Social Media - User Generated Content - Wem gehören meine Daten und Inhalte

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Wem gehören meine Daten - Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte" Soziale Netzwerke sind ohne nutzergenerierte Inhalte nicht denkbar. Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich sehr oft weitreichende Rechte auch zur kommerziellen Verwertung von Inhalten und Daten einräumen. Der Vortrag gibt einen Überblick über die oft rechtswidrige Praxis

transcript

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Wem gehören meine Daten

Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte

Rechtsanwalt Marcus Beckmann26.06.2014 – Stuttgart – 65. Deutscher Anwaltstag

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Rechtsanwalt Marcus Beckmann

Beckmann und Norda Rechtsanwälte

Welle 9 – 33602 Bielefeld

Fon 0521-98628-0Fax 0521-98628-28

web www.beckmannundnorda.deemail info@beckmannundnorda.de

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Ausgangslage

Soziale Netzwerke sind ohne nutzergenerierte Inhalte nicht denkbar

Content, Daten und Nutzerverhalten sind die eigentlichen Werte der sozialen Netzwerke

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Ausgangslage

Nutzer melden sich an, ohne Nutzungsbedingungen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen

Soziale Netzwerke lassen sich sehr oft weitreichende Rechte an Inhalten und Daten einräumen

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Soziale Netzwerke und das anwendbare Recht

Art. 3 Rom I - freie Rechtswahl in Nutzungsbedingungen möglich

Häufig wird US-Recht vereinbart

Facebook: Deutsches Recht für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland

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Soziale Netzwerke und das anwendbare Recht

Bei Verträgen mit Verbrauchern

Art. 6 Abs. 2 Rom I – Keine Aushöhlung zwingender Normen des Verbraucherschutzes

Anwendbarkeit deutscher verbraucherschützender Normen, wenn sich Netzwerk bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtet

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Nutzergenerierte Inhalte

Einräumung weitgehender Nutzungsrechte in den Nutzungsbedingungen.

Beschränkt sich nicht nur auf Wiedergabe im sozialen Netzwerk und teilen durch Teilnehmer des sozialen Netzwerks

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Nutzergenerierte Inhalte

Nutzungsbedingungen sehen regelmäßig auch Recht des Netzwerkbetreibers zur - Unterlizenzierung - Bearbeitung - kommerziellen Verwertung

vor

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Nutzergenerierte Inhalte

Notwendigkeit der Rechteeinräumung setzt

urheberrechtliche Schutzfähigkeit der jeweiligen Inhalte voraus

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Nutzergenerierte Inhalte

Interesse des Nutzers urheberrechtlich nicht schutzfähige Inhalte zu entfernen

- Eigeninteresse - Verletzung der Rechte Dritter

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Rechteeinräumung durch Nutzungsbedingungen

Rechteübertragung durch Nutzungsbedingungen

= AGB-Kontrolle

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Rechteeinräumung durch Nutzungsbedingungen

Unzulässigkeit der Rechteübertragung

- überraschende Klauseln

- Verstoß gegen Transparenzgebot

- unangemessene Benachteiligung

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Kommerzielle Verwertung

Kommerzielle Verwertung erfordert ausdrückliche Zustimmung

allgemeine Zustimmung in AGB unzureichend

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Kommerzielle Verwertung

Facebook-Nutzungsbedingungen„Du erteilst uns die Erlaubnis, sofern du in den Privatsphäre-Einstellungen nichts anderes festgelegt hast, deinen Namen und dein Profilbild für kommerzielle, gesponsorte oder verwandte Inhalte (wie z. B. einer Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder gestaltet werden, einzusetzen.“

Opt-Out-Praxis sozialer Netzwerke unzulässig

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Rechteeinräumung durch Nutzungsbedingungen

Weitgehende Rechteübertragung in Nutzungsbedingungen bei konsequenter Anwendung deutschen Rechts regelmäßig unwirksam

Keine geltungserhaltende Reduktion

Es verbleibt nur Rechteeinräumung im Umfang der Zweckübertragungslehre ( = Übertagung für Nutzung des Netzwerks im normalen Rahmen)

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Inhalte und Rechte Dritter

Dritte nicht immer Nutzer des jeweiligen Netzwerks

Keine Zustimmung zu Nutzungsbedingungen

Bereitstellen von Social-Media-Plugins = Zustimmung zum Teilen

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Inhalte und Rechte Dritter

Auch sonstige Verbreitung von Inhalten überSoziale Netzwerke möglich

Mögliche Verletzung der Rechte Dritte:

– Urheberrechte– Recht am eigenen Bild– sonstige rechtswidrige Inhalte

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Google-Entscheidung des EuGH

Übertragung auf Betreiber sozialer Netzwerke möglich

Accountinhaber und ggf. Dritte haben Löschungsanspruch gegen Betreiber sozialer Netzwerke

Abwägung Recht auf Vergessen und Informationsinteresse der Allgemeinheit

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Datenschutz

§ 1 Abs. 5 BDSGErhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch deutsche Niederlassung = deutsches Recht

Verarbeitung innerhalb der EU: Recht des Mitgliedsstaates

Verarbeitung außerhalb der EU: Deutsches Recht

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Datenschutz

Rechtswahl gegenüber Nutzer möglich ?

Datenschutzrechtliche Vorgaben als zwingende Eingriffnormen nach Art. 9 Rom I (str.) ?

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Datenschutz

Bei Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts

§ 13 TMG

Belehrung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

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Datenschutz

Einwilligung muss bewusst und eindeutig sein

Einwilligung muss jederzeit für die Zukunft widerruflich sein

Möglichkeit der Beendigung der Nutzung und Löschung der Daten

Erhebliche Mängel bei Betreibern sozialer Netzwerke

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Datenschutz

Verwendung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter durch Freundefinder, Social-Plugins & Co.

Keine Einwilligung durch Dritten vorhanden

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Wem gehören meine Kontakte

Netzwerk und Kontakte als eigenständiger Wert

Synchronisation und Export von Netzwerken wird durch soziale Netzwerke verhindert oder erschwert

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Wem gehören meine Kontakte

Anspruch auf Import / Export und Synchronisation von Kontakten ?

Lässt sich wohl nur bei Marktbeherrschung herleiten

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Wem gehören meine Kontakte

Kontakte und Netzwerk stehen Accountinhaber zu

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Wem gehören meine Kontakte

Problem: Beruflich genutzter Account durch Arbeitnehmer nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses / entgegen dem Willen oder Interesse des Arbeitgebers

Unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen

Frage des Einzelfalls und der Accountstruktur

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Versterben des Accountinhabers

Bei Versterben geht das Vertragsverhältnis auf Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über

Kein automatisches Erlöschen des Accounts

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Versterben des Accountinhabers

Erben entscheiden über Social Media Account

aber entgegenstehender Wille des Erblassers ist zu beachten

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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