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6. JUNI 2010 - SOZIALSTRAFGESETZBUCH (- Art. 1 bis 116: Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2012, - Art. 117 bis 237: Belgisches Staatsblatt vom 2. April 2013) Konsolidierung Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: - das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013), - das Gesetz vom 7. November 2011 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013), - das Gesetz vom 15. Februar 2012 zur Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des Sozialstrafgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013), - die Artikel 73 bis 77 und 85 bis 99 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2012), - das Programmgesetz vom 22. Juni 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013), - das Gesetz vom 27. Dezember 2012 zur Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (I) (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013), - das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013),
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6. JUNI 2010 - SOZIALSTRAFGESETZBUCH

(- Art. 1 bis 116: Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2012,- Art. 117 bis 237: Belgisches Staatsblatt vom 2. April 2013)

Konsolidierung

Die vorliegende Konsolidierung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch:

- das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013),

- das Gesetz vom 7. November 2011 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013),

- das Gesetz vom 15. Februar 2012 zur Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des Sozialstrafgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013),

- die Artikel 73 bis 77 und 85 bis 99 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2012),

- das Programmgesetz vom 22. Juni 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013),

- das Gesetz vom 27. Dezember 2012 zur Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen (I) (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013),

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012 (II) (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juni 2013), - das Gesetz vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (Belgisches Staatsblatt vom 13. und 26. Juni 2013),

- das Gesetz vom 12. Juli 2013 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen (Belgisches Staatsblatt vom 19. März 2014),

- das Gesetz vom 11. November 2013 zur Abänderung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und des Sozialstrafgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 19. März 2014),

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- Artikel 222 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 2015),

- das Gesetz vom 23. April 2015 zur Beschäftigungsförderung (Belgisches Staatsblatt vom 19. November 2015),

- die Artikel 13 bis 15 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Dezember 2015),

- das Gesetz vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales (Belgisches Staatsblatt vom 23. März 2016),

- das Gesetz vom 29. Februar 2016 zur Ergänzung und Abänderung des Sozialstrafgesetz-buches und zur Festlegung verschiedener sozialstrafrechtlicher Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2016),

- die Artikel 24 bis 28 des Programmgesetzes vom 1. Juli 2016 (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2017),

- das Gesetz vom 11. Dezember 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern (Belgisches Staatsblatt vom 26. September 2017),

- das Gesetz vom 25. Dezember 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales (Belgisches Staatsblatt vom 3. Oktober 2017),

- Artikel 17 des Gesetzes vom 30. September 2017 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales (Belgisches Staatsblatt vom 23. März 2018),

- die Artikel 53 und 54 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 18. April 2018),

- die Artikel 22, 23, 30 bis 34, 53 und 54 des Gesetzes vom 15. Januar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Beschäftigung (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni 2018),

- Artikel 48 des Gesetzes vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 2019),

- die Artikel 17 und 18 des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage (Belgisches Staatsblatt vom 26. November 2018),

- das Gesetz vom 9. Mai 2018 zur Einfügung eines Artikels 175/1 in das Sozialstrafgesetzbuch (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juni 2019),

- Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2018 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Dezember 2017 zur Zuweisung neuer Einziehungsaufgaben an das Landesamt für soziale Sicherheit und an die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und zur Integrierung bestimmter Aufträge und eines Teils des Personals der Hilfs- und Unterstützungskasse für

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Seeleute in das Landesamt für soziale Sicherheit und in die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung und zur Anpassung verschiedener Erlasse infolge der Zuständigkeitsübertragung (Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2019),

- Artikel 164 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Strafsachen und im Bereich Kulte sowie zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe und des Sozialstrafgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2019).

Diese Konsolidierung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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6. JUNI 2010 - SOZIALSTRAFGESETZBUCH

BUCH I

VORBEUGUNG, FESTSTELLUNG UND VERFOLGUNG VON VERSTÖSSEN UND DEREN AHNDUNG IM ALLGEMEINEN

TITEL 1 - Vorbeugungs- und Überwachungspolitik

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Politik der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug

§ 1 - Im Sinne des vorliegenden Titels versteht man unter Sozialbetrug und illegaler Arbeit: jeden Verstoß gegen soziale Rechtsvorschriften, die in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fallen.

§ 2 - Die Politik der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug wird vom Ministerrat festgelegt; dieser beauftragt die zuständigen Minister mit ihrer Ausführung.

Der durch vorliegenden Titel definierte institutionelle Koordinierungsrahmen fügt sich in die Politik zur Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug.

Diese Politik wird dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung von den für die Sozialen Angelegenheiten, die Beschäftigung, die Justiz und die Selbständigen zuständigen Ministern binnen fünfzehn Tagen nach den Notifizierungen des Ministerrates mitgeteilt.

Art. 2 - Strategieplan und operativer Plan

Jährlich wird ein Strategieplan ausgearbeitet und für den 30. April dem Ministerrat mitgeteilt. Er bezieht sich insbesondere auf die Thematik des Beitragsbetrugs, des Sozialleistungsbetrugs und der illegalen Arbeit.

Nach Billigung durch den Ministerrat wird für den 15. September ein operativer Plan erstellt, der aus zwei Teilen besteht: einem Teil in Bezug auf den Beitragsbetrug und einem Teil in Bezug auf den Sozialleistungsbetrug.

In den beiden Teilen werden die zu unternehmenden Aktionen, die zu entwickelnden Informatikprojekte, die einzusetzenden Mittel, die zu verwirklichenden Zielsetzungen, die auf der Grundlage messbarer Indikatoren festgelegt werden, und die Haushaltseinnahmen, die im Rahmen der Aufträge des Föderalen Orientierungsbüros erzielt werden, bestimmt.

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[Unter diesen Indikatoren befinden sich die Tätigkeitssektoren, in denen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Vergleich zu anderen Sektoren vermehrt festgestellt wird.]

[Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013)]

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KAPITEL 2 - Dienst für Sozialinformation und -ermittlung

Art. 3 - Zusammensetzung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung

Es wird ein Dienst für Sozialinformation und -ermittlung eingerichtet, der sich aus dem Allgemeinen Rat der Partner und dem Föderalen Orientierungsbüro zusammensetzt.

Art. 4 - Zusammensetzung des Allgemeinen Rates der Partner

Der Allgemeine Rat der Partner setzt sich zusammen aus:

1. dem in Artikel 6 § 3 Nr. 1 erwähnten Direktor des Föderalen Orientierungsbüros,

2. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,

3. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,

4. den leitenden Beamten folgender Dienste:

a) Verwaltung Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,

b) [Inspektionsdienst des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige,]

c) Inspektionsdienst des Landesamtes für soziale Sicherheit,

d) Inspektionsdienst des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung,

[e) Verwaltung Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,

f) Inspektionsdienst des Landesamtes für den Jahresurlaub,]

5. den Generalverwaltern des Landesamtes für soziale Sicherheit, des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige, des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, des Landespensionsamtes, des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und [der Föderalagentur für Familienbeihilfen und des Landesamtes für den Jahresurlaub],

6. dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator,

7. dem Generalkommissar der föderalen Polizei,

8. dem Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen,

9. dem Sekretär des Nationalen Arbeitsrates,

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10. [acht] Vertretern der Sozialpartner mit der gleichen Anzahl wie die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen und die repräsentativsten Arbeitnehmer-organisationen, wie im Nationalen Arbeitsrat bestimmt,

11. einem Vertreter des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe,

[12. einem von jeder der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Sachen Beschäftigung zuständigen Behörden bestimmten Vertreter, also vier Vertretern. Diese Bestimmung ist Gegenstand eines im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses, ergangen nach Zustimmung der zuständigen Regierungen,

13. dem leitenden Beamten der Direktion administrative Geldbußen der Abteilung juristische Untersuchungen, Dokumentation und Streitsachen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.]

[...]

Es können auch Vertreter der Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen, die von der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs betroffen sind, sowie Berufsorganisationen, die ein Partnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, eingeladen werden, um mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen, und zwar unter den vom Allgemeinen Rat der Partner festgelegten Bedingungen.

Der Allgemeine Rat der Partner kann für die Untersuchung spezifischer Fragen unter Bedingungen, die er festlegt, auch Sachverständige heranziehen.

Der König legt auf Vorschlag des Allgemeinen Rates die Geschäftsordnung fest, in der unter anderem die Regeln für die Ersetzung der Mitglieder und die Ladung der Mitglieder, Gäste oder Sachverständigen bestimmt werden.

Der Vorsitz des Allgemeinen Rates der Partner wird vom Direktor des Föderalen Orientierungsbüros geführt.

Er beruft die Mitglieder des Allgemeinen Rates der Partner mindestens zweimal pro Jahr ein. Er teilt ihnen die Leitlinien der vom Ministerrat festgelegten Politik in Sachen Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs mit.

[Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 30. September 2017 (B.S. vom 16. Oktober 2017, Err. vom 19. Oktober 2017); Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe e) und f) eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); Abs. 1 Nr. 10 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); Abs. 1 Nr. 12 und 13 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 5 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Art. 5 - Aufträge des Allgemeinen Rates der Partner

Der Allgemeine Rat der Partner ist ein Organ für Überlegung und Stellungnahme im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs und der illegalen Arbeit und über die optimale Arbeitsweise der Bezirksbüros.

Der Allgemeine Rat der Partner hat ebenfalls zum Auftrag, dem (den) zuständigen Minister(n) Vorschläge zur Anpassung der Rechtsvorschriften, die auf die Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs anwendbar sind, zu unterbreiten.

Von Amts wegen oder auf Antrag eines Ministers erstellt er Empfehlungen und gibt er Stellungnahmen ab zu Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen über die Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs.

Er wird vom Föderalen Orientierungsbüro in Bezug auf den in Artikel 2 erwähnten Strategieplan zu Rate gezogen.

Er billigt den in Artikel 7 Nr. 16 definierten Jahresbericht. Der Vorsitzende legt der Regierung den gebilligten Jahresbericht für den 15. September eines jeden Jahres vor.

Art. 6 - Zusammensetzung des Föderalen Orientierungsbüros und des Direktions-ausschusses

§ 1 - Es wird ein Föderales Orientierungsbüro eingerichtet, nachstehend "Orientierungsbüro" genannt, Zentrum für Orientierung, Fachkompetenz und Unterstützung der Inspektionsdienste.

Dem Orientierungsbüro steht ein Sekretariat bei, das aus mindestens zwei Personen besteht.

Das Sekretariat des Orientierungsbüros ist auch dasjenige des Allgemeinen Rates der Partner.

§ 2 - Das Orientierungsbüro wird von einem Direktionsausschuss verwaltet, der sich zusammensetzt aus:

1. dem in Artikel 6 § 3 Nr. 1 erwähnten Direktor des Orientierungsbüros,

2. den leitenden Beamten:

- [...]

- der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,

- der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für soziale Sicherheit,

- des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung,

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- der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit,

- des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige,

3. dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator,

4. den vom Landespensionsamt, vom Landesinstitut für Kranken- und Invaliden-versicherung und vom Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern abgeordneten leitenden Beamten.

Dieser Direktionsausschuss ist beauftragt, den Strategieplan und den operativen Plan, die in Artikel 2 erwähnt sind, zu erstellen und für deren Follow-up zu sorgen.

§ 3 - [Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus:

1. dem Direktor,

2. [Sachverständigen, die damit beauftragt sind, den Direktor bei der Erstellung und dem Follow-up des Strategieplans und des operativen Plans, die in Artikel 2 erwähnt sind, zu unterstützen,]

3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines Generalarbeitsauditorats,

4. Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit oder des Föderalen Öffentlichen Programmierungs-dienstes Sozialeingliederung,

5. einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen,

6. Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und Bekämpfung von Betrug, die alle zur Ermittlung und Analyse von Betrugspraktiken nützlichen Informationen sammeln. Dazu teilt jede öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mit,

7. Sozialinspektoren [des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige], des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit und des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützt.]

§ 4 - Der König bestimmt die Anzahl Mitglieder, aus denen sich das Orientierungsbüro zusammensetzt.

[Art. 6 § 2 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 30. September 2017 (B.S. vom 16. Oktober 2017, Err. vom 19. Oktober 2017); § 3 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 27. Dezember 2012 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 3

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einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 1. Juli 2016 (B.S. vom 4. Juli 2016); § 3 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 30. September 2017 (B.S. vom 16. Oktober 2017, Err. vom 19. Oktober 2017)]

Art. 7 - Aufträge des Orientierungsbüros

Das Orientierungsbüro ist beauftragt:

1. die vom Ministerrat definierte Politik in der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs in Ausführung des Strategieplans und des operativen Plans, die in Artikel 2 erwähnt sind, auszuführen,

2. die Präventionsaktionen, die zur Ausführung dieser Politik notwendig sind, auszuarbeiten und durchzuführen,

3. die Protokolle über die Zusammenarbeit zwischen der Föderalbehörde und den Regionen in Bezug auf die Koordination der Kontrollen in Sachen illegale Arbeit und Sozialbetrug vorzubereiten,

4. den Realisationsgrad der verschiedenen Elemente des in Artikel 2 erwähnten operativen Plans monatlich zu evaluieren.

Wenn aus der monatlichen Evaluierung dreimal hintereinander hervorgeht, dass die im operativen Plan definierten Zielsetzungen oder die Erträge nicht erreicht werden, dann informiert der Direktor den zuständigen Minister darüber,

5. die Aktion der Inspektionen der föderalen öffentlichen Dienste und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs betroffen sind, innerhalb der Bezirksbüros zu orientieren,

6. für die in Artikel 11 erwähnten Bezirksbüros Richtlinien in Ausführung des operativen Plans aufzustellen, die von dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator gebilligt werden,

7. die Vorsitzenden der Bezirksbüros zweimal pro Jahr einzuberufen, um eine Koordination der Tätigkeiten dieser Büros zu organisieren,

8. den in Sachen Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zuständigen Verwaltungen und Diensten den nötigen Beistand zu gewähren, damit die Kontrolloperationen ordnungsgemäß verlaufen,

9. Studien in Bezug auf die Problematik der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs durchzuführen und es möglich zu machen, dass gezieltere Aktionen unternommen werden, unter anderem mit der Unterstützung der Analytiker, deren Auftrag in Artikel [6 § 3 Nr. 6] definiert ist,

10. die Unterstützung der Inspektionsdienste zu gewährleisten,

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11. die nötigen Schritte für einen vollen Zugriff auf alle für die Ausführung der Aufträge der Inspektionsdienste nötigen Datenbanken zu unterstützen,

12. eine Politik zu führen für die Sammlung, die Aufbewahrung, die Entwicklung und den strukturierten Austausch der Informationen, insbesondere im Rahmen der Modernisierung der sozialen Sicherheit mit der durch das Gesetz vom 15. Januar 1990 errichteten und organisierten Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,

13. die gemeinschaftlichen Ausbildungsbedürfnisse der Bediensteten der Inspektions-dienste zu identifizieren und die nötigen Ausbildungen zu gewährleisten,

14. [die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs notwendige Information zu sammeln, entgegenzunehmen, zu koordinieren und zu verarbeiten und sie den öffentlichen und den mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, den Sozialinspek-toren der Inspektionsdienste und allen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten mitzuteilen, sofern diese Auskünfte Letztere für die Durchführung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder für die Anwendung anderer Rechtsvorschriften interessieren können; der Direktor des Föderalen Orientierungsbüros, so wie in Artikel 6 § 3 Nr. 1 erwähnt, oder sein von ihm bestimmter Vertreter ist für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich,]

15. eine externe Kommunikationspolitik zu definieren,

16. für den 30. Juni beim Allgemeinen Rat Bericht zu erstatten über den Realisations-grad der im operativen Plan erwähnten Aktionen, die zu entwickelnden Informatikprojekte, die einzusetzenden Mittel, die Zielsetzungen und die Haushaltseinnahmen und über den aktuellen Stand der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs,

17. eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Inspektionsdiensten im Rahmen der den verschiedenen Diensten gemeinsamen Aktionen auszuarbeiten und zu verfolgen,

18. für die Ausführung der von dem (den) Minister(n) abgeschlossenen Partnerschafts-abkommen zu sorgen,

19. dem Allgemeinen Rat im Rahmen seiner Aufträge beizustehen,

[20. die Informationen, die von den für die Bekämpfung der illegalen Arbeit zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli Bericht zu erstatten.]

[Art. 7 einziger Absatz Nr. 9 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 27. Dezember 2012 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2012); einziger Absatz Nr. 14 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); einziger Absatz Nr. 20 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013)]

Art. 8 - [Funktion des Leiters, Direktor des Orientierungsbüros genannt, Bedingungen für seine Ernennung und Statut dieses Direktors

Der Direktor des Orientierungsbüros muss Inhaber einer Managementfunktion sein.

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Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen für die Ernennung und das Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Direktors.]

[In Erwartung der Bestellung des in den vorhergehenden Absätzen erwähnten bevollmächtigten leitenden Beamten übt der Beamte, der am 1. Juli 2017 die Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung leitet, die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros bis zum 1. Juli 2018 weiter aus. Das Mandat dieser Person endet jedoch, wenn der bevollmächtigte leitende Beamte vor dem 1. Juli 2018 bestellt wird.]

[Art. 8 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 1. Juli 2016 (B.S. vom 4. Juli 2016); Abs. 3 eingefügt durch Art. 43 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 29. Dezember 2016, Err. vom 16. Januar 2017) und ersetzt durch Art. 53 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018)]

Art. 9 - [Aufträge des Direktors des Orientierungsbüros

Der Direktor [ist mit der täglichen Geschäftsführung des Orientierungsbüros beauftragt] und führt den vom Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus.

Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit.

Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit für den 15. September jeden Jahres den in Artikel 2 erwähnten operativen Plan vor.

Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Allgemeinen Rat mit.

Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens Anlass geben kann.]

[Art. 9 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 27. Dezember 2012 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2012); Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 des G. vom 1. Juli 2016 (B.S. vom 4. Juli 2016)]

[Art. 9/1 - [...]]

[Art. 9/1 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 27. Dezember 2012 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2012) und aufgehoben durch Art. 27 des G. vom 1. Juli 2016 (B.S. vom 4. Juli 2016)]

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Art. 10 - Befugnisse, Ernennung und Statut der Mitglieder des Orientierungsbüros

Die Sozialinspektoren, die Mitglied des Orientierungsbüros sind, behalten während der Dauer ihres Mandats ihre Eigenschaft als Sozialinspektor im Sinne von Titel 2.

Die anderen Mitglieder des Orientierungsbüros, wie sie in Artikel 6 § 3 erwähnt sind, verfügen über den gleichen Zugriff auf die Datenbanken wie die Sozialinspektoren im Sinne von Titel 2.

Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel [6 § 3 Nr. 6] erwähnten Mitglieder des Orientierungsbüros für die Ausübung der ihnen erteilten Aufgaben in Bezug auf die Ermittlung und Analyse der Betrugspraktiken und die Sammlung aller dazu nützlichen Informationen die Eigenschaft eines Sozialinspektors haben.

Die Mitglieder des Orientierungsbüros werden vom König ernannt.

Der König legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Mitglieder des Orientierungsbüros fest.

Er legt die Anwerbungsmodalitäten fest.

[Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch Art. 35 des G. vom 27. Dezember 2012 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2012)]

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KAPITEL 3 - Bezirksbüro

Art. 11 - Bezirksbüro

Pro Gerichtsbezirk wird ein Bezirksbüro eingerichtet, nachstehend "Büro" genannt, dessen Vorsitz vom Arbeitsauditor geführt wird und das sich im Übrigen aus einem Vertreter der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Dienste, einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, einem Magistrat der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs, einem Mitglied der föderalen Polizei, einem in Artikel [6 § 3 Nr. 4 oder 5] erwähnten Mitglied und dem Sekretär des Büros zusammensetzt.

An dem Bezirksbüro wird auf seinen Antrag hin der Vertreter des regionalen Inspektionsdienstes beteiligt, der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Sachen Beschäftigung zuständig ist.

Wenn es für eine effiziente Arbeitsorganisation erforderlich ist und sofern die betreffenden Gerichtsbezirke jeweils nicht mehr als acht Kantone umfassen, kann ein Büro mehrere Gerichtsbezirke umfassen.

Wenn es für eine effizientere Arbeitsorganisation erforderlich ist, können in einem Gerichtsbezirk zwei Bezirksbüros geschaffen werden.

In den in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen wird die Fusion oder Aufspaltung der Bezirksbüros von den ursprünglichen Bezirksbüros beantragt; sie unterbreiten dem Direktionsausschuss des Orientierungsbüros diesen Vorschlag zur Genehmigung.

[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 36 des G. vom 27. Dezember 2012 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2012)]

Art. 12 - Auftrag des Büros

Der Auftrag des Büros als örtlicher operativer Zweig besteht darin:

1. die Kontrollen der Einhaltung der verschiedenen sozialen Rechtsvorschriften in Bezug auf die illegale Arbeit und den Sozialbetrug zu organisieren und zu koordinieren,

2. die Richtlinien und Anweisungen des Orientierungsbüros auszuführen,

3. Informationen anzulegen und Ausbildungen zu organisieren für die Mitglieder der Dienste, die an den Versammlungen des Büros teilnehmen,

4. die nötigen Informationen zu erteilen, die es ermöglichen, die Bilanz der von den Inspektionsdiensten innerhalb des Büros geführten gemeinsamen Aktionen zu ziehen,

5. die Mitglieder des Bezirksbüros über die Weiterverfolgung der Akten, die von den Sozialinspektionsdiensten bearbeitet werden und Gegenstand einer gerichtlichen Verfolgung sind, und über die für die Inspektionsdienste relevanten Rechtsprechungen zu informieren,

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6. die Weiterbildung der Mitglieder im Sozialstrafrecht zu gewährleisten.

Art. 13 - Engere Gruppe für regionale Intervention, Auftrag und Zusammensetzung dieser Gruppe

§ 1 - Das Büro errichtet in seiner Mitte eine engere Gruppe für regionale Intervention, GRI genannt, die mindestens einmal pro Monat zusammentritt und deren Vorsitz vom Arbeitsauditor geführt wird.

Die GRI ist beauftragt, auf der Grundlage von mindestens zwei Aktionen pro Monat und wie im Aktionsplan vorgesehen die Kontrollen der Einhaltung der verschiedenen sozialen Rechtsvorschriften in Bezug auf die illegale Arbeit und den Sozialbetrug zu organisieren und zu koordinieren.

Sie sorgt dafür, dass der jährliche Aktionsplan konkret angewandt wird, indem sie lokal gezielte Kontrollen organisiert.

Dazu nimmt sie alle notwendigen und sachdienlichen Kontakte auf.

Das Orientierungsbüro kann auf Vorschlag eines seiner Mitglieder beschließen, dass eine nationale Aktion aller GRI oder eine umfangreiche Aktion stattfindet.

§ 2 - Jede GRI setzt sich aus folgenden Vertretern zusammen:

1. dem Vorsitzenden, Arbeitsauditor,

2. dem Sekretär des Büros,

3. einem in Artikel [6 § 3 Nr. 4 oder 5] erwähnten Mitglied des Orientierungsbüros,

4. [einem Vertreter des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige,]

5. einem Vertreter der Kontrolle der Sozialgesetze,

6. einem Vertreter des Inspektionsdienstes des Landesamtes für soziale Sicherheit,

7. einem Vertreter des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung.

Die GRI kann jede Person einladen, die für die Vorbereitung und die Durchführung der programmierten Operationen besonders kompetent ist.

An der GRI wird auf seinen Antrag hin der Vertreter des regionalen Inspektionsdienstes beteiligt, der aufgrund von Artikel 6 § 1 IX des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in Sachen Beschäftigung zuständig ist.

§ 3 - Die Sekretariatsgeschäfte der GRI werden von einem Sozialinspektor eines der vier Sozialinspektionsdienste ([Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige], Kontrolle der Sozialgesetze, Landesamt für Arbeitsbeschaffung, Landesamt für soziale

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Sicherheit) wahrgenommen, der vom Orientierungsbüro gemäß dem Vereinbarungsprotokoll bestimmt wird.

Dieser Inspektor arbeitet eng mit dem Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der GRI zusammen, um:

1. die monatlichen Versammlungen der GRI vorzubereiten,

2. zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der durchgeführten Aktionen dem Orientierungsbüro mitgeteilt werden.

Das Protokoll der monatlichen Versammlung der GRI wird dem Orientierungsbüro übermittelt.

[Art. 13 § 2 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 27. Dezember 2012 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 2 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 17 Nr. 4 des G. vom 30. September 2017 (B.S. vom 16. Oktober 2017, Err. vom 19. Oktober 2017); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 5 des G. vom 30. September 2017 (B.S. vom 16. Oktober 2017, Err. vom 19. Oktober 2017)]

Art. 14 - Sekretariat des Büros

Die Büros werden von einem Sekretariat unterstützt, das pro Bezirksbüro eingerichtet wird.

Die Sekretariatsgeschäfte werden entweder von der Kontrolle der Sozialgesetze oder [von der Inspektion des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige] oder von der Inspektion des LASS oder von der Inspektion des LAAB gemäß dem vom Orientierungsbüro vorgeschlagenen Vereinbarungsprotokoll wahrgenommen.

Es werden jedoch ein Sekretariat für die Region Brüssel-Hauptstadt und ein Sekretariat für den Bezirk Halle-Vilvoorde eingerichtet.

Das Sekretariat wird am Sitz eines der in Absatz 2 erwähnten Dienste angesiedelt.

Die Protokolle der Versammlungen der Büros werden vom Sekretariat erstellt und sie werden dem Orientierungsbüro übermittelt.

[Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Nr. 6 des G. vom 30. September 2017 (B.S. vom 16. Oktober 2017, Err. vom 19. Oktober 2017)]

Art. 15 - Partnerschaftsausschuss, Zusammensetzung dieses Ausschusses und Partnerschaftsabkommen

Es wird ein Partnerschaftsausschuss mit Sitz beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzt. Er setzt sich zusammen aus:

1. dem in Artikel 6 § 3 Nr. 1 erwähnten Direktor des Orientierungsbüros,

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2. dem Sekretär des Nationalen Arbeitsrates,

3. den Generalverwaltern des Landesamtes für soziale Sicherheit und des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung,

4. den Präsidenten der Direktionsausschüsse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.

Der Vorsitz dieses Ausschusses wird vom Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung geführt.

Dieser Ausschuss ist beauftragt, die Partnerschaftsabkommen zwischen dem (den) zuständigen Minister(n) und Organisationen vorzubereiten.

Im Partnerschaftsabkommen können die unterzeichnenden Parteien über jede Informations- und Sensibilisierungsaktion beschließen, die sich an die Gewerbetreibenden und die Verbraucher richtet. Sie dürfen auch die Lieferung jeder zur Vorbeugung und Feststellung von Verstößen nötigen Information durch die Organisationen organisieren.

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TITEL 2 - Ausübung der Überwachung und Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers

KAPITEL 1 - Allgemeines

Art. 16 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung von Buch I des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungsmaßnahmen versteht man unter:

1. Sozialinspektoren: die Beamten, die unter der Autorität der Minister stehen, zu deren Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung und die Arbeit, die soziale Sicherheit, die sozialen Angelegenheiten und die Volksgesundheit gehören, oder die den davon abhängenden öffentlichen Einrichtungen unterstehen und die beauftragt sind mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der in Buch II des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Gesetze und der anderen Gesetze, für die sie beauftragt sind, die Einhaltung zu überwachen, und mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzbuches und der vorerwähnten Gesetze,

2. Arbeitnehmern: Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, und ihnen gleichgestellte Personen:

a) Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen,

b) Personen, die keine Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbringen, die aber den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen,

3. Arbeitgebern:

a) Personen, die Autorität über die Arbeitnehmer ausüben,

b) Personen, die aufgrund sozialer Rechtsvorschriften mit ihnen gleichgestellt werden,

c) mit einem Arbeitgeber werden ebenfalls gleichgestellt:

- Personen, die Kinder Arbeitsleistungen erbringen lassen oder sie Tätigkeiten ausführen lassen,

- Importeure von Rohdiamanten,

- Reeder,

- Personen, die eine Arbeitsvermittlungsstelle betreiben oder im Rahmen der Rechtsvorschriften über das Betreiben von Stellen für entgeltliche Arbeitsvermittlung eine Provision einfordern,

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- Entleiher im Rahmen der Rechtsvorschriften über zeitweilige Arbeit, Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung und Personen, die für eigene Rechnung Entleihern Arbeitnehmer überlassen,

4. Anspruchsberechtigten: Personen, die Anspruch haben auf Sozialleistungen, entweder aufgrund der sozialen Sicherheit oder aufgrund eines Sozialhilfesystems, oder auf andere Vorteile, die durch die Rechtsvorschriften gewährt werden, deren Überwachung die Sozialinspektoren ausüben, und Personen, die Anspruch darauf erheben,

5. Sozialdaten: alle für die Anwendung der Rechtsvorschriften über das Arbeitsrecht und die soziale Sicherheit notwendigen Daten,

6. personenbezogenen Sozialdaten: alle Sozialdaten, die eine Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann,

7. personenbezogenen medizinischen Daten: alle personenbezogenen Sozialdaten, aus denen man eine Information über den früheren, heutigen oder zukünftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der Person, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann, ableiten kann, mit Ausnahme der reinen Verwaltungs- oder Buchführungsdaten betreffend die ärztlichen Behandlungen oder die ärztliche Versorgung,

8. öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit: öffentliche Einrichtungen und föderale öffentliche Dienste, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beauftragt sind,

9. mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit: privatrechtliche Einrichtungen, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit mitzuwirken,

10. Arbeitsstätten: alle Orte, wo Tätigkeiten, die der Kontrolle seitens der Sozialinspektoren unterworfen sind, ausgeübt werden oder wo Personen beschäftigt sind, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften unterliegen, deren Überwachung die Sozial-inspektoren ausüben, und unter anderem Betriebe, Teile von Betrieben, Einrichtungen, Teile von Einrichtungen, Gebäude, Räumlichkeiten, Orte innerhalb des Betriebs, Baustellen und Arbeiten außerhalb des Betriebs,

11. Datenträgern: alle Datenträger unter welcher Form auch immer, wie Bücher, Register, Unterlagen, numerische oder digitale Datenträger, Platten, Bänder, einschließlich derjenigen, die durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind,

12. Zuwiderhandelndem: Person, der eine administrative Geldbuße auferlegt werden kann,

13. zuständiger Verwaltung: die Verwaltung und die Beamten, die vom König bestimmt werden, um administrative Geldbußen aufzuerlegen,

[14. Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs: die Sozialinspektionsdienste des Föderalstaates, die Polizei, den Dienst für Sozialinformation und -ermittlung, die zuständige Verwaltung, die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und

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Gerichten, die Untersuchungsrichter, das Kollegium der Generalprokuratoren und die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit,

15. elektronischem Personalausweis: den in dem Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten elektronischen Personalausweis,

16. Geschäftsführendem Ausschuss: den Geschäftsführenden Ausschuss der in Artikel 100/8 erwähnten E-Pr.-Datenbank,

17. E-Pr.: das Protokoll zur Feststellung von Verstößen, das mittels der zu diesem Zweck entwickelten EDV-Anwendung gemäß dem in Artikel 100/2 erwähnten Muster erstellt, gespeichert und verschickt wird,

18. E-Pr.-Datenbank: die Datenbank, die in Artikel 100/6 erwähnt ist und in der die Daten der E-Pr., die in dem in Artikel 100/2 erwähnten Muster enthalten sind, sowie die in den Anlagen dieser E-Pr. enthaltenen Daten aufgenommen und aufbewahrt werden,

19. Ginaa-Datenbank: die Datenbank der zuständigen Verwaltung, die die Daten in Bezug auf die Aufträge, die ihr in oder aufgrund von Buch I erteilt werden, enthält,]

[20. Data-Mining: die gezielte Suche nach Zusammenhängen in Datenerhebungen, um Profile für umfassendere Suchen zu erstellen,

21. Data-Matching: den Vergleich zweier Sätze erhobener Daten.]

[Art. 16 einziger Absatz Nr. 14 bis 19 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012); einziger Absatz Nr. 20 und 21 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018)]

Art. 17 - Mit der Überwachung beauftragte Behörden

Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten, die von den zuständigen Behörden bestimmten Beamten und die Sozialinspektoren die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der in Buch II des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Gesetze und der anderen Gesetze, für die sie beauftragt sind, die Einhaltung zu überwachen, und die Einhaltung der Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzbuches und der vorerwähnten Gesetze.

Der König bestimmt die Gesetze und Ausführungserlasse, für die die Dienste, denen die Sozialinspektoren angehören, zuständig sind.

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KAPITEL 2 - Befugnisse der Sozialinspektoren und Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers

Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 18 - Zweckprinzip

Die Sozialinspektoren üben die im vorliegenden Kapitel erwähnten Befugnisse aus im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der in Buch II des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Gesetze und der anderen Gesetze, für die sie beauftragt sind, die Einhaltung zu überwachen, und im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzbuches und der vorerwähnten Gesetze.

Art. 19 - Verhältnismäßigkeitsprinzip

Bei der Ausübung der im vorliegenden Kapitel erwähnten Befugnisse müssen die Sozialinspektoren dafür sorgen, dass die von ihnen angewandten Mittel geeignet und erforderlich sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der in Buch II des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Gesetze und der anderen Gesetze, für die sie beauftragt sind, die Einhaltung zu überwachen, und für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzbuches und der vorerwähnten Gesetze.

Art. 20 - Legitimationsbescheinigung

Die Sozialinspektoren führen bei der Ausübung ihrer Aufträge die Legitimations-bescheinigung für ihr Amt mit sich mit.

Die Sozialinspektoren müssen ihre Legitimationsbescheinigung immer vorzeigen.

Der König bestimmt das Muster dieser Legitimationsbescheinigung.

[Wenn die Sozialinspektoren im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Diskriminierung und ihre Aus-führungserlasse, wie in Artikel 42/1 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnt, agieren, muss die Legitimationsbescheinigung nicht vorgezeigt werden und müssen sie auch nicht ihre Eigenschaft als Sozialinspektor mitteilen.]

[Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018)]

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Art. 21 - Beurteilungsbefugnis der Sozialinspektoren

Unbeschadet des Anforderungsrechts der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungs-richters, das in den Artikeln 28ter § 3 und 56 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt ist, verfügen die Sozialinspektoren über eine Beurteilungsbefugnis, um:

1. Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, insbesondere in Bezug auf die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der in Buch II des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Gesetze und der anderen Gesetze, für die sie beauftragt sind, die Einhaltung zu überwachen, und zur Einhaltung der Bestimmungen der Ausführungs-erlasse des vorliegenden Gesetzbuches und der vorerwähnten Gesetze, deren Überwachung sie ausüben,

2. Verwarnungen zu erteilen,

3. dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst,

4. die in den Artikeln 23 bis 49 erwähnten Maßnahmen zu ergreifen,

[4/1. dem Auftraggeber, den Unternehmern oder den Subunternehmern, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind, eine schriftliche Notifizierung, wie in Artikel 49/1 vorgesehen, zu übermitteln,]

[4/2. den Unternehmern und Auftraggebern, die in Artikel 35/9 bis 35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/2 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,]

[4/3. den gesamtschuldnerisch Haftenden, die in Artikel 35/6/1 bis 35/6/3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/3 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,]

5. Protokolle zur Feststellung der Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der in Buch II des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Gesetze und der anderen Gesetze, für die sie beauftragt sind, die Einhaltung zu überwachen, und gegen die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzbuches und der vorerwähnten Gesetze aufzunehmen.

[Art. 21 einziger Absatz Nr. 4/1 eingefügt durch Art. 73 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012); einziger Absatz Nr. 4/2 eingefügt durch Art. 28 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013); einziger Absatz Nr. 4/3 eingefügt durch Art. 24 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

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Art. 22 - Möglichkeit, die Unterstützung der Polizei anzufordern

Die Sozialinspektoren können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Polizei anfordern.

Abschnitt 2 - Befugnisse der Sozialinspektoren

Art. 23 - Zugang zu Arbeitsstätten

Die Sozialinspektoren dürfen bei der Ausübung ihres Auftrags zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Arbeitsstätten oder anderen Orte, die ihrer Kontrolle unterworfen sind oder von denen sie vernünftigerweise annehmen können, dass dort Personen beschäftigt sind, die den Bestimmungen der Rechtsvorschriften unterliegen, deren Überwachung sie ausüben, frei betreten.

Art. 24 - Zugang zu bewohnten Räumlichkeiten

§ 1 - Die Sozialinspektoren haben nur in folgenden Fällen Zugang zu bewohnten Räumlichkeiten:

- wenn die Sozialinspektoren sich vor Ort begeben, um einen Verstoß auf frischer Tat festzustellen,

- auf Antrag oder mit Zustimmung der Person, die das effektive Nutzungsrecht an den bewohnten Räumlichkeiten hat; der Antrag oder die Zustimmung muss schriftlich und vor der Haussuchung erfolgen,

- bei einem Anruf aus diesem Ort,

- bei Brand oder Überschwemmung,

- wenn die Sozialinspektoren im Besitz einer vom Untersuchungsrichter ausgestellten Ermächtigung zur Haussuchung sind.

§ 2 - Um eine Ermächtigung zur Haussuchung zu erhalten, richten die Sozial-inspektoren einen mit Gründen versehenen Antrag an den Untersuchungsrichter. Dieser Antrag enthält mindestens:

- die Angaben in Bezug auf die Identifizierung der bewohnten Räumlichkeiten, die Gegenstand der Haussuchung sind,

- die Angaben in Bezug auf die Rechtsvorschriften, die Gegenstand der Kontrolle sind und für die die Sozialinspektoren der Meinung sind, dass sie eine Ermächtigung zur Haussuchung benötigen,

- gegebenenfalls die Angaben in Bezug auf die eventuellen Verstöße, die Gegenstand der Kontrolle sind,

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- alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist.

Die Sozialinspektoren können eine Ermächtigung zur Haussuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten nach 21 Uhr und vor 5 Uhr erhalten, vorausgesetzt, der Antrag an den Untersuchungsrichter wird mit besonderen Gründen versehen.

§ 3 - Der Untersuchungsrichter entscheidet binnen einer Frist von höchstens 48 Stunden nach Erhalt des Antrags.

Die Entscheidung des Untersuchungsrichters ist mit Gründen versehen.

Die Entscheidung des Untersuchungsrichters infolge eines Antrags auf Haussuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten nach 21 Uhr und vor 5 Uhr ist jedoch mit besonderen Gründen versehen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

Mit Ausnahme der Schriftstücke, aus denen die Identität des Einreichers einer eventuellen Beschwerde oder des Erstatters einer eventuellen Anzeige abgeleitet werden kann, und unbeschadet der Anwendung von Artikel 59 müssen sämtliche Schriftstücke zur Begründung des Erhalts einer Ermächtigung zur Haussuchung, wie in § 2 Absatz 1 erwähnt, der Strafakte oder der Akte, im Rahmen deren eine administrative Geldbuße auferlegt werden kann, beigefügt werden.

§ 4 - Im Falle einer Haussuchung in bewohnten Räumlichkeiten verfügen die Sozialinspektoren über sämtliche in Buch I Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 1, 2 und 3 erwähnten Befugnisse, mit Ausnahme der Ermittlung in Artikel 28 erwähnter Datenträger und der in den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 Absatz 2 erwähnten Befugnisse.

Art. 25 - Informationssammlung

Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels dürfen die Sozial-inspektoren alle Untersuchungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle Informationen sammeln, die sie für notwendig erachten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen der Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, tatsächlich eingehalten werden.

Art. 26 - Identifizierung der Personen

Die Sozialinspektoren dürfen die Personalien der Personen, die sich an den Arbeitsstätten befinden, und aller Personen, deren Identifizierung sie für die Ausübung der Überwachung für notwendig erachten, aufnehmen.

Zu diesem Zweck können sie von diesen Personen die Vorlegung offizieller Identifizierungsdokumente fordern.

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Sie können außerdem diese Personen anhand nichtamtlicher Dokumente, die Letztere ihnen freiwillig vorlegen, identifizieren, wenn diese Personen keine offiziellen Identifizierungsdokumente vorlegen können oder wenn die Sozialinspektoren an der Echtheit dieser Dokumente oder an der Identität dieser Personen zweifeln.

Sie können auch in den Fällen, unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 39 erwähnt sind, versuchen, die Identität dieser Personen durch Bildmaterial, ungeachtet des Trägers, zu ermitteln.

Art. 27 - Vernehmung von Personen

Die Sozialinspektoren dürfen jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, entweder einzeln oder zusammen oder in Anwesenheit von Zeugen über alle Sachverhalte befragen, deren Kenntnis für die Ausübung der Überwachung nützlich ist.

Art. 28 - Datenträger, die entweder Sozialdaten oder andere vom Gesetz vorgeschrie-bene Daten enthalten

§ 1 - Die Sozialinspektoren dürfen sich alle Datenträger vorlegen lassen, die sich an den Arbeitsstätten oder an den anderen Orten befinden, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, sofern diese Datenträger:

1. entweder in Artikel 16 Nr. 5 erwähnte Sozialdaten enthalten,

2. oder gleich welche anderen Daten enthalten, die aufgrund der Rechtsvorschriften erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen, selbst wenn die Sozialinspektoren nicht mit der Überwachung dieser Rechtsvorschriften beauftragt sind […].

Die Sozialinspektoren dürfen sich auch Zugriff auf die in Absatz 1 erwähnten Datenträger verschaffen lassen, die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind.

§ 2 - Ist der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter zum Zeitpunkt der Kontrolle abwesend, treffen die Sozialinspektoren die erforderlichen Maßnahmen, um den Arbeitgeber, seinen Angestellten oder seinen Beauftragten zu erreichen und sich vorerwähnte Datenträger vorlegen zu lassen oder sich Zugriff auf die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten-träger verschaffen zu lassen, die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind.

§ 3 - Die Sozialinspektoren können die Ermittlung und die Untersuchung der in § 1 erwähnten Datenträger in folgenden Fällen vornehmen:

1. wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter die vorerwähnten Datenträger nicht freiwillig vorlegt, ohne sich jedoch dieser Ermittlung oder dieser Untersuchung zu widersetzen,

2. wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erreichbar ist.

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Die Sozialinspektoren können die Ermittlung oder Untersuchung dieser Datenträger nur unter der Bedingung vornehmen, dass dies aufgrund der Art der Ermittlung oder der Untersuchung erforderlich ist, wenn die Gefahr besteht, dass diese Datenträger oder die Daten, die sie enthalten, bei der Kontrolle verschwinden oder geändert werden, oder wenn dies für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Widersetzt sich der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter dieser Ermittlung oder Untersuchung, wird ein Protokoll wegen Behinderung der Überwachung aufgestellt.

§ 4 - [Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die Sozialinspektoren Zugriff haben.]

[Art. 28 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 15. Februar 2012 (B.S. vom 8. März 2012); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 15. Februar 2012 (B.S. vom 8. März 2012)]

An demselben Datum wie dem vom König für das Inkrafttreten von Artikel XII.25 § 5 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Datum (gemäß Art. 24 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018)) lautet Art. 28 wie folgt:

"Art. 28 - Datenträger, die entweder Sozialdaten oder andere vom Gesetz vorgeschriebene Daten enthalten

§ 1 - Die Sozialinspektoren dürfen sich alle Datenträger vorlegen lassen, die sich an den Arbeitsstätten oder an den anderen Orten befinden, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, sofern diese Datenträger:

1. entweder in Artikel 16 Nr. 5 erwähnte Sozialdaten enthalten,

2. oder gleich welche anderen Daten enthalten, die aufgrund der Rechtsvorschriften erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen, selbst wenn die Sozialinspektoren nicht mit der Überwachung dieser Rechtsvorschriften beauftragt sind […].

Die Sozialinspektoren dürfen sich auch Zugriff auf die in Absatz 1 erwähnten Datenträger verschaffen lassen, die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind.

[§ 1/1 - Wenn sich die in § 1 erwähnten Datenträger nicht an den Arbeitsstätten oder an den anderen Orten befinden, die der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen sind, und sie nicht von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, muss der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Sozialinspektoren auf deren Antrag hin Zugriff auf diese Datenträger zu verschaffen.]

§ 2 - Ist der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter zum Zeitpunkt der Kontrolle abwesend, treffen die Sozialinspektoren die erforderlichen Maßnahmen, um den Arbeitgeber, seinen Angestellten oder seinen Beauftragten zu erreichen und sich vorerwähnte Datenträger vorlegen zu lassen oder sich Zugriff auf die in §  1 Absatz 1 erwähnten [Datenträger, die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, oder auf die in § 1/1 erwähnten Datenträger, die nicht von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, verschaffen zu lassen].

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§ 3 - Die Sozialinspektoren können die Ermittlung und die Untersuchung der in § 1 erwähnten Datenträger in folgenden Fällen vornehmen:

1. wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter die vorerwähnten Datenträger nicht freiwillig vorlegt, ohne sich jedoch dieser Ermittlung oder dieser Untersuchung zu widersetzen,

2. wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erreichbar ist.

Die Sozialinspektoren können die Ermittlung oder Untersuchung dieser Datenträger nur unter der Bedingung vornehmen, dass dies aufgrund der Art der Ermittlung oder der Untersuchung erforderlich ist, wenn die Gefahr besteht, dass diese Datenträger oder die Daten, die sie enthalten, bei der Kontrolle verschwinden oder geändert werden, oder wenn dies für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

Widersetzt sich der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter dieser Ermittlung oder Untersuchung, wird ein Protokoll wegen Behinderung der Überwachung aufgestellt.

§ 4 - [Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die Sozialinspektoren Zugriff haben.]

[Art. 28 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 15. Februar 2012 (B.S. vom 8. März 2012); § 1/1 eingefügt durch Art. 22 Nr. 1 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018); § 2 abgeändert durch Art. 22 Nr. 2 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 15. Februar 2012 (B.S. vom 8. März 2012)]"

Art. 29 - Datenträger mit anderen Daten

Die Sozialinspektoren dürfen sich ebenfalls vor Ort alle Datenträger, die gleich welche anderen Daten enthalten, zur Einsicht vorlegen lassen, wenn sie dies für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und deren Untersuchung vornehmen.

Sie verfügen ebenfalls über diese Befugnis für die Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind.

Art. 30 - Daten in lesbarer und verständlicher Form

Wenn die in den Artikeln 28 und 29 erwähnten Daten durch ein Datenverarbeitungs-system oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind, haben die Sozialinspektoren das Recht, sich die auf diesen Datenträgern gespeicherten Daten in der von ihnen gewünschten Form in lesbarer und verständlicher Form vorlegen zu lassen.

Art. 31 - Zugriffsrecht

§ 1 - Wenn die in Artikel 28 erwähnten Daten durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät von der Arbeitsstätte oder von einem anderen Ort aus, der der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen ist, zugänglich sind, müssen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten den Sozialinspektoren ein Recht auf elektronischen Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem oder auf jedes andere elektronische Gerät und auf diese Daten, ein Recht auf physischen Zugriff auf das Innere des Gehäuses des

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Datenverarbeitungssystems oder jedes anderen elektronischen Geräts und ein Recht zum Herunterladen und zur Verwendung dieser Daten auf elektronischem Weg gewährleisten.

§ 2 - Die in § 1 erwähnten Rechte gelten auch, wenn der Ort der Aufbewahrung dieser Daten in einem anderen Land liegt und diese Daten in Belgien von der Arbeitsstätte oder von einem anderen Ort aus, der der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen ist, elektronisch zugänglich sind.

§ 3 - Die in § 1 erwähnten Rechte gelten auch, wenn diese Daten sich in Belgien oder im Ausland in einem nicht von dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten verwalteten Datenverarbeitungssystem oder anderen elektronischen Gerät befinden und wenn diese Daten in Belgien von der Arbeitsstätte oder von einem anderen Ort aus, der der Kontrolle der Sozialinspektoren unterworfen ist, elektronisch zugänglich sind.

§ 4 - Die Sozialinspektoren sorgen dafür, dass die Integrität der erfassten Daten und des Materials, auf das sie Zugriff haben, gewährleistet wird.

Art. 32 - Information über den Betrieb des Datenverarbeitungssystems

Der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die auf ein Datenverarbeitungssystem oder auf jedes andere elektronische Gerät zurückgreifen, um die in Artikel 28 erwähnten Daten zu erstellen, zu führen und aufzubewahren, müssen den Sozialinspektoren, wenn diese sie dazu auffordern, die Akten in Bezug auf die Analysen, die Programme, die Verwaltung und den Betrieb des verwendeten Systems vor Ort zur Einsicht vorlegen.

Art. 33 - Integrität der Daten

Die Sozialinspektoren dürfen anhand des Datenverarbeitungssystems oder jedes anderen elektronischen Geräts und unter Mitwirkung des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten die Zuverlässigkeit der elektronischen Daten und der elektronischen Datenverarbeitung überprüfen, indem sie verlangen, dass ihnen Unterlagen zur Einsichtnahme vorgelegt werden, die insbesondere dazu erstellt worden sind, um die auf den Datenträgern gespeicherten Daten in eine lesbare und verständliche Form umzusetzen.

Art. 34 - Kopien

Die Sozialinspektoren dürfen Kopien der in den Artikeln 28 und 29 erwähnten Datenträger oder der darin enthaltenen Daten in welcher Form auch immer anfertigen oder sich diese kostenlos von dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten bereitstellen lassen. Die Sozialinspektoren beantragen vorzugsweise eine elektronische Kopie bei dem Arbeitgeber, seinen Angestellten oder Beauftragten.

Handelt es sich um in Artikel 28 erwähnte Datenträger, die über ein Datenverarbeitungssystem zugänglich sind, dürfen die Sozialinspektoren anhand des Datenverarbeitungssystems oder jedes anderen elektronischen Geräts und unter Mitwirkung

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des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten in der von ihnen erwünschten Form Kopien der gesamten vorerwähnten Daten oder eines Teils davon anfertigen.

Art. 35 - Beschlagnahme und Versiegelung

Die Sozialinspektoren können die in Artikel 28 erwähnten Datenträger beschlag-nahmen oder versiegeln, egal ob der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten Eigentümer dieser Datenträger sind oder nicht.

Sie verfügen über diese Befugnisse, wenn dies für die Ermittlung, die Untersuchung oder die Erbringung des Nachweises von Verstößen notwendig ist oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand dieser Datenträger die Verstöße fortgesetzt oder neue Verstöße begangen werden.

Ist die Beschlagnahme materiell nicht möglich, werden diese Daten und die zum Verständnis dieser Daten nötigen Daten auf Datenträger kopiert, die der Behörde gehören. Im Dringlichkeitsfall oder aus technischen Gründen können Datenträger verwendet werden, die Personen zur Verfügung stehen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen.

Art. 36 - Übersetzung

Wenn die Überwachung es erforderlich macht, können die Sozialinspektoren eine Übersetzung der in Artikel 28 erwähnten Daten in eine der Landessprachen verlangen, wenn diese Daten in einer anderen Sprache als einer der Landessprachen erstellt sind.

Art. 37 - Probenentnahme

Die Sozialinspektoren dürfen Proben von allen verarbeiteten oder Fertiggütern, von aufbewahrten, verwendeten oder gehandhabten Produkten und Stoffen zwecks Analyse oder Erbringung des Nachweises eines Verstoßes entnehmen und mitnehmen, sofern die Inhaber dieser Güter, Produkte und Stoffe, der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten darüber informiert werden. Gegebenenfalls müssen die Inhaber dieser Güter, Produkte und Stoffe, der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten die für den Transport und die Aufbewahrung dieser Proben erforderlichen Verpackungen bereitstellen. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Entnahme, Mitnahme und Analyse dieser Proben sowie die Bedingungen und Modalitäten der Zulassung der natürlichen oder juristischen Personen, die befugt sind, die Analysen durchzuführen.

Art. 38 - Beschlagnahme und Versiegelung anderer Güter

Die Sozialinspektoren dürfen andere beweglichen Güter als Datenträger und auch unbewegliche Güter, die ihrer Kontrolle unterworfen sind oder anhand deren Verstöße gegen die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, festgestellt werden können, egal ob der Zuwiderhandelnde Eigentümer dieser Güter ist oder nicht, beschlagnahmen oder versiegeln, wenn das notwendig ist, um einen Verstoß nachzuweisen, oder wenn die Gefahr

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besteht, dass anhand dieser Güter die Verstöße fortgesetzt oder neue Verstöße begangen werden.

Art. 39 - Feststellungen anhand von Bildmaterial

§ 1 - Die Sozialinspektoren dürfen Feststellungen machen, indem sie Bildmaterial aufnehmen, ungeachtet des Bildträgers.

Sie können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben.

§ 2 - In bewohnten Räumlichkeiten dürfen die Sozialinspektoren Feststellungen anhand von Bildmaterial ungeachtet des Bildträgers nur unter der Bedingung machen, dass sie dazu über eine vom Untersuchungsrichter ausgestellte Ermächtigung verfügen. Der Antrag, den der Sozialinspektor an den Untersuchungsrichter richtet, um diese Ermächtigung zu bekommen, muss mindestens die in Artikel 24 § 2 erwähnten Daten enthalten.

Diese Ermächtigung des Untersuchungsrichters ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Bildmaterial dazu bestimmt ist, einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit festzustellen, und sich infolge dieses Verstoßes ein Arbeitsunfall ereignet hat oder ereignen könnte.

§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gelten die Feststellungen, die die Sozialinspektoren anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, bis zum Beweis des Gegenteils als Beweis, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Feststellungen müssen Gegenstand eines Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes anhand von Bildmaterial sein, das zusätzlich zu den in Artikel 64 erwähnten Daten auch folgende Daten enthalten muss:

- Identität des Beamten, der das Bildmaterial aufgenommen hat,

- Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Ortes, wo das Bildmaterial aufgenommen worden ist,

- vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das Bildmaterial aufgenommen worden ist,

- Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß,

- handelt es sich um eine Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand dessen der Maßstab festgestellt werden kann,

- Reproduktion des Bildmaterials oder, falls dies nicht möglich ist, Kopie auf einem Träger als Anlage zum Protokoll und vollständige Angabe sämtlicher technischer Spezifikationen, die zum Anschauen der Kopie dieses Bildmaterials notwendig sind,

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- wenn es mehrere Reproduktionen oder mehrere Träger gibt, Nummerierung dieser Reproduktionen oder Träger, die ebenfalls in der entsprechenden Beschreibung von dem, was auf dem Bildmaterial zu sehen ist, im Protokoll vorhanden sein muss.

2. Der ursprüngliche Träger des Bildmaterials muss von der Verwaltung, der der Beamte angehört, der das Bildmaterial aufgenommen hat, solange aufbewahrt werden, bis ein formell rechtskräftiges Urteil oder ein formell rechtskräftiger Entscheid verkündet worden ist oder bis die Entscheidung zur Auferlegung einer Geldbuße durch die zuständige Verwaltung vollstreckbar geworden ist oder bis die zuständige Verwaltung die Strafverfolgung des Verstoßes eingestellt hat.

Art. 40 - Befugnis, Maßnahmen zu verfügen

Die Sozialinspektoren dürfen:

1. anordnen, dass die Unterlagen, deren Anschlag durch die Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, vorgesehen ist, innerhalb einer von ihnen bestimmten Frist oder unverzüglich tatsächlich angeschlagen werden und angeschlagen bleiben,

2. wenn sie dies im Interesse der Anspruchsberechtigten der sozialen Sicherheit oder derjenigen, die Anspruch darauf erheben, für notwendig erachten, die Einrichtungen für soziale Sicherheit damit beauftragen, innerhalb der von ihnen festgelegten Frist den vorerwähnten Personen die personenbezogenen Sozialdaten, die sie betreffen, mitzuteilen und die unrichtigen, unvollständigen, ungenauen oder überflüssigen Sozialdaten, die sie aufbewahren, auch innerhalb der von ihnen festgelegten Frist zu berichtigen oder zu löschen oder sie nicht zu verwenden.

Art. 41 - Erstellung oder Aushändigung von Unterlagen

Die Sozialinspektoren dürfen jede Unterlage erstellen oder aushändigen zwecks Ersetzung der Unterlagen, die in den Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, erwähnt sind, wenn sie dies im Interesse der Arbeitnehmer, der Anspruchsberechtigten oder der Sozialversicherten für notwendig erachten.

Art. 42 - Unterlassungsklage

Gemäß [Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches] kann vom leitenden Beamten des Inspektionsdienstes, der für die erwähnten Bestimmungen zuständig ist, beim Präsidenten des Handelsgerichts eine Unterlassungsklage eingereicht werden.

[Art. 42 abgeändert durch Art. 56 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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[Abschnitt 2/1 - Besondere Befugnisse der Sozialinspektoren bei der Feststellung von Verstößen in Sachen Diskriminierung]

[Unterteilung Abschnitt 2/1 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018)]

[Art. 42/1 - Besondere Befugnisse in Sachen Diskriminierung

§ 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Diskriminierung und ihre Ausführungserlasse sind die Sozialinspektoren bei objektiven Hinweisen auf Diskriminierung und infolge einer von Data-Mining- und Data-Matching-Ergebnissen gestützten Beschwerde oder Meldung befugt, sich als Kunden, potenzielle Kunden, Arbeitnehmer oder potenzielle Arbeitnehmer auszugeben, um zu überprüfen, ob Diskriminierung aufgrund eines gesetzlich geschützten Merkmals stattfindet oder stattgefunden hat.

§ 2 - Unbeschadet von § 3 ist es den Sozialinspektoren, die mit der Ausübung der in § 1 erwähnten besonderen Befugnisse in Sachen Diskriminierung beauftragt sind, untersagt, im Rahmen ihres Auftrags strafbare Handlungen zu begehen.

§ 3 - Straffrei bleiben Sozialinspektoren, die im Rahmen ihres Auftrags und im Hinblick auf dessen Gelingen oder zur Gewährleistung ihrer eigenen Sicherheit absolut notwendige strafbare Handlungen mit ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung des Arbeitsauditors oder des Prokurators des Königs begehen.

Diese strafbaren Handlungen dürfen nicht schwerwiegender sein als die Handlungen, für die die Ermittlungsmethode angewandt wird, und müssen notwendigerweise im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

Straffrei bleibt auch der Magistrat, der einen Sozialinspektor dazu ermächtigt, im Rahmen der Ausübung der in § 1 erwähnten besonderen Befugnisse in Sachen Dis-kriminierung strafbare Handlungen zu begehen.

§ 4 - Die Ausübung der in § 1 erwähnten besonderen Befugnisse in Sachen Dis-kriminierung darf erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitsauditors oder des Prokurators des Königs erfolgen. Diese Zustimmung bezieht sich ebenfalls auf die absolut notwendigen strafbaren Handlungen und die Ermächtigung dazu, wie in § 3 erwähnt.

Alle bei der Ermittlung vorgenommenen Handlungen und ihre Ergebnisse müssen in einem Bericht festgehalten und dem Arbeitsauditor oder dem Prokurator des Königs übermittelt werden.

§ 5 - Betreffende Person/Personen, denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, dürfen nicht zu Straftaten angestiftet werden im Sinne von Artikel 30 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches.

Die Ermittlungsmethode muss sich darauf beschränken, eine Gelegenheit zu schaffen, um eine diskriminierende Praxis aufzudecken. Diese Befugnis darf nur ausgeübt werden, wenn sie für die Ausübung der Überwachung notwendig ist, um die für gewöhnliche Kunden,

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potenzielle Kunden, Arbeitnehmer oder potenzielle Arbeitnehmer geltenden Begebenheiten feststellen zu können, und wenn diese Feststellungen nicht auf andere Weise gemacht werden können. Sie darf nicht zur Folge haben, dass eine diskriminierende Praxis geschaffen wird, obwohl kein schwerwiegendes Indiz für Praktiken vorlag, die als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung eingestuft werden können.]

[Art. 42/1 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018)]

Abschnitt 3 - Befugnisse der Sozialinspektoren in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer im Besonderen

Art. 43 - Angemessene Gefahrenverhütungsmaßnahmen

Die Sozialinspektoren sind befugt, angemessene Maßnahmen vorzuschreiben, um den Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten oder anderen Orten, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, vorzubeugen und um Mängel oder Belästigungen, die sie feststellen und als Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer betrachten, zu bekämpfen oder zu beseitigen.

Die Sozialinspektoren dürfen bei der Ausübung ihres Auftrags anordnen, dass, um diesen in Absatz 1 erwähnten Gefährdungen vorzubeugen und den in Absatz 1 erwähnten Mängeln oder Belästigungen abzuhelfen, die nötigen Änderungen binnen einer Frist, die sie bestimmen, oder unverzüglich, wenn sie die festgestellte Gefahr als drohend erachten, angebracht werden.

Art. 44 - Besondere Verbote

Wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer es erfordert, dürfen die Sozialinspektoren zeitweilig oder definitiv verbieten:

1. an einer Arbeitsstätte oder an einem anderen Ort, der ihrer Kontrolle unterworfen ist, anwesend zu sein oder allen oder bestimmten Arbeitnehmern Zugang zu dieser Arbeitsstätte oder zu diesem Ort zu gewähren,

2. von Ausrüstungen, Installationen, Maschinen oder Material (weiterhin) Gebrauch zu machen,

3. bestimmte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, Quellen von Infektionsgefahren, zu verwenden,

4. bestimmte Produktionsverfahren anzuwenden oder bestimmte gefährliche Produkte oder Abfälle aufzubewahren,

5. unkorrekte Methoden zur Identifizierung der Risiken, die aus gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Abfällen hervorgehen, anzuwenden.

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Art. 45 - Anordnung zur Einführung besonderer Maßnahmen

§ 1 - Die Sozialinspektoren dürfen anordnen, dass organisatorische Maßnahmen getroffen werden, was die internen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeits-platz betrifft, die in Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeit-nehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit geschaffen werden müssen, wenn sie feststellen, dass die im Rahmen dieser Rechtsvorschriften zu treffenden organisatorischen Maßnahmen nicht oder nur teilweise getroffen worden sind und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer folglich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet werden kann.

Sie dürfen die Frist bestimmen, innerhalb deren die organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen.

§ 2 - Die Sozialinspektoren dürfen anordnen, dass Maßnahmen, einschließlich organisatorischer Maßnahmen, getroffen werden, die den Arbeitgebern von Gefahren-verhütungsberatern interner oder externer Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz empfohlen wurden, damit die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird, wenn sie feststellen, dass diese Arbeitgeber die empfohlenen Maßnahmen nicht oder nur teilweise treffen, und wenn sie infolge dieser Unterlassung gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstoßen.

Sie dürfen ebenfalls anordnen, dass alternative Maßnahmen getroffen werden, die zu einem Ergebnis führen, das mindestens gleichwertig ist, was die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betrifft.

Sie dürfen die Frist bestimmen, innerhalb deren die organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen.

§ 3 - Die Sozialinspektoren dürfen anordnen, dass Maßnahmen, einschließlich organisatorischer Maßnahmen, getroffen werden, wenn sie feststellen, dass der Arbeitgeber keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eingerichtet hat oder dass er nicht auf einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeits-platz zurückgreift, obwohl er dazu verpflichtet war, und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer durch diese Unzulänglichkeit gefährdet ist.

Bevor sie diese Maßnahmen anordnen, können sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegen, innerhalb der von ihnen bestimmten Frist einen internen Dienst für Gefahren-verhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzurichten oder auf einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückzugreifen.

Art. 46 - Anordnung zur Einstellung der Arbeit

Die Sozialinspektoren dürfen:

1. die Einstellung jeglicher Arbeit an einer Arbeitsstätte oder an einem anderen Ort, der ihrer Kontrolle unterworfen ist, anordnen, wenn die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer es erfordert,

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2. die Einstellung jeglicher Arbeit anordnen, für die gemäß den unter ihrer Überwachung geltenden Rechtsvorschriften organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, wenn diese Maßnahmen nicht getroffen worden sind und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer folglich unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet werden kann.

Diese Einstellung wird angeordnet, bis die Personen, die dazu verpflichtet sind, die erwähnten Maßnahmen getroffen haben.

Art. 47 - Anordnung zur Räumung

Die Sozialinspektoren dürfen jede Arbeitsstätte oder jeden anderen Ort, der ihrer Kontrolle unterworfen ist, unverzüglich räumen lassen, wenn sie die Gefahr als drohend erachten.

Art. 48 - Versiegelung

Die Sozialinspektoren dürfen Arbeitsstätten, andere Orte, die ihrer Kontrolle unterworfen sind, Ausrüstungen, Installationen, Maschinen, Material, Geräte, Produkte oder Produktionsabfälle versiegeln, wenn sie die Gefahr als drohend erachten.

Art. 49 - Maßnahmen gegenüber Selbständigen

Die Sozialinspektoren dürfen die in den Artikeln 43, 44, 46 Absatz 1 Nr. 1, 47 und 48 aufgezählten Handlungen gegenüber Selbständigen vornehmen, [die zusammen mit den Arbeitnehmern an derselben Arbeitsstätte tätig sind] und dadurch Verpflichtungen in Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit haben.

[Art. 49 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Abschnitt 3/1 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug auf die Zahlungder Entlohnung durch den Arbeitgeber]

[Unterteilung Abschnitt 3/1 eingefügt durch Art. 74 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 49/1 - Schriftliche Notifizierung eines schweren Verstoßes seitens des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung, die Entlohnung fristgerecht zu zahlen

Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer schriftlich darüber informieren, dass ihre Unternehmer oder die Subunternehmer, die nach Letzteren folgen, sich ernsthaft ihrer Verpflichtung entziehen, die ihren Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung fristgerecht zu zahlen.

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In dieser Notifizierung sind vermerkt:

1. die Anzahl und die Identität der Arbeitnehmer, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im Rahmen von Arbeiten, die der Empfänger der Notifizierung entweder unmittelbar oder über zwischengeschaltete Unternehmer oder Subunternehmer ausführen lässt, Leistungen erbracht haben,

2. die Entlohnung, auf die die betroffenen Arbeitnehmer Anrecht haben zu Lasten des Arbeitgebers,

3. der während des vorherigen Zahlungszeitraums vom Arbeitgeber nicht gezahlte Teil der Entlohnung, auf die die Arbeitnehmer Anrecht haben,

4. die durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Notifizierung von dem von dieser Notifizierung betroffenen Unternehmer oder Subunternehmer beschäftigt werden,

5. der vom König festgelegte Mindestlohn, so wie in Artikel 35/3 § 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestimmt,

6. der in Artikel 35/3 § 3 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnte Prozentsatz,

7. der Zeitraum, während dessen die gesamtschuldnerische Haftung gilt.

Eine Abschrift der in Absatz 2 erwähnten Notifizierung wird dem von dieser Notifizierung betroffenen Unternehmer oder Subunternehmer übermittelt.]

[Art. 49/1 eingefügt durch Art. 75 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Abschnitt 3/2 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug auf die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt in Belgien]

[Unterteilung Abschnitt 3/2 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013)]

[Art. 49/2 - Schriftliche Notifizierung der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt in Belgien

Die Sozialinspektoren können die in den Artikeln 35/9 und 35/10 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer schriftlich darüber informieren, dass ihr unmittelbarer oder mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt.

Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber schriftlich

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darüber informieren, dass ihr Unternehmer oder Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt.

In dieser Notifizierung sind vermerkt:

1. Anzahl und Identität der Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im Rahmen der Tätigkeiten, die der Empfänger der Notifizierung ausführen lässt, Leistungen erbracht haben,

2. Identität und Adresse des Arbeitgebers, der die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt hat,

3. Ort, an dem die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Leistungen erbracht haben,

4. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung.

Die Sozialinspektoren übermitteln dem Arbeitgeber, der die in Nr. 1 erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt hat, eine Abschrift dieser Notifizierung.]

[Art. 49/2 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013)]

[Abschnitt 3/3 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug auf die besondere gesamtschuldnerische Haftung des direkten Auftragnehmers im Falle von Tätigkeiten im Bausektor]

[Unterteilung Abschnitt 3/3 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

[Art. 49/3 - Schriftliche Notifizierung in Bezug auf die besondere gesamtschuld-nerische Haftung des direkten Auftragnehmers im Falle von Tätigkeiten im Bausektor

Sozialinspektoren können die in Artikel 35/6/3 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer sich der Verpflichtung entzieht, die seinen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung zu zahlen.

Sozialinspektoren können je nach Fall die in Artikel 35/6/3 § 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer beziehungsweise zwischengeschalteten Unternehmer schriftlich darüber informieren, dass ihre unmittelbaren Subunternehmer sich der Verpflichtung entziehen, die den Arbeitnehmern dieser Subunternehmer geschuldete Entlohnung zu zahlen.

