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WPF: Umwelt-und Naturschutzrecht Lernziel: Kenntnisse aus dem allgemeinen Umweltrecht, insb....

Date post: 06-Apr-2016
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WPF: Umwelt-und Naturschutzrecht Lernziel: Kenntnisse aus dem allgemeinen Umweltrecht, insb. Grundsätze und Prinzipien Regelungen des Naturschutzrechts und verwandter Rechtsbereiche z. B. Wasserrecht Arbeitsmittel: Aktueller Gesetzestext des BNatSchG Fachhochschule Eberswalde University of Applied Sciences Prof. Dr. Klaus Günther-Dien Recht und Politik Law and Policy
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Page 1: WPF: Umwelt-und Naturschutzrecht Lernziel: Kenntnisse aus dem allgemeinen Umweltrecht, insb. Grundsätze und Prinzipien Regelungen des Naturschutzrechts.

WPF:

Umwelt-und Naturschutzrecht

Lernziel:

Kenntnisse aus dem

allgemeinen Umweltrecht, insb. Grundsätze und Prinzipien

Regelungen des Naturschutzrechts und verwandter Rechtsbereiche z. B. Wasserrecht

Arbeitsmittel: Aktueller Gesetzestext des BNatSchG

Fachhochschule EberswaldeUniversity of Applied Sciences

Prof. Dr. Klaus Günther-DiengRecht und Politik

Law and Policy

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Einführende Betrachtungen Einführende Betrachtungen zum Umwelt- und zum Umwelt- und

NaturschutzrechtNaturschutzrecht

Fachhochschule EberswaldeUniversity of Applied Sciences

Prof. Dr. Klaus Günther-DiengRecht und Politik

Law and Policy

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1. Zielsetzungen – Herausforderung vernetztes Ökosystem

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2.Umweltstandards und wo kommen sie her ?

Akteure der

Umweltpolitik

CO2 - Reduktion

Natura 2000

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3.Prinzipien

?

1. Vorsorgeprinzip - RisikomanagementDurch das Vorsorgeprinzip ermächtigt darf die Rechtsanwendung handeln, obwohl nicht sicher ist, dass die Handlung dem Schutzgut dient. Jede auf ihm basierende Entscheidung ist dabei trotz der unvollständigen Wissensbasis endgültig und nicht bloß vorläufig. Es existiert keine allgemein verbindliche Definition des Vorsorgeprinzips. Für die europäische Gemeinschaftspolitik und die auf ihr beruhenden Politiken der Mitgliedsstaaten gibt jedoch die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips einen gemeinsamen Rahmen vor, der mit den politischen Diskussionen auf der internationalen Ebene in Übereinstimmung ist.Dort wurden zur Anwendung des Vorsorgeprinzips drei Grundsätze formuliert:

• Die Anwendung des Prinzips sollte auf einer möglichst umfassenden wissenschaftlichen Bewertung beruhen, in der auch das Ausmaß der wissenschaftlichen Unsicherheit ermittelt wird

• Vor jeder Entscheidung für oder gegen eine Tätigkeit sollten die Risiken und die möglichen Folgen einer Untätigkeit bewertet werden.

• Sobald die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung und/oder der Risikobewertung vorliegen, sollten alle Betroffenen in die Untersuchung der verschiedenen Risikomanagement-Optionen inbezogen werden.

2. VerursacherprinzipKosten zur Vermeidung, zur Beseitigung und zum Ausgleich von Umweltbeeinträchtigungen werden dem Verursacher zugerechnet. Wenn der einzelne Verursacher nicht festgestellt werden kann oder die Anwendung des Verursacherprinzips zu schweren wirtschaftlichen Störungen führen würde, muss die Allgemeinheit die Kosten ausnahmsweise nach dem Gemeinlastprinzip tragen.

3. KooperationsprinzipDas Kooperationsprinzip besagt, dass unter Einbeziehung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen auf eine möglichst einvernehmliche Verwirklichung umweltpolitischer Ziele hingearbeitet werden solle. Nur so ist eine wirksame Umsetzung umweltpolitischer Maßnahmen zu erwarten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Umweltpolitik#Prinzipien_der_Umweltpolitik

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4. Welche Beziehung besteht zwischen Umweltschutz und Eigentum?

Eigentum

Auss

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„funktionale Spannung“

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5. Integration oder Separation ? Der Wald ist von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage. Er hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen. Deshalb soll dieses Gesetz insbesondere dazu dienen: 1. die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren, 2. einen standortgemäßen Zustand des Waldes zu bewahren oder wieder herzustellen, 3. die Schutzfähigkeit des Waldes zu sichern und zu stärken, 4. die Erzeugung von Holz und anderen Naturgütern durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes zu sichern und zu erhöhen, 5. die Erholung der Bevölkerung im Wald zu ermöglichen und die Erholungsmöglichkeit zu verbessern, 6. die Waldbesitzer in der Verfolgung dieser Ziele zu unterstützen und zu fördern, 7. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer herbeizuführen.

Grundlage ist Multifunktionalität ?

Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (BayRS 7902-1-E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1997 (GVBl S. 853 ff.; hier S. 856, 857)

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Begriffe

und

Definitionen

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Die Verwendung des Begriffs ist weder einheitlich geregelt noch besteht eine einheitliche Systematik, die als Grundlage für die Formulierung und Hierarchisierung von Umweltqualitätszielen herangezogen werden könnte. Schutzgüter sind in den Umweltfachgesetzen rechtlich verankert und werden in der Regel mit dem Gesetzeszweck genannt. Allgemein wird hierunter ein mehr oder weniger umfassender Teilbereich der Umwelt (z.B. Gewässer, Boden, Luft), Organismen (z.B. Mensch, Tiere, Pflanzen) oder Funktionen (z.B. Archivfunktion des Bodens, Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts) verstanden. Die Verwendung des Begriffs erfolgt gemäß den jeweiligen fachgesetzlichen Grundlagen. Als übergreifende Schutzgüter werden vom Umweltbundesamt „menschliche Gesundheit“, „Struktur und Funktion von Ökosystemen“ und „Ressourcen“ angesehen.

Unter dem Begriff „Leitbild“ werden allgemein gehaltene Zielvorstellungen und Schutzbestimmungen der Umweltpolitik verstanden, die - mit langfristiger Perspektive formuliert - auf der obersten gesellschaftlichen Entscheidungsebene abgestimmt und beschlossen werden. Leitbilder werden in der Regel normativ formuliert.

(Beispiel: Das Leitbild „Nachhaltige Entwicklung“ [sustainable development] ist im Anschluss an die Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992 zu einem neuen Paradigma der internationalen Umwelt- und Entwicklungspolitik geworden. Es prägt auch die nationale Umweltpolitik in Deutschland.)

Als „Umweltqualität“ (ökologischer Ist-Zustand) im engeren Sinne wird die Gesamtheit der Strukturen und Funktionen eines Ökosystems bezeichnet, wobei sowohl die „natürlichen“ biologischen und nichtbiologischen Bedingungen als auch die anthropogenen Einwirkungen (z.B. Nutzungen) Berücksichtigung finden. Im allgemeinen Sprachgebrauch stellt der Begriff zudem eine Verbindung von wissenschaftlichen Informationen mit gesellschaftlichen Zielen und Werthaltungen dar.

Schutzgut

Leitbild

Umweltqualität

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Umweltqualitätsziele charakterisieren einen angestrebten Zustand der Umwelt. Sie verbinden einen naturwissenschaftlichen Kenntnisstand mit gesellschaftlichen Wertungen über Schutzgüter und Schutzniveaus. Umweltqualitätsziele werden objekt- oder medienbezogen für Mensch und/oder Umwelt bestimmt und sind an der Regenerationsrate wichtiger Ressourcen oder an der ökologischen Tragfähigkeit, am Schutz der menschlichen Gesundheit und an den Bedürfnissen heutiger und zukünftiger Generationen orientiert. Die Enquete-Kommission des 13. Deutschen Bundestags „Schutz des Menschen und der Umwelt“ richtet ihre Definition der UQZ an dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung aus. Umweltqualitätsziele werden jedoch auch in anderen Kontexten verwendet, die nicht unmittelbar mit dem Leitbild der nachhaltigen Entwicklung in Verbindung stehen.

(Beispiel: Ein international festgelegtes UQZ zum Klimaschutz gemäss der Klimarahmenkonvention [Art. 2] ist, „die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird“.)

Schutzgut- oder medienbezogen sind Umwelthandlungsziele eng mit UQZ verbunden. UQZ beschreiben den gewünschten Zustand der Umwelt in einer für die Umweltbeobachtung geeigneten Größenordnung, z.B. als Konzentrationsangabe. Ein Umwelthandlungsziel beschreibt die insgesamt erforderliche Belastungsminderung (Emissionsmenge) als Differenz zwischen einer gegenwärtigen Belastung und einer höchstzulässigen Belastung (Konzentration im Umweltmedium) Das Umwelthandlungsziel gibt dann an, welche Verringerung der Einwirkungen auf die Umwelt (Emission) insgesamt erforderlich ist, um ein Umweltqualitätsziel zu erreichen.

(Beispiel: Zur Erreichung des UQZ zur Stabilisierung des Klimas dient das UHZ „Reduktion der CO2-Emissionen in den Industrieländern bis 2050 um 80 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990“.)

Bei einer maßnahmen- und verursachernahen Verwendung des Begriffs Umwelthandlungsziel sind vor allem realisierbare Zwischenziele in Richtung auf einen angestrebten, durch Umweltqualitätsziele beschriebenen Zustand gemeint. Bei der Nennung von Zwischenzielen werden diese - soweit möglich - als solche kenntlich gemacht und zu der insgesamt erforderlichen Belastungsminderung in Beziehung gesetzt. Ebenso muss eine Entscheidung über die Verteilung der Anpassungslasten auf die verschiedenen betroffenen Emittentengruppen getroffen werden. Diese Entscheidung kann einzelfallbezogen sein oder bestimmten festgelegten Verteilungsregeln folgen.

(Beispiel: Das Ziel „25 prozentige CO2-Emissionsminderung bis 2005“ kann als Zwischenziel auf dem Weg zu einer langfristigen Senkung der CO2-Emissionen orientiert an dem genannten UHZ aufgefasst werden.)

Umweltqualitätsziele (UQZ)

Umwelthandlungsziele (UHZ)

Zwischenziele

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Wissenschaftliche Umweltqualitätskriterien kennzeichnen Einwirkungen auf ein Schutzgut oder Schutzniveau. Sie können – gegebenenfalls in Verbindung mit Indikatoren - in mehr oder weniger verbindliche Standards sowie Richt- oder Grenzwerte übergehen.

(Beispiel: Wirkungsschwellen für Massenschadstoffe in Form von kritischen Eintragsraten in Ökosysteme - Critical Loads)

Unter Indikatoren werden im allgemeinen Kenngrößen verstanden, die zur Beschreibung des Zustands eines Sachverhalts (Indikandum) oder komplexen Systems dienen. Speziell für den Umweltbereich kann folgender Definition gefolgt werden: „Es handelt sich um gemessene bzw. berechnete, d.h. letztendlich beobachtbare, quantifizierte Kennziffern, die als Teile von zweckorientierten Indikatorensystemen Aussagen über Zustand und Entwicklung der Umwelt ermöglichen sollen“. Gemäß dem OECD-“pressure-state-response-Ansatz“ zu Indikatoren werden Belastungsindikatoren (pressure), Zustandsindikatoren (state) und Maßnahmenindikatoren (response) unterschieden.

(Beispiel: Die „Geschwindigkeit der Änderung der globalen Lufttemperatur“ gilt als Zustandsindikator, die „jährlichen nationalen Kohlendioxid-Äquivalente der Treibhausgasemissionen“ als Belastungsindikator und die Entwicklung von energiebezogenen Steuern als Maßnahmenindikator.)

Umweltstandards sind quantitative oder ansonsten hinreichend spezifizierte Festsetzungen zur Begrenzung verschiedener Arten von anthropogenen Einwirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt sowie quellenbezogene Festsetzungen. Umweltstandards werden für unterschiedliche Schutzobjekte (z.B. Mensch, Tier, Pflanze, Wasser), Belastungsfaktoren (z.B. Lärm, Schadstoffe, Nutzungen), Dimensionen (z.B. zeitlich, räumlich) und Schutzniveaus (z.B. Vorsorge, Gefahrenabwehr) sowie nach verschiedenartigen Bewertungsansätzen (z.B. naturwissenschaftlich, technisch-ökonomisch, politisch-gesellschaftlich) und mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit (z.B. von Rechtsvorschriften bis zu betrieblichen Standards) von verschiedenen Institutionen festgelegt.

(Beispiel: Immissionsstandards sind etwa die Schwellenwerte der 22. Bundes-Immissionsschutzverordnung, als Emissionsstandards werden die Emissionswerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft und der Großfeuerungsanlagenverordnung bezeichnet.)

Umweltqualitätskriterien

Indikatoren

Umweltstandards

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UmweltrechtUmweltrecht

Abfall

Gefahrstoffe

Immissionsschutz

Planungsrecht Naturschutz

Wasserschutz

UVP

Emas-CertificationIso-Certification

Bodenschutz

Steuerrecht Haftung und Ersatz

Polizei- undStrafrecht

ZergliederterRechtsbereich

=

Gesamtbild und Einzelteile

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UGB I - Allgemeine Vorschriften und vorhabenbezogenes Umweltrecht

UGB II - Wasserwirtschaft

UGB III - Naturschutz

UGB IV - Nichtionisierende Strahlung

UGB V - Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen - Emissionshandel

UGB VI - Erneuerbare Energien


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