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1. STELLUNG BAULICHER ANLAGEN A FESTSETZUNGEN gem. …€¦ · gründung zu jedermanns Einsicht...

Date post: 18-Oct-2020
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Sendenhorst, den Der Bürgermeister Frühzeitige Beteiligung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an dieser Planung haben in der Zeit vom 09.06.2005 bis einschließlich 09.07.2005 stattgefunden. Die Durchführung der Bürgerbeteiligung wurde am 27.05.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Sendenhorst, den Der Bürgermeister Auslegung des Planentwurfes: Der Bebauungsplan hat mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung der Stadt Sendenhorst vom 30.08.2005 für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 21.09.2005 bis einschließlich 21.10.2005 öffentlich ausgelegen. Sendenhorst, den Der Bürgermeister Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Sendenhorst hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx beschlossen: a) über die fristgerecht vorgetragenen Anregungen, b) den Bebauungsplan als Satzung gem. § 10 BauGB und c) die Begründung zum Bebauungsplan Sendenhorst, den Der Bürgermeister Schriftführer Inkrafttreten : Der Satzungsbeschluss mit Hinweis auf Ort und Zeit der Bereithaltung des Bebauungsplanes mit seiner Be- gründung zu jedermanns Einsicht wurde am xx.xx.xxxx durch Aushang bei der Stadt Sendenhorst öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung hat der Bebauungsplanes Rechtskraft erlangt. Sendenhorst, den Der Bürgermeister TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A FESTSETZUNGEN gem. § 9 BauGB und BauNVO 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (5 - 10) BauNVO) Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen gem. § 4 (3) BauNVO (Betriebe des Beherbergungs- gewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungs- planes. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Nr. 2 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden. 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (gem. § 9 (1) Nr. 1 u. (2) BauGB i.V.m. § 16 (2) Nr. 4 BauNVO) Höhe der baulichen Anlagen Die Gebäude dürfen eine Firsthöhe von 9,50 m und eine Traufhöhe von 4,50 m nicht überschreiten. Be- zugshöhe ist die Höhenlage der fertigen Erschließungsstraße, gemessen in der Straßenachse im geo- metrischen Mittelpunkt der an die Straßenverkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze. Bei Eckgrundstücken gilt die Höhe de r Verkehrsfläche als Bezugshöhe, zu der die Gebäude traufstän- dig stehen. 3. FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE, GARAGEN UND CARPORTS MIT IHREN EINFAHRTEN (gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 12 (6) und 23 (5) BauNVO) Garagen und Carports sind grundsätzlich nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflä- che oder der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Eine Überschreitung der, von der das Grundstück er- schließenden Straße aus gesehenen, rückwärtigen Baugrenze bzw. rückwärtigen Grenze der festge- setzten Fläche für Garagen, Carports und Stellplätze ist bis zu einer Tiefe von 3,00 m zulässig. Stellplätze sind neben den gesondert ausgewiesenen Flächen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Bei der Anlage von Grundstückszufahrten sind die im öffentlichen Verkehrsraum festgesetzten öffentli- chen Parkstände zu berücksichtigen. 4. HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNEINHEITEN IN WOHNGEBÄUDEN UND MINDESTMASSE FÜR DIE GRÖSSE DER BAUGRUNDSTÜCKE (gem. § 9 (1) Nr. 6 i. V. m § 9 (1) Nr. 3 BauGB) Je Wohngebäude (Einzelhaus / Doppelhaushälfte) sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. In diesem Fall muss die Grundstücksgröße jedoch mind. 400 qm betragen. 5. FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT (gem. § 9 (1 ) Nr. 16 BauGB) Entlang der ´Uferstreifen´ des bestehenden Gewässers i.S.d. WHG sind beidseitig in einem Abstand von 5,0 m, gemessen von Oberkante Böschung, bauliche Anlagen jeglicher Art, auch nicht genehmi- gungspflichtige Anlagen unzulässig. 6. MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB) In der mit „M 1“ gekennzeichneten Fläche ist ein Gehölzstreifen aus bodenständigen Sträuchern gemäß Pflanzliste in einem Pflanz-/Reihenabstand von 1 m x 1 m anzupflanzen. 7. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN (gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB ) Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Verkehr der Straße Südtor (L 811) werden bei einer bauli- chen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, unterschiedliche Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbau- teilen gestellt. Der betroffene Bereich ist in der Planzeichnung als „lärmvorbelastet” gekennzeichnet. Zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm wer- den in der DIN 4109 verschiedene Lärmpegelbereiche zugrundegelegt, denen die vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Die Fassaden in Ausrichtung zur L 811 (Ostfassaden) sind entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu- zuordnen. Das heißt, für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen von Wohnungen (mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) ist ein resultierendes Schalldämmaß von 30 dB(A) einzuhal- ten. Die Berechnung des resultierenden Schalldämmaßes R' w.res hat nach der DIN 4109 zu erfolgen. 