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In dieser Notifizierung sind vermerkt:

1. Anzahl und Identität der Arbeitnehmer, für die die Sozialinspektoren festgestellt haben, dass sie im Rahmen von Tätigkeiten im Bausektor Leistungen erbracht haben, die je nach Fall:

- der Auftraggeber, der die Notifizierung empfangen hat, unmittelbar über seinen Unternehmer, der diese Arbeitnehmer beschäftigt, ausführen lässt,

- der Unternehmer beziehungsweise der zwischengeschaltete Unternehmer, der die Notifizierung empfangen hat, unmittelbar über seinen Subunternehmer, der diese Arbeit-nehmer beschäftigt, ausführen lässt,

2. Identität und Adresse des in Nr. 1 erwähnten beschäftigenden Unternehmers beziehungsweise des dort erwähnten beschäftigenden Subunternehmers, der sich seiner Verpflichtung entzogen hat, die seinen Arbeitnehmern geschuldete Entlohnung zu zahlen,

3. Entlohnung, auf die die betreffenden Arbeitnehmer zu Lasten ihres Arbeitgebers Anrecht haben, die dieser Arbeitgeber aber nicht gezahlt hat,

4. Ort beziehungsweise Orte, an denen die in Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer Tätigkeiten im Bausektor ausführen,

5. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung, also des Auftraggebers, des Unternehmers oder des zwischengeschalteten Unternehmers.

Eine Abschrift der vorliegenden Notifizierung wird dem von dieser Notifizierung betroffenen Arbeitgeber übermittelt.]

[Art. 49/3 eingefügt durch Art. 26 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

Abschnitt 4 - Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers

Art. 50 - Bestimmung

Die vom König bestimmten Sozialinspektoren besitzen die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors.

Der König bestimmt die Bedingungen in Bezug auf die Erfahrung und die Ausbildung dieser Sozialinspektoren.

Art. 51 - Befugnisse der Sozialinspektoren-Gerichtspolizeioffiziere

Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors, die den vom König bestimmten Sozialinspektoren erteilt werden, können nur im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der Verstöße ausgeübt

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werden, die im vorliegenden Gesetzbuch, in den Artikeln 433quinquies bis 433octies des Strafgesetzbuches und in den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnt sind.

Art. 52 - Eidesleistung

Damit die in Artikel 50 erwähnten Sozialinspektoren ihre Befugnisse eines Gerichts-polizeioffiziers ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab:

"Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu wahrzunehmen."

Sie können ihre Befugnisse außerhalb des Bereichs ihres Wohnsitzes ausüben.

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KAPITEL 3 - Beschwerde gegen die von den Sozialinspektoren getroffenen Maßnahmen

Art. 53 - Formelle Garantien

§ 1 - Die aufgrund der Artikel 35 und 38 vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen sowie die von den Sozialinspektoren in Ausführung der Artikel 31, 37 und 43 bis 49 getroffenen Maßnahmen müssen Gegenstand einer schriftlichen Feststellung sein.

Die in Artikel 28 § 3 erwähnten Ermittlungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Untersuchungsmaßnahmen, die sich daraus ergeben und die an diesem Ort durchgeführt werden, müssen auch Gegenstand einer schriftlichen Feststellung sein.

§ 2 - Die schriftliche Feststellung wird dem Arbeitgeber, seinem Angestellten[, seinem Beauftragten oder dem Selbständigen] persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben.

Wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter[, sein Beauftragter oder der Selbständige] nicht anwesend ist, wird die schriftliche Feststellung sofort zurückgelassen. Binnen einer Frist von vierzehn Tagen wird auch eine Abschrift per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung an den Arbeitgeber, seinen Angestellten[, seinen Beauftragten oder den Selbständigen] gesandt.

§ 3 - In dem in § 1 erwähnten Schriftstück muss mindestens Folgendes vermerkt sein:

1. das Datum und die Uhrzeit des Ergreifens der Maßnahmen,

2. die Identität der Sozialinspektoren, die Eigenschaft, in der sie auftreten, und die Verwaltung, der sie angehören,

3. die ergriffenen Maßnahmen,

4. die Wiedergabe des Wortlauts der Artikel 209 und 210,

5. die Rechtsmittel gegen die Maßnahmen, der zuständige Gerichtsbezirk und die Wiedergabe des Wortlauts von Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen,

6. die Behörde, die im Falle einer Beschwerde geladen werden muss.

Wenn die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Maßnahmen die in Artikel 28 § 3 erwähnten Ermittlungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Untersuchungsmaßnahmen, die sich daraus ergeben und die an diesem Ort durchgeführt worden sind, betreffen, umfasst die Beschreibung unter anderem folgende Angaben:

1. die Beschreibung des Ortes oder der Orte, wo diese Ermittlungs- oder Untersuchungsmaßnahmen stattgefunden haben,

2. die Rechtsvorschriften, deren Überwachung ausgeübt wird und gegen die ein Verstoß begangen beziehungsweise möglicherweise begangen worden ist, durch den diese Ermittlungs- oder Untersuchungsmaßnahmen notwendig werden,

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3. die Liste der in Artikel 28 § 1 erwähnten Datenträger, die ermittelt und gegebenenfalls vor Ort untersucht worden sind,

4. die Beschreibung der Umstände, aus denen hervorgeht, dass die erwähnten Ermittlungs- oder Untersuchungsmaßnahmen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in Artikel 28 § 3 erwähnt sind, stattgefunden haben,

5. die Rechtfertigung der Tatsache, dass das mit den erwähnten Ermittlungs- oder Untersuchungsmaßnahmen angestrebte Ergebnis nicht mit anderen, weniger zwingenden Maßnahmen erreicht werden konnte.

[Art. 53 § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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KAPITEL 4 - Bereitstellung und Mitteilung der Daten

Art. 54 - Von den Sozialinspektoren vorgenommene Mitteilung von Auskünften an andere Verwaltungen

Wenn die Sozialinspektoren es für notwendig erachten, teilen sie die bei ihrer Untersuchung gesammelten Auskünfte den öffentlichen und den mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, den Sozialinspektoren der anderen Inspektionsdienste und allen anderen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten mit, sofern diese Auskünfte Letztere für die Durchführung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder für die Anwendung anderer Rechtsvorschriften interessieren können.

Die Mitteilung dieser Auskünfte ist Pflicht, wenn die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Sozialinspektoren der anderen Inspektionsdienste oder die anderen mit der Überwachung oder Anwendung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten sie beantragen.

Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden.

Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt oder verwendet werden.

Art. 55 - Von anderen Verwaltungen vorgenommene Mitteilung von Auskünften an die Sozialinspektoren

Unbeschadet des Artikels 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt sind alle staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien der Gerichtshöfe und aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der Provinzen, der Gemeinden, der Vereinigungen, denen sie angehören, der öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und sämtlicher öffentlicher und mitwirkender Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, den Sozialinspektoren auf deren Antrag hin alle Auskünfte zu erteilen, die Letztere für notwendig erachten für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften, mit der sie beauftragt sind, sowie ihnen alle Datenträger zur Einsichtnahme vorzulegen und ihnen Kopien davon in gleich welcher Form zu besorgen.

Alle vorerwähnten Dienste sind verpflichtet, diese Auskünfte und Kopien kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Ein in Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähntes Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemein-schaften und den Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der Gemeinschaften und Regionen an die Sozialinspektoren sowie die damit verbundenen Kosten und die anderen Formen des gegenseitigen Beistands und der Zusammenarbeit.

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Auskünfte und Datenträger, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden.

Art. 56 - Verwendung der von anderen Verwaltungen oder Inspektionsdiensten erhaltenen Auskünfte

Die öffentlichen und mitwirkenden Einrichtungen für soziale Sicherheit, die Sozialinspektoren, die Sozialinspektoren der anderen Inspektionsdienste und alle anderen mit der Überwachung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten dürfen die aufgrund von Artikel 54 beziehungsweise 55 erhaltenen Auskünfte für die Ausübung aller Aufträge in Bezug auf die Überwachung, mit der sie beauftragt sind, verwenden.

Art. 57 - Datenaustausch und andere Formen der Zusammenarbeit mit den Arbeitsinspektionen der anderen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation und der Staaten, die das Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel nicht unterzeichnet haben

Die Sozialinspektoren dürfen mit den Arbeitsinspektionen der anderen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, wo das Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeits-aufsicht in Gewerbe und Handel, gebilligt durch das Gesetz vom 29. März 1957, gilt, alle Auskünfte austauschen, die nützlich sein können für die Ausübung der Überwachung, mit der jeder von ihnen beauftragt ist.

Die von den Arbeitsinspektionen der anderen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation erhaltenen Auskünfte werden unter denselben Bedingungen verwendet wie gleichartige Auskünfte, die die Sozialinspektoren unmittelbar sammeln.

Die für die Arbeitsinspektionen dieser Mitgliedstaaten bestimmten Auskünfte werden von den Sozialinspektoren unter denselben Bedingungen gesammelt wie gleichartige Auskünfte, die sie für die Ausübung der Überwachung, mit der sie selbst beauftragt sind, sammeln.

Die Verwaltungen, denen die Sozialinspektoren angehören, können ebenfalls in Ausführung einer mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarung die Anwesenheit von Beamten der Arbeits-inspektion dieses Mitgliedstaates auf dem nationalen Hoheitsgebiet zulassen, damit Letztere alle Auskünfte sammeln, die nützlich sein können für die Ausübung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind.

Die Auskünfte, die von einem Sozialinspektor im Rahmen einer mit einem Mitglied-staat der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarung im Ausland gesammelt werden, können unter denselben Bedingungen verwendet werden wie die Auskünfte, die von den Sozialinspektoren im Land selbst gesammelt werden.

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In Ausführung einer solchen Vereinbarung können die Verwaltungen, denen die Sozialinspektoren angehören, mit den in Absatz 1 erwähnten Arbeitsinspektionen der anderen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation ebenfalls auf andere Formen des gegenseitigen Beistands und der Zusammenarbeit zurückgreifen.

Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind ebenfalls anwendbar auf Vereinbarungen, die geschlossen worden sind in Bezug auf den Datenaustausch zwischen den zuständigen belgischen Behörden und den zuständigen Behörden der Staaten, die das Überein-kommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, gebilligt durch das Gesetz vom 29. März 1957, nicht unterzeichnet haben.

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KAPITEL 5 - Pflichten der Sozialinspektoren

Art. 58 - Vertraulichkeit der Daten

Die Sozialinspektoren müssen die notwendigen Maßnahmen treffen im Hinblick auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten, von denen sie in der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben, und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet werden.

[...]

[Art. 58 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 58 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 59 - Geheimhaltungspflicht

Die Sozialinspektoren dürfen außer bei ausdrücklicher Erlaubnis des Einreichers einer Beschwerde oder des Erstatters einer Anzeige in Bezug auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, den Namen des Einreichers dieser Beschwerde oder des Erstatters dieser Anzeige in keinem Fall bekannt geben, selbst nicht vor Gericht.

Es ist ihnen ebenfalls untersagt, dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter mitzu-teilen, dass eine Untersuchung infolge einer Beschwerde oder einer Anzeige vorgenommen worden ist.

Art. 60 - Integritätspflicht der Sozialinspektoren

Die Sozialinspektoren dürfen keinerlei direkte oder indirekte Interessen in den Unternehmen oder Einrichtungen, mit deren Kontrolle sie beauftragt sind, haben.

Art. 61 - Regeln im Bereich der Berufspflichten

Die Sozialinspektoren müssen sich bei der Ausführung ihres Überwachungsauftrags an die Regeln im Bereich der Berufspflichten halten.

Der König legt diese Regeln im Bereich der Berufspflichten nach Stellungnahme des in Artikel 3 erwähnten Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung fest.

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TITEL 3 - Protokolle

KAPITEL 1 - Vernehmungsprotokolle

Art. 62 - Vernehmung

Bei der Vernehmung von Personen in gleich welcher Eigenschaft werden mindestens folgende Regeln eingehalten:

1. Zu Beginn jeder Vernehmung wird der befragten Person mitgeteilt:

a) dass sie beantragen kann, dass alle ihr gestellten Fragen und von ihr gegebenen Antworten wortgetreu festgehalten werden,

b) dass sie beantragen kann, dass jede Maßnahme, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches in die Zuständigkeit der Sozialinspektoren fällt, ergriffen wird,

c) dass ihre Erklärungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden können.

2. Befragte Personen dürfen Unterlagen in ihrem Besitz verwenden, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann. Sie können während der Vernehmung oder danach verlangen, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll beigefügt werden.

3. Im Protokoll wird der Zeitpunkt, zu dem die Vernehmung beginnt, eventuell unterbrochen und wieder aufgenommen wird und endet, genau angegeben. In diesem Protokoll werden die Identität der Personen, die bei der Vernehmung beziehungsweise bei einem Teil der Vernehmung mitgewirkt haben, und der Zeitpunkt ihrer Ankunft und ihres Weggangs genau angegeben. Darin werden ebenfalls die besonderen Umstände und alles angegeben, was ein besonderes Licht auf die Erklärung oder die Umstände, unter denen diese Erklärung gemacht worden ist, werfen kann.

Am Ende der Vernehmung wird der befragten Person das Vernehmungsprotokoll zur Kenntnisnahme vorgelegt, es sei denn, sie bittet um Vorlesung. Sie wird gefragt, ob ihre Erklärungen korrigiert oder ergänzt werden müssen.

Möchte die befragte Person eine andere Sprache als die Verfahrenssprache verwenden, wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden ihre Erklärungen in dieser Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre Erklärungen selbst festzuhalten. Findet die Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers statt, werden seine Identität und seine Eigenschaft vermerkt.

Im Vernehmungsprotokoll wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels wiedergegeben.

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Art. 63 - Aushändigung einer Abschrift des Textes der Vernehmung an die vernommene Person

Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze teilen die Sozialinspektoren, die eine Person vernehmen, ihr mit, dass sie kostenlos eine Abschrift des Textes ihrer Vernehmung erhalten kann.

Diese Abschrift wird ihr entweder direkt oder binnen einem Monat ausgehändigt beziehungsweise zugesandt.

Der vom König bestimmte Beamte kann jedoch durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Zeitpunkt dieser Mitteilung für eine einmal erneuerbare Frist von höchstens drei Monaten aufschieben. Dieser Beschluss wird der Akte beigefügt.

Im Vernehmungsprotokoll wird der Wortlaut des vorliegenden Artikels wieder-gegeben.

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KAPITEL 2 - Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes

Art. 64 - Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes

Jedes Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches enthält mindestens folgende Angaben:

1. Identität des protokollierenden Beamten,

2. Bestimmung, aufgrund deren der protokollierende Beamte befugt ist, zu handeln,

3. Ort und Datum des Verstoßes,

4. Identität des mutmaßlichen Urhebers und der Betroffenen,

5. Gesetzesbestimmung, gegen die verstoßen wurde,

6. kurzgefasste Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die begangenen Verstöße,

7. Datum und Ort der Erstellung des Protokolls, eventueller Zusammenhang mit anderen Protokollen und gegebenenfalls Verzeichnis der Anlagen.

Der König kann allgemeine Formvorschriften festlegen, die auf die Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes anwendbar sind.

Art. 65 - Mitteilung des Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes

Das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes wird der Staatsanwaltschaft zugesandt.

Eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches wird der in Artikel 70 erwähnten zuständigen Verwaltung übermittelt.

Eine Abschrift davon wird dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber übermittelt. Falls dies nicht der Fall ist, können Letztere jederzeit eine Abschrift davon entweder bei der Behörde, die das Protokoll erstellt hat, oder bei der zuständigen Verwaltung erhalten.

Art. 66 - Besondere Beweiskraft der Protokolle zur Feststellung eines Verstoßes

Die von den Sozialinspektoren erstellten Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft, insofern dem mutmaßlichen Urheber des Verstoßes und gegebenen-falls seinem Arbeitgeber binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag nach der Feststellung des Verstoßes eine Abschrift davon übermittelt wurde.

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Wenn der mutmaßliche Urheber des Verstoßes oder der Arbeitgeber am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert werden kann, läuft die Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der mutmaßliche Urheber des Verstoßes von den Sozialinspektoren mit Sicherheit identifiziert werden konnte.

Ist der letzte Tag, der in dieser Frist inbegriffen ist, ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird er auf den ersten darauffolgenden Werktag verschoben.

Für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Frist gilt die Verwarnung, das Setzen einer Frist, um sich den Vorschriften anzupassen, oder das Ergreifen der in den Artikeln 22 bis 49 erwähnten Maßnahmen nicht als Feststellung des Verstoßes.

Art. 67 - Tragweite der besonderen Beweiskraft

Die von den Sozialinspektoren eines Inspektionsdienstes in einem Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes gemachten materiellen Feststellungen können mit ihrer Beweis-kraft von den Sozialinspektoren desselben Dienstes oder der anderen Inspektionsdienste oder von den mit der Überwachung der Einhaltung anderer Rechtsvorschriften beauftragten Beamten benutzt werden.

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TITEL 4 - Verfolgung der Verstöße

KAPITEL 1 - Verschiedene Regeln für die Verfolgung der Verstöße

Art. 68 - Verfolgung auf Initiative der Staatsanwaltschaft

Unbeschadet der Rechte der Zivilpartei können die Verstöße, die mit einer Sanktion der Stufe 2, 3 oder 4 geahndet werden und in Buch II erwähnt sind, auf Initiative der Staatsanwaltschaft Anlass zu einer Strafverfolgung vor dem Korrektionalgericht, zum Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme, zu einer in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vermittlung in Strafsachen oder auch zu einer in Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Klage geben.

Art. 69 - Verfolgung auf Initiative der zuständigen Verwaltung

Die Verstöße, die mit einer Sanktion der Stufe 1 geahndet werden und in Buch II erwähnt sind, können auf Initiative der zuständigen Verwaltung Anlass zu einer administrativen Geldbuße, zu einer Schuldigerklärung oder zu einer Einstellung der Strafverfolgung geben.

Die zuständige Verwaltung verfügt über dieselben Befugnisse, wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, den Urheber eines mit einer Sanktion der Stufe 2, 3 oder 4 geahndeten und in Buch II erwähnten Verstoßes zu verfolgen.

Art. 70 - Zuständige Verwaltung

Der König bestimmt auf Vorschlag der zuständigen Minister die zuständige Verwaltung und die Beamten dieser Verwaltung, die ermächtigt sind, administrative Geldbußen aufzuerlegen.

Art. 71 - Vorrangigkeit der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt.

Das Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme, die in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen oder die aufgrund von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches von der Staatsanwalt-schaft erhobene Klage schließen ebenfalls die Anwendung einer administrativen Geldbuße aus.

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KAPITEL 2 - Staatsanwaltschaft

Art. 72 - Notifizierung der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft notifiziert der zuständigen Verwaltung ihre Entscheidung, die Strafverfolgung einzuleiten oder nicht, das Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme oder eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen oder die in Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage zu erheben.

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten, das Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme oder eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen oder die in Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage zu erheben, oder wenn die Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag des Erhalts des Protokolls zur Feststellung des Verstoßes keine Entscheidung getroffen hat, entscheidet die zuständige Verwaltung, ob das Verfahren der administrativen Geldbuße eingeleitet werden muss.

Art. 73 - Abschrift der zusätzlichen Ermittlung

Wenn die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten, das Erlöschen der Strafverfolgung durch Zahlung einer Geldsumme oder eine in Artikel 216ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen vorzuschlagen oder die in Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage zu erheben, sendet sie der zuständigen Verwaltung eine Abschrift der Verfahrensunterlagen der zusätzlichen Ermittlung zu.

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KAPITEL 3 - Administrative Verfolgung

Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 74 - Unabhängigkeit in Bezug auf die Auferlegung administrativer Geldbußen und Interessenkonflikte

Die zuständige Verwaltung und die Beamten, die innerhalb dieser Verwaltung bestimmt sind, um die administrativen Geldbußen aufzuerlegen, müssen diese Befugnis unter Bedingungen ausüben, durch die ihre Unabhängigkeit und ihre Unparteilichkeit gewährleistet sind.

Diese Beamten dürfen weder eine Entscheidung in einer Akte treffen, in der sie bereits in einer anderen Eigenschaft aufgetreten sind, noch direkte oder indirekte Interessen in den Unternehmen oder Einrichtungen, die vom Verfahren betroffen sind, haben.

Art. 75 - Kanzlei der administrativen Geldbußen

Die zuständige Verwaltung verfügt über eine Kanzlei.

Der König bestimmt ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise.

Abschnitt 2 - Befugnisse der zuständigen Verwaltung

Art. 76 - Zusätzliche Auskünfte

Die zuständige Verwaltung kann von den zuständigen Ministern, öffentlichen Einrichtungen oder öffentlichen Diensten die administrativen Auskünfte verlangen, die sie braucht, um über alle Elemente zu verfügen, die es ihr ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung der bei ihr in Bearbeitung befindlichen Akte zu treffen.

Zu diesem Zweck sind alle staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwalt-schaften, die Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, die Sozialinspektionen und die Polizei, alle Dienste der Provinzen, der Agglomerationen, der Gemeindeföderationen, der Gemeinden, der Vereinigungen, denen sie angehören, der öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, und sämtlicher öffentlicher und mitwirkender Einrichtungen für soziale Sicherheit verpflichtet, der zuständigen Verwaltung auf deren Antrag hin alle Auskünfte zu erteilen und ihr Kopien, in gleich welcher Form, von sämtlichen Datenträgern zu besorgen, damit sie über alle Elemente verfügt, die es ihr ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung der bei ihr in Bearbeitung befindlichen Akte zu treffen.

Die vorerwähnten Dienste sind verpflichtet, diese Auskünfte und Kopien kostenlos zur Verfügung zu stellen.

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Ein in Artikel 92bis § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähntes Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Staat, den Gemein-schaften und den Regionen regelt die Mitteilung von Auskünften durch die Dienste der Gemeinschaften und Regionen an die zuständige Verwaltung sowie die damit verbundenen Kosten.

Auskünfte, die bei der Ausübung von Pflichten gesammelt worden sind, die von der Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren ausdrücklicher Erlaubnis mitgeteilt werden.

Abschnitt 3 - Verteidigungsmittel

Art. 77 - Aufforderung, Verteidigungsmittel vorzubringen

Der Zuwiderhandelnde wird per Einschreibebrief dazu aufgefordert, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Dieser Brief enthält folgende Auskünfte:

1. Referenzangaben des Protokolls, durch das der Verstoß festgestellt wird und in dem die Taten aufgeführt werden, die der Einleitung des Verfahrens zugrunde liegen,

2. Bestehen des Rechts für den Zuwiderhandelnden, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag der Notifizierung, nämlich ab dem Tag, an dem der Einschreibebrief von den Postdiensten dem Empfänger persönlich, an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz vorgelegt worden ist, seine Verteidigungsmittel schriftlich oder mündlich vorzubringen,

3. Bestehen des Rechts, sich von einem Beistand beistehen zu lassen,

4. Adresse der zuständigen Verwaltung, wo der Zuwiderhandelnde seine Akte einsehen kann, und Öffnungszeiten, zu denen er das Recht hat, sie einzusehen,

5. Bestehen des Rechts für den Zuwiderhandelnden oder seinen Beistand, eine Abschrift der Akte zu erhalten,

6. Adressen und Öffnungszeiten der regionalen Büros der Verwaltungen, die mit der Überwachung der betreffenden Rechtsvorschriften beauftragt sind, im Hinblick auf das Vorbringen der Verteidigungsmittel,

7. Postadresse und E-Mail-Adresse der zuständigen Verwaltung und ihre Öffnungs-zeiten im Hinblick auf das Vorbringen der Verteidigungsmittel.

Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt hat, den Einschreibebrief innerhalb der festgelegten Frist bei der Post abzuholen, kann die zuständige Verwaltung ihm durch gewöhnlichen Brief zur Information noch eine zweite Aufforderung zum Vorbringen seiner Verteidigungsmittel zusenden.

Durch diese zweite Aufforderung setzt keine neue Frist von dreißig Tagen für das Vorbringen der Verteidigungsmittel ein.

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Art. 78 - Vorbringen der Verteidigungsmittel

Die Verteidigungsmittel können schriftlich, einschließlich per E-Mail, vorgebracht werden.

Sie können ebenfalls mündlich vorgebracht werden entweder bei der zuständigen Verwaltung oder bei einem der regionalen Büros der Verwaltungen, die mit der Überwachung der betreffenden Rechtsvorschriften beauftragt sind. Letztere übermitteln sie unverzüglich der zuständigen Verwaltung, nachdem sie sie festgehalten haben.

Art. 79 - Einsichtnahme in die Akte

Die zuständige Verwaltung stellt dem Zuwiderhandelnden oder seinem Beistand die Akte in Bezug auf die Verstöße, die Anlass zur Anwendung der administrativen Geldbuße geben können, zur Verfügung, so dass er sie bei der Kanzlei einsehen kann, und erlaubt ihm auf seinen Antrag hin, eine Abschrift der Aktenstücke zu machen. Artikel 460ter des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf den Zuwiderhandelnden; dieser wird im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung dem Beschuldigten gleichgestellt.

Die Kosten der Abschriften gehen zu Lasten des Zuwiderhandelnden. Der Tarif wird vom König festgelegt.

Art. 80 - Vertretung bei der zuständigen Verwaltung durch einen Beauftragten einer repräsentativen Organisation

Der Beauftragte einer repräsentativen Arbeitnehmerorganisation, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist, kann den Arbeiter oder Angestellten bei der zuständigen Verwaltung vertreten und in seinem Namen alle mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen.

Abschnitt 4 - Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße

Art. 81 - Verjährungsfrist

Die administrative Geldbuße darf fünf Jahre nach den Taten nicht mehr auferlegt werden.

Diese Frist wird jedoch durch die Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, einschließlich der Notifizierungen der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Einleitung oder Nicht-Einleitung von Strafverfolgungen und der Aufforderung an den Zuwiderhandelnden, Verteidigungsmittel vorzubringen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist erfolgen, unterbrochen. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer und dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind.

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Art. 82 - Einhaltung der Frist für das Vorbringen der Verteidigungsmittel

Die administrative Geldbuße darf nicht vor Ablauf der in Artikel 77 erwähnten Frist oder vor der schriftlichen oder mündlichen Verteidigung des Zuwiderhandelnden, wenn diese vor Ablauf der vorerwähnten Frist vorgebracht wird, auferlegt werden.

Art. 83 - Annehmbare Frist

Wenn die Dauer der Verfolgung durch die zuständige Verwaltung die annehmbare Frist überschreitet, kann die Verwaltung sich auf eine einfache Schuldigerklärung beschrän-ken oder eine unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegende administrative Geldbuße auferlegen.

Art. 84 - Entscheidung

Die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ist mit Gründen versehen. Sie umfasst unter anderem die juristischen und faktischen Grundlagen einerseits als Antwort auf die vorgebrachten Verteidigungsmittel und andererseits als Begründung für den Betrag der administrativen Geldbuße.

Sie umfasst außerdem insbesondere folgende Elemente:

1. Bestimmungen, die ihr als Rechtsgrundlage dienen,

2. Referenzangaben des Protokolls, durch das der Verstoß festgestellt wird und in dem die Taten aufgeführt werden, die der Einleitung des Verfahrens zugrunde liegen,

3. Datum der Aufforderung zum Vorbringen der Verteidigungsmittel,

4. Betrag der administrativen Geldbuße,

5. Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 1 und 2 in Bezug auf die Zahlung der Geldbuße,

6. Bestimmung von Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beschwerde gegen die Entscheidung.

Art. 85 - Notifizierung der Entscheidung

Die Entscheidung wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der in Artikel 88 erwähnten Frist zu zahlen, per Einschreibebrief gemäß Artikel 77 notifiziert.

Durch die Notifizierung erlischt die Strafverfolgung.

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Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt hat, den Einschreibebrief innerhalb der festgelegten Frist bei der Post abzuholen, kann die zuständige Verwaltung ihm durch gewöhnlichen Brief zur Information eine Abschrift der Entscheidung zusenden.

Art. 86 - Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung ist vollstreckbar.

Abschnitt 5 - Beschwerde

Art. 87 - Beweislast

Die Regeln in Bezug auf die Beweislast, die in Strafverfahren gelten, sind auf das Beschwerdeverfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Arbeitsgerichtshof anwendbar.

Abschnitt 6 - Zahlung der administrativen Geldbuße

Art. 88 - Zahlungsfrist und -weise

Die administrative Geldbuße muss binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbuße oder ab dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, gezahlt werden.

Die zuständige Verwaltung kann jedoch dem Zuwiderhandelnden, auf seinen Antrag hin und falls erforderlich, eine längere Frist gewähren, die auf keinen Fall die in Artikel  90 erwähnte Verjährungsfrist der Klage auf Rückforderung der Geldbuße überschreiten darf. In diesem Fall teilt die zuständige Verwaltung dem Zuwiderhandelnden den Bereinigungsplan schriftlich mit.

Die administrative Geldbuße wird per Einzahlung oder Überweisung auf das (die) vom König bestimmte(n) Konto (Konten) gezahlt.

Der König kann die Modalitäten der Zahlung der auferlegten administrativen Geldbußen bestimmen.

Art. 89 - Beitreibung

Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt, die administrative Geldbuße entweder binnen der in Artikel 88 vorgesehenen dreimonatigen Frist oder nach einem formell rechtskräftigen Urteil oder Entscheid zu zahlen, oder wenn er den ihm aufgrund von Artikel 88 bewilligten Bereinigungsplan nicht einhält, macht die zuständige Verwaltung die Sache bei der [Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen,] anhängig zwecks Beitreibung des Betrags dieser Geldbuße.

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Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Verwaltung der [Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen,] eine Abschrift der administrativen Entscheidung und gegebenenfalls des formell rechtskräftigen Urteils oder Entscheids.

Die von der [Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Bei-treibung von nichtsteuerlichen Forderungen,] einzuleitenden Verfolgungen finden [gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949] statt.

[Art. 89 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016); Abs. 3 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 und 2 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

Art. 90 - Verjährung der Rückforderungsklage

Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbuße verjährt in zehn Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann.

Art. 91 - Erlöschen der Klage der Verwaltung

Durch die Zahlung der Geldbuße erlischt die Klage der zuständigen Verwaltung.

[Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Durchsetzung von finanziellen Verwaltungssanktionen und administrativen Geldbußen]

[Unterteilung Abschnitt 7 eingefügt durch Art. 28 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

[Art. 91/1 - Notifizierung der Entscheidung, einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die in Belgien auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.

§ 1 - Die zuständige Verwaltung kann gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI der vorerwähnten Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 bei der zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ersuchen.

Hierbei muss es sich um eine administrative Geldbuße handeln, die:

1. gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches von der zuständigen Verwaltung auferlegt oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wird,

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2. von der zuständigen Verwaltung dem in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringer nicht gemäß Artikel 85 des vorliegenden Gesetzbuches zur Kenntnis gebracht werden kann.

§ 2 - Die zuständige Verwaltung ersucht nicht um Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, sofern und solange die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße in Belgien angefochten wird oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.

§ 3 - Das Ersuchen der zuständigen Verwaltung um Notifizierung erfolgt unverzüglich über das IMI-System anhand eines einheitlichen Dokuments, das mindestens folgende Angaben enthält:

a) Name und Adresse des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers,

b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der geltenden Vorschriften,

c) das Instrument zur Vollstreckung in Belgien und alle sonstigen relevanten Infor-mationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung und der administrativen Geldbuße,

d) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Verwaltung und

e) den Zweck der Notifizierung und die Frist, innerhalb derer die Notifizierung erfolgen muss.]

[Art. 91/1 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

[Art. 91/2 - Beitreibung einer administrativen Geldbuße, die einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die in Belgien auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften auferlegt worden ist

§ 1 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Bei-treibung von nichtsteuerlichen Forderungen, kann gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI der vorerwähnten Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 bei der zuständigen Instanz eines anderen EU-Mitgliedstaates um Durchsetzung einer Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ersuchen.

Hierbei muss es sich um eine administrative Geldbuße handeln:

1. die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches von der zuständigen Verwaltung auferlegt oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wird,

2. gegen die keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können,

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3. die von der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, bei dem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Dienstleistungserbringer nicht gemäß Artikel 89 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches beigetrieben werden kann.

§ 2 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, ersucht nicht um Durchsetzung einer Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, sofern und solange die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße sowie die zugrunde liegende Forderung und/oder das Instrument zur Vollstreckung in Belgien angefochten oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.

§ 3 - Das Ersuchen um Durchsetzung der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, erfolgt unverzüglich über das IMI-System anhand eines einheitlichen Dokuments, das mindestens folgende Angaben enthält:

a) Name und Adresse des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers,

b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der geltenden Vorschriften,

c) das Instrument zur Vollstreckung in Belgien und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung und der administrativen Geldbuße,

d) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Verwaltung und der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen,

e) das Datum, an dem das Urteil oder der Entscheid oder die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde, eine Beschreibung der Art und der Höhe der administrativen Geldbuße, alle für den Vollstreckungsprozess sachdienlichen Daten, einschließlich ob und gegebenenfalls wie das Urteil oder der Entscheid oder die Entscheidung dem/den Beklagten notifiziert wurde und/oder ob es sich um ein Versäumnisurteil/einen Versäumnisentscheid/eine Versäumnisentscheidung handelt, sowie eine Bestätigung der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, dass gegen die Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.]

[Art. 91/2 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

Page 60: 6€¦ · Web view2010/06/06  · 6. JUNI 2010 - SOZIALSTRAFGESETZBUCH (- Art. 1 bis 116: Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2012, - Art. 117 bis 237: Belgisches Staatsblatt vom

[Art. 91/3 - Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Noti-fizierung einer Entscheidung, einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die im betreffenden Mitgliedstaat auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße aufzuerlegen

§ 1 - Gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI der vorerwähnten Richt-linie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 nimmt die zuständige Verwaltung Kenntnis von jedem Ersuchen einer zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Notifizierung einer Entscheidung, einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die im betreffenden Mitgliedstaat auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechts-vorschriften eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.

Hierbei muss es sich um eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße handeln, die:

1. gemäß den Rechtsvorschriften und Verfahren des ersuchenden Mitgliedstaates von einer zuständigen Behörde auferlegt oder von einer Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wurde,

2. von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union dem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer nicht gemäß den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Gepflogenheiten zur Kenntnis gebracht werden kann.

