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1 INTECON Non Profit Seminar 13.12.2010 Aktuelles Steuerrecht StB Dipl.-Kfm. (FH) Sven Rathmann...

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1 INTECON Non Profit Seminar 13.12.2010 Aktuelles Steuerrecht StB Dipl.-Kfm. (FH) Sven Rathmann INTECON GmbH
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INTECON

Non Profit Seminar13.12.2010

Aktuelles Steuerrecht

StB Dipl.-Kfm. (FH) Sven RathmannINTECON GmbH

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1. Geprägetheorie und Unmittelbarkeit

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Geprägetheorie / 1

1. Gesetzliche Grundlage

▪ § 55 Abs 1 Satz 1 AO:

▪ Förderung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke …verfolgt werden....

2. Definition Finanzverwaltung:

AEAO Nr. 2 zu § 55 AO:

▪ Es ist zwischen steuerbegünstigter und wirtschaftlicher Tätigkeit zu gewichten. Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt.

▪ Messgrößen können Zeit- und Personalaufwand sein (OFD Kiel vom 25. August 2003, OFD Frankfurt vom 16.6.2005)

▪ Es existiert kein allgemeingültiger Katalog für Abgrenzungskriterien

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Geprägetheorie / 2

3. Definition BFH

BFH-Urteil vom 4.4.2007:

■ Kein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit, wenn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die gemeinnützigen Aktivitäten übersteigt.

■ Wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht zum Selbstzweck werden (sonst Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot § 56 AO)

■ Wirtschaftliche Tätigkeit zur Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel, den gemeinnützigen Zweck durch Zuwendungen von Mitteln zu fördern sind nicht schädlich

Selbstzweck:

könnte z. B. bei Dauerverlusten einzelner wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe vorliegen

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Geprägetheorie / 3

4. Definition Finanzverwaltung (nach Vorabinformationen bzgl. der erwarteten Änderungen zum AEAO)

geplante Änderung zu AEAO zu § 56 AO:

■ Wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht zum Selbstzweck werden (sonst Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot § 56 AO)

■ Wirtschaftliche Tätigkeit zur Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel, den gemeinnützigen Zweck durch

Zuwendungen von Mitteln zu fördern sind nicht schädlich

Aber: AEAO Nr. 2 zu § 55 AO ist unverändert, somit ist wahrscheinlich nach Auffassung der Finanzver- waltung weiterhin zwischen steuerbegünstigter

und wirtschaftlicher Tätigkeit zu gewichten.

Endgültige Änderungen zum AEAO sind abzuwarten!

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Unmittelbarkeit / 1

§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO - Unmittelbarkeit:

Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. (auch durch Hilfsperson möglich)

■ Körperschaft muss satzungsmäßige Zwecke selbst verwirklichen.

■ Bei Beauftragung einer Hilfsperson ist deren Wirken wie eigenes Wirken der gemeinnützigen Körperschaft anzusehen

Auffassung Finanzverwaltung und alte BFH Rechtsprechung:

■ Unmittelbarkeit ergibt sich aus vertraglichen Leistungsbeziehun-gen; Leistungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen mit anderer gemeinnütziger Körperschaft und nicht mit begünstigtem

Personenkreis begründen keine eigene Unmittelbarkeit

■ Ist gemeinnützige Körperschaft selbst als Hilfsperson tätig, begründet dies keine eigene Gemeinnützigkeit (BFH-Urteil vom

7. März 2007 und AEAO zu § 57 AO Nr. 2 Satz 11)

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Unmittelbarkeit / 2

■ Keine Tätigkeit als Hilfsperson, wenn Auftraggeber nicht gemeinnützig ist - z. B. Tätigkeiten im Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Hoheitsbereich), steuer-pflichtigen Körperschaften, natürlichen Personen- (AEAO zu

§ 57 AO Nr. 2 Satz 12), somit Tätigkeit im Rahmen des Zweckbetriebes

Aber: Auffassung Hüttemann: Gemeinnützigkeit kann nicht davon abhängen, ob man für die öffentliche Hand oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung tätig wird.

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Unmittelbarkeit / 3

BFH - Urteil vom 16.12.2009

Tatbestand:

Betreutes Wohnen: Bewohner hatten Vereinbarungen mit Vermieter (steuerpflichtiger KG) über Basis-Betreuungsleistungen. Erbringung dieser Leistungen durch gemeinnützigen Verein, der diese Leistungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermieter schuldete

Entscheidung:

Keine Unmittelbarkeit und somit kein Zweckbetrieb nach § 66 AO, da Leistungen nicht gegenüber den in § 53 genannten Personen, sondern gegenüber dem Vermieter erbracht wurden.

