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Big Data in der Automobilindustrie Wem gehören die Daten? · Cloud, Big Data, Kognitives...

Date post: 20-Aug-2020
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Big Data in der Automobilindustrie – Wem gehören die Daten? "Zukunftmobil – Transformation der Automobilbranche" IG Metall Bayern 11. November 2016 Nürnberg Jenny Krätzschmar, LL.M.
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Big Data in der Automobilindustrie –

Wem gehören die Daten?

"Zukunftmobil – Transformation der Automobilbranche"

IG Metall Bayern

11. November 2016 Nürnberg

Jenny Krätzschmar, LL.M.

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Übersicht

● Big Data – Wege in die Wertschöpfung

● Wem gehören die Daten?

● Recht des Datenbankherstellers

● Beispiel: Fahrzeug- und Sensordaten

● Datenhoheit – der Blick nach vorn

● Datenschutz und kein Ende

● Datenschutz und Automotive

● Fazit

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Big Data – Wege in die Wertschöpfung

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Seite 4 "Images are used for educational and study purposes only"

Daten – Das Öl des 21. Jahrhunderts? Ja, aber…

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… die Daten werden immer mehr!

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Wie groß?

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Neue Größen

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Zettabyte?

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Vernetzung – komplexe Rechtsbeziehungen

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Geräte & Apps

Endkunde Betreiber

Cloud, Big

Data,

Kognitives

Computing/KI

Lokale Rechner

& Konnektivität

Sensorik Automatisierung und/

oder Fernzugriffe

WAN

Embedded Systems oder

separate Komponenten

Hersteller und

Dienstleister

Anbieter/ B2B

Lieferanten

Betreiber /

B2B

Lieferanten

Eigentümer

/

Endkunden

Betreiber/ B2B

Lieferanten

Dienstleister/

B2B

Lieferanten

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Wem gehören die Daten?

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Wem gehören die Daten?

● Kein zivilrechtliches Eigentum, da keine Sacheigenschaft

§ 90 BGB: "Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. "

● Typischerweise auch kein geistiges Eigentum nach UrhG, da keine Schöpfungshöhe

§ 2 Abs. 2 UrhG: "Werke im Sinne des Gesetzes

sind nur persönliche geistige Schöpfungen."

automatisch generierte Daten

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Schutzrechte an Daten

Daten als zentrales Wirtschaftsgut – welcher Schutz?

● Urheberrecht nur wenn Schöpfungshöhe

● Wettbewerbsrecht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 17 UWG)

● Strafrecht Ausspähen und Abfragen von Daten (§ 202a, b StGB)

● Zivilrechtlich Schadensersatz und Unterlassung (§§ 823, 1004 BGB)

● ABER: KEIN PROPRIETÄRER DATENBEGRIFF

Wenn kein Eigentum, dann auch keine Eigentumsübertragung!

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Zugang zu Daten

Zugang durch Regulierung und Kartellrecht

● Systeme der Betriebsunterstützung oder ähnliche Softwaresysteme im TK-Sektor (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 TKG)

● Energie-Messdaten (MessZV)

● Diagnosedaten (OBD) im Automobilsektor (EU-Verordnungen, GVO und Euro 5/6 Normen)

● Steuerungs- und Sicherungssysteme im Bahnsektor (§ 14 Abs. 1 AEG)

● Open Data der öffentlichen Verwaltung (PSI Richtlinie)

● z.Zt. Lobbying der Versicherungsbranche bzgl. Fahrzeugbewegungsdaten

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Datenschutzrecht?

● Datenschutzrecht: nur bei personenbezogenen Daten

§ 3 Abs. 1 BDSG: "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)."

• "Bestimmt": unmittelbarer Bezug zum Betroffenen

• "Bestimmbar": Verantwortliche Stelle kann Bezug mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand herstellen (hM)

P: z.B. Fahrzeugdaten

ABER: Schutzrechte können Verkehrsfähigkeit der Daten nicht begründen!

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Recht des Datenbankherstellers

Das neue Mittel der Wahl

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Recht des Datenbankherstellers (2)

Recht des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG)

● Datenbank (§ 87a Abs. 1 UrhG) =

• Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen

• Systematisch oder methodisch angeordnet

• Einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich

● Wesentliche Investition bei Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten

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Systematische oder methodische Anordnung

● Daten können ungeordnet gespeichert sein

● Elektronische Einzelabfrage

● Verbindung mit Abfragesystem entscheidend (OLG Köln v. 15.12.2006 – 6 U 229/05)

Recht des Datenbankherstellers (3)

Zweigliedriger Datenbankbegriff

Datensammlung

Abfragesystem

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Recht des Datenbankherstellers (4)

Was folgt daraus für

Welches Abfragesystem schafft die Einzelauslese bzw. zielgerichtete Recherche welcher

unstrukturierter Daten?

Strukturiert

Abfragesystem (ggf. auch für

ungeordnete Daten) = Schutz aus § 87a UrhG

Unstrukturiert

Kein Abfragesystem = Schutz aus § 87a UrhG

Unstrukturiert Abfragesystem = (evtl.)

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Schutzumfang (1)

Recht des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG)

● § 87b Abs. 1 UrhG: "Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben."

mehrere Hersteller

Entstehen einer neuen Datenbank bei wesentlicher Änderung

§ 87a Abs. 1 Satz 2 UrhG: "Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert."

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Schutzumfang (2)

Investitionsschutz

● Schützt Investor und seine Investition in die Ordnungsstruktur

● Quasi-Eigentum für 15 Jahre (sui generis Recht)

● Weiterentwicklung von Datenbanken

Neuer sui generis Schutz

• Abgrenzungsfragen

● Schrankenbestimmungen (u.a. Forschung, Lehre (§ 87 c UrhG))

Grenzen des Schutzes

● Kein Schutz per se für Datenbankinhalte / einzelne Datensätze

● Weiterentwicklung durch Dritte

Vertragliche Regelungen zwingend erforderlich!

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Vertragliche Lösungsansätze

Eckpunkte eine Datenbanktransaktion

● Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag?

● Vergütungsmodelle

● Beschreibung des Leistungsgegenstandes

● Zustimmungsbedürftige Nutzung und Vervielfältigung

● Bei Auslizenzierung: Untersagung wesentlicher Veränderungen

● Datenschutz-Compliance

● Gewährleistung und Haftung

● Exit- und Rückgewähr

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Beispiel: Fahrzeug- und Sensordaten

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Sensor- und Fahrzeugbewegungsdaten (1)

Telematik-Box

Smartphone-Betriebssysteme

Steuergeräte

Telematik- Dienstleister?

Blackbox

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Sensor- und Fahrzeugbewegungsdaten (3)

Wer hat Datenbankrechte?

● Autofahrer wohl , erzeugt Daten, aber betreibt er das Abfragesystem?

● Versicherungen , kein Abfragesystem, keine wesentliche Investition

● Betreiber der Abfragesysteme:

Erlaubt zielgerichtete Datenauslese

Wesentliche Investition

● Mehrteilige Leistungskette: Telematik-Box Telematik-Dienstleister?

● Zugriffsrechte

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Datenhoheit – der Blick nach vorn

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Datenhoheit – was ist das?

● Wettbewerb um Metadaten

● Vorsprung bzw. Erstzugriff für eigene Wertschöpfung

● Schutz eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Seite 26

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Datenhoheit – worauf gestützt? (1) Recht am Einzeldatum?

Proprietäre Ansätze

● Proprietät analog zum Sacheigentum, §§ 903, 90 BGB

● Proprietät aus Hardware-Bindung und Erzeugerstatus

● Schutzüberlegungen aus Strafrecht

● Nutzungen einer Sache (§ 100 BGB)

● UrhG als Vorbild für ein neues Datenverwertungsrecht

● Erweiterung des Eigentumbegriffs des Art. 14 Abs. 1 GG auf "Unkörperliches"

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Datenhoheit – worauf gestützt? (2) Innovations-offener Ansatz

● Schutz der in den Daten enthaltenen Information

● Schutzziele Vertraulichkeit, Integrität, Portabilität

● Individuelle Vertragslösungen anstelle einer "One size fits all"-Gesetzeslösung

● Bewusste Ablehnung eines Dateneigentums, aber Zugriffsrechte bereichsspezifisch regeln

Nutzungskonsortien

● Industrial Data Space

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Datenschutz und kein Ende – wo beginnt und endet Anonymisierung?

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Datenschutz und kein Ende

Datenschutz nur für personenbezogene Daten

● Häufig kein Personenbezug

● Aber Verknüpfung von Datenquellen (Big Data)

Einwilligung des Betroffenen?

● Verarbeitung erfordert Rechtsgrundlage (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)

● "Informierte Einwilligung"

Verhaltenskontrolle und Mitbestimmung

● Arbeitnehmerdatenschutz (§ 32 BDSG)

● Betriebsvereinbarungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

● Beispiel Flottenmanagement

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Anonymisierung und Datensicherheit

Personenbezogene Daten vermeiden ● Anonymisierung

Personenbezug irreversibel entfernt

Risiko der De-Anonymisierung

● Pseudonymisierung

Maßnahme der Risikominderung

Datenschutz-Grundverordnung setzt Anreize (ab Mitte 2018)

Datensicherheit ● Security by design

● Datensicherheitspannen

● IT-SicherheitsG

KRITIS-Betreiber

Folgen auf Zulieferer

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Konkretisierung: Regulierer

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Datenschutz und Automotive – erste Ansätze

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Datenschutz & Automotive

Hinweisen und informieren

● VDA Muster-Information und LDA Bayern (2012)

• Zielt auf Interessenausgleich

VDA-Prinzipien für vernetzte Fahrzeuge (03.11.2014)

● "Privacy by design"; keine klaren Standards, keine Beteiligung der Datenschutzbehörden

● Transparenz: Aufklärung über Daten und Verwendung, sechs Kategorien (u.a. Daten aufgrund gesetzlicher bzw. vertraglicher Regelung, kundeneigene Daten, technische Daten)

● Selbstbestimmung: Verarbeitung und Nutzung

● Datensicherheit: Schutz vor Manipulation und Missbrauch

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Fazit

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Fazit

● Daten – das zentrale Asset innovativer Mobilität

● Eigentum an Daten – Schutzlücke auf Dauer?

● Diskussion um Datenhoheit im Fluss

● Aufbruch in die Datenökonomie

● Individuelle Vertragsvereinbarungen unverzichtbar

● Datenschutz – more than ever!

Es gibt viel zu tun!

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Über Bird & Bird LLP

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Über Bird & Bird LLP

● Eine der führenden internationalen Kanzleien

● 27 Büros und über 1.100 Anwälte weltweit

● Führend im Technologiebereich

● Umfassende Beratung in allen Praxisgruppen

● Enge Zusammenarbeit mit Kanzleien in Europa, im Nahen Osten, in Asien und in den USA

Abu Dhabi, Bratislava, Brüssel, Budapest, Kopenhagen, Dubai, Düsseldorf, Frankfurt, Den Haag, Hamburg, Helsinki, Hong Kong, London, Lyon, Madrid, Mailand, München, Paris, Peking, Prag, Rom, Shanghai, Singapur, Skanderborg, Stockholm, Sydney und Warschau

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Top Tier Award

"At the forefront of developments in data centers, cloud computing

and agile software."

Chambers Global 2014

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"The lawyers are customer-oriented, and they are at the cutting

edge of TMT thanks to their long-term experience and deep industry

knowledge."

Chambers Europe (Germany) 2016

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Jenny Krätzschmar, LL.M. (Golden Gate University)

Rechtsanwältin

Bird & Bird LLP, München

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