Anlagespiegel und Abschreibungen (§ 35 Betreuungsverordnung) ...........................51.6.4 Rücklagenfonds (§ 39 Betreuungsverordnung) .........................................................61.6.5 IH-Fonds (§ 39a Betreuungsverordnung)..................................................................6

1.7 Eintritte, Austritte und Mutationen sowie Rechnungsstellung...............................................61.7.1 Eintritte, Austritte und Mutationen .............................................................................61.7.2 Sammelrechnung für die Leistungsabgeltung (§ 37 Betreuungsverordnung) .............61.7.3 Nachträgliche Korrekturen ........................................................................................71.7.4 Besonderheiten Frauenhaus.....................................................................................7

1.8 Abwesenheiten bei Krankheit und Unfall.............................................................................71.9 Datenschutz, Datensicherheit und Archivwesen..................................................................8

1.9.1 Grundsatz ................................................................................................................81.9.2 Datenübermittlung ....................................................................................................81.9.3 Haftung für Datenschutzverletzungen .......................................................................81.9.4 Archivwesen (§ 43 IDAG) .........................................................................................8

1.10 Wichtigste rechtliche Grundlagen ..................................................................................9

2 Spezifische Bedingungen für Kinder- und Jugendeinrichtungen.....................................102.1 Aufnahme ........................................................................................................................10

2.1.1 Schnupperaufenthalt und Probezeit ........................................................................102.1.2 Wohnen als Notfall .................................................................................................102.1.3 Time-out.................................................................................................................10

2.2 Austritt .............................................................................................................................102.3 Pauschalen ......................................................................................................................10

2.3.1 Monatspauschale ...................................................................................................112.3.2 Pauschale pro Kalendertag.....................................................................................112.3.3 Pauschale pro Stunde ............................................................................................112.3.4 Unterstützende Massnahmen im Einzelfall..............................................................11

2.4 Regelungen zur Leistungsabgeltung.................................................................................112.4.1 Entlastungsaufenthalte ...........................................................................................122.4.2 Schnupperaufenthalte ............................................................................................122.4.3 Time-out-Aufenthalte ..............................................................................................122.4.4 Schulgelder für externe Schülerinnen und Schüler (reine Wohnangebote) ..............122.4.5 Todesfall ................................................................................................................12

2.5 Verrechnung Schülertransportkosten................................................................................122.5.1 Abbildung Schülertransportkosten in der Kostenrechnung und Reporting................132.5.2 Verrechnung...........................................................................................................132.5.3 Kostenübernahme ..................................................................................................132.5.4 Vergabe von Transportleistungen an Dritte .............................................................142.5.5 Vorzeitiger Austritt ..................................................................................................14

2.6 Verrechnung gegenüber den Gemeinden und Eltern Kanton Aargau ................................142.6.1 Gemeindebeiträge (§ 53 Betreuungsverordnung)....................................................14

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2.6.2 Beiträge der Eltern (§ 27 Betreuungsgesetz, § 54 Betreuungsverordnung)..............152.6.3 Individuelle Nebenkosten........................................................................................152.6.4 Hilflosenentschädigung für Volljährige ....................................................................15

2.7 Verrechnung von Leistungen von Kindern und Jugendlichen mit ausserkantonalemWohnsitz....................................................................................................................................15

3 Spezifische Bedingungen für Erwachseneneinrichtungen...............................................163.1 Aufnahme ........................................................................................................................16

3.1.1 Schnupperaufenthalt und Probezeit ........................................................................163.2 Austritt .............................................................................................................................163.3 Pauschalen ......................................................................................................................16

3.3.1 Monatspauschale ...................................................................................................163.3.2 Pauschale pro Kalendertag.....................................................................................173.3.3 Pauschale pro Aufenthaltstag .................................................................................17

3.4 Regelungen zur Leistungsabgeltung.................................................................................173.4.1 Entlastungsaufenthalte ...........................................................................................173.4.2 Schnupperaufenthalte ............................................................................................173.4.3 Time-out-Aufenthalte ..............................................................................................183.4.4 Militär, Zivildienst und Zivilschutz............................................................................183.4.5 Mutter- und Vaterschaftsurlaub...............................................................................183.4.6 Todesfall ................................................................................................................183.4.7 Betreute Personen mit mehreren Tagesstrukturen ..................................................183.4.8 Ausgleich zwischen Tagesstrukturangeboten..........................................................19

3.5 Individueller Betreuungsbedarf .........................................................................................193.5.1 Jährliche Vollerhebung ...........................................................................................193.5.2 Eintritte...................................................................................................................19

3.6 Verrechnung Aargauer Klientinnen und Klienten...............................................................193.6.1 Bestimmung des individuellen Beitrags und der Hilflosenentschädigung für Wohnen(§ 57 Betreuungsverordnung)................................................................................................193.6.2 Beitrag für Beschäftigung (nur Externe) ..................................................................203.6.3 Individueller Beitrag bei Minderjährigkeit.................................................................203.6.4 Individuelle Nebenkosten........................................................................................20

3.7 Verrechnung von Leistungen von Erwachsenen mit ausserkantonaler Finanzierung .........21

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1 Gemeinsame Bedingungen

Es gelten Betreuungsgesetz (SAR 428.500) und Betreuungsverordnung (SAR 428.511). Die entspre-chenden Bestimmungen werden im Rahmen der allgemeinen Vertragsbedingungen nicht wiederholt.Sofern sich ein Abschnitt auf einen bestimmten Paragraphen bezieht, ist dies in der Titelzeile er-wähnt.

1.1 Geltungsbereich des Leistungsvertrags

Die mit dem Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, AbteilungSonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) im Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen sindausschliesslich für die Zielgruppen gemäss den jeweiligen kantonalen Rahmenkonzepten bestimmtund dürfen ohne Zustimmung der Abteilung SHW – mit Ausnahme von beruflichen Eingliederungs-massnahmen der Invalidenversicherung – nicht im Auftrag Dritter erbracht werden.

1.2 Tarifschutz

Die Einrichtungen dürfen von den betreuten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen für Leistungennach der Betreuungsgesetzgebung und dem Rahmen- und Leistungsvertrag keine weitergehendenVergütungen verlangen. Ausnahme bilden die individuellen Nebenkosten gemäss § 35 Abs. 5 lit. bder Betreuungsverordnung.

1.3 Aufwendungen des geschäftsführenden Organs der Trägerschaft

Die Abteilung SHW akzeptiert pro Trägerschaft (auch wenn sie mehrere Einrichtungen im Geltungs-bereich des Betreuungsgesetzes führt) einen fixen Sockelbetrag von 12'000 Franken sowie einenvariablen Anteil als anrechenbaren Aufwand. Der variable Anteil definiert sich an der Höhe der maxi-malen Leistungsabgeltung. Pro Million Franken maximale Leistungsabgeltung erhöht sich der So-ckelbetrag um 1'000 Franken. Der aus dieser Berechnung resultierende Betrag kann für Entschädi-gungen an die Mitglieder des geschäftsführenden Organs der Trägerschaft – sofern gemäss Statutenoder Reglement zugelassen – oder für Sitzungsgelder und Spesen verwendet werden.

1.4 Meldepflicht

Ergänzend zu § 14 Abs. 2. Betreuungsgesetz besteht in folgenden Fällen eine Meldepflicht:

1.4.1 Medienanfragen

Bei besonderen Vorkommnissen, wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen beziehungsweiseVerdacht darauf und damit verbundene Medienanfragen, informiert die Einrichtung die AbteilungSHW zeitnah.

Die Abteilung SHW bietet Einrichtungen in oben genannten Fällen Unterstützung betreffend Kommu-nikation mit den Medien.

1.4.2 Ausschlüsse

Definitive Ausschlüsse von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen dürfen nur in wohlbegründetenAusnahmefällen und in Absprache mit der Abteilung SHW erfolgen. Die gesetzliche Vertretung undallenfalls die zuweisende Behörde bereitet in Zusammenarbeit mit der abgebenden Einrichtung undder betreuten Person eine Anschlusslösung vor.

Kündigungen von geschützten Arbeitsplätzen seitens Einrichtung sind möglich, wenn dafür ausrei-chende Gründe vorliegen. Bei Schulausschlüssen gelten die Bestimmungen gemäss Schulgesetz(vgl. Schulgesetz § 38b bis § 38 f). Temporäre Ausschlüsse sind möglich, wenn eine unmittelbareBedrohung besteht. Gegebenenfalls ist anschliessend regulär ein definitiver Ausschluss in die Wegezu leiten.

