Date post: | 05-Apr-2015 |
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Landesnaturschutztagung Rheinland Pfalz Mai 2012
Naturschutzrecht auf Bundesebene
- neue Entwicklungen -
Dr. Stefan LütkesLeiter des Referats N I 5 Recht des Naturschutzes und der LandschaftspflegeBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
Windkraft im Energiekonzept der Bundesregierung
Bis 2020: 18% Anteil erneuerbarer Energien am
Bruttoendenergieverbrauch
30% bis 2030, 45% bis 2040, 60% bis 2050
Bis 2020: 35% Anteil Stromerzeugung aus
erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch
50% bis 2030, 65% bis 2040, 80% bis 2050
Windkraft im Energiekonzept der Bundesregierung
Windenergie spielt im Jahre 2050 eine entscheidende Rolle bei der Stromerzeugung
Massiver Ausbau der Windkraftkapazitäten On- und Offshore. Offshore-Windleistung bis 2030 auf 25 GW Onshore-Windenergie: kurz- und mittelfristig
wirtschaftlichstes AusbaupotentialSchwerpunkt: Leistungsausweitung an
bestehenden Standorten (Repowering)
Ausbau d. Netzinfrastruktur
Artenschutz und Windkraft
BVerwG, OVG Weimar: Der Verletzungs-/Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, wenn sich das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht- unter Berücksichtigung von Maßnahmen der Kollisionsvermeidung/-minderung
Störungsverbot: Erhaltungszustand der lokalen Population darf sich nicht verschlechtern
erfasst: Vogelarten nach Art. 1 VRL und Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL
Sonderregelung für Eingriffe (§ 44 Abs. 5)
für europäische Vogelarten und Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV FFH-RL Ziel: Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität
Sonderregelung des § 44 Abs. 5 Satz 2; Konsumtion des Tötungsverbots, wenn die Handlungen der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungsstätte dienen
Möglichkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen; national geschützte Arten: bisherige Rechtslage bleibt
gewahrt
Rechtsprechung
Entscheidung des BVerwG (Freiberg) vom 14.07.2011
Unionsrechtswidrigkeit von § 44 Abs. 5 Satz 2 Anforderungen an Substantiierungspflicht von
Naturschutzvereinigungen Vereinbar mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL
Verbandsklage
derzeit Begrenzung der Klagebefugnis in Deutschland auf Vorschriften des Umweltrechts, welche Rechtsgüter Einzelner begründen
Konsequenz der EuGH-Entscheidung: § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG unionsrechtswidrig; keine Begrenzung auf drittschützende Vorschriften
Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes durch Streichung der Voraussetzung „Rechte Einzelner begründen“
„flankierende“ Regelungen in der Abstimmung
Eingriffsregelung Allgemeiner Grundsatz Modifizierung der Rechtsfolgenkaskade
Umschreibung der Vermeidbarkeit Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Abwägung bundesgesetzliche Regelung des Ersatzgeldes
Flächenpools und Ökokonten Festlegung des Kompensationsraums
Naturraum (Ø 4 bis 5 Landkreise) http://www.bfn.de/0316_grundsaetze.html
Grundlagen der Anerkennung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen
Eingriffsregelung- § 15 Absatz 3 BNatSchG -
Rücksichtnahmepflicht auf agrarstrukturelle Belange bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Flächen vorrangige Prüfpflicht, ob der Ausgleich oder Ersatz
auch durch folgende Maßnahmen erbracht werden kann Maßnahmen zur Entsiegelung Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen
Ziel: vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden
Handlungsempfehlungen NetzausbauKompensationsverordnung § 15 Abs. 7 BNatSchG
Handlungsempfehlungen Netzausbau: verabschiedet von der LANA im März 2012;steht auf TO der UMK im Juni 2012
BMU bereitet den Entwurf einer Kompensationsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 7 BNatSchG vor
Strafrechtsänderungen Natur- und Artenschutz
Mit dem Fünfundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2557) wurde die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19.11.2008 (Richtlinie Umweltstrafrecht) in nationales Recht umgesetzt
Änderungen StGB mit Wirkung vom 14.12.2011 § 329 Abs. 4, 6 StGB neu eingefügt Erweiterung des strafrechtlichen Gebietsschutz
durch Aufnahme von Vorschriften zu Natura 2000-Gebieten
Strafrechtsänderungen Natur- und Artenschutz
Sonstige Änderungen treten am 13.06.2012 in Kraft §§ 71, 71a BNatSchG neu gefasst bzw. eingefügt Neue Systematik: § 71 betrifft streng geschützte Arten, § 71a
betrifft besonders geschützte Arten Inhaltliche Änderungen
§ 71a Abs. 1 Nr. 1: Verstoß gegen nationales Schädigungsverbot Arten gem. Art. 4 Abs. 2, Anh. I VS-RL
§ 71a Abs. 1 Nr. 2: Verstoß gegen nationales Besitzverbot hinsichtlich Arten gem. Anh. IV FFH-RL, Art. 4 Abs. 2, Anh. I VS-RL
§ 71a Abs. 2: Verstoß gegen EU-Vermarktungsverbot für Arten gem. Anh. B Artenschutz-VO.
§ 71a Abs. 3: Verminderte Strafdrohung bei leichtfertiger Verkennung des Schutzstatus
§ 71a Abs. 4: Strafausschließungsgrund bei unerheblichen Mengen und Auswirkungen auf den Erhaltungszustand
Anpassen des Landesrechts an das neue BNatSchG
Bundesland Umsetzung Teilumsetzung Im Verfahren
Baden-Württemberg X
Bayern X
Berlin X
Brandenburg X
Bremen X
Hamburg X
Hessen X
Mecklenburg-Vorpommern X
Niedersachsen X
Nordrhein-Westfalen X
Rheinland-Pfalz X
Saarland X
Sachsen X
Sachsen-Anhalt X
Schleswig-Holstein X
Thüringen X
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