8. FLÄCHEN ZUR ANPFLANZUNG UND / ODER MIT BINDUNGEN ZUM ERHALT VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN (gem. § 9 (1) Nr. 25 a / b BauGB) a) Innerhalb der festgesetzten Fläche zur Anpflanzung am westlichen Rand des Plangebietes und am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche „Spielplatz” und „Parkanlage” ist eine Hecke aus boden- ständigen Gehölzen gem. Pflanzliste in einem Pflanz-/Reihenabstand von 1 m x 1 m anzupflanzen. b) Auf der festgesetzten Fläche zur Anpflanzung zwischen Landesstraße und Wohngebiet ist eine Hecke aus bodenständigen Sträuchern und Bäumen II. Ordnung gem. Pflanzliste zu pflanzen. Zusätzlich ist al- le 20 m ein großkroniger bodenständiger Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen. Die genauen Standor- te sind nach Detailplanung auf die örtliche Situation abzustimmen. Entlang des Weges südlich des Regenrückhaltebeckens sind entsprechend des Bestandes Kopfweiden anzupflanzen. c) Im Verlauf der Erschließungsstraßen ist mindestens alle 30 m ein großkroniger bodenständiger Laub- baum als Hochstamm zu pflanzen. Die genauen Standorte sind nach Detailplanung auf die örtliche Situ- ation (Grundstückszufahrten etc.) abzustimmen. d) Die westlich des Gewässers bestehenden Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Aus wasserwirtschaftli- chen Gründen sind geringfügige Veränderungen des Gehölzbestandes zulässig. e) Alle gemäß zeichnerischer oder textlicher Festsetzung zu bepflanzenden Flächen sind mit bodenständi- gen Pflanzen und Gehölzen flächendeckend zu begrünen. Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und zum Erhalt sowie der gem. textlicher Festset- zung durchzuführenden Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen bodenständigen Gehölzen zu ersetzen. Pflanzliste Liste der wahlweise zu verwendenden Gehölze und Mindestpflanzqualitäten Bäume I. Ordnung – LHEI, 1XV, 100-150 HO Sträucher – LSTR, 1XV, MW, 70-90 HO Quercus robur Stieleiche Corylus avellana Hasel Tilia cordata Winterlinde Cornus mas Kornelkirsche Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Bäume II. Ordnung – LHEI, 1XV, 100-150 HO Acer campestre Feldahorn Prunus padus Traubenkirsche Prunus spinosa Schlehe Betula pendula Sandbirke Rosa canina Hundsrose Carpinus betulus Hainbuche Sambucus nigra Schwarzer Holunder Malus sylvestris Wilder Apfel Salix aurita Ohrweide Prunus avium Vogelkirsche Salix caprea Salweide Pyrus pyraster Wilder Birnbaum Salix cinerea Aschweide Sorbus aucuparia Vogelbeere b) a) DATUM PL GR BEARB. M. Jan. 2006 VI. 1 : 500 BÜRGERMEISTER PLANBEARBEITUNG PLANÜBERSICHT M 1 : 10.000 0 5 10 15 20 30 m STADT SENDENHORST BEBAUUNGSPLAN NR. S 39 NORDEN "GARRATH - NORD" ARCHITEKTEN BDA · STADTPL NER A A TELEFON (02541) 9408-0 · FAX (02541) 6088 W OLTERS P ARTNER 15 COESFELD DARUPER STRASSE · 48653 148 x 60 RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), in der zuletzt geänderten Fassung. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58). Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) in der Bekanntma- chung der Neufassung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), in der zuletzt geänderten Fassung. Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zuletzt geänderten Fassung. Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), in der zuletzt geänderten Fassung. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Be- kanntmachung der Neufassung des Wassserhaushaltsgesetzes vom 19.08.2002, in der zuletzt geänderten Fassung. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), in der zuletzt geänderten Fassung. Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NRW S. 568). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350), in der zuletzt geänderten Fassung. PLANZEICHENERLÄUTERUNG FESTSETZUNGEN gem. § 9 BauGB und BauNVO ART DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet, siehe textliche Festsetzung A Nr. 1 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB Zahl der Vollgeschosse - als Höchstmaß Grundflächenzahl Maximale Firsthöhe bezogen auf Oberkante fertige, zugeordnete Erschließungsstraße siehe textliche Festsetzung A Nr. 2 Maximale Traufhöhe bezogen auf Oberkante fertige, zugeordnete Erschließungsstraße siehe textliche Festsetzung A Nr. 2 BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB Nur Einzel - und Doppelhäuser zulässig Baugrenze VERKEHRSFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB Straßenverkehrsflächen Straßenbegrenzungslinie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung : - Fußweg / Radweg - Öffentliche Parkfläche FLÄCHEN FÜR VER- UND ENTSORGUNG gem. § 9 (1) Nr. 12, 14 BauGB Flächen für Ver- und Entsorgung Regenrückhaltebecken GRÜNFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB Private Grünfläche Öffentliche Grünfläche Parkanlage Spielplatz WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT gem. § 9 (1) Nr. 16 BauGB Fläche für die Wasserwirtschaft FLÄCHEN ZUR ANPFLANZUNG, PFLANZ- UND ERHALTUNGSBINDUNG gem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB Flächen zur Anpflanzung von bodenständigen Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anzupflanzende Einzelbäume, genauer Standort nach Detailplanung Zu erhaltende Einzelbäume Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von bodenständigen Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen SONSTIGE PLANZEICHEN Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gem. § 9 (7) BauGB Umgrenzung von Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB Garagen / Carports / Stellplätze NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN gem. § 9 (6) BauGB Wasserfläche gem. § 31 WHG BESTANDSDARSTELLUNGEN UND HINWEISE Vorhandene Flurstücksgrenze Vorhandene Flurstücksnummer Vorhandene Gebäude Vorgeschlagene Grundstücksgrenze FESTSETZUNGEN gem. § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 (4) BauGB Stellung der Hauptgebäude (Hauptfirstrichtung) Dachneigung Abrenzung unterschiedlich festgesetzter Haupfirstrichtungen WA II 0,4 F H max = T H max = ED 38 - 42 ° F + R P RRB Ga/Ca/St 1124 FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft siehe Textliche Festsetzung A Nr. 6 M 1 KENNZEICHNUNGEN gem. § 9 (5) BauGB Lärmvorbelasteter Bereich gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB, siehe Textliche Festsetzung A Nr. 7 Lärmvorbelasteter Bereich Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Sichtdreiecke - nachrichtliche Darstellung - sind von jeglicher Sichtbehinderung von 0,8 m bis 2,5 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB B FESTSETZUNGEN gem. § 86 BauO NW i.V.m. § 9 (4) BauGB 1. STELLUNG BAULICHER ANLAGEN Es sind die in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtungen zulässig. Die Firstrichtung ist der länge- ren Mittelachse des Hauptbaukörpers gleichzusetzen. 2. AUSSENWANDFLÄCHEN a) Die Außenwandflächen der Hauptgebäude sind als rotes, braunes, weißes oder graues Sicht- / Ver- blendmauerwerk (unglasiert), Holzhäuser (dunkel oder in Naturton lasiert oder weiß gestrichen) oder als heller Putzbau auszuführen. Eine Kombination der vorgenannten Materialien ist unabhängig von der un- ter 2 b) festgesetzten Anteilsregelung zulässig. b) Für untergeordnete Teilflächen (max. 15 % der jeweiligen Wandfläche, Brüstungsfelder, Balkone, Stürze, Gesimse etc.) dürfen auch andere Materialien verwendet werden. c) Bei Doppelhäusern ist je Hauptbaukörper das gleiche Material und die gleiche Farbe zu verwenden. 3. DACHFORM / DACHEINDECKUNG a) Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38-42˚ +/- 3˚ auszubilden. Dächer von Doppel- haushälften sind mit derselben Dachneigung auszubilden. b) Dachaufbauten (Dachgauben) und Dacheinschnitte sind bis zu einer Breite von 50% der Trauflänge zu- lässig. Sie müssen mind. 1,50 m vom Ortgang entfernt sein. Gleiches gilt für ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand des Hauses errichtete Zwerghäuser / -giebel. c) Alle Dächer sind mit Dachpfannen/ -ziegeln (unglasiert) in dem Farbspektrum rot, braun, grau oder schwarz einzudecken. Bei Doppelhäusern ist je Baukörper das gleiche Material und die gleiche Farbe zu verwenden. Für untergeordnete Bauteile sind abweichende Materialien zulässig. Darüber hinaus sind ökologische und / oder energiesparende Dacheindeckungen (z.B. begrünte Dächer und Glasdächer zur Solarenergienutzung) zulässig. In diesem Falle sind auch abweichende Dachnei- gungen zulässig. 4. VORGARTEN / EINFRIEDIGUNGEN Zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrenzungen zur öffentlichen Verkehrsfläche in Form von Hecken aus bodenständigen Gehölzen auszuführen. Mau- ern oder Mauerpfeiler sind in den vorgenannten Bereichen nicht zulässig. Zäune sind nur hinter den Ab- pflanzungen mit einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig. HINWEISE DENKMALSCHUTZ Im Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. AUSFÜHRUNG KELLERGESCHOSSE Geplante Kellergeschosse sind aufgrund der angetroffenen hydrogeologischen Gegebenheiten in wasserun- durchlässigem Beton („WU-Beton”) bzw. als sogenannte „Weiße Wanne” oder mit einer Abdichtung gegen drückendes Wasser gem. DIN 18195-6 auszuführen. Die vorgenannten Gebäudeabdichtungen sind bis zur zukünftigen Geländeoberkante hochzuziehen. Vorgesehene Lichtschächte oder Kellerzugänge von außen sind in die Gebäudeabdichtung mit einzubeziehen. HOCHWASSERSCHUTZ Alle Gebäude im Uferbereich des Gewässers 283 (Wasser- und Bodenverband Sendenhorst-Ennigerloh) sollten zum Schutz vor Hochwassergefahren mit der niedrigsten Gebäudeöffnung nicht unter 61,87 m NN lie- gen. Diese Höhe ergibt sich aus der Wasserspiegellage bei einem hundertjährlichen Hochwasserabfluss (HQ 100) inklusive einem Freibord von 50 cm. Zum Erhalt und zur Verbesserung des Gewässerzustandes dürfen Verwallungen oder Ähnliches nicht innerhalb des Uferrandstreifens (Fläche M1) gebaut werden.
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21