Kein Zweckbetrieb nach § 65 AO,

■ da nicht nur selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sondern auch Unterstützung einer steuerpflichtigen Personengesellschaft und

■ da Eintritt in einen Wettbewerb.

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Unmittelbarkeit / 4

BFH - Urteil vom 17.02.2010

Tatbestand:

Gemeinnützige GmbH erbringt Betreuungsleistungen in Abend- und Nachtdiensten für gemeinnützige Gesellschafter.

Entscheidung:

■ Keine Unmittelbarkeit und somit kein Zweckbetrieb nach § 66 AO, da Leistungen nicht gegenüber den in § 53

genannten Personen, sondern gegenüber den Gesellschaftern erbracht wurden.

■ Zweckbetrieb nach § 65 AO ist möglich, da nicht eine bloße Überlassung von Arbeitskräften sondern selbständige und

eigenverantwortliche Betreuungsleistungen vorlagen.

Aber: Wettbewerb war noch zu prüfen, daher Zurückverweisung an das Finanzgericht

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Unmittelbarkeit / 5

BFH – Urteil vom 17.02.2010

Leitsatz:

Eine steuerbefreite Körperschaft, die eine andere steuerbefreite Körperschaft bei der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gegen Entgelt selbständig und eigenverantwortlich unterstützt, kann einen Zweckbetrieb

unterhalten, wenn sie hierdurch zugleich eigene satzungsmäßige Ziele verfolgt.

Wichtige Entscheidung für Fälle, in denen mehrere steuerbegünstigte Körperschaften arbeitsteilig zur Verwirklichung eines steuerbegünstigten Zwecks durch Kooperationen zusammenwirken.

Änderung der alten Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Unterstützung einer anderen steuerbefreiten Körperschaft keine eigene gemeinnützige Tätigkeit

begründen kann

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Zweckbetrieb nach § 65 AO

Voraussetzungen:

• Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dient in Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen

• Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden

• Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb tritt zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist

Unmittelbarkeit / 6

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Wettbewerb:

• dient dem Schutz der steuerlich nicht begünstigten Betriebe

• Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten Wettbewerb und an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten

• Auch potentieller Wettbewerb ist geschützt

• Wettbewerbsgedanke tritt zurück, wenn die gemeinnützige Körperschaft ihre Dienstleistungen oder Waren einem Personenkreis anbietet, der das Waren- oder Dienstleistungsangebot der steuerpflichtigen Unternehmen überwiegend nicht in Anspruch nimmt

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2. Anforderungen an die Satzung gemeinnütziger Organisationen

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§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

Ergänzung durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008

Die Satzung muss die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeich-neten Festlegungen enthalten.

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Diese Anlage „Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art, von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaf-ten“ ist nach der Auffassung von Teilen der Finanzverwaltung möglichst wortgleich durch die gemeinnützigen Organisa-tionen zu übernehmen.

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■ Diese Bestimmung gilt für Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2008 gegründet wurden oder die ihre Satzung mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt ändern.

■ Satzungen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bestanden haben, müssen nicht allein zur Anpassung an die Muster-satzung geändert werden.

■ Jedoch bei jeder Änderung der Satzung aus sonstigen Gründen hat eine Anpassung an die Mustersatzung zu erfolgen.

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Seit geraumer Zeit wird über eine Änderung des Anwen-dungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) spekuliert. Nach Vorabinformationen könnte unter anderem der AEAO auch Folgendes beinhalten:

■ Die Satzung muss die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten, soweit sie für die jeweilige Körper-schaft im Einzelfall einschlägig sind.

■ Unter anderem sind in folgenden Fällen Abweichungen von den Festlegungen der Mustersatzung möglich:

▪ Insbesondere bei Stiftungen ist der in § 3 der Muster-satzung gebrauchte Begriff „Mitglieder“ durch eine

andere geeignete Formulierung zu ersetzen.

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■ § 5 der Mustersatzung kann in Satzungen von Vereinen ohne die Formulierung „oder Aufhebung“ (bei Vereinen ist eine Aufhebung rechtlich gar nicht möglich! Hinweis auf BMF-Schreiben vom 7. Juli 2010) verwendet werden.

■ Bei Mittelbeschaffungskörperschaften (§ 58 Nummer 1 AO) kann entgegen § 1 der Mustersatzung auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden.

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■ Körperschaften, deren Gesellschafter oder Mitglieder aus-schließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind und/oder

juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, können in der Satzung ergänzend zu § 3 der Mustersatzung regeln, dass Ausschüt-

tungen oder sonstige Zuwendungen zulässig sind.

