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Kultur im ThurgauKulturkonzept 2007 bis 2009
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Inhalt
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Einleitung 5
Grundlagen des Kulturkonzeptes 6
Leitgedanken 6
Ausgangslage 6
Erläuterungen 7
Aufgaben und Ziele 11
Qualität und Kontinuität 11
Vielfalt und Schwerpunkte 11
Prioritäten 12
Handlungsgrundsätze 12
Entwicklungsziele 13
Beurteilungskriterien 17
Ausschlusskriterien 19
Besondere Richtlinien 20
Kulturveranstalter 20
Kulturvermittlung 21
Klassische Musik / E-Musik 22
Jazz, Rock, Pop, Hip-Hop 23
Tanz 24
Musiktheater 25
Theater, Kleinkunst 26
Literatur 27
Film 28
Visuelle Kunst 29
Volkskultur 30
Geschichte 31
Historische Sammlungen 32
Naturwissenschaftliche Projekte 33
Persönliche Förderbeiträge 35
Kulturpflege 37
Leitbild für die historischen
Sammlungen 37
Grundsätze 37
Themenschwerpunkte 38
Regionale Schwerpunkte 38
Einzelinstitutionen 39
Finanzierung 41
Projektbeiträge 41
Jährliche Beiträge 41
Lotteriefonds 41
Übersicht Lotteriefonds 42
Richtwerte nach Sparten 42
Jährliche Beiträge / Leistungs- 43
vereinbarungen
Ausgaben Kultur 2000–2005 44
Kulturelle Einrichtungen 47
des Kantons
Organigramm 47
Departemente, Ämter, Betriebe 48
Kulturkommission 48
Kulturamt 49
Kantonale Museen 51
Kunstmuseum 52
Ittinger Museum 53
Napoleonmuseum 54
Historisches Museum 55
Naturmuseum 56
Museum für Archäologie 57
Amt für Archäologie 58
Denkmalpflege 59
Kantonsbibliothek 60
Staatsarchiv 61
Kulturstiftung des Kantons Thurgau 62
Anhang
Rechtliche Grundlagen
Kantonsverfassung 3
Kulturgesetz 7
Verordnung zum Kulturgesetz 9
Verordnung Lotteriefonds 13
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Einleitung 5
Grundlagen des Kulturkonzeptes 6
Leitgedanken 6
Ausgangslage 6
Erläuterungen 7
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Kunst und Kultur sind unverzichtbare Bestandteile des gesellschaftlichen Lebens und
der persönlichen Lebensweise. Auch wer sich nicht näher für die Künste interessieren
mag, lebt in einer Zivilisation, die sich nicht zuletzt dank Kunst und Kultur stetig weiter-
entwickelt. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner unseres Kantons kommt täglich in
Berührung mit Kunst und Kultur – sei es zumindest mit Musik am Radio, mit Spielfilmen
im Fernsehen, mit Bildern im Wohnzimmer oder womit auch immer.
Kunst befriedigt geistige und seelische Bedürfnisse, sie widerspiegelt aber auch
gesellschaftliche Entwicklungen, stellt sie in Frage, lotet neue Ideen aus. Sie ist damit
Antrieb von Entwicklungen – nicht nur in der Musik, in der Architektur, im Design oder in
der Mode, sondern auch in grundlegenden gesellschaftlichen Fragen, in der ethischen
und ästhetischen Wahrnehmung jedes Einzelnen. Kunst gibt unverzichtbare Impulse
durch Besinnung, Erbauung, Verführung, Kritik oder Protest.
Es gibt keine Mehrheiten, die sich speziell für besondere Bereiche von Kunst und
Kultur interessieren. Es sind die unterschiedlichen Minderheiten mit ihren kulturellen
Vorlieben, die unsere Gesellschaft als Ganzes bilden. Und diese Minderheiten – ob
Ländlerfreunde, Jazzliebhaber, Theatergängerinnen, Klassik- oder Hip-Hop-Fans, Lese-
rinnen oder Museumsbesucher – sie alle stellen den berechtigten Anspruch, dass sie in
der von ihnen bevorzugten Art am kulturellen Leben teilhaben können.
Das kulturelle Angebot wird daher auch mehr und mehr zu einem wichtigen und
nach wie vor unterschätzten Standortvorteil einer Gemeinde, einer Region oder des
Kantons. Es ist zu einem entscheidenden Merkmal für die Attraktivität eines Lebens-
raumes geworden, nicht zuletzt für gut qualifizierte Arbeitskräfte. Kunst und Kultur
haben grossen und positiven Einfluss auf das Ansehen einer Gemeinde, einer Region
oder eines Kantons.
Aus staatspolitischer Sicht sollte auch die Tatsache nicht aus den Augen verloren
werden, dass Kunst und Kultur wesentliche Wirtschaftsfaktoren sind. Nicht nur, dass die
gesamte Kulturwirtschaft in der Schweiz einen vergleichbar hohen Umsatz aufweist wie
die Uhrenindustrie, nämlich rund 17 Milliarden Franken. Es kann auch stets von neuem
belegt werden, dass Investitionen in die Kultur einen mehrfachen Umsatz und eine
entsprechende sogenannte «Umwegrentabilität» auslösen.
Die Förderung des kulturellen Schaffens, die Stärkung einer kulturellen Infrastruk-
tur sowie der Erhalt und die Pflege kultureller Güter muss aus all diesen Gründen ein
grundlegendes Anliegen der Gemeinden und des Kantons sein. So, wie es auch in der
Kantonsverfassung festgehalten ist.
Einleitung 5
Grundlagen des Kulturkonzeptes 6
Leitgedanken 6
Ausgangslage 6
Erläuterungen 7
Einleitung
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Grundlagen des KulturkonzeptesAm 16. März 2004 nahm der Regierungsrat das erste Kulturkonzept des Kantons Thurgau
zur Kenntnis, das aufgrund einer umfassenden Bestandesaufnahme der kantonalen
Kulturförderungspraxis der vergangenen fünf Jahre erstellt und sowohl im Experten-
gremium des Kulturamtes, in der Kulturkommission des Kantons Thurgau als auch im
Regierungsrat beraten und ergänzt worden war.
Auf dieser Vorlage baut die vorliegende, revidierte Fassung des Kulturkonzeptes
weiter auf. Sie wurde ergänzt aufgrund von weiteren Erfahrungswerten und Analysen
des Kulturamtes mit seinen Fachreferaten und der Kulturkommission sowie durch Rück-
meldungen der Kulturschaffenden und Kulturvermittler. Auch künftig soll das Konzept
alle drei Jahre den sich ändernden Bedürfnissen und den Ansprüchen an die Kulturför-
derung angepasst werden.
Gestützt auf die geänderte Verordnung zum Gesetz über die Kulturförderung und die
Kulturpflege genehmigte der Regierungsrat das vorliegende Kulturkonzept und verab-
schiedete es als verbindliche Grundlage für die Kulturförderung.
LeitgedankenDie entscheidendsten Impulse für künstlerische und kulturelle Projekte gehen mehr-
heitlich von Privatpersonen und von privaten Trägerschaften aus. Die Kulturförderung
des Kantons ist daher auch grundsätzlich subsidiär: Projekte, Trägerschaften und die
notwendige Infrastruktur sollen so weit wie möglich von Privaten, von Sponsoren, Stif-
tungen, Gemeinden oder Zweckverbänden getragen und unterstützt werden. Die kan-
tonale Kulturförderung soll jene kulturellen Aktivitäten zusätzlich unterstützen, für die
es ein ausreichendes öffentliches Interesse gibt und die ohne ihre Unterstützung nicht
durchführbar sind.
Der verfassungsmässige Auftrag der kantonalen Kulturförderung wird im «Gesetz
über die Kulturförderung und die Kulturpflege» sowie in den entsprechenden Verord-
nungen genauer definiert. Im Kulturkonzept werden die konkreten Richtlinien, Kriterien
und auch die Schwerpunkte der Kulturförderung festgehalten für die zielgerichtete Um-
setzung dieses Auftrags.
Der stetige Wandel, die sich ändernden Strukturen und Bedürfnisse in der Kultur-
landschaft erfordern einerseits zielgerichtete Strategien, andererseits aber auch eine
gewisse Flexibilität, d.h. eine den Bedürfnissen angepasste Förderung. Umso wichtiger
ist eine möglichst weitgehende Transparenz in der Förderungspraxis. Das Kulturkonzept
soll dazu beitragen.
AusgangslageGrossen Stellenwert im Kanton Thurgau geniesst die Kulturpflege – auch was die
finanzielle Unterstützung betrifft: Der markant grössere Anteil der kantonalen Kulturaus-
gaben werden für Staatsarchiv, Denkmalpflege, Archäologie, Kantonsbibliothek und die
sechs kantonalen Museen aufgewendet.
Für die Kulturförderung andererseits steht zwar weniger Geld zur Verfügung, das
kulturelle Schaffen ist aber dank grossem Engagement meist ehrenamtlich tätiger Kul-
turschaffender, Kulturvermittler, Vereinen und anderer Trägerschaften sehr vielfältig. Mit
dem gewachsenen Angebot kultureller Veranstaltungen ist auch eine gewisse Konkur-
renzsituation entstanden. Damit sind auch die Ansprüche an die Kulturschaffenden,
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an die Kulturvermittler, aber auch an die Kulturförderer gestiegen: Einzelne Projekte
und Veranstaltungen gehen in der Breite des Angebots unter. Umso wichtiger wird es,
Schwerpunkte zu setzen – sowohl in qualitativer wie auch in regionaler Hinsicht. Es
muss immer wieder Neues, Überraschendes, Eigenständiges entstehen können. Eben-
so braucht es aber die Kontinuität als Grundlage für die stetige Weiterentwicklung.
Dem Kanton Thurgau fehlt ein städtisches Zentrum mit den entsprechenden urba-
nen Impulsen. Es ist daher erstrebenswert, wenn in den verschiedenen Regionen des
Kantons stärkere kulturelle Anziehungspunkte wachsen können. Damit sind aber auch
die Grenzen eines kantonalen Kulturkonzeptes angesprochen: Es ist nicht allein der
Kanton, der die Kulturförderung bestimmt, es sind wesentlich auch die Gemeinden. Sie
erfüllen diesen Verfassungsauftrag in sehr unterschiedlicher Weise.
ErläuterungenKunst und Kultur
Kultur wird häufig als weiter Begriff verstanden, der alle bewusst gestalteten Aus-
drucks- und Kommunikationsformen einer Gesellschaft oder ihrer Gruppierungen und
Individuen einschliesst, die zur Identitäts- und Sinnstiftung beitragen. Kultur umfasst
sowohl den ganzen Bereich der Kunst als auch die Bildung, die Wissenschaft, die Re-
ligion sowie Bereiche des Handwerks und der Politik.
Der Begriff «Kunst» hat verschiedene Bedeutungen und entzieht sich einer genauen
Definition. Kunst ist in der Regel aber ein bewusst gestalteter Ausdruck einer Idee,
eines Gefühls, eines Eindrucks oder einer Geschichte in Wort, Ton, Bild oder szeni-
scher Gestaltung. Kunst beschäftigt sich mit innerer und äusserer Realität, mit Wahr-
nehmung, mit Gestaltung und Kommunikation, mit individuellen, gesellschaftlichen oder
konzeptuellen Phänomenen.
Kultur ist somit etwas Umfassenderes als Kunst, Kunst ist aber immer Teil unserer Kultur.
Kulturförderung
In der Praxis der Kulturförderung geht es – auch im interkantonalen und internationa-
len Vergleich – immer um die Förderung von Kunst in ihren verschiedenen Ausdrucks-
formen bzw. des künstlerischen Schaffens sowie um eine Unterstützung der notwen-
digen Infrastruktur für das vielfältige Wirken im Bereich der Volkskultur, der Jugendkultur
und der Vermittlung bzw. der Distribution kultureller Projekte. Ausschlaggebend ist der
künstlerische Anspruch eines Projektes oder einer Veranstaltungsreihe. Die kantonale
Kulturförderung kann darüber hinaus weder eine Existenzsicherung für Künstlerinnen
und Künstler bieten, noch ist sie dazu da, die Ausübung von Hobbys oder von soziokul-
turellen Projekten zu garantieren.
Als Ergänzung zur Projektförderung werden aber Förderbeiträge an Kulturschaffen-
de ausgerichtet, welche eine besondere künstlerische Leistung vorweisen können. Die
Förderbeiträge werden aufgrund einer Jurierung vergeben mit dem Ziel, die persönliche
und künstlerische Entwicklung zu unterstützen.
Die Kulturförderung des Regierungsrates, des Departements für Erziehung und Kultur
und des Kulturamtes wird ergänzt durch die Förderung der unabhängigen Kulturstiftung
des Kantons Thurgau, welche gezielt zeitgenössisches, innovatives, professionelles
Kulturschaffen unterstützt. Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau wird mit Mitteln aus
dem Lotteriefonds alimentiert.
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Subsidiarität
Der Begriff «Subsidiarität» meint, dass im Bereich der Kulturförderung zuerst Private
und Gemeinden zuständig sind für die Unterstützung kultureller Projekte. Erst in Er-
gänzung dazu soll der Kanton oder schliesslich gar der Bund zum Tragen kommen. Die
kantonale Kulturförderung richtet sich daher unter anderem auch nach Begriffen aus
wie «lokal, regional, kantonal, gesamtschweizerisch, grenzüberschreitend» usw. Diese
sind nicht als Qualitätsbegriffe zu verstehen, sondern als Zuordnung der Zuständigkeit
im Sinne der Subsidiarität.
Lokal
Veranstaltungen oder Projekte werden als «lokal» betrachtet, wenn sie in erster Linie
für ein ortsansässiges Publikum von Interesse sind. Auch wenn vereinzelt Leute von
weit her kommen, weil sie einen persönlichen Bezug zum Projekt oder zur Trägerschaft
haben, ist das Projekt trotzdem von lokaler Bedeutung, wenn eine breitere öffentliche
Resonanz über die Nachbargemeinden hinaus fehlt oder wenn Aufführungen nur von ein
paar Dutzend Personen besucht werden. Das ist kein Qualitätsurteil. Die Unterstützung
lokaler Veranstaltungen und Projekte ist aber in erster Linie Sache der Gemeinden und
von Privaten.
Regional
Als Region werden im Allgemeinen Gebiete des Kantons Thurgau bezeichnet mit einer
mehr oder weniger gemeinsam empfundenen politischen, wirtschaftlichen und kultu-
rellen Verbundenheit. Gemeint sind im Wesentlichen die Regionen Oberthurgau, Kreuz-
lingen-Konstanz, Untersee und Rhein, Mittelthurgau, Frauenfeld sowie Hinterthurgau.
Für die Unterstützung eines Projektes oder einer Trägerschaft durch den Kanton bedarf
es zumindest einer regionalen Bedeutung.
Kantonal
Von kantonaler Bedeutung sind Trägerschaften oder Projekte, die im ganzen Kanton
wahrgenommen werden, die eine gewisse Resonanz kantonsweit beim Publikum und in
den Medien erzielen und deren Mitwirkende oder Publikum mehrheitlich aus allen Teilen
des Kantons oder von ausserhalb kommen oder die im Interesse des Kantons durch-
geführt werden.
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Aufgaben und Ziele 11
Qualität und Kontinuität 11
Vielfalt und Schwerpunkte 11
Prioritäten 12
Handlungsgrundsätze 12
Entwicklungsziele 13
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Aufgaben und Ziele 11
Qualität und Kontinuität 11
Vielfalt und Schwerpunkte 11
Prioritäten 12
Handlungsgrundsätze 12
Entwicklungsziele 13
Der Kanton Thurgau anerkennt drei Hauptaufgaben der staatlichen Kulturförderung:
Förderung des zeitgenössischen künstlerischen Schaffens
Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten von mindestens regionaler Bedeutung,
von Infrastrukturen für kulturelle Produktionen, von kulturellen Trägerschaften sowie die
Förderung persönlicher, künstlerischer Fähigkeiten.
Förderung der Kulturvermittlung
Unterstützung von Bestrebungen, künstlerische Produktionen und kulturelle Errungen-
schaften einem möglichst breiten Publikum und insbesondere auch Kindern und Jugend-
lichen näher zu bringen.
Kulturpflege bzw. Kulturerhaltung
Unterstützung kultureller Traditionen und der damit verbundenen Aufgaben wie Aufbe-
wahrung, Pflege, Erforschung und Weiterentwicklung des kulturellen Erbes.
Qualität und KontinuitätOberstes Ziel ist die nachhaltige Förderung der Qualität kultureller Projekte. Damit ver-
bunden ist auch die Kontinuität künstlerischen Schaffens. Qualität lässt sich beurtei-
len anhand von definierten Kriterien, die je nach Projekt verschieden gewichtet werden
müssen. Ein Kriterienkatalog wird in diesem Konzept aufgelistet. Das heisst nicht, dass
alles objektivierbar ist. Subjektive Kriterien sind unumgänglicher Bestandteil einer akti-
ven Kulturförderung. Erfahrung und Vergleiche gehören zu den Grundlagen der Quali-
tätsbeurteilung.
Risikobereitschaft
Kulturförderung heisst auch, Risiken zu wagen, sich auf Unbekanntes einzulassen ohne
Garantie auf Erfolg. Risiken können allerdings eingegrenzt werden mit möglichst klaren
Zielvorgaben und mit Leitlinien, wie sie in diesem Konzept aufgeführt werden.
Vielfalt und SchwerpunkteDie Vielfalt kultureller Aktivitäten muss gewährleistet werden. Um eine gezielte Kultur-
förderung zu betreiben, müssen aber Schwerpunkte gesetzt und Prioritäten deklariert
werden. Dabei sind jene kulturellen Projekte und Trägerschaften besonders zu berück-
sichtigen, für die der Kanton Thurgau die gesetzlich vorgegebene Verantwortung trägt,
sowie Projekte, die im Thurgau etwas Einzigartiges, Eigenständiges anzubieten haben,
das nicht genauso oder sogar besser in den angrenzenden Städten und Regionen an-
geboten wird.
Aufgaben und Ziele
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12
PrioritätenOberste Priorität bei der Unterstützung kultureller Projekte und Trägerschaften
durch den Kanton haben:
1. Kulturelle Institutionen des Kantons.
2. Professionell geführte Projekte für Kinder und Jugendliche.
3. Zusammenarbeitsprojekte, gemeinsame Projekte von Kulturschaffenden,
Trägerschaften oder Gemeinden.
4. Professionelle Kunst- und Kulturvermittlungsprojekte.
5. Kontinuierliche Entwicklung langjähriger Trägerschaften.
Der Anteil der kantonalen Ausgaben für die Kulturpflege (Staatsarchiv, Denkmalpflege,
Archäologie, Kantonsbibliothek, Museen und Geschichtsforschung) ist markant höher
als jener für die Kulturförderung. Es ist daher zu prüfen, wie der Anteil für das zeitge-
nössische Kunst- und Kulturschaffen längerfristig gestärkt werden kann, ohne dass die
bestehende Qualität der Kulturpflege beeinträchtigt wird.
Handlungsgrundsätze> Die Förderungswürdigkeit eines Projektes wird in erster Linie an qualitativen Krite-
rien gemessen, wie sie im Kriterienkatalog aufgeführt sind.
> Abweichungen vom Grundsatz der Subsidiarität bedürfen besonderer Begründun-
gen, die sich auf künstlerisch-qualitative Kriterien beziehen oder kulturpolitisch de-
finiert sind.
> Die Höhe der Unterstützungsbeiträge beträgt in der Regel nicht mehr als 1/3 der
Projektkosten. Ausnahmen müssen begründet sein durch die Qualität oder die Be-
deutung des Projektes.
> Je höher die Beiträge, umso höher werden die Qualitätsansprüche gewichtet und
umso mehr muss zwischen Ablehnung eines Gesuchs oder möglichst tatkräftiger
Unterstützung entschieden werden.
> Auswahl und Gewichtung der Kriterien bei der Beurteilung eines Projektes variie-
ren von Sparte zu Sparte und müssen jedem Projekt angemessen sein.
> Kulturelle Leistungen können nicht allein am kurzfristigen Erfolg gemessen werden.
Hohe Besucherzahlen brauchen kein Indiz zu sein für Qualität und tiefe Zahlen
nicht für das Gegenteil. Allerdings darf mittel- und längerfristig für Veranstaltungen
und Veranstaltungsreihen eine minimale Besucherzahl erwartet werden, die je
nach Sparte und Inhalt unterschiedlich ist.
> Für die langfristige, regelmässige Unterstützung regionaler bzw. überregionaler
Trägerschaften werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen zwischen dem
Departement für Erziehung und Kultur und den entsprechenden Trägerschaften. In
den Leistungsvereinbarungen werden qualitative und quantitative Indikatoren aufge-
führt, die überprüft und gemeinsam diskutiert werden können.
13
EntwicklungszieleZiel der Kulturförderung des Kantons Thurgau ist es, dass aussergewöhnliche Projekte
in den verschiedensten Bereichen der Künste realisiert werden können und dass Struk-
turen entstehen beziehungsweise gestärkt werden, welche Gewähr bieten für ein nach-
haltiges und überzeugendes Angebot an kulturellen Produktionen und Veranstaltungen.
Solche Projekte und Strukturen müssen von Einzelpersonen oder Gruppierungen initi-
iert und getragen werden, die von ihrer Idee oder ihrem Projekt überzeugt sind und auch
andere davon überzeugen können.
Das Bestreben des Kantons ist nicht primär, eigene Projekte zu initiieren. Um die
begrenzten Mittel der Kulturförderung bestmöglich einzusetzen, muss er Schwerpunkte
setzen, eine Auswahl treffen, aktiv intervenieren können und zielgerichtet dort Unter-
stützung leisten, wo er das beste Potenzial für eine hervorragende und wenn möglich
nachhaltige Kulturarbeit sieht.
Der Kanton Thurgau investiert in eine kulturelle Grundversorgung, die gewähr-
leistet wird durch die kantonalen kulturellen Ämter und Museen, durch lokale Kultur-
vereine sowie durch regionale Trägerschaften, die bevorzugt unterstützt werden. Zu den
privilegiert geförderten Institutionen gehören mindestens
> ein Kunstraum
> ein professionelles Kinder- und Jugendtheater
> ein professionelles Sommertheater
> ein professionelles Ad-hoc-Orchester für zeitgenössische Musik
> ein Jugendorchester
> ein Orchester für traditionelle klassische Musik
> kulturelle Trägerschaften in den Regionen, welche die notwendige Infrastruktur
unterhalten für die Produktion und Präsentation verschiedenster Projekte
und Veranstaltungen
Übergeordnete Entwicklungsziele
> Bessere Vernetzung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltern, u.a. durch eine
vernetzte Informationsplattform
> Kontinuierliche Entwicklung von besonderen, thematisch konzipierten Veranstaltungs-
reihen und von besonderen Formen der Vermittlung
> Bildung regionaler Zweckverbände für die Unterstützung regionaler Kulturveranstalter
> Entwicklung und nachhaltige Unterstützung profilierter regionaler Kulturzentren
> Bessere Vernetzung von Schule und Kultur
> Stärkung der kantonalen Museen als Kulturvermittler und Kulturförderer
14
> Weiterentwicklung der Museumspädagogik in den kantonalen Museen und deren
Zusammenarbeit mit der Lehrerbildung
> Privilegierte Förderung besonders begabter Kulturschaffender zum Durchbruch auf
nationaler Ebene
Als konkrete Projekte in dieser Richtung können in nächster Zeit besonders unter-
stützt werden:
> Bildung eines Kulturdachverbandes Hinterthurgau als Pilotprojekt für die regionale
Kulturförderung
> Einrichtung und Betrieb eines Theaterhauses für Kinder- und Jugendtheater sowie
für Amateurtheater in Weinfelden
> Professionalisierung von Kulturzentren in den Städten bzw. in den Regionen (Bei-
spiele: Eisenwerk Frauenfeld, Kunstraum Kreuzlingen)
> Entwicklung und Betrieb einer Informationsplattform im Internet
> Eine kantonsübergreifende, ostschweizerische Plattform für die Förderung der
Sparte Tanz in Zusammenarbeit mit den Kantonen der KBK Ost (Appenzell IR,
Appenzell AR, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen und Zürich)
Weitere grössere Projekte werden nicht ausgeschlossen, sind gegenwärtig aber nicht
in Sicht. Die Entwicklung aussergewöhnlicher Ideen ist erwünscht.
15
16
Beurteilungskriterien 17
Ausschlusskriterien 19
Besondere Richtlinien 20
Kulturveranstalter 20
Kulturvermittlung 21
Klassische Musik / E-Musik 22
Jazz, Rock, Pop, Hip-Hop 23
Tanz 24
Musiktheater 25
Theater, Kleinkunst 26
Literatur 27
Film 28
Visuelle Kunst 29
Volkskultur 30
Geschichte 31
Historische Sammlungen 32
Naturwissenschaftliche Projekte 33
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Beurteilungskriterien 17
Ausschlusskriterien 19
Besondere Richtlinien 20
Kulturveranstalter 20
Kulturvermittlung 21
Klassische Musik / E-Musik 22
Jazz, Rock, Pop, Hip-Hop 23
Tanz 24
Musiktheater 25
Theater, Kleinkunst 26
Literatur 27
Film 28
Visuelle Kunst 29
Volkskultur 30
Geschichte 31
Historische Sammlungen 32
Naturwissenschaftliche Projekte 33
Die hier aufgeführten Kriterien müssen je nach Sparte und Projekt verschieden gewich-
tet werden. Alle diese Kriterien sind Anhaltspunkte für die Beurteilung von Projekten.
Nicht alle gelten als unbedingte Voraussetzung für die Gewährung von Unterstützungs-
beiträgen. Eine Beurteilung der Qualität enthält immer auch eine subjektive Kompo-
nente. Entscheidend ist, dass eine Beurteilung begründet werden kann. Der Kriterien-
katalog gibt dazu Leitlinien.
1. Bezug zum Kanton Thurgau
> Das Projekt wird im Kanton Thurgau realisiert oder aufgeführt.
> Das Projekt hat einen inhaltlichen Bezug zum Kanton Thurgau.
> Die Ausführenden wohnen bzw. arbeiten im Thurgau.
2. Finanzplanung
> Das Projekt ist seriös und angemessen budgetiert.
> Es liegt ein umfassender Finanzierungsplan vor und es können genügend
Eigenleistungen und Leistungen Dritter ausgewiesen werden.
> Die Standortgemeinde oder ein regionaler Zweckverband beteiligt sich an
den Kosten, wo dies erwartet werden kann.
3. Professionalität
> Ausgewiesenes fachliches Können
> Organisatorische Kompetenzen
> Kommunikative Kompetenzen
> Erschlossene Infrastruktur für die Durchführung des Projektes
> Künstlerische Berufsausbildung und /oder beruflicher Leistungsausweis
und /oder Mitgliedschaft in einem Berufsverband mit berufsspezifischen
Aufnahmebedingungen
4. Resonanz
> Zuspruch in der Bevölkerung
> Präsenz in den Medien
> Resonanz in Fachkreisen bzw. in Fachmedien
> Überregionale Beachtung und Bedeutung
> Wirtschaftliche bzw. touristische Wechselwirkung
> Förderung der Standortqualität
5. Relevanz
> Thematisierung aktueller Anliegen oder Fragestellungen
> Beschäftigung mit gesellschaftlich oder individuell bedeutsamen Fragestellungen
> Förderung der Integration und der Verständigung zwischen Bevölkerungsgruppen,
Generationen etc.
> Aufzeigen von Zusammenhängen, neuer Zugang zum Thema
Beurteilungskriterien
18
6. Innovation
> Originalität, Neuartigkeit der Idee oder der Ausführung
> Eigenständige Formen der Präsentation
> Regt zu neuer Sichtweise an
> Praktiziert Formen der Zusammenarbeit (Koproduktionen,
spartenübergreifende Projekte etc.)
7. Authentizität
> Persönliches Engagement
> Überzeugende Anliegen
> Künstlerische Glaubwürdigkeit
> Beharrlichkeit und Konsequenz
> Überzeugungskraft
> Kohärenz zwischen Inhalt und Form
> Intensität des künstlerischen Ausdrucks
8. Potenzial
> Künstlerisches Potenzial, Entwicklungsfähigkeit
> Anfang einer künstlerischen Karriere
> Start eines neuen Projekts oder einer Projektreihe mit Entwicklungspotenzial
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Ausschlusskriterien
Nicht unterstützt werden:
> Projekte, die nicht-öffentlich, parteipolitisch, missionarisch-religiös, konfessionell ge-
bunden, eigennützig, ausgrenzend oder gewaltverherrlichend sind.
> Veranstaltungen, für die kein Eintritt erhoben wird oder nicht zumindest aktiv zu einer
angemessenen Kollekte aufgefordert wird.
> Projekte und Veranstaltungen, für die keine Eigenleistungen und keine Leistungen
Dritter erbracht werden.
> Lokal ausgerichtete Projekte, die nicht von den betreffenden Gemeinden oder
Zweckverbänden mitgetragen werden.
> Projekte und Veranstaltungen, bei denen Aufwand und Ertrag in keinem sinnvollen
Verhältnis stehen.
> Projekte und Veranstaltungen, die sich auch ohne staatliche Unterstützung gewinn-
bringend umsetzen lassen oder allgemein dem kommerziellen Bereich zuzuordnen
sind.
> Festveranstaltungen mit Gastronomie, die nicht vom Kanton initiiert werden. Begrün-
dete Ausnahmen können bei spezifischen Kulturfesten gemacht werden.
> Laienproduktionen ohne Beizug einer professionellen Leitung.
> Geschichtliche Arbeiten und Publikationen, die nicht im Interesse der kantonalen
Geschichtsforschung und -schreibung sind.
> Private, lokale oder regionale Museen und Sammlungen, für die der Kanton nicht
ausdrücklich eine besondere Förderungswürdigkeit anerkennt (siehe Kapitel «Kultur-
pflege»).
20
Besondere Richtlinien
1. KulturveranstalterDas Angebot kultureller Veranstaltungen im Thurgau ist sehr breit. Eine grosse Anzahl
lokaler Kulturveranstalter erbringt wichtige und meist ehrenamtliche Leistungen. Die
Absicht des Kantons ist es, möglichst hochstehende, aussergewöhnliche und eigen-
ständige Veranstaltungen zu unterstützen.
Für die Unterstützung von Veranstaltern gelten folgende Grundsätze:
> Zu fördern ist vorab die Kontinuität bestehender, wichtiger Kulturveranstalter in den
Regionen mit überregionaler Ausstrahlung, die ein regelmässiges Angebot an pro-
filierten Veranstaltungen und Projekten anbieten und eine zuverlässige, publikums-
orientierte Organisations- und Medienarbeit leisten.
> Nötig wird mehr und mehr eine minimale Professionalisierung von Kulturveran-
staltern in einzelnen Regionen mit genügend grossem Publikumspotenzial. Dies-
bezügliche Bemühungen von Kulturveranstaltern und Gemeinden oder Regional-
verbänden sind zu unterstützen.
> Besonders gefördert werden soll die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ver-
anstaltern oder kulturellen Trägerschaften und Gemeinden.
> Die Bemessung der Beiträge an regionale Veranstalter richtet sich in der Regel auch
nach der Höhe der Unterstützung durch die Standortgemeinden oder Regionalver-
bände. Damit soll nicht zuletzt eine gewisse Verankerung in der Gemeinde und in der
Region gewährleistet werden.
> Lokale Veranstaltungen werden in der Regel nicht unterstützt oder höchstens in glei-
cher Höhe wie der Beitrag der Standortgemeinde.
> An die Infrastruktur kantonaler, regionaler oder lokaler Kulturveranstalter im nicht-
kommerziellen Bereich können Beiträge aus dem Lotteriefonds gewährt werden
für die Bühnentechnik. In der Regel werden keine Beiträge gewährt an Bauten oder
Umbauten; diese sind Sache der Gemeinden.
> Veranstaltungen mit Festcharakter (Unterhaltung mit Gastronomie) werden in der
Regel nicht unterstützt, wenn sie nicht im Auftrag oder im Interesse des Kantons
durchgeführt werden.
> Open-Air-Veranstaltungen werden in der Regel nicht unterstützt, weil sie kosten-
deckend auf ein grösseres Publikum ausgerichtet sein sollten. Es können aber
Schlechtwetter-Garantien gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
> Es werden nur Veranstalter berücksichtigt, die regelmässig und über das
Jahr ein nicht-kommerzielles Kulturprogramm anbieten.