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Frauenhaus AG-SO1: Das Frauenhaus AG-SO ist als abgebende Einrichtung verpflichtet, eine An-schlusslösung vorzuschlagen.

1.5 Aufnahmepflicht im Einzelfall

Im begründeten Einzelfall gemäss § 22 Abs. 2 Betreuungsgesetz kann die Abteilung SHW eine Ein-richtung zur Aufnahme oder zur Weiterführung der Betreuungsleistung für Menschen mit besonderenBetreuungsbedürfnissen verpflichten. Damit sollen für Betroffene, Eltern, Angehörige und gesetzlicheVertretungen belastende Härtesituationen vermieden werden. Die Situation der Einrichtung wird da-bei immer mitberücksichtigt.

1.6 Rechnungslegung

1.6.1 Rechnungsführung / Budgetierung

Sämtliche Einrichtungen führen eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des Departements Bil-dung, Kultur und Sport. Diese Kostenrechnung enthält eine detaillierte Vollkostenrechnung (Kosten-arten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung) mit einem Kostenträger je vereinbarte Leistung ge-mäss Leistungsvertrag (vgl. Richtlinien zur Kostenrechnung / Wegleitung BetriebsabrechnungsbogenBAB vom 15. September 2020).

1.6.2 Revision (§ 38 Betreuungsverordnung)

Es gelten die rechtlichen Grundlagen nach OR (Stiftungen, Genossenschaften, Aktiengesellschaften)beziehungsweise ZGB (Vereine), es ist jedoch mindestens eine eingeschränkte Revision durchzu-führen.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, eine erweiterte Revision gemäss den folgenden Kriterein durch-zuführen:

• Feststellung der finanziellen Gesundheit der Einrichtungen• Einhalten der rechtlichen Grundlagen von Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreu-

ungsbedürfnissen• Aufzeigen des sorgsamen Umgangs der von der Abteilung SHW bezahlten Pauschalen, insbe-

sondere keine andere Verwendung der unter dem Rahmen des Betreuungsgesetzes erhaltenenGelder

• Stetige Anwendung der Buchhaltungsregeln

1.6.3 Anlagespiegel und Abschreibungen (§ 35 Betreuungsverordnung)

Die Einrichtungen führen einen Anlagespiegel und eine Abschreibungstabelle gemäss den Vorgabenin § 35 Abs. 2 und 3 der Betreuungsverordnung. Für immobile Sachanlagen gelten die folgenden li-nearen Abschreibungssätze:

Immobile Sachanlagen vor 1. Januar 2008 5%

Immobile Sachanlagen ab 1. Januar 2008 bis 31. De-zember 2019

max. 4% (effektiver Abschreibungssatz gemäss Be-willigung Bauabrechnung)

Immobile Sachanlagen ab 1. Januar 2020 3%

1 Alle Ausführungen zum Frauenhaus AG-SO beziehen sich nur auf die Leistung für Frauen, respektive für Frauen und deren Kinder und nichtauf Notfallplatzierungen für Jugendliche im Frauenhaus.

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1.6.4 Rücklagenfonds (§ 39 Betreuungsverordnung)

Öffentlich-rechtliche Sonderschulen führen den Instandhaltungsfonds im bestehenden Verpflich-tungskonto für Eigenwirtschaftsbetriebe (2280 - 6) unter der Laufnummer 90 und mit der Kontobe-zeichnung "Instandhaltungsfonds Sonderschulung".

Privatrechtliche Organisationen führen den Rücklagefonds gemäss den Vorgaben in § 39 Abs. 1 derBetreuungsverordnung.

1.6.5 IH-Fonds (§ 39a Betreuungsverordnung)

Privatrechtliche Organisationen und öffentlich-rechtliche Sonderschulen führen den IH-Fonds ge-mäss den Vorgaben in § 39a der Betreuungsverordnung.

Die Einrichtungen weisen den IH-Fonds in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital aus.

1.7 Eintritte, Austritte und Mutationen sowie Rechnungsstellung

1.7.1 Eintritte, Austritte und Mutationen

Eintritte, Austritte und Mutationen (sämtliche Veränderungen) von Aargauer Kindern, Jugendlichenund Erwachsenen sind der Abteilung SHW von der Einrichtung zeitnah über die Applikation CON-NET zu melden. Die Einrichtungen sind verpflichtet, alle finanzrelevanten Merkmale der von ihnenbetreuten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen der Abteilung SHW ebenfalls über die Applika-tion CONNET zu melden. Dies betrifft insbesondere auch Änderungen des individuellen Beitrags undder Hilflosenentschädigung.

Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit ausserkantonalem Wohnsitz ist vor Eintritt via die Ab-teilung SHW als Verbindungsstelle des Kantons Aargau der Interkantonalen Vereinbarung für Sozi-ale Einrichtungen (IVSE) ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie (vierfach) für die Leistungsab-geltung gemäss IVSE einzureichen. Alle weiteren Mutationen sowie Austritte sind in doppelterAusführung der Abteilung SHW als IVSE-Verbindungsstelle zu melden. Bei einer Änderung der bis-her beanspruchten Leistung, bei einem Wohnsitzwechsel oder für die Verlängerung einer befristetenKostenübernahmegarantie (KüG) ist mindestens 30 Tage im Voraus ein neues KüG-Gesuch einzu-reichen. Kann das Gesuch um KüG wegen Dringlichkeit nicht vor Eintritt des Kindes, Jugendlichenoder Erwachsenen in die Einrichtung gestellt werden, so holt die Einrichtung dies so rasch wie mög-lich nach.

Frauenhaus AG-SO: Ein- und Austritte der Frauen und ihrer Kinder müssen der Abteilung SHW nichtgemeldet werden. Die Prüfung der Abrechnung erfolgt mit der Abrechnung und der Kontrolle durchden Kantonalen Sozialdienst (KSD), Fachstelle Opferhilfe. Die Ein- und Austritte der Jugendlichen(Notfallplätze) sind der Abteilung SHW regulär zu melden.

1.7.2 Sammelrechnung für die Leistungsabgeltung (§ 37 Betreuungsverordnung)

Bei behinderungsspezifischer Beratung und Begleitung, heilpädagogischer Früherziehung, Psycho-motorik-Therapie, Sozialberatung für Eltern und Kinder mit einer Behinderung sowie Logopädie sinddie geleisteten Stunden für jeden Monat summarisch in Rechnung zu stellen und nicht pro Kind oderJugendlichen auszuweisen. In der Sammelrechnung ist anzugeben, wie viele Kinder und Jugendli-che im Abrechnungszeitraum die Leistungen beansprucht haben. Auf Anfrage der Abteilung SHWmuss belegt werden können, wie sich die verrechneten Einheiten auf die einzelnen Kinder und Ju-gendlichen verteilen.

Auf der Sammelrechnung sind Leistungspauschalen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, wel-che von anderen Kostenträgern finanziert werden, ebenfalls aufzuführen. Dies sind beispielsweiseLeistungen für ausserkantonale Kinder, Jugendliche und Erwachsene, Beiträge von erwachsenenPersonen in familiären oder sozialen Notlagen sowie für Kinder und Jugendliche, die gemäss dem

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Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz; SR 311.1) oder von den IV-Stellen fi-nanziert werden. Allfällige Ausnahmen müssen vorgängig mit der Abteilung SHW besprochen wer-den.

Frauenhaus AG-SO: Es gilt eine Ausnahmeregelung, vgl. Kapitel 1.7.4.

1.7.3 Nachträgliche Korrekturen

Stellt die Einrichtung oder die Abteilung SHW nach erfolgter Auszahlung der Sammelrechnung Ab-rechnungsfehler fest, werden diese in der nächsten Abrechnungsperiode korrigiert. Die Korrekturpo-sitionen sind auf der nächsten Sammelrechnung separat auszuweisen und zu begründen.

1.7.4 Besonderheiten Frauenhaus

Das Frauenhaus stellt der Abteilung SHW und der zuständigen Gemeinde Rechnung für die Aufent-haltstage, sobald die Finanzierung gemäss Opferhilfegesetzgebung im Rahmen der Soforthilfeund/oder der längerfristigen Hilfe geklärt ist (vgl. Opferhilfegesetz; SR 312.5, § 13 ff).

Die individuellen Beiträge für bezogene Aufenthaltstage stellt das Frauenhaus den Gemeinden inRechnung, sofern es sich nicht um gemäss Opferhilfegesetzgebung finanzierte Aufenthaltstage imRahmen der Soforthilfe und/oder der längerfristigen Hilfe handelt. Für die Differenzbeträge zwischenden von den Gemeinden bevorschussten Beiträgen und den mit dem BKS vereinbarten Pauschalenkann das Frauenhaus der Abteilung SHW eine Sammelrechnung stellen.

Leistungen für ausserkantonale Frauen und deren Kinder werden jeweils monatlich der AbteilungSHW mitgeteilt.

1.8 Abwesenheiten bei Krankheit und Unfall

Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten von Aargauer Kindern, Jugendlichen und Erwachse-nen, die bis zu 30 Kalendertage dauern, werden von der Abteilung SHW ohne entsprechendenNachweis vergütet.

Krankheits- und unfallbedingte Spital- oder Klinikaufenthalte von Kindern, Jugendlichen und Erwach-senen, die länger als 30 Kalendertage dauern, müssen der Abteilung SHW via Applikation CONNETbis spätestens zum 30. Krankheitstag gemeldet werden. Bei ausserkantonalen Kindern, Jugendli-chen und Erwachsenen ist die zuständige IVSE-Verbindungsstelle des Wohnkantons zu informieren.

Ist eine Rückkehr des Kindes, Jugendlichen oder Erwachsenen innerhalb von 90 Kalendertagenmöglich, wird die Abwesenheit bis maximal zum 90. Abwesenheitstag vergütet. Hierzu reicht die Ein-richtung das Formular "Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten" der Abteilung SHW ein. DieAbteilung SHW fällt einen Vorentscheid zur Finanzierung und informiert die Einrichtung bis zum 60.Abwesenheitstag. Sind alle nachstehenden Kriterien erfüllt, so kann dem Antrag stattgegeben wer-den.

• Die Abwesenheit erfolgt auf Grund einer Erkrankung oder eines Unfalls und ist durch ein beige-legtes ärztliches Zeugnis ausgewiesen.

• Der Wiedereintritt in die Einrichtung ist geplant und findet innerhalb von 90 Kalendertagen statt.• Die Einrichtung spricht sich rechtzeitig mit dem Spital / der medizinisch-pflegerischen Einrichtung

ab und plant während der Abwesenheit Betreuungsleistungen für die betreute Person und derenUmfeld, sofern der Gesundheitszustand dies zulässt.

• Die Betreuungsleistungen der Einrichtung während der Abwesenheit sind in einem Betreuungs-plan übersichtlich dargestellt. Ziel dieser Leistungen ist es, die Re-Integration in die Einrichtung imAnschluss an einen Spital- oder Reha-Aufenthalt sicher zu stellen.

• Der Betreuungsplan ist der Abteilung SHW bis spätestens zum 30. Abwesenheitstag zugestellt.• Nach dem Wiedereintritt legt die Einrichtung Rechenschaft ab über die tatsächlich erbrachten

Leistungen. Bezugspunkt der Rechenschaftslegung ist der eingereichte Betreuungsplan.

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Werden krankheits-, unfallbedingte und sonstige Abwesenheiten nicht bis zum 30. Abwesenheitstaggemeldet, kann die Abteilung SHW die ausgerichtete Leistungsabgeltung rückwirkend ab dem 31.Abwesenheitstag zurückverlangen.

Für extern wohnende Erwachsene, die nur eine Tagesstruktur beanspruchen, werden Abwesenheits-tage während höchstens 30 Kalendertagen vergütet. Unbegründete Abwesenheiten können nicht inRechnung gestellt werden.

Für Erwachsene, die im Wohnbereich der Einrichtung verbleiben, aber infolge Krankheit oder Unfallarbeitsunfähig sind, wird die Leistungsabgeltung für die Tagesstruktur weiterhin ausgerichtet, auchwenn der Betreuungsaufwand nun vollständig im Wohnbereich anfällt. Bei einem längerfristigen Aus-fall bei der geschützten Arbeitsstelle kann die Einrichtung einen Wechsel zu Beschäftigung melden.

Für Erwachsene, die länger als 30 Tage infolge Arbeitsunfähigkeit die externe Tagesstruktur nichtnutzen, stattdessen aber in ihrer Wohneinrichtung zusätzliche Betreuung erhalten, kann dieWohneinrichtung bei der Abteilung SHW ein Gesuch um zusätzliche Abgeltung der Tagesbetreuungstellen.

Ist eine Rückkehr nicht absehbar, so wird die Vergütung der Abteilung SHW eingestellt.

Frauenhaus AG-SO: Diese Regelungen gelten auch für das Frauenhaus, allerdings nur bei Aufent-haltstagen, welche über das Betreuungsgesetz finanziert sind.

1.9 Datenschutz, Datensicherheit und Archivwesen

1.9.1 Grundsatz

Im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen ist festge-halten, dass natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts,die öffentliche Aufgaben erfüllen, als öffentliche Organe bezeichnet werden (vgl. § 3, Abs. 1 lit. c Zif-fer 2 IDAG).

Die Einrichtung erfüllt eine öffentliche Aufgabe und untersteht daher als öffentliches Organ direktdem IDAG, welches für alle öffentlichen Organe gilt (vgl. § 2 Abs. 1 IDAG).

1.9.2 Datenübermittlung

Die Datenübermittlung bei Datenbearbeitungen im Auftrag der Einrichtung hat entweder mittels ver-traulich adressierter Post oder durch verschlüsselte elektronische Datenübertragung zu erfolgen. Beibesonders schützenswerten Personendaten müssen die Daten selber verschlüsselt werden, der Ein-satz einer verschlüsselten elektronischen Datenleitung (SSL / TLS) reicht nicht aus.

1.9.3 Haftung für Datenschutzverletzungen

Für den Ersatz von Schäden, die eine Person wegen einer nach dem IDAG oder anderen Vorschrif-ten für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des vorliegen-den Leistungsvertrags erleidet, ist die Einrichtung gegenüber der betroffenen Person verantwortlich.

1.9.4 Archivwesen (§ 43 IDAG)

Der Grundsatz zum Archivwesen ist in § 43 IDAG festgehalten. Angaben zu Aufbewahrungspflichtsowie zu Archivwürdigkeit und Aufbewahrungsfristen sind in § 23 und § 24 der Verordnung zum Ge-setz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) zu fin-den. Gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen gelten folgende Regelungen:

• Einrichtungen archivieren Klientendaten bis zum Datum, an welchem der betroffene Klient / diebetroffene Klientin 100 Jahre alt wird.

• Verwaltungsakten werden 10 Jahre archiviert. Danach werden die Akten dem Staatsarchiv ange-boten.

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1.10 Wichtigste rechtliche Grundlagen

• Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreu-ungsgesetz); SAR 428.500

• Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen(Betreuungsverordnung); SAR 428.511

• Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die be-sonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Schulung und Förderung bei Behinderungen);SAR 428.513

• Submissionsdekret (SubmD); SAR 150.910

• Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung(ELG AG); SAR 831.300

• Verordnung über die Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen(ELKV-AG); SAR 831.315

• Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV); SAR 851.211

• Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG),SAR 150.700

• Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archiv-wesen (VIDAG); SAR 150.711

• Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE (IVSE); SAR 428.030

• Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB); SR 21

• Schweizerisches Obligationenrecht (OR); SR 220

• Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); SR 830.1

• Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); SR 831.10

• Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen(IFEG); SR 831.26

• Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV); SR 831.101

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2 Spezifische Bedingungen für Kinder- und Jugendeinrichtungen

2.1 Aufnahme

Erfüllt ein Kind, ein Jugendlicher / eine Jugendliche oder ein junger Erwachsener / eine junge Er-wachsene die formellen Aufnahmekriterien, erfolgt die Aufnahme, sofern ein Platz frei ist. Sofernmöglich, wird diejenige Person aufgenommen, welche das Angebot am meisten benötigt und Aus-sicht auf eine positive Entwicklung besteht. In koedukativ geführten Wohngruppen können Alter undGeschlecht mitberücksichtigt werden.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind gemäss Art. 12 Abs. 2 der UNO-Kinderrechtskon-vention alters- und entwicklungsgerecht anzuhören.