§ 2 - Die zuständige Verwaltung prüft, ob:

1. dem über das IMI-System erhaltenen Ersuchen alle einschlägigen Schriftstücke beiliegen, einschließlich, falls erforderlich, des Urteils oder des Entscheids oder der unwiderruflichen Entscheidung, die auch eine beglaubigte Abschrift sein kann,

2. diese finanzielle Verwaltungssanktion und/oder administrative Geldbuße in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Richtlinie fällt,

3. das Ersuchen vollständig ist, mit der zugrunde liegenden Entscheidung über-einstimmt und die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 der vorerwähnten Richtlinie erwähnten Angaben enthält, nämlich:

a) Name und Adresse des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers,

b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der geltenden Vorschriften,

c) das Instrument zur Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung, der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße,

Page 61: 6€¦ · Web view2010/06/06  · 6. JUNI 2010 - SOZIALSTRAFGESETZBUCH (- Art. 1 bis 116: Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2012, - Art. 117 bis 237: Belgisches Staatsblatt vom

d) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die finanzielle Verwaltungssanktion und/oder die administrative Geldbuße und die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können,

e) den Zweck der Notifizierung und die Frist, innerhalb derer die Notifizierung erfolgen muss.

§ 3 - Ist dies der Fall, notifiziert sie die Entscheidung per Einschreibebrief.

Die zuständige Verwaltung notifiziert die Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße sowie die ein-schlägigen Dokumente an den in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens einer zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Die Entscheidung, die dem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer von der zuständigen Verwaltung somit zur Kenntnis gebracht worden ist, ist vollstreckbar. Sie hat die gleiche Wirkung, als wäre die Notifizierung von dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgenommen worden.

§ 4 - Die zuständige Verwaltung kann die Erledigung eines Notifizierungsersuchens ablehnen, wenn:

1. das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht die in § 2 Nr. 3 Buchstabe a) bis e) erwähnten Angaben enthält,

2. das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unvollständig ist,

3. das Ersuchen offenkundig mit der zugrunde liegenden Entscheidung nicht über-einstimmt.

§ 5 - Die zuständige Verwaltung teilt der ersuchenden Instanz des anderen Mitglied-staates der Europäischen Union so schnell wie möglich Folgendes mit:

1. welche Maßnahmen aufgrund des Notifizierungsersuchens veranlasst wurden, und insbesondere, wann dieses dem Empfänger notifiziert wurde,

2. die Gründe für die Ablehnung, wenn sie die Erledigung eines Ersuchens um Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße ablehnt.]

[Art. 91/3 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

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[Art. 91/4 - Ersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates um Durchsetzung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße bei einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die im betreffenden Mitgliedstaat auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften

§ 1 - Gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI der vorerwähnten Richt-linie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 nimmt die zuständige Verwaltung Kenntnis von jedem Ersuchen einer zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Beitreibung einer finanziellen Verwaltungs-sanktion und/oder einer administrativen Geldbuße, die einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die im betreffenden Mitgliedstaat auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften auferlegt worden ist.

Hierbei muss es sich um eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße handeln:

1. die gemäß den Rechtsvorschriften und Verfahren des ersuchenden Mitgliedstaates von einer zuständigen Behörde auferlegt oder von einer Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wurde,

2. gegen die keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können,

3. die von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei dem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer nicht gemäß den in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungs-vorschriften und Gepflogenheiten beigetrieben werden kann.

§ 2 - Die zuständige Verwaltung prüft, ob:

1. dem über das IMI-System erhaltenen Ersuchen alle einschlägigen Schriftstücke für die Beitreibung dieser finanziellen Verwaltungssanktion und/oder dieser administrativen Geldbuße beiliegen, einschließlich, falls erforderlich, des Urteils oder des Entscheids oder der unwiderruflichen Entscheidung, die auch eine beglaubigte Abschrift sein kann, die die Rechtsgrundlage und den Titel für die Vollstreckung des Beitreibungsersuchens bilden,

2. die beizutreibende finanzielle Verwaltungssanktion oder die administrative Geld-buße in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Richtlinie fällt,

3. das Ersuchen vollständig ist, mit der zugrunde liegenden Entscheidung über-einstimmt und die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 der vorerwähnten Richtlinie erwähnten Angaben umfasst, nämlich:

a) Name und Adresse des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers,

b) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der geltenden Vorschriften,

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c) das Instrument zur Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung und der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße,

d) Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die finanzielle Verwaltungssanktion und/oder die administrative Geld-buße und die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, und

e) das Datum, an dem das Urteil oder der Entscheid oder die Entscheidung voll-streckbar oder rechtskräftig wurde, eine Beschreibung der Art und der Höhe der finanziellen Verwaltungssanktion und/oder der administrativen Geldbuße, alle für den Vollstreckungs-prozess sachdienlichen Daten, einschließlich ob und gegebenenfalls wie das Urteil oder der Entscheid oder die Entscheidung dem/den Beklagten notifiziert wurde und/oder ob es sich um ein Versäumnisurteil/einen Versäumnisentscheid/eine Versäumnisentscheidung handelt, sowie eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die finanzielle Verwaltungs-sanktion und/oder die administrative Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile,

4. die beizutreibende finanzielle Verwaltungssanktion und/oder administrative Geldbuße mindestens 350 EUR beträgt beziehungsweise dem Gegenwert dieses Betrags entspricht.

§ 3 - Ist dies der Fall, stellt sie das Beitreibungsersuchen gemäß Artikel 89 Absatz 1 bei der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, zwecks Beitreibung des Betrags dieser finanziellen Verwaltungssanktion und/oder dieser administrativen Geldbuße.

Diese Beitreibung erfolgt auf der Grundlage des in der vorerwähnten Richtlinie vorgesehenen Titels, der über das IMI-System eingeht.

Diese Beitreibung erfolgt gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949.

§ 4 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Bei-treibung von nichtsteuerlichen Forderungen, notifiziert das Ersuchen um Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße sowie die einschlägigen Dokumente an den in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens einer zuständigen Instanz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

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§ 5 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, kann die Erledigung des Beitreibungs-ersuchens ablehnen, wenn:

1. das Ersuchen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht die in § 2 Nr. 3 Buchstabe a) bis e) erwähnten Angaben enthält,

2. das Ersuchen unvollständig ist,

3. das Ersuchen offenkundig mit der zugrunde liegenden Entscheidung nicht über-einstimmt,

4. die beizutreibende finanzielle Verwaltungssanktion und/oder administrative Geldbuße unter 350 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt,

5. aus Erkundigungen deutlich hervorgeht, dass die voraussichtlichen Kosten oder Mittel, die für eine Beitreibung der Geldbuße erforderlich sind, in keinem Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag stehen oder dass eine Beitreibung zu erheblichen Schwierigkeiten führen würde,

6. die in der belgischen Verfassung verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten der Beklagten und die Rechtsgrundsätze, die für Beklagte gelten, nicht eingehalten werden.

§ 6 - Die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, teilt der ersuchenden Instanz des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union so schnell wie möglich Folgendes mit:

1. welche Maßnahmen aufgrund des Beitreibungsersuchens veranlasst wurden, und insbesondere, wann dieses dem Empfänger notifiziert wurde,

2. die Gründe für die Ablehnung, wenn sie die Erledigung eines Ersuchens um Bei-treibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße ablehnt.]

[Art. 91/4 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

[Art. 91/5 - Aussetzung des Verfahrens zur Notifizierung einer Entscheidung, einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, und des Verfahrens zur Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße, die einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer auferlegt worden ist

Wird im Zuge des in Artikel 91/3 beschriebenen Verfahrens zur Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße oder im Zuge des in Artikel 91/4 beschriebenen Verfahrens zur Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße die Verwaltungssanktion und/oder die administrative Geldbuße und/oder die zugrunde liegende Forderung vom betreffenden Dienstleistungserbringer oder einer betroffenen Partei

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angefochten oder werden Rechtsmittel dagegen eingelegt, so wird dieses Verfahren ausgesetzt, bis die in dieser Sache zuständige Stelle oder Instanz im ersuchenden Mitgliedstaat eine Entscheidung getroffen hat.

Eine Anfechtung oder die Einlegung von Rechtsmitteln erfolgt gegenüber der entsprechenden zuständigen Stelle oder Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat.]

[Art. 91/5 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

[Art. 91/6 - Praktische Modalitäten für das Verfahren zur Notifizierung einer Ent-scheidung, einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer eine finanzielle Verwaltungssanktion und/oder eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, und für das Verfahren zur Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße, die einem in Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringer auferlegt worden ist

§ 1 - Beträge, die im Rahmen des in Artikel 91/4 beschriebenen Verfahrens zur Beitreibung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße beigetrieben werden, kommen der belgischen Staatskasse zu.

Ausstehende geschuldete Beträge werden von der Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, in Euro beigetrieben.

Gegebenenfalls rechnet die Verwaltung des FÖD Finanzen, beauftragt mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen, die finanzielle Verwaltungs-sanktion und/oder die administrative Geldbuße nach dem am Tag ihrer Auferlegung geltenden Wechselkurs in Euro um.

§ 2 - Belgien verlangt von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die um Notifizierung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße oder um Durchsetzung einer Entscheidung zur Auferlegung einer finanziellen Verwaltungssanktion und/oder einer administrativen Geldbuße ersuchen, keine Erstattung von Kosten, die aus dem in Artikel 91/3 beschriebenen Notifi-zierungsverfahren und dem in Artikel 91/4 beschriebenen Beitreibungsverfahren entstehen.]

[Art. 91/6 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

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TITEL 5 - Sonderbestimmungen

KAPITEL 1 - Mitteilung der Entscheidungen und Informationen

Art. 92 - Mitteilung von Informationen durch die Staatsanwaltschaft

Der Prokurator des Königs, der eine Strafsache behandelt, deren Untersuchung schwerwiegende Indizien für Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches aufweist, setzt den Arbeitsauditor hiervon in Kenntnis.

Art. 93 - Mitteilung der Entscheidung in Bezug auf die Strafverfolgung

§ 1 - Der Inspektionsdienst, der das Protokoll erstellt hat, wird über jede Entscheidung informiert, die über die Strafverfolgung aufgrund eines Verstoßes gegen die Rechts-vorschriften, deren Überwachung er ausübt, getroffen worden ist.

Diese Information wird binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, je nach Fall von der Staatsanwaltschaft oder dem Greffier des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, von der beziehungsweise dem sie verkündet wurde, mitgeteilt.

§ 2 - Jede Entscheidung, die über die Strafverfolgung aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches getroffen worden ist, wird auch der zuständigen Verwaltung zur Kenntnis gebracht.

Diese Information wird binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, je nach Fall von der Staatsanwaltschaft oder dem Greffier des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, von der beziehungsweise dem sie verkündet wurde, mitgeteilt.

Falls die zuständige Verwaltung es beantragt, wird ihr eine Abschrift der Entscheidung je nach Fall vom Greffier des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, von dem sie verkündet worden ist, zugesandt.

§ 3 - Im Falle einer Verurteilung für die in den Artikeln 151, 152, 175, 181, 186 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7, 188, 209 und 210 erwähnten Taten zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten wird eine Abschrift des Urteils oder Entscheids der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission […] übermittelt.

Diese Mitteilung wird binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung getroffen worden ist, je nach Fall vom Greffier des Gerichts Erster Instanz oder des Appellationshofs, von dem sie verkündet worden ist, vorgenommen.

[Art. 93 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 10. November 2011)]

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Art. 94 - Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Verwaltung

Administrative oder gerichtliche Entscheidungen zur Auferlegung der administrativen Geldbußen, zur Schuldigerklärung oder zur Einstellung der Strafverfolgung für den Verstoß werden von der zuständigen Verwaltung dem Inspektionsdienst, der das Protokoll erstellt hat, der Staatsanwaltschaft und dem Landesamt für soziale Sicherheit mitgeteilt.

Wenn die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße oder die Entscheidung zur Schuldigerklärung sich auf die in den Artikeln 151, 152, 175, 181, 186 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7, 188, 209 und 210 erwähnten Taten bezieht, übermittelt die zuständige Verwaltung der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern eingerichteten Kommission […] eine Abschrift davon.

[Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 7. November 2011 (B.S. vom 10. November 2011)]

Art. 95 - Mitteilung von Informationen über die Beitreibung

Die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung teilt der zuständigen Verwaltung zu Beginn eines jeden Jahres die Informationen über das vergangene Jahr mit, die sich auf die Akten beziehen, mit denen sie beauftragt ist, einerseits in Bezug auf die Beitreibung der administrativen Geldbußen, sowohl was deren Gesamtbetrag als auch was den in jeder einzelnen Akte beigetriebenen Betrag betrifft, und andererseits in Bezug auf die Akten, für die sie das Verfahren definitiv eingestellt hat.

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KAPITEL 2 - Beirat für Sozialstrafrecht

Art. 96 - Beirat für Sozialstrafrecht

Beim Minister der Justiz wird ein "Beirat für Sozialstrafrecht", nachstehend "Beirat" genannt, eingerichtet.

Art. 97 - Aufträge des Beirats

Der Beirat hat folgende Aufträge:

1. auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Ministers der Justiz, des Ministers der Beschäftigung oder des Ministers der Sozialen Angelegenheiten juristische, sozioökono-mische und administrative Fragen in Bezug auf die Anwendung des Sozialstrafrechts zu untersuchen und Stellungnahmen dazu abzugeben,

2. für die Übereinstimmung zwischen einerseits den Bestimmungen der Gesetzesvorschläge und Gesetzentwürfe, die sich unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise auf das Sozialstrafrecht beziehen, und andererseits den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches im Hinblick auf die Wahrung der Kohärenz in dieser Angelegenheit zu sorgen; zu diesem Zweck kann der Beirat auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eine Stellungnahme abgeben,

3. auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eine Stellungnahme zu der Aufnahme bereits bestehender oder neuer Gesetzesbestimmungen in Sachen Sozialstrafrecht in vorliegendes Gesetzbuch abzugeben,

4. auf Ersuchen des Königs Stellungnahmen zu den Entwürfen von Ausführungs-erlassen in Sachen Sozialstrafrecht abzugeben,

5. die Erstellung des in Artikel 99 erwähnten Jahresberichts zu koordinieren.

Der König kann die Aufträge des Beirats durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen.

Art. 98 - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats

Der König bestimmt die Zusammensetzung des Beirats und die Regeln in Bezug auf dessen Arbeitsweise.

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KAPITEL 3 - Jahresbericht

Art. 99 - Jahresbericht

Der Minister der Justiz, der Minister der Beschäftigung und der Minister der Sozialen Angelegenheiten erstatten den Gesetzgebenden Kammern jährlich vor dem 30. Juni in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Bericht über die Behandlung der im abgelaufenen Jahr festgestellten und verfolgten Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches.

Dieser Bericht wird auch dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zugesandt.

Der König bestimmt den Inhalt des Jahresberichts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.

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KAPITEL 4 - Auftreten als Zivilpartei

Art. 100 - Auftreten der Berufsorganisationen als Zivilpartei

Die Berufsorganisation, die ein Partnerschaftsabkommen im Sinne von Artikel 15 abgeschlossen hat, kann in Verfahren in Sachen illegale Arbeit und Sozialbetrug als Zivilpartei auftreten, wenn die begangenen Taten derart sind, dass sie den Interessen, die sie zu verteidigen und zu fördern hat, schaden können.

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[KAPITEL 5 - Regelung bestimmter Aspekte des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs]

[Unterteilung Kapitel 5 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/1 - Anwendungsbereich und Zweck

Vorliegendes Kapitel regelt bestimmte Aspekte des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs, nämlich das E-Pr., die E-Pr.-Datenbank und die Ginaa-Datenbank. Dieser elektronische Informationsaustausch erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung des vorliegenden Kapitels werden die in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummern benutzt.]

[Art. 100/1 eingefügt durch Art. 87 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/2 - Einheitliches Muster des Protokolls zur Feststellung von Verstößen

Im Hinblick auf den in Artikel 100/1 erwähnten elektronischen Informationsaustausch erstellen die Sozialinspektoren der vom König bestimmten Sozialinspektionsdienste ihre Protokolle zur Feststellung von Verstößen elektronisch mittels der zu diesem Zweck entwickelten EDV-Anwendung gemäß dem vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegten einheitlichen Muster.

Der Geschäftsführende Ausschuss kann außerdem eine Regelung ausarbeiten für den Fall, dass ein Protokoll infolge höherer Gewalt nicht gemäß Absatz 1 erstellt werden kann, insbesondere aufgrund eines Versagens der EDV-Anwendung oder bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des elektronischen Personalausweises des protokollierenden Beamten.]

[Art. 100/2 eingefügt durch Art. 88 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/3 - Elektronische Signatur des E-Pr.

§ 1 - In Abweichung von Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung wird das E-Pr. von seinem Ersteller oder seinen Erstellern mit Hilfe der elektronischen Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, elektronisch unterzeichnet.

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Der König kann nach Stellungnahme der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit bestimmen, dass das E-Pr. von seinem Ersteller oder seinen Erstellern elektronisch unterzeichnet werden kann mittels eines anderen Systems, das es ermöglicht, die Identität des Unterzeichners und die Integrität des unterzeichneten E-Pr. mit ausreichenden Garantien festzustellen.

§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels wird, unbeschadet der Artikel 1322 und folgende des Zivilgesetzbuches, das E-Pr., das von seinem Ersteller oder seinen Erstellern gemäß § 1 elektronisch unterzeichnet worden ist, einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Protokoll auf Papier gleichgesetzt.

§ 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass das E-Pr., das gemäß Artikel 100/2 Absatz 1 unter den Bedingungen, gemäß den Modalitäten und gegebenenfalls für die Dauer, die Er festlegt, erstellt wird, auf Papier erstellt und mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichnet wird.]

[Art. 100/3 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/4 - Mitteilung des E-Pr.

[...] In Abweichung von Artikel 33 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung bestimmt der König nach gleichlautender Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren die Modalitäten für die in Artikel 65 Absatz 1 erwähnte Mitteilung. Er bestimmt auch die Modalitäten für die in Artikel 65 Absatz 2 und 3 erwähnten Mitteilungen.]

[Art. 100/4 eingefügt durch Art. 90 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 100/5 - Archivierung des E-Pr.

Der König kann die Modalitäten für die Archivierung des E-Pr. festlegen, insofern die im Archivgesetz vom 24. Juni 1955 aufgenommene Regelung unzureichend ist.]

[Art. 100/5 eingefügt durch Art. 91 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/6 - Einrichtung der E-Pr.-Datenbank

Es wird eine E-Pr.-Datenbank eingerichtet.

Der Belgische Staat, vertreten durch den für die Beschäftigung zuständigen Minister, den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister und den für die Justiz zuständigen Minister, ist verantwortlich für die Verarbeitung der in Absatz 4 erwähnten Daten im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

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Mit der Speicherung und Fortschreibung der in Absatz 4 erwähnten Daten werden folgende Ziele verfolgt:

1. die Sammlung von Informationen, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, die illegale Arbeit und den Sozialbetrug auf angemessene Weise zu bekämpfen,

2. die Sammlung von Informationen, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen,

3. die Erstellung von internen und externen Statistiken.

Die E-Pr.-Datenbank enthält Daten, die in dem in Artikel 100/2 erwähnten E-Pr.-Muster aufgenommen sind, in Bezug auf folgende Personen:

1. jede Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu sein,

2. jede Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar erachtet wird,

3. jeden Arbeitnehmer oder jede Person, der beziehungsweise die von einem Verstoß betroffen ist oder als davon betroffen gilt,

4. jede andere im E-Pr. erwähnte Person, deren Daten ins E-Pr. aufgenommen werden müssen zum guten Verständnis der im E-Pr. festgestellten Taten.

Die in Absatz 4 erwähnten Daten sind, insofern sie eine natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann, die personenbezogenen Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.]

[Art. 100/6 eingefügt durch Art. 92 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/7 - Finanzierung der E-Pr.-Datenbank

Die für die Einrichtung und das Funktionieren der E-Pr.-Datenbank erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingetragen.]

[Art. 100/7 eingefügt durch Art. 93 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/8 - Geschäftsführender Ausschuss der E-Pr.-Datenbank

§ 1 - Es wird ein Geschäftsführender Ausschuss der E-Pr.-Datenbank eingerichtet.

Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1. dem Präsidenten, dem leitenden Beamten der zuständigen Verwaltung,

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2. den leitenden Beamten der in Artikel 100/2 erwähnten Sozialinspektionsdienste,

3. dem Direktor des Föderalen Orientierungsbüros des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung,

4. dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator,

5. einem leitenden Beamten der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.

Der Geschäftsführende Ausschuss hat seinen Sitz an der Adresse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Der Geschäftsführende Ausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung wahrgenommen.

§ 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss verfügt über die folgenden Befugnisse:

1. die E-Pr.-Datenbank verwalten,

2. jede Initiative ergreifen, die zum effizienten Funktionieren der E-Pr.-Datenbank beitragen kann,

3. jede Initiative ergreifen zur Anpassung der E-Pr.-Datenbank an die Abänderungen auf gesetzgebender, verordnungsrechtlicher und technologischer Ebene,

4. die zuständigen Minister über die für das gute Funktionieren der E-Pr.-Datenbank erforderlichen Mittel informieren,

5. den zuständigen Ministern jedes Jahr die Haushaltsvoranschläge in Bezug auf die Kosten für das Funktionieren und die Wartung der E-Pr.-Datenbank, einschließlich der Kosten für die Archivierung der im System integrierten Daten, mitteilen,

6. Abkommen in Bezug auf die für die Verwaltung der E-Pr.-Datenbank erforderlichen Dienste schließen,

7. nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens zusätzliche Regeln für den Zugriff und die Kontrolle des Zugriffs auf die in der E-Pr.-Datenbank aufgenommenen Daten festlegen, unter Berücksichtigung der geltenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen,

8. aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister Stellungnahmen in Bezug auf Gesetzesinitiativen und andere Initiativen, die Einfluss auf das Funktionieren der E-Pr.-Datenbank haben, abgeben,

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9. eine Geschäftsordnung erstellen, in der unter anderem die Regeln für die Ersetzung der Mitglieder festgelegt sind.]

[Art. 100/8 eingefügt durch Art. 94 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/9 - Überwachung der Datenverarbeitung im Rahmen der E-Pr.-Datenbank

Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse, die der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, nachstehend Ausschuss genannt, dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten entnimmt, sorgt er im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes des Privatlebens und der Wahrung der Vertraulichkeit der strafrechtlichen Ermittlung dafür, dass der Inhalt der E-Pr.-Datenbank und die Verarbeitung der Daten und der Informationen im Rahmen dieser Datenbank mit den Bestimmungen der Artikel 54 bis 56 des vorliegenden Kapitels, des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und der Artikel 28quinquies § 1 und 57 des Strafprozessgesetzbuches in Übereinstimmung stehen.

Der Ausschuss gibt Stellungnahmen und Empfehlungen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Kapitels ab, sowohl aus eigener Initiative als auch auf Antrag, insbesondere des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers oder des für die Justiz zuständigen Ministers oder der Gerichtsbehörden.

Die Artikel 29, 30, 32 § 1 und 33 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 sind uneingeschränkt anwendbar.

Die zu diesem Zweck vom Ausschuss unter seinen Mitgliedern bestimmten Personen verfügen im Hinblick auf die Ausführung ihrer Aufträge über ein uneingeschränktes Zugriffsrecht auf alle in der E-Pr.-Datenbank gespeicherten Informationen und Daten.]

[Art. 100/9 eingefügt durch Art. 95 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/10 - Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank

§ 1 - Unbeschadet der Artikel 54 und 55 und mit der Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit haben die vom König ermächtigten Kategorien von Beamten der vom König bestimmten föderalen Sozialinspektionsdienste Zugriff auf die folgenden Daten der E-Pr.-Datenbank:

1. das Datum der Erstellung des Protokolls,

2. die Nummer des Protokolls,

3. die Angabe, ob es sich um ein Protokoll handelt, das auf Initiative des Protokollanten oder in Ausübung einer Pflicht, die von einer Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurde, erstellt worden ist,

4. den Dienst, dem der protokollierende Beamte angehört,

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5. den Namen des protokollierenden Beamten,

6. die Identität und die Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu sein,

7. die Identität und die Adresse des Wohnsitzes oder des Gesellschaftssitzes jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar erachtet wird,

8. gegebenenfalls den Namen und die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von einem Verstoß betroffen ist oder als von ihm betroffen gilt,

9. die Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße.

Die in Absatz 1 erwähnte Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ist nicht erforderlich für den Zugriff auf die Daten der Protokolle, die von ihrem eigenen Inspektionsdienst erstellt worden sind.

§ 2 - Unbeschadet der Artikel 54 und 55 und mit der Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit können die in § 1 erwähnten Beamten andere als die in § 1 erwähnten Daten einsehen, die in der E-Pr.-Datenbank aufgenommen sind, einschließlich der Feststellungen, die im E-Pr. aufgenommen sind, insofern diese Daten für sie in der Ausübung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder in Anwendung anderer Rechtsvorschriften von Interesse sind. Insofern diese Daten in einem Protokoll aufgenommen sind, das während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt wird, sind sie jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis der Letzteren zugänglich.

Die in Absatz 1 erwähnte Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ist nicht erforderlich für den Zugriff auf die Daten der Protokolle, die von ihrem eigenen Inspektionsdienst erstellt worden sind.

§ 3 - Die Beamten der zuständigen Verwaltung haben mit der Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit Zugriff auf alle Daten der E-Pr.-Datenbank, insofern diese Daten für sie in der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags von Interesse sind. Dieser Zugriff beinhaltet den Zugriff auf die Daten, die in den Protokollen aufgenommen sind, die während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt werden, ohne dass die Erlaubnis der Letzteren beantragt werden muss.

§ 4 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die Daten der E-Pr.-Datenbank im Rahmen der Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags. In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, unterliegt dieser Zugriff der Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit nicht.

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§ 5 - Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses kann die Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit den Zugriff auf die Daten der E-Pr.-Datenbank, einschließlich der Daten, die in den Protokollen aufgenommen sind, die während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt werden, auf andere als die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Kategorien von Personen unter den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und auf das Ausländeramt ganz oder teilweise ausdehnen, und dies unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt. Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in keinem Fall zugänglich.

§ 6 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 5 kann die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die in diesen Paragraphen erwähnten Personen, mit Ausnahme des Erstellers des E-Pr., den Zugriff auf die in einem bestimmten E-Pr. enthaltenen Daten aufschieben, wenn und solange der zuständige Magistrat der Meinung ist, dass dieser Zugriff eine Gefahr für die Ausübung der Strafverfolgung oder für die Sicherheit einer Person darstellt.]

[Art. 100/10 eingefügt durch Art. 96 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/11 - Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der Ginaa-Datenbank

Was die in Artikel 16 Nr. 19 erwähnte Ginaa-Datenbank betrifft, ist der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung verantwortlich für die Verarbeitung der in Absatz 3 erwähnten Daten im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Mit der Speicherung und Fortschreibung der in Absatz 3 erwähnten Daten werden folgende Ziele verfolgt:

1. die Sammlung von Informationen, die nützlich sind, um der zuständigen Verwaltung zu ermöglichen, die Aufträge auszuführen, die ihr in oder aufgrund von Buch I zugewiesen werden,

2. die Sammlung von Informationen in Bezug auf die Verfolgung der Verstöße, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen,

3. die Sammlung von Informationen in Bezug auf die Verfolgung der Verstöße, die nützlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, die illegale Arbeit und den Sozialbetrug auf angemessene Weise zu bekämpfen,

4. die Erstellung von internen und externen Statistiken.

Die Ginaa-Datenbank enthält die vom König festgelegten Daten in Bezug auf:

1. jede Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu sein,

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2. jede Person, der eine administrative Geldbuße auferlegt werden kann,

3. jeden Arbeitnehmer oder jede Person, der beziehungsweise die von einem Verstoß betroffen ist oder als davon betroffen gilt.

Die in Absatz 3 erwähnten Daten sind, insofern sie eine natürliche Person betreffen, die personenbezogenen Sozialdaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.]

[Art. 100/11 eingefügt durch Art. 97 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/12 - Zugriff auf die Ginaa-Datenbank

Der König bestimmt unter den Akteuren der Bekämpfung von illegaler Arbeit und Sozialbetrug die Kategorien von Personen, die, insofern dies zur Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, Zugriff auf die Ginaa-Datenbank haben können.

Der Zugriff auf die Ginaa-Datenbank ist nur mit der vorherigen Ermächtigung der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit möglich.]

[Art. 100/12 eingefügt durch Art. 98 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

[Art. 100/13 - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf den Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank und die Ginaa-Datenbank

Jede Instanz, die ermächtigt ist, Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank und/oder die Ginaa-Datenbank zu haben, führt eine kontinuierlich fortgeschriebene Liste der Personen, die sie bestimmt hat, dieses Zugriffsrecht auszuüben.

Alle Personen, die Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank oder die Ginaa-Datenbank haben, müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, die in den Datenbanken enthalten sind, zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass diese Daten ausschließlich im Hinblick auf die in den Artikeln 100/6 Absatz 3 und 100/11 Absatz 2 erwähnten Ziele gebraucht werden.

Jede Verletzung der in Absatz 2 erwähnten Geheimhaltungspflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.]

[Art. 100/13 eingefügt durch Art. 99 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012)]

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TITEL 6 - Ahndung der Verstöße im Allgemeinen

KAPITEL 1 - Allgemeines

Art. 101 - Sanktionsstufen

Die in Buch II erwähnten Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 1, der Stufe 2, der Stufe 3 oder der Stufe 4 geahndet.

Die Sanktion der Stufe 1 besteht aus einer administrativen Geldbuße von 10 bis zu 100 EUR.

Die Sanktion der Stufe 2 besteht entweder aus einer strafrechtlichen Geldbuße von 50 bis zu 500 EUR oder aus einer administrativen Geldbuße von 25 bis zu 250 EUR.

Die Sanktion der Stufe 3 besteht entweder aus einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR oder aus einer administrativen Geldbuße von 50 bis zu 500 EUR.

Die Sanktion der Stufe 4 besteht entweder aus einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer strafrechtlichen Geldbuße von 600 bis zu 6.000 EUR oder aus nur einer dieser Strafen oder aus einer administrativen Geldbuße von 300 bis zu 3.000 EUR.

Art. 102 - Zuschlagzehntel

Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auch auf die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten administrativen Geldbußen anwendbar.

Die zuständige Verwaltung gibt in ihrer Entscheidung die Multiplikation infolge des vorerwähnten Gesetzes vom 5. März 1952 und die sich aus dieser Erhöhung ergebende Zahl an.

Art. 103 - Multiplikation der Geldbuße

Wenn die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer, Bewerber um einen Arbeitsplatz, Kinder, Personalmitglieder auf Probe [oder Selbständigen] multipliziert wird, gilt die Regel sowohl für die strafrechtliche Geldbuße als auch für die administrative Geldbuße.

Die multiplizierte Geldbuße darf nicht mehr als das Hundertfache der Höchstgeldbuße betragen.

[Art. 103 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013)]

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Art. 104 - Zivilrechtliche Haftung für die Zahlung der strafrechtlichen Geldbuße

Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der strafrechtlichen Geldbußen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.

Art. 105 - Personen, denen eine administrative Geldbuße auferlegt werden kann

Die administrative Geldbuße kann nur dem Zuwiderhandelnden auferlegt werden, selbst wenn der Verstoß von einem Angestellten oder Beauftragten begangen worden ist.

Die administrative Entscheidung zur Schuldigerklärung kann nur gegenüber dem Zuwiderhandelnden getroffen werden, selbst wenn der Verstoß von einem Angestellten oder Beauftragten begangen worden ist.

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KAPITEL 2 - Besondere strafrechtliche Sanktionen

Art. 106 - Betriebsverbot und Unternehmensschließung

§ 1 - Für Verstöße der Stufen 3 und 4 und wenn das Gesetz es vorsieht, kann der Richter dem Verurteilten verbieten, während eines Zeitraums von einem Monat bis zu drei Jahren das Unternehmen oder die Einrichtung, wo der Verstoß begangen worden ist, selbst oder durch eine Zwischenperson ganz oder teilweise zu betreiben oder dort in gleich welcher Eigenschaft beschäftigt zu werden.

Für Verstöße der Stufen 3 und 4 und wenn das Gesetz es vorsieht, kann der Richter darüber hinaus unter der Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen versieht, die vollständige oder teilweise Schließung des Unternehmens oder der Einrichtung, wo die Verstöße begangen worden sind, für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen.

§ 2 - Die Dauer der in Anwendung von § 1 verkündeten Strafe läuft ab dem Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüßt hat oder diese verjährt ist, und bei bedingter Freilassung ab dem Tag der Freilassung, sofern diese nicht widerrufen wird.

Sie wird jedoch an dem Tag wirksam, an dem die kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung endgültig geworden ist.

§ 3 - Der Richter kann die in § 1 erwähnten Strafen nur auferlegen, wenn dies notwendig ist, um dem Verstoß ein Ende zu setzen oder um zu verhindern, dass er sich wiederholt, sofern die Verurteilung zu diesen Strafen im Verhältnis zu der Gesamtheit der betroffenen sozioökonomischen Interessen steht. Für Verstöße der Stufe 3 können die in § 1 erwähnten Strafen außerdem nur insofern auferlegt werden, dass die Gesundheit oder Sicherheit der Personen durch diese Verstöße gefährdet wird.

Diese Strafen beeinträchtigen die Rechte Dritter nicht.

§ 4 - Jeder Verstoß gegen die Bestimmung des Urteils oder des Entscheids, durch die ein Verbot oder eine Schließung in Anwendung von § 1 verkündet wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 3 geahndet.

Art. 107 - Berufsverbot und Unternehmensschließung

§ 1 - Für Verstöße der Stufen 3 und 4 und wenn das Gesetz es vorsieht, kann der Richter bei der Verurteilung des Inhabers eines Berufs, der darin besteht, entweder für eigene Rechnung oder als Leiter, Mitglied oder Angestellter einer Gesellschaft, einer Vereinigung, eines Zusammenschlusses oder eines Unternehmens einen oder mehrere Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bei der Ausführung der durch vorliegendes Gesetzbuch geahndeten Verpflichtungen zu beraten oder zu unterstützen, diesem Berufsinhaber für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren verbieten, den vorerwähnten Beruf direkt oder indirekt und in gleich welcher Eigenschaft auszuüben.