25

11

13

23

22

9

36

2725

34

32

30

19 17

28

23 21

26

24

15 13 11 9

7

22 2020 a

5

3

14

18 16

12

1

810

Kläranlage

9

22

1113

6

15

8

1719

1012

21

2523

11

13

22

9

GFW

GFU

GFW

GFU

GFU

67

60

61

998

67

60

61

998

Ostpreußenring

Kett

eler

stra

ße

von

Telg

te

Dornenkamp

Weg

Weg

Weg

Weg

3,50 3,503,00

3,503,50

3,00

8,00

Wsp = 59.80 müNN

61.55

61.59

61.60

61.49

61.6361.52

61.64

61.82

61.33

Bachsohle 59.81Bachsohle 59.87

Bachsohle 59.7059.55

61.15

59.7061.47

61.46

61.38 61.5861.68

62.0261.93

62.10

Laterne

Laterne

KS 5

7.10

KS 5 7.22

KS 5 8.70

KS 5

8.35

OK Filter= 58.30

OK

Sch w

elle

= 5 9

.80

Betriebsweg b=4.00m

Betriebsweg b=4.00m

Betr i

ebsw

e gTo

r (zw

eiflüg

elig)

DL D

N 15

0

Rampe 1:6

Rampe 1:6

DN 2

000

5.0|

m 2

1.60

m

Unterhaltungsweg des Helmbaches b=5.00m

Radw

eg

Radweg

1:2,8

1:2 ,

8

1:2 ,

8

1:2 ,

9

1:2 ,

9

1:1,

3

1:1 ,

8

1:2

1:2

61.40

61.62

61.57 61.61

Helmbach

Schilfbepflanzung dicht (9 St/m2 )

~ 15.00

Schilfbepflanzung normal (6 St/m2 )

Laterne setzen

RETENTIONSBODENFILTERRRB

P

P

P

P

F + R

F + R

F + R

F +

R

WA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 m

WA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 mWA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 m

WA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 m

WA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 m

WA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 m

WA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 m

WA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 m

WA ED

II 0,438-42°

TH max.= 4,50 mFH max.= 9,50 m

Schut z- und Trenngr ünSchutz- und Trenngrün

Ga/Ca/St G

a/C a

/ St

Ga /

Ca/S

t

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/

Ca/S

t

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/

Ca/S

t

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/

Ca/S

t

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

Ga/Ca/St

ø 12,0 m

3,013,0

6,0

6,03,0

3,0

ø 12,0 m3,0

13,0

3,013,0

3,0

13,0

Ga/C a /St

13,03,0

7,03,0

3,0

5,03,0 5,0 3,0

3,0

3,0

3,07,0

3,013 ,0

ø 12,0 m

13,03,0

6 ,03 ,0

1 3,0

7,03,0

6,03,0

13,0

3,0

ø 12,0 m

3,0

13, 0

13,03,0

7,03,0

13,0

3,0

7,03,0

13,0

3,0 5,0 3,0

3,0

3,0

13,03,0

7,03,0

5,0

"Kapelle"

F + R

Ga/Ca/St

P

3 ,0

3 ,0

3,0 5,5

2,0

2,0

2,0

3,0

3,0 5,5

3,0

3,0

3,0

3,5

3,5

Ga/Ca/St Ga/Ca/St

2,0

3,0

3,0

Lärm

v orb

elas

tete

r Be r

eic h

Lärm

v orb

elas

tete

r Be r

eic h

Lärm

v orb

elas

tete

r Be r

eic h

15,0

L 81

1 S

üdto

r

M 1

M 1

3,0

40,0

Ga/Ca/St

5,0

5,0

Ga/

Ca/S

t

70,0

m70

,0 m

1,753,0

AUFSTELLUNGSVERFAHRENAufstellungsbeschluss:

Der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung der Stadt Sendenhorst vom 09.11.2004 über die Auf-stellung des Bebauungsplanes „Garrath-Nord“ wurde gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) am27.05.2004 ortsüblich bekannt gemacht.Sendenhorst, den

Der Bürgermeister

Frühzeitige Beteiligung:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Be-hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an dieser Planung haben in derZeit vom 09.06.2005 bis einschließlich 09.07.2005 stattgefunden.Die Durchführung der Bürgerbeteiligung wurde am 27.05.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Sendenhorst, den

Der Bürgermeister

Auslegung des Planentwurfes:

Der Bebauungsplan hat mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf Beschluss des Ausschusses fürStadtentwicklung der Stadt Sendenhorst vom 30.08.2005 für die Dauer eines Monats in der Zeit vom21.09.2005 bis einschließlich 21.10.2005 öffentlich ausgelegen.Sendenhorst, den

Der Bürgermeister

Satzungsbeschluss:

Der Rat der Stadt Sendenhorst hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx beschlossen:a) über die fristgerecht vorgetragenen Anregungen,b) den Bebauungsplan als Satzung gem. § 10 BauGB undc) die Begründung zum BebauungsplanSendenhorst, den

Der Bürgermeister Schriftführer

Inkrafttreten :

Der Satzungsbeschluss mit Hinweis auf Ort und Zeit der Bereithaltung des Bebauungsplanes mit seiner Be-gründung zu jedermanns Einsicht wurde am xx.xx.xxxx durch Aushang bei der Stadt Sendenhorst öffentlichbekannt gemacht.Mit dieser Bekanntmachung hat der Bebauungsplanes Rechtskraft erlangt.Sendenhorst, den

Der Bürgermeister

TEXTLICHE FESTSETZUNGENA FESTSETZUNGEN gem. § 9 BauGB und BauNVO1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG

(gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 (5 - 10) BauNVO)Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen gem. § 4 (3) BauNVO (Betriebe des Beherbergungs-gewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungs-planes. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Nr. 2 BauNVO können ausnahmsweisezugelassen werden.

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG(gem. § 9 (1) Nr. 1 u. (2) BauGB i.V.m. § 16 (2) Nr. 4 BauNVO)Höhe der baulichen AnlagenDie Gebäude dürfen eine Firsthöhe von 9,50 m und eine Traufhöhe von 4,50 m nicht überschreiten. Be-zugshöhe ist die Höhenlage der fertigen Erschließungsstraße, gemessen in der Straßenachse im geo-metrischen Mittelpunkt der an die Straßenverkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze. Bei Eckgrundstücken gilt die Höhe de r Verkehrsfläche als Bezugshöhe, zu der die Gebäude traufstän-dig stehen.

3. FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE, GARAGEN UND CARPORTS MIT IHREN EINFAHRTEN(gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 12 (6) und 23 (5) BauNVO)Garagen und Carports sind grundsätzlich nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflä-che oder der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Eine Überschreitung der, von der das Grundstück er-schließenden Straße aus gesehenen, rückwärtigen Baugrenze bzw. rückwärtigen Grenze der festge-setzten Fläche für Garagen, Carports und Stellplätze ist bis zu einer Tiefe von 3,00 m zulässig.Stellplätze sind neben den gesondert ausgewiesenen Flächen auch außerhalb der überbaubarenGrundstücksfläche zulässig.Bei der Anlage von Grundstückszufahrten sind die im öffentlichen Verkehrsraum festgesetzten öffentli-chen Parkstände zu berücksichtigen.

4. HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNEINHEITEN IN WOHNGEBÄUDEN UNDMINDESTMASSE FÜR DIE GRÖSSE DER BAUGRUNDSTÜCKE(gem. § 9 (1) Nr. 6 i. V. m § 9 (1) Nr. 3 BauGB)Je Wohngebäude (Einzelhaus / Doppelhaushälfte) sind maximal 2 Wohneinheiten zulässig. In diesemFall muss die Grundstücksgröße jedoch mind. 400 qm betragen.

5. FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT (gem. § 9 (1 ) Nr. 16 BauGB)Entlang der ´Uferstreifen´ des bestehenden Gewässers i.S.d. WHG sind beidseitig in einem Abstandvon 5,0 m, gemessen von Oberkante Böschung, bauliche Anlagen jeglicher Art, auch nicht genehmi-gungspflichtige Anlagen unzulässig.

6. MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB)In der mit „M 1“ gekennzeichneten Fläche ist ein Gehölzstreifen aus bodenständigen Sträuchern gemäßPflanzliste in einem Pflanz-/Reihenabstand von 1 m x 1 m anzupflanzen.

7. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN (gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB )

Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Verkehr der Straße Südtor (L 811) werden bei einer bauli-chen Errichtung oder baulichen Änderung von Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthaltvon Menschen bestimmt sind, unterschiedliche Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbau-teilen gestellt.Der betroffene Bereich ist in der Planzeichnung als „lärmvorbelastet” gekennzeichnet.Zur Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm wer-den in der DIN 4109 verschiedene Lärmpegelbereiche zugrundegelegt, denen die vorhandenen oder zuerwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Die Fassaden in Ausrichtung zur L 811 (Ostfassaden) sind entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu-zuordnen. Das heißt, für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen von Wohnungen (mit Ausnahme vonKüchen, Bädern und Hausarbeitsräumen) ist ein resultierendes Schalldämmaß von 30 dB(A) einzuhal-ten. Die Berechnung des resultierenden Schalldämmaßes R'w.res hat nach der DIN 4109 zu erfolgen.

8. FLÄCHEN ZUR ANPFLANZUNG UND / ODER MIT BINDUNGEN ZUM ERHALT VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN (gem. § 9 (1) Nr. 25 a / b BauGB)

a) Innerhalb der festgesetzten Fläche zur Anpflanzung am westlichen Rand des Plangebietes und amwestlichen Rand der öffentlichen Grünfläche „Spielplatz” und „Parkanlage” ist eine Hecke aus boden-ständigen Gehölzen gem. Pflanzliste in einem Pflanz-/Reihenabstand von 1 m x 1 m anzupflanzen.

b) Auf der festgesetzten Fläche zur Anpflanzung zwischen Landesstraße und Wohngebiet ist eine Heckeaus bodenständigen Sträuchern und Bäumen II. Ordnung gem. Pflanzliste zu pflanzen. Zusätzlich ist al-le 20 m ein großkroniger bodenständiger Laubbaum als Hochstamm zu pflanzen. Die genauen Standor-te sind nach Detailplanung auf die örtliche Situation abzustimmen. Entlang des Weges südlich des Regenrückhaltebeckens sind entsprechend des Bestandes Kopfweidenanzupflanzen.

c) Im Verlauf der Erschließungsstraßen ist mindestens alle 30 m ein großkroniger bodenständiger Laub-baum als Hochstamm zu pflanzen. Die genauen Standorte sind nach Detailplanung auf die örtliche Situ-ation (Grundstückszufahrten etc.) abzustimmen.

d) Die westlich des Gewässers bestehenden Gehölze sind dauerhaft zu erhalten. Aus wasserwirtschaftli-chen Gründen sind geringfügige Veränderungen des Gehölzbestandes zulässig.

e) Alle gemäß zeichnerischer oder textlicher Festsetzung zu bepflanzenden Flächen sind mit bodenständi-gen Pflanzen und Gehölzen flächendeckend zu begrünen.Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und zum Erhalt sowie der gem. textlicher Festset-zung durchzuführenden Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungenmit gleichartigen bodenständigen Gehölzen zu ersetzen.

PflanzlisteListe der wahlweise zu verwendenden Gehölze und MindestpflanzqualitätenBäume I. Ordnung – LHEI, 1XV, 100-150 HO Sträucher – LSTR, 1XV, MW, 70-90 HOQuercus robur – Stieleiche Corylus avellana – HaselTilia cordata – Winterlinde Cornus mas – Kornelkirsche

Crataegus monogyna – Eingriffliger WeißdornBäume II. Ordnung – LHEI, 1XV, 100-150 HO Acer campestre – FeldahornPrunus padus – Traubenkirsche Prunus spinosa – SchleheBetula pendula – Sandbirke Rosa canina – HundsroseCarpinus betulus – Hainbuche Sambucus nigra – Schwarzer HolunderMalus sylvestris – Wilder Apfel Salix aurita – OhrweidePrunus avium – Vogelkirsche Salix caprea – SalweidePyrus pyraster – Wilder Birnbaum Salix cinerea – AschweideSorbus aucuparia – Vogelbeere

b)

a)

DATUM

PLGR

BEARB.

M.

Jan. 2006

VI.

1 : 500

BÜRGERMEISTER PLANBEARBEITUNG

PLANÜBERSICHT M 1 : 10.000

0 5 10 15 20 30 m

STADT SENDENHORSTBEBAUUNGSPLAN NR. S 39

NORD

EN

"GARRATH - NORD"

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RECHTSGRUNDLAGENBaugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in derzuletzt geänderten Fassung.Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in derFassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), in der zuletzt geänderten Fassung. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58).Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) in der Bekanntma-chung der Neufassung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), in der zuletzt geänderten Fassung.Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994(GV NRW S. 666), in der zuletzt geänderten Fassung.Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW -) in der Fassungder Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), in der zuletzt geänderten Fassung.Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Fassung der Be-kanntmachung der Neufassung des Wassserhaushaltsgesetzes vom 19.08.2002, in der zuletzt geändertenFassung. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002(BGBl. I S. 1193), in der zuletzt geänderten Fassung.Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NRW S. 568).Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350), in der zuletzt geänderten Fassung.

PLANZEICHENERLÄUTERUNGFESTSETZUNGEN gem. § 9 BauGB und BauNVO

ART DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB

Allgemeines Wohngebiet, siehe textliche Festsetzung A Nr. 1

MASS DER BAULICHEN NUTZUNG gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB

Zahl der Vollgeschosse - als Höchstmaß

Grundflächenzahl

Maximale Firsthöhe bezogen auf Oberkante fertige, zugeordnete Erschließungsstraßesiehe textliche Festsetzung A Nr. 2

Maximale Traufhöhe bezogen auf Oberkante fertige, zugeordnete Erschließungsstraßesiehe textliche Festsetzung A Nr. 2

BAUWEISE, BAULINIEN, BAUGRENZEN gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB

Nur Einzel - und Doppelhäuser zulässig

Baugrenze

VERKEHRSFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 11 BauGB

Straßenverkehrsflächen

Straßenbegrenzungslinie

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung :

- Fußweg / Radweg

- Öffentliche Parkfläche

FLÄCHEN FÜR VER- UND ENTSORGUNG gem. § 9 (1) Nr. 12, 14 BauGB

Flächen für Ver- und Entsorgung

Regenrückhaltebecken

GRÜNFLÄCHEN gem. § 9 (1) Nr. 15 BauGB

Private Grünfläche

Öffentliche Grünfläche

Parkanlage

Spielplatz

WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFTgem. § 9 (1) Nr. 16 BauGB

Fläche für die Wasserwirtschaft

FLÄCHEN ZUR ANPFLANZUNG, PFLANZ- UND ERHALTUNGSBINDUNGgem. § 9 (1) Nr. 25 BauGB

Flächen zur Anpflanzung von bodenständigen Bäumen, Sträuchern undsonstigen Bepflanzungen

Anzupflanzende Einzelbäume, genauer Standort nach Detailplanung

Zu erhaltende Einzelbäume

Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von bodenständigen Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

SONSTIGE PLANZEICHENGrenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gem. § 9 (7) BauGB

Umgrenzung von Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagengem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB

Garagen / Carports / Stellplätze

NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN gem. § 9 (6) BauGBWasserfläche gem. § 31 WHG

BESTANDSDARSTELLUNGEN UND HINWEISE

Vorhandene Flurstücksgrenze

Vorhandene Flurstücksnummer

Vorhandene Gebäude

Vorgeschlagene Grundstücksgrenze

FESTSETZUNGEN gem. § 86 BauO NRW i.V.m. § 9 (4) BauGB

Stellung der Hauptgebäude (Hauptfirstrichtung)

Dachneigung

Abrenzung unterschiedlich festgesetzter Haupfirstrichtungen

WA

II

0,4

F H max =

T H max =

ED

38 - 42 °

F + R

P

RRB

Ga/Ca/St

1124

FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZURENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,Natur und Landschaft

siehe Textliche Festsetzung A Nr. 6 M 1

KENNZEICHNUNGEN gem. § 9 (5) BauGBLärmvorbelasteter Bereich gem. § 9 (5) Nr. 1 BauGB, siehe Textliche Festsetzung A Nr. 7

