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Dr.-Ing. Jörg Lenk, ISH 2015 -
Ofenforum, Frankfurt / M.10.03.2015
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Die häusliche Feuerstätte
im Fokus der Politik
Dr.-Ing. Jörg Lenk
UNITI-Umweltbeauftragter
34233 Fuldatal
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Die häusliche Feuerstätte
im Fokus der Politik
1. Übersicht
2. Satzungsbestimmungen in Bebauungsplänen (Ortssatzungen)
3. Festlegung von Emissionsgrenzwerten bzw. Verbrennungsverboten in Verordnungen
4. Anschluss- und Benutzungszwänge für Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)
5. Die Flucht ins Privatrecht
6. Luftreinhaltepläne
7. Ausblick/Fazit
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1. Übersicht - Rechtslage
Auf EU-Ebene:
– 2001/81/EG – NEC-Richtlinie (Emissionshöchstgrenz.)
– 2008/50/EG – Luftqualitäts-Richtlinie ...
Auf Bundesebene:
– BauGB; EEWärmeG; EnEV; BImSchG; 1. BImSchV ...
Auf Landesebene:
– GemO; Bauordnung; LImSchG; EWärmeG BW ...
Auf kommunaler Ebene:
– Satzungen; B-Pläne ...
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Bisher bekannte Eingriffe in den
Wärmemarkt Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 369
Bayern 82
Berlin 100
Brandenburg 19
Bremen 1
Hamburg 2
Hessen 83
Mecklenburg-Vorpommern 42
Niedersachsen 75
Nordrhein-Westfalen 73
Rheinland-Pfalz 82
Saarland 6
Sachsen 36
Sachsen-Anhalt 18
Schleswig-Holstein 24
Thüringen 97
Deutschland 1109
(Bildautor: Uwe Kils)
Stand: Nov. 2014
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2. Satzungsbestimmungen in
Bebauungsplänen-Ortssatzungen
Änderung des Baugesetzbuches im Zuge der Energiewende:
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans (in Absatz 1 Nr. 23 wurde Buchstabe b geändert)
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
23.) Gebiete, in denen
a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt
verwendet werden dürfen,
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2. Satzungsbestimmungen in
Bebauungsplänen-Ortssatzungen
Änderung des Baugesetzbuches
Alt:
b) bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen;
Neu:
b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.
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2. Satzungsbestimmungen in
Bebauungsplänen-Ortssatzungen
Änderung des Baugesetzbuches - Kommentar:
Die Bauleitplanung bekommt nun den noch stärkeren Auftrag, sich um den Klimaschutz und insbesondere die klimagerechte Stadtentwicklung zu kümmern.
Es wird in die Freiheit des Bauherrn und Grundstückseigentümers eingegriffen. Ihm wird vorgegeben, wie die Erzeugung, Verteilung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme und Kälte zu gestalten sind.
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Illingen - B-Plan „Hummelberg
West“ einschl. 1. Änderung
Verwendungsverbot für feste + flüssige
Brennstoffe; trotzdem zwischenzeitlich
mehr als 50 Ausnahmegenehmigungen
(offene Kamine, Kaminöfen)
IG „Hummelberg pro Kamine“
Urteil VGH BW: Befreiung vom
Verwendungsverbot unrechtmäßig
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Illingen - B-Plan „Hummelberg
West“ einschl. 1. Änderung
Gemeinderat: Politischer Wille zur Aufhebung des Verwendungsverbotes vorhanden
Gutachten: Feinstaub kein Problem, aber Geruchsbelästigung
Rechtsgutachten: Anspruch auf Planänderung besteht nicht
Erneutes Gutachten zur Immissionsbelastung
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Illingen - B-Plan „Hummelberg
West“ einschl. 1. Änderung
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Erfurt,
B-Plan BRV 511 In Erfurt: mind. 74 B-Pläne mit Regelungen für den
Wärmemarkt!
