Post on 22-Nov-2014
description
transcript
Exit – Vertragsgestaltung und
Vertragsmanagement
Carsten Schneider
Berlin
23. November 2011
osborneclarke.de
I. Exit - Gestaltungsmöglichkeiten und Interessenlage -
Muss es immer gleich ein IPO sein?
osborneclarke.de
I. Exit - Gestaltungsmöglichkeiten und Interessenlage -
Muss es immer gleich ein IPO sein?
"Gründer"-Interessen: Long term vs.
(partial) Cash out – Share Sale 1
"Seed"-Investoren: Long term vs.
Cash out – Share Sale 2
VCs: Short to mid term invest – Share (or Asset) Sale
to (i) financial / (ii) strategic investors 3
PEs: same? 4
IPO 5
Einbringung, Umwandlung, Rückbeteiligung
bei MBO/LBO 6
osborneclarke.de
II. Exit und Beteiligungsvertrag – Klauseln für später?
osborneclarke.de
II. Exit und Beteiligungsvertrag – Klauseln für später?
"Zugriff" auf / "Kontrolle" über den Exit (Verkauf): 1
1.1 Veräußerungsbeschränkungen (Vinkulierung)
1.2 Mitveräußerungspflicht: "Drag along"
1.3 Vollmacht für Exit-Prozess (IPO oder anders), Kostenregelung
1.4 Bewertung
1.5 Mehrheitserfordernisse (für den Verkauf und "Exitability"-Sicherung,
z.B. Wechsel des Managements…)
1.6 Vesting
osborneclarke.de
II. Exit und Beteiligungsvertrag – Klauseln für später?
"Zugriff" auf Veräußerungserlös 2
2.1 Liquidationspräferenz - Modelle
2.2 Bewertung
osborneclarke.de
III. Exit und Due Diligence
osborneclarke.de
III. Exit und Due Diligence
Ursprung: angloamerikanischer Rechtskreis
(caveat emptor-Grundsatz)
Situation nach deutschem Recht: grundsätzlich
trägt Verkäufer Risiko eines Mangels
Gleichwohl ist Due Diligence mittlerweile in
Deutschland üblich.
Gründe: Ausgleich des Informationsvorsprungs,
Unzulänglichkeit des gesetzlichen Haftungsregimes
osborneclarke.de
Funktionen der Due Diligence
Risikoermittlungsfunktion
Wertermittlungsfunktion
Gewährleistungsfunktion
Beweissicherungsfunktion
Reparatur- und Gestaltungsfunktion
osborneclarke.de
Inhaltliche Schwerpunkte
Art und Weise der Geschäftsführung in der
Vergangenheit
Allgemeines Geschäftsfeld des Zielunternehmens
Interessen von Dritten
Ausstattung des Zielunternehmens
Ziel: Erlangung von Informationen über
osborneclarke.de
Ablauf der Due Diligence
Check-Liste
Kick-off Meeting
Due Diligence Report
eigentliche Due Diligence (Data Room)
Schlussbesprechung
osborneclarke.de
Due Diligence und Haftung
(Bedeutung der DD in haftungsrechtlicher Hinsicht)
Auswirkungen auf Verkäuferhaftung durch
Unterlassen einer Due Diligence durch Käufer? 1
Haftung wegen vorsätzlicher Aufklärungs-
pflichtverletzung im Rahmen der Due Diligence? 2
Haftungsrisiken für das Management
durch Offenlegung von Informationen? 3
osborneclarke.de
Due Diligence und Haftung
(Bedeutung der DD in haftungsrechtlicher Hinsicht)
Auswirkungen auf Verkäuferhaftung durch
Unterlassen einer Due Diligence durch Käufer? 1
• Bei Handelskauf Untersuchungspflicht nach Ablieferung
der Kaufsache aus § 377 HGB
• Vereinzelt: Unterlassen der DD ist grob fahrlässig
gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB (Verkehrsitte)
• Anders h.M.: Über § 377 HGB hinaus keine Prüfungspflicht
Kein Haftungsausschluss aufgrund Unterlassen der Due Diligence
osborneclarke.de
Due Diligence und Haftung
(Bedeutung der DD in haftungsrechtlicher Hinsicht)
Auswirkungen auf Verkäuferhaftung durch
Unterlassen einer Due Diligence durch Käufer? 1
Haftung wegen vorsätzlicher Aufklärungs-
pflichtverletzung im Rahmen der Due Diligence 2
Kaufrecht
Gewährleistungsrecht culpa in contrahendo
Deliktsrecht Strafrecht
Mögliche Haftungsgrundlagen
Haftungsrisiken für das Management
durch Offenlegung von Informationen 3
osborneclarke.de
Due Diligence und Haftung
(Bedeutung der DD in haftungsrechtlicher Hinsicht)
Haftungsrisiken für das Management
durch Offenlegung von Informationen 3
• Geheimhaltungspflicht des Geschäftsführers aus Treuepflicht
• Verletzung ist Straftat gem. § 85 GmbHG
• Informationsweitergabe durch Geschäftsführer nur zulässig
mit Zustimmung aller Gesellschafter
3.1 Situation in der GmbH:
• Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG
osborneclarke.de
Due Diligence und Haftung
(Bedeutung der DD in haftungsrechtlicher Hinsicht)
Haftung wegen vorsätzlicher Aufklärungs-
pflichtverletzung im Rahmen der Due Diligence
Haftungsrisiken für das Management
durch Offenlegung von Informationen 3
• Geheimhaltungspflicht des Vorstands aus § 93 Abs. 1 S. 3 AktG
• Verletzung ist Straftat gem. § 404 AktG
• Informationsweitergabe durch Vorstand nur zulässig bei eigenem
überwiegenden Offenlegungsinteresse der Gesellschaft
3.2 Situation in der AG:
• Schadensersatzpflicht nach § 93 Abs. 2 AktG
osborneclarke.de
IV. Exit - kein Thema für "später",
Thema ab "Day One"
osborneclarke.de
IV. Exit - kein Thema für "später",
Thema ab "Day One"
Beteiligungsvertrag / Satzung /
Gesellschaftervereinbarung 1
Vertragsmanagement – sinnvoll:
"laufende, permanente (Verkaufs-) Due Diligence" 2
osborneclarke.de
osborneclarke.de
Marketing > Fotos > PP_Pitch > Kontakt 1
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Carsten Schneider, LL.M.
Rechtsanwalt/Partner
T +49 (0) 221 5108 4074
F +49 (0) 221 5108 4075
carsten.schneider@osborneclarke.de