Post on 17-Sep-2018
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Inhalt • Geschichte
• Bedeutung / Grundbegriff
• Gründung
• Zweck
• Vereinsfreiheit / Vereinsautonomie
• Organe
• Vereinsmitgliedschaft
• Legat (Vermächtnis)
• Haftung
• Fusion
• Auflösung des Vereins
• Quellen 2
Bedeutung / Grundbegriff
• Eine Personenverbindung die einen ideellen (nichtwirtschaftlichen) Zweck verfolgt.
• Gesetzliche Grundlage
– ZGB 60 - 79 und ZGB 52 - 59
– BV 23: Schutz der Vereinsfreiheit
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Gründung
• Zur Gründung braucht es mind. 2 Personen
• Gründung besteht aus zwei Phasen:
– 1. Phase: Gründungsvertrag
– 2. Phase: Statuten
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Gründung
Statuten
• ZGB 61 Abs. 1: Statuten sind unverzichtbar
• ZGB 61 Abs. 2: verlangt einen bestimmten Mindestinhalt in den Statuten
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Gründung
Statuten
• Absolut notwendiger Statuteninhalt:
– Wille zur Körpergemeinschaft
– Zweck
– Name
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Gründung
Statuten
• Bedingt notwendiger Statuteninhalt:
– Finanzielle Mittel
– Organisation
– Sitz
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Zweck
• Konkrete Zweck ist das Lebensprinzip des Vereins
• ZGB 52 Abs. 3: nicht möglich, dass Personenverbindungen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck haben
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Zweck
Nichtwirtschaftlicher Zweck
• ZGB 60 Abs. 1: nur Körperschaften mit nichtwirtschaftlichen Zweck gestattet
• Kaufmännisches Unternehmen erlaubt, solange keinen wirtschaftlichen Zweck besteht
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Zweck
Nichtwirtschaftlicher Zweck
• ZGB 60 Abs. 1: Beispiele für nichtwirtschaftlicher Zweck sind poltische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Aufgaben
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Vereinigungsfreiheit / Vereinsautonomie
• Vereinigungsfreiheit (BV 23) = jede Person hat die Möglichkeit eine Vereinigung zu bilden, beizutreten oder anzugehören
• Vereinsautonomie ( ZGB 63) = Freiheit bei der Abfassung oder Änderung der Vereinsstatuten
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Organe
Organisationsfreiheit
• ZGB 64 ff: Vorschriften über die Organisation des Vereins
• Gesetz verlang ein Willensbildungs- und Aufsichtsorgan und eine Exekutivorgan
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Organe
Vereinsversammlung
• Aufgaben
– Statutenänderungen
– Kontrolle
– Entlastung (Décharge)
– Abberufung der anderen Organe
– Auflösung
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Organe
Vereinsversammlung
• ZGB 64 Abs. 3: Form der Einberufung muss in den Stauten enthalten sein
• Es muss nicht zwingend jedes Jahr eine Vereinsversammlung abgehalten werden
• ZGB 64 Abs. 3: wenn ein Fünftel der Mitglieder die Versammlung verlangen, dann ist diese zwingend
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Organe
Vereinsversammlung
• Jedes Mitglied hat das Recht die Aufnahme eines Gegenstandes zur Traktandenliste
• Das Traktandum muss
– Einen Gegenstand betreffen, für den die Vereinsversammlung zuständig ist
– Materiell eine Vereinsangelegenheit betreffen
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Organe
Vereinsversammlung
• Das Verfahren beabsichtigt die Beschlussfassung
• Es wird nicht vorausgesetzt, dass alle Mitglieder anwesend sind
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Organe
Vereinsversammlung
• Beschluss = Willenserklärung zur Bestimmung des Vereinswillens
• Vereinsbeschlüsse haben nur interne Wirkungen
• Zu Beginn muss abgeklärt werden ob die Vereinsversammlung beschlussfähig ist
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Organe
Vereinsversammlung
• Um das Ergebnis einer Abstimmung feststellen zu können, muss folgendes festgestellt werden:
– Berechnungsgrundlage für die Mehrheit
– Art der Mehrheit
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Organe
Vereinsversammlung
• Beschlüsse müssen nicht mit Einstimmigkeit, sondern mit Mehrheit gefasst werden
• Erscheinungsformen der Mehrheit sind:
– Relative Mehrheit
– Absolute Mehrheit
– Qualifizierte Mehrheit
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Organe
Vereinsversammlung
• Einen Wegfall von Beschlüssen ermöglichen:
– Wiedererwägung
– Widerruf
– Aufhebung
– Anfechtbarkeit
– Nichtigkeit
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Organe
Vorstand
• ZBG 77: zwingende Pflicht zur Bildung eines Exekutivorgans
• ZBG 65 Abs. 1: Wahl durch die Vereinsversammlung
• Alternativen der Wahl des Vorstandes
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Organe
Vorstand
• Persönliche Voraussetzung für Vorstandsamt sind:
– Keine juristische Person
– Vereinsmitglied
– Nichtvereinsmitglied
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Organe
Vorstand
• ZGB 69: Angelegenheiten des Vereins zu besorgen
• Wird unterschieden in interne Verwaltung und Vertretung gegenüber Dritten
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Organe Vorstand • Zu den internen Geschäftsführung gehören:
– Verwaltung des Vereinsvermögens – Verwaltung von Räumlichkeiten und
Mitgliederdaten – Einziehen von Mitgliederbeiträgen – Buchführung – Kontakt zu den Vereinsmitgliedern – Vorbereitung, Einberufung, Leitung,
Protokollierung der Vereinsversammlung – Organisation Vereinsanlässe – Abschluss von Verträgen
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Organe
Vorstand
• Die Hauptaufgaben in der Vertretung gegenüber Dritten sind:
– Abschluss von Rechtsgeschäften
• Vertretung kann von anderen Organen übernommen werden
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Organe Vorstand • Beendigung der Vorstandsmitgliedschaft
– Normalerweise mit Ablauf der Amtsdauer
– Rücktritt des Vorstandsmitglieds
– Abberufung der Vereinsversammlung
• Weiter Möglichkeiten
– keine Wiederwahl
– Tod Handlungsunfähigkeit
– Konkurs des Vorstandsmitglieds
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Organe
Kontrollstelle
• ZGB 69b: unter gewissen Umständen besteht eine Revisionspflicht
• Es besteht Pflicht zur:
– Ordentlichen Revision
– Eingeschränkten Revision
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Vereinsmitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
• Erwerb der Mitgliedschaft durch:
– Teilnahme an der Gründung
– Beitritt zu bestehendem Verein
– Aufnahmeanspruch? • Kein Anspruch auf Beitritt
– Zwangsmitgliedschaft? • Keine Zwangsmitgliedschaft
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Vereinsmitgliedschaft
Verlust der Mitgliedschaft
• Verlust der Mitgliedschaft durch:
– Austritt durch Willen des Mitgliedes
ZGB 70 Abs. 2
– Ausschliessung gegen Willen des Mitgliedes ZGB 72 Abs. 3
– Automatische Beendigung der Mitgliedschaft durch Statuten oder Tod
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Vereinsmitgliedschaft
Rechte • Mitwirkungsrechte
– Stimmrecht:
Recht auf die Willensbildung des Vereins Einfluss zu nehmen
– Wahlrecht:
aktives und passives Wahlrecht
– Akzessorische Rechte:
ermöglichen erst die Ausübung von Stimm- und Wahlrecht
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Vereinsmitgliedschaft
Rechte
• Vermögensrechte
– Benutzungsrechte:
gewähren Mitgliedern den Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins
– Recht auf Geldleistung:
bei kaufmännischen Unternehmen verboten,
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Vereinsmitgliedschaft
Rechte
• Schutzrechte sollen das Mitglied gegen die Mehrheit schützen
• Werden in zwei Gruppen unterteilt die geschriebenen und ungeschriebenen
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Vereinsmitgliedschaft
Pflichten
• Pflichten lassen sich im Einzelnen unterteilen in:
– ihre Natur (vermögensrechtliche / nicht vermögensrechtliche)
– Ihre Rechtsgrundlage (gesetzliche / statutarische Pflicht)
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Vereinsmitgliedschaft
Pflichten
• Treuepflicht heisst,
dass Mitglied darf nichts was nicht den Vereinsinteressen entspricht
• Mitwirkungspflicht heisst,
dass das Mitglied verpflichtet ist Ämter zu übernehmen oder der Teilnahme an Anlässen
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Vereinsmitgliedschaft
Pflichten
• Beitragspflicht heisst,
dass das Mitglied zu Beiträgen und Nachschusspflicht verpflichtet werden kann
• Vereinsstrafe heisst,
dass das Mitglied bei Verletzung der Pflichten sanktioniert werden darf
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Legat (Vermächtnis)
• Der Erblass vermacht etwas einer Person, ohne ihn als Erben einzusetzen
• Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Schulden des Erblassers
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Haftung
Haftung des Vereins
• ZGB 75a: Seit 01.06.2005 haftet nur das noch Vereinsvermögen sofern die Statuten nichts anderes vorsehen
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Haftung
Haftung der Vorstandsmitglieder
• Verletzung der Sorgfaltspflicht
• Haftung Vorstandsmitglied
• Décharge
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Haftung
Haftung der Vorstandsmitglieder
• Ehrenamtlichkeit schliesst Haftung nicht aus
• Haftung bei Sozialversicherungen
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Haftung
Haftung der Vereinsmitglieder
• ZGB 75a: kann durch die Statuten von der Haftung abgewichen werden
• Es kann eine persönliche Haftung festgelegt werden
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Fusion
• Zulässige Fusionen unter Beteiligung von Vereinen:
– FusG 4 Abs. 4: Vereine untereinander
– FusG 4 Abs. 4 lit. a - c: rechtsformübergreifende Fusion
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Fusion
• Erleichterung für reine Vereinsfusionen
– FusG 13 Abs. 2: befreite Inhalte beim Fusionsvertrag
– FusG 14 Abs. 5: kein Fusionsbericht
– FusG 20 Abs. 2: keine öffentliche Beurkundung, sofern nicht in HR eingetragen
– FusG 22 Abs. 2: Gültigkeit bei vorliegen der Fusionsbeschlüsse, sofern kein HR-Eintrag
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Fusion
• Besonderheiten bei allen Vereinsfusionen
– FusG 19: die Mitglieder können nach Beschlussfassung der Fusion austreten
– FusG 104 Abs. 2 lit. a: wird bei Fusion ein Grundstück übernommen, dann so sofortige Eigentumserklärung bei Grundbuchamt
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Auflösung des Vereins
• Auflösung ipso iure
– Zahlungsunfähigkeit
– Unmöglichkeit statutengemässer Bestellung Vorstand
– Zweckerreichung / Unmöglichkeit Zweckerreichung
– Wegfall Mitglieder
– Eintritt statutarischen Auflösungsgrund
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Auflösung des Vereins
• Auflösung durch Vereinsbeschluss gemäss ZGB 76
• Zuständigkeit liegt bei Vereinsversammlung
• Auch bei Fusion oder Umwandlung
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