B-Plan BRV 511 vom 21.04.2006: Für Feuerungsanlagen,
die neu errichtet oder verändert werden besteht ein
Verbrennungsverbot für feste und flüssige Brennstoffe;
Ein Betroffener plant den Einbau eines Kaminofens.
Das Gebiet liegt im Geltungsbereich der Fernwärme-
Satzung mit einem Anschluss- und Benutzungszwang für
Fernwärme, (Ausnahme für Kaminöfen);
23.08.2013: Klage beim VG Weimar eingereicht
14 14
3. Festlegung von Emissionsgrenzwerten bzw.
Verbrennungsverboten in Verordnungen
Grundlage:
Immissionsschutzgesetze der Länder:
– Baden-Württemberg (in Vorbereitung?),
– Bayern,
– Berlin,
– Brandenburg,
– Bremen,
– Nordrhein-Westfalen,
– Rheinland-Pfalz,
– Schleswig-Holstein
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Bayerisches Immissionsschutzgesetz -
BayImSchG – vom 08.10.1974, zul. geändert am 08.04.2013:
Art. 10 Verordnungen der Gemeinden
(1) Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch
Luftverunreinigungen oder Geräusche können die
Gemeinden durch Verordnung die Errichtung und
den Betrieb von Anlagen und die Verwendung
bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich
beschränken oder von Vorkehrungen abhängig
machen.
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Brennstoffverordnung München
2015 Verordnung der Landeshauptstadt München über die
Errichtung und den Betrieb von Einzelfeuerstätten für feste Brennstoffe (Brennstoffverordnung – BStV) vom 20. Oktober 1999
Stadtratsbeschluss: 06.10.1999
Bekanntmachung: 29.10.1999 (MüABl. S. 398)
Änderungen: 18.12.2000 (MüABl. S. 549)
26.04.2006 (MüABl. S. 143)
09.09.2011 (MüAbl. S. 251)
04.11.2014 (MüABl. S. 838)
Brennstoffverordnung München
2015 • Der Stadtrat der
Landeshauptstadt München hat
am 22.10.2014 eine weitere
Verschärfung der
Brennstoffverordnung
beschlossen.
• Die Verordnung trat am
01.01.2015 in Kraft.
• http://www.muenchen.de/rathau
s/Stadtverwaltung/Referat-fuer-
Gesundheit-und-
Umwelt/Luft_und_Strahlung.ht
ml
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Brennstoffverordnung München
2015
Wesentliche Kernpunkte:
• Erstmals Anforderungen auch für Altanlagen:
– Die für die Außerbetriebnahme bzw. Nachrüstung von
Altanlagen bundesweit längstens bis 31.12.2024
geltenden Übergangsfristen der 1. BImSchV werden für
die in München betriebenen Altanlagen einheitlich auf
den 31.12.2018 festgelegt und damit um 6 Jahre
gegenüber der 1. BImSchV verkürzt
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Brennstoffverordnung München
2015
Wesentliche Kernpunkte:
• Erstmals Anforderungen auch für Altanlagen:
– Der Weiterbetrieb ab dem 01.01.2019 nach dieser
Verordnung wird nur dann zugelassen, wenn die
Altanlage einen Grenzwert für Staub von 0,04 g/m³ und
für CO von 1,25 g/m³ (= Anlage 4 Ziff. 1, Stufe 2 der 1.
BImSchV für Neuanlagen) nicht überschreitet. Bei
Überschreitung des Staubgrenzwerts besteht die
Möglichkeit der Nachrüstung mit einer dem Stand der
Technik entsprechenden Staubfilteranlage.
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Brennstoffverordnung München
2015
Wesentliche Kernpunkte:
• Erstmals Anforderungen auch für Altanlagen:
– Der Weiterbetrieb ist beim Referat für Gesundheit und
Umwelt anzuzeigen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist
durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des
Herstellers oder durch Vorlage des Messergebnisses der
von einer Schornsteinfegerin oder eines
Schornsteinfegers vorgenommenen kostenpflichtigen
Messung nachzuweisen.
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Brennstoffverordnung München
2015
• Hinweis für Altanlagen:
– Die Altanlagenregelung gilt nur für Altanlagen,
die vor Inkrafttreten der BStV am 30.10.1999
in Betrieb genommen wurden. Von der
Altanlagenregelung sind weiterhin die in § 26
Abs. 3 und 4 der 1. BImSchV genannten
Anlagen ausgenommen.
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Brennstoffverordnung München
2015
Wesentliche Kernpunkte:
• Anforderungen für Neuanlagen:
– Neuanlagen sind auch zukünftig beim Referat für
Gesundheit und Umwelt unter Vorlage einer
Typprüfung anzuzeigen. Die Anforderungen an
Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrad nach
Anlage 4 Nr. 1 Stufe 2 der 1. BImSchV werden 1:1 in
die Brennstoffverordnung übernommen, auf die
Festlegung eine Grenzwertes für Stickoxide wird
verzichtet.
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Brennstoffverordnung München
2015
Wesentliche Kernpunkte:
• Förderprogramm („Sprinterbonus“):
– Aus Fördermitteln von insgesamt 500.000 € werden
30% der förderfähigen Gesamtkosten, max. 300 € beim
Austausch der Einzelraumfeuerungsanlagen „Alt gegen
Neu“ bezuschusst. Das Förderprogramm ist auf das
Jahr 2015 begrenzt, wenn die Summe von 500.000 €
verbraucht ist, ist das Förderprogramm beendet.
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Landesgesetz zur Änderung des
Landes-Immissionsschutzgesetzes
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Landesgesetz zur Änderung des
Landes-Immissionsschutzgesetzes
• 10.06.2014: Entwurf der Landesregierung
• 25.06.2014: Erste Beratung in der 72.
Landtagssitzung: Gesetzentwurf an den Ausschuss
für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau
und Forsten – federführend – und den
Rechtsausschuss überwiesen
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Landesgesetz zur Änderung des
Landes-Immissionsschutzgesetzes
• 15.07.2014: Beratung im Ausschuss für Umwelt,
Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
• 17.07.2014: Beratung im Rechtsausschuss
• Beschlussempfehlung beider Ausschüsse: Der
Gesetzentwurf wird angenommen
• 23.07.2014: 75. Landtagssitzung: Annahme ohne
Aussprache
• Öffentliche Anhörung bzw. Gelegenheit zur
Stellungnahme - Fehlanzeige
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Landesgesetz zur Änderung des
Landes-Immissionsschutzgesetzes
Aus der Rede von Frau Höfken, Ministerin für Umwelt,
Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten in der 72.
Landtagssitzung:
... "Mit dem Gesetzentwurf wird eine Anregung
der Kommunen aufgegriffen, die nach wie vor Probleme
mit der lokalen Einhaltung der EU-Luftqualitätsgrenzwerte
für Feinstaub und Stickoxide haben. Das sind zum
Beispiel Mainz, Ludwigshafen und Koblenz. Auch
Worms hat Interesse an dieser Änderung des Landes-
Immissionsschutzgesetzes angemeldet." ...
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4. Anschluss- und Benutzungszwänge für
Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)
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GemO Baden-Württemberg v. 04.07.2000 (geänd. mit Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs-rechtlicher
Vorschriften vom 28.07.2005)
(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasser-beseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. ...
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Exkurs: EEWärmeG
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmbereich vom 7. August 2008
§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
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Neckargemünd,
Baugebiet Kleingemünd
Satzung über die öffentliche Wärmeversorgung der Stadt
Neckargemünd vom 17.12.2009:
§ 4 Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die im Anschlussbereich liegen
und auf denen Gebäude mit Räumen errichtet werden können bