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Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

Date post: 15-Jun-2015
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Unterlagen zum Vortrag "Onlinehandel neu geregelt! Der rechtskonforme Webshop 2014". Seit 13. Juni 2014 gelten neue Regelungen für Verträge zwischen KonsumentInnen und Unternehmen. Die Umsetzung einer weiteren Konsumentenschutz-Richtlinie der EU durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) bringt insbesondere für Unternehmer im Fernabsatz (wie Onlinehändler) komplexere rechtliche sowie technische Anforderungen. ExpertInnen der Rechtsanwaltskanzlei Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH und den Web-SpezialistInnen der datenwerk innovationsagentur GmbH gaben im Rahmen eines Vortrags am 15. Oktober 2014 einen Überblick über die geänderten Rahmenbedingungen aus rechtlicher und technischer Sicht.
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Herzlich willkommen!
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Page 1: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

Herzlich willkommen!

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Der rechtskonforme Webshop Geänderte Rahmenbedingungen für Webshopbetreiber

IRENA GOGL-HASSANIN Wien, 15. Oktober 2014

Page 3: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

ÜberblickRechtsquellen – Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz („FAGG“)

Anwendungsbereich des FAGG

Informationspflichten nach dem FAGG

Rücktrittsrecht

Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflichten und der Nichtbefolgung der Bestimmungen zum Rücktrittsrecht

„Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen

Sonstige Änderungen

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Rechtsquellen des Verbraucherrechts

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‣ Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch („ABGB“)

‣ Konsumentenschutzgesetz („KSchG“)

‣ E-Commerce Gesetz („E-CG“)

‣ Telekommunikationsgesetz („TKG“)

‣ Datenschutzgesetz („DSG 2000“)

‣ NEU: Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz („FAGG“)

Page 5: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

‣ Konsumentenschutzgesetz – (KSchG) ‣ Unternehmer = jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens

gehört ‣ Verbraucher = „jemand, auf den das nicht zutrifft“ (§ 1 KSchG)

‣ KEINE Anwendung bei B2B und C2C Geschäften

‣ Entgeltliche, zweiseitige Geschäfte ‣ Entgeltlichkeit muss nicht nur in Geld bestehen, auch zB Gutscheine,

Sachleistungen (zB Tauschverträge), Datenhingabe

‣ Fernabsatzgeschäfte („FAV“) ‣ Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Homepages, Telefon,

SMS) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem (Callcenter, Webshop, Massenwerbung)

‣ Außer-Geschäftsraum-Vertrag („AGV“) ‣ Unternehmer und Verbraucher anwesend an einem Ort, der nicht Geschäftsraum

des Unternehmers ist

Anwendungsbereich I

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‣ Bagatellgrenze für Auswärtsgeschäfte („AGV“) (nicht jedoch Fernabsatzgeschäfte „FAV“!) EUR 50,-

‣ Ausnahmen für bestimmte Vertragstypen, zB

‣ Finanzdienstleistungen ‣ Gesundheitsdienstleistungen (nicht aber Vertrieb von Arzneimitteln und

Medizinprodukten) ‣ Pauschalreisen und Personenbeförderung (aber § 8 FAGG Informationspflichten

anwendbar) ‣ Immobiliengeschäfte und Bauverträge ‣ „Hauslieferungen“: regelmäßige Lieferung von Gütern des täglichen Lebens durch

den Unternehmer selbst (nicht Postversand!) (zB Biokistl)

Anwendungsbereich II

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Informationspflichten und -zeitpunkte �im Überblick

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NUR FAV über Websites (!) Spätestens bei Beginn des

Bestellvorgangs § 8 Abs 3 FAGG

Vor dem Vertragsabschluss § 4 Abs 1 FAGG

‣ „klar und deutlich“ ‣ Informationen über Lieferbedingungen und

akzeptierte Zahlungsmittel

‣ „klar und verständlich“ ‣ Umfassende Informationspflichten ‣ AGV: grds. auf Papier ‣ FAV: mediengerechte Form, eingeschränkte

Informationspflichten wenn nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit

NUR FAV über Websites (!) Unmittelbar vor Abgabe der

Vertragserklärung § 8 Abs 1 FAGG

Nach dem Vertragsabschluss § 5 Abs 2 und § 7 Abs 3 FAGG

„Bestätigung“

‣ „klar und in hervorgehobener Weise“ ‣ Bestimmte Informationen nach § 4 Abs 1

FAGG

‣ AGV und FAV unterschiedlicher Umfang ‣ AGV: grds. In Papierform ‣ FAV: auf einem dauerhaften Datenträger (E-

Mail, USB-Stick, CD-Rom)

Page 8: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

!!!

NOCHMALS hervorgehoben: !Wesentlichen Eigenschaften der Ware !Gesamtpreis (inkl. Steuern, Abgaben, Lieferkosten) / monatlichen Gesamtkosten !Laufzeit und Kündigungsbedingungen / Mindestdauer der Verpflichtungen

!!!!Liefer-beschränk-ungen und akzeptierte Zahlungs-mittel

!!!!

‣ „klar und verständlich“

‣ Umfassende Informationspflichten

‣ AGV: grds. auf Papier ‣ FAV: mediengerechte

Form, eingeschränkte Informationspflichten wenn nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit

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Nach Vertragsabschluss

V E R T R A G S A B S C H L U S S

Vor Vertragsabschluss

Vor Beginn des Bestellvorgangs

Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung

„§ 4 Informationen“!!!

Angaben insb. zum ‣ Unternehmen (Impressum) ‣ Ware / Dienstleistung

(Eigenschaften, Gesamtpreis)

‣ Lieferbedingungen und -kosten

‣ Rücktrittsrecht ‣ Gewährleistung ‣ Laufzeit des Vertrags und

Kündigung ‣ Hinweis auf

Verhaltenskodizes ‣ Hinweis auf

außergerichtliche Beschwerdestelle

Empfangsbestätigung der Bestellung gem. § 10 Abs 2 ECG

Page 9: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

‣ Informationspflicht über Bestehen und Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts

‣ Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG), zB personalisierte Waren, schnell verderbliche Waren, versiegelte Waren (bei Entfernung des Siegels), Ausführung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Dienstleistungen und Software-Downloads)

‣ Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars (https://www.wko.at/Content.Node/branchen/w/Berufsfotografen/Muster_Widerrufsformular.pdf)

‣ Rücktrittsfrist = 14 Kalendertage

‣ Bei Dienstleistungsverträgen ab Vertragsabschluss ‣ Bei Kaufverträgen ab Erhalt der Ware (bei Teillieferungen Erhalt des letzten Teils) ‣ Kann vertraglich verlängert (aber nicht verkürzt) werden

Rücktrittsrecht I

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‣ Information über Kostentragung bei Rücktrittsrecht ‣ Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen (aber Unternehmer kann

diese Kosten vertraglich übernehmen) – NEU!! ‣ Gilt nicht für AGV, bei denen die Ware bei Vertragsabschluss zur Wohnung geliefert wurde

‣ Information auch über Rücksendekosten, wenn die Ware nicht mit der Post zurückgeschickt werden kann (bei FAV)

‣ Schadenersatzpflicht des Verbrauchers für Wertverlust der Ware ‣ Nicht jedoch Wertverlust, die durch eine Prüfung der Beschaffenheit,

Eigenschaften und Funktionsweise der Ware verursacht wurde

‣ Pflichten des Unternehmers ‣ Erstattung aller durch Verbraucher geleisteten Zahlungen (einschließlich

Standardlieferkosten) ‣ Erstattung Zinsverlust bei mangelhafter Information durch Unternehmer und

Verlängerung der Rücktrittsfrist

‣ Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur Rücksendung

Rücktrittsrecht II

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‣ Erklärung des Verbrauchers an keine bestimmte Form gebunden (§ 13 FAGG) – NEU! ‣ auch mündlich, Telefonanruf, SMS möglich

‣ ABER: Empfangsbedürftige Erklärung -> Beweislast für rechtzeitige Ausübung des Rücktrittsrechts trägt Verbraucher

‣ Verbraucher kann (muss aber nicht!) das Muster-Widerrufsformular verwenden ‣ Kann auch elektronisch (über Eingabe auf Website) abgegeben werden (dann

Empfangsbestätigung des Unternehmers erforderlich)

‣ Rücktrittswille muss klar erkennbar sein ‣ Nicht ausreichend zB bloße Rücksendung der Ware (aber Vermerk auf

Rücksendung „Storno“ oder „Widerruf“ ausreichend) oder Verweigerung der Annahme

Ausübung des Rücktrittsrechts

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Page 12: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

‣ Soll vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Lieferung einer Dienstleistung begonnen werden („Verlangen des Verbrauchers“), muss der Unternehmer den Verbraucher auffordern, dies ausdrücklich zu erklären (§ 10 FAGG) -> Rücktrittsrecht erlischt

‣ Unternehmer muss den Verbraucher über die Konsequenz des Erlöschens des Rücktrittsrechts informieren

‣ Erklärung des Verbrauchers vor Beginn der Leistungserbringung bzw. vor Vertragsabschluss

‣ Unkörperliche digitale Inhalte („Downloads“) (§ 10 Abs 1 Z 11 FAGG)

‣ Verbraucher muss Erfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zustimmen (aber „Verlangen des Verbrauchers“ nicht erforderlich) und damit den Verlust des Rücktrittsrechts zur Kenntnis nehmen

‣ Bestätigung nach § 5 Abs 2 (bei AGV) bzw. nach § 7 Abs 3 (bei FAV)

Ausführung vor Ablauf der Rücktrittsfrist

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Page 13: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

‣ Verlängerung des Rücktrittsrechts um 12 Monate

‣ Verspätete Informationserteilung innerhalb dieser 12 Monate -> Rücktrittsrecht endet 14 Tage nach Erhalt dieser Informationen durch den Verbraucher

‣ Gilt auch bei Verletzung der Bestätigungspflicht bei FAV, wenn von vereinfachter Form der vorvertraglichen Informationspflicht Gebrauch gemacht wurde

‣ Rückversandkosten sind vom Unternehmer zu tragen, wenn nicht ausdrücklich auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers hingewiesen wurde

‣ Verlust des Schadenersatzanspruchs wegen Wertverlust der Ware

‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG)

Rechtsfolgen bei Verletzung der Informationspflicht über das Rücktrittsrecht

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Page 14: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

‣ Für den Großteil der Informationen sind Rechtsfolgen nicht geregelt

‣ Vertrag ist grundsätzlich wirksam, sofern nicht wesentliche Elemente („essentialia negotii“) betroffen sind

‣ Vorvertragliche Schadenersatzansprüche des Verbrauchers

‣ Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums möglich

‣ Bei Verletzung der Informationspflicht über die Gesamtkosten muss Verbraucher diese Kosten nicht tragen (§ 4 Abs 5 FAGG)

‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG)

‣ Verbandsklagsmöglichkeit zB des VKI gegen den Unternehmer möglich

‣ Wettbewerbsrechtliche Folgen möglich -> Nichterfüllung der Informationspflichten stellt irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 4 und 5 UWG dar

Rechtsfolgen bei Verletzung sonstiger Informationspflichten

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Page 15: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

‣ Gilt nur für elektronisch abgeschlossene FAV („Webshops“)

‣ Verbraucher muss bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist, sonst kommt kein Vertrag zustande (d.h. der Verbraucher ist nicht gebunden!)

„Bestell-Button“ Lösung

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Page 16: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

‣ § 8 Abs 1 FAGG – bestimmte Informationspflichten unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung

‣ § 8 Abs 3 FAGG – Information über Lieferbedingungen und akzeptierte Zahlungsmittel vor Beginn des Bestellvorgangs

‣ § 8 Abs 2 FAGG – Bestellbutton-Lösung

Zusammenfassung § 8 FAGG

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➡ Gilt für alle FAV, die elektronisch auf Websites (zB Webshop!) geschlossen werden zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten nach § 4 FAGG

➡ Nur diese Regelungen gelten auch für Personenbeförderungsverträge (ab 13.6.2014) und Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015)

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‣ Kundenhotlines dürfen nicht mehr kostenpflichtig sein (§ 6b KSchG) ‣ „kostenpflichtig“ = mehr als der ortsübliche Festnetz- bzw. Mobiltelefontarif ‣ Nicht erfasst sind aber Bestellhotlines

‣ Zusatzleistungen (§ 6c KSchG) ‣ Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen ‣ Voreinstellungen über Zusatzleistungen (zB Stornoversicherung bei

Beförderungsverträgen) dürfen nicht vorgenommen werden ‣ Gilt auch für Personenbeförderungsverträge (ab 13.06.2014) und

Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015)

‣ Allgemeine Leistungsfrist von 30 Tagen, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 7a KSchG)

‣ Gefahrenübergang bei Versendungskauf mit Ablieferung der Ware beim Verbraucher (§ 7b KSchG)

Sonstige erwähnenswerte Änderungen

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Der rechtskonforme Webshop Let’s go shopping!

Wolfgang Zeglovits Wien, 15. Oktober 2014

Page 19: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

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Webshop ist

Vertrauenssache

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Zwei Webshops

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Rechtsmeinung zu Gager

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‣ Liefer- und Zahlungsbedingungen

‣ Rücktrittsrecht tatsächlich „Rücktritts-„ oder „Widerrufsrecht“ nennen, nicht Rückgabe

‣ Nicht nur der Kaufpreis muss retourniert werden, sondern auch die Lieferkosten „Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen

‣ Musterformular, das sich im Anhang des Gesetzes befindet, auch zur Verfügung stellen

‣ „Kaufen“ ist ok, aber besser ist „zahlungspflichtig bestellen“

‣ Der Button ist sehr lang - „richtiger“ Button wäre übersichtlicher

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alle Preise exkl. USt. und Barauslagen

Webshop Check

‣ rechtlicher Check mit Testbestellung und Empfehlungen

‣ technischer Check mit Aufwandsschätzung und Empfehlungen

‣ AGB Check inkl. juristischer Überarbeitung: ab € 1.000,-

€ 1.200,-

Page 23: Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

‣ Partnerin bei Jarolim Flitsch seit 2011

‣ Rechtsanwältin/Rechtsanwaltsanwärterin in namhaften Anwaltskanzleien in Österreich, Großbritannien, Polen (2003-2011)

‣ Master of Laws (LLM) in ‚International Banking & Finance‘ am University College London (UCL), Großbritannien (2009)

‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten

‣ Tätigkeitsschwerpunkte ‣ Vertragsrecht und allgemeines Unternehmensrecht ‣ IP und IT Law ‣ Gesellschaftsrecht ‣ Banken- und Finanzierungsrecht

MAG. IRENA GOGL-HASSANIN, LL.M.

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Rechtsanwältin in Wien seit 2009

[email protected] !

Volksgartenstraße 3 1010 Vienna, Austria Tel +43 1/253 7000

Fax +43 1/253 7000 43 Website www.jarolim.at

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MAG. Wolfgang Zeglovits, MSc

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‣ Geschäftsführer von datenwerk seit 2006

‣ Leitung Internetwahlkampagne zur Wiederwahl von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer

‣ Master of Science im Programm "New Media, Information and Society" an der London School of Economics and Political Science (LSE) - 2003

‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten

‣ Tätigkeitsschwerpunkte ‣ Big Data Analyse und Online-Marktforschung ‣ Strategie- und Geschäftsmodellentwicklung ‣ Usability und User Experience

[email protected] !

Magdalenenstraße 33 1060 Vienna, Austria

Tel +43 1/585 6071-1418 Fax +43 1/585 6071 - 1414

Website www.datenwerk.at

Online Stratege in Wien seit 2005


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