Lärmvorbelasteter Bereich

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Sichtdreiecke - nachrichtliche Darstellung - sind von jeglicher Sichtbehinderungvon 0,8 m bis 2,5 m über Fahrbahnoberkante freizuhalten gem. § 9 (1) Nr. 10 BauGB

B FESTSETZUNGEN gem. § 86 BauO NW i.V.m. § 9 (4) BauGB1. STELLUNG BAULICHER ANLAGEN

Es sind die in der Planzeichnung festgesetzten Firstrichtungen zulässig. Die Firstrichtung ist der länge-ren Mittelachse des Hauptbaukörpers gleichzusetzen.

2. AUSSENWANDFLÄCHENa) Die Außenwandflächen der Hauptgebäude sind als rotes, braunes, weißes oder graues Sicht- / Ver-

blendmauerwerk (unglasiert), Holzhäuser (dunkel oder in Naturton lasiert oder weiß gestrichen) oder alsheller Putzbau auszuführen. Eine Kombination der vorgenannten Materialien ist unabhängig von der un-ter 2 b) festgesetzten Anteilsregelung zulässig.

b) Für untergeordnete Teilflächen (max. 15 % der jeweiligen Wandfläche, Brüstungsfelder, Balkone,Stürze, Gesimse etc.) dürfen auch andere Materialien verwendet werden.

c) Bei Doppelhäusern ist je Hauptbaukörper das gleiche Material und die gleiche Farbe zu verwenden.

3. DACHFORM / DACHEINDECKUNGa) Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38-42˚ +/- 3˚ auszubilden. Dächer von Doppel-

haushälften sind mit derselben Dachneigung auszubilden. b) Dachaufbauten (Dachgauben) und Dacheinschnitte sind bis zu einer Breite von 50% der Trauflänge zu-

lässig. Sie müssen mind. 1,50 m vom Ortgang entfernt sein. Gleiches gilt für ganz oder teilweise voroder auf einer Außenwand des Hauses errichtete Zwerghäuser / -giebel.

c) Alle Dächer sind mit Dachpfannen/ -ziegeln (unglasiert) in dem Farbspektrum rot, braun, grau oderschwarz einzudecken. Bei Doppelhäusern ist je Baukörper das gleiche Material und die gleiche Farbezu verwenden. Für untergeordnete Bauteile sind abweichende Materialien zulässig. Darüber hinaus sind ökologische und / oder energiesparende Dacheindeckungen (z.B. begrünte Dächerund Glasdächer zur Solarenergienutzung) zulässig. In diesem Falle sind auch abweichende Dachnei-gungen zulässig.

4. VORGARTEN / EINFRIEDIGUNGENZwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und der öffentlichen Verkehrsfläche sind Abgrenzungenzur öffentlichen Verkehrsfläche in Form von Hecken aus bodenständigen Gehölzen auszuführen. Mau-ern oder Mauerpfeiler sind in den vorgenannten Bereichen nicht zulässig. Zäune sind nur hinter den Ab-pflanzungen mit einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig.

HINWEISEDENKMALSCHUTZIm Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRWzu beachten.

AUSFÜHRUNG KELLERGESCHOSSEGeplante Kellergeschosse sind aufgrund der angetroffenen hydrogeologischen Gegebenheiten in wasserun-durchlässigem Beton („WU-Beton”) bzw. als sogenannte „Weiße Wanne” oder mit einer Abdichtung gegendrückendes Wasser gem. DIN 18195-6 auszuführen. Die vorgenannten Gebäudeabdichtungen sind bis zurzukünftigen Geländeoberkante hochzuziehen. Vorgesehene Lichtschächte oder Kellerzugänge von außensind in die Gebäudeabdichtung mit einzubeziehen.

HOCHWASSERSCHUTZAlle Gebäude im Uferbereich des Gewässers 283 (Wasser- und Bodenverband Sendenhorst-Ennigerloh)sollten zum Schutz vor Hochwassergefahren mit der niedrigsten Gebäudeöffnung nicht unter 61,87 m NN lie-gen. Diese Höhe ergibt sich aus der Wasserspiegellage bei einem hundertjährlichen Hochwasserabfluss (HQ100) inklusive einem Freibord von 50 cm.Zum Erhalt und zur Verbesserung des Gewässerzustandes dürfen Verwallungen oder Ähnliches nicht innerhalb des Uferrandstreifens (Fläche M1) gebaut werden.

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