Bei Neuaufnahmen werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Kanton Aargau be-vorzugt.

2.1.1 Schnupperaufenthalt und Probezeit

Schnupperaufenthalte sind möglich, insbesondere um die Akzeptanz der Massnahme im Herkunfts-system zu erhöhen.

In der Regel gibt es keine Probezeit. Eine Ausnahme bildet der vertragliche Abschluss einer internenBerufslehre. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts. Weitere Ausnahmere-gelungen müssen gegenüber der Abteilung SHW pädagogisch begründet und konzeptuell verankertwerden.

2.1.2 Wohnen als Notfall

Eine Aufnahme soll innerhalb von maximal sechs Stunden ab Anfrage möglich sein.

Keine Aufnahmepflicht besteht bei Vollbelegung, akuter Fremd- und Selbstgefährdung, erheblicherexterner Bedrohung durch das Umfeld gegen die Institution, Abhängigkeit von illegalen Suchtmittelnoder bei stationärem psychiatrischem Behandlungsbedarf.

2.1.3 Time-out

Das Time-out ist ein konzeptuelles Element der Einrichtung für die Lösung aussergewöhnlicher Situ-ationen. Die Gründe für ein Time-out sind im pädagogischen Konzept der Einrichtung abschliessendaufgelistet. Das Ziel ist in der Regel die Rückkehr in die angestammte Einrichtung.

2.2 Austritt

Die individuelle Förderplanung zielt grundsätzlich auf einen geplanten Austritt. Im Rahmen der Son-derschulung kann dies die Rückkehr in die Regelschule oder den Wechsel in eine berufliche Erstaus-bildung bedeuten. Allenfalls kann auch ein Übertritt in eine andere Sonderschule erfolgen.

Sofern im Rahmen der Sonderschulung kein geplanter Austritt möglich ist, oder nach einem stationä-ren Aufenthalt die Rückkehr nach Hause oder der Übertritt in eine eigenständige Wohnform nicht insAuge gefasst werden kann, bereitet die gesetzliche Vertretung und allenfalls die zuweisende Be-hörde in Zusammenarbeit mit der abgebenden Einrichtung und der betreuten Person eine An-schlusslösung vor.

2.3 Pauschalen

Die Leistungsabgeltung bezieht sich auf diejenigen Leistungen, welche in der Leistungsvereinbarungzwischen dem Kanton und den anerkannten Einrichtungen festgehalten sind.

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2.3.1 Monatspauschale

Für vereinbarte Leistungen, die mit einer Monatspauschale abgegolten werden, ist der Zeitraum vomEintritt eines Kindes oder eines Jugendlichen bis zum Austritt massgebend. Die Monatspauschalenfinden für ganze Monate Anwendung. Für angebrochene Monate wird die Monatspauschale durchdie effektiven Kalendertage geteilt und danach mit den effektiv genutzten Kalendertagen multipliziert.

Eine Ausnahme bilden Aus- und Eintritte von Kindern und Jugendlichen in Tagessonderschulen, Be-rufs- oder Schulheimen auf Schuljahres- beziehungsweise Lehrende sowie auf Schuljahres- bezie-hungsweise Lehrbeginn. Sofern der Austritt im Monat Juli beziehungsweise der Eintritt im Monat Au-gust erfolgt, kann für den betreffenden Monat die ganze Monatspauschale in Rechnung gestelltwerden. Ein Platz ist pro Monat jedoch nur einmal verrechenbar.

2.3.2 Pauschale pro Kalendertag

Für vereinbarte Leistungen, die pro Kalendertag abgegolten werden, bemessen sich die verrechen-baren Tage vom Eintritts- bis zum Austrittstag. Wird ein Platz nach einem Austritt am selben Tagwieder besetzt, kann der Eintrittstag nicht verrechnet werden.

Bei einem Einrichtungswechsel (Übertritt in eine andere anerkannte Einrichtung) verrechnet die ab-gebende Einrichtung den Austrittstag. Die aufnehmende Einrichtung verrechnet die Leistungen abdem Eintrittstag, auch wenn Aus- und Eintritt am selben Datum stattfinden.

Die Einrichtung, welche den Austrittstag gegenüber der Abteilung SHW verrechnet, stellt der Ge-meinde den ganzen Gemeindebeitrag des laufenden Monats sowie den Elternbeitrag der Gemeindebis und mit der letzten Übernachtung in Rechnung.

Die Einrichtung, in welcher der Eintritt erfolgt, stellt der Gemeinde den Gemeindebeitrag ab demkommenden Monat sowie den Elternbeitrag ab der ersten Übernachtung in Rechnung.

2.3.3 Pauschale pro Stunde

Eine Abrechnungseinheit für Therapie-, Förder- oder Beratungsleistungen entspricht 60 Minuten.Dauern die Leistungseinheiten pro Kind oder Jugendlichen weniger als 60 Minuten, ist die Abrech-nungseinheit entsprechend umzurechnen (Beispiel 30 Minuten entspricht 0.5 Abrechnungseinhei-ten).

Grundsätzlich wird bei der Bemessung der Pauschale davon ausgegangen, dass 55% der Jahresar-beitszeit ohne Fahrzeiten für Abklärungs-, Therapie-, Förder- oder Beratungszeit genutzt werden.Diese Arbeiten werden in direktem Kontakt mit den Kindern sowie mit den Bezugs- und Fachperso-nen geleistet.

Fahrzeiten sowie die Fahrkosten werden bei der Berechnung der Höhe der Leistungspauschale wiefolgt berücksichtigt, wobei die maximale Leistungsabgeltung unverändert bleibt: Die Lohnkosten fürdie Fahrzeit sowie die Fahrspesen werden für die Bestimmung der Höhe der Pauschalen berücksich-tigt. Die Angaben zur durchschnittlichen jährlichen Fahrzeit werden durch die Einrichtung bereitge-stellt und regelmässig aktualisiert.

2.3.4 Unterstützende Massnahmen im Einzelfall

Unterstützende Massnahmen im Einzelfall (§ 26b, Verordnung über die Förderung von Kindern undJugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen) werden für Schülerinnen und Schüler derSonderschulen nicht bewilligt.

2.4 Regelungen zur Leistungsabgeltung

Die Regelungen zur Leistungsabgeltung gelten für Aargauer Kinder und Jugendliche. Für Kinder undJugendliche aus anderen Kantonen gelten die Vorgaben des Herkunftkantons.

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2.4.1 Entlastungsaufenthalte

Für die Leistung Entlastungsaufenthalte werden pro Kind beziehungsweise Jugendlicher die effekti-ven Kalendertage (vom Eintritts- bis zum Austrittstag) abgegolten. Die Leistung kann nur von Kindernoder Jugendlichen beansprucht werden, die nicht bereits in einer anerkannten Einrichtung wohnen.

2.4.2 Schnupperaufenthalte

Bei der Leistung Wohnen für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die nicht be-reits in einer anerkannten stationären Einrichtung wohnen, können Kosten für stationäre Schnuppe-raufenthalte nicht abgerechnet werden, ausser es kommt nach dem Schnupperaufenthalt innerhalbvon drei Monaten zu einem stationären Eintritt. In diesem Fall verschiebt die Einrichtung das defini-tive Eintrittsdatum um die Anzahl Schnuppertage vor.

Schnupperaufenthalte von Kindern oder Jugendlichen, die in einer anderen Einrichtung einen Wohn-platz belegen, müssen die Einrichtungen untereinander abgelten.

2.4.3 Time-out-Aufenthalte

Time-outs bis maximal sechs Wochen müssen dokumentiert, gemäss Leistungskonzept der Einrich-tung abgewickelt sowie der Abteilung SHW gemeldet werden. Timeouts ab sieben bis maximal zwölfWochen müssen frühzeitig gemeldet und durch die Abteilung SHW bewilligt werden (vgl. §§ 38cAbs. 1 lit. f und § 38d Abs. 1 Schulgesetz).

Time-out-Aufenthalte werden durch diejenige Einrichtung finanziert, in welcher das Kind oder die/derJugendliche einen Dauerplatz belegt.

Bei Notfallplatzierungen sind Time-outs nicht zulässig.

2.4.4 Schulgelder für externe Schülerinnen und Schüler (reine Wohnangebote)

Die jährliche Veränderung der Schulgelder für externe Schülerinnen und Schüler fliesst rückwirkendin die Leistungspauschale "Schulung" mit ein. Für die Berechnungen wird jeweils die Differenz derSchulgelder von zwei Kalenderjahren berücksichtigt. Die erste Berechnung erfolgte für die Kalender-jahre 2016 und 2017 im Rahmen der Leistungspauschale 2019. Bei der Berechnung wird die Nor-mauslastung von 96% berücksichtigt.

2.4.5 Todesfall

Stirbt ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r), welches / welche(r) die Leistungen Wohnen, Schulung o-der berufliche Grundbildung beanspruchte, vergütet die Abteilung SHW die vereinbarte(n) Leis-tung(en) bis zur Wiederbelegung des Platzes, längstens jedoch während 30 Tagen ab dem Todesda-tum. Ab dem Todesdatum wird für den abzurechnenden Monat die Bruttopauschale nach derMethodik der Berechnung von angebrochenen Monaten abgerechnet. Im Folgemonat werden dierestlichen Tage (bis max. 30 Kalendertage) nach derselben Methodik abgerechnet.

Der Gemeindebeitrag ist bis und mit Todesmonat geschuldet. Der Elternbeitrag ist der Gemeinde bisund mit der letzten Übernachtung in Rechnung zu stellen.

2.5 Verrechnung Schülertransportkosten

Als Schülertransportkosten werden ausschliesslich Transporte vom Wohnort der Kinder und Jugend-lichen zur Schule respektive zum Heim und zurück vergütet. Gleiches gilt für Transportkosten für Ab-klärungs-, Förder- oder Beratungsstunden der Heilpädagogischen Früherziehung und der Logopädieim Frühbereich. Alle anderen betriebsnotwendigen Transporte müssen über die Pauschalen finan-ziert werden.

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Die für den Besuch einer Tagessonderschule oder einer stationären Sonderschule im Kanton Aargaunotwendigen Schülertransportkosten sind durch die Einrichtungen vorzufinanzieren. Die Einrichtungist verpflichtet, die kostengünstigste angemessene Transportlösung zu wählen.

2.5.1 Abbildung Schülertransportkosten in der Kostenrechnung und Reporting

Für die Transportkosten sind zwingend eigene Kostenstellen zu führen, aus denen ersichtlich ist, wieviel Mittel für Schülertransporte innerkantonal, für Schülertransporte ausserkantonal und für andereTransporte, wie z.B. Arzt-, Schwimmbad-, Therapiebesuche sowie betriebsnotwendige Fahrten auf-gewendet werden.

An externe Transportdienste vergütete Schülertransportkosten im Einzelfall (je Kind resp. je Jugend-licher/-m) sowie an Eltern vergütete Schülertransportkosten sind aus Transparenzgründen direktdem jeweiligen „Klientenkonto“ zuzuweisen (Ausweis Kosten pro Schülerin resp. Schüler). Die Abtei-lung SHW behält sich vor, Stichproben vor Ort vorzunehmen. Aus diesem Grund müssen die Belegeaufbewahrt werden.

Bei einer eigenen Fahrzeugflotte sind alle in Zusammenhang mit dem Transport anfallenden Kosten(Personal, Unterhalt, Treibstoffe, Drittleistungen etc.) auf einer Kostenstelle zu sammeln und an-schliessend nach einem definierten Schlüssel auf die Kostenstelle Transport innerkantonal, Trans-port ausserkantonal oder betriebliche Transporte umzulegen.

Einmal pro Jahr verlangt die Abteilung SHW ein Reporting (Abwicklung über Applikation CONNET)der aufgelaufenen Transportkosten für eine bestimmte Periode. Der daraus resultierende Vergleichschafft Transparenz.

2.5.2 Verrechnung

Die Schülertransportkosten müssen in der Applikation CONNET entweder pro Klient/Klientin oder alsSammelrechnung abgerechnet werden. Dazu müssen Abrechnungsperiode und Betrag erfasst wer-den. Für Sammelrechnungen ist ausserdem der Scan der entsprechenden Originalrechnung derTransportfirma erforderlich und muss in der Applikation CONNET hochgeladen werden. Auf diesemmuss ersichtlich sein, wie viele Kinder mit dem Sammeltransport gefahren wurden, die Anzahl gefah-rene Kilometer, der verrechnete Preis pro Kilometer sowie der Gesamtbetrag. Die Abteilung SHWkann weitere Auskünfte oder Unterlagen im Einzelfall einverlangen.

Für ausserkantonale Kinder und Jugendliche sind die Schülertransportkosten für Sammel-, oder Ein-zeltransporte der Einrichtung oder von Dritten gemäss eingeholter Kostengutsprache beim Wohn-kanton des Kindes oder Jugendlichen in Rechnung zu stellen.

Die Schülertransportkosten für ausserkantonale Kinder und Jugendliche sind ebenfalls auf der Sam-melrechnung an die Abteilung SHW unter dem Bemerkungsfeld auszuweisen.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, Eltern proaktiv darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Kos-ten für ihre Fahrten von und zu der Sonderschule und/oder Taxiauslagen mittels Abrechnungsformu-lar zurückerstattet erhalten.

2.5.3 Kostenübernahme

Die Kostenvergütung erfolgt gemäss den folgenden Kriterien und Ansätzen:

• Für öffentliche Verkehrsmittel (öV) werden die Fahrauslagen für die kostengünstigste Fahrkarteoder das Abonnement der 2. Klasse vergütet.

• Für Jugendliche über 16 Jahren und für notwendige Begleitpersonen, bei denen Einzelfahrten diekostengünstigste Variante sind, werden die Kosten für das Halbtaxabonnement vergütet (gültig für1 Jahr), sofern die bewilligten Einzahlfahrten pro Jahr den Betrag von 350 Franken übersteigen.Für bewilligte Einzelfahrten bis und mit dem Betrag von 350 Franken pro Jahr werden die Fahr-karten zum vollen Preis zurückerstattet.

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• Ist der Transport mit dem öV für den gesamten Schulweg oder einen Teil davon nicht zumutbarund bietet die Sonderschule keine Sammeltransporte an (eigene oder durch Dritte), werden dieKosten für die Benützung eines Privatautos oder, im Ausnahmefall, eines Taxis vergütet. Für dasPrivatauto werden 70 Rappen pro km vergütet, wobei jeweils die Hin- und Rückfahrten zur Schuleverrechnet werden dürfen.

• Vergütungen für öV und für Privatfahrten können nicht kumuliert werden; d.h. werden die Kostenfür ein öffentliches Verkehrsmittel vergütet, können nicht zusätzlich Elternfahrten geltend gemachtwerden.

• Bei Taxifahrten werden die effektiven Kosten vergütet. Es sind vorgängig drei Vergleichsofferteneinzuholen. Liegt der vom Taxiunternehmen verrechnete Preis im Vergleich mit anderen Anbie-tern der Region wesentlich höher, wird dies den Eltern mitgeteilt und die Abteilung Sonderschu-lung, Heime und Werkstätten behält sich vor, bei der Vergütung einen tieferen Ansatz zu verwen-den.

• Ist es in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, dass die Eltern ihr Kind mit dem Privatautooder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Abklärungs-, Förder- oder Beratungsstunden der Heilpä-dagogischen Früherziehung und der Logopädie im Frühbereich begleiten, werden für maximaldrei Termine pro Jahr die effektiven Kosten für Taxifahrten (Hin- und Rückfahrt) vergütet. Werdenlangfristig Taxifahrten in Anspruch genommen, müssen drei Vergleichsofferten eingeholt werden.Liegt der vom Taxiunternehmen verrechnete Preis im Vergleich mit anderen Anbietern der Regionhöher, wird dies den Eltern mitgeteilt und die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstättenbehält sich vor, bei der Vergütung einen tieferen Ansatz zu verwenden.

• Für nicht oder zu spät abgemeldete Transporte werden die Kosten nicht übernommen und gehenzu Lasten der Eltern. Kosten für Wartezeiten werden ebenfalls nicht vergütet.

• Die Abrechnungen haben nach Möglichkeit innerhalb des Kalenderjahres zu erfolgen, in dem dieKosten angefallen sind.

2.5.4 Vergabe von Transportleistungen an Dritte

Werden die Schülertransporte an einen externen Anbieter vergeben, müssen vorgängig mindestensdrei Vergleichsofferten eingeholt werden. Wird der Vergabebetrag gemäss Submissionsdekret desKantons Aargau überschritten (Fr. 250'000 in 4 Jahren), muss eine öffentliche Ausschreibung erfol-gen.

2.5.5 Vorzeitiger Austritt

Erfolgt ein Austritt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Abonnements (öffentliche Verkehrsmittel),müssen die Eltern denjenigen Betrag, der ihnen bei Rückgabe des Abonnements vom Transportun-ternehmen zurückerstattet würde, zurückzahlen. Die Einrichtung stellt den Eltern den entsprechen-den Betrag in Rechnung und schreibt ihn der Abteilung SHW auf der nächsten Abrechnung gut.

2.6 Verrechnung gegenüber den Gemeinden und Eltern Kanton Aargau

2.6.1 Gemeindebeiträge (§ 53 Betreuungsverordnung)

Für Asylsuchende im Kindes- und Jugendalter, die in einer Unterkunft für (unbegleitete minderjäh-rige) Asylsuchende wohnen, übernimmt der kantonale Sozialdienst die Gemeindebeiträge. In diesenFällen und zusätzlich bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in Pflegefamilien übernimmtder kantonale Sozialdienst auch den Elternbeitrag. Die Rechnungsstellung hat von der Einrichtungentsprechend zu erfolgen.

Für Kinder und Jugendliche, die von einer Wohneinrichtung aus einen Sonderkindergarten, einenSprachheilkindergarten oder eine Tagessonderschule besuchen, gilt die folgende Verrechnungsre-gel: Die Wohneinrichtung stellt den Gemeindebeitrag von 1'240 Franken pro Kalendermonat in Rech-nung. Die Sonderschuleinrichtung verrechnet der Abteilung SHW die Pauschale gemäss Leistungs-vertrag. Es erfolgt keine Verrechnung zwischen den beiden Einrichtungen.

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2.6.2 Beiträge der Eltern (§ 27 Betreuungsgesetz, § 54 Betreuungsverordnung)

Die Elternbeiträge betragen für Tagessonderschulen 10 Franken pro Kind und Mittag, für stationäreKinder- und Jugendeinrichtungen 25 Franken pro Kind und Übernachtung. Die Elternbeiträge werdenzusammen mit dem Gemeindebeitrag direkt der entsprechenden Gemeinde in Rechnung gestellt,welche diese bevorschusst. Die Gemeinden stellen die Elternbeiträge den Eltern in Rechnung.

Elternbeiträge sind Teil des zivilrechtlichen Kindesunterhalts. Mit der Bevorschussung der Elternbei-träge tritt die Gemeinde als Gläubigerin in das zivilrechtliche Unterhaltsverhältnis gegen die unter-haltspflichtigen Eltern als Schuldner ein. Unbezahlte Elternbeiträge muss die Gemeinde daher aufdem Zivilrechtsweg durchsetzen.

Für weitere Informationen und Mustervorlagen für Gemeinden siehe das online Handbuch Soziales,Kapitel 15.3, 15.3.1 und 22.7.

Für Kinder und Jugendliche, die von einer Wohneinrichtung aus einen Sonderkindergarten, einenSprachheilkindergarten oder eine Tagessonderschule besuchen, gilt die folgende Verrechnungsre-gel: Die Wohneinrichtung stellt die gesamten Beiträge den Eltern in Rechnung. Die Sonderschulein-richtung verrechnet der Abteilung SHW die Pauschale gemäss Leistungsvertrag. Es erfolgt keineVerrechnung zwischen den beiden Einrichtungen.

2.6.3 Individuelle Nebenkosten

Individuelle Nebenkosten dürfen die Ansätze, die von der Sozialhilfe finanziert werden, nicht über-steigen. Die individuell angefallenen, d.h. effektiven Kosten, werden von den Einrichtungen direktden Eltern verrechnet. Sie umfassen insbesondere:

• Ausgaben für den Kauf von Kleidern• Taschengeld• individuelle Freizeitaktivitäten ausserhalb des Angebotes der Einrichtung• Fahrtkosten nach Hause und bei individuellen Ferien (exkl. Schülertransporte)• externe Therapien (wenn sie nicht zum Behandlungskonzept der Einrichtung gehören)• ärztliche und zahnärztliche Behandlungen• individuelle Medikamente

Die zuweisenden Behörden und die Eltern sind vor dem Eintritt zu informieren, welche individuellenNebenkosten während des Aufenthalts anfallen beziehungsweise anfallen können. Die Zahlungsmo-dalitäten sind vor dem Eintritt schriftlich zu vereinbaren.

2.6.4 Hilflosenentschädigung für Volljährige

Halten sich Jugendliche mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung über die Vollendung des 18. Al-tersjahrs hinaus in einer stationären Einrichtung (stationäre Sonderschule oder reine Wohneinrich-tung für Kinder und Jugendliche mit Besuch einer Tagessonderschule) auf, sind den Eltern bezie-hungsweise der gesetzlichen Vertretung folgende Ansätze pro Übernachtung zu verrechnen:

Hilflosenentschädigung leichten Grades Fr. 3.90

Hilflosenentschädigung mittleren Grades Fr. 9.80

Hilflosenentschädigung schweren Grades Fr. 15.70

2.7 Verrechnung von Leistungen von Kindern und Jugendlichen mit ausserkantonalemWohnsitz

Für Leistungen von Kindern und Jugendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz gilt für die Abrech-nung die ausgestellte Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons.

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3 Spezifische Bedingungen für Erwachseneneinrichtungen

3.1 Aufnahme

Erfüllt ein Mensch mit Behinderungen die formellen Aufnahmekriterien, ist er grundsätzlich berech-tigt, einen freien Platz in einer Einrichtung zu belegen. Bei geschützter Arbeit gilt zudem eine Eig-nung gemäss den Anforderungen im Stellenprofil.

Menschen mit Behinderungen können im Aufnahmeverfahren mitbestimmen, wie dies die UNO-Be-hindertenrechtskonvention verlangt.

Bei Neuaufnahmen werden Personen aus dem Kanton Aargau bevorzugt.

3.1.1 Schnupperaufenthalt und Probezeit

Ein Schnupperaufenthalt zwecks Prüfung gegenseitiger Passung kann einer Aufnahme vorangehen.

Bei geschützter Arbeit gilt für die Probezeit das Obligationenrecht.

3.2 Austritt

Grundsätzlich kann der Mensch mit Behinderung über einen eventuellen Austritt mitbestimmen.

Kommt es zu einem Austritt, insbesondere, wenn dieser von der betreuten Person nicht gewünschtist, werden Anschlusslösungen von der gesetzlichen Vertretung, in Zusammenarbeit mit der abge-benden Einrichtung und der betreuten Person während der Kündigungsfrist vorbereitet.

Erfolgt der definitive Austritt vor Ende der Kündigungsfrist, kann für die verbleibende Dauer der Kün-digungsfrist keine Rechnung mehr gestellt werden.

3.3 Pauschalen

Die Leistungsabgeltung bezieht sich auf diejenigen Leistungen, welche in der Leistungsvereinbarungzwischen dem Kanton und den anerkannten Einrichtungen festgehalten sind.

3.3.1 Monatspauschale

Für vereinbarte Leistungen, die mit einer Monatspauschale abgegolten werden, ist der Zeitraum vomEintritt einer betreuten Person bis zum Austritt massgebend. Die Monatspauschalen finden für ganzeMonate Anwendung.

Für angebrochene Monate ist bei der Leistung Wohnen die Monatspauschale durch die effektivenKalendertage des entsprechenden Monats zu teilen und mit den effektiv genutzten Kalendertagen zumultiplizieren.

Für Geschützte Arbeitsplätze wird für jede betreute Person die Monatspauschale gemäss dem imArbeitsvertrag vereinbarten Arbeitspensum abgegolten. Ferien können gegenüber der AbteilungSHW bis maximal sechs Wochen pro Jahr abgerechnet werden. Für angebrochene Monate ist beider Leistung Geschützte Arbeit die festgelegte Pauschale pro effektiven Arbeitstag zu verrechnen,welche ଵ

ଶଵ.der Monatspauschale (= ଵ

ଶder Jahrespauschale) entspricht.

Für Beschäftigung und Tagesstätten wird für jede betreute Person die Monatspauschale gemässvereinbartem Pensum abgegolten. Für angebrochene Monate ist die festgelegte Pauschale pro ef-fektiven Arbeitstag zu verrechnen, welche ଵ

ଶଵ.der Monatspauschale (= ଵ

ଶder Jahrespauschale) ent-

spricht.

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3.3.2 Pauschale pro Kalendertag

Für vereinbarte Leistungen, die pro Kalendertag abgegolten werden, bemessen sich die verrechen-baren Tage vom Eintritts- bis und mit Austrittstag. Wird ein Platz nach einem Austritt am selben Tagwieder besetzt, kann der Eintrittstag nicht verrechnet werden.

Bei einem Einrichtungswechsel (Übertritt in eine andere anerkannte Einrichtung) verrechnet die ab-gebende Einrichtung den Austrittstag. Die aufnehmende Einrichtung verrechnet die Leistungen abdem Eintrittstag, auch wenn Aus- und Eintritt am selben Datum stattfinden.

Die Einrichtung, welche den Austrittstag gegenüber der Abteilung SHW verrechnet, stellt der betreu-ten Person den individuellen Beitrag und gegebenenfalls die Hilflosenentschädigung für den Aus-trittstag in Rechnung.

Die Einrichtung, in welcher der Eintritt erfolgt, stellt der betreuten Person den individuellen Beitragund gegebenenfalls die Hilflosenentschädigung ab dem ersten Tag nach dem Eintritt in Rechnung.

3.3.3 Pauschale pro Aufenthaltstag

Für vereinbarte Leistungen, die pro Aufenthaltstag abgegolten werden, kann für Anwesenheiten vonmindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden ein halber Aufenthaltstag und ab fünf aufeinander-folgenden Stunden ein ganzer Aufenthaltstag abgerechnet werden. Als Anwesenheit gilt die effektivePräsenz in der Einrichtung, das heisst ohne allfällige Zeiten für Transporte. Bei Ferien übernimmt dieAbteilung SHW die Vergütung der ganzen Pauschale bis maximal sechs Wochen pro Jahr.

3.4 Regelungen zur Leistungsabgeltung

Die Regelungen zur Leistungsabgeltung gelten für betreute Personen mit Unterstützungswohnsitz imKanton Aargau. Für Menschen mit Behinderung mit Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kan-ton gelten dessen Regelungen.

3.4.1 Entlastungsaufenthalte

Entlastungsaufenthalte werden für maximal 60 Kalendertage pro Jahr vom Eintritts- bis zum Aus-trittstag pro Kalendertag vergütet. Für die Vergütung von externen Personen wird die durchschnittli-che IBB-Pauschale der Entlastungseinrichtung für Wohnen und für Beschäftigung (Montag bis Frei-tag, sofern keine andere Tagesstruktur bezogen wird) abgerechnet. Für Personen, welche regulärdie Tagesstruktur der Einrichtung besuchen, gilt: die IBB-Pauschale aus dem Bereich Tagesstrukturwird während dem Entlastungsaufenthalt für den Bereich Wohnen übernommen. Die Leistung kannnur von Personen beansprucht werden, welche keine andere stationäre Leistung beziehen.

Die Menschen mit Behinderungen leisten einen individuellen Beitrag an die Kosten der Einrichtungen(vgl. § 29 Betreuungsgesetz und § 56 Betreuungsverordnung). Pro Anwesenheitstag wird der betreu-ten Person zusätzlich zur Hilflosenentschädigung der folgende individuelle Beitrag in Rechnung ge-stellt:

• Ohne HE / HE 1: 102 Franken• HE 2 / HE 3: 136 Franken• Diese Beträge gelten sowohl für betreute Personen mit Ergänzungsleistungen als auch für be-

treute Personen ohne Ergänzungsleistungen (Selbstzahler).

Entlastungsaufenthalte müssen der Abteilung SHW gemeldet werden.

3.4.2 Schnupperaufenthalte

Bei der Leistung Wohnen können Kosten für Schnupperaufenthalte von privat wohnenden Personennicht abgerechnet werden, ausser es kommt nach dem Schnupperaufenthalt innerhalb von drei Mo-naten zu einem Eintritt.In diesem Fall verschiebt die Einrichtung das definitive Eintrittsdatum um dieAnzahl Schnuppertage vor. Dabei wird die IBB-Stufe angewendet, die der definitiven Einschätzung

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entspricht. Schnupperaufenthalte von Personen, die in einer anderen Einrichtung einen Wohnplatzbelegen, müssen die Einrichtungen untereinander abgelten.

Schnupperaufenthalte in einem Tagesstrukturangebot können nicht abgerechnet werden, unabhän-gig davon, ob die betreute Person in dieser Zeit einen Wohnplatz belegt oder extern wohnt.

3.4.3 Time-out-Aufenthalte

Time-outs bis maximal sechs Wochen müssen der Abteilung SHW nicht gemeldet werden. Time-outsab sieben bis maximal zwölf Wochen müssen gemeldet und von der Abteilung SHW bewilligt wer-den.

Time-out-Aufenthalte werden durch diejenige Einrichtung finanziert, in welcher die betreute Personeinen Dauerplatz belegt.

3.4.4 Militär, Zivildienst und Zivilschutz

Wenn eine betreute Person Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten muss, übernimmt die Ab-teilung SHW während der Dienstpflicht die Monatspauschale/Pauschale pro Kalendertag abzüglichdes individuellen Beitrags (Abwesenheitstage). Die Abwesenheit muss entsprechend mit den not-wendigen Dokumenten belegt werden können.

3.4.5 Mutter- und Vaterschaftsurlaub

Bei Mutterschaft übernimmt die Abteilung SHW während maximal 16 Wochen die Weiterfinanzierungder Tagesstruktur. Dies unter der Bedingung, dass eine Rückkehr in die Tagesstruktur vorgesehenist.

Bei Vaterschaft übernimmt die Abteilung SHW während maximal zehn Arbeitstagen die Weiterfinan-zierung der Tagesstruktur. Der Vaterschaftsurlaub kann tage- oder wochenweise bezogen werden.Der Anspruch beginnt ab dem Tag der Geburt des Kindes und dauert bis sechs Monate nach derGeburt. Diese Regelung gilt unter der Bedingung, dass eine Rückkehr in die Tagesstruktur vorgese-hen ist.

3.4.6 Todesfall

Stirbt eine betreute Person, welche einen Wohnplatz beanspruchte, so kann die Einrichtung ab demTodestag maximal 30 Tagespauschalen (Kalendertage) Wohnen verrechnen. Wird der Platz früherwieder belegt, erfolgt die Vergütung pro Kalendertag bis zur Wiederbelegung. Der betreuten Personmit Wohnsitz im Kanton Aargau kann der individuelle Beitrag und eine allfällige Hilflosenentschädi-gung bis und mit dem Todestag in Rechnung gestellt werden. Bei ausserkantonalen Betreuten ist be-treffend Verrechnung der Eigenleistung nach dem Tod mit der zuständigen IVSE-VerbindungsstelleRücksprache zu nehmen.

Für die Tagesstruktur (intern und extern, mit und ohne Lohn) können ab dem Todestag im Verhältniszum Beschäftigungsgrad noch maximal 20 Tagespauschalen (Aufenthaltstage) abgerechnet werden.Wird der Platz früher wieder belegt, erfolgt die Vergütung bis zur Wiederbelegung.

Ab dem Todesdatum wird für den abzurechnenden Monat die Bruttopauschale nach der Methodikder Berechnung von angebrochenen Monaten abgerechnet. Im Folgemonat werden die restlichenTage (bis max. 30 Kalendertage bzw. 20 Arbeitstage) nach derselben Methodik abgerechnet.

3.4.7 Betreute Personen mit mehreren Tagesstrukturen

Beansprucht eine betreute Person zwei unterschiedliche Tagesstrukturen in derselben oder in zweiverschiedenen anerkannten Einrichtungen, können diese Leistungen gegenüber der Abteilung SHWanteilsmässig (in %, maximal 100 %) gemeldet und abgerechnet werden.

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Einzige Ausnahme bildet der Besuch von Modulen im Rahmen der Grund- und Aufbauausbildungvon sebit aargau, die ebenfalls als Beschäftigung gilt. In diesem Fall kann für die Dauer der Ausbil-dung (maximal zwei Jahre) die gesamte Beschäftigung 120% erreichen. Die abgebende Einrichtungteilt dies der Abteilung SHW schriftlich per E-Mail unter Angabe der Zeitdauer mit. sebit Aargau mel-det der Abteilung SHW den Eintritt und Austritt ordentlich mit den dazugehörenden Formularen.

3.4.8 Ausgleich zwischen Tagesstrukturangeboten

Sofern die maximale Leistungsabgeltung im Leistungsbereich Tagesstruktur insgesamt nicht über-schritten wird, ist eine gegenseitige Kompensation der Platzzahlen im Leistungsbereich Tagesstruk-tur (Beschäftigung und geschützte Arbeit) möglich. Die Kompensation zwischen Leistungen der Ta-gesstruktur und Leistungen des Wohnens ist jedoch nicht zulässig.

3.5 Individueller Betreuungsbedarf

3.5.1 Jährliche Vollerhebung

Per Stichtag 1. Mai ist bei allen betreuten Personen, welche über besondere Betreuungsbedürfnissegemäss Gesetzgebung verfügen, der individuelle Betreuungsbedarf für Wohnen und/oder Tages-struktur mit dem durch die Abteilung SHW vorgegebenen Instrument zu erfassen. Ausnahmen bildenbetreute Personen, welche einen Wohnplatz mit Intensivbetreuung beanspruchen sowie Personen inEntlastungsaufenthalten.

3.5.2 Eintritte

Liegt für das gleiche Leistungsangebot eine vorherige IBB-Gesamteinstufung vor, kann diese zurEinstufung genutzt werden. Das IBB-Indikatorenraster muss erst mit der nächsten IBB-Vollerhebungausgefüllt werden. Ausserdem kann die Einrichtung die Hilflosenentschädigung als IBB-Einstufungübernehmen und vorderhand auf eine definitive Einstufung verzichten.

Alle anderen betreuten Personen, welche neu in die Einrichtung eintreten, werden für die ersten dreiMonate mit der IBB-Stufe 0 abgerechnet. Während dieser Zeitdauer erfasst die Einrichtung die defi-nitive Einstufung und meldet diese der Abteilung SHW spätestens nach drei Monaten. Die AbteilungSHW vergütet der Einrichtung rückwirkend die definitive, allfällig höhere IBB-Stufe, die innerhalb vonsechs Monaten ab Eintrittsdatum geltend gemacht werden muss.

3.6 Verrechnung Aargauer Klientinnen und Klienten

3.6.1 Bestimmung des individuellen Beitrags und der Hilflosenentschädigung für Wohnen(§ 57 Betreuungsverordnung)

Solange keine Berechnung des individuellen Beitrags vorliegt, hat die Einrichtung den Maximalbetragzu verrechnen. Der maximale individuelle Beitrag für Betreute ohne Ergänzungsleistungen aus demKanton Aargau ist in der Betreuungsverordnung § 56 Abs 1 festgehalten. Der maximale individuelleBeitrag für Betreute mit Ergänzungsleistungen aus dem Kanton Aargau entspricht den Angaben in §2 Abs. 1 ELG AG.

Pro Kalendertag werden der betreuten Person folgende Beträge der Hilflosenentschädigung zusätz-lich zum individuellen Beitrag in Rechnung gestellt.

HE-Stufe HE zur IV-Rente HE zur AHV-Rente HE zur UVG-Rente1 Fr. 3.90 Fr. 7.852 Fr. 26.65

2 Fr. 9.80 Fr. 19.65 Fr. 53.35

2 HE 1 zur AHV Rente: Ergänzend zur AHV-Rente gibt es die HE mittel und schwer sowie eine HE leicht für zu Hause lebende Personen. Aus-genommen sind Personen in stationären Einrichtungen, die eine HE leicht zur IV-Rente bezogen haben. Diesen Personen wird ein Besitzstandder IV-HE gewährt.

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3 Fr. 15.70 Fr. 31.40 Fr. 80.05

Änderungen des individuellen Beitrags oder der Hilflosenentschädigung muss die Einrichtung auchrückwirkend korrigieren und entsprechende Beiträge von der betreuten Person einfordern.

Geht eine betreute Person, die sich stationär in einer anerkannten Einrichtung aufhält, auswärts ei-ner (geschützten) Arbeit nach und verpflegt sich extern, so stellt die Wohneinrichtung der betreutenPerson den ganzen individuellen Beitrag in Rechnung, vergütet ihr aber 10 Franken pro Tag für dieauswärtige Verpflegung3. Die Wohneinrichtung verbucht den Betrag als Betriebsaufwand.

Frauenhaus AG-SO: Für Frauen gilt der individuelle Beitrag von 102 Franken pro Kalendertag undfür ihre Kinder der Beitrag von 25 Franken pro Kalendertag (vgl. § 30 Betreuungsgesetz).

3.6.2 Beitrag für Beschäftigung (nur Externe)

Bei Beschäftigungsstätten für nicht stationäre erwachsene Menschen mit Behinderungen beteiligensich die betreuten Personen an den Kosten nach Massgabe der in § 17 Abs. 1 der Verordnung überdie Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG) festgelegten Be-träge. Für nicht eingenommene Mittagessen kann keine Reduktion gewährt werden. Es können ma-ximal 21.5 Anwesenheitstage pro Monat und 100%-Pensum angegeben werden. Bei Ferien (bis ma-ximal sechs Wochen) übernimmt die Abteilung SHW die Vergütung der ganzen Pauschale. GemässVerordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleis-tungen (ELKV-AG) können die Individuellen Beiträge nur geltend gemacht werden, wenn eine allfäl-lige Entlohnung 100 Franken pro Monat nicht übersteigt.

3.6.3 Individueller Beitrag bei Minderjährigkeit

Bei Aufnahme von minderjährigen Personen mit einer Behinderung regelt die Einrichtung die Abgel-tung mit der Abteilung SHW vor dem Eintritt.

In der Regel müssen minderjährige Personen, die sich in einer Erwachseneneinrichtung aufhalten,bis zum Ende des Monats ihres 18. Geburtstags keine individuellen Beiträge bezahlen. Der Kantonübernimmt keine Transportkosten von zu Hause in die Einrichtung.

Frauenhaus AG-SO: Für Kinder minderjähriger Mütter werden 25 Franken pro Kind und Nacht ver-rechnet.

3.6.4 Individuelle Nebenkosten

Individuelle Nebenkosten dürfen die Ansätze, die von EL finanziert werden, nicht übersteigen. Dieindividuell angefallenen, d.h. effektiven Kosten, werden von den Einrichtungen direkt den betreutenPersonen verrechnet. Sie umfassen insbesondere:

• Ausgaben für den Kauf von Kleidern• Taschengeld• individuelle Freizeitaktivitäten ausserhalb des Angebotes der Einrichtung• Fahrtkosten nach Hause und bei individuellen Ferien• externe Therapien (wenn sie nicht zum Behandlungskonzept der Einrichtung gehören)• ärztliche und zahnärztliche Behandlungen• individuelle Medikamente

Fahrbegleitungen für notwendige Transporte dürfen Einrichtungen den Klientinnen und Klienten nichtals individuelle Nebenkosten verrechnen, sie sind Bestandteil der Pauschale.

3 Betrag gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV (Stand 1. Jan. 2013)

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Die zuweisenden Behörden und die betreuten Personen respektive deren gesetzliche Vertretungsind vor dem Eintritt zu informieren, welche individuellen Nebenkosten während des Aufenthalts an-fallen beziehungsweise anfallen können. Die Zahlungsmodalitäten sind vor dem Eintritt schriftlich zuvereinbaren.

Frauenhaus AG-SO: Nebenkosten für Klientinnen des Frauenhauses basieren auf Grundlage derSozialhilfe.

3.7 Verrechnung von Leistungen von Erwachsenen mit ausserkantonaler Finanzierung

Für Leistungen von betreuten Personen mit ausserkantonaler Finanzierung gilt für die Abrechnungdie ausgestellte Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons.

Frauenhaus AG-SO: Die Aufnahme von Frauen und deren Kinder mit ausserkantonalem Wohnsitzerfordert eine Kostengutsprache des Wohnkantons.


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