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Für Verstöße der Stufen 3 und 4 und wenn das Gesetz es vorsieht, kann der Richter darüber hinaus unter der Voraussetzung, dass er seine diesbezügliche Entscheidung mit Gründen versieht, die vollständige oder teilweise Schließung des Unternehmens oder der Einrichtungen der Gesellschaft, der Vereinigung, des Zusammenschlusses oder des Unternehmens des Verurteilten oder wovon der Verurteilte Leiter ist, für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen.

§ 2 - Die Dauer der in Anwendung von § 1 verkündeten Strafe läuft ab dem Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüßt hat oder diese verjährt ist, und bei bedingter Freilassung ab dem Tag der Freilassung, sofern diese nicht widerrufen wird.

Sie wird jedoch an dem Tag wirksam, an dem die kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung endgültig geworden ist.

§ 3 - Der Richter kann die in § 1 erwähnten Strafen nur auferlegen, wenn dies notwendig ist, um dem Verstoß ein Ende zu setzen oder um zu verhindern, dass er sich wiederholt, sofern die Verurteilung zu diesen Strafen im Verhältnis zu der Gesamtheit der betroffenen sozioökonomischen Interessen steht. Für Verstöße der Stufe 3 können die in § 1 erwähnten Strafen außerdem nur insofern auferlegt werden, dass die Gesundheit oder Sicherheit der Personen durch diese Verstöße gefährdet wird.

Diese Strafen beeinträchtigen die Rechte Dritter nicht.

§ 4 - Jeder Verstoß gegen die Bestimmung des Urteils oder des Entscheids, durch die ein Verbot oder eine Schließung in Anwendung von § 1 verkündet wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 3 geahndet.

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KAPITEL 3 - Auf strafrechtliche Sanktionen anwendbare Regeln

Art. 108 - Rückfall

Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von Buch II kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.

Buch I Kapitel V des Strafgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die in Buch II erwähnten Verstöße.

Art. 109 - Teilnahme am Verstoß

Buch I Kapitel VII des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die in Buch II erwähnten Verstöße.

Art. 110 - Mildernde Umstände

Liegen mildernde Umstände vor, kann die Geldbuße auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden, ohne dass sie jedoch 40 % des vorgeschriebenen Mindestbetrags unterschreiten darf.

Die dem Sozialversicherten auferlegte Geldbuße kann gemäß Artikel 85 des Strafgesetzbuches auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden, wenn dies durch seine finanzielle Lage aufgrund der Tatsache gerechtfertigt ist, dass über ihn auch eine Einschränkung, eine Aussetzung oder ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Rechts auf einen in Artikel 230 erwähnten Sozialvorteil verhängt werden kann.

Liegen mildernde Umstände vor, kann die Gefängnisstrafe gemäß Artikel 85 des Strafgesetzbuches herabgesetzt werden.

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KAPITEL 4 - Auf administrative Geldbußen anwendbare Regeln

Art. 111 - Rückfall

Bei Rückfall im Jahr nach einer administrativen oder gerichtlichen Entscheidung zur Schuldigerklärung oder nach einer administrativen Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße der Stufe 1, 2, 3 oder 4 oder zur Verurteilung zu einer Sanktion der Stufe 1, 2, 3 oder 4 kann der Betrag der administrativen Geldbuße auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.

Diese Frist von einem Jahr läuft ab dem Tag, an dem gegen die administrative Entscheidung keine Beschwerde mehr eingelegt werden kann oder an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.

Die Frist wird berechnet ab dem Soundsovielten bis zum Tag vor dem Soundsovielten, und zwar ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, durch die beziehungsweise das sie beginnt.

Art. 112 - Tatmehrheitliches Zusammentreffen von Verstößen

Bei Zusammentreffen mehrerer Verstöße werden die Beträge der administrativen Geldbußen kumuliert, ohne dass sie dabei jedoch das Doppelte des Höchstbetrags der höchsten administrativen Geldbuße überschreiten dürfen.

Art. 113 - Tateinheitliches Zusammentreffen von Verstößen und Zusammentreffen durch einheitlichen Vorsatz

Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Verstöße darstellt oder wenn unterschiedliche Verstöße, die der zuständigen Verwaltung gleichzeitig vorgelegt werden, die aufeinander folgend durchgeführte und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes darstellen, wird alleine die schwerste administrative Geldbuße auferlegt.

Wenn die zuständige Verwaltung feststellt, dass Verstöße, die bereits Gegenstand einer Entscheidung zur Auferlegung einer endgültigen administrativen Geldbuße waren, zusammen mit anderen bei ihr anhängigen Taten, die - ihr Nachweis vorausgesetzt - dieser Entscheidung vorausgehen, die aufeinander folgend durchgeführte und fortgesetzte Verwirklichung desselben Straftatsvorsatzes darstellen, berücksichtigt sie bei der Festlegung der administrativen Geldbuße die bereits auferlegten administrativen Geldbußen. Wenn diese ihr für eine gerechte Ahndung aller Verstöße ausreichend erscheinen, spricht sie sich über die Schuldfrage aus und verweist in ihrer Entscheidung auf die bereits auferlegten administrativen Geldbußen. Die Gesamtheit der in Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegten administrativen Geldbußen darf den Höchstbetrag der schwersten administrativen Geldbuße nicht überschreiten.

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Art. 114 - Tilgung der administrativen Geldbuße

Für die Festlegung des Betrags der administrativen Geldbuße darf eine Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße oder zur Schuldigerklärung, die drei Jahre oder mehr vor den Taten angenommen worden ist, nicht berücksichtigt werden. Diese Frist von drei Jahren läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung wirksam geworden ist oder an dem die gerichtliche Entscheidung, die über die Beschwerde des Zuwiderhandelnden befindet, formell rechtskräftig geworden ist.

Art. 115 - Mildernde Umstände

Liegen mildernde Umstände vor, kann die administrative Geldbuße auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden, ohne dass sie jedoch 40 % des vorgeschriebenen Mindestbetrags unterschreiten darf.

Die dem Sozialversicherten auferlegte administrative Geldbuße kann auf einen Betrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag herabgesetzt werden, ohne dass sie einen Euro unterschreiten darf, wenn dies durch seine finanzielle Lage aufgrund der Tatsache gerechtfertigt ist, dass über ihn auch eine Einschränkung, eine Aussetzung oder ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Rechts auf einen in Artikel 230 erwähnten Sozialvorteil verhängt werden kann.

Art. 116 - Aufschub

§ 1 - Die zuständige Verwaltung darf beschließen, dass die Durchführung der Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße ganz oder teilweise aufgeschoben wird, sofern während der fünf Jahre vor dem neuen Verstoß dem Zuwiderhandelnden keine administrative Geldbuße der Stufe 2, 3 oder 4 auferlegt worden ist oder er zu keiner strafrechtlichen Sanktion der Stufe 2, 3 oder 4 verurteilt worden ist.

Eine zu einem früheren Zeitpunkt auferlegte oder verkündete Sanktion der Stufen 1, 2, 3 und 4 für Taten, die durch ein und denselben Straftatsvorsatz verbunden sind, ist jedoch kein Hindernis für die Gewährung eines Aufschubs.

§ 2 - Die Verwaltung gewährt den Aufschub mit derselben Entscheidung als derjenigen, mit der sie die Geldbuße auferlegt.

Die Entscheidung, mit der der Aufschub gewährt oder verweigert wird, muss mit Gründen versehen sein.

§ 3 - Die Probezeit darf weder weniger als ein Jahr noch mehr als drei Jahre ab dem Datum der Notifizierung der Entscheidung zur Auferlegung der administrativen Geldbuße oder dem Datum des formell rechtskräftig gewordenen Urteils oder Entscheids betragen.

§ 4 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn während der Probezeit ein neuer Verstoß begangen worden ist, der die Anwendung einer administrativen Geldbuße einer höheren Stufe als derjenigen der administrativen Geldbuße, die zu einem früheren Zeitpunkt Gegenstand eines Aufschubs war, zur Folge hat.

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§ 5 - Der Aufschub kann widerrufen werden, wenn während der Probezeit ein neuer Verstoß begangen worden ist, der die Anwendung einer administrativen Geldbuße der gleichen oder einer tieferen Stufe als derjenigen der administrativen Geldbuße, die zu einem früheren Zeitpunkt Gegenstand eines Aufschubs war, zur Folge hat.

§ 6 - Im Hinblick auf den Vergleich der Stufen der Geldbußen dürfen diese nicht mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer, Bewerber um einen Arbeitsplatz, Kinder, Personalmitglieder auf Probe [oder Selbständigen] multipliziert werden.

§ 7 - Der Aufschub wird mit derselben Entscheidung als derjenigen widerrufen, mit der die administrative Geldbuße für den neuen, während der Probezeit begangenen Verstoß auferlegt wird.

In der Entscheidung wird der Widerruf des Aufschubs sowohl dann vermerkt, wenn der Widerruf von Rechts wegen erfolgt als auch wenn er dem Ermessen der zuständigen Verwaltung überlassen bleibt.

§ 8 - Die administrative Geldbuße, die infolge des Widerrufs des Aufschubs vollstreckbar wird, wird unbegrenzt mit derjenigen kumuliert, die für den neuen Verstoß auferlegt wird.

§ 9 - Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße können die Arbeitsgerichte den von der zuständigen Verwaltung gewährten Aufschub nicht widerrufen. Sie können jedoch den Aufschub gewähren, wenn die zuständige Verwaltung ihn verweigert hat.

[Art. 116 § 6 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013)]

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BUCH II

VERSTÖSSE UND DEREN AHNDUNG IM BESONDEREN

KAPITEL 1 - Verstöße gegen die Person des Arbeitnehmers

Abschnitt 1 - Privatleben des Arbeitnehmers

Art. 117 - Ärztliche Untersuchungen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse:

a) biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um einen Arbeitsplatz aus anderen Gründen hat durchführen lassen als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehen, außerhalb der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Fälle,

b) biologische Tests oder ärztliche Untersuchungen von einer Person hat durchführen lassen, die nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt war, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist,

2. der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 die aufgrund von Nr. 1 Buchstabe a) verbotenen biologischen Tests, ärztlichen Untersuchungen oder mündlichen Informationserfassungen verlangt oder durchgeführt hat,

3. wer unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28. Januar 2003 biologische Tests oder ärztliche Untersuchungen durchgeführt hat, obwohl er nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt war, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist.

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Die Urheber der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstöße und ihre Mittäter und Komplizen können zur Aberkennung gemäß Artikel 33 des Strafgesetzbuches verurteilt werden.

Sind die Urheber der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstöße, ihre Mittäter oder Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen außerdem die Ausübung dieser Kunst für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren verbieten.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeitsplatz multipliziert.

Art. 118 - Information in Sachen ärztliche Untersuchungen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der beschlossen hat, einen Arbeitnehmer oder einen Bewerber um einen Arbeitsplatz einer ärztlichen Untersuchung oder einem erlaubten biologischen Test zu unterziehen, und ihn unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nicht zehn Tage vor der Untersuchung über die Art der Informationen, die erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeitsplatz multipliziert.

Abschnitt 2 - [Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz, darunter Stress, Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit]

[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 119 - [Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt und unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat oder eine Tat moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz begeht.]

[Art. 119 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Art. 120 - Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidung, durch die angeordnet wird, der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende zu setzen

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer der Gewalt oder moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz binnen der aufgrund von Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vom zuständigen Rechtsprechungsorgan festgelegten Frist kein Ende setzt.

Art. 121 - [Risikoanalyse in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungs-erlasse:

1. keine Risikoanalyse in Bezug auf Situationen durchführt, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, unter Berücksichtigung der Gefahren, die an die verschiedenen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbe-dingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz gebunden sind,

2. die Risikoanalyse in Bezug auf Situationen durchführt, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können:

a) ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer,

b) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte einzubeziehen, wenn er dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört,

c) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzubeziehen, wenn die Komplexität der Analyse dies erfordert,

d) ohne der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz mit Personen in Kontakt kommen, die weder Arbeitnehmer noch mit ihnen gleichgestellte Personen sind,

3. keine in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2014 über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz erwähnte Risikoanalyse durchführt in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz in einer spezifischen Arbeitssituation, in der eine Gefahr erkannt wurde, unter Berücksichtigung der Gefahren, die an die verschiedenen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeits-umstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz gebunden sind, insbesondere wenn eine Führungskraft oder mindestens ein Drittel der Arbeitnehmerver-tretung im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz diese Risikoanalyse beantragt hat,

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4. eine in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2014 über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz erwähnte Risikoanalyse in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz in einer spezifischen Arbeitssituation, in der eine Gefahr erkannt wurde, durchführt:

a) ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer,

b) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte einzubeziehen, wenn er dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört,

c) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzubeziehen, wenn die Komplexität der Situation dies erfordert,

d) ohne den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, Informationen anonym zu übermitteln, wenn der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte nicht in die Analyse einbezogen wird.]

[Art. 121 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 122 - [Gefahrenverhütungsmaßnahmen in Bezug auf die Verhütung psycho-sozialer Risiken am Arbeitsplatz

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungs-erlasse:

1. sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die geeigneten Gefahrenverhütungs-maßnahmen ergreift, um Situationen und Handlungen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, sowie Schäden vorzubeugen oder diese zu begrenzen,

2. beim Ergreifen der in Nr. 1 erwähnten Gefahrenverhütungsmaßnahmen der Tatsache nicht Rechnung trägt, dass seine Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz mit Personen in Kontakt kommen, die weder Arbeitnehmer noch mit ihnen gleichgestellte Personen sind, insbesondere, wenn er die im Register über die Taten von Dritten aufgenommenen Erklärungen der Arbeitnehmer nicht zur Kenntnis nimmt,

3. sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die geeigneten Gefahrenverhütungs-maßnahmen ergreift, um die Gefahr, die aus einer in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2014 über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz erwähnten spezifischen Arbeitssituation hervorgeht, zu beseitigen oder den sich daraus ergebenden Schäden vorzubeugen beziehungsweise diese zu begrenzen,

4. sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, um Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende zu setzen, wenn sie dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht werden,

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5. nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreift, wenn die Schwere der Gewalttaten oder der Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz es erfordert,

6. keine Verfahren einsetzt, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, aufgrund psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden, und die den vom König festgelegten Bestimmungen entsprechen,

7. Verfahren festlegt, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, aufgrund psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden:

a) ohne das Einverständnis des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

b) ohne das Einverständnis von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, wenn das Einverständnis des Ausschusses nicht infolge der Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten erreicht wurde, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften,

c) die nicht den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen entsprechen,

8. keine Verfahren einsetzt, die die Wiederbeschäftigung von Arbeitnehmern betreffen, die der Ansicht sind, aufgrund psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden,

9. nicht dafür sorgt, dass Arbeitnehmer, gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen, die weder Arbeitnehmer noch mit ihnen gleichgestellte Personen sind, eine angemessene psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder Einrichtungen erhalten, deren Kosten vom Arbeitgeber unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen übernommen werden,

10. nicht die Verpflichtungen der Führungskräfte in Sachen Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz festlegt,

11. nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz über die vom König vorgeschriebenen nützlichen Informationen verfügen,

12. nicht dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die vom König vorgeschriebene Ausbildung erhalten.

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Die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.]

[Art. 122 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 122/1 - Anwendung der für Arbeitnehmer zugänglichen Verfahren

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungs-erlasse:

1. im Rahmen eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention, der hauptsächlich kollektiver Natur ist:

a) sich nicht mit dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder der Gewerkschaftsvertretung gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten abspricht,

b) seine mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung des Antrags nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten übermittelt,

c) sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die notwendigen kollektiven Gefahrenverhütungsmaßnahmen ergreift,

d) infolge der Vorschläge des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte keine Gefahrenverhütungsmaßnahmen ergreift, die darauf abzielen, den Risiken individueller Natur abzuhelfen, damit der Arbeitnehmer, der den Antrag eingereicht hat, keine ernsthaften Gesundheitsschäden erleidet, sofern er Einfluss auf die Gefahr hat,

2. im Rahmen eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention, der haupt-sächlich individueller Natur ist, oder der Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft:

a) den Arbeitnehmer, in Bezug auf den er individuelle Maßnahmen zu treffen erwägt, nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten von diesen Maßnahmen in Kenntnis setzt,

b) dem Arbeitnehmer, in Bezug auf den er individuelle Maßnahmen zu treffen erwägt, die seine Arbeitsbedingungen ändern, keine Kopie der Stellungnahme des Gefahrenver-hütungsberaters für psychosoziale Aspekte übermittelt,

c) den in Buchstabe b) erwähnten Arbeitnehmer nicht in einem Gespräch, bei dem dieser sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen kann, anhört,

d) seine mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die Weiterbearbeitung des Antrags nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten übermittelt,

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e) sofern er Einfluss auf die Gefahr hat, nicht die geeigneten Gefahrenver-hütungsmaßnahmen ergreift, um dem Schaden, den der Arbeitnehmer erlitten hat, der den Antrag eingereicht hat, ein Ende zu setzen,

3. im Rahmen eines Antrags auf formelle psychosoziale Intervention, der Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft:

a) seine mit Gründen versehene Entscheidung in Bezug auf die Weiterverfolgung der Vorschläge für Sicherungsmaßnahmen des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten übermittelt,

b) es versäumt, mit dem Arbeitgeber des externen Unternehmens, deren Arbeitnehmer ständig Tätigkeiten beim Arbeitgeber ausüben, Kontakt aufzunehmen, damit die individuellen Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die in Bezug auf einen Arbeitnehmer dieses Unternehmens getroffen werden müssen, der das das interne Verfahren des Arbeitgebers gemäß den vom König festgelegten Bedingungen verwendet hat, tatsächlich angewandt werden können,

c) keine Kopie der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte übermittelt, obwohl die Person, die den Antrag eingereicht hat, oder die in diesem Antrag beschuldigte Person für den Fall, dass sie erwägen, Klage zu erheben, darum ersucht hat,

4. einem Vorgesetzten des Antragstellers Elemente aus der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte übermittelt, ohne dass dies für die Anwendung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen notwendig wäre.

Der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e) erwähnte Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.]

[Art. 122/1 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 122/2 - Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungs-erlasse:

1. im internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz keinen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte bestimmt, der die vom König festgelegten Bedingungen erfüllt,

2. die Aufträge des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte nicht einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zuweist, wenn er im internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz keinen Gefahren-verhütungsberater für psychosoziale Aspekte bestimmt hat oder er weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt.

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§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungs-erlasse:

1. im internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte ohne das vorherige Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, bestimmt,

2. einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte bestimmt, der dem leitenden Personal angehört,

3. einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte bestimmt, der die Funktion eines für die Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausübt.]

[Art. 122/2 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 122/3 - Vertrauensperson

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungs-erlasse:

1. eine Vertrauensperson ohne das vorherige Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, bestimmt,

2. keine Vertrauensperson gemäß den Bedingungen und dem Verfahren bestimmt, die im vorerwähnten Gesetz vom 4. August 1996 festgelegt sind, wenn sämtliche Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, einen entsprechenden Antrag stellen,

3. eine Vertrauensperson ohne das vorherige Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, aus ihrem Amt entfernt,

4. wenn zwischen sämtlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, und dem Arbeitgeber kein Einverständnis über die Entfernung der Vertrauensperson aus ihrem Amt erreicht wird, nicht die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten einholt,

5. eine Vertrauensperson bestimmt, die das Amt eines für die Arbeitsmedizin zuständi-gen Gefahrenverhütungsberaters ausübt,

6. eine Vertrauensperson bestimmt, die dem Personal des Unternehmens angehört, in dem sie ihr Amt ausübt, und Vertreter des Arbeitgebers oder Vertreter des Personals im Betriebsrat oder im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ist,

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7. eine Vertrauensperson bestimmt, die dem Personal des Unternehmens angehört, in dem sie ihr Amt ausübt, und der Gewerkschaftsvertretung angehört,

8. eine Vertrauensperson bestimmt, die dem leitenden Personal angehört,

9. nicht dafür sorgt, dass mindestens eine Vertrauensperson dem Personal des Arbeitgebers angehört, wenn er nur auf einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte eines externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift und er zudem mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt,

10. nicht dafür sorgt, dass die Vertrauensperson ihre Aufträge jederzeit vollständig und effizient gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen kann,

11. nicht dafür sorgt, dass die Tätigkeiten als Vertrauensperson für diese Vertrauens-person keinen Nachteil mit sich bringen,

12. nicht dafür sorgt, dass die Vertrauensperson ihr Amt völlig autonom ausübt, insbesondere indem er nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit niemand in irgendeiner Form sowohl direkt als auch indirekt Druck auf die Vertrauensperson in der Ausübung ihres Amtes ausübt, insbesondere in Bezug auf den Erhalt von Informationen, die in Zusammenhang mit der Ausübung dieses Amtes stehen oder stehen können,

13. nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit die Vertrauensperson:

a) innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestimmung durch die Teilnahme an einer Ausbildung, deren Inhalt vom König bestimmt wird, über die vom König festgelegten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt,

b) ihre Fähigkeiten und Kenntnisse verbessern kann, insbesondere durch die Teilnahme an einer Supervision gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten,

14. die Kosten, die an die in Nr. 13 erwähnten Ausbildungen gebunden sind, und die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht übernimmt.]

[Art. 122/3 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 122/4 - Arbeitgeber und Einrichtungen, die Ausbildungen für Vertrauens-personen organisieren

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter, sein Beauf-tragter oder die Einrichtung bestraft, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse eine Ausbildung in Bezug auf die Fähigkeiten und Kenntnisse der Vertrauenspersonen organisiert, ohne die vom König festgelegten Bedingungen zu erfüllen.]

[Art. 122/4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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[Art. 122/5 - Andere Verpflichtungen in Sachen Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungs-erlasse:

1. die Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, festgelegt werden, nicht bei jeder Änderung, die die Aussetzung von Arbeitnehmern gegenüber psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz beeinflussen kann, überprüft,

2. die Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, festgelegt werden, nicht mindestens einmal pro Jahr beurteilt, insbesondere unter Berück-sichtigung der vom König bestimmten Elemente,

3. die Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, festgelegt werden, beurteilt:

a) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte einzubeziehen, wenn er dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört,

b) ohne den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzubeziehen, wenn die Komplexität der Beurteilung dies erfordert,

4. nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die bei der Ausführung ihrer Arbeit mit Personen in Kontakt kommen, die weder Arbeitnehmer noch mit ihnen gleichgestellte Personen sind, ein Register über Taten von Dritten zur Verfügung hält, damit diese Arbeitnehmer darin ihre Erklärung in Bezug auf Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz aufnehmen lassen können, die diese Personen ihrer Meinung nach gegen sie verübt haben.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungs-erlasse:

1. nicht die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beantragt in Bezug auf:

a) kollektive Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risiko-analyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, festgelegt werden,

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b) kollektive Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Beurteilung der Gefahrenverhütungsmaßnahmen festgelegt werden, die aus der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, hervorgehen,

c) alle Vorschläge für kollektive Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die in den Stellungnahmen des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte unterbreitet werden, um jegliche Wiederholung in anderen Arbeitssituationen zu vermeiden,

2. in Ermangelung einer Schlichtung folgende Einrichtung beziehungsweise Personen nicht von der Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten in Kenntnis setzt:

a) den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz bei der Festlegung der Verfahren, die direkt zugänglich sind für Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, wegen psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz einen Schaden zu erleiden,

b) die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertreten, bei der Bestimmung des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte oder bei der Bestimmung der Vertrauensperson beziehungsweise der Entfernung dieser Vertrauensperson aus ihrem Amt,

3. die Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte nicht einholt:

a) bevor er die Gefahrenverhütungsmaßnahmen trifft, die aus der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, hervorgehen, wenn der Gefahrenverhütungsberater in diese Risikoanalyse einbezogen worden ist,

b) bevor er die Gefahrenverhütungsmaßnahmen trifft, die hervorgehen aus der in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. April 2014 über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz erwähnten Risikoanalyse in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz in einer spezifischen Arbeitssituation, in der eine Gefahr erkannt wurde, wenn der Gefahrenverhütungsberater in diese Risikoanalyse einbezogen wird,

4. die vom König festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Führung des Registers über die Taten von Dritten und den Zugriff auf dieses Register nicht erfüllt,

5. die Ergebnisse der in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10. April 2014 erwähnten Risikoanalyse in Bezug auf psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz in einer spezifischen Arbeitssituation, in der eine Gefahr erkannt wurde, und seine Entscheidung in Bezug auf die Maßnahmen nicht gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten übermittelt,

6. nicht dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Vertrauensperson oder den Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte während der Arbeitszeit zu Rate zu ziehen, wenn die gewöhnliche Organisation der Arbeitszeit, die beim Arbeitgeber Anwendung findet, dies ermöglicht,

7. die an die in Nr. 6 erwähnte Konsultation gebundenen Fahrtkosten nicht trägt.

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§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse:

1. die Ergebnisse der Risikoanalyse in Bezug auf Situationen, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, und die daraus hervorgehenden Gefahren-verhütungsmaßnahmen nicht in den Globalplan zur Gefahrenverhütung und gegebenenfalls in den jährlichen Aktionsplan aufnimmt,

2. die Kontaktdaten des neuen externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz nicht mitteilt, obwohl der Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte, bei dem der Antrag eingereicht worden ist, darum ersucht hat.]

[Art. 122/5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Abschnitt 3 - Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Art. 123 - Gefährliche, gesundheitsgefährdende oder lästige Betriebe und Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen das Gesetz vom 5. Mai 1888 über die Inspektion gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel verstößt.

Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 124 - Bergwerke, Gruben und Steinbrüche

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen die am 15. September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche verstößt.

Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

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Art. 125 - Unterkunft der Arbeitnehmer

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen das Gesetz vom 6. Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben verstößt.

Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 126 - [Schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit:

1. keine Beurteilung gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten über Art, Grad und Dauer der Aussetzung gegenüber Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen für jede Tätigkeit, die mit einem spezifischen Expositionsrisiko einhergehen kann, durchgeführt hat, um die Risiken für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie die Auswirkungen auf die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, das Stillen oder die Gesundheit des Kindes zu ermessen und um die zu treffenden allgemeinen Maßnahmen zu bestimmen,

2. keine Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Nr. 1 erwähnten Beurteilung dem Fall der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin angepasst sind, gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten getroffen hat, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmerin dem festgestellten Risiko ausgesetzt wird, oder keine Maßnahmen für die Risiken, denen die Arbeitnehmerin nicht ausgesetzt werden darf, getroffen hat,

3. keine Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Nr. 1 erwähnten Beurteilung dem Fall der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin angepasst sind, gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten getroffen hat, wenn die Arbeitnehmerin eine eventuell auf die Arbeit zurückführbare Gefahr oder Krankheit in Zusammenhang mit ihrem Zustand geltend macht, sofern der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, an den sie sich wendet, ein Risiko feststellt,

4. die junge Mutter oder stillende Arbeitnehmerin, für die Maßnahmen zur Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen aufgrund von Risiken für ihre Sicherheit oder ihre Gesundheit oder diejenige ihres Kindes getroffen worden sind, nicht spätestens zehn Werktage nach Wiederaufnahme der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat,

5. dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Zustand der Arbeitnehmerin nicht sofort mitgeteilt hat, sobald er Kenntnis davon hatte.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für eine Arbeitnehmerin Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

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Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit:

1. die Ergebnisse der Beurteilung und die zu treffenden allgemeinen Maßnahmen, die in § 1 Nr. 1 erwähnt sind, nicht in einem schriftlichen Dokument festgehalten hat, das der Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung vorgelegt wird,

2. die Arbeitnehmerinnen nicht über die Ergebnisse der Beurteilung und die zu treffenden allgemeinen Maßnahmen, die in § 1 Nr. 1 erwähnt sind, informiert hat.]

[Art. 126 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Abschnitt 3/1 - Andere Verstöße gegen das Wohlbefinden der Arbeitnehmer]

[Unterteilung Abschnitt 3/1 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 127 - [Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit

Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 119 bis 126 und 128 bis 133 wird mit einer Sanktion der Stufe 3 bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

2. die Person, die nicht dem Personal des Arbeitgebers angehört und die die Aufträge, die ihr in Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 anvertraut sind, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführt oder diese Aufträge nicht gemäß den durch dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 127 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Art. 128 - [Schaffung und Arbeitsweise des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der:

1. keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz in Anwendung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse im Unternehmen einsetzt,

2. die Arbeit des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeits-platz, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehen ist, verhindert,

3. die Ausführung der Aufträge des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz behindert, insbesondere indem er die durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Auskünfte nicht beziehungsweise nicht gemäß den vorgesehenen Regeln erteilt, oder er die vorgeschriebenen Konsultationen nicht gemäß den vorgesehenen Regeln vornimmt.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 128 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 129 - [Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsplatz oder an angrenzenden oder benachbarten Arbeitsplätzen

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der gegen Artikel 7 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat.

Der Verstoß wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 129 ersetzt durch Art. 20 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Art. 130 - [Arbeiten, die von Fremdunternehmen oder Leiharbeitnehmern verrichtet werden

Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft:

1. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

2. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben,

3. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Sub-unternehmer Arbeiten verrichten, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

4. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben,

5. der Entleiher, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 12ter des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 verstoßen hat, und das Leiharbeitsunternehmen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, das beziehungsweise der gegen Artikel 12quater des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 130 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 131 - [Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - Bauprojekt

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:

1. der Bauherr oder der mit der Planung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der gegen die in den Artikeln 15 bis 17 und 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen Verpflichtungen verstoßen hat,

2. der Bauherr oder der mit der Planung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der keine oder eine unzureichende Überwachung in Bezug auf die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts einzuhaltenden Verpflichtungen ausgeübt hat,

Page 103: 6€¦ · Web view2010/06/06  · 6. JUNI 2010 - SOZIALSTRAFGESETZBUCH (- Art. 1 bis 116: Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2012, - Art. 117 bis 237: Belgisches Staatsblatt vom

3. die Person, die mit der Ausführung der durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Aufträge als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts beauftragt ist, und die die Aufträge als Koordinator nicht gemäß den durch vorerwähntes Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt oder sie nicht ausführt, ungeachtet dessen, ob sie eine natürliche oder juristische Person, ein Arbeitgeber, ein Selbständiger, ein Angestellter oder ein Beauftragter ist.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 131 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 131/1 - [...]]

[Art. 131/1 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 27. Dezember 2012 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2012) und aufgehoben durch Art. 25 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 132 - [Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - Verwirklichung des Bauwerks

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:

1. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der gegen die Artikel 15, 20, 21 und 23 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat,

2. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der keine oder eine unzureichende Überwachung in Bezug auf die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks einzuhaltenden Verpflichtungen ausgeübt hat,

3. der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Artikel 15, 20 Absatz 2, 23 und 24 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat,

4. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

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5. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Artikel 25, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat,

6. der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Artikel 26, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat,

7. der Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Artikel 27, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat,

8. der Selbständige, der gegen Artikel 28 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat,

10. der Unternehmer und der Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihre Ausführungserlasse verstoßen hat,

11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,

12. die Person, die mit der Ausführung der durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse vorgesehenen Aufträge als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks beauftragt ist und die die Aufträge als Koordinator nicht gemäß den durch vorerwähntes Gesetz vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführt oder sie nicht ausführt, ungeachtet dessen, ob sie eine natürliche oder juristische Person, ein Arbeitgeber, ein Selbständiger, ein Angestellter oder ein Beauftragter ist.

Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert.

Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 132 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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[Art. 132/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoß gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen.]

[Art. 132/1 eingefügt durch Art. 24 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 133 - [Rauchen am Arbeitsplatz

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Kapitel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Einführung einer allgemeinen Regelung zum Rauchverbot in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten und zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch und die Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen:

1. seinen Arbeitnehmern keine rauchfreien Arbeitsräume und Sozialanlagen zur Verfügung stellt,

2. in den Arbeitsräumen, den Sozialanlagen sowie den Beförderungsmitteln, die er dem Personal für die gemeinschaftliche Beförderung zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz aus zur Verfügung stellt, das Rauchen nicht verbietet,

3. nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um dafür zu sorgen, dass Dritte, die sich im Unternehmen befinden, über die Maßnahmen informiert werden, die er aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Dezember 2009 anwendet,

4. nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um alle Elemente, die zum Rauchen anregen oder zu der Annahme führen, dass Rauchen erlaubt ist, in den Arbeitsräumen, den Sozialanlagen sowie den Beförderungsmitteln, die er dem Personal für die gemeinschaftliche Beförderung zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz aus zur Verfügung stellt, zu verbieten,

5. im Unternehmen einen Raucherraum vorsieht ohne die vorherige Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

6. wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, einen Raucherraum vorsieht, der nicht auf wirksame Weise durchlüftet wird oder nicht mit einer Abluftanlage ausgestattet ist, die den Rauch auf wirksame Weise beseitigt beziehungsweise nicht die vom König festgelegten zusätzlichen Bedingungen erfüllt, die ein Raucherraum erfüllen muss,

7. wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, eine Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Arbeitszeit vorsieht ohne vorherige Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

8. wenn ein Raucherraum im Unternehmen gestattet ist, eine Regelung für den Zugang zu diesem Raucherraum während der Arbeitszeit vorsieht, die eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer verursacht.

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Die Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn sie für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatten.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 133 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Abschnitt 4 - Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit

Art. 134 - Aus dem Rahmen der Erziehung oder Ausbildung fallende Kinderarbeit

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird jede Person, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind Arbeit verrichtet oder aus dem Rahmen seiner Erziehung oder Ausbildung fallende Tätigkeiten ausübt, für die keine Abweichung zugelassen ist.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Kinder multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 135 - Entlohnte junge Sportler

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit einen Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler beschäftigt hat, obwohl dieser seine Vollzeitschulpflicht nicht ganz erfüllt oder die vom König aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler festgelegte Altersgrenze nicht erreicht hat.

Art. 136 - Regeln in Bezug auf individuelle Abweichungen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Vater, die Mutter oder der Vormund, der beziehungsweise die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit:

a) veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind eine Tätigkeit ausübt, die aus dem Rahmen seiner Erziehung oder Ausbildung fällt oder für die der zuständige Beamte vorher keine individuelle Abweichung gewährt hat,

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b) veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind eine Tätigkeit ausübt, ohne dabei die gesetzlichen oder vom König oder vom zuständigen Beamten festgelegten Bedingungen, denen die individuelle Abweichung unterliegt, einzuhalten,

c) über das individuell eröffnete Sparkonto auf Namen des Kindes verfügt hat, was Hauptsumme und Zinsen betrifft, außer in den vom König bestimmten Fällen,

2. die Person, die die individuelle Abweichung beantragt hat, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, die beziehungsweise der unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 16. März 1971:

a) einen unter Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Verstoß begangen hat,

b) zum Zeitpunkt oder am Ort, wo das Kind die Tätigkeit ausübt, den Gerichtspolizeioffizieren oder den vom König bestimmten Beamten die schriftliche individuelle Abweichung nicht vorgelegt hat,

c) die Barentlohnung des Kindes nicht spätestens am vierten Werktag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind die Tätigkeit ausgeübt hat, auf ein bei einem Finanzinstitut auf den Namen des Kindes individuell eröffnetes Sparkonto eingezahlt hat,

d) anlässlich der Ausübung der Tätigkeit durch das Kind unübliche Geschenke gegeben hat, die dem Alter, der Entwicklung und der Ausbildung des Kindes nicht angepasst sind,

3. wer als Mittelsperson oder Vermittler, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich, Vorschläge unterbreitet, Rechtshandlungen tätigt oder Werbung betreibt mit dem Ziel, von Kindern verrichtete Tätigkeiten, für die keine individuelle Abweichung beantragt worden ist, zu fördern oder zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Kinder multipliziert.

Art. 137 - Verbotene Arbeiten

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer unterirdische Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen oder andere vom König verbotene Arbeiten verrichtet,

2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer Arbeiten, die seine Kräfte übersteigen, seine Gesundheit gefährden oder seiner Sittlichkeit schaden, verrichtet.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer multipliziert.

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[Abschnitt 5 - Registrierungspficht an Arbeitsplätzen]

[Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 10. August 2015 (B.S. vom 18. August 2015)]

[Art. 137/1 - Registrierung am Arbeitsplatz

Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft:

1. Auftraggeber oder mit ihnen gleichgestellte Personen, ihre Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Absatz 1 und § 2 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben,

2. Unternehmer und Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 6, Artikel 7 § 1 Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 8 und Artikel 9 § 2 Absatz 2 und § 3 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben,

3. Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten, die gegen Artikel 9 § 2 Absatz 1 und § 3 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 und seine Ausführungserlasse verstoßen haben.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der von diesem Verstoß betroffenen Personen multipliziert.]

[Art. 137/1 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 10. August 2015 (B.S. vom 18. August 2015)]

[Art. 137/2 - Pflicht zur Registrierung der Beschäftigten am Arbeitsplatz

Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden in Artikel 5 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 erwähnte Beschäftigte bestraft, die sich unter Verstoß gegen Artikel 9 § 1 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 an einem Arbeitsplatz aufhalten, ohne ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz unmittelbar und täglich registrieren zu lassen.]

[Art. 137/2 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 10. August 2015 (B.S. vom 18. August 2015)]

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KAPITEL 2 - Verstöße in Sachen Arbeitszeit

Abschnitt 1 - Arbeits- und Ruhezeiten

Art. 138 - Tägliche und wöchentliche Arbeitszeitgrenzen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit oder das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer mehr als acht Stunden pro Tag oder mehr als vierzig Stunden pro Woche arbeitet, oder veranlasst oder zugelassen hat, dass kürzere Höchstzeiten, die durch das Gesetz oder durch ein durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt sind, überschritten werden,

2. in einem Fall, in dem das Gesetz es erlaubt, die Tagesarbeitszeit von acht Stunden oder die Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden zu überschreiten, veranlasst oder zugelassen hat, dass über die durch die Abweichungsbestimmung erlaubte maximale Tages- oder Wochenarbeitszeit hinaus gearbeitet wird,

3. dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer die Ausgleichsruhe, die das Gesetz bei Überschreitung der erlaubten maximalen Arbeitszeit auferlegt, nicht gewährt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 139 - Regeln in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer vor 8 Uhr oder nach 16 Uhr 30 oder samstags arbeitet.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 140 - Mindestarbeitszeit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit oder das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne die Mindestzeit von drei Stunden für jede Arbeitsperiode einzuhalten.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Art. 141 - Wöchentliche Ruhezeit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer sonntags arbeitet, außer in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist,

2. dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer, der sonntags beschäftigt worden ist, keine Ausgleichsruhe gemäß der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat,

3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer am zusätzlichen Ruhetag, der dem Sonntag unmittelbar folgt oder vorausgeht, arbeitet, außer in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist,

4. dem jugendlichen Arbeitnehmer, der am zusätzlichen Ruhetag beschäftigt wurde, der dem Sonntag unmittelbar folgt oder vorausgeht, keine Ausgleichsruhe gemäß der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat,

5. dem jugendlichen Arbeitnehmer, der sonntags oder am zusätzlichen Ruhetag beschäftigt worden ist, keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig aufeinander folgenden Stunden gewährt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder jugendlichen Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 142 - Feiertage

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage:

1. Arbeitnehmer oder jugendliche Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt hat oder zugelassen hat, dass sie an einem Feiertag beschäftigt werden, außer in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist,

2. um die wegen der Feiertage verloren gegangenen Arbeitsstunden auszugleichen, die nicht geleisteten Arbeitsstunden an anderen Tagen hat nachholen lassen, außer in den vom König bestimmten Fällen,

3. einen Feiertag, der mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammenfällt, nicht durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag ersetzt hat,

4. dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer, der an einem Feiertag beschäftigt worden ist, keine Ausgleichsruhe gemäß der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat.

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Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 143 - Bekanntmachungsformalitäten in Sachen Feiertage

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, der eine Arbeitsordnung erstellen muss, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage:

a) nicht vor dem 15. Dezember eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten seines Unternehmens eine datierte und unterzeichnete Bekanntmachung mit Angabe der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Modalitäten für die Anwendung der Ausgleichsruhe ausgehängt hat,

b) der Arbeitsordnung keine Abschrift der unter Buchstabe a) erwähnten Bekanntmachung beigefügt hat,

2. der Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, eine Arbeitsordnung zu erstellen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 4. Januar 1974 nicht vor dem 15. Dezember eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten seines Unternehmens eine datierte und unterzeichnete Bekanntmachung mit Angabe der Daten der durch Königlichen Erlass festgelegten Feiertage, der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Modalitäten für die Anwendung der Ausgleichsruhe ausgehängt hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 144 - Ruhezeiten und Pausen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne ihm die durch das Gesetz vorgesehenen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitsperioden zu gewähren,

2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne ihm die durch das Gesetz vorgesehenen Pausen zu gewähren.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Art. 145 - Jahresurlaub

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Urlaub, auf den die Arbeitnehmer aufgrund der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, und ihrer Ausführungserlasse Anrecht haben, nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und gemäß den verordnungsrechtlichen Modalitäten gewährt hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 146 - Arbeitsstundenpläne

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit, die in der Arbeitsordnung oder in der in den Räumlichkeiten der Einrichtung ausgehängten Bekanntmachung festgelegt ist, arbeitet, um eine außerordentliche Arbeitszunahme bewältigen zu können, außer in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 2 - Mutterschafts- und Vaterschaftsruhe, Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen, Behinderung des Rechts auf Zeitkredit und auf Laufbahnunterbrechung, Erteilung unrichtiger Auskünfte in Sachen Zeitkredit und Laufbahnunterbrechung

Art. 147 - Mutterschafts- und Vaterschaftsruhe

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass eine Arbeitnehmerin während der obligatorischen Mutterschaftsruhe arbeitet,

2. der Arbeitnehmerin den fakultativen Mutterschaftsurlaub, den sie beantragt hat und auf den sie Anrecht hat, nicht gewährt hat,

3. dem Arbeitnehmer den Vaterschaftsurlaub, den er beantragt hat und auf den er als Vater Anrecht hat, weil die Mutter in einem Krankenhaus aufgenommen oder gestorben ist, nicht gewährt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Art. 148 - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Programmgesetz vom 27. April 2007 dem Arbeitnehmer das Recht nicht gewährt hat, im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen der Arbeit fernzubleiben.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 149 - Behinderung des Rechts auf Zeitkredit und auf Laufbahnunterbrechung

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes und die in dieser Angelegenheit anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen dem Arbeitnehmer das Recht auf Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen verweigert.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 150 - Erteilung unrichtiger Auskünfte in Sachen Zeitkredit und Laufbahnunterbrechung

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes und die in dieser Angelegenheit anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung unrichtige Auskünfte erteilt oder es versäumt, ihm die nötigen Auskünfte über einen seiner Arbeitnehmer, der eine Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, zu erteilen.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 3 - Teilzeitarbeit

Art. 151 - Maßnahmen in Sachen Bekanntmachung der Teilzeitarbeitsstundenpläne

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989:

1. an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, weder eine Kopie des Arbeitsvertrags des Teilzeitarbeitnehmers noch einen Auszug aus diesem Arbeitsvertrag mit den Arbeitsstundenplänen und der Identität des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers sowie mit seiner Unterschrift und derjenigen des Arbeitgebers aufbewahrt hat,

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2. die Maßnahmen nicht getroffen hat, die notwendig sind, damit die unter Nr. 1 erwähnten Unterlagen sich an einer leicht zugänglichen Stelle befinden, so dass die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten sie jederzeit einsehen können,

3. bei einem variablen Teilzeitarbeitsstundenplan den Arbeitnehmern den täglichen Arbeitsstundenplan nicht durch Aushang einer von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten datierten Bekanntmachung mindestens fünf Tage im Voraus oder gemäß den Modalitäten, die durch ein gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder in dessen Ermangelung durch die Arbeitsordnung vorgesehen sind, in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, zur Kenntnis gebracht hat,

4. keine von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten datierte Bekanntmachung mit dem individuellen Arbeitsstundenplan jedes Teilzeitarbeitnehmers vor Beginn des Arbeitstages oder gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, ausgehängt hat,

5. die in Nr. 4 erwähnte Bekanntmachung nicht während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag, an dem der darin enthaltene Stundenplan außer Kraft tritt, oder gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten aufbewahrt hat.

Die in Absatz 1 erwähnten Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter vor dem Protokoll zur Feststellung eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße von den Sozialinspektoren für diesen Verstoß bereits die in Artikel 21 erwähnte Verwarnung oder Frist, damit er sich den Vorschriften anpasst, schriftlich bekommen hat.

Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 152 - Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollunterlagen für Abweichungen vom normalen Stundenplan der Teilzeitarbeitnehmer

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989:

1. einen Teilzeitarbeitnehmer außerhalb des Arbeitsstundenplans beschäftigt, der Gegenstand der durch vorerwähntes Gesetz vom 22. Dezember 1989 vorgeschriebenen Bekanntmachung war, ohne eine Unterlage mit allen Abweichungen vom normalen Stundenplan dieses Arbeitnehmers zu führen und ohne ein durch vorerwähntes Gesetz vom 22. Dezember 1989 oder vom König zugelassenes gleichwertiges Kontrollmittel zu verwenden,

2. veranlasst oder zulässt, dass ein Teilzeitarbeitnehmer Leistungen außerhalb des Arbeitsstundenplans verrichtet, der Gegenstand der durch vorerwähntes Gesetz vom 22. Dezember 1989 vorgeschriebenen Bekanntmachung war, ohne dass dies in der Unterlage oder anhand der Kontrollmittel, die in Nr. 1 erwähnt sind, angegeben wird,

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3. die Unterlage oder die Kontrollmittel, die in Nr. 1 erwähnt sind, nicht an einer leicht zugänglichen Stelle hält, damit die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten sie jederzeit einsehen können,

4. die Unterlage oder die Kontrollmittel, die in Nr. 1 erwähnt sind, nicht während des gesamten Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung eingetragen ist, oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in Belgien befinden, und, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter des Arbeitgebers aufbewahrt, aufbewahrt.

Die in Absatz 1 erwähnten Verstöße werden mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter vor dem Protokoll zur Feststellung eines der in Absatz 1 erwähnten Verstöße von den Sozialinspektoren für diesen Verstoß bereits die in Artikel 21 erwähnte Verwarnung oder Frist, damit er sich den Vorschriften anpasst, schriftlich bekommen hat.

Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Abschnitt 3/1 - Flexi-Job-Arbeitnehmer]

[Unterteilung Abschnitt 3/1 eingefügt durch Art. 27 des G. vom 16. November 2015 (B.S. vom 26. November 2015)]

[Art. 152/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der Flexi-Job-Arbeitnehmer beschäftigt, ohne anhand eines Systems, wie in Artikel 24 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung ver-schiedener Bestimmungen im Bereich Soziales bestimmt, den genauen Zeitpunkt von Beginn und Ende der Arbeitsleistung zu registrieren und auf dem neuesten Stand zu halten.]

[Art. 152/1 eingefügt durch Art. 28 des G. vom 16. November 2015 (B.S. vom 26. November 2015)]

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Abschnitt 4 - Nachtarbeit

Art. 153 - Nachtarbeit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verrichtet, außer in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist,

2. eine Arbeitsregelung mit Nachtleistungen eingeführt hat, ohne das durch das Gesetz vorgesehene Verfahren einzuhalten,

3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer zwischen 23 Uhr und 7 Uhr Arbeiten verrichtet, die wegen ihrer Art nicht unterbrochen werden dürfen oder in aufeinander folgenden Schichten organisiert sind.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 154 - Konsultation der Arbeitnehmer

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit eine Arbeitsregelung mit Nachtleistungen eingeführt hat, ohne vorher die Vertreter der Arbeitnehmer in Bezug auf die notwendigen Anpassungen der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die gemäß den Arbeitsregelungen mit Nachtleistungen beschäftigt werden, in den vom König festgelegten Angelegenheiten zu konsultieren.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber [...] bestraft, der unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 16. März 1971 der paritätischen Kommission den Bericht über die in § 1 erwähnte Konsultation nicht gemäß den vom König festgelegten Modalitäten übermittelt hat.

[Art. 154 § 2 abgeändert durch Art. 60 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 155 - Mindestarbeitszeit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer, der eine Arbeit mit Nachtleistungen verrichtet, gemäß einem täglichen Arbeitsstundenplan mit weniger Arbeitsstunden als bei einem vollständigen täglichen Arbeitsstundenplan im Unternehmen oder mit weniger als sechs Stunden arbeitet.

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Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 5 - Bausektor

Art. 156 - Arbeitsverbot an Ruhetagen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen:

1. einen Arbeitnehmer an einem Ruhetag hat arbeiten lassen, außer in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist,

2. dem Arbeiter, der an einem Ruhetag beschäftigt worden ist, keinen Ausgleichsruhetag binnen der vorgeschriebenen Frist gewährt hat,

3. [...].

[Art. 156 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 61 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 157 - Tägliches und wöchentliches Arbeitsverbot

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass Bauarbeiten vor 7 Uhr und nach 18 Uhr oder ohne Berücksichtigung der vom König festgelegten Zeitgrenzen ausgeführt werden, außer in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist,

2. veranlasst oder zugelassen hat, dass Bauarbeiten samstags oder während des Teils des Samstags, während dessen den Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben Ruhe gewährt wird, ausgeführt werden, außer in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Abschnitt 6 - Notifizierungen an die Arbeitsinspektion

Art. 158 - Notifizierungen an die Arbeitsinspektion

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber [...] bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit und das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage:

1. den vom König bestimmten Beamten nicht binnen vierundzwanzig Stunden von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem Sonntag in den Betrieben, für die der König zulassen kann, dass die Arbeitnehmer an zwölf Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden, in Kenntnis gesetzt hat,

2. dem vom König bestimmten Beamten keine Abschrift der datierten und unterzeichneten Bekanntmachung mit der Angabe der Daten der durch Königlichen Erlass festgelegten Feiertage, der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Anwendungsmodalitäten für die Ausgleichsruhe übermittelt hat,

3. den vom König bestimmten Beamten nicht spätestens acht Tage nach dem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt war und in jedem Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird, benachrichtigt hat,

4. den vom König bestimmten Beamten nicht binnen drei Tagen nach Anwendung einer Abweichung vom Verbot der Nachtarbeit durch einen jugendlichen Arbeitnehmer schriftlich benachrichtigt hat,

5. den vom König bestimmten Beamten nicht benachrichtigt hat, dass die Arbeitnehmer oder die jugendlichen Arbeitnehmer im Unternehmen die normalen Arbeitszeitgrenzen überschritten haben, um Arbeiten auszuführen, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 158 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 62 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 159 - Notifizierungen in Bezug auf die Ausführung von Bauarbeiten

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten versäumt, den Minister der Beschäftigung durch ein Schreiben zu benachrichtigen, das spätestens am Vortag des Tages, an dem auf die durch die Gesetze und die Erlasse in Bezug auf die Arbeitszeit und die Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen zurückgegriffen wird, oder binnen vierundzwanzig Stunden nach Beginn der Arbeiten an den Sozialinspektor des Distrikts, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, gerichtet wird.

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Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 7 - Frühpension

Art. 160 - Frühpension

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen die Verpflichtung nicht eingehalten hat, den Arbeitnehmer unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die vom König vorgesehen sind, zu ersetzen.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Abschnitt 8 - Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten]

[Unterteilung Abschnitt 8 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 12. Dezember 2010 (B.S. vom 22. Dezember 2010)]

[Art. 160/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, über einen Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt mehr als achtundvierzig Wochenstunden arbeitet,

2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die absolute Arbeitszeitgrenze von sechzig Stunden pro Arbeitswoche überschreitet,

3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die maximale Dauer der Arbeitsleistung von vierundzwanzig Stunden überschreitet,

4. nach einer Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und vierundzwanzig Stunden beträgt, nicht die Mindestruhezeit von zwölf aufeinander folgenden Stunden gewährt,

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5. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, eine zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche leistet, die in dem Gesetz vorgesehen ist, das die Gewährleistung jeder Art von Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne vor dieser Arbeitsleistung ein schriftliches, individuelles Abkommen mit ihm geschlossen zu haben,

6. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die gesetzlich vorgesehene zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche überschreitet,

7. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt,

8. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht an der angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt,

9. die Maßnahmen nicht trifft, die notwendig sind, damit das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen sich an einer leicht zugänglichen Stelle befindet, sodass die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten es jederzeit einsehen können,

10. am Arbeitsplatz kein Register führt, in dem die täglichen Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, die von den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Arztanwärtern in Ausbildung, Zahnarztanwärtern in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren, erbracht werden.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren, multipliziert.] [Art. 160/1 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 12. Dezember 2010 (B.S. vom 22. Dezember 2010, Err. vom 12. Januar 2011)]

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KAPITEL 3 - Verstöße in Bezug auf andere Arbeitsbedingungen

Abschnitt 1 - Kontrollmedizin

Art. 161 - Kontrollmedizin

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer unter Verstoß gegen das Gesetz vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin die Kontrollmedizin ausübt, ohne ein Arzt zu sein, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und fünf Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung hat.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arzt bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin:

1. bei der Ausführung eines Kontrollauftrags keine Erklärung zur Unabhängigkeit nach dem vom König festgelegten Muster unterzeichnet oder dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Kopie davon besorgt,

2. für ein und dasselbe Unternehmen sowohl die Aufträge eines Gefahren-verhütungsberater-Arbeitsarztes als auch diejenigen eines Kontrollarztes ausführt.

Abschnitt 2 - Entlohnung und andere Vermögensvorteile

Art. 162 - [Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der:

1. die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht oder nicht am Datum, an dem sie fällig ist, gezahlt hat,

2. sich die Zusatzbeiträge, die der Arbeitgeber in Anwendung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger schuldet, von seinen Personalmitgliedern ganz oder teilweise erstatten lässt,

3. das geschuldete Urlaubsgeld nicht oder nicht innerhalb der Fristen und gemäß den Verordnungsmodalitäten gezahlt hat, die durch die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, vorgeschrieben werden.

Der Mindest- und der Höchstbetrag der strafrechtlichen Geldbuße oder der administrativen Geldbuße werden mit 12 multipliziert, wenn einerseits dem Arbeitnehmer die im betreffenden Sektor anwendbare Mindestentlohnung - oder bei Teilzeitarbeit der proportional geschuldete Teil der Mindestentlohnung - nicht oder nicht am Datum, an dem die Entlohnung fällig ist, gezahlt wird und wenn andererseits zwei oder mehrere in den

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Artikeln 138, 140 bis 142, 156, 157, 163, 165 bis 167 oder 169 erwähnte Verstöße zusammentreffen.

Für die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.]

[Art. 162 ersetzt durch Art. 222 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014)]

Art. 163 - Abzüge von der Entlohnung der Arbeitnehmer

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer, die am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer:

a) Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers, mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Abzüge, vorgenommen hat,

b) die gesetzlich zugelassenen Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, ohne die hierfür geltenden Begrenzungen zu berücksichtigen,

c) in Ausführung einer durch Privaturkunde festgestellten Abtretung der Entlohnung im Sinne der Artikel 28 und folgende des vorerwähnten Gesetzes vom 12. April 1965 Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, obwohl der Arbeitnehmer Einspruch gegen die Abtretung der Entlohnung erhoben und dem Arbeitgeber seinen Einspruch gegen das Verfahren zur Abtretung der Entlohnung notifiziert hat,

2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer, dessen Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern oder Bedienungsgeldern besteht, unter irgendeiner Bezeichnung und zu welchem Zweck auch immer Zahlungen auf die zu seinen Gunsten ausgehändigten Trinkgelder oder Bedienungsgelder auferlegt hat oder andere als die in Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Abzüge angerechnet hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Art. 164 - Verpflichtungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, die Entlohnung zu kontrollieren

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer:

a) die Angaben nicht vermerkt hat, die die Abrechnung enthalten muss, die dem im Privatsektor beschäftigten Arbeitnehmer bei jeder endgültigen Zahlung der Entlohnung übergeben wird,

b) dem Arbeitnehmer keine Aufstellung der Beträge, die in Ausführung der durch Privaturkunde festgestellten Abtretung der Entlohnung im Sinne der Artikel 28 und folgende des Gesetzes periodisch von seiner Entlohnung abgezogen worden sind, und ihres Gesamtbetrags übermittelt hat, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endet, bevor die Abzüge den Betrag der Abtretung erreichen, oder wenn der Betrag der Abtretung erreicht ist,

c) dem Arbeitnehmer keine Quittung über die in die Hand erfolgte Zahlung zur Unterschrift vorgelegt hat,

2. wer unter Verstoß gegen das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer das Recht des Arbeitnehmers behindert hat, die Messungen, Wägungen oder jegliche anderen Verrichtungen zu überprüfen, mit denen die Quantität oder Qualität der verrichteten Arbeit bestimmt und folglich der Betrag der Entlohnung festgelegt wird.

Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 165 - Fahrtkosten

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten, die er schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem die Rückerstattung fällig ist, zurückerstattet hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 166 - Mahlzeitschecks

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Mahlzeitschecks, die er schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem sie zu übermitteln sind, besorgt hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Art. 167 - Vorteile zur Ergänzung der Entlohnung

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die finanziellen Vorteile, die er als Ergänzung zur Entlohnung schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem die Zahlung fällig ist, gezahlt hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 168 - Vorteile zur Ergänzung der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entschädigungen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Sozialvorteile, die er als Ergänzung zu den infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entschädigungen schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem sie fällig sind, gezahlt hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 169 - Zusätzliche Vorteile in Sachen soziale Sicherheit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Sozialvorteile, die er als Ergänzung zu den Sozialversicherungsvorteilen schuldet, die sich aus dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ergeben, nicht oder nicht am Datum, an dem diese zusätzlichen Vorteile fällig sind, gezahlt hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 170 - Schließungsentschädigung

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen den Arbeitnehmern, die die Bedingungen für die Gewährung der Schließungsentschädigung erfüllen, diese Entschädigung nicht binnen den gesetzlichen Fristen und gemäß den vorgeschriebenen Bedingungen gezahlt hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 171 - [Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Indexierungsmodus nicht eingehalten hat, der durch die Artikel 2 bis 2quater des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des

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Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgeschrieben ist.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.]

[Art. 171 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 23. April 2015 (B.S. vom 27. April 2015)]

[Art. 171/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne von Kapitel VI/1 [Abschnitt 1] des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 35/3 § 1 desselben Gesetzes gemahnt worden ist, die Entlohnung zu zahlen, und die Zahlung jedoch innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Versendung der Mahnung nicht vornimmt.]

[Art. 171/1 eingefügt durch Art. 76 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012) und abgeändert durch Art. 31 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013)]

[Art. 171/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer der ihm obliegenden Verpflichtung zum Anschlag, so wie [in den Artikeln 35/4, 35/6/4 und 35/12] des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt, nicht nachkommt.]

[Art. 171/2 eingefügt durch Art. 77 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012) und abgeändert durch Art. 32 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013) und Art. 35 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

[Art. 171/2/1 - Nichtzahlung der Entlohnung durch den direkten Auftragnehmer, der im Falle von Tätigkeiten im Bausektor gesamtschuldnerisch haftet

Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die gesamtschuldnerisch haftenden Auftraggeber, Unternehmer und zwischengeschalteten Unternehmer im Sinne von Kapitel 6/1 Abschnitt 1/1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, die die geschuldete Entlohnung, für die sie gemäß demselben Ab-schnitt gesamtschuldnerisch haften, nicht gezahlt haben.]

[Art. 171/2/1 eingefügt durch Art. 36 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

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[Art. 171/3 - Nichtzahlung der Entlohnung durch die Person, die bei Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gesamtschuldnerisch haftet

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne von Kapitel VI/1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der die noch geschuldete Entlohnung, für die er gemäß demselbenAbschnitt gesamtschuldnerisch haftet, nicht gezahlt hat.]

[Art. 171/3 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013)]

[Art. 171/4 - Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der nicht gemäß den Verpflichtungen gehandelt hat, die durch das Gesetz vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.]

[Art. 171/4 eingefügt durch Art. 53 Nr. 1 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)]

Abschnitt 3 - Übermittlung durch den Arbeitgeber von Dokumenten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihr Anrecht auf Entschädigungen bei Unternehmensschließung geltend zu machen

Art. 172 - Übermittlung durch den Arbeitgeber von Dokumenten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihr Anrecht auf Entschädigungen bei Unternehmensschließung geltend zu machen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator, der Aufschubkommissar oder der Konkursverwalter, der Arbeitgeber, der eine Vermögensübernahme vorgenommen hat, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen und seine Ausführungserlasse dem Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer die vom König bestimmten Auskünfte, die er zuvor für richtig zu bescheinigen, zu datieren und zu unterzeichnen hat, nicht erteilt.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Abschnitt 4 - Bildungsurlaub

Art. 173 - Bildungsurlaub

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer unrichtige Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Regeln in Bezug auf den Bildungsurlaub, die in Kapitel IV Abschnitt 6 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und in seinen Ausführungserlassen aufgeführt sind, erteilt.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Kapitel IV Abschnitt 6 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen dem Arbeitnehmer, der ordnungsgemäß einen Antrag auf Bildungsurlaub eingereicht hat, das Recht verweigert, abwesend zu sein, um an den Kursen teilzunehmen.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 5 - Regeln in Sachen Disziplinarstrafen

Art. 174 - Regeln in Sachen Disziplinarstrafen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen:

1. vor dem Datum der nächsten Auszahlung der Entlohnung die angewandte Disziplinarstrafe nicht in ein Register eingetragen hat, in dem neben den Namen der betreffenden Arbeitnehmer das Datum, der Grund sowie die Art der Strafe und, wenn es sich um eine Geldbuße handelt, deren Betrag vermerkt werden,

2. das in Nr. 1 erwähnte Register nicht auf jede Aufforderung der zuständigen Beamten und Bediensteten vorgelegt hat,

3. den Ertrag der disziplinarrechtlichen Geldbußen nicht zugunsten der Arbeitnehmer verwendet hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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KAPITEL 4 - Illegale Arbeit

Abschnitt 1 - Ausländische Arbeitskräfte

Art. 175 - Ausländische Arbeitskräfte

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger, dem es nicht gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate in Belgien aufzuhalten beziehungsweise sich dort niederzulassen, arbeitet.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

[§ 1/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen:

1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt,

2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts seines Aufenthaltsscheins oder seiner anderen Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat,

3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäß den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat.

Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltsschein oder bei der vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht war.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, ohne von der zuständigen Behörde eine Beschäftigungserlaubnis erhalten zu haben und/oder der keine Arbeitserlaubnis besitzt,

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2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, ohne die durch die Beschäftigungserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis festgelegten Grenzen einzuhalten,

3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger für eine längere Dauer arbeitet als diejenige der Beschäftigungserlaubnis und Arbeitserlaubnis,

4. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger nach dem Entzug der Beschäftigungserlaubnis oder Arbeitserlaubnis arbeitet,

5. dem ausländischen Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis nicht übergeben hat oder sie ihm gegen Zahlung einer Summe oder einer Vergütung gleich welcher Form übergeben hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoß gegen das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:

1. einen nichtbelgischen Staatsangehörigen zwecks Beschäftigung in Belgien zur Einreise nach Belgien bewegt oder zu dessen Einreise beigetragen hat, außer wenn es sich um einen nichtbelgischen Staatsangehörigen handelt, der eine gültige Arbeitserlaubnis besitzt, und mit Ausnahme des nichtbelgischen Staatsangehörigen, für den der Arbeitgeber eine Beschäftigungserlaubnis nach dessen Einreise nach Belgien, um dort beschäftigt zu werden, erhalten kann,

2. einem nichtbelgischen Staatsangehörigen versprochen hat, gegen Zahlung einer Vergütung gleich welcher Form entweder ihm eine Stelle zu suchen oder zu verschaffen oder Formalitäten im Hinblick auf seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen,

3. von einem nichtbelgischen Staatsangehörigen eine Vergütung gleich welcher Form gefordert oder erhalten hat, entweder um ihm eine Stelle zu suchen oder zu verschaffen oder um Formalitäten im Hinblick auf seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen,

4. als Vermittler zwischen einem nichtbelgischen Staatsangehörigen und einem Arbeitgeber oder den mit der Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1999 oder seiner Ausführungserlasse beauftragten Behörden beziehungsweise zwischen einem Arbeitgeber und denselben Behörden aufgetreten ist und dabei Handlungen vorgenommen hat, die entweder den nichtbelgischen Staatsangehörigen oder den Arbeitgeber oder die genannten Behörden hätten irreführen können.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

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[§ 3/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer außerhalb einer Kette von Subunternehmern oder der zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten Verstoß begeht.

In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird.

In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem in Absatz 1 erwähnten Verstoß bekannt war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein."

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 3/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten Verstoß begeht und ihnen vorher bekannt war, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 3/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft:

1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein Unternehmer einen der in § 1/1 erwähnten Verstöße begeht und sofern dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass sein Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein.

2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer folgt, einen in § 1/1 erwähnten Verstoß begeht und sofern dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass der Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.]

§ 4 - In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches kann die vom Richter ausgesprochene Sondereinziehung auch auf die beweglichen Güter und die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich gewordenen Güter angewandt werden, die Gegenstand eines Verstoßes gegen den vorliegenden Artikel waren oder zur Begehung dieses Verstoßes

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gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Güter nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind.

[Art. 175 § 1/1 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013); §§ 3/1 bis 3/3 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 11. Februar 2013 (B.S. vom 22. Februar 2013); Artikel 175 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 9. Mai 2018 (B.S. vom 8. Juni 2018), außer in Bezug auf die Au-Pair-Jugendlichen, die in Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden, erwähnt sind]

[Art. 175/1 - Ausländische Arbeitnehmer, denen es aufgrund einer besonderen Aufent-haltssituation erlaubt ist zu arbeiten

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthalts-situation befinden, veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger, dem es nicht gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate in Belgien aufzuhalten beziehungsweise sich dort niederzulassen, arbeitet.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthalts-situation befinden, bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen:

1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt,

2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen Inspek-tionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts seines Aufenthaltstitels oder seiner anderen Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat,

3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäß den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat.

Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltstitel oder bei der vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht war.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Page 132: 6€¦ · Web view2010/06/06  · 6. JUNI 2010 - SOZIALSTRAFGESETZBUCH (- Art. 1 bis 116: Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2012, - Art. 117 bis 237: Belgisches Staatsblatt vom

§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthalts-situation befinden:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nicht erlaubt ist zu arbeiten,

2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, auf dessen Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich angegeben ist, dass es dem Inhaber dieses Titels beziehungsweise dieser Erlaubnis nur unter bestimmten Bedingungen oder innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt ist zu arbeiten, sofern diese Bedingungen oder Grenzen nicht eingehalten werden,

3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, dessen Aufenthaltstitel oder Aufenthaltserlaubnis, durch den/die ihm das Arbeiten erlaubt ist, eingezogen worden ist.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

§ 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoß gegen das Gesetz vom 9. Mai 2018 über die Beschäftigung nichtbelgischer Staatsangehöriger, die sich in einer besonderen Aufenthaltssituation befinden:

1. einen nichtbelgischen Staatsangehörigen zwecks Beschäftigung in Belgien zur Ein-reise nach Belgien bewegt oder zu dessen Einreise beigetragen hat, außer wenn es sich um einen nichtbelgischen Staatsangehörigen handelt, der ein gültiges Dokument besitzt, durch das ihm das Arbeiten erlaubt ist, und mit Ausnahme eines nichtbelgischen Staatsangehörigen, für den der Arbeitgeber eine Erlaubnis nach dessen Einreise nach Belgien zwecks Be-schäftigung erhalten kann,

2. einem nichtbelgischen Staatsangehörigen versprochen hat, gegen Zahlung einer Vergütung gleich welcher Form entweder ihm eine Stelle zu suchen oder zu verschaffen oder Formalitäten im Hinblick auf seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen,

3. von einem nichtbelgischen Staatsangehörigen eine Vergütung gleich welcher Form gefordert oder erhalten hat, entweder um ihm eine Stelle zu suchen oder zu verschaffen oder um Formalitäten im Hinblick auf seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen,

4. als Vermittler zwischen einem nichtbelgischen Staatsangehörigen und einem Arbeitgeber oder den mit der Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Mai 2018 oder seiner Ausführungserlasse beauftragten Behörden beziehungsweise zwi-schen einem Arbeitgeber und denselben Behörden aufgetreten ist und dabei Handlungen vorgenommen hat, die entweder den nichtbelgischen Staatsangehörigen oder den Arbeitgeber oder die genannten Behörden hätten irreführen können.

Page 133: 6€¦ · Web view2010/06/06  · 6. JUNI 2010 - SOZIALSTRAFGESETZBUCH (- Art. 1 bis 116: Belgisches Staatsblatt vom 5. März 2012, - Art. 117 bis 237: Belgisches Staatsblatt vom

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

§ 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer außerhalb einer Kette von Subunternehmern oder der zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht.

In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird.

