Landesnaturschutztagung Rheinland Pfalz Mai 2012 Naturschutzrecht auf Bundesebene - neue...

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Landesnaturschutztagung Rheinland Pfalz Mai 2012

Naturschutzrecht auf Bundesebene

- neue Entwicklungen -

Dr. Stefan LütkesLeiter des Referats N I 5 Recht des Naturschutzes und der LandschaftspflegeBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit

Windkraft im Energiekonzept der Bundesregierung

Bis 2020: 18% Anteil erneuerbarer Energien am

Bruttoendenergieverbrauch

30% bis 2030, 45% bis 2040, 60% bis 2050

Bis 2020: 35% Anteil Stromerzeugung aus

erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch

50% bis 2030, 65% bis 2040, 80% bis 2050

Windkraft im Energiekonzept der Bundesregierung

Windenergie spielt im Jahre 2050 eine entscheidende Rolle bei der Stromerzeugung

Massiver Ausbau der Windkraftkapazitäten On- und Offshore. Offshore-Windleistung bis 2030 auf 25 GW Onshore-Windenergie: kurz- und mittelfristig

wirtschaftlichstes AusbaupotentialSchwerpunkt: Leistungsausweitung an

bestehenden Standorten (Repowering)

Ausbau d. Netzinfrastruktur

Artenschutz und Windkraft

BVerwG, OVG Weimar: Der Verletzungs-/Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht- unter Berücksichtigung von Maßnahmen der Kollisionsvermeidung/-minderung

Störungsverbot: Erhaltungszustand der lokalen Population darf sich nicht verschlechtern

erfasst: Vogelarten nach Art. 1 VRL und Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL

Sonderregelung für Eingriffe (§ 44 Abs. 5)

für europäische Vogelarten und Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL Ziel: Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität

Sonderregelung des § 44 Abs. 5 Satz 2; Konsumtion des Tötungsverbots, wenn die Handlungen der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungsstätte dienen

Möglichkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen; national geschützte Arten: bisherige Rechtslage bleibt

gewahrt

Rechtsprechung

Entscheidung des BVerwG (Freiberg) vom 14.07.2011

Unionsrechtswidrigkeit von § 44 Abs. 5 Satz 2 Anforderungen an Substantiierungspflicht von

Naturschutzvereinigungen Vereinbar mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL

Verbandsklage

derzeit Begrenzung der Klagebefugnis in Deutschland auf Vorschriften des Umweltrechts, welche Rechtsgüter Einzelner begründen

Konsequenz der EuGH-Entscheidung: § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG unionsrechtswidrig; keine Begrenzung auf drittschützende Vorschriften

Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes durch Streichung der Voraussetzung „Rechte Einzelner begründen“

„flankierende“ Regelungen in der Abstimmung

Eingriffsregelung Allgemeiner Grundsatz Modifizierung der Rechtsfolgenkaskade

Umschreibung der Vermeidbarkeit Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Abwägung bundesgesetzliche Regelung des Ersatzgeldes

Flächenpools und Ökokonten Festlegung des Kompensationsraums

Naturraum (Ø 4 bis 5 Landkreise) http://www.bfn.de/0316_grundsaetze.html

Grundlagen der Anerkennung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen

Eingriffsregelung- § 15 Absatz 3 BNatSchG -

Rücksichtnahmepflicht auf agrarstrukturelle Belange bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich

genutzten Flächen vorrangige Prüfpflicht, ob der Ausgleich oder Ersatz

auch durch folgende Maßnahmen erbracht werden kann Maßnahmen zur Entsiegelung Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen

Ziel: vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden

Handlungsempfehlungen NetzausbauKompensationsverordnung § 15 Abs. 7 BNatSchG

Handlungsempfehlungen Netzausbau: verabschiedet von der LANA im März 2012;steht auf TO der UMK im Juni 2012

BMU bereitet den Entwurf einer Kompensationsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 7 BNatSchG vor

Strafrechtsänderungen Natur- und Artenschutz

Mit dem Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2557) wurde die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19.11.2008 (Richtlinie Umweltstrafrecht) in nationales Recht umgesetzt

Änderungen StGB mit Wirkung vom 14.12.2011 § 329 Abs. 4, 6 StGB neu eingefügt Erweiterung des strafrechtlichen Gebietsschutz

durch Aufnahme von Vorschriften zu Natura 2000-Gebieten

Strafrechtsänderungen Natur- und Artenschutz

Sonstige Änderungen treten am 13.06.2012 in Kraft §§ 71, 71a BNatSchG neu gefasst bzw. eingefügt Neue Systematik: § 71 betrifft streng geschützte Arten, § 71a

betrifft besonders geschützte Arten Inhaltliche Änderungen

§ 71a Abs. 1 Nr. 1: Verstoß gegen nationales Schädigungsverbot Arten gem. Art. 4 Abs. 2, Anh. I VS-RL

§ 71a Abs. 1 Nr. 2: Verstoß gegen nationales Besitzverbot hinsichtlich Arten gem. Anh. IV FFH-RL, Art. 4 Abs. 2, Anh. I VS-RL

§ 71a Abs. 2: Verstoß gegen EU-Vermarktungsverbot für Arten gem. Anh. B Artenschutz-VO.

§ 71a Abs. 3: Verminderte Strafdrohung bei leichtfertiger Verkennung des Schutzstatus

§ 71a Abs. 4: Strafausschließungsgrund bei unerheblichen Mengen und Auswirkungen auf den Erhaltungszustand

Anpassen des Landesrechts an das neue BNatSchG

Bundesland Umsetzung Teilumsetzung Im Verfahren

Baden-Württemberg X

Bayern X

Berlin X

Brandenburg X

Bremen X

Hamburg X

Hessen X

Mecklenburg-Vorpommern X

Niedersachsen X

Nordrhein-Westfalen X

Rheinland-Pfalz X

Saarland X

Sachsen X

Sachsen-Anhalt X

Schleswig-Holstein X

Thüringen X

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