> Die Veranstaltung muss gewinnbringend budgetiert werden.
> Der Veranstalter setzt den Gewinn ein für das kontinuierliche Kulturpro-
gramm.
> Die Schlechtwetter-Garantie wird begrenzt auf maximal Fr. 10´000.–.
21
2. KulturvermittlungEiner der Schwerpunkte der kantonalen Kulturförderung ist die nachhaltige Weiterent-
wicklung der Kulturvermittlung mit dem Ziel, in breiten Bevölkerungskreisen und beson-
ders bei Kindern und Jugendlichen Interesse zu wecken und Verständnis zu schaffen
für Kunst und Kultur sowie den Zugang zu künstlerischen Werken zu ermöglichen oder
zu erleichtern.
Für die Kulturvermittlung gelten folgende Grundsätze:
> Der Kulturvermittlung in den Bereichen der visuellen Kunst, der Musik, der Literatur und
des Theaters kommt ein hoher Stellenwert zu.
> Beiträge aus dem Lotteriefonds im Bereich der visuellen Kunst können gewährt
werden für spezifische Vermittlungsangebote wie Audio-Guides oder andere Medien
in den kantonalen Museen sowie für private Vermittlungsprojekte.
> Für die Literaturvermittlung auf der Volksschulstufe (Autorenlesungen, Buchbe-
sprechungen etc.) wird die Organisation «Ostschweizer Autorenlesungen» der Kan-
tonsbibliothek St. Gallen vom Kulturamt mit wiederkehrenden Beiträgen unterstützt.
> Das Kulturamt unterstützt den Besuch von Theater- oder Konzertaufführungen von
Schulklassen in gleicher Höhe wie die Schule bzw. die Schulgemeinde bis zu einem
Maximalbetrag von Fr. 200.– pro Klasse und Aufführung. Die Beiträge aus dem
Lotteriefonds werden ausschliesslich für Aufführungen von professionellen Theatern
oder Orchestern ausgerichtet in den verschiedenen Arten der darstellenden Kunst
(Schauspiel, Oper, Tanz, Musical, Kleinkunst, Figurentheater) oder der klassischen
und zeitgenössischen E-Musik.
> Die Kulturvermittlung in den kantonalen Museen ist nach Möglichkeit weiter auszu-
bauen. Insbesondere ist die Zusammenarbeit mit der Lehrerausbildung und -weiter-
bildung und die Zusammenarbeit mit Schulen und Lehrkräften zu unterstützen.
22
3. Klassische Musik / E-MusikEine sehr gut verankerte und breit akzeptierte Kunstsparte ist die der klassischen Musik.
Hier gilt es, in erster Linie das Besondere, das Innovative, das Neue zu fördern, insbe-
sondere auch Projekte für und mit Kindern und Jugendlichen.
Es gelten folgende Grundsätze:
> Priorität hat die Förderung überregionaler Orchester und Chöre, welche Projekte
mit Kindern und Jugendlichen erarbeiten oder zeitgenössische, neue bzw. inno-
vative Werke zur Aufführung bringen.
> Die Zusammenarbeit zwischen mehreren Chören oder verschiedenen Orchestern ist
besonders zu unterstützen.
> Aufführungen und Projekte mit Chören und Orchestern werden in der Regel bis zu
maximal einem Drittel der Produktionskosten unterstützt. Höhere Beiträge müssen
durch besondere qualitative Leistungen begründet werden.
> Es werden grundsätzliche keine Konzertveranstaltungen unterstützt, für die kein Ein-
tritt verlangt wird oder für die nicht aktiv zu einer angemessenen Kollekte auf-
gefordert wird.
> Orchester, die wiederkehrende Beiträge erhalten, können für einzelne, besondere
Projekte von überregionaler Bedeutung zusätzlich aus dem Lotteriefonds unterstützt
werden.
> Überregionale Jugendmusiklager unter professioneller musikalischer Leitung werden
mit Fr. 200.– pro Teilnehmerin oder Teilnehmer aus dem Thurgau unterstützt, gesamt-
schweizerische Jugendmusiklager bis maximal Fr. 300.– pro Teilnehmer oder Teil-
nehmerin aus dem Thurgau, sofern wesentliche Eigenleistungen erbracht werden.
> Werk- und Projektbeiträge für zeitgenössische E-Musik von professionellen Musike-
rinnen und Musikern müssen bei der Kulturstiftung des Kantons Thurgau bean-
tragt werden.
23
4. Jazz, Rock, Pop, Hip-HopIn den Bereichen Jazz, Rock, Pop und Hip-Hop ist es entscheidend, dass die Bands
vor einem anspruchsvollen Publikum auftreten können. Im Vordergrund steht damit die
Förderung einer kontinuierlichen Veranstaltungsinfrastruktur und weniger die direkte
Unterstützung einzelner Bands.
Es gelten folgende Grundsätze:
Jazz> Jazzkonzerte müssen kontinuierlich angeboten werden, damit sie ein interessiertes
Publikum finden können. Daher steht die Unterstützung von Jazz-Veranstaltern im
Vordergrund, die regelmässig Konzerte organisieren.
> Unterstützt werden besondere Auslagen für Konzerte oder Festivals im Thurgau oder
für die Teilnahme von Thurgauer Künstlerinnen und Künstlern an repräsentativen
Auftritten ausserhalb des Kantons.
> Besondere Audio-Aufzeichnungen bzw. CD-Produktionen können unterstützt wer-
den, wenn es sich überwiegend um Eigenkompositionen oder allenfalls eigenstän-
digen Arrangements handelt und das Projekt einen besonderen Bezug zum Thurgau
aufweist.
> Werk- und Projektbeiträge für professionelle Jazzmusikerinnen und -musiker müssen
bei der Kulturstiftung des Kantons Thurgau beantragt werden.
Rock / Hip-Hop etc.> Die Veranstaltung von Rock- oder Hip-Hop-Konzerten bedeutet wegen der teuren
Technik oft ein finanzielles Risiko. Weil die beste Förderung der vielen Bands im Thur-
gau aber gerade der Auftritt vor grösserem Publikum ist, müssen in erster Linie die
Veranstalter unterstützt werden.
> Audio-Aufzeichnungen im Bereich Rockmusik und Hip-Hop werden nur unterstützt,
wenn Eigenkompositionen eingespielt werden und wenn der entsprechende Tonträ-
ger der Präsentation bei Konzertveranstaltern dienlich ist.
Pop > Popmusik kann am besten kommerzialisiert werden und ist daher am wenigsten auf
öffentliche Unterstützung angewiesen. Im Sinne der Förderung der Jugendkultur
können allenfalls Auftritte von besonders begabten Newcomern vor einem grösseren
Publikum gefördert werden durch die Unterstützung überregionaler Musikfestivals
oder ähnlicher Anlässe.
24
5. TanzTanzproduktionen ausserhalb des institutionellen Musiktheaters oder des Musicals
haben besonders schwierige Arbeits- und Aufführungsbedingungen. Bei der Förde-
rung dieser Sparte ist daher darauf zu achten, dass sowohl bei der Produktion als auch
bei der Distribution die Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Veranstaltern be-
sonders unterstützt wird. Ziel ist es, herausragende, eigenständige Tanzproduktionen
einem möglichst grossen, interessierten Publikum zugänglich zu machen.
Es gelten folgende Grundsätze:
> Der Kanton Thurgau unterstützt in erster Linie Veranstalter und Vermittler von Tanz-
produktionen. Für die Erarbeitung von Projekten mit zeitgenössischem Tanz ist grund-
sätzlich die Kulturstiftung des Kantons Thurgau zuständig.
> Aus dem Lotteriefonds unterstützt werden hauptsächlich Gastspiele, Tourneen und
Veranstaltungsreihen mit Projekten von ausgebildeten, professionellen Tänzerinnen
und Tänzern.
> Veranstalter, die regelmässig Tanzaufführungen organisieren, können dafür beson-
ders unterstützt werden.
> Unterstützung für einzelne Tanzaufführungen, die nicht im Programm bestehender
Kulturveranstalter organisiert werden, wird in der Regel nur gewährt, wenn ein ange-
messenes Publikumsinteresse erwartet und durch gezielte Werbemassnahmen
erreicht werden kann.
> Besonders zu unterstützen ist die Zusammenarbeit zwischen Tänzerinnen und Tänzern
in der Ostschweiz und in der Bodensee-Region sowie die Bildung von Compagnies
für grössere Projekte.
> Private Tanz- und Ballettschulen sind kommerzielle Betriebe und werden in der Regel
nicht unterstützt.
25
6. MusiktheaterOpern, Operetten und Musicals sind populäre, aber auch aufwändige Kunstformen. Wäh-
rend professionelle Opernproduktionen üblicherweise kaum ohne namhafte staatliche
Subventionen realisiert werden können, sind Operetten- oder Musicalaufführungen
eher schon kommerzielle Produktionen, für die ein grösseres Publikum auch bereit ist,
relativ hohe Eintrittspreise zu bezahlen. Für Interessierte im Kanton Thurgau sind Opern-
aufführungen im Theater St. Gallen und im Opernhaus Zürich leicht erreichbar. Alle drei
Jahre realisiert die Operette Sirnach eine Operettenproduktion, welche jeweils mehrere
tausend Besucher aus der ganzen Schweiz anzieht. Auch die Zentrumbühne Bottig-
hofen vermag mit ihren regelmässigen Musiktheaterproduktionen mit Laien ein grosses
Publikum zu mobilisieren.
Eine Unterstützung von Musiktheaterproduktionen ist in bestimmten Fällen ange-
bracht, um das finanzielle Risiko abzustützen.
Es gelten folgende Grundsätze:
> Jährlich wird eine Opern- oder Musicalproduktion im Theater St. Gallen mit einem nam-
haften Beitrag unterstützt.
> Musiktheaterproduktionen im Thurgau können unterstützt werden, wenn sie beson-
dere, ungewöhnliche Werke zur Aufführung bringen, wenn sie unter professioneller
Leitung erarbeitet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass sie selbsttragend
sind, und wenn Aufwand und Ertrag mit den erwarteten Einnahmen und den Leistungen
Dritter in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
> Musiktheaterproduktionen können – je nach Professionalität, Originalität und Eigen-
leistung – mit einem Beitrag oder einer Defizitgarantie von maximal einem Drittel der
Kosten unterstützt werden.
26
7. Theater, KleinkunstDie Theater- und Kleinkunstszene im Kanton Thurgau zeichnet sich aus durch eine Viel-
zahl von Amateur- und Laienensembles sowie von ehrenamtlich geleiteten Bühnen, die
Theater und Kleinkunst vermitteln. Die städtischen Zentren St. Gallen, Konstanz und
Winterthur bzw. Zürich mit ihren professionellen Theaterbetrieben sind gut erreichbar.
In Ergänzung dazu besteht im Thurgau ein beschränktes Bedürfnis nach subventio-
nierten Theaterproduzenten, welche den Auftrag der Kulturvermittlung an Kinder und
Jugendliche erfüllen oder bei einem breiteren Publikum Anklang finden.
Es gelten folgende Grundsätze:
> Im Kanton Thurgau sollen in Ergänzung zu den umliegenden Stadttheatern in St. Gal-
len und Konstanz ein professionelles Kinder- und Jugendtheater sowie ein pro-
fessionelles Sommertheater prioritär unterstützt werden. Das Theater St. Gallen,
das Stadttheater Konstanz, das Theater Bilitz und das See-Burgtheater erhalten
wiederkehrende Beiträge. Mit dem Theater Bilitz und dem See-Burgtheater werden
Leistungsvereinbarungen auf jeweils drei Jahre abgeschlossen.
> Weitere professionelle Theaterproduktionen werden mit Projektbeiträgen unter-
stützt, wenn sie zu den erwähnten Angeboten eine Ergänzung bieten – vor allem
im Bereich des Kinder- und Jugendtheaters, der freien Theatergruppen oder der Ko-
produktionen.
> Beiträge an Laien- oder Amateur-Theaterproduktionen werden nur ausgerichtet,
wenn sie unter professioneller Leitung erarbeitet werden. Professionell bedeutet,
dass der Regisseur oder die Regisseurin eine anerkannte Berufsausbildung in Regie
oder Theaterpädagogik an einer Hochschule oder an einem institutionellen Theater
und /oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband mit entsprechenden Aufnahme-
bedingungen vorweisen kann (VTS, ASTEJ, SBKV oder vergleichbare europäische
Berufsverbände).
> Beiträge an Laien- oder Amateur-Theaterproduktionen sind in der Regel auf maximal
Fr. 10´000.– beschränkt. Höhere Beiträge bis zu maximal einem Drittel der Produk-
tionskosten müssen begründet werden (Qualität, überregionale Resonanz etc.).
> Schultheater-Produktionen sind Sache der betreffenden Schulgemeinde oder Schule
und werden nicht mit Mitteln aus dem Lotteriefonds unterstützt.
> Theaterveranstalter können mit wiederkehrenden Beiträgen aufgrund von Leistungs-
vereinbarungen unterstützt werden, wenn sie regelmässig professionelle Theaterauf-
führungen mit mindestens regionaler Ausstrahlung organisieren.
> Für die Infrastruktur von festen, öffentlichen Theatereinrichtungen (Licht- und Ton-
anlagen, Bühnentechnik) können einmalige Beiträge aus dem Lotteriefonds geleis-
tet werden. Diese richten sich nach dem effektiven Bedarf und berücksichtigen auch
die bereits vorhandene, verfügbare Infrastruktur sowie die Leistungen der Gemeinden.
27
8. LiteraturDas literarische Schaffen im Kanton zeigt sich in einem sehr breiten Spektrum. Einige
Autorinnen und Autoren aus dem Thurgau haben sich international einen Namen ge-
macht und werden in verschiedenen Ländern und zum Teil sogar in verschiedenen
Sprachen publiziert. Qualitativ gute Literatur, die über den Buchhandel vertrieben wer-
den kann, soll gefördert werden. Über die literarische Qualität von Manuskripten haben
in erster Linie die Verlage zu entscheiden. Sie sollen nach Möglichkeit auch ein gewis-
ses verlegerisches Risiko mittragen. Unter den Begriff Literatur fallen hier verschiedene
Genres wie Belletristik, Lyrik, Biografien, historische Romane, Kinderbücher oder do-
kumentarische Sachbücher. Nicht inbegriffen sind wissenschaftliche Publikationen und
Kunstpublikationen.
Als eines von drei Literaturhäusern in der Schweiz wird das Bodmanhaus in Gott-
lieben mit einem wiederkehrenden Beitrag auf Grund einer Leistungsvereinbarung spe-
ziell unterstützt.
Es gelten folgende Grundsätze:
> Für literarische Publikationen und Sachbücher werden ausschliesslich Druckkosten-
beiträge gewährt. Werkbeiträge müssen bei der Kulturstiftung des Kantons Thurgau
beantragt werden.
> In der Regel werden nur Publikationen unterstützt, die in einem Verlag erscheinen,
welcher sich um ein professionelles Lektorat und um den Vertrieb über den Buch-
handel kümmert und mit der Herausgabe ein verlegerisches und finanzielles Risiko
übernimmt.
> Publikationen, die von sogenannten «Zuschuss-Verlagen» herausgebracht werden
(bei denen also sämtliche verlegerischen Arbeiten bezahlt werden müssen), werden
grundsätzlich nicht unterstützt.
> Ausnahmsweise können Publikationen im Eigenverlag unterstützt werden, wenn die
literarische Qualität aufgrund des Manuskripts einwandfrei zu überzeugen vermag
und wenn genügend Eigenmittel und /oder Beiträge Dritter erbracht werden.
> Die Marktchancen eines Buches bzw. die Möglichkeiten des Absatzes über den
Buchhandel müssen in die Beurteilung miteinbezogen werden.
> Die Beitragshöhe richtet sich nach den üblichen Kosten einer Buchpublikation. Es
muss eine Verlagskalkulation vorliegen.
> Druckkostenbeiträge für literarische Werke betragen in der Regel weniger als
Fr. 10´000.–. Höhere Beiträge können für Sachbücher entrichtet werden, wenn
darin ein besonderer Wert für den Kanton zu erkennen ist.
> Unterstützt werden können Autorenlesungen, die von etablierten Veranstaltern oder
von nicht-kommerziellen Institutionen im Bildungs- oder Kulturbereich organisiert
werden.
28
9. Film Der Kanton Thurgau ist daran interessiert, dass Spiel- und Dokumentarfilme realisiert
werden, die einen inhaltlichen, produktionellen oder personellen Bezug zum Kanton
aufweisen. Filmproduktionen bedingen eine professionelle Ausführung und können
meistens nicht aus einer Quelle allein finanziert werden. Bei der Gesuchstellung an den
Lotteriefonds muss deshalb ein vollständiges Gesuch wie jenes für das Bundesamt für
Kultur eingereicht werden mit folgenden Angaben:
> Inhaltsangabe: mindestens Exposé, bei Spielfilmen Drehbuch
> Anmerkungen zur Gestaltung und filmischen Umsetzung
> Technische Angaben (genaues Format, Dauer)
> Detailliertes Budget
> Finanzierungsplan mit Auflistung der Anfragen und Zusagen
> Mitarbeiterliste mit Bio- bzw. Filmografien der wichtigsten Beteiligten
> Bei Spielfilmen auch Besetzungsliste mit Angabe der definitiven Zusagen
> Zeitplan bis zur Fertigstellung
> Auswertungsplan: Es müssen öffentliche Vorführungen des Films fest geplant
oder Koproduktionsverträge mit Fernsehanstalten vorhanden sein.
> Bezug zum Thurgau (Inhalt, Produktion oder Postproduktion)
> Höhe des gewünschten Beitrags (nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbudgets)
Kinos
> Regionale Kinos oder Filmclubs können für die Vorführung besonderer Filmreihen
oder besonderer Filmveranstaltungen unterstützt werden, wenn diese von über-
regionalem Interesse sind (z. B. begleitete Kindervorstellungen, Dokumentarfilme
mit regionalem Bezug, Vorstellungsreihen mit besonderer kultureller Thematik)
> Defizitgarantien für Open-Air-Kinovorführungen werden nur als Schlechtwetter-
Garantien gewährt, wenn der Veranstalter üblicherweise mit einem Gewinn rechnen
kann, den er in ein kontinuierliches Jahresprogramm mit kulturellen Veranstaltungen
bzw. Filmvorführungen investiert.
> An nicht-kommerzielle Kinoveranstalter können Beiträge an Filmprojektoren und ent-
sprechende Audio-Anlagen gewährt werden.
29
10. Visuelle Kunst Der Begriff «Visuelle Kunst» schliesst alle Formen der Bildenden Kunst mit ein, die
ein breites Spektrum von den traditionellen Ausdrucksmitteln wie Malerei, Zeichnung,
Skulptur bis zu den neuen Medien mit Performance, Fotografie, Video, Computer usw.
umfasst. Besonderes Gewicht kommt der Innovation zu. Der Kanton fördert in diesem
Bereich durch folgende Massnahmen:
Ankauf von Kunstwerken
> Ankäufe für die kantonale Kunstsammlung tätigt das Kunstmuseum des Kantons
Thurgau.
> Für Ankäufe, die das Budget des Kunstmuseums überschreiten, können Mittel aus
dem Lotteriefonds zugezogen werden.
> Bei Bauvorhaben des Kantons sollen Kunst-am-Bau-Vorhaben realisiert werden
können.
Bereitstellen von Ausstellungsräumen
> Der Kanton Thurgau betreibt mit dem Kunstmuseum in der Kartause Ittingen profes-
sionell geführte Ausstellungsräume, in denen regelmässig Werke von Künstlerinnen
und Künstlern gezeigt werden.
> Der Kunstraum der Thurgauischen Kunstgesellschaft in Kreuzlingen sowie die Kunst-
halle Arbon werden mit wiederkehrenden Beiträgen aufgrund von Leistungsvereinba-
rungen unterstützt.
Projektbezogene Beiträge
> Beiträge können geleistet werden an überregionale Kunstausstellungen und koope-
rative Kunstprojekte. Die Vernetzung in überregionalen Trägerschaften wie z. B. der
Internationalen Bodensee-Konferenz IBK oder der Künstlervereinigung «visarte ost»
wird dabei nach Möglichkeit gefördert.
> Beiträge an Materialtransporte, Begleitpublikationen oder Ausstellungsinstallationen
können an Veranstalter ausserhalb des Kantonsgebiets ausgerichtet werden, wenn
die beteiligten Künstlerinnen oder Künstler in engem Bezug zum Thurgau stehen.
> Es werden keine Beiträge an private Galerien, lokale Kunstvereine oder kommerzi-
elle Organisationen ausgerichtet. Begründete Ausnahmen sind allenfalls möglich,
wenn ein überregionales, besonderes öffentliches Interesse nachgewiesen werden
kann.
Personenbezogene Beiträge
> Beiträge an Publikationen einzelner Kunstschaffender werden je nach Kostenauf-
wand und Bedeutung bis maximal Fr. 20´000.– gewährt, wenn die Publikation im
Zusammenhang mit einer Ausstellung steht oder der Vertrieb durch die Einbindung
in ein Verlagsprogramm gewährleistet ist.
> Aus dem Lotteriefonds werden keine Werkbeiträge an Einzelpersonen vergeben.
Entsprechende Gesuche können an die Kulturstiftung des Kantons Thurgau gerichtet
werden.
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11. VolkskulturZum Bereich Volkskultur zählen die Blasmusik, die Volksmusik in verschiedenen Aus-
prägungen, Chöre, Jodlervereine und das Trachtenwesen. Volkskultur wird vor allem in
Vereinen gelebt und wird von den Gemeinden bevorzugt unterstützt. Die Unterstützung
durch den Kanton beschränkt sich daher auf folgende Schwerpunkte:
> Wiederkehrende Beiträge an überregionale Formationen, die regelmässig grössere
Werke einstudieren
> Projektbeiträge an Formationen für grössere Konzerte mit Orchesterbegleitung
> Beiträge an überregionale Jugendmusiklager und Jugendsinglager
> Beiträge an Neuinstrumentierungen und Neuuniformierungen von Musikvereinen und
Musikgesellschaften nach untenstehenden Richtlinien
> Beiträge an Trachten- und Volkstanzgruppen für die Anschaffung von Thurgauer Trach-
ten nach untenstehenden Richtlinien
> Jährlich wiederkehrende Beiträge an kantonale Verbände als Beitrag für die Aus- und
Weiterbildung und für die Verbandstätigkeit im Sinne der Qualitätssicherung
> Es werden keine Beiträge entrichtet für die Teilnahme an Musikwettbewerben, Festen
oder ähnlichen Anlässen, die vorwiegend im Interesse der Teilnehmenden sind.
> Veranstaltungen mit Festcharakter sollten selbsttragend durchgeführt werden können.
Sie werden nur ausnahmsweise subventioniert, wenn eine besondere Verpflichtung
des Kantons damit verbunden ist oder wenn die Veranstaltung landesweit von Be-
deutung ist.
Besondere Richtlinien
> Die Neuuniformierung einer ganzen Sektion der Blasmusik wird mit Fr. 200.– pro
Aktivmitglied unterstützt. Teiluniformierungen werden nicht subventioniert.
> An die Kosten einer Neuinstrumentierung können 12% der Gesamtsumme aufgrund
einer Verkaufsofferte gewährt werden, wenn der Gesamtpreis mindestens Fr. 25´000.–
beträgt.
> Trachten- und Volkstanzgruppen können unterstützt werden mit Fr. 300.– pro Thur-
gauer Tracht, die neu angeschafft werden muss, bzw. mit Fr. 700.– pro Kurs zur Her-
stellung von Thurgauer Trachten.
> Anschaffungen oder Erneuerungen von Vereinsfahnen werden nicht unterstützt.
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12. GeschichteDer Kanton Thurgau ist interessiert an einer lebendigen Geschichtsschreibung, die
aktuelle Fragen an die Vergangenheit stellt. Unterstützt werden Projekte, die wissen-
schaftlichen Anforderungen genügen und Themen aufgreifen, die für die kantonale und
überregionale Geschichtsforschung von Bedeutung sind, während die rein lokale Ge-
schichtsforschung von den Gemeinden gefördert werden soll.
Ausserdem gelten folgende Grundsätze:
> Der Historische Verein des Kantons Thurgau wird mit einem jährlich wiederkehren-
den Beitrag unterstützt.
> Die Förderung geschichtswissenschaftlicher Arbeiten erfolgt über Forschungsbei-
träge und Druckkostenbeiträge. In beiden Fällen muss der Anspruch auf Wissen-
schaftlichkeit erfüllt sein.
> Publikationen, die dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit nicht genügen, die aber
ein Thema von kantonaler Bedeutung dokumentieren, können mit einem einmaligen
Beitrag von Fr. 2´000.– bis max. Fr. 5´000.– unterstützt werden (z. B. Geschichte kan-
tonaler Verbände und Institutionen).
> Besonders förderungswürdig sind Projekte, die einen innovativen Ansatz verfolgen
mit neuen Fragestellungen, neuen Methoden, mit interdisziplinärer Zusammenarbeit
etc. oder Projekte, die ein Thema exemplarisch aufarbeiten.
Forschungsbeiträge
> Forschungsbeiträge können an kommunal-, regional- oder kantonalgeschichtlich aus-
gerichtete Projekte gewährt werden.
> Sie sind zwingend vor Projektbeginn zu beantragen.
> Die Höhe des Forschungsbeitrags beträgt in der Regel höchstens ein Drittel der
Projektkosten (inkl. Druckkosten). Für Forschungsprojekte des Kantons können
höhere Anteile gewährt werden. Ein Vertreter des Kantons sollte bei grösseren Pro-
jekten in das Projekt-Controlling miteinbezogen werden.
Druckkostenbeiträge
> Druckkostenbeiträge werden aufgrund von Vollkostenrechnungen gewährt (inkl. nicht
abgegoltener Arbeitsaufwand).
> Kommunalgeschichte: Die Ortsgeschichtsschreibung (Arbeiten über Politische
Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden, Quartiere, Vereine etc.) ist grundsätzlich
Aufgabe der Gemeinde. Druckkosten werden in diesem Bereich in der Regel nur ge-
währt, wenn die Forschungsergebnisse als exemplarisch für einen noch unerforsch-
ten Bereich gelten, wissenschaftlichen Ansprüchen sowie einer allgemein verständ-
lichen Vermittlung genügen.
> Kantonsgeschichte: Die kantonal ausgerichtete Forschung (Arbeiten über einzelne
Themen und Zeitabschnitte) wird mit Druckkostenbeiträgen gefördert, sofern sie
wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und die Ergebnisse für ein interessiertes
Publikum geeignet dargestellt werden.
> Regionalgeschichte: Grenzüberschreitende Forschungsprojekte in der Ostschweiz
oder im Bodenseeraum werden nur unterstützt, wenn sie wissenschaftlichen An-
sprüchen genügen und von anderen Gebietskörperschaften mitgetragen werden.
32
13. Historische SammlungenDer Kanton Thurgau betreut im Historischen Museum und in der Sammlung für ländliche
Kultur, im Ittinger Museum, im Napoleonmuseum und im Museum für Archäologie ein
sehr vielseitiges und ansehnliches Spektrum an historischen Sammlungen. Die Finan-
zierung regionaler, lokaler oder privater Museen und Sammlungen ist daher grundsätz-
lich Sache von Gemeinden oder privaten Trägerschaften. Für deren subsidiäre Unter-
stützung gelten folgende Grundsätze:
> Öffentlich zugängliche Museen und Sammlungen können mit einmaligen Beiträgen
aus dem Lotteriefonds für bestimmte Projekte unterstützt werden, wenn sich diese
thematisch in einen regionalen Themenschwerpunkt einfügen oder wenn Themen
von kantonaler Bedeutung dargestellt werden in Ergänzung zu den kantonalen Mu-
seen. Es sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
> Wissenschaftliche Arbeitsgrundlagen
> Zeitgemässer museologischer Standard (Sammlungsdepot, Konservie-
rung, Inventarisierung, Darstellung, Vermittlung)
> Wesentliche Attraktivitätssteigerung für die Institution und den Standort
> Nachhaltigkeit der Investition
> Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Interessen
> Synergiebildung mit Tourismus
> Realistische Finanzierung der Folgekosten ohne Kantonsbeiträge
> Regionalen, lokalen oder privaten Museen und Sammlungen werden grundsätzlich
keine Betriebsbeiträge gewährt.
> Die Anschaffung einzelner Objekte, die ausserhalb der kantonalen Museen mitfinan-
ziert werden sollen, müssen nach ihrer Bedeutung für den Kanton und nach der
konzeptionellen Einfügung in bestehende Sammlungen beurteilt werden. Für einzelne
Sammlungsobjekte gelten folgende Beurteilungskriterien:
> Qualität: Gewährleistung der wissenschaftlichen Dokumentation, Rele-
vanz des Aussagewerts, materieller Wert, Ensemblewert
> Bedeutung: Kulturgeschichtliche Repräsentativität, Objekt-Aura, Eignung
für die Vermittlung einer Geschichte
> Potenzial: Aufwertung einer bestehenden Sammlung, Publikumswirksam-
keit, Möglichkeit der Integration in eine kantonale Sammlung
> Trägerschaft: Überzeugende konzeptionelle Ausrichtung, Kontinuität und
Nachhaltigkeit, Professionalität bei der Inventarisierung und Objektbewirt-
schaftung, materielle und personelle Absicherung, räumliche Vorausset-
zungen, Möglichkeiten der Vermittlung
> Wenn möglich hat der Kanton ein Miteigentumsrecht oder ein Vorkaufsrecht für er-
worbene Objekte anzumelden, um gegebenenfalls darauf zurückgreifen oder sie in
die bestehende Sammlung integrieren zu können.
33
14. Naturwissenschaftliche ProjekteNaturwissenschaftliche Projekte werden sowohl durch die universitäre Forschung wie
auch durch Forschungs- und Vermittlungsarbeiten von Museen und privaten Träger-
schaften oder Einzelpersonen initiiert. Sie müssen einen klaren inhaltlichen Bezug zum
Kanton Thurgau aufweisen, damit sie mit Mitteln aus dem Lotteriefonds unterstützt wer-
den können. Es gelten dabei folgende Regeln:
> Wissenschaftliche Arbeiten, die unterstützt werden sollen, müssen publiziert und der
Öffentlichkeit vermittelt werden können.
> Die Höhe des zugesprochenen Beitrags beträgt in der Regel maximal ein Drittel der
Gesamtkosten. Ausnahmen sind zu begründen.
> Besonders förderungswürdig sind Projekte, die einen innovativen Forschungs-
ansatz verfolgen (neue Interpretation, neue Methode, fachübergreifende Zusammen-
arbeit etc.)
> Die Qualität eines Forschungsprojektes lässt sich nicht zuletzt durch die Vollstän-
digkeit des Gesuchs beurteilen, das zumindest folgende Punkte beinhalten sollte:
> Klare Forschungsfrage, Hypothese
> Übersicht über den aktuellen Forschungsstand
> Wissenschaftliche Bedeutung für den Fachbereich
> Praktische Anwendungen und Umsetzungen der Forschung
> Beschreibung der Methoden und Techniken, die angewendet werden
> Publikationsliste des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin
> Zeitplan
> Detailliertes Budget mit Finanzierungsplan
> Grundsätzlich muss eine professionelle Arbeitsweise garantiert sein. Dafür ist ein
Hochschulabschluss nicht unbedingt zwingend. Im Bereich der Naturwissenschaf-
ten können auch Laien mit autodidaktischer Ausbildung und kontinuierlicher, ambi-
tionierter Arbeit einen hohen Qualitätsstandard erreichen. Professionalität sollte
daher nach folgenden Kriterien beurteilt werden:
> Wissenschaftliche Ausbildung
> Langjährige Erfahrung
> Leistungsausweis, z. B. in Form von Publikationen, Vorträgen oder Kongress-
Postern
> Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Fachkräften an Hochschulen (Pro-
jektbegleitung, Beratung etc.)
> Realisierbarkeit unter den gegebenen Rahmenbedingungen (Finanzen, Zeit-
plan, personelle Ressourcen, räumliche Gegebenheiten etc.)
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Persönliche Förderbeiträge 35
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Persönliche Förderbeiträge
Der Kanton Thurgau vergibt einmal jährlich Förderbeiträge an Kulturschaffende,
wofür insgesamt Fr. 150´000.– aus dem Lotteriefonds zur Verfügung stehen. Mit diesen
Beiträgen sollen Kulturschaffende, die über eine besondere künstlerische Begabung
verfügen, unmittelbar und personenbezogen gefördert werden. Bewerberinnen und
Bewerber müssen dafür ein konkretes Vorhaben zur Weiterentwicklung ihrer Arbeit vor-
legen können. Die Förderbeiträge betragen Fr. 10´000.– oder Fr. 25´000.– und werden
auf Grund einer Jurierung der Bewerbungen vergeben.
Voraussetzungen
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Kanton Thurgau wohnhaft sein oder einen
klaren Bezug zum Thurgau aufweisen, z. B. durch den Schwerpunkt des künstlerischen
Wirkens oder zumindest durch Herkunft und soziale Verbundenheit. Das Bürgerrecht ist
nicht ausschlaggebend.
Vorausgesetzt wird ein künstlerischer Leistungsausweis.
Die vorgeschlagenen Vorhaben oder Projekte sollen eine Weiterentwicklung des per-
sönlichen Kunstschaffens bewirken. Reine Time-out-Vorhaben ohne Veränderungsan-
spruch werden nicht unterstützt.
Verfahren
Der Chef des Departements für Erziehung und Kultur setzt eine Jury ein, die sich aus
Fachleuten der betreffenden Kunstsparten zusammensetzt, erteilt ihr einen Auftrag und
legt das Verfahren fest. Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Jury ist der Chef des Kul-
turamtes oder seine Stellvertreterin.
Die Fachjury bezeichnet die Bewerberinnen und Bewerber, die einen Förderbeitrag
erhalten. Verantwortlich für die Organisation ist das Kulturamt.
Die Förderbeiträge werden anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung an die Kultur-
schaffenden offiziell übergeben.
Die geförderten Kulturschaffenden orientieren das Kulturamt nach Abschluss ihres
Förderprojektes mit einem schriftlichen Bericht. Sie müssen zudem bereit sein, anläss-
lich einer öffentlichen Veranstaltung über die gemachten Erfahrungen zu berichten.
Die Jury kann für die Gewährung eines Förderbeitrags die Bedingung stellen, dass
ein Mentor oder eine Mentorin beigezogen wird, der oder die das Förderprojekt begleitet
und nach Abschluss das Kulturamt schriftlich informiert.
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Kulturpflege 37
Leitbild für die historischen Sammlungen 37
Grundsätze 37
Themenschwerpunkte 38
Regionale Schwerpunkte 38
Einzelinstitutionen 39
37
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Kulturpflege 37
Leitbild für die historischen Sammlungen 37
Grundsätze 37
Themenschwerpunkte 38
Regionale Schwerpunkte 38
Einzelinstitutionen 39
Leitbild für die historischen Museen und SammlungenDie kantonalen Einrichtungen decken ein breites Spektrum der Kulturpflege ab – von
der Archäologie über historische Sammlungen bis zu Kunst-, Literatur- und Geschichts-
sammlungen in den Museen, in der Kantonsbibliothek und im Staatsarchiv.
Unter den historischen Sammlungen kommt den kantonalen historischen Museen
als professionellen Kompetenzzentren eine zentrale Funktion zu: Das Museum für
Archäologie präsentiert die Forschungs- und Grabungsergebnisse zur Ur- und Frühge-
schichte des Kantons. Das Historische Museum im Schloss Frauenfeld kann wichtige,
kantonale Themenbereiche abdecken wie die städtische, oberschichtliche und kirchli-
che Kultur sowie die Staatsgeschichte. Die ländliche Kultur, die Landwirtschaft und das
ländliche Gewerbe vor der Industrialisierung werden mit der Sammlung für ländliche
Kultur in Diessenhofen bzw. Tobel dokumentiert. Die besondere Geschichte des Kar-
täuserordens vermittelt das Ittinger Museum und die Geschichte der Napoleoniden und
ihr Bezug zum Thurgau wird im Napoleonmuseum Schloss Arenenberg erforscht und
thematisch präsentiert.
Es gibt jedoch Spezialmuseen und überregionale Sammlungen, welche besondere
Aspekte von kantonaler Bedeutung repräsentativer darstellen können und damit die
kantonalen Museen sinnvoll ergänzen. Die Zusammenarbeit mit solchen Institutionen ist
zu fördern und zu unterstützen, sofern sie für den Kanton relevante Themen ergänzend
und exemplarisch dokumentieren und vermitteln.
GrundsätzeDie Kulturpflege – vom Staatsarchiv über die Denkmalpflege, Kantonsbibliothek, Archä-
ologie bis zu den Museen – geniesst einen hohen Stellenwert. Damit eine weitere Stär-
kung dieser Aufgaben möglich ist und nicht zu Lasten der Kulturförderung geschieht,
kann der Kanton keine Verantwortung für weitere Einrichtungen in diesem Bereich über-
nehmen.
Die Finanzierung lokaler oder regionaler Museen und Sammlungen ist grundsätzlich
Sache der Gemeinden oder von Privaten. Für die Unterstützung bestimmter Projekte
durch den Kanton bedarf es besonderer Begründungen nach den Richtlinien dieses
Konzeptes. Der Kanton beteiligt sich nicht an den Betriebskosten regionaler, lokaler
oder privater Museen und Sammlungen.
Für Projekte im Bereich Kulturpflege sind nebst den Beiträgen der Denkmalpflege und
der Ausgaben weiterer Ämter jährlich Fr. 200´000.– aus dem Lotteriefonds vorgesehen.
Kulturpflege
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ThemenschwerpunkteFolgende Themenbereiche von kantonaler Bedeutung können ausserhalb der kantona-
len Museen mit den vorhandenen Sammlungen abgedeckt werden:
> Textilindustrie 18. bis 20. Jahrhundert
> Papierherstellung und Typografie
> Automobilindustrie, historische Fahrzeuge
> Hafnerei (Steckborner Öfen)
> Schul- und Pädagogikgeschichte 19. und 20. Jahrhundert
> Medizin- und Pharmageschichte
> Geschichte des Bodensees (Fischerei, Schifffahrt)
Regionale SchwerpunkteFür den Kanton ist die Förderung regionaler Schwerpunkte mit ortsgebundenen Themen
von besonderem Interesse, weil inhaltliche, betriebliche und touristische Synergien aus-
gelöst werden könnten. Es stehen insbesondere zwei Regionen im Vordergrund:
Raum Bischofszell
> Ortsgebundene Textilindustrie des 18. bis 20. Jahrhunderts
> Ortsgebundene Papierindustrie des 20. Jahrhunderts und Typografie
Durch eine engere Kooperation der bestehenden Einrichtungen wie Ortsmuseum
Bischofszell (als Zentrum), Industrielehrpfad Hauptwil-Bischofszell, Textilmuseum Sorn-
tal, Papiermaschine PM1 und Typorama in Bischofszell – allenfalls mit Einbezug der
Kraftzentrale Schönenberg – könnte ein räumlich vernetzter thematischer Schwerpunkt
geschaffen werden, deren gemeinsame Projekte unterstützt werden könnten.
Raum Arbon
> Textil- und Automobilindustrie 1870 bis 1980
> Fahrzeuge
> Archäologie
Wünschenswert wäre ein Gesamtkonzept, bei dem die verschiedenen Sammlungen zur
Textil- und Fahrzeugindustrie miteinbezogen werden sollten.
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EinzelinstitutionenDer Kreis einzelner Institutionen, die in Ergänzung zu den kantonalen Sammlungen und
Museen aus der Sicht des Kantons von besonderer Bedeutung sind, ist beschränkt.
Sofern die in diesem Konzept aufgeführten Kriterien erfüllt werden, können Projekte
folgender Institutionen mit Beiträgen aus dem Lotteriefonds unterstützt werden:
Amriswil
> Schulmuseum (Pädagogikgeschichte des Kantons Thurgau)
> Kutschensammlung Sallmann (Kutschensammlung von nationaler Bedeutung)
Diessenhofen
> Alte Apotheke «Goldener Leuen» (Medizin- und Pharmaziegeschichte 17. bis 20. Jh.)
> Museum Oberes Amtshaus (Werkschau Carl Roesch)
Kreuzlingen
> Seemuseum (Fischerei, Geschichte des Bodensees)
Steckborn
> Turmhof (Dokumentation über Steckborner Öfen, archäologische Sammlung,
Dokumentation des Klöppelns)
Eschenz
> Archäologische Grabungen, ergänzende Ausstellungen im Ortsmuseum
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Finanzierung 41
Projektbeiträge 41
Jährliche Beiträge 41
Lotteriefonds 41
Übersicht Lotteriefonds 42
Richtwerte nach Sparten 42
Jährliche Beiträge / Leistungsvereinbarungen 43
Ausgaben Kultur 2000–2005 44
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Finanzierung 41
Projektbeiträge 41
Jährliche Beiträge 41
Lotteriefonds 41
Übersicht Lotteriefonds 42
Richtwerte nach Sparten 42
Jährliche Beiträge / Leistungsvereinbarungen 43
Ausgaben Kultur 2000–2005 44
Finanzierung
ProjektbeiträgeKulturelle Projekte und Investitionen für die Infrastruktur werden mit Mitteln aus dem
Lotteriefonds unterstützt. Gestützt auf die Verordnung über die Verwendung der Mit-
tel aus dem Lotteriefonds und auf das vorliegende Kulturkonzept, befindet das Kul-
turamt über Beiträge bis Fr. 10´000.–, das Departement für Erziehung und Kultur bis
Fr. 20´000.–. Über höhere Beiträge befindet der Regierungsrat.
Jährliche BeiträgeTrägerschaften oder Institutionen, die ein langfristiges, dauerhaftes und regelmässiges
Angebot an kulturellen Leistungen von kantonaler Bedeutung erbringen, können mit jähr-
lich wiederkehrenden Beiträgen aus der Staatsrechnung oder aufgrund einer Leistungs-
vereinbarung mit Mitteln aus dem Lotteriefonds unterstützt werden.
Aus der Staatsrechnung werden die Aufwendungen für die kantonalen kulturellen
Ämter und Einrichtungen finanziert. Das sind: das Amt für Denkmalpflege (mit zusätz-
lichen Mitteln aus dem Lotteriefonds von jährlich 1,6 Mio. Fr. für Beiträge der Denk-
malpflege), das Amt für Archäologie mit dem Museum für Archäologie, die Kantonsbi-
bliothek, das Staatsarchiv sowie das Kulturamt mit dem Historischen Museum und der
Sammlung für ländliche Kultur, dem Napoleonmuseum Arenenberg, dem Kunstmuseum,
dem Ittinger Museum sowie dem Naturmuseum.
Beiträge aus der Staatsrechnung werden jährlich innerhalb des ordentlichen Bud-
getprozesses vom Regierungsrat und vom Grossen Rat genehmigt. Wiederkehrende
Beiträge für die Kulturförderung aufgrund von Leistungsvereinbarungen werden jeweils
für drei Jahre im Kulturkonzept festgelegt, vom Regierungsrat genehmigt und aus dem
Lotteriefonds finanziert.
LotteriefondsDer Lotteriefonds wird gespiesen aus dem jährlichen Gewinnanteil der Interkantonalen
Landeslotterie «swisslos». Die Höhe dieser Einnahmen variiert je nach Höhe der gespiel-
ten Einsätze um einige hunderttausend Franken. Daher ist es unabdingbar, dass stets
ein Grundbestand vorhanden ist etwa in der Höhe eines Jahreszuflusses, mit dem die
Schwankungen der Einnahmen ausgeglichen und aussergewöhnliche Projekte zusätz-
lich zu den geplanten Ausgaben finanziert werden können.
Der für die Förderung von Einzelprojekten zur Verfügung stehende jährliche Betrag
wird in diesem Konzept nach Sparten budgetiert. Die Gesamtsumme gilt als Ausgaben-
dach, das nicht überschritten werden darf – es sei denn durch Beiträge an ausserordent-
liche Projekte, die vom Regierungsrat beschlossen werden.
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Übersicht über die jährlichen Entnahmen aus dem Lotteriefonds
Entnahme Denkmalpflege 1´600´000
Entnahme Kulturamt (Verwaltung Lotteriefonds) 250´000
Entnahme Kulturstiftung 1´000´000
Gemeinnützige Projekte 500´000
Projektbeiträge Kulturförderung und Kulturpflege 2´090´000
Leistungsvereinbarungen Kulturförderung 1´480´000
Förderbeiträge für Kulturschaffende (inkl. Veranstaltung) 180´000
Reserve jährlich 300´000
Gewinnanteil Landeslotterie «swisslos» (Annahme) 7 4́00´000
Richtwerte nach SpartenVerfügbare Mittel für Projektbeiträge ohne Leistungsvereinbarungen
1. Kultur allgemein 240´000
2. Kulturvermittlung 80´000
3. Klassische Musik / E-Musik 300´000
4. Jazz, Rock, Pop, Hip-Hop 100´000
5. Tanz 50´000
6. Musiktheater 150´000
7. Theater, Kleinkunst 300´000
8. Literatur 50´000
9. Film, Video 150´000
10. Visuelle Kunst 250´000
11. Volkskultur 80´000
12. Geschichte 100´000
13. Historische Sammlungen 200´000
14. Naturwissenschaftliche Projekte 40´000
Total 2´090´000
43
Theater
Konzert und Theater St. Gallen 350´000
Stadttheater Konstanz 100´000
Koproduktionen mit Konstanz 50´000
See-Burgtheater Kreuzlingen1 120´000
Theater Bilitz1 200´000
Musik
Forum andere Musik1 (neu) 25´000
Thurgauer Kammerorchester1 30´000
Jugendorchester Oberthurgau 10´000
Kammerorchester Amriswil 10´000
Sinfonisches Orchester Arbon 10´000
Stadtorchester Frauenfeld 10´000
Thurgauer Barockensemble 15´000
Frauenfelder Oratorienchor 5´000
Kammerchor Oberthurgau 5´000
Oratorienchor Kreuzlingen 5´000
Thurgauer Kammerchor 7´000
Thurgauischer Kantonal-Gesangverband 10´000
Thurgauischer Kantonal-Musikverband 25´000
Kulturveranstalter
Bodmanhaus Gottlieben1 (Literaturhaus) 45´000
Eisenwerk Frauenfeld1 (alle Veranstalter) 60´000
Kulturdachverband Hinterthurgau1, 2 max. 30´000
Löwenarena Sommeri1 15´000
Theater an der Grenze / Kulturdachverband Kreuzlingen1 25´000
Theaterhaus Weinfelden1,3 max. 90´000
Phönix Theater 81, Steckborn1 25´000
USL, Verein für Kunst und Kultur, Amriswil1 15´000
Kunsthalle Arbon1 45´000
Kunstraum Kreuzlingen1 max. 120´000
Musiktage Weinfelden (neu)1 15´000
Ostschweizer Autorenlesungen 3´000
Ostschweizer Tanzfonds (AI, AR, GL, SH, SG, TG, ZH) max. 20´000
Wissenschaft /Geschichte
Archäologie Schweiz (Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte) 1´000
Historischer Verein des Kantons Thurgau1 30´000
Schweizerisches Idiotikon 8´500
Thurgauer Frauenarchiv 8´000
Thurgauische Naturforschende Gesellschaft1 (neu) 20´000
Thurgauische Museumsgesellschaft 400
Verein für die Geschichte des Bodensees 800
Verschiedene jährliche Beiträge
Kulturpreis des Kantons Thurgau (inkl. Feier) 30´000
Kulturnetz Thurgau (Aufbau Internetprojekte) max. 100´000
Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft 5´000
Ostschweizer Radio- und Fernsehpreis 2´500
Reserve 20´000
Total 241´200 1´480´000
1 Leistungsvereinbarungen 2007–20092 Wird bei Zustandekommen die Leistungsvereinbarungen mit Gong Aadorf und Büx Sirnach ablösen3 Wird bei Zustandekommen die Miete Sun-Areal und die Leistungsvereinbarung Theagovia ablösen
Jährliche Beiträge / Leistungsvereinbarungen 2007–2009
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46
Kulturelle Einrichtungen des Kantons 47
Organigramm 47
Departemente, Ämter, Betriebe 48
Kulturkommission 48
Kulturamt 49
Kantonale Museen 51
Kunstmuseum 52
Ittinger Museum 53
Napoleonmuseum 54
Historisches Museum 55
Naturmuseum 56
Museum für Archäologie 57
Amt für Archäologie 58
Denkmalpflege 59
Kantonsbibliothek 60
Staatsarchiv 61
Kulturstiftung des Kantons Thurgau 62
47
Kulturelle Einrichtungen des Kantons 47
Organigramm 47
Departemente, Ämter, Betriebe 48
Kulturkommission 48
Kulturamt 49
Kantonale Museen 51
Kunstmuseum 52
Ittinger Museum 53
Napoleonmuseum 54
Historisches Museum 55
Naturmuseum 56
Museum für Archäologie 57
Amt für Archäologie 58
Denkmalpflege 59
Kantonsbibliothek 60
Staatsarchiv 61
Kulturstiftung des Kantons Thurgau 62
Organigramm
Kulturelle Einrichtungen des Kantons
Regierungsrat
Departement
für Bau und
Umwelt
Departement
für Erziehung
und Kultur
Departement
für Inneres und
Volkswirtschaft
Kulturkommission
Kulturstiftung
Kulturamt Kantonsbibliothek Amt für Archäologie Amt für Denkmalpflege
Staatsarchiv
Fachreferate
HistorischesMuseum
Naturmuseum
Napoleonmuseum
Ittinger Museum
Kunstmuseum
Archäologie-museum
48
Departemente und Ämter mit kulturellen Aufgaben
Departement für Erziehung und Kultur, DEK
Beratendes Gremium: Kulturkommission
> Kulturamt
> Kulturförderung (Beratung durch Fachreferate)
> Naturmuseum
> Kunstmuseum
> Napoleonmuseum
> Historisches Museum mit Sammlung für ländliche Kultur
> Ittinger Museum
> Amt für Archäologie
> Museum für Archäologie
> Kantonsbibliothek
Departement für Bau und Umwelt, DBU
> Denkmalpflege
> Kunst am Bau (Hochbauamt)
Departement für Inneres und Volkswirtschaft, DIV
> Staatsarchiv
KulturkommissionDie Kulturkommission ist beratendes Gremium des Departementchefs bzw. der Departe-
mentschefin und des Regierungsrates in kulturpolitischen Fragen. Sie besteht laut Ver-
ordnung des Regierungsrates aus maximal neun Mitgliedern. Sie nimmt Stellungen zu
allen wichtigen kantonalen Rechtserlassen, welche die Kultur betreffen, und legt dem
Regierungsrat jährlich einen Bericht zu kulturellen Fragestellungen im Thurgau vor. Die
Sekretariatsführung obliegt dem Kulturamt.
Die Kulturkommission schlägt dem Regierungsrat jährlich die Preisträger des Thur-
gauer Kulturpreises vor.
Zusammensetzung der Kulturkommission
(Legislatur 2004 –2008, Stand Oktober 2006)
> Eva Tobler-Ammann, Präsidentin, Heilpädagogin, Frauenfeld
> Michael Friedli, Informations- und Kulturbeauftragter, Amriswil
> Ingrid Isler, Geschäftsfrau, Sulgen
> Walter Keller, Landwirt, Kantonsrat, Weinfelden
> Reto Marty, Geschäftsführer Verband Thurgauer Gemeinden, Amriswil
> Kurt Schmid, Leiter Zentrum für Medien, PHTG, Kreuzlingen
> Brigitte Schönenberger, Galeristin, Amlikon
> Richard Tisserand, Kunstmaler, Stein am Rhein
49
Kulturamt
Das Kulturamt ist zuständig für:
> Kulturförderung (Lotteriefonds)
> Naturmuseum Thurgau
> Kunstmuseum Thurgau in der Kartause Ittingen
> Ittinger Museum in der Kartause Ittingen
> Napoleonmuseum Thurgau, Schloss und Park Arenenberg
> Historisches Museum Thurgau
> Historisches Museum im Schloss Frauenfeld
> Volkskundliche Sammlung, Schaudepot St. Katharinental
Aufgabenbereiche Kulturamt Leitung
> Kulturförderung: Bearbeitung und Controlling aller Gesuche an den Lotteriefonds
> Ausarbeitung und Controlling der Leistungsvereinbarungen mit kulturellen Träger-
schaften
> Beratung von Kulturschaffenden und Veranstaltern
> Sekretariat der Kulturkommission
> Organisation der Kulturpreis-Verleihung
> Koordination der Kulturaktivitäten mit anderen Kantonen und mit den Ländern in der
Euregio Bodensee:
> Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten: Unterstützung von Projekten
von gesamtschweizerischer Bedeutung, Stellungnahmen zu eidgenössischen
kulturpolitischen Fragestellungen etc.
> Internationale Bodensee-Konferenz: Jährliche Verleihung von Förderbeiträ-
gen an Kulturschaffende der IBK-Länder, Organisation von Kulturforen und
Künstlerbegegnungen in den Mitgliedsländern
> Internationales Bodensee-Festival: Vertretung im Aufsichtsrat und in den Ge-
sellschafterversammlungen, Unterstützung von Veranstaltungen
> Öffentlichkeitsarbeit in Sachen Kulturförderung und Kulturpolitik allgemein
> Budget, Finanzplanung und Controlling für Kulturamt und Museen
> Koordination der Öffentlichkeitsarbeit der kantonalen Museen
> Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten für die Kulturförderung und die Mu-
seumsplanung
> Beratung und Mitarbeit bei verschiedenen Kulturprojekten
50
Fachreferate des Kulturamtes
Die 10 Fachreferentinnen und -referenten des Kulturamtes werden vom Departement
für Erziehung und Kultur ernannt. Sie begutachten die Gesuche an den Lotteriefonds
nach Sparten und geben begründete Empfehlungen ab, die sich nach den Kriterien
des Kulturförderungskonzeptes richten. Alle zwei Monate werden umstrittene Gesuche,
Präzedenzfälle und richtungsweisende Entscheide an gemeinsamen Sitzungen disku-
tiert und beraten.
Zusammensetzung der Fachreferate
(Stand 2006)
> Visuelle Kunst – Markus Landert, Konservator Kunstmuseum Thurgau
> Film – Christof Stillhard, Film-Produktionsleiter
> E-Musik – Martin Preisser, Journalist und Musiker
> Jazz / Rock / Pop – Pat Kasper, Tonstudio-Supporter
> Theater / Kleinkunst – Cornelia Zecchinel, PR-Beraterin
> Tanz – René Schmid, Kulturveranstalter
> Literatur – Elisabeth Tschiemer, Verlegerin
> Volkskultur – Uschi Kessler-Keller, Kauffrau, Gemeinderätin
> Historische Sammlungen – René Schiffmann,
Konservator Historisches Museum Thurgau
> Geschichte – André Salathé, Staatsarchivar
51
Kantonale MuseenDie kantonalen Museen verstehen sich als professionelle, wissenschaftliche Kompetenz-
zentren im Kulturbereich und als ausserschulische Lernorte. Nebst der Aufarbeitung,
Betreuung und wissenschaftlichen Auswertung ihrer Sammlungen bemühen sie sich
um verschiedene Möglichkeiten der Vermittlung ihrer Inhalte. Museumspädagogik und
thematische Veranstaltungsangebote sind Schwerpunkte in der Museumsentwicklung,
ebenso die Steigerung der Besucherfreundlichkeit (Restauration, Shops, Präsentation,
Veranstaltungen etc.).
Aufgabenbereiche der Museen
> Sammlungen (wissenschaftliche Erhebung und Aufarbeitung von Kulturgegen-
ständen)
> Organisation und Produktion von Ausstellungen
> Wissenschaftliche Erforschung der relevanten Hintergründe
> Vermittlung von Hintergrundinformationen und Zusammenhängen für das Publikum
und für die Wissenschaft
> Museumspädagogik (Workshops mit Kindern oder Erwachsenen zu bestimmten
Themen)
> Zusammenarbeit mit Schulen und Hochschulen, didaktische Hilfeleistung und Bera-
tung für Lehrpersonen
> Organisation von spartenübergreifenden Veranstaltungen, Symposien etc.
Schwerpunkt Vermittlung
Sichtbarste Aufgabe der Museen ist die Präsentation von thematischen Ausstellungen,
die entweder als Dauerausstellung für mehrere Jahre im Museum fest eingerichtet oder
als Wechselausstellung saisonal neu konzipiert und zusammengestellt werden.
Es gibt einen grossen Bedarf an museumspädagogischen Angeboten, sowohl für
Schulen wie auch für Familien und für Erwachsene. Den diesbezüglichen Möglichkeiten
sind Grenzen gesetzt durch die personellen Vorgaben, durch das Budget und durch die
räumlichen Verhältnisse in den Museen. In diesem Bereich wird ein Ausbau angestrebt
und zum Teil auch realisiert.
Die internen Begleitmedien für Besucher müssen ergänzt werden: Audio-Guides mit
Informationen, Geschichten etc. sollen sinnliche Erlebnisse im Museum vermitteln.
Das Angebot an Veranstaltungen wird von den Museen laufend weiterentwickelt.
Je nach Fachgebiet ist es möglich, Workshops oder Symposien anzubieten, aber auch
Lesungen, Konzerte oder Theateraufführungen, die einen Bezug haben zu den muse-
alen Themen.
Grundkapital der Museen sind die Sammlungen, deren gezielte Erweiterung, wis-
senschaftliche Auswertung und Betreuung nicht vernachlässigt werden darf. Eine
Sammlung von Objekten macht wenig Sinn, wenn Hintergründe, Informationen und Ge-
schichten zu diesen Objekten nicht sorgfältig aufbereitet und vermittelt werden können.
52
KunstmuseumDas Kunstmuseum des Kantons Thurgau in der Kartause Ittingen ist die zentrale
Anlauf- und Vermittlungsstelle im Thurgau für die Bildende Kunst. Es spielt für die
Förderung einheimischer Künstler eine wichtige Rolle. Es beherbergt eine der be-
deutendsten Sammlungen von «Aussenseiter-Kunst» und nimmt eine Vermittler-
Funktion wahr zwischen regionalem und internationalem Kunstschaffen mit rund
40´000 Besuchern jährlich.
Die umfangreiche Bildersammlung mit den Nachlässen von Adolf Dietrich, Hans Krüsi
und Carl Roesch wird laufend durch Ankäufe erweitert. Das Sammlungs- und Ausstel-
lungskonzept beruht auf drei Schwerpunkten:
1. International anerkannte Künstler schaffen Werke, die einen Bezug
zum Kunstmuseum bzw. zur Kartause Ittingen haben.
2. Ausgestellt und gesammelt werden auch Werke von Künstlern,
die selber einen Bezug zur Region bzw. zum Thurgau haben.
3. Eine bedeutende Sammlung mit Bildern von Aussenseiter-Künstlern
machen das Kunstmuseum zu einem Zentrum für Aussenseiter-Kunst.
Zum Ausstellungsprogramm organisiert das Kunstmuseum verschiedene Kunst- und
Kulturveranstaltungen, Symposien und Führungen. Es präsentiert mit Ausstellungen die
Preisträger des Kunststipendiums der Thurgauer Wirtschaft sowie alle zwei Jahre jene
des Adolf-Dietrich-Förderpreises der Thurgauischen Kunstgesellschaft.
Entwicklungsbedarf besteht bei einer Erhöhung des Ankaufskredites für Kunstwerke,
bei der Erweiterung des museumspädagogischen Angebots sowie beim Raumbedarf
und der technischen Betreuung der Bildersammlung, aus der Hunderte von Bildern an
die Kantonale Verwaltung ausgeliehen werden. Wünschbar wäre eine erweiterte Aus-
leihe an private Interessenten gegen Bezahlung.
Das Kunst- und das Ittinger Museum stehen unter einer Leitung. Dadurch ist eine
koordinierte, themenübergreifende Ausstellungsplanung möglich. Grosser Wert wird
auf eine enge Zusammenarbeit mit der privaten Stiftung Kartause Ittingen sowie mit der
Lehrerausbildung und -weiterbildung gelegt.
53
Ittinger MuseumDas Ittinger Museum führt durch die historischen Räume des Kartäuserklosters
und zeigt die Lebensumstände der Mönche und die internationale Geschichte des
Kartäuserordens.
Die 20 Jahre alte Dauerausstellung im historischen Gebäude wird ergänzt durch eine
erweiterte und qualitativ verbesserte museumspädagogische Vermittlung mit einem
breiten Angebot an Führungen sowie durch einen Audio-Guide. Mittelfristig wird die
Dauerausstellung konzeptionell überprüft und nach Möglichkeit erneuert.
In Übereinstimmung mit dem Kunstmuseum und der Stiftung Kartause Ittingen wer-
den Sonderausstellungen und Veranstaltungen zu sakralen Themen und zur Geschichte
der Kartause und des Kartäuserordens realisiert. Für den Betrieb ist der Leiter des
Kunstmuseums verantwortlich.
54
NapoleonmuseumDas Napoleonmuseum im Schloss Arenenberg, wo Königin Hortense, der nachma-
lige Kaiser Napoleon III. und Kaiserin Eugénie zeitweilig gelebt haben, ist mitsamt
der königlichen Bibliothek das einzige Zentrum im deutschsprachigen Raum für die
Geschichte der Napoleoniden, welche auf die Geschichte der Schweiz grossen Ein-
fluss hatten. Das Museum zeigt ein vielschichtiges Bild des adeligen Lebens des
19. Jahrhunderts. Das reichhaltige Kulturleben im 19. Jahrhundert auf Arenenberg
mit Konzerten, Theateraufführungen, Leseabenden etc. wird mit den Ausstellungs-
und Veranstaltungstätigkeiten des Museums in angepasster Weise wiederbelebt.
Das Napoleonmuseum ist Anziehungspunkt für mehr als 35´000 Besucher jährlich
aus ganz Europa.
Ein grosses Attraktivitätspotenzial bietet der ehemalige königliche Schlosspark, der in
seiner Grundstruktur noch vorhanden, aber verwaldet und verwildert ist. Die «Stiftung
Napoleon III» nimmt sich der Wiederherstellung an. Dank ihren Bemühungen ist die
Finanzierung durch Beiträge von Sponsoren und Stiftungen sowie des Kantons soweit
gesichert, dass mit den Bauarbeiten Anfang 2007 begonnen werden kann.
Geplant wird zurzeit auch ein umfassender Umbau des Hauptgebäudes auf dem
Arenenberg. Dabei soll das Erdgeschoss des Westflügels künftig dem Museum zur
Verfügung stehen für die dringend erforderliche Einrichtung einer Eingangshalle mit
Museumsshop, Veranstaltungs- und Multimediaraum sowie mit weiteren Ausstellungs-
räumen. Im Hinblick auf die Eröffnung der Museumserweiterung und der Parkanlage
in den nächsten Jahren muss die Organisation, die Raum- und die Personalplanung
grundlegend überdacht werden.
In Zusammenarbeit mit befreundeten Instituten im In- und Ausland ist das Napole-
onmuseum mit der hauseigenen Forschungsbibliothek ein Zentrum für die Erforschung,
Präsentation und Pflege der Geschichte der Napoleoniden, des adeligen Lebens im
19. Jahrhundert sowie ein kulturtouristischer Informations- und Anziehungspunkt der
Region Untersee und des Kantons Thurgau.
55
Historisches MuseumDas Historische Museum im Schloss Frauenfeld vermittelt einen Überblick über
Kultur und Geschichte vor allem der städtischen Oberschicht seit dem Mittelalter.
Es ist in einer ausserordentlich gut erhaltenen, mittelalterlichen Schlossanlage un-
tergebracht, die als Wahrzeichen der Stadt Frauenfeld gilt.
Im Laufe der 150-jährigen Sammlungstradition sind historische Objekte aus den The-
menbereichen Kirche, Staat und Gesellschaft zusammengekommen. Einzelne Stücke
wie die Mitra von Kreuzlingen oder das Graduale von St. Katharinental sind von natio-
naler Bedeutung.
Für ein attraktives und zeitgemässes Museum ist die mittlerweile 40-jährige Ausstel-
lung inhaltlich und formal erneuerungsbedürftig. Die räumlichen Verhältnisse erschwe-
ren die Realisierung attraktiver Wechselausstellungen für ein grösseres Publikum. Es
fehlt an der notwendigen Ausstellungsfläche und an Räumen für Veranstaltungen, für
die Vermittlung, die Museumspädagogik und für den Eingangsbereich mit Kasse und
Museumsshop. Eine entsprechende Planung ist ab dem Jahr 2008 vorgesehen.
Sammlung für ländliche Kultur
Die Sammlung für ländliche Kultur ist eine Aussenstelle des Historischen Museums und
umfasst etwa 8´000 Objekte aus dem bäuerlichen, gewerblichen und hauswirtschaftli-
chen Bereich aus vor- und frühindustrieller Zeit. Sie stellt als Zeugnis einer ländlichen
Lebens- und Arbeitsweise eine wichtige Ergänzung zum Museum im Schloss dar und ist
eine der bedeutendsten Sammlungen dieser Art in der Nordostschweiz.
Die Sammlung kann auch als «Arche Noah des ländlichen Thurgaus» bezeichnet
werden. Seit Jahrzehnten werden Gegenstände des bäuerlichen und ländlichen Lebens
zusammengetragen. Die Sammlung ist als Schaudepot konzipiert: Wichtige Bereiche
können im Kornhaus des ehemaligen Klosters St. Katharinental in Diessenhofen auf An-
frage besichtigt werden. Ziel ist es, die Sammlung im Verlauf der kommenden Jahre
vollständig zu inventarisieren, zu konservieren und nach Diessenhofen zu überführen.
Die Sammlung ist Kompetenzzentrum für Bereiche historischer, ländlicher Kultur in der
Nordostschweiz.
56
NaturmuseumDas Naturmuseum ist ein naturwissenschaftliches Vermittlungszentrum. Es wird
jährlich von bis zu 17´000 Personen und von 150 bis 200 Schulklassen besucht.
Die Dauerausstellung des Museums wird etappenweise neu eingerichtet und den
Anforderungen an eine zeitgemässe Vermittlung angepasst. Die Sammlung des
Naturmuseums wurde während einer 150 Jahre langen Sammlungstätigkeit aufge-
baut. Zu ihr gehört eine Insektensammlung von nationaler Bedeutung.
Die Neueinrichtung der gesamten Dauerausstellung wird 2008 abgeschlossen sein.
Damit steht der Vermittlung naturwissenschaftlicher Themen wieder eine attraktive, zeit-
gemässe Infrastruktur zur Verfügung. Der Museumsbetrieb wird belebt durch Wechsel-
ausstellungen, dazu gehörende Rahmenprogramme sowie durch vielfältige kulturelle
Veranstaltungen.
Die Nachfrage bei Schulklassen und Familien ist erfreulich und nimmt weiter zu.
Grösster Entwicklungsbedarf besteht in der besseren Verankerung und Erweiterung
der Museumspädagogik. Für die heutigen Bedürfnisse fehlen ein dafür geeigneter,
multifunktioneller Raum mit geeigneter Ausrüstung und der Nachfrage entsprechende
personelle Ressourcen. Die Zusammenarbeit mit kantonalen Institutionen der Lehrer-
ausbildung und der Lehrerweiterbildung wird weiter verstärkt.
57
Museum für ArchäologieIm Museum für Archäologie sind international bedeutende Funde wie der Gold-
becher von Eschenz oder die römische Panflöte – das älteste ganz erhaltene Mu-
sikinstrument der Schweiz – ausgestellt. Schwerpunkte der Sammlung bilden die
gut erhaltenen Holzfunde aus der Stein-, Bronze- und Römerzeit.
Das Museum für Archäologie gehört zum Amt für Archäologie des Kantons Thurgau.
Es werden die wichtigsten archäologischen Funde und Befunde des Kantons Thurgau
vorgestellt. Zielpublikum sind Fachleute, Archäologie-Interessierte sowie Schulklassen
und Familien aus der Region.
Das Museum versteht sich als externer Lernort für Schülerinnen und Schüler aus
dem Kanton Thurgau und bietet Ergänzungen zur Unterrichtsdidaktik für Lehrkräfte. Es
werden Führungen, Schulkoffer mit originalem Fundmaterial sowie Weiterbildungskurse
für Lehrkräfte angeboten.
Das Museum für Archäologie befindet sich neben dem Naturmuseum. Es besteht
somit die Gelegenheit, Natur- und Kulturgeschichte unter einem Dach zu behandeln.
58
Amt für ArchäologieDas Amt für Archäologie erforscht die Geschichte jener Zeitabschnitte und jener
Objekte, über welche keine oder keine ausreichenden Quellen in Form von Schrift-
stücken und Plänen vorhanden sind. Der Aufgabenkreis umfasst alle Zeitabschnitte
von der Frühzeit bis zur Gegenwart.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Amts gehören neben Untersuchung und Dokumen-
tation gefährdeter Objekte mittels Ausgrabungen und Gebäudeaufnahmen auch raum-
planerische Massnahmen zum Schutz von Fundstellen und historischen Stätten wie die
Ausscheidung von «Zonen archäologischer Funde». Weiter gehört auch die Suche nach
bis anhin unbekannten oder vermuteten Fundstellen durch Prospektionen jeglicher Art
dazu.
Neben Konservierung, Restaurierung und Aufbewahrung des archäologischen Fund-
gutes obliegt dem Amt auch die wissenschaftliche Auswertung der Befunde und Funde.
Zu den denkmalpflegerischen Aufgaben gehören Restaurierung und Unterhalt von Rui-
nen und anderen historischen Stätten.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit führt das Amt Führungen auf Ausgrabungen
und im Museum für Archäologie durch, orientiert über Ausstellungen und Publikationen
und macht mit Hinweistafeln im Gelände auf bedeutende archäologische Stätten auf-
merksam. Weiter berät das Amt regionale Museen in fachlicher Hinsicht und unterstützt
sie nach Möglichkeit mit Ausstellungsobjekten.
59
DenkmalpflegeDas Amt für Denkmalpflege fördert als Fachstelle den Erhalt und die Pflege des
kulturgeschichtlichen Erbes im Bereich von Siedlungen, Siedlungsteilen, Bau-
gruppen sowie Bauten, Bauteilen oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung.
Seine Aufgaben sind Inventarisation, Beratung, Restaurierungsbegleitung und
Öffentlichkeitsarbeit.
Die Inventarisation ist dafür besorgt, dass dem Amt und der Öffentlichkeit systemati-
sches Wissen über die Thurgauer Baukultur zur Verfügung steht. Auf der Datenbank
Denkmalbank, die im Jahr 2006 für Intranet und Internet vorbereitet wird, sind sämtliche
Hinweisinventare verfügbar. Mit der Reihe der «Kunstdenkmäler» wird der Akzent auf
wissenschaftliche Forschung gelegt. Bisher sind die Bände zu den Bezirken Frauenfeld,
Bischofszell, Münchwilen, Diessenhofen und Steckborn sowie zum Kloster St. Kathari-
nental erschienen. Zurzeit sind die Bände Kreuzlingen (Stadt) und Kreuzlingen (Land)
in Arbeit.
Die denkmalpflegerische Beratung steht Bauherren, Planenden und Behörden
offen, die mit historischer Bausubstanz umgehen. Neben informellen Anfragen zu pla-
nerischen, technologischen und gestalterischen Fragen stehen Stellungnahmen zu
Baugesuchen und Planungsgeschäften im Vordergrund. Im Auftrag der katholischen
Landeskirche werden Kirchgemeinden im Umgang mit dem Kirchenschatz beraten und
die Inventare revidiert.
Die Restaurierungsbegleitung betreut jedes Jahr rund 90 wichtige Objekte, an denen
qualifizierte Massnahmen zum Erhalt der historischen Bausubstanz vorgenommen wer-
den, die durch Subventionszahlungen gefördert werden. Die wichtigsten abgeschlos-
senen Restaurierungen werden in der Publikationsreihe «Denkmalpflege im Thurgau»
vorgestellt.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit werden jährlich zwischen drei und sieben An-
lässe organisiert, bei denen besondere Objekte und interessante Massnahmen einem
breiten Publikum zugänglich gemacht werden. Die Besucherzahlen schwanken zwi-
schen einigen Dutzend (etwa bei Gartenführungen) und etwas über tausend am jährlich
durchgeführten Tag des Denkmals.
60
KantonsbibliothekDie Kantonsbibliothek Thurgau ist eine kulturelle Grundeinrichtung des Kan-
tons. Sie dient der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der allgemeinen
Bildung, dem Lehren und Lernen sowie der Unterhaltung von Erwachsenen
und Jugendlichen. Informationsvermittlung und Medienbeschaffung stehen
im Zentrum ihrer Arbeit. Dabei ist sie offen gegenüber neuen Informations-
medien und nutzt deren Möglichkeiten.
Als zentrale Bibliothek stellt sie insbesondere sicher, dass alle Publikationen und
Medien, die den Kanton Thurgau betreffen oder im Kanton Thurgau herausgegeben
werden, nach Möglichkeit vollständig gesammelt, erschlossen und zur Benutzung be-
reitgestellt werden.
Der Kantonsbibliothek obliegt die Pflege der Bibliotheksbestände.
Als weiterführende Bibliothek setzt sie sich auch zum Ziel, mit ihren Angeboten und
Dienstleistungen das Bewusstsein für die eigene Kultur zu erhöhen, aber auch das Ver-
ständnis für fremde Kulturen zu fördern.
Die bei der Kantonsbibliothek angesiedelte «Kantonale Kommission für Schul- und
Gemeindebibliotheken» versteht sich als ein Gremium, das die kleineren Bibliotheken
im Thurgau im Rahmen ihrer bestehenden Ressourcen berät, vor allem in den Bereichen
bibliothekarische Weiterbildung und elektronische Datenverarbeitung.
61
StaatsarchivDas Staatsarchiv ist das zentrale Gedächtnis des Kantons Thurgau und seiner Be-
völkerung. Es übernimmt, ordnet, erschliesst und bewahrt das Schriftgut der drei
staatlichen Gewalten (Grosser Rat, Regierungsrat, Obergericht / Verwaltungsge-
richt), der kantonalen Zentralverwaltung sowie der Bezirks- und Kreisbehörden.
Es beherbergt zudem die Archive der staatlichen Gebilde vor 1803 und der ehe-
maligen Stifte und Klöster, übernimmt Privatarchive von kulturgeschichtlicher
Bedeutung und fördert die Geschichtsforschung im Kanton. Das Staatsarchiv ist
öffentlich und von jedermann benutzbar mit Lesesaal und Präsenzbibliothek.
Das Staatsarchiv hat in erster Linie rechtliche, in zweiter Linie administrative, in drit-
ter Linie kulturelle Funktionen im Sinne von Kulturpflege und Geschichtsforschung. Auf-
grund seiner primären und sekundären Aufgaben ist es dem Departement für Inneres
und Volkswirtschaft unterstellt. Seine kulturellen Funktionen sind gleichwohl fundamen-
tal; fast alle anderen kulturellen Einrichtungen des Kantons greifen mehr oder weniger
stark auf das Wissen und die Dienstleistungen des Staatsarchivs zurück.
Der Leistungsauftrag des Staatsarchivs umfasst die Beratung von Regierung, Ver-
waltung, Archivbenutzern und Gemeinden, die Übernahme und Erschliessung von Ar-
chivbeständen, deren Konservierung, Restaurierung und Mikroverfilmung sowie die
Förderung und Unterstützung der historischen, rechtshistorischen und volkskundlichen
Forschung über den Thurgau. Das Staatsarchiv arbeitet eng mit verwandten Institutio-
nen zusammen, insbesondere mit dem Historischen Verein des Kantons Thurgau.
Das Staatsarchiv umfasst heute rund 8´000 Laufmeter Unterlagen; jährlich kommen
ca. 250 Laufmeter dazu. Die Archivdatenbank verzeichnet im Moment rund 200´000
Verzeichnungseinheiten; jährlich kommen rund 20´000 dazu. Erschlossen wird bis auf
Dossierstufe. Das Recherchemodul Query bietet den Benutzerinnen und Benutzern
komfortable Suchmöglichkeiten.
Das Staatsarchiv ist heute an sechs Standorten in Frauenfeld untergebracht; Emp-
fang und Lesesaal befinden sich im Regierungsgebäude. Die Zusammenführung des
Archivs im kantonalen Zeughaus ist in Planung.
62
Kulturstiftung des Kantons ThurgauDie Kulturstiftung des Kantons Thurgau ist eine unabhängige Stiftung mit dem Auftrag,
zeitgenössische Kunst- und Kulturprojekte von professionellen Kunstschaffenden zu
unterstützen oder auch zu initiieren. Gefördert werden sollen vor allem besonders inno-
vative und spartenübergreifende Projekte.
Stiftungsziele
> Unterstützung zeitgenössischer Projekte von professionellen Kunstschaffenden,
insbesondere von solchen, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen.
> Initiierung von zeitgenössischen, innovativen Kunst- und Kulturprojekten.
> Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen
Zusammenarbeit führen.
> Finanzielle Unterstützung, Beratung und administrative Betreuung von Projekten,
nach Bedarf auch über mehrere Jahre.
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, die vom Regierungsrat
ernannt werden (Vertreter und Vertreterinnen der Kulturschaffenden und der Kulturver-
mittler werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen):
Drei Personen des öffentlichen Lebens
Humbert Entress (Präsident), Anwalt, Frauenfeld
Elsbeth Aepli, Stadträtin, Frauenfeld
Carlo Parolari, Stadtammann, Frauenfeld
Drei Kulturschaffende
Jean Grädel, Theaterleiter, Gachnang
Muda Mathis, Multimedia-Künstlerin, Basel
Rahel Müller, Bildende Künstlerin, Frauenfeld
Drei Kulturvermittler
Corinne Holtz, Redaktorin, Zürich
Stefan Keller, Historiker, Journalist, Zürich
Kathrin Zellweger-Staerkle, Journalistin, Weinfelden
Der Stiftungsrat befindet aufgrund jeweils eines internen und eines externen Gutach-
tens über die Beitragsgesuche. Sie wird ab 2007 mit einem jährlichen Betrag von
Fr. 1´000´000.– aus dem Lotteriefonds alimentiert.
Der Beauftragte
Dem Beauftragten Steff Rohrbach obliegen die Mitevaluation und Begleitung der Ein-
zelprojekte, die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Erteilung von Auf-
trägen an Expertinnen und Experten, die Überwachung der Kosten und der Informatio-
nen des Stiftungsrates und der Gesuchsteller.
Dem Büro steht ein Stellenpensum von ca. 160% für Beauftragte/n und Sekretariat zu.
63
Projekte
Von der Kulturstiftung kontinuierlich unterstützt werden u. a. die Internationalen Jazztage
«generations» in Frauenfeld, die Konzertreihe «jazz:now» im Eisenwerk Frauenfeld, die
Tanz- und Theaterreihe «theater:now» im Phoenix-Theater Steckborn, die Frauenfelder
Lyriktage, diverse Kunst- und Musikprojekte im Kanton Thurgau sowie die Thurgauer Kul-
turagenda (www.tgkulturagenda.ch)
Die einzelnen Projekte werden in den Rechenschaftsberichten aufgeführt, die alle
vier Jahre publiziert werden.
Koordination Kulturamt – Kulturstiftung
Dem Stiftungszweck der Kulturstiftung entsprechend sind Gesuche professioneller
Kunstschaffender für zeitgenössische Projekte primär an die Kulturstiftung zu richten.
Entsprechende Gesuche, die an das Kulturamt gelangen, werden weitergeleitet. Für
Gesuchsteller entstehen dadurch keine Nachteile. Eine kontinuierliche, unbürokratische
Koordination ist gewährleistet durch regelmässige Absprachen zwischen Kulturamt und
Kulturstiftung.
Gesuche, die von der Kulturstiftung abgelehnt werden, können unter Umständen
noch einmal beim Kulturamt (Lotteriefonds) eingereicht werden. Die Kriterien für eine
Unterstützung sind nicht zwingend die gleichen.
Rechtliche Grundlagen
Siehe www.rechtsbuch.tg.ch und Anhang
«Rechtliche Grundlagen»
64
Kulturamt Thurgau
Regierungsgebäude
CH 8510 Frauenfeld
Telefon 052 724 22 46
kulturamt@tg.ch
www.kulturamt.tg.ch
Impressum
Redaktion Kulturamt, Gestaltung Susanna Entress, Aadorf
© 2006 Kanton Thurgau, Kulturamt
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> Kantonsverfassung
(RB 101)> Gesetz über die Kulturförderung und Kulturpflege
(RB 442.1)> Verordnung zum Gesetz über die Kulturförderung und Kulturpflege
(RB 442.11)> Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds
(RB 935.523)
Aktueller Stand: siehe www.rechtsbuch.tg.ch
Rechtliche Grundlagen – Beilage zum Kulturkonzept 2007–2009
Hinweis
In dieser Beilage werden Auszüge aus dem Rechtsbuch mit Stand vom 1. Dezember 2006
aufgeführt. Der verbindliche, aktuelle Stand der Rechtsgrundlagen für die Kulturförderung
und Kulturpflege des Kantons Thurgau kann ausschliesslich dem Rechtsbuch im Internet
entnommen werden:
www.rechtsbuch.tg.ch
Kantonsverfassung 101
2/2006 15
VI. Staatsaufgaben
A. Grundsätze
§ 62 Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.
§ 63 1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen. 2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
B. Aufgaben
1. Öffentliche Ordnung
§ 64 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
2. Soziale Sicherheit und Gesundheit
§ 65 Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.
§ 66 Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre Hilfe leisten.
Staatszweck
Zuständigkeit
Gewährleistung
SozialeSicherheit
Humanitäre Hilfe
Kantonsverfassung 101
2/2006 17
§ 72 1)
1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen. 2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen.
§ 73 Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Aus-bildung.
§ 74 Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.
§ 75 1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen. 2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.
4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr
§ 76 1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. 2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein. 3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.
§ 77 1 Kanton und Gemeinden ordnen Nutzung und Überbauung des Bodens. 2 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.
1) Fassung gemäss G vom 10. Februar 1999, gewährleistet durch BB am 28. Juni 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2001.
Hochschulen,Fachschulen
Stipendien
Erwachsenen-bildung
Kulturpflege
Umwelt, Natur-und Heimatschutz
Raumplanung, Bauwesen
3
Auszug aus der Kantonsverfassung vom 16. März 1987
442.1
2/1999 1
Gesetz über die Kulturförderung und dieKulturpflege
vom 4. Juni 1993 1)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Leben in seiner Vielfaltund pflegen das kulturelle Erbe.2 Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche die kulturelle Betätigungund den Zugang zu kulturellen Werten ermöglichen. Kanton und Schul-gemeinden widmen der Förderung und Pflege der Kultur in der Schulebesondere Aufmerksamkeit.3 Kanton und Gemeinden können zugunsten von Privaten Anreize zurFörderung kultureller Bestrebungen schaffen.
§ 2
Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dieFreiheit des kulturellen Schaffens und Wirkens.
§ 3
Der Kanton arbeitet mit Kulturträgern in der Schweiz und im Auslandzusammen. Er fördert insbesondere den Kulturaustausch mit anderenKantonen oder mit Ländern der Bodenseeregion.
§ 4
Der Kanton kann kulturelle Aufgaben öffentlichen oder privaten Institu-tionen übertragen.
1) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994.
Grundsatz
KünstlerischeFreiheit
Zusammenarbeit
Delegation
4
442.1 Kulturförderung und Kulturpflege – G
2 2/1999
II. Kulturförderung
§ 5
Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Erunterstützt die Bestrebungen von Gemeinden oder Privaten und ergänztdiese durch eigene Vorkehren.
§ 61 Kulturförderungsmassnahmen des Kantons sind insbesondere:1. die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das
kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Verbreitung undVermittlung kultureller Werte;
2. der Erwerb von künstlerischen Werken;3. die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches;4. die Vergabe von Studien- und Werkbeiträgen;5. die Erteilung von Aufträgen, namentlich zur künstlerischen Ausge-
staltung öffentlicher Bauten oder Anlagen;6. die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.2 Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.
§ 71 Der Kanton bestreitet die wiederkehrenden Beiträge für die Kultur-förderung sowie die Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltungkantonaler Bauten oder Anlagen aus allgemeinen Staatsmitteln.2 Andere Beiträge kann der Regierungsrat aus dem Lotteriefonds ge-währen.
III. Kulturpflege
§ 81 Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mitdem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege undErforschung.2 Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten undBräuche.
Aufgabe
Massnahmen
Finanzierung
Aufgabe
5
Kulturförderung und Kulturpflege – G 442.1
2/1999 3
§ 91 Der Kanton führt folgende Einrichtungen:1. die Kantonsbibliothek;2. das Historische Museum;3. das Naturmuseum;4. das Museum Arenenberg;5. das Ittinger Museum;6. das Kunstmuseum;7. das Staatsarchiv.2 Der Kanton kann sich an weiteren Einrichtungen der Kulturpflegebeteiligen oder weitere Aufgaben selbst übernehmen.
§ 101 Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Kulturpflege ausallgemeinen Staatsmitteln.2 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat einmalige Beiträge ausdem Lotteriefonds gewähren.
IV. Weitere Bestimmungen
§ 111 Der Kanton macht seine Beiträge von der Unterstützungswürdigkeit desVorhabens sowie in der Regel von angemessenen Leistungen der Bei-tragsempfänger und von Gemeinden oder von Dritten abhängig.2 Der Kanton leistet in der Regel wiederkehrende Beiträge nur, sofernder kulturellen Institution eine mindestens regionale Bedeutung zu-kommt.3 Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen ver-bunden werden.4 Der Kanton kann von den Beitragsempfängern Rechenschaft über dieVerwendung der Mittel verlangen.5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
§ 12
Der Kanton fördert die Information über kulturelle Bestrebungen.
Einrichtungen
Finanzierung
Beiträge
Information
6
442.1 Kulturförderung und Kulturpflege – G
4 2/1999
§ 131 Zur Beratung in Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflegewählt der Regierungsrat eine Kulturkommission.2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung 1).
§ 14
Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeit-punkt in Kraft.
1) 442.11
Kulturkommission
Inkrafttreten
7
442.11
1/2006 1
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege
vom 6. August 2002
I. Organisation
§ 1 Der Vollzug des Gesetzes über die Kulturförderung und die Kulturpflege 1)
obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
§ 2 1 Das Kulturamt koordiniert Massnahmen im Kulturbereich. Es fördert das kulturelle Schaffen im Kanton und sorgt für die Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltern. Es arbeitet mit den Ge-meinden sowie weiteren Kulturträgern zusammen. 2 Das Kulturamt bearbeitet Gesuche um Beiträge aus den Bereichen Kul-turförderung und -pflege. Wo es nicht selbst entscheidet, stellt es Antrag. 3 Das Departement kann zur Beratung des Kulturamtes Fachleute ein-setzen.
§ 3 2)
1 Die Kulturkommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich selber. Das Kulturamt führt das Sekretariat. 2 Sie berät das Departement und den Regierungsrat in allen wichtigen kulturpolitischen Fragen. Sie beobachtet den Kulturbetrieb im Kanton und erstattet dem Departement jährlich Bericht. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Regierungsrat zu geneh-migen ist. 4 Sie stellt Antrag für die Verleihung des Thurgauer Kulturpreises.
1) 442.1 2) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005.
Departement
Kulturamt
Kultur-kommission
9
442.11 Kulturförderung und Kulturpflege - RRV
2 1/2006
§ 4 1 Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau ergänzt im Sinne von § 4 des Gesetzes 1) die staatliche Kulturförderung im Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens. Sie unterstützt dabei insbesondere Projekte, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen, welche die Kenntnis und das Ver-ständnis bezüglich der Gegenwartskultur erweitern und Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen Arbeit zusammen-führen.2 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde, wählt den Stiftungsrat und bewilligt die der Kulturstiftung jährlich zur Verfügung stehenden Mittel.3 Die Kulturstiftung hat dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten.
II. Beiträge
§ 5 2)
1 Gesuchstellung, Beitragsvoraussetzungen und -gewährung samt Wider-ruf und Rückforderung richten sich nach den Bestimmungen der Verord-nung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lot-teriefonds 3).2 Das Departement erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich ein für jeweils drei Jahre geltendes Kulturkonzept. Dieses enthält neben den Kriterien der Beitragsgewährung eine Tabelle über die geplanten Leistungsvereinba-rungen und die Fördersparten mit einer nach Sparten gegliederten Kosten-zusammenstellung. Das Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen. 3 Die Kulturstiftung kann eigene Voraussetzungen oder Modalitäten vor-sehen.
§ 6 Die Entscheidbefugnisse von Kulturamt, Departement und Regierungsratrichten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Ver-wendung der Mittel aus dem Lotteriefonds 3).
1) 442.1 2) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005. 3) 935.523
Kulturstiftung
Voraussetzun- gen und Beitrags-gewährung
Entscheid
10
442.11 Kulturförderung und Kulturpflege - RRV
2 1/2006
§ 4 1 Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau ergänzt im Sinne von § 4 des Gesetzes 1) die staatliche Kulturförderung im Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens. Sie unterstützt dabei insbesondere Projekte, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen, welche die Kenntnis und das Ver-ständnis bezüglich der Gegenwartskultur erweitern und Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen Arbeit zusammen-führen.2 Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde, wählt den Stiftungsrat und bewilligt die der Kulturstiftung jährlich zur Verfügung stehenden Mittel.3 Die Kulturstiftung hat dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten.
II. Beiträge
§ 5 2)
1 Gesuchstellung, Beitragsvoraussetzungen und -gewährung samt Wider-ruf und Rückforderung richten sich nach den Bestimmungen der Verord-nung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lot-teriefonds 3).2 Das Departement erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich ein für jeweils drei Jahre geltendes Kulturkonzept. Dieses enthält neben den Kriterien der Beitragsgewährung eine Tabelle über die geplanten Leistungsvereinba-rungen und die Fördersparten mit einer nach Sparten gegliederten Kosten-zusammenstellung. Das Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen. 3 Die Kulturstiftung kann eigene Voraussetzungen oder Modalitäten vor-sehen.
§ 6 Die Entscheidbefugnisse von Kulturamt, Departement und Regierungsratrichten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Ver-wendung der Mittel aus dem Lotteriefonds 3).
1) 442.1 2) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005. 3) 935.523
Kulturstiftung
Voraussetzun- gen und Beitrags-gewährung
Entscheid
Kulturförderung und Kulturpflege - RRV 442.11
1/2006 3
§ 6a 1)
Beiträge gelten als wiederkehrend im Sinne von § 7 des Gesetzes, wenn ein Projekt oder eine Unterstützung länger als drei Jahre dauert und für die ganze Zeit ein unbedingter Anspruch auf periodische Teilleistungen des Kantons besteht.
III. Schlussbestimmungen
§ 7 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförde-rung und die Kulturpflege vom 16. November 1993 wird aufgehoben.
§ 7a 2)
§ 8 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2002 in Kraft.
1) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005. 2) Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 2005, Seite 2775 f.
Wiederkehrende Beiträge
Aufhebung bisherigenRechtes
Inkraftsetzung
11
935.523
1/2006 1
Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds
vom 6. August 2002
§ 1 1 Der kantonale Anteil am Reingewinn der Interkantonalen Landeslotterie wird für gemeinnützige, kulturelle und wohltätige Zwecke verwendet, ins-besondere für: 1. kulturelle Projekte; 2. Infrastrukturen im Kulturbereich; 3. Förderbeiträge an Kulturschaffende; 4. die Kulturstiftung des Kantons Thurgau; 5. Anschaffungen von Kulturgütern; 6. die Denkmalpflege; 7. gemeinnützige Projekte; 8. Jugendaktivitäten; 9. 1) humanitäre Hilfsaktionen. 2 Die Verwendung für sportliche Zwecke gilt als gemeinnützig.
§ 2 1 Gesuche um Ausrichtung von Leistungen sind beim Departement für Erziehung und Kultur einzureichen und müssen Folgendes enthalten: 1. Name und Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin; 2. Name des Projektverfassers oder der Projektverfasserin mit Werde-
gang;3. Projektbeschrieb, der namentlich eine Umschreibung des Inhalts und
Angaben zur Umsetzung enthält sowie Mitwirkende nennt; 4. einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Ausgaben und Ein-
nahmen;5. einen Finanzierungsplan, der sich über die Deckung einer möglichen
Finanzierungslücke ausspricht und insbesondere Angaben über zu erwartende oder zugesagte Deckungsbeiträge enthält;
6. Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen nach § 3. 2 In begründeten Fällen kann auf einzelne Angaben verzichtet oder es können weitere Angaben und Unterlagen angefordert werden.
1) Fassung gemäss RRV vom 22. Dezember 2003.
Verwendungs-zweck
Gesuch
13
935.523 Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds - RRV
2 1/2006
1)3 Gesuche für Projektbeiträge sind so einzureichen, dass vor Projektstart darüber befunden werden kann. 1)4 Auf Gesuche, die ohne wichtigen Grund verspätet eingereicht werden, wird nicht eingetreten. Ausnahmsweise können reduzierte Beiträge zuge-sprochen werden.
§ 3 1 Leistungen können ausgerichtet werden für Vorhaben, 1. die für den Kanton oder eine grössere Region von Bedeutung sind; 2. die von gesamtschweizerischer oder interkantonaler Bedeutung sind; 3. die eine Bedeutung für die Regio Bodensee haben; 4. 1) ... 1)2 Es müssen angemessene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung weiterer Beiträge Dritter, insbesondere der Gemeinden, auf deren Gebiet ein Projekt umgesetzt wird, unternommen worden sein. Leistungen können an die Bedingung der finanziellen Beteiligung Dritter an Vorhaben geknüpft werden. 3 Startbeiträge an Institutionen oder Einrichtungen können nur gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis erbracht ist. 4 Der Nachweis für die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin.
§ 4 2)1 Leistungen für wohltätige Zwecke, namentlich für humanitäre Hilfs-aktionen, bedürfen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 dieser Ver-ordnung nicht. 2 In dringlichen Fällen können sie ungeachtet der Erfordernisse nach § 2 und der Voraussetzungen nach § 3 dieser Verordnung ausgerichtet werden.
§ 5 1 Leistungen können als Defizitgarantie mit festgelegtem Höchstbetrag, als vorbehaltlos zugesicherte Barleistung oder in einer anderen geeigneten Form ausgestaltet sein und mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. Sie können als Gesamtzahlung oder in Raten ausgerichtet werden.
1) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005 betreffend die Änderung der RRV zum G über die Kulturförderung und die Kulturpflege.
2) Fassung gemäss RRV vom 22. Dezember 2003.
Weitere Voraussetzungen
Ausnahme
Leistungen
14
Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds - RRV 935.523
1/2006 3
2 Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Leistungen noch auf eine bestimmte Form der Ausrichtung.
§ 6 1 Zusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie miss-bräuchlich erwirkt wurden, mit dem unterstützten Projekt ein Gewinn er-wirtschaftet wurde, die zeitgerechte Unterbreitung einer aussagekräftigen Abrechnung über das Projekt nach erfolgter Aufforderung unterbleibt oder bei missbräuchlichem Verhalten nach der Zusage. 2 Ein Widerruf ist insbesondere möglich, wenn 1. im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, 2. das Projekt anders als vorgestellt verwirklicht wurde, 3. Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden, 4. Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
§ 7 Erbrachte Leistungen können unter den gleichen Voraussetzungen teil-weise oder ganz zurückgefordert werden.
§ 8 1)
1 Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge. 2 Das Departement entscheidet: 1. über Leistungsvereinbarungen gemäss Kostenzusammenstellung im
Kulturkonzept;2. im übrigen Bereich über Beiträge bis Fr. 20 000.–. 3 Das Departement kann den Entscheid über Beiträge bis Fr. 10 000.– an das Generalsekretariat oder an das Kulturamt delegieren.
§ 9 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
§ 10 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2002 in Kraft.
1) Fassung gemäss RRV vom 20. Dezember 2005 betreffend die Änderung der RRV zum G über die Kulturförderung und die Kulturpflege.
Widerruf
Rückforderung
Entscheid
Vollzug
Inkraftsetzung
15
Kulturamt Thurgau
Regierungsgebäude
CH 8510 Frauenfeld
Telefon 052 724 22 46
kulturamt@tg.ch
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Impressum
Redaktion Kulturamt
© 2006 Kanton Thurgau, Kulturamt