In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem in Absatz 1 erwähnten Verstoß bekannt war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 6 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und der zwischen-geschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht und ihnen vor dem Verstoß bekannt war, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 7 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft:

1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein Unternehmer einen der in § 2 erwähnten Verstöße begeht und sofern dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass sein Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.

2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der Subunter-nehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer folgt, einen in § 2 erwähnten Verstoß begeht und sofern dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoß bekannt war, dass der Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 erwähnte Notifizierung sein.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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§ 8 - In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches kann die vom Richter auferlegte Sondereinziehung auch auf die beweglichen Güter und die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich gewordenen Güter angewandt werden, die Gegenstand eines Verstoßes gegen den vorliegenden Artikel waren oder zur Begehung dieses Verstoßes gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Güter nicht Eigentum des Zuwider-handelnden sind.]

[Art. 175/1 eingefügt durch Art. 4 des G.vom 9. Mai 2018 (B.S. vom 18. Juni 2018)]

Abschnitt 2 - Leiharbeit

Art. 176 - Leiharbeit

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird das Leiharbeitsunternehmen bestraft, das:

1. im Leiharbeitsvertrag die durch das Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung vorgeschriebenen Bestimmungen nicht aufgenommen hat,

2. in dem mit dem Entleiher abgeschlossenen Vertrag die durch das vorerwähnte Gesetz vom 24. Juli 1987 vorgeschriebenen Bestimmungen nicht aufgenommen hat,

[3. entgegen dem vorerwähnten Gesetz vom 24. Juli 1987 im Leiharbeitsvertrag nicht die Anzahl Leiharbeitnehmer angegeben hat, die dem Entleiher bereits zuvor überlassen worden sind, obwohl es diese Information vom Entleiher erhalten hat.]

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird das Leiharbeitsunternehmen, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, das beziehungsweise der unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 24. Juli 1987:

1. einem Entleiher einen Leiharbeitnehmer außerhalb der Fälle, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, oder ohne Einhaltung des Verfahrens, das durch das Gesetz oder ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates vorgesehen ist, überlassen hat,

2. einem Entleiher einen Leiharbeitnehmer in Berufskategorien oder in Beschäftigungszweigen überlassen hat, in denen Leiharbeit vom König nicht zugelassen ist.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Entleiher, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 24. Juli 1987:

1. einen Leiharbeitnehmer außerhalb der Fälle, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, oder ohne Einhaltung des Verfahrens, das durch das Gesetz oder ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates vorgesehen ist, beschäftigt hat,

2. einen Leiharbeitnehmer in Berufskategorien oder in Beschäftigungszweigen beschäftigt hat, in denen Leiharbeit vom König nicht zugelassen ist,

[3. den Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben übermittelt in Bezug auf die paritätische Kommission, der er unterliegt, oder in Bezug auf die Entlohnungen der ständigen Arbeitnehmer.]

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 176 § 1 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); § 3 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 176/1 - Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Entleihers von Leiharbeitnehmern

Während des Zeitraums, in dem der Leiharbeitnehmer beim Entleiher arbeitet, gilt dieser als Arbeitgeber für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, bei Verstoß gegen die Bestimmungen, deren Anwendung aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung seiner Verantwortlichkeit unterliegt und die Arbeitszeit, Feiertage, Sonntagsruhe, Frauen-arbeit, Mutterschutz, Schutz stillender Mütter, Jugendarbeit, Nachtarbeit, Arbeitsordnungen, Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen der Teilzeitarbeitnehmer, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze betreffen.]

[Art. 176/1 eingefügt durch Art. 28 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Abschnitt 3 - Überlassung

Art. 177 - Überlassung

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:

1. wer unter Verstoß gegen das Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung einen von ihm eingestellten Arbeitnehmer außerhalb der Regeln in Bezug auf die Leiharbeit einem Dritten überlässt, der ihn einsetzt und über ihn irgendeinen Teil der Gewalt ausübt, die dem Arbeitgeber zukommt,

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2. jeder Entleiher, der außerhalb der Regeln in Bezug auf die Leiharbeit, die durch das vorerwähnte Gesetz vom 24. Juli 1987 vorgeschrieben sind, einen ihm von einem Unternehmen überlassenen Arbeitnehmer beschäftigt und über ihn irgendeinen Teil der Gewalt ausübt, die dem Arbeitgeber zukommt.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Abschnitt 3/1 - Dienstleistungsschecks]

[Unterteilung Abschnitt 3/1 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]

[Art. 177/1 - Dienstleistungsschecks

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:

1. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen sind,

2. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind,

3. mehr Dienstleistungsschecks als Bezahlung für die in einem bestimmten Quartal geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich annimmt und der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelt, als dem LASS Arbeitsstunden für Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich gemeldet werden, die im selben Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:

1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden,

2. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde,

3. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen jedes einzelnen Dienstleistungsscheck-

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arbeitnehmers, dem Benutzer und den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann,

4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür zugelassen zu sein,

5. sofern er eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine "Abteilung sui generis" schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des in Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes vorgesehenen Dienstleistungsschecksystems befasst,

6. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift,

7. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt.

§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:

1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält,

2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder fehlerhaft aufsetzt,

3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er bereits arbeitet,

4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben,

5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die Leistungen tatsächlich verrichtet wurden.

Für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden der Benutzer und der Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten, von einem

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Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoß beteiligt waren.

§ 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden der Benutzer und der Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in § 3 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoß beteiligt waren.]

[Art. 177/1 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 22. Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]

Abschnitt 4 - Besondere Tätigkeitssektoren

Art. 178 - Hafenarbeit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. Juni 1972 über die Hafenarbeit und seine Ausführungserlasse:

1. veranlasst oder zugelassen hat, dass in Hafengebieten Hafenarbeit von Arbeitnehmern ausgeführt wird, die nicht als Hafenarbeiter anerkannt worden sind oder nicht als Gelegenheitshafenarbeiter eingestellt worden sind oder deren Anerkennung ausgesetzt oder entzogen wurde oder abgelaufen ist,

2. die vom König auferlegte Verpflichtung nicht eingehalten hat, sich einer durch Königlichen Erlass anerkannten Arbeitgeberorganisation anzuschließen, die als Bevollmächtigte alle sozialen Verpflichtungen erfüllt, die sich aus der Beschäftigung von Hafenarbeitern ergeben.

Für den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 179 - Seefischerei

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers im Rahmen eines Heuervertrags für die Seefischerei Seefischer als Besatzungsmitglieder beschäftigt, die nicht gemäß den vom König vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten anerkannt worden sind oder deren Anerkennung ausgesetzt oder entzogen wurde oder von Amts wegen abgelaufen ist, mit Ausnahme der Fälle zeitweiliger und außerordentlicher Beschäftigung ohne Anerkennung.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Art. 180 - Diamantenindustrie

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 30. Dezember 1950 zur Organisation der Diamantenindustrie:

a) einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt hat, die nicht Inhaber einer besonderen Arbeitskarte sind,

b) Diamanten hat bearbeiten lassen, ohne Inhaber einer Sondererlaubnis zu sein,

c) Diamanten in einer Werkstatt hat bearbeiten lassen, die nicht von dem für die Arbeit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten zugelassen worden ist,

2. wer unter Verstoß gegen das vorerwähnte Gesetz vom 30. Dezember 1950:

a) in Erfüllung eines Arbeitsvertrags Diamanten bearbeitet hat, ohne Inhaber einer besonderen Arbeitskarte zu sein,

b) für eigene Rechnung Diamanten bearbeitet hat, ohne Inhaber einer Sondererlaubnis zu sein,

c) Diamanten in einer Werkstatt bearbeitet hat, die nicht von dem für die Arbeit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten zugelassen worden ist.

Für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Bei einem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Verstoß kann der Richter dem Arbeitgeber seine Sondererlaubnis für eine Frist von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) kann er außerdem dem Arbeitnehmer seine Arbeitskarte für eine Frist von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

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KAPITEL 5 - Nicht gemeldete Arbeit

Abschnitt 1 - Nichtmeldung eines Arbeitnehmers bei der Behörde

Art. 181 - [Unmittelbare Beschäftigungsmeldung

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen:

1. der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. November 2002 auferlegten Daten nicht in der vorgeschriebenen Form und auf die vorgeschriebene Weise spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt und spätestens am ersten Werktag nach Ende der gemeldeten Beschäftigung elektronisch übermittelt,

2. der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Änderung der Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit, die in den Artikeln 5bis § 2 Nr. 2 und 6 Nr. 6 Ziffer 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 erwähnt sind, nämlich den Zeitpunkt des Endes der Leistung, spätestens am Ende des Kalendertags, auf den die Angaben sich beziehen, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungen früher als vorgesehen beendet, nicht übermittelt hat,

3. eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung nach Ende des Kalendertags, auf den sie sich bezieht, annulliert hat, oder, wenn die Meldung sich auf einen Zeitraum von zwei Kalendertagen oder mehr bezieht, sie nach Ende des ersten Kalendertags der vorgesehenen Leistung annulliert hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen für einen Gelegenheitsarbeitnehmer, der für einen längeren täglichen Zeitraum beschäftigt worden ist als den, der in der zu Tagesbeginn erstellten unmittelbaren Beschäftigungsmeldung angekündigt ist, der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Änderung der Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit, die in den Artikeln 5bis § 2 Nr. 2 und 6 Nr. 6 Ziffer 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 erwähnt sind, nämlich den Zeitpunkt des Endes der Leistung, nicht spätestens binnen acht Stunden nach der in der ursprünglichen Meldung

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vorgesehenen Enduhrzeit oder, wenn die ursprünglich angekündigte Enduhrzeit zwischen 20 und 24 Uhr liegt, bis acht Uhr am Morgen des darauf folgenden Kalendertags mitgeteilt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 181 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 181/1 - Unmittelbare Beschäftigungsmeldung in besonderen Tätigkeitssektoren

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Gartenbauunternehmen, der Paritätischen Kommission für Landwirtschaft oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäfti-gungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensions-regelungen für den Gelegenheitsarbeitnehmer, den er beschäftigt, nicht täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 aufgezählten Angaben den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung mitteilt,

2. der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. November 2002 für den in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer, den er beschäftigt, nicht täglich gleichzeitig mit den in Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 aufgezählten Angaben entweder den Zeitpunkt von Beginn und Ende der Leistung oder den Zeitpunkt des Beginns der Leistung im Falle eines Tagesblocks mitteilt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, der der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht und einen Gelegenheitsarbeitnehmer bei einem Entleiher beschäftigt, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen

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Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen die Unternehmensnummer und die paritätische Kommission des Entleihers nicht angegeben hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.]

[Art. 181/1 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 182 - Vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen Titel IV Kapitel VIII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers auf belgischem Staatsgebiet keine Meldung beim Landesamt für soziale Sicherheit gemäß den vom König festgelegten Modalitäten gemacht hat,

2. […]

3. […].

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer […] multipliziert.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der entsandte Selbständige bestraft, der unter Verstoß gegen Titel IV Kapitel VIII des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor der Ausübung der Berufstätigkeit als entsandter Selbständiger auf belgischem Staatsgebiet keine Meldung beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige gemäß den vom König festgelegten Modalitäten gemacht hat.

[Art. 182 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013)]

Art. 183 - Verpflichtungen der Endnutzer oder Auftraggeber

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:

1. jede Person, bei der oder für die entsandte Arbeitnehmer […] unmittelbar oder über einen Subunternehmer beschäftigt sind und die unter Verstoß gegen Titel IV Kapitel VIII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesamt für soziale Sicherheit die Identifizierungsdaten der Personen, die keine Empfangsbestätigung vorlegen können, nicht gemäß den vom König festgelegten Modalitäten elektronisch übermittelt hat.

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2. jede Person, bei der oder für die entsandte Selbständige […] unmittelbar oder über einen Subunternehmer beschäftigt sind und die unter Verstoß gegen Titel IV Kapitel VIII des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die Identifizierungsdaten der Personen, die keine Empfangsbestätigung vorlegen können, nicht gemäß den vom König festgelegten Modalitäten elektronisch übermittelt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer [oder Selbständigen] multipliziert.

[Art. 183 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013); Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 11. November 2013 (B.S. vom 27. November 2013)]

[Abschnitt 1/1 - Nicht gemeldete Arbeit des Arbeitnehmers]

[Unterteilung Abschnitt 1/1 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 183/1 - Nicht gemeldete Arbeit

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer im Rahmen eines untergeordneten Verhältnisses eine Arbeit für einen Arbeitgeber verrichtet, der den Bestimmungen der Artikel 4 bis 6 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen nicht entspricht und sofern:

- dieser Arbeitnehmer diese Arbeit wissentlich und willentlich verrichtet und weiß, dass diese nicht gemeldet ist,

- für diese nicht gemeldete Beschäftigung ebenfalls ein Protokoll zu Lasten des Arbeitgebers erstellt worden ist.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die gleichzeitig eine Ersatzentschädigung beziehen und die infolge der in Absatz 1 erwähnten Beschäftigung zeitweilig das Anrecht auf diese Entschädigung verlieren können und denen aus diesem Grund eine andere Verwaltungssanktion oder strafrechtliche Sanktion droht.]

[Art. 183/1 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Abschnitt 2 - Fehlender Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung

Art. 184 - Fehlender Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der keine Arbeitsunfallversicherung bei einem Versicherungsunternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle abgeschlossen hat.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

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[KAPITEL 5/1 - Mitteilung der Bestimmung einer Verbindungsperson im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien.]

[Unterteilung Kapitel 5/1 eingefügt durch Art. 37 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

[Art. 184/1 - Nichtmitteilung der Bestimmung einer Verbindungsperson im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen bestraft, der den vom König bestimmten Beamten die Bestimmung der Verbindungsperson nicht gemäß Artikel 7/2 dieses Gesetzes mitteilt.]

[Art. 184/1 eingefügt durch Art. 38 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

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KAPITEL 6 - [Verstöße in Bezug auf Sozialdokumente oder Dokumente sozialer Art]

[Überschrift von Kapitel 6 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Abschnitt 1 - Register der Leiharbeitnehmer

Art. 185 - Register der Leiharbeitnehmer

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer unter Verstoß gegen das Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung das vom König vorgeschriebene Dokument nicht geführt hat, anhand dessen die durchschnittliche Zahl der von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer im Hinblick auf die Bestimmung der Schwellen für die Einrichtung eines Betriebsrats und eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz berechnet werden kann.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 2 - [Beschäftigungsvertrag für Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag, Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit]

[Überschrift von Abschnitt 2 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 30. März 2018 (B.S. vom 7. Mai 2018)]

Art. 186 - […]

[Überschrift von Artikel 186 aufgehoben durch Art. 18 Buchstabe a) des G. vom 30. März 2018 (B.S. vom 7. Mai 2018)]

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente:

1. keinen schriftlichen Beschäftigungsvertrag für Studenten [und keine schriftliche Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage] erstellt,

2. einen Arbeitnehmer, der durch den Beschäftigungsvertrag für Studenten an den Arbeitgeber gebunden ist, nicht in das allgemeine Personalregister, in das besondere Personalregister und in das Anwesenheitsregister einträgt,

3. den Beschäftigungsvertrag für Studenten, den Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, den Berufseinarbeitungsvertrag[, die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage][, die

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Vereinbarung über das Mobilitätsbudget in Anwendung des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung eines Mobilitätsbudgets] und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit nicht während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt,

4. es versäumt, den Arbeitnehmern den Beschäftigungsvertrag für Studenten, den Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, den Berufseinarbeitungsvertrag[, die Vereinbarung über die Mobilitätszulage in Anwendung des Gesetzes vom 30. März 2018 zur Einführung einer Mobilitätszulage] und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzugeben,

5. den Beschäftigungsvertrag für Studenten, den Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, den Berufseinarbeitungsvertrag und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit unvollständig oder fehlerhaft erstellt,

6. nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift, damit der Beschäftigungsvertrag für Studenten, der Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, der Berufseinarbeitungsvertrag und der Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit jederzeit den mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung gehalten werden,

7. den Beschäftigungsvertrag für Studenten nicht an der angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 186 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe b) des G. vom 30. März 2018 (B.S. vom 7. Mai 2018); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe c) des G. vom 30. März 2018 (B.S. vom 7. Mai 2018) und Art. 164 des G. vom 5. Mai 2019 (B.S. vom 24. Mai 2019); Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe d) des G. vom 30. März 2018 (B.S. vom 7. Mai 2018)]

Abschnitt 3 - Individuelle Abrechnung

Art. 187 - Individuelle Abrechnung

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente die individuelle Abrechnung nicht erstellt.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1978:

1. es versäumt, dem Arbeitnehmer die individuelle Abrechnung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzugeben,

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2. die individuelle Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft erstellt,

3. nicht die nötigen Vorkehrungen ergreift, damit die individuelle Abrechnung den mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten jederzeit zur Verfügung gehalten wird,

4. die individuelle Abrechnung nicht an der angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 4 - Allgemeines Personalregister, besonderes Personalregister, Anwesenheitsregister und Register zur Arbeitszeitmessung

Art. 188 - Allgemeines Personalregister, besonderes Personalregister, Anwesenheitsregister und Register zur Arbeitszeitmessung

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente:

1. das allgemeine Personalregister, das besondere Personalregister, das Anwesenheitsregister und das Register zur Arbeitszeitmessung nicht erstellt,

2. die in Nr. 1 erwähnten Dokumente nicht während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt,

3. die in Nr. 1 erwähnten Dokumente unvollständig oder fehlerhaft erstellt,

4. die in Nr. 1 erwähnten Dokumente nicht jederzeit den mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung hält,

5. das besondere Personalregister oder das Anwesenheitsregister nicht an dem Ort führt, wo die Arbeitnehmer beschäftigt sind,

6. nicht zu Tagesbeginn und Tagesende die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages des Arbeitnehmers im Anwesenheitsregister festhält,

7. das erste Duplikat des Anwesenheitsformulars von Teil B des Anwesenheitsregisters der Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, nicht spätestens am letzten Werktag des Kalendermonats nach demjenigen, auf den sich das Formular bezieht, dem Garantie- und Sozialfonds Horeca und ähnliche Betriebe per Post oder per Fax zurückschickt,

8. das allgemeine Personalregister, das besondere Personalregister und das Anwesenheitsregister nicht an der angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt.

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Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Abschnitt 5 - Formular für Gelegenheitsarbeiten]

[Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 34 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 188/1 - Formular für Gelegenheitsarbeiten

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der einen Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beschäftigt und:

1. dem Gelegenheitsarbeitnehmer im Sinne des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 das in Artikel 8bis des vorerwähnten Erlasses erwähnte "Formular für Gelegenheitsarbeiten" nicht ausstellt,

2. das in Nr. 1 erwähnte Formular gar nicht oder nur teilweise gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 14. November 2005 zur Festlegung des Musters eines Formulars für Gelegenheitsarbeiten im Gartenbau- beziehungsweise Landwirtschaftssektor und im Hotelgewerbe und der Bedingungen für die Ausstellung und Führung dieses Formulars führt,

3. das in Nr. 3 erwähnte Formular nicht wöchentlich paraphiert.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert.]

[Art. 188/1 eingefügt durch Art. 35 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Abschnitt 6 - Andere Dokumente sozialer Art, die im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern angefordert werden.]

[Unterteilung Abschnitt 6 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

[Art. 188/2 - Nichtübermittlung angeforderter Dokumente sozialer Art im Falle einer Entsendung von Arbeitnehmern

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes vom 5. März 2002 über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen bestraft, der den vom König bestimmten Beamten nicht die von ihnen durch oder aufgrund von Artikel 7/1 dieses Gesetzes angeforderten Dokumente übermittelt.

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Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.]

[Art. 188/2 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

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KAPITEL 7 - Verstöße in Bezug auf die kollektiven Arbeitsbeziehungen

Abschnitt 1 - Kollektive Arbeitsabkommen

Art. 189 - Verstöße gegen die für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen einen Verstoß gegen ein für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen begangen hat, der nicht schon durch einen anderen Artikel des vorliegenden Gesetzbuches geahndet wird.

Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 2 - Nichteinsetzung von Unternehmensorganen

Art. 190 - [Nichteinsetzung von Unternehmensorganen

Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, seine Ausführungs-erlasse und das Gesetz vom 4. Dezember 2007 über die Sozialwahlen in seinem Unternehmen keinen Betriebsrat einsetzt,

2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse in seinem Unternehmen keinen Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einsetzt,

3. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der keine Gewerkschafts-vertretung einsetzt, wenn er durch ein gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen dazu verpflichtet ist,

4. die zentrale Leitung des Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, die beziehungsweise der ein Verfahren zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, das an die Stelle des Betriebsrats tritt, in einem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen nicht einleitet, wenn sie beziehungsweise er durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene

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kollektive Arbeitsabkommen Nr. 62 vom 6. Februar 1996 in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 101 vom 21. Dezember 2010 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen dazu verpflichtet ist,

5. die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an einem Gründungsplan für eine Europäische Gesellschaft beteiligten Gesellschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft dazu verpflichtet sind,

6. die Leitungs- und Verwaltungsorgane der an einem Gründungsplan für eine Europäische Genossenschaft beteiligten Körperschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Körperschaften und der betroffenen Tochterkörperschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 88 vom 30. Januar 2007 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft dazu verpflichtet sind,

7. die Leitungs- und Verwaltungsorgane der an einem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die nicht die notwendigen Maßnahmen, einschließlich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmer-vertretern der beteiligten Kapitalgesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen über die Modalitäten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der aus der grenzüberschreitenden Fusion hervorgehenden Gesellschaft aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 94 vom 29. April 2008 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüber-schreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften dazu verpflichtet sind.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.]

[Art. 190 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Abschnitt 3 - Behinderung der Arbeit der Unternehmensorgane

Art. 191 - Behinderung der Arbeit der Unternehmensorgane

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, seine Ausführungserlasse oder die vom Nationalen Arbeitsrat angenommenen und vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen:

a) die Arbeit des Betriebsrats verhindert,

b) die Ausübung des Mandats der Vertreter der Arbeitnehmer im Betriebsrat behindert,

c) dem Betriebsrat oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung die Informationen nicht erteilt, die er ihnen erteilen muss,

d) die obligatorischen Konsultationen des Betriebsrats nicht vornimmt,

2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 27. Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und seine Ausführungserlasse dem Betriebsrat oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung die Informationen über die Vorteile in Bezug auf die beschäftigungsfördernden Maßnahmen nicht schriftlich mitteilt oder sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitteilt.

§ 2 - [Mit der gleichen Sanktion wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, seine Ausführungserlasse und die vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen:

1. die Arbeit des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verhindert,

2. die Ausführung der Aufträge des vorerwähnten Ausschusses behindert,

3. dem vorerwähnten Ausschuss die Informationen nicht erteilt, die er ihm erteilen muss, oder diese Informationen nicht gemäß den vorgesehenen Regeln übermittelt,

4. die obligatorischen Konsultationen des vorerwähnten Ausschusses nicht gemäß den vorgesehenen Regeln vornimmt,

5. die Ausübung des Mandats der Vertreter des Personals im vorerwähnten Ausschuss behindert,

6. die Ausübung des Mandats der mit den Aufträgen des vorerwähnten Ausschusses beauftragten Gewerkschaftsvertretung behindert.]

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§ 3 - Mit der gleichen Sanktion wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das kollektive Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates oder der paritätischen Kommission, der er untersteht, das gemäß dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärt worden ist und auf dessen Grundlage eine Gewerkschaftsvertretung eingesetzt worden ist:

1. die Arbeit der Gewerkschaftsvertretung verhindert,

2. die Ausübung des Mandats der Gewerkschaftsvertreter behindert,

3. der Gewerkschaftsvertretung die Informationen nicht erteilt, die er ihr erteilen muss,

4. die obligatorischen Konsultationen der Gewerkschaftsvertretung nicht vornimmt.

§ 4 - [Mit der gleichen Sanktion wird die zentrale Leitung des Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 62 vom 6. Februar 1996 in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unter-nehmen und Unternehmensgruppen und das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 101 vom 21. Dezember 2010 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen:

1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums, des Europäischen Betriebsrats oder die Anwendung des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, das an dessen Stelle tritt, verhindert,

2. die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium, in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung behindert,

3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium, in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung die Informationen nicht erteilt, die er ihnen erteilen muss,

4. die obligatorischen Konsultationen der Arbeitnehmervertreter in diesem Europäischen Betriebsrat oder in diesem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung nicht vornimmt.]

§ 5 - [Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungs-organe, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft:

1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmerver-tretungsorgans verhindern,

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2. die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern,

3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen,

4. die obligatorischen Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen.]

[§ 6 - Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungs-organe, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 88 vom 30. Januar 2007 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft:

1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmervertre-tungsorgans verhindern,

2. die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern,

3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen,

4. die Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen."

§ 7 - Mit der gleichen Sanktion werden die zuständigen Leitungs- und Verwaltungs-organe, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen das im Nationalen Arbeitsrat geschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 94 vom 29. April 2008 über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften:

1. die Arbeit des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Arbeitnehmervertre-tungsorgans verhindern,

2. die Ausübung des Mandats der Arbeitnehmervertreter in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan behindern,

3. den Arbeitnehmervertretern in diesem besonderen Verhandlungsgremium oder in diesem Arbeitnehmervertretungsorgan die Informationen nicht erteilen, die sie ihnen erteilen müssen,

4. die Konsultationen dieses Arbeitnehmervertretungsorgans nicht vornehmen.]

[Art. 191 § 2 ersetzt durch Art. 37 Buchstabe a) des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); § 4 ersetzt durch Art. 37 Buchstabe b) des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); § 5 ersetzt durch Art. 37 Buchstabe c) des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); §§ 6 und 7 eingefügt durch Art. 37 Buchstabe d) des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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[Art. 191/1  - Fehlender Analysebericht über die Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft versäumt, dem Betriebsrat oder, in dessen Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung alle zwei Jahre einen Analysebericht über die Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 13/1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern zu übermitteln.]

[Art. 191/1 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 12. Juli 2013 (B.S. vom 26. Juli 2013)]

Art. 192 - Widerrechtliche Mitteilung und Verbreitung von Auskünften

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird jedes Mitglied des Zentralen Wirtschaftsrates, eines Betriebsrats, eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder einer Gewerkschaftsvertretung bestraft, das unter Verstoß gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Auskünfte individueller Art, von denen es wegen der aufgrund der Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze ausgeübten Funktionen oder Mandate Kenntnis hatte, widerrechtlich mitteilt oder verbreitet oder das globale Auskünfte, die von der Art sind, dass sie der Volkswirtschaft oder den Interessen eines Wirtschaftszweiges oder eines Unternehmens schaden können, widerrechtlich mitteilt oder verbreitet.

[Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen des Europäischen Betriebsrats oder eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, das an die Stelle des Europäischen Betriebsrats tritt, ausübt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist.

Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist.]

[Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Mai 2008 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von

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Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, von einem Arbeitnehmervertreter, der im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer Europäischen Genossenschaft tagt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist.

Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn ein Verstoß gegen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Festlegung von Begleitmaßnahmen in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans sowie auf die Einführung von Verfahren über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus einer grenzüber-schreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaften und seine Ausführungserlasse von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, von einem Arbeitnehmervertreter, der im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer aus der grenzüberschreitenden Fusion von Kapitalgesellschaften hervorgehenden Gesellschaft tagt, oder von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist.]

[Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn der Verstoß von einem Sekretär oder von einem Personalmitglied des Sekretariats der in den Absätzen 1 bis 5 erwähnten Personen begangen worden ist.]

[Art. 192 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Art. 38 Nr. 1 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); neue Absätze 4 und 5 eingefügt durch Art. 38 Nr. 2 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); neuer Absatz 6 ersetzt durch Art. 38 Nr. 3 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Abschnitt 4 - Verstöße gegen die Verpflichtung zur Unterrichtungund Anhörung der Arbeitnehmer

Art. 193 - Unterrichtung bei Massenentlassung

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der eine Massenentlassung vorhat und der unter Verstoß gegen das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 24 vom 2. Oktober 1975 über das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter in Sachen Massenentlassungen die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht eingehalten hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Art. 194 - Unterrichtung bei Unternehmensschließung

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen und seine Ausführungserlasse:

1. die Arbeitnehmer nicht über seinen Beschluss, die Schließung eines Unternehmens oder einer Abteilung eines Unternehmens vorzunehmen, durch Aushang einer datierten und unterzeichneten Bekanntmachung an einer sichtbaren Stelle in den Räumlichkeiten des Unternehmens informiert hat,

2. in dieser Bekanntmachung nicht die Vermerke aufgenommen hat, die durch die in Ausführung des Gesetzes ergangenen Erlasse oder die vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates vorgeschrieben sind.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 195 - Unterrichtung bei Umstrukturierung eines Unternehmens

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoß gegen das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 9 vom 9. März 1972 zur Koordinierung der im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen nationalen Abkommen und kollektiven Arbeitsabkommen über die Betriebsräte den Betriebsrat nicht [vorab] vor jeder Bekanntmachung über den Beschluss informiert hat, eine wichtige Änderung in der Struktur des Unternehmens vorzunehmen, insbesondere durch Fusion, Zusammenschluss, Übertragung oder Schließung des Unternehmens.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 195 Abs. 1 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 196 - Unterrichtung bei vertraglich geregelter Unternehmensübertragung oder Übernahme des Vermögens nach einem Konkurs

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoß gegen das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 32bis vom 7. Juni 1985 über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Konkurs übernommenen Arbeitnehmer die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht eingehalten hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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Abschnitt 5 - Notifizierungen bei Massenentlassung oder Unternehmensschließung

Art. 197 - Notifizierungen bei Massenentlassung

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1976 über die Massenentlassungen die erforderlichen Notifizierungen [an die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass bestimmten öffentlichen Behörden] nicht gemäß den durch das Gesetz vorgesehenen Formen und Fristen vorgenommen hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 197 Abs. 1 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 198 - Notifizierungen bei Unternehmensschließung

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber [...], der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen und seine Ausführungserlasse den Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung nicht gemäß den aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Formen und Fristen von der Schließung des Unternehmens in Kenntnis gesetzt hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 198 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 199 - Notifizierungen bei Vermögensübernahme

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber [...], der Liquidator oder der Konkursverwalter, der Arbeitgeber, der eine Vermögensübernahme vorgenommen hat [...], der Aufschubkommissar bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen und seine Ausführungserlasse den Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer nicht von der Abtretung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens des in Konkurs geratenen Unternehmens oder von der vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs in Kenntnis setzt.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 199 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Abschnitt 6 - Arbeitsordnung

Art. 200 - Erstellung der Arbeitsordnung

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen keine rechtsgültige Arbeitsordnung erstellt hat.

Art. 201 - Angaben in der Arbeitsordnung

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen folgende Angaben in der Arbeitsordnung nicht aufgenommen hat:

1. die durch vorerwähntes Gesetz vom 8. April 1965 vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf den Beginn und das Ende des regelmäßigen Arbeitstages, den Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten, die Tage der regelmäßigen Arbeitsunterbrechung,

2. den Ort, an dem die Person, die in Anwendung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für die erste Hilfe bestellt worden ist, erreicht werden kann,

3. den Ort, an dem sich der gemäß derselben Ordnung vorgeschriebene Verbandskasten befindet,

4. die Personalien des Gefahrenverhütungsberaters[, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist,] und gegebenenfalls der Vertrauensperson,

5. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemeldet werden.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen folgende Angaben in der Arbeitsordnung nicht aufgenommen hat:

1. die Modi der Messung und Kontrolle der Arbeit zur Festlegung der Entlohnung,

2. die Dauer der Kündigungsfristen oder die Modalitäten für die Festlegung der Kündigungsfristen oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,

3. die Dauer des Jahresurlaubs sowie die Modalitäten für die Gewährung dieses Urlaubs oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen,

4. die Daten der Feiertage,

5. das Datum des kollektiven Jahresurlaubs,

6. die Namen der Mitglieder des Betriebsrats,

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7. die Namen der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

8. die Namen der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung,

9. die Namen sämtlicher Ärzte, die außerhalb derjenigen benannt worden sind, die einem medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienst angehören, an die sich das Opfer eines Arbeitsunfalls wenden kann, wenn es außerhalb des Gebiets wohnt, in dem der medizinische, pharmazeutische und Krankenhausdienst eingerichtet worden ist oder der auf Dauer zugelassene Arzt sich niedergelassen hat,

10. die Adresse der Inspektionsdienste, wo die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer beauftragt sind, erreicht werden können,

11. die Angabe der kollektiven Arbeitsabkommen und/oder kollektiven Abkommen, die im Unternehmen abgeschlossen worden sind und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind,

12. die Identität des Dienstleistungsanbieters für elektronische Archivierung, der in Anwendung von Titel III des Gesetzes vom 3. Juni 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit verantwortlich ist für die Archivierung der mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsverträge und der im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer elektronisch versendeten und archivierten Unterlagen, sowie die Art und Weise, wie der Zugang des Arbeitnehmers zu diesen beim Dienstleistungsanbieter elektronisch archivierten Unterlagen auch nach Ende der Arbeitsbeziehung gewährleistet wird.

[Art. 201 § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 65 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

An demselben Datum wie dem vom König für das Inkrafttreten von Artikel XII.25 § 5 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches festgelegten Datum (gemäß Art. 24 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018)) lautet Art. 201 wie folgt:

"Art. 201 - Angaben in der Arbeitsordnung

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen folgende Angaben in der Arbeitsordnung nicht aufgenommen hat:

1. die durch vorerwähntes Gesetz vom 8. April 1965 vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf den Beginn und das Ende des regelmäßigen Arbeitstages, den Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten, die Tage der regelmäßigen Arbeitsunterbrechung,

2. den Ort, an dem die Person, die in Anwendung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für die erste Hilfe bestellt worden ist, erreicht werden kann,

3. den Ort, an dem sich der gemäß derselben Ordnung vorgeschriebene Verbandskasten befindet,

4. die Personalien des Gefahrenverhütungsberaters[, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist,] und gegebenenfalls der Vertrauensperson,

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5. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemeldet werden.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen folgende Angaben in der Arbeitsordnung nicht aufgenommen hat:

1. die Modi der Messung und Kontrolle der Arbeit zur Festlegung der Entlohnung,

2. die Dauer der Kündigungsfristen oder die Modalitäten für die Festlegung der Kündigungsfristen oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,

3. die Dauer des Jahresurlaubs sowie die Modalitäten für die Gewährung dieses Urlaubs oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen,

4. die Daten der Feiertage,

5. das Datum des kollektiven Jahresurlaubs,

6. die Namen der Mitglieder des Betriebsrats,

7. die Namen der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,

8. die Namen der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung,

9. die Namen sämtlicher Ärzte, die außerhalb derjenigen benannt worden sind, die einem medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienst angehören, an die sich das Opfer eines Arbeitsunfalls wenden kann, wenn es außerhalb des Gebiets wohnt, in dem der medizinische, pharmazeutische und Krankenhausdienst eingerichtet worden ist oder der auf Dauer zugelassene Arzt sich niedergelassen hat,

10. die Adresse der Inspektionsdienste, wo die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer beauftragt sind, erreicht werden können,

11. die Angabe der kollektiven Arbeitsabkommen und/oder kollektiven Abkommen, die im Unternehmen abgeschlossen worden sind und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind,

12. [die Identität der Person, die in Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Verwendung der elektronischen Signatur für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie die elektronische Versendung und Archivierung bestimmter Unterlagen im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung verantwortlich ist für die Archivierung der mithilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsverträge, die Archivierung der im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer elektronisch versendeten Unterlagen und die Gewährleistung des Zugangs des Arbeitnehmers zu diesen elektronisch archivierten Unterlagen, auch nach Ende der Arbeitsbeziehung.]

[Art. 201 § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 65 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); § 2 einziger Absatz Nr. 12 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 15. Januar 2018 (B.S. vom 5. Februar 2018)]"

Art. 202 - Sonderverfahren

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen die betreffenden Arbeitnehmer nicht von der zeitweiligen Abänderung der Ordnungsbestimmungen in Bezug auf Beginn und Ende des regelmäßigen Arbeitstages und auf Ruhezeiten in Kenntnis gesetzt hat durch Aushang einer datierten und

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unterzeichneten Bekanntmachung mit Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung der Regelung, auf die sie sich bezieht, mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle in den Räumlichkeiten des Unternehmens.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, der Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit anwendet, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen:

1. die betreffenden Arbeitnehmer nicht von der Ersetzung des normalen Stundenplans durch einen der in der Arbeitsordnung vorgesehenen alternativen Stundenpläne in Kenntnis gesetzt hat durch Aushang einer datierten und unterzeichneten Bekanntmachung mit Angabe des Datums des Inkrafttretens des angegebenen Stundenplans und des Zeitraums, während dessen er angewandt wird, mindestens sieben Tage im Voraus an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle in den Räumlichkeiten des Unternehmens,

2. die in Nr. 1 erwähnte Bekanntmachung nicht so lange ausgehängt hat, wie der alternative Stundenplan anwendbar bleibt,

3. die in Nr. 1 erwähnte Bekanntmachung nicht bis zum Ende eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung des Zeitraums, in dem die Wochenarbeitszeit durchschnittlich eingehalten werden muss, aufbewahrt hat.

Art. 203 - Bekanntmachung der Arbeitsordnung

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen:

1. keine Bekanntmachung mit der Angabe, wo die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt hat,

2. keine Bekanntmachung mit der Angabe, wo die Texte eingesehen werden können, auf die die Arbeitsordnung verweist, an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt hat,

3. die definitive Arbeitsordnung und ihre Abänderungen nicht an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt hat, damit jeder Arbeitnehmer sie jederzeit und unmittelbar einsehen kann,

4. die Texte, auf die die Arbeitsordnung verweist, nicht an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt hat, damit jeder Arbeitnehmer sie einsehen kann,

5. nicht an jedem Ort, an dem er Arbeitnehmer beschäftigt, eine Abschrift der Arbeitsordnung gemäß den vom König festgelegten Modalitäten aufbewahrt hat,

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6. dem vom König bestimmten Beamten binnen acht Tagen nach Inkrafttreten der [Arbeitsordnung] und ihrer Abänderungen keine Abschrift davon zugesandt hat.

[Art. 203 einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 66 Buchstabe b) des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Abschnitt 7 - Sozialbilanz

Art. 204 - Erstellung und Inhalt der Sozialbilanz

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und seine Ausführungserlasse keine jährliche Sozialbilanz erstellt hat.

Wenn der Verstoß wissentlich und willentlich begangen worden ist, gilt eine Sanktion der Stufe 3.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und seine Ausführungserlasse versäumt hat, im vollständigen Schema und im verkürzten Schema der Sozialbilanz folgende Angaben aufzunehmen:

1. einen Beschäftigtenstand, im vollständigen Schema der Sozialbilanz aufgegliedert nach im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber eine unmittelbare Dienstantrittsmeldung vorgenommen hat, einerseits und Leiharbeitspersonal und der Gesellschaft überlassenen Personen andererseits, und im verkürzten Schema der Sozialbilanz eine Aufstellung der Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen sind, oder der Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber eine unmittelbare Dienstantrittsmeldung vorgenommen hat,

2. eine Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr,

3. eine Aufstellung der beschäftigungsfördernden Maßnahmen, in der zwischen den Maßnahmen mit finanziellem Vorteil und den anderen Maßnahmen unterschieden wird,

4. eine Aufstellung mit Auskünften über Ausbildungen für die Arbeitnehmer,

5. eine Aufstellung mit Auskünften über die Ausbildungs- Betreuungs- oder Mentorschaftsaktivitäten, die aufgrund des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades organisiert werden.

Art. 205 - Mitteilung und Bekanntmachung der Sozialbilanz

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur

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Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und seine Ausführungserlasse:

1. dem Betriebsrat oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung die Sozialbilanz nicht übermittelt hat,

2. in Ermangelung eines Betriebsrats und einer Gewerkschaftsvertretung die Sozialbilanz nicht an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt hat, damit jeder Arbeitnehmer sie jederzeit und unmittelbar einsehen kann,

3. der Belgischen Nationalbank die Sozialbilanz nicht gemäß den vom König vorgeschriebenen Modalitäten übermittelt hat.

Art. 206 - Bestätigung und Billigung durch die Revisoren, die selbständigen Buchprüfer und die Kommissare

Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden diejenigen bestraft, die als Revisor, selbständiger Buchprüfer oder Kommissar die jährliche Sozialbilanz bestätigt oder gebilligt haben, obwohl die aus dem Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen nicht eingehalten worden waren, und dabei wussten, dass sie nicht eingehalten worden waren, oder davor nicht die normalen Vorkehrungen getroffen hatten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen eingehalten worden waren.

Wenn der Verstoß mit betrügerischer Absicht begangen worden ist, gilt eine Sanktion der Stufe 3. Der Richter kann außerdem die in Artikel 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Abschnitt 8 - Leistungen öffentlichen Interesses

Art. 207 - Weigerung, die Maßnahmen, Leistungen oder Dienstleistungen auszuführen oder ausführen zu lassen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer sich unter Verstoß gegen das Gesetz vom 19. August 1948 über die Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten weigert, die Maßnahmen, Leistungen oder Dienstleistungen auszuführen oder ausführen zu lassen, die bei Streik oder Lockout zu gewährleisten sind, um bestimmte vitale Bedürfnisse zu bewältigen, bestimmte dringende Arbeiten an Maschinen oder Material auszuführen oder bestimmte Aufgaben auszuführen, die durch höhere Gewalt oder eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind.

Art. 208 - Verweigerung der Informationserteilung, Erteilung unrichtiger Informationen oder unrichtige Erklärung

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der sich unter Verstoß gegen das Gesetz vom 19. August 1948 über die

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Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten wissentlich und willentlich weigert, den paritätischen Kommissionen und ihren Vertretern die Auskünfte zu erteilen, die für die Vorbereitung, die Ausführung und die Kontrolle der in Artikel 207 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Maßnahmen notwendig sind, oder ihnen wissentlich und willentlich unrichtige Informationen erteilt oder ihnen unrichtige Erklärungen abgibt.

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KAPITEL 8 - Verstöße in Sachen Überwachung

Art. 209 - Behinderung der Überwachung

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse organisierte Überwachung behindert.

Die in Absatz 1 erwähnte Sanktion ist nicht anwendbar auf die Verstöße gegen Artikel 29 des vorliegenden Gesetzbuches.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 210 - Nichteinhaltung der von den Sozialinspektoren getroffenen Zwangsmaßnahmen

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter [beziehungsweise der Selbständige] bestraft, der die in Ausführung der Artikel 43 bis 49 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht einhält.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der die in Ausführung [der Artikel 38 und 40 Nr. 1] vorgeschriebenen Maßnahmen nicht einhält.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 210 § 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Art. 211 - Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidung, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen erwähnt ist

Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer die Entscheidung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen nicht einhält.

Bezieht sich die Entscheidung auf Maßnahmen, die in Anwendung der Artikel 43 bis 49 vorgeschrieben worden sind, gilt eine Sanktion der Stufe 4.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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KAPITEL 9 - Verstöße in Bezug auf die soziale Sicherheit

Abschnitt 1 - Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Daten

Art. 212 - Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Daten bei Arbeitsunfällen

Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse des Fonds für Berufsunfälle, die Personen, die aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ermächtigt sind, den Versammlungen des Geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse beizuwohnen, die zuständigen Sozialinspektoren, die Personen, die besagte Funktionen vorher ausgeübt haben, bestraft, die vertrauliche Informationen in Bezug auf Versicherungsunternehmen verbreitet haben, von denen sie aufgrund ihres Auftrags Kenntnis hatten, mit Ausnahme der im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vorgesehenen Abweichungen.

Art. 213 - Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten und Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit dieser Daten

Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft:

1. die Zentrale Datenbank und die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die:

a) entgegen den Bestimmungen von Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit personenbezogene Sozialdaten mitteilen, ohne ermächtigt zu sein oder ohne, im Voraus oder nicht, den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit darüber informiert zu haben,

b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 die Maßnahmen nicht ergriffen haben, die eine perfekte Aufbewahrung personenbezogener Sozialdaten gewährleisten,

c) entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 nicht die vorgesehenen Vermerke in das Register, das regelmäßig fortzuschreiben ist, eingetragen haben,

2. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die:

a) bei der Durchführung von Untersuchungen, die für die Kenntnis, die Konzeption und die Verwaltung der sozialen Sicherheit nützlich sein können, Sozialdaten entgegen den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verarbeiten oder die sich nicht der Kontrolle der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterwerfen,

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b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 15 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten mitteilen, ohne dazu vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ermächtigt zu sein,

c) entgegen den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 die Mitteilung personenbezogener Sozialdaten, die sie für die Anwendung der sozialen Sicherheit nicht benötigten, beantragt und erhalten haben,

d) außerhalb der in vorerwähntem Gesetz vom 15. Januar 1990 oder seinen Ausführungsmaßnahmen vorgesehenen Bedingungen sich vorsätzlich Zugriff verschafft haben auf die Gesamtheit oder einen Teil der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks beziehungsweise diesen Zugriff vorsätzlich aufrechterhalten haben,

e) außerhalb der in vorerwähntem Gesetz vom 15. Januar 1990 oder seinen Ausführungsmaßnahmen vorgesehenen Bedingungen vorsätzlich Daten in das Netzwerk eingegeben haben oder die im Netzwerk enthaltenen Daten gelöscht beziehungsweise geändert haben oder deren Verarbeitungs- beziehungsweise Übermittlungsweisen geändert haben.

Art. 214 - Ernsthafte Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten

Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft:

1. die Zentrale Datenbank und die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die:

a) entgegen den Bestimmungen von Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit keinen Sicherheitsberater innerhalb oder außerhalb ihres Personals bestimmt haben,

b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit nicht von einem Arzt haben aufbewahren lassen,

c) mit der Aufbewahrung personenbezogener Sozialdaten über die Gesundheit beauftragt sind und entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 die vorgesehenen namentlichen Bestimmungen nicht vorgenommen haben beziehungsweise den Inhalt und die Tragweite der Ermächtigungen zum Zugriff auf personenbezogene Sozialdaten über die Gesundheit nicht bestimmt haben,

2. die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die:

a) entgegen den Bestimmungen von Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 der Zentralen Datenbank Berichtigungen und Löschungen der personenbezogenen Sozialdaten, die sie verarbeiten, nicht mitgeteilt haben,

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b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 nicht dafür gesorgt haben, dass der Zugriff auf die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit, die in automatisierten Datenbanken enthalten sind, ausschließlich durch individuelle Zugriffs- und Fachbereichscodes erfolgt,

c) entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 nicht dafür gesorgt haben, dass die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit, die in einem automatisierten Archiv aufbewahrt werden, sich auf Datenträgern befinden, die nicht unmittelbar zugänglich sind,

3. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die:

a) vorschriftsmäßig oder nicht, Mitteilung personenbezogener Sozialdaten erhalten haben und diese wissentlich und willentlich für andere Zwecke verwendet haben als die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 vorgesehenen Zwecke,

b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten zu wahren sowie dafür zu sorgen, dass diese ausschließlich für die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 vorgesehenen Zwecke beziehungsweise für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verwendet werden, und die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen der König aufgrund von Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 die Aufbewahrung solcher Daten länger als die für die Anwendung der sozialen Sicherheit erforderliche Zeit erlaubt, nicht eingehalten haben,

c) entgegen den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 die Funktionsweise einer automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks vorsätzlich behindert oder beeinträchtigt haben oder die Gesamtheit oder einen Teil einer solchen Verarbeitung, insbesondere die dort befindlichen Daten oder Programme, vorsätzlich beschädigt oder vernichtet haben,

4. Inhaber individueller Zugriffs- und Fachbereichscodes, die diese entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 weitergegeben haben.

Art. 215 - Vorsätzliche Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Daten

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die:

1. vom König aufgrund der Bestimmungen von Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind, um die Datenbestände der Zentralen Datenbank, die Sozialdatenbanken beziehungsweise die dort aufbewahrten personenbezogenen Sozialdaten zu vernichten oder vernichten zu lassen, und die vorsätzlich ihren Auftrag nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten,

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2. ohne vom König dazu bestimmt zu sein, vorsätzlich die Datenbestände der Zentralen Datenbank, die Sozialdatenbanken beziehungsweise die dort aufbewahrten personenbezogenen Sozialdaten vernichtet haben oder haben vernichten lassen, ganz gleich, ob die aufgrund von Artikel 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten eingehalten worden sind oder nicht,

3. entgegen den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 mit betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden sich Zugriff auf die Gesamtheit oder einen Teil der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks verschafft haben oder diesen Zugriff aufrechterhalten haben, Daten in das Netzwerk eingegeben haben, die im Netzwerk enthaltenen Daten oder deren Verarbeitungs- beziehungsweise Übermittlungsweisen gelöscht beziehungsweise geändert haben, die Funktionsweise der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks behindert oder beeinträchtigt haben oder die Gesamtheit oder einen Teil einer solchen Verarbeitung, insbesondere die dort befindlichen Daten oder Programme, beschädigt oder vernichtet haben.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft:

1. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit das Recht, sich an den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zu wenden, in gleich welcher Weise vorsätzlich behindert haben oder die denjenigen, die dieses Recht genutzt haben oder nutzen wollten, vorsätzlich gedroht haben,

2. die natürlichen Personen, die bei der Erhebung, Verarbeitung beziehungsweise Mitteilung personenbezogener Sozialdaten mitwirken oder Kenntnis solcher Daten haben und die entgegen den Bestimmungen von Artikel 28 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 ihrer Pflicht, die Vertraulichkeit dieser Daten zu wahren, vorsätzlich nicht nachgekommen sind - die im Gesetz vorgesehenen Fälle ausgenommen.

§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft:

1. der Präsident und die Mitglieder des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit den Namen der Person, die sich an den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gewendet hat, vorsätzlich preisgegeben haben oder die vorsätzlich preisgegeben haben, dass der Sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit auf diese Weise angerufen worden ist,

2. die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die die Aufträge der Sozialinspektoren gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuches vorsätzlich nicht ausgeführt haben,

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3. die Sozialinspektoren, die entgegen den Bestimmungen der Artikel 58 Absatz 1 und 59 des Sozialstrafgesetzbuches den Namen des Einreichers einer Beschwerde, selbst vor Gericht, vorsätzlich bekannt gegeben haben oder mitgeteilt haben, dass eine Untersuchung infolge einer Beschwerde vorgenommen worden ist.

Abschnitt 2 - Arbeitsunfallversicherung

Art. 216 - Arbeitsunfallversicherung

Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Versicherungsvermittler, die Versicherungsunternehmen, die Kommissare, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die am Abschluss oder an der Ausführung eines im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und seiner Ausführungserlasse stehenden Vertrags mitgewirkt haben.

Abschnitt 3 - Bezeichnung des Fonds für Existenzsicherheitund des zugelassenen Sozialsekretariats

Art. 217 - Unrechtmäßige Verwendung der Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" und der Bezeichnung "Sozialsekretariat"

Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft:

1. wer öffentlich die Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" verwendet hat, um eine andere Einrichtung zu bezeichnen als diejenigen, die in Anwendung des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit errichtet worden sind,

2. wer öffentlich die Bezeichnung "Sozialsekretariat" verwendet hat, um einen anderen Bevollmächtigten zu bestimmen als diejenigen, die gemäß den vom König festgelegten Bestimmungen als Sozialsekretariat zugelassen sind in Anwendung von Artikel 27 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer.

Abschnitt 4 - Finanzierung der sozialen Sicherheit

Art. 218 - Nichtzahlung verschiedener Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der:

1. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer dem

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Landesamt für soziale Sicherheit die Vorschüsse auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der vom König festgelegten Fristen zu zahlen,

2. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den besonderen Arbeitgeberbeitrag auf die Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen,

3. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den besonderen Arbeitgeberbeitrag auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen,

4. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den monatlichen besonderen ausgleichenden Arbeitgeberbeitrag innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen,

5. unter Verstoß gegen das Gesetz vom 27. Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit nicht vierteljährlich die Abgabe auf die Zusatzentschädigung im Rahmen einer vertraglichen Frühpension oder auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat,

6. die verschiedenen einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzten Beiträge, die in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet sind, nicht entrichtet hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 219 - Nichtzahlung der Beiträge an andere Einrichtungen, die in den verschiedenen Sozialversicherungsregelungen oder einem Tätigkeitssektor tätig sind

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der:

a) versäumt hat, in Anwendung der Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, koordiniert am 19. Dezember 1939, den Betrag des Zusatzbeitrags innerhalb des Monats zu entrichten, der auf das Quartal folgt, in dem der Beitrag von der Kasse für Familienbeihilfen, der er angeschlossen ist, eingefordert worden ist,

b) dem Fonds für Berufsunfälle die Beiträge und Prämien, die er in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle schuldet, nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen entrichtet hat,

c) dem Fonds für Berufskrankheiten den Solidaritätsbeitrag, den er in Anwendung der Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am 3. Juni 1970, schuldet, nicht entrichtet hat,

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2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der:

a) versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 23. September 1931 über die Anwerbung des Personals der Seefischerei dem Fonds für Schiffsjungen die Gesamtheit des Pflichtbeitrags zu zahlen oder fristgerecht zu zahlen,

b) versäumt hat, in Anwendung [des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und seiner Ausführungserlasse] [dem Landesamt für soziale Sicherheit] die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der vom König festgelegten Fristen zu entrichten,

3. die natürlichen oder juristischen Personen, die als Haupt- oder Nebentätigkeit die Diamantenindustrie oder den Diamantenhandel haben, und die Personen, die Rohdiamanten importieren, die versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 12. April 1960 zur Schaffung eines internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor dem Internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor den Beitrag beziehungsweise den Ausgleichsbeitrag gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu zahlen.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 219 Abs. 1 Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 15. Mai 2018 (B.S. vom 30. Mai 2018)

Art. 220 - Nichtzahlung von Beiträgen an den Fonds für Existenzsicherheit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit und die Bestimmungen eines durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens dem Fonds für Existenzsicherheit den Beitrag nicht gemäß den in seiner Satzung vorgeschriebenen Fristen und Modalitäten entrichtet hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 220/1 - Unentgeltlichkeit der von den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Vorteile

Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Fonds für Existenzsicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die unter Verstoß gegen Artikel 5bis des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit die Unentgeltlichkeit der von den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Vorteile für die Begünstigten nicht garantieren, da sie ihnen in irgendeiner Weise Kosten zu Lasten legen.]

[Art. 220/1 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Abschnitt 5 - Betrügerische Unterwerfung

Art. 221 - Betrügerische Unterwerfung

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der:

1. eine oder mehrere Personen auf betrügerische Weise der Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterworfen hat,

2. eine oder mehrere Personen auf betrügerische Weise der Anwendung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterworfen hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann außerdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Abschnitt 6 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit

Art. 222 - [Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit

Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden bestraft:

1. die Versicherungsunternehmen, die Kommissare, die:

a) versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle die in der Unfallerklärung aufgenommenen Angaben und die Angaben über die Abwicklung des Unfalls gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu übermitteln,

b) versäumt haben, den Fonds für Berufsunfälle binnen dreißig Tagen nach Empfang der Unfallerklärung von ihrer Weigerung, den Unfall zu übernehmen, oder von ihrem Zweifel über die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 10. April 1971 auf den Unfall in Kenntnis zu setzen,

2. derjenige, der Schadenersatz zu leisten hat und unter Verstoß gegen das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflicht-versicherung versäumt, den Versicherungsträger von seinem Vorhaben, den Begünstigten zu entschädigen, in Kenntnis zu setzen.]

[Art. 222 ersetzt durch Art. 42 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Abschnitt 7 - Von den Arbeitgebern vorzunehmende Versendung von Dokumenten an die Einrichtungen

Art. 223 - Von den Arbeitgebern vorzunehmende Versendung von Dokumenten an die Einrichtungen

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer dem Landesamt für soziale Sicherheit eine Erklärung zum Nachweis des Betrags der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zukommen zu lassen,

2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, in Anwendung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine [dem Landesamt für soziale Sicherheit] eine detaillierte Aufstellung der vorgenommenen Abzüge und der von ihm geschuldeten Zahlungen zukommen zu lassen,

3. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, dem zuständigen Versicherer [...] jeden Unfall, der Anlass zur Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle geben kann, gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu melden.

Wenn die Taten wissentlich und willentlich begangen worden sind, gilt eine Sanktion der Stufe 3.

Für [die in Absatz 1 erwähnten Verstöße] wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der versäumt hat, in Anwendung der Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, koordiniert am 19. Dezember 1939, der Kasse für Familienbeihilfen, der er angeschlossen ist, regelmäßig binnen der in der betreffenden Regelung festgelegten Frist die Aufstellung der Auskünfte, die für die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Zusatzbeiträge erforderlich sind, zu übermitteln.

Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoß wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 223 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 15. Mai 2018 (B.S. vom 30. Mai 2018); § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 68 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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Abschnitt 8 - Aushändigung der Unterlagen in Sachen Gesundheitspflege und Entschädigungen an den Arbeitnehmer

Art. 224 - Aushändigung der Unterlagen in Sachen Gesundheitspflege und Entschädigungen an den Arbeitnehmer

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Berechtigten von Gesundheitsleistungen oder Entschädigungen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, die notwendig sind, damit sie bei den Ausführungseinrichtungen, die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, ihr Anrecht auf Leistungen der Versicherung nachweisen können.

Abschnitt 9 - Verpflichtungen der Fachkräfte der Heilkunst

Art. 225 - Verpflichtungen der Fachkräfte der Heilkunst

Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft:

1. die Fachkräfte der Heilkunst, die Heilgymnasten, die Fachkräfte für Krankenpflege, die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die Verwalter von Altenheimen und die Verwalter von Pflegeanstalten, die sich weigern, den Begünstigten die durch das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und seine Ausführungserlasse und -verordnungen vorgeschriebenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,

2. die Ärzte, die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Hebammen, die Heilgymnasten, die Fachkräfte für Krankenpflege, die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter und die Verwalter von Pflegeanstalten, die die in Anwendung von Artikel 52 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten,

3. […].

[Art. 225 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom 15. Februar 2012 (B.S. vom 8. März 2012)

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[Abschnitt 9/1 - [...]]

[Unterteilung Abschnitt 9/1 eingefügt durch Art. 44 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

[Art. 225/1 - [...]]

[Art. 225/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

[Art. 225/2 - [...]]

[Art. 225/2 eingefügt durch Art. 46 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

[Art. 225/3 - [...]]

[Art. 225/3 eingefügt durch Art. 47 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

[Art. 225/4 - [...]]

[Art. 225/4 eingefügt durch Art. 48 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

[Art. 225/5 - [...]]

[Art. 225/5 eingefügt durch Art. 49 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

[Art. 225/6 - [...]]

[Art. 225/6 eingefügt durch Art. 50 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

[Art. 225/7 - [...]]

[Art. 225/7 eingefügt durch Art. 51 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

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[Art. 225/8 - [...]]

[Art. 225/8 eingefügt durch Art. 52 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

[Art. 225/9 - [...]]

[Art. 225/9 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016) und aufgehoben durch Art. 48 des G. vom 18. Februar 2018 (B.S. vom 30. März 2018)]

Abschnitt 10 - Kontrolle der Arbeitslosigkeit

Art. 226 - Kontrolle der Arbeitslosigkeit

Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:

1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der:

a) sich geweigert oder versäumt hat, die durch oder aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit vorgeschriebenen Unterlagen unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die durch oder aufgrund dieses selben Königlichen Erlasses festgelegt worden sind, zu erstellen, auszustellen oder auszufüllen,

b) versäumt hat, das Kontrollverfahren in Bezug auf die Verwendung der "Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitslosigkeit", wie durch oder aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 vorgeschrieben, einzuhalten,

c) in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Entlassung, die vorübergehende Arbeitslosigkeit oder die Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers abgegeben hat,

d) versäumt hat, in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 die für die Kontrolle der Arbeitslosigkeit notwendigen Auskünfte innerhalb der vom Sozialinspektor auferlegten Fristen zu erteilen,

e) in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 für die Kontrolle der Arbeitslosigkeit notwendige Auskünfte erteilt hat, die unrichtig oder unvollständig sind,

2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der:

a) sich geweigert hat, in Anwendung des Erlassgesetzes vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine die vom König im Hinblick auf die Kontrolle der Tatsächlichkeit und der Dauerhaftigkeit des Zustands der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit getroffenen Maßnahmen auszuführen oder die für die Ausführung dieser Kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen,

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b) unter Verstoß gegen das vorerwähnte Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 außerhalb eines Falls höherer Gewalt eine Person angeworben hat, die nicht im Pool der Seeleute der Handelsmarine eingetragen ist,

3. die natürlichen oder juristischen Personen, die als Haupt- oder Nebentätigkeit die Diamantenindustrie oder den Diamantenhandel haben, und die Personen, die Rohdiamanten importieren, die versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 12. April 1960 zur Schaffung eines internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor die vom König vorgeschriebenen Bücher, Register und Unterlagen zu führen,

4. der Arbeitgeber, der der paritätischen Kommission für das Bauwesen untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der:

a) versäumt hat, bei der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung beim Landesamt für soziale Sicherheit die Nummer der nicht namentlichen Kontrollkarte in Sachen vorübergehende Arbeitslosigkeit unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die durch oder aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit festgelegt worden sind, anzugeben,

b) versäumt hat, bei der Abgabe eines Duplikats einer nicht namentlichen Kontrollkarte in Sachen vorübergehende Arbeitslosigkeit dem für den Ort, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro die Nummer der Karte und die damit verbundenen Daten mitzuteilen, bevor er dem Arbeiter die Karte übergibt,

c) [...].

Für die in den Nummern 1 und 4 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[Art. 226 Abs. 1 Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 69 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

Abschnitt 11 - Sozialausweis

Art. 227 - Unrechtmäßige Benutzung und Fälschung des Sozialausweises

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer:

1. den Sozialausweis oder die Berufskarte ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, zu dem er in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ermächtigt worden ist, benutzt hat,

2. unter Verstoß gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 vorsätzlich elektronisch lesbare Daten in den Sozialausweis eingegeben oder die elektronisch

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lesbaren Daten, die er enthält, gestrichen oder geändert oder ihre Verarbeitungs- oder Übermittlungsweise geändert hat.

Art. 228 - Herstellung, Besitz und Inumlaufbringen von Sozialausweisen und Leseapparaten

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoß gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 Sozialausweise und Leseapparate hergestellt, besessen oder in Umlauf gebracht hat.

Abschnitt 12 - Beschäftigung eines Arbeitslosen oder eines Begünstigten der Entschädigungsversicherung

Art. 229 - Beschäftigung eines Arbeitslosen oder eines Begünstigten der Entschädigungsversicherung

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der veranlasst oder zulässt, dass eine Person arbeitet, obwohl er weiß, dass sie aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invaliditätsentschädigungen bezieht oder dass sie Arbeitslosengeld bezieht, auf das sie aufgrund dieser Beschäftigung kein Anrecht hat.

Die Geldbuße wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

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KAPITEL 10 - Verstöße wegen Fälschung, Gebrauch gefälschter Urkunden, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen und Betrug im Sozialstrafrecht

Art. 230 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. "Sozialvorteil": einen Zuschuss, eine Entschädigung, eine Zulage oder jede andere finanzielle Beteiligung, der beziehungsweise die auf der Grundlage der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf eine der in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Angelegenheiten gewährt oder zuerkannt wird,

2. "Beitrag": einen Beitrag, der aufgrund der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf eine der in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Angelegenheiten geschuldet oder gezahlt wird.

Art. 231 - Ausschlüsse

Die in den Artikeln 232 bis 235 erwähnten Sanktionen werden unter Ausschluss der Anwendung der Artikel 196, 197, 210bis und 496 des Strafgesetzbuches und der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen angewandt.

Art. 232 - Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden im Sozialstrafrecht

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit dem Ziel, entweder einen unrechtmäßigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen oder keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen:

1. a) Urkundenfälschung begangen hat entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen beziehungsweise durch ihre Aufnahme in eine Urkunde oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunde enthalten oder feststellen sollte,

b) von einer gefälschten Urkunde oder von einem gefälschten Schriftstück Gebrauch gemacht hat,

2. a) eine Fälschung begangen hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde,

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b) von den auf diese Weise erhaltenen Daten Gebrauch gemacht hat, wohl wissend, dass sie gefälscht sind.

Art. 233 - Unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Sozialvorteile

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer wissentlich und willentlich:

1. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat, um einen unrechtmäßigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen,

2. versäumt oder sich geweigert hat, eine Erklärung, zu der er verpflichtet ist, abzugeben oder die Informationen, die er erteilen muss, zu erteilen, um einen unrechtmäßigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen,

3. infolge einer in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Erklärung, des Versäumnisses oder der Weigerung, eine Erklärung abzugeben oder Informationen zu erteilen, die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt sind, oder einer in den Artikeln 232 und 235 erwähnten Urkunde beziehungsweise Handlung einen Sozialvorteil, auf den er keinen Anspruch oder nur teilweise Anspruch hatte, erhalten hat.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Verstöße von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden sind, um einen Sozialvorteil, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, erlangen beziehungsweise behalten zu lassen, wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer, um einen unrechtmäßigen Sozialvorteil zu behalten, wissentlich und willentlich versäumt hat zu erklären, dass er auf einen Sozialvorteil keinen Anspruch mehr hat, auch wenn es nur teilweise ist.

Art. 234 - Unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Beiträge

§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer wissentlich und willentlich:

1. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen,

2. versäumt oder sich geweigert hat, eine Erklärung, zu der er verpflichtet ist, abzugeben oder die Informationen, die er erteilen muss, zu erteilen, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen,

3. infolge einer in Nr. 1 erwähnten Erklärung, des Versäumnisses oder der Weigerung, eine Erklärung abzugeben oder Informationen zu erteilen, die in Nr. 2 erwähnt sind, oder einer in den Artikeln 232 und 235 erwähnten Urkunde beziehungsweise Handlung keine Beiträge oder weniger Beiträge als er schuldet gezahlt hat.

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Wenn die in Absatz 1 erwähnten Verstöße von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden sind, wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er schuldet zu zahlen, wissentlich und willentlich versäumt hat zu erklären, dass er auf eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung keinen Anspruch mehr hat, auch wenn es nur teilweise ist.

Art. 235 - Betrug im Sozialstrafrecht

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit dem Ziel, entweder einen unrechtmäßigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen oder keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen, falsche Namen, falsche Eigenschaften oder falsche Adressen gebraucht hat oder jede andere betrügerische Handlung angewandt hat, um das Vorhandensein einer nicht bestehenden Person, eines nicht bestehenden Unternehmens, eines fiktiven Unfalls oder jedes anderen fiktiven Ereignisses vorzutäuschen oder um auf andere Weise das Vertrauen zu missbrauchen.

Wenn der in Absatz 1 erwähnte Verstoß von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden ist, um einen Sozialvorteil, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, erlangen beziehungsweise behalten zu lassen, wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

[...]

[Früherer Artikel 236 umgegliedert durch Art. 54 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

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KAPITEL 11 - [Gemeinsame Bestimmungen für die vorhergehenden Kapitel]

[Überschrift von Kapitel 11 ersetzt durch Art. 54 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]

[Art. 236 - [Rückzahlung

Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in den Artikeln [171/4,] 218, 219, 220, 223 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 234 § 1 Nr. 3 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoß gegen diese Bestimmungen feststellt, den Schuldner der nicht gezahlten oder teilweise gezahlten Beiträge von Amts wegen zur Zahlung der ausstehenden Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen.

Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in Artikel 233 § 1 Nr. 3 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoß gegen diese Bestimmung feststellt, den Angeklagten von Amts wegen zur Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Beträge, zuzüglich der Verzugszinsen.

Wenn keine Abrechnung bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge erfolgt oder wenn die Abrechnung angefochten wird und in diesem Zusammenhang weitere Informationen erforderlich sind, behält sich der Richter die Entscheidung über die Verurteilung von Amts wegen vor.]]

[Art. 236 eingegliedert und ersetzt durch Art. 54 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016); Abs. 1 abgeändert durch Art. 53 Nr. 2 des G. vom 25. Dezember 2017 (B.S. vom 29. Dezember 2017)]

Art. 237 - [Vom Arbeitgeber vorzunehmende Notifizierung des Urteils zur Feststellung eines Verstoßes in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches]

Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz vom 3. Dezember 2006 zur Festle-gung verschiedener Bestimmungen in Sachen Sozialstrafrecht wissentlich und willentlich versäumt, den betreffenden Arbeitnehmern das Urteil zur Feststellung eines Verstoßes gegen die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Gesetze und Verordnungen in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches auf seine Kosten zu notifizieren.]

[Art. 237 ersetzt durch Art. 54 des G. vom 29. Februar 2016 (B.S. vom 21. April 2016)]


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