Hinweis: im Hinblick auf offene Gewinnausschüttungen strittig

siehe aber: § 58 Nr. 2 AO

■ Eine Regelung, dass die Festlegungen aus der Mustersatzung wortgleich zu übernehmen sind, ist wohl nicht beabsichtigt.

■ Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden wohl nicht verlangt.

Aber:

uneinheitliche Auffassung innerhalb Finanzverwaltungunklare Rechtslage bis zur erfolgten Anpassung des AEAO

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3. GewSt-Befreiung von Altenheimen/

Krankenhäusern

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GewSt-Befreiung von Altenheimen / Krankenhäusern

Bisherige Rechtslage:

§ 3 Nr. 20 c GewStG befreit Altenheime von Gewerbesteuer, wenn 40 % oder mehr der Leistungen Pflegebedürftigen mit Pflegestufe 1

oder höher oder Sozialhilfeempfängern zu Gute kommen.

§ 3 Nr. 20 b GewStG befreit Krankenhäuser von Gewerbesteuer, wenn für 40 % oder mehr der Leistungen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden.

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Praxis der Finanzverwaltung:

Genannte Steuerbefreiungen gelten bei gemeinnützigen Einrichtungen nur für (steuerbefreiten) Zweckbetrieb.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erhält Steuerbefreiung nicht.

Dies betrifft über Pflegeleistungen hinausgehende weitere Leistungen:

Getränkeverkauf an Bewohner

Telefonvermietung an Bewohner

Gästeessen und -übernachtung

Werbeerträge aus Hauszeitung

Energielieferung an Untermieter

Anders bei nicht gemeinnützigen Organisationen:

Keine Trennung, da einheitlicher Betrieb und damit voll gewerbesteuerfrei nach genannten §§.

Hinweis: Ungleichbehandlung von gemeinnützigen gegenüber gewerblichen Organisationen

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FG Bremen vom 12. Mai 2010 (Az. 3 K 51/09-1):

Gewerbesteuerbefreiung bei Altenpflegeheimen auch für Leistungen an Bewohner, die einem wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb zuzuordnen wären.

Leistungen an einrichtungsfremde Dritte wurden als gewerbesteuer-pflichtig angesehen.

Konkret: Getränkeverkauf und Telefonnutzung

Revision: Az. I R 43/10

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FG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2009 (Az. 8 K 6250/06 B):

Keine Gewerbsteuerbefreiung bei gemeinnützigem Krankenhaus-betreiber für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Revision wurde zurückgenommen

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Praxisempfehlung:

Gemeinnützige Organisationen, die für ihre mit dem o. g. Sachver-halten vergleichbaren wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Gewerbe-steuer zahlen, sollten die GewSt-Veranlagungen mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren offen halten (Einspruch + Antrag auf Ruhen des Verfahrens).

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4. Umsatzsteuerliche Behandlung ambulanter

Chemotherapie im Krankenhaus

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Noch offen:

• ustliche Behandlung der Abgabe von Zytostatika an AMBULANTE Patienten

• FinVerw: Regelsteuersatz 19%• Krankenhäuser: USt befreit nach § 4 Nr.

14b UStG

• Sachverhalt muss durch BFH geklärt werden

• ggf. Bescheide offen lassen

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5. § 6a GrEStG Steuervergünstigungen bei

Umstrukturierungen im Konzern

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§ 6a GrEStG• Grundstücks- und Gebäudeübertragungen im

Konzern• Betrifft NUR Konzernstrukturen• Genaue Definitionen und Abgrenzungen

notwendig• Steuerbefreiung von strikten zeitlichen und

formellen Voraussetzungen und Beibehaltungen abhängig

• Verbindliche Auskunft seitens FinVerw dringend angeraten !

• Sprechen Sie uns bei Bedarf an

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6. Erfahrungen aus aktuellen

Betriebsprüfungen

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1. Mittelverwendungsrechnung/zeitnahe Mittelverwendung

• Berechnungsschema nach Buchna wird in der Regel akzeptiert

• Zum Nachweis der Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO wird ein Nachweis (Maßnahmenkatalog für geplante Investitionen) gefordert, kumulierte Abschreibungen (sog. Abschreibungsrücklagen) werden nicht akzeptiert

2. Kooperationsverträge und Unmittelbarkeit nach § 57 AO

• z. B. Kooperationen mit anderen Krankenhäusern,

• Fragestellung: Behandlung eigener Patienten oder Patienten des Kooperationspartners?

Gefahr der Qualifizierung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufgrund fehlender Unmittelbarkeit

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3. Umsatzsteuerliche Organschaft

• Finanzielle Eingliederung

• Organisatorische Eingliederung

4. Abgrenzung Vermögensverwaltung/Zweckbetrieb zu steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

• zur Anwendung des ermäßigten USt-Satzes

• Verwaltungsleistungen für andere gemeinnützige Einrichtungen,

• Mitarbeiterparkplatz,

• Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 AO usw.

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5. Grundsteuer für nicht im gemeinnützigen Bereich genutzte Immobilien/Immobilienteile

• Befreiung für Nutzung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG)

• Befreiung für Nutzung für Zwecke eines Krankenhauses; Grundstück muss dem Nutzer zuzurechnen sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 GrStG)

Nutzung in Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Ärztehaus, Cafeteria, usw.) führt zu Grundsteuer

6. Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen

• Betriebsüberlassung mit Grundvermögen

• Umwandlung nach Umwandlungsrecht (Spaltung, Verschmelzung)

• Erwerb/Verkauf von GmbH- und KG-Beteiligungen -z. B. Vereinigung aller Anteile in einer Hand (mindestens 95 %) nach § 1 Abs. 3 GrEStG

Gefahr von Grunderwerbsteuer, auch wenn kein Grundvermögen erworben wird bei Umwandlung und Anteils-Erwerb

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7. Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) sowie Sach-verhalte, die zur Anwendung des Reverse Charge Verfahrens nach § 13b UStG führen

- Erwerb eines Gegenstands von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat:

- Rechnung ohne USt-Ausweis- Leistungsempfänger ist verpflichtet, den USt-Betrag

zu berechnen, die Steuer anzumelden und abzuführen.

- Soweit ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, erhöht die USt die Anschaffungskosten.

- Bezug von Werklieferungen oder sonstigen Leistungen aus dem Ausland (EU und Drittländer)

- Prüfung ob Leistung in Deutschland steuerbar und steuer- pflichtig

- Wenn ja: Verfahren wie bei innergemeinschaftlichen Erwerben

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8. Gemeinkostenschlüsselungen bei wGB- was ist angemessen ?- Verwendung pauschaler Umlagen

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9. Überschüsse im wGB - Gewinnrücklagen - analoge Anwendung des § 20 (1) Nr. 10 b EStG =>

Kapitalertragsteuerpflicht

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10. Dauerverlustbetriebe

Grundsätzlich: Verlustausgleich zwischen verschiedenen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieben möglich, denn Zusammenfassung

gemäß § 64 Abs. 2 AO.

Aber: Bei Dauerverlusten besteht die Gefahr der Annahme einer schäd- lichen Mittelverwendung (Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Selbstlosigkeit).

Dauerverlustbetrieb wird zum Selbstzweck

Daher: Für die Vermeidung künftiger Verluste (d.h. den Mittelerhalt) geeig- nete Maßnahmen sind umgehend zu ergreifen (z.B. geänderte Geschäftspolitik, im Extremfall Schließung des Verlustbetriebes).

Betroffene Bereiche sind z.B. häufig Mitarbeiterkantinen, Vereinscasinos. Mögliche Handlungsalternativen sind abzuwägen.

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7. Vergütungen an Vorstandsmitglieder und

Inanspruchnahme von Vergünstigungen

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■ Bei Vorstandmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeits-vergütungen gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn

eine entsprechende Satzungsregelung besteht (zu Einzel-heiten vgl. BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2009)

■ Dieses BMF-Schreiben findet entsprechende Anwendung auf satzungswidrige Zahlungen von

Vorstandsvergütungen, die zwischen dem 14. Oktober 2009 und dem

31. Dezember 2010 geleistet werden.

Tätigkeitsvergütungen an Vereinsvorstände

(Ausführungen zum Teil aus Vorabinformationen bezüglich der erwarteten Änderungen zum Anwendungserlass; AEAO)

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■ Aus den satzungswidrigen Zahlungen werden keine für die Gemeinnützigkeit eines Vereins schädlichen Folgerungen gezogen, wenn

- die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind(§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO) und

- die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt, beschließt. (Registereintragung ?!)

Alternativ:An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss

des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

■ Diese Regelung gilt für Stiftungen entsprechend.

■ Ob diese Regelungen auch für Zahlungen an Vorstände anderer Körperschaften (gGmbH, gemeinnützige AG) gelten, ist unklar.

