Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

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Unterlagen zum Vortrag "Onlinehandel neu geregelt! Der rechtskonforme Webshop 2014". Seit 13. Juni 2014 gelten neue Regelungen für Verträge zwischen KonsumentInnen und Unternehmen. Die Umsetzung einer weiteren Konsumentenschutz-Richtlinie der EU durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) bringt insbesondere für Unternehmer im Fernabsatz (wie Onlinehändler) komplexere rechtliche sowie technische Anforderungen. ExpertInnen der Rechtsanwaltskanzlei Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH und den Web-SpezialistInnen der datenwerk innovationsagentur GmbH gaben im Rahmen eines Vortrags am 15. Oktober 2014 einen Überblick über die geänderten Rahmenbedingungen aus rechtlicher und technischer Sicht.

transcript

Herzlich willkommen!

Der rechtskonforme Webshop Geänderte Rahmenbedingungen für Webshopbetreiber

IRENA GOGL-HASSANIN Wien, 15. Oktober 2014

ÜberblickRechtsquellen – Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz („FAGG“)

Anwendungsbereich des FAGG

Informationspflichten nach dem FAGG

Rücktrittsrecht

Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflichten und der Nichtbefolgung der Bestimmungen zum Rücktrittsrecht

„Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen

Sonstige Änderungen

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3

5

7

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Rechtsquellen des Verbraucherrechts

4

‣ Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch („ABGB“)

‣ Konsumentenschutzgesetz („KSchG“)

‣ E-Commerce Gesetz („E-CG“)

‣ Telekommunikationsgesetz („TKG“)

‣ Datenschutzgesetz („DSG 2000“)

‣ NEU: Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz („FAGG“)

‣ Konsumentenschutzgesetz – (KSchG) ‣ Unternehmer = jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens

gehört ‣ Verbraucher = „jemand, auf den das nicht zutrifft“ (§ 1 KSchG)

‣ KEINE Anwendung bei B2B und C2C Geschäften

‣ Entgeltliche, zweiseitige Geschäfte ‣ Entgeltlichkeit muss nicht nur in Geld bestehen, auch zB Gutscheine,

Sachleistungen (zB Tauschverträge), Datenhingabe

‣ Fernabsatzgeschäfte („FAV“) ‣ Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Homepages, Telefon,

SMS) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem (Callcenter, Webshop, Massenwerbung)

‣ Außer-Geschäftsraum-Vertrag („AGV“) ‣ Unternehmer und Verbraucher anwesend an einem Ort, der nicht Geschäftsraum

des Unternehmers ist

Anwendungsbereich I

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‣ Bagatellgrenze für Auswärtsgeschäfte („AGV“) (nicht jedoch Fernabsatzgeschäfte „FAV“!) EUR 50,-

‣ Ausnahmen für bestimmte Vertragstypen, zB

‣ Finanzdienstleistungen ‣ Gesundheitsdienstleistungen (nicht aber Vertrieb von Arzneimitteln und

Medizinprodukten) ‣ Pauschalreisen und Personenbeförderung (aber § 8 FAGG Informationspflichten

anwendbar) ‣ Immobiliengeschäfte und Bauverträge ‣ „Hauslieferungen“: regelmäßige Lieferung von Gütern des täglichen Lebens durch

den Unternehmer selbst (nicht Postversand!) (zB Biokistl)

Anwendungsbereich II

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Informationspflichten und -zeitpunkte �im Überblick

7

NUR FAV über Websites (!) Spätestens bei Beginn des

Bestellvorgangs § 8 Abs 3 FAGG

Vor dem Vertragsabschluss § 4 Abs 1 FAGG

‣ „klar und deutlich“ ‣ Informationen über Lieferbedingungen und

akzeptierte Zahlungsmittel

‣ „klar und verständlich“ ‣ Umfassende Informationspflichten ‣ AGV: grds. auf Papier ‣ FAV: mediengerechte Form, eingeschränkte

Informationspflichten wenn nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit

NUR FAV über Websites (!) Unmittelbar vor Abgabe der

Vertragserklärung § 8 Abs 1 FAGG

Nach dem Vertragsabschluss § 5 Abs 2 und § 7 Abs 3 FAGG

„Bestätigung“

‣ „klar und in hervorgehobener Weise“ ‣ Bestimmte Informationen nach § 4 Abs 1

FAGG

‣ AGV und FAV unterschiedlicher Umfang ‣ AGV: grds. In Papierform ‣ FAV: auf einem dauerhaften Datenträger (E-

Mail, USB-Stick, CD-Rom)

!!!

NOCHMALS hervorgehoben: !Wesentlichen Eigenschaften der Ware !Gesamtpreis (inkl. Steuern, Abgaben, Lieferkosten) / monatlichen Gesamtkosten !Laufzeit und Kündigungsbedingungen / Mindestdauer der Verpflichtungen

!!!!Liefer-beschränk-ungen und akzeptierte Zahlungs-mittel

!!!!

‣ „klar und verständlich“

‣ Umfassende Informationspflichten

‣ AGV: grds. auf Papier ‣ FAV: mediengerechte

Form, eingeschränkte Informationspflichten wenn nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit

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Nach Vertragsabschluss

V E R T R A G S A B S C H L U S S

Vor Vertragsabschluss

Vor Beginn des Bestellvorgangs

Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung

„§ 4 Informationen“!!!

Angaben insb. zum ‣ Unternehmen (Impressum) ‣ Ware / Dienstleistung

(Eigenschaften, Gesamtpreis)

‣ Lieferbedingungen und -kosten

‣ Rücktrittsrecht ‣ Gewährleistung ‣ Laufzeit des Vertrags und

Kündigung ‣ Hinweis auf

Verhaltenskodizes ‣ Hinweis auf

außergerichtliche Beschwerdestelle

Empfangsbestätigung der Bestellung gem. § 10 Abs 2 ECG

‣ Informationspflicht über Bestehen und Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts

‣ Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG), zB personalisierte Waren, schnell verderbliche Waren, versiegelte Waren (bei Entfernung des Siegels), Ausführung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Dienstleistungen und Software-Downloads)

‣ Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars (https://www.wko.at/Content.Node/branchen/w/Berufsfotografen/Muster_Widerrufsformular.pdf)

‣ Rücktrittsfrist = 14 Kalendertage

‣ Bei Dienstleistungsverträgen ab Vertragsabschluss ‣ Bei Kaufverträgen ab Erhalt der Ware (bei Teillieferungen Erhalt des letzten Teils) ‣ Kann vertraglich verlängert (aber nicht verkürzt) werden

Rücktrittsrecht I

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‣ Information über Kostentragung bei Rücktrittsrecht ‣ Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen (aber Unternehmer kann

diese Kosten vertraglich übernehmen) – NEU!! ‣ Gilt nicht für AGV, bei denen die Ware bei Vertragsabschluss zur Wohnung geliefert wurde

‣ Information auch über Rücksendekosten, wenn die Ware nicht mit der Post zurückgeschickt werden kann (bei FAV)

‣ Schadenersatzpflicht des Verbrauchers für Wertverlust der Ware ‣ Nicht jedoch Wertverlust, die durch eine Prüfung der Beschaffenheit,

Eigenschaften und Funktionsweise der Ware verursacht wurde

‣ Pflichten des Unternehmers ‣ Erstattung aller durch Verbraucher geleisteten Zahlungen (einschließlich

Standardlieferkosten) ‣ Erstattung Zinsverlust bei mangelhafter Information durch Unternehmer und

Verlängerung der Rücktrittsfrist

‣ Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur Rücksendung

Rücktrittsrecht II

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‣ Erklärung des Verbrauchers an keine bestimmte Form gebunden (§ 13 FAGG) – NEU! ‣ auch mündlich, Telefonanruf, SMS möglich

‣ ABER: Empfangsbedürftige Erklärung -> Beweislast für rechtzeitige Ausübung des Rücktrittsrechts trägt Verbraucher

‣ Verbraucher kann (muss aber nicht!) das Muster-Widerrufsformular verwenden ‣ Kann auch elektronisch (über Eingabe auf Website) abgegeben werden (dann

Empfangsbestätigung des Unternehmers erforderlich)

‣ Rücktrittswille muss klar erkennbar sein ‣ Nicht ausreichend zB bloße Rücksendung der Ware (aber Vermerk auf

Rücksendung „Storno“ oder „Widerruf“ ausreichend) oder Verweigerung der Annahme

Ausübung des Rücktrittsrechts

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‣ Soll vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Lieferung einer Dienstleistung begonnen werden („Verlangen des Verbrauchers“), muss der Unternehmer den Verbraucher auffordern, dies ausdrücklich zu erklären (§ 10 FAGG) -> Rücktrittsrecht erlischt

‣ Unternehmer muss den Verbraucher über die Konsequenz des Erlöschens des Rücktrittsrechts informieren

‣ Erklärung des Verbrauchers vor Beginn der Leistungserbringung bzw. vor Vertragsabschluss

‣ Unkörperliche digitale Inhalte („Downloads“) (§ 10 Abs 1 Z 11 FAGG)

‣ Verbraucher muss Erfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zustimmen (aber „Verlangen des Verbrauchers“ nicht erforderlich) und damit den Verlust des Rücktrittsrechts zur Kenntnis nehmen

‣ Bestätigung nach § 5 Abs 2 (bei AGV) bzw. nach § 7 Abs 3 (bei FAV)

Ausführung vor Ablauf der Rücktrittsfrist

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‣ Verlängerung des Rücktrittsrechts um 12 Monate

‣ Verspätete Informationserteilung innerhalb dieser 12 Monate -> Rücktrittsrecht endet 14 Tage nach Erhalt dieser Informationen durch den Verbraucher

‣ Gilt auch bei Verletzung der Bestätigungspflicht bei FAV, wenn von vereinfachter Form der vorvertraglichen Informationspflicht Gebrauch gemacht wurde

‣ Rückversandkosten sind vom Unternehmer zu tragen, wenn nicht ausdrücklich auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers hingewiesen wurde

‣ Verlust des Schadenersatzanspruchs wegen Wertverlust der Ware

‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG)

Rechtsfolgen bei Verletzung der Informationspflicht über das Rücktrittsrecht

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‣ Für den Großteil der Informationen sind Rechtsfolgen nicht geregelt

‣ Vertrag ist grundsätzlich wirksam, sofern nicht wesentliche Elemente („essentialia negotii“) betroffen sind

‣ Vorvertragliche Schadenersatzansprüche des Verbrauchers

‣ Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums möglich

‣ Bei Verletzung der Informationspflicht über die Gesamtkosten muss Verbraucher diese Kosten nicht tragen (§ 4 Abs 5 FAGG)

‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG)

‣ Verbandsklagsmöglichkeit zB des VKI gegen den Unternehmer möglich

‣ Wettbewerbsrechtliche Folgen möglich -> Nichterfüllung der Informationspflichten stellt irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 4 und 5 UWG dar

Rechtsfolgen bei Verletzung sonstiger Informationspflichten

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‣ Gilt nur für elektronisch abgeschlossene FAV („Webshops“)

‣ Verbraucher muss bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist, sonst kommt kein Vertrag zustande (d.h. der Verbraucher ist nicht gebunden!)

„Bestell-Button“ Lösung

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‣ § 8 Abs 1 FAGG – bestimmte Informationspflichten unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung

‣ § 8 Abs 3 FAGG – Information über Lieferbedingungen und akzeptierte Zahlungsmittel vor Beginn des Bestellvorgangs

‣ § 8 Abs 2 FAGG – Bestellbutton-Lösung

Zusammenfassung § 8 FAGG

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➡ Gilt für alle FAV, die elektronisch auf Websites (zB Webshop!) geschlossen werden zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten nach § 4 FAGG

➡ Nur diese Regelungen gelten auch für Personenbeförderungsverträge (ab 13.6.2014) und Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015)

‣ Kundenhotlines dürfen nicht mehr kostenpflichtig sein (§ 6b KSchG) ‣ „kostenpflichtig“ = mehr als der ortsübliche Festnetz- bzw. Mobiltelefontarif ‣ Nicht erfasst sind aber Bestellhotlines

‣ Zusatzleistungen (§ 6c KSchG) ‣ Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen ‣ Voreinstellungen über Zusatzleistungen (zB Stornoversicherung bei

Beförderungsverträgen) dürfen nicht vorgenommen werden ‣ Gilt auch für Personenbeförderungsverträge (ab 13.06.2014) und

Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015)

‣ Allgemeine Leistungsfrist von 30 Tagen, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 7a KSchG)

‣ Gefahrenübergang bei Versendungskauf mit Ablieferung der Ware beim Verbraucher (§ 7b KSchG)

Sonstige erwähnenswerte Änderungen

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Der rechtskonforme Webshop Let’s go shopping!

Wolfgang Zeglovits Wien, 15. Oktober 2014

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Webshop ist

Vertrauenssache

Zwei Webshops

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Rechtsmeinung zu Gager

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‣ Liefer- und Zahlungsbedingungen

‣ Rücktrittsrecht tatsächlich „Rücktritts-„ oder „Widerrufsrecht“ nennen, nicht Rückgabe

‣ Nicht nur der Kaufpreis muss retourniert werden, sondern auch die Lieferkosten „Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen

‣ Musterformular, das sich im Anhang des Gesetzes befindet, auch zur Verfügung stellen

‣ „Kaufen“ ist ok, aber besser ist „zahlungspflichtig bestellen“

‣ Der Button ist sehr lang - „richtiger“ Button wäre übersichtlicher

alle Preise exkl. USt. und Barauslagen

Webshop Check

‣ rechtlicher Check mit Testbestellung und Empfehlungen

‣ technischer Check mit Aufwandsschätzung und Empfehlungen

‣ AGB Check inkl. juristischer Überarbeitung: ab € 1.000,-

€ 1.200,-

‣ Partnerin bei Jarolim Flitsch seit 2011

‣ Rechtsanwältin/Rechtsanwaltsanwärterin in namhaften Anwaltskanzleien in Österreich, Großbritannien, Polen (2003-2011)

‣ Master of Laws (LLM) in ‚International Banking & Finance‘ am University College London (UCL), Großbritannien (2009)

‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten

‣ Tätigkeitsschwerpunkte ‣ Vertragsrecht und allgemeines Unternehmensrecht ‣ IP und IT Law ‣ Gesellschaftsrecht ‣ Banken- und Finanzierungsrecht

MAG. IRENA GOGL-HASSANIN, LL.M.

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Rechtsanwältin in Wien seit 2009

irena.gogl-hassanin@jarolim.at !

Volksgartenstraße 3 1010 Vienna, Austria Tel +43 1/253 7000

Fax +43 1/253 7000 43 Website www.jarolim.at

MAG. Wolfgang Zeglovits, MSc

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‣ Geschäftsführer von datenwerk seit 2006

‣ Leitung Internetwahlkampagne zur Wiederwahl von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer

‣ Master of Science im Programm "New Media, Information and Society" an der London School of Economics and Political Science (LSE) - 2003

‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten

‣ Tätigkeitsschwerpunkte ‣ Big Data Analyse und Online-Marktforschung ‣ Strategie- und Geschäftsmodellentwicklung ‣ Usability und User Experience

wolfgang.zeglovits@datenwerk.at !

Magdalenenstraße 33 1060 Vienna, Austria

Tel +43 1/585 6071-1418 Fax +43 1/585 6071 - 1414

Website www.datenwerk.at

Online Stratege in Wien seit 2005