Date post: | 26-Jun-2015 |
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Law |
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Wem gehören meine Daten
Soziale Netzwerke und nutzergenerierte Inhalte
Rechtsanwalt Marcus Beckmann26.06.2014 – Stuttgart – 65. Deutscher Anwaltstag
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Rechtsanwalt Marcus Beckmann
Beckmann und Norda Rechtsanwälte
Welle 9 – 33602 Bielefeld
Fon 0521-98628-0Fax 0521-98628-28
web www.beckmannundnorda.deemail [email protected]
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twitter http://twitter.com/marcusbeckmann
facebook http://www.facebook.com/marcus.beckmann.1973
google+ https://plus.google.com/+MarcusBeckmann/
linkedin http://de.linkedin.com/in/marcusbeckmann/
xing https://www.xing.com/profile/Marcus_Beckmann
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Ausgangslage
Soziale Netzwerke sind ohne nutzergenerierte Inhalte nicht denkbar
Content, Daten und Nutzerverhalten sind die eigentlichen Werte der sozialen Netzwerke
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Ausgangslage
Nutzer melden sich an, ohne Nutzungsbedingungen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen
Soziale Netzwerke lassen sich sehr oft weitreichende Rechte an Inhalten und Daten einräumen
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Soziale Netzwerke und das anwendbare Recht
Art. 3 Rom I - freie Rechtswahl in Nutzungsbedingungen möglich
Häufig wird US-Recht vereinbart
Facebook: Deutsches Recht für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland
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Soziale Netzwerke und das anwendbare Recht
Bei Verträgen mit Verbrauchern
Art. 6 Abs. 2 Rom I – Keine Aushöhlung zwingender Normen des Verbraucherschutzes
Anwendbarkeit deutscher verbraucherschützender Normen, wenn sich Netzwerk bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtet
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Nutzergenerierte Inhalte
Einräumung weitgehender Nutzungsrechte in den Nutzungsbedingungen.
Beschränkt sich nicht nur auf Wiedergabe im sozialen Netzwerk und teilen durch Teilnehmer des sozialen Netzwerks
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Nutzergenerierte Inhalte
Nutzungsbedingungen sehen regelmäßig auch Recht des Netzwerkbetreibers zur - Unterlizenzierung - Bearbeitung - kommerziellen Verwertung
vor
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Nutzergenerierte Inhalte
Notwendigkeit der Rechteeinräumung setzt
urheberrechtliche Schutzfähigkeit der jeweiligen Inhalte voraus
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Nutzergenerierte Inhalte
Interesse des Nutzers urheberrechtlich nicht schutzfähige Inhalte zu entfernen
- Eigeninteresse - Verletzung der Rechte Dritter
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Rechteeinräumung durch Nutzungsbedingungen
Rechteübertragung durch Nutzungsbedingungen
= AGB-Kontrolle
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Rechteeinräumung durch Nutzungsbedingungen
Unzulässigkeit der Rechteübertragung
- überraschende Klauseln
- Verstoß gegen Transparenzgebot
- unangemessene Benachteiligung
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Kommerzielle Verwertung
Kommerzielle Verwertung erfordert ausdrückliche Zustimmung
allgemeine Zustimmung in AGB unzureichend
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Kommerzielle Verwertung
Facebook-Nutzungsbedingungen„Du erteilst uns die Erlaubnis, sofern du in den Privatsphäre-Einstellungen nichts anderes festgelegt hast, deinen Namen und dein Profilbild für kommerzielle, gesponsorte oder verwandte Inhalte (wie z. B. einer Marke, die dir gefällt), die von uns zur Verfügung gestellt oder gestaltet werden, einzusetzen.“
Opt-Out-Praxis sozialer Netzwerke unzulässig
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Rechteeinräumung durch Nutzungsbedingungen
Weitgehende Rechteübertragung in Nutzungsbedingungen bei konsequenter Anwendung deutschen Rechts regelmäßig unwirksam
Keine geltungserhaltende Reduktion
Es verbleibt nur Rechteeinräumung im Umfang der Zweckübertragungslehre ( = Übertagung für Nutzung des Netzwerks im normalen Rahmen)
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Inhalte und Rechte Dritter
Dritte nicht immer Nutzer des jeweiligen Netzwerks
Keine Zustimmung zu Nutzungsbedingungen
Bereitstellen von Social-Media-Plugins = Zustimmung zum Teilen
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Inhalte und Rechte Dritter
Auch sonstige Verbreitung von Inhalten überSoziale Netzwerke möglich
Mögliche Verletzung der Rechte Dritte:
– Urheberrechte– Recht am eigenen Bild– sonstige rechtswidrige Inhalte
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Google-Entscheidung des EuGH
Übertragung auf Betreiber sozialer Netzwerke möglich
Accountinhaber und ggf. Dritte haben Löschungsanspruch gegen Betreiber sozialer Netzwerke
Abwägung Recht auf Vergessen und Informationsinteresse der Allgemeinheit
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Datenschutz
§ 1 Abs. 5 BDSGErhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch deutsche Niederlassung = deutsches Recht
Verarbeitung innerhalb der EU: Recht des Mitgliedsstaates
Verarbeitung außerhalb der EU: Deutsches Recht
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Datenschutz
Rechtswahl gegenüber Nutzer möglich ?
Datenschutzrechtliche Vorgaben als zwingende Eingriffnormen nach Art. 9 Rom I (str.) ?
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Datenschutz
Bei Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts
§ 13 TMG
Belehrung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
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Datenschutz
Einwilligung muss bewusst und eindeutig sein
Einwilligung muss jederzeit für die Zukunft widerruflich sein
Möglichkeit der Beendigung der Nutzung und Löschung der Daten
Erhebliche Mängel bei Betreibern sozialer Netzwerke
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Datenschutz
Verwendung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter durch Freundefinder, Social-Plugins & Co.
Keine Einwilligung durch Dritten vorhanden
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Wem gehören meine Kontakte
Netzwerk und Kontakte als eigenständiger Wert
Synchronisation und Export von Netzwerken wird durch soziale Netzwerke verhindert oder erschwert
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Wem gehören meine Kontakte
Anspruch auf Import / Export und Synchronisation von Kontakten ?
Lässt sich wohl nur bei Marktbeherrschung herleiten
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Wem gehören meine Kontakte
Kontakte und Netzwerk stehen Accountinhaber zu
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Wem gehören meine Kontakte
Problem: Beruflich genutzter Account durch Arbeitnehmer nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses / entgegen dem Willen oder Interesse des Arbeitgebers
Unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen
Frage des Einzelfalls und der Accountstruktur
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Versterben des Accountinhabers
Bei Versterben geht das Vertragsverhältnis auf Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über
Kein automatisches Erlöschen des Accounts
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Versterben des Accountinhabers
Erben entscheiden über Social Media Account
aber entgegenstehender Wille des Erblassers ist zu beachten
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Fragen ?