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■ Diese Ausführungen gelten unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen handelt auf Grund

▪ eines Dienstvertrages

▪ der Inanspruchnahme von Freibeträgen für pauschale Vergütungen nebenberuflicher Mitarbeiter

(Übungsleiterfreibetrag: bis zum Betrag von 2.100,00 € steuerfrei)

▪ der Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale (500,00 € pro Jahr)

▪ Tätigkeit im Rahmen eines Mini-Jobs (bis zu 400,00 € monatlich)

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■ Davon nicht betroffen sind der Ersatz tatsächlicher Aufwendungen (Aufwandsersatz).

Hierbei handelt es sich nicht um eine Vergütung, sondern um die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der

Tätigkeit für die gemeinnützige Organisation entstanden sind (Nachweis bzw. Plausibilität!).

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Höhe: pro Jahr 2.100,00 €

Steuerfrei gemäß § 3 Nr. 26 EStG

Voraussetzungen:

■ Nebenberuflichkeit (Faustregel: 11- bis 13-Wochenstunden)

■ unschädlich ist gegebenenfalls die gleichzeitige Ausübung eines Hauptberufes und der Nebentätigkeit beim gleichen Arbeitgeber, aber: klare Abgrenzung erforderlich!

Übungsleiterfreibetrag

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Typische Beispiele:

Grundsatz: Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke

■ Leitung von Sportkursen

■ Chorleitung

■ Lehr- und Vortragstätigkeit

■ Betreuungstätigkeit bei der Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen

Nicht begünstigt:

■ Tätigkeit, die dem Verwaltungs- bzw. organisatorischen Bereich zuzuordnen ist

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A hat Einnahmen aus einer Tätigkeit als Übungsleiter bei einemSportverein in Höhe von 7.000,00 €. Die Aufwendungen im Rahmendieser Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten, Literatur, sonstige Materialien)betrugen a) 2.300,00 € / b) 1.000,00 €:

a) Einnahmen 7.000,00 €./ . Freibetag 2.100,00 €./ . den Freibetrag übersteigende Werbungskosten 200,00 €

zu versteuernder Betrag 4.700,00 €

b) Einnahmen 7.000,00 €./ . Freibetrag 2.100,00 €./ . den Freibetrag übersteigende Werbungskosten 0,00 €

zu versteuernder Betrag 4.900,00 €

Beispiel 1

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■ Freibetrag von 500,00 € pro Jahrsteuerfrei gemäß § 3 Nr. 26 a EStG

■ Wirkungsweise ähnlich wie Übungsleiterbetrag

■ Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag könnennicht parallel gewährt werden (jedenfalls nicht für gleiche Tätigkeit)

■ keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten, d. h. auch für Organisations- und Verwaltungstätigkeiten anwendbar

Ehrenamtspauschale

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■ Sowohl der Übungsleiterfreitag, als auch die Ehrenamts-pauschale können parallel zu den Vorschriften für die Mini-

Jobs-Verdienstgrenze (400,00 € pro Monat) in Anspruchgenommen werden.

Kombination mit Mini-Job-Vereinbarung

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Eine Hausfrau ist im Rahmen einer abhängigen Beschäftigungnebenberuflich als Übungsleiterin für einen Sportverein tätig.Sie bezieht eine monatliche Vergütung von 575,00 €.

Monatliche Vergütung 575,00 €./ . anteiliger Übungsleiter-Freibetrag = €

2.100,00 € : 12 175,00 €

Vergütung nach Freibetrag 400,00 €

Die Übungsleiterin ist geringfügig beschäftigt.

Beispiel 2

Kombination Übungsleiterfreibetrag und Mini-Job-Begünstigung

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Ein Rentner ist ab dem 1. Juli im Rahmen einer abhängigenBeschäftigung als nebenberuflicher Chorleiter bei einemGesangsverein tätig. Er bezieht eine monatliche Vergütung von525,00 € und möchte zunächst den Freibetrag ausschöpfen.

2.100,00 € : 525,00 €/Monat = 4 Monate

Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober sind keine Sozialver-sicherungsbeiträge oder Steuern zu zahlen und auch keineMeldungen zu erstatten. Vom 1. November an besteht eineGleitzonen-Beschäftigung, weil das Entgelt die Grenze von400,00 € überschreitet.

Beispiel 3

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INTECONWirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Parkstraße 40D-49080 Osnabrück

Telefon: (0541)18193-0Telefax: (0541)18193-499E-mail: [email protected]äsenz: www.intecon.de

Ihre Ansprechpartner :

WP/StB Dipl.-Ök. J. Andrews StB Dipl.-Kfm. (FH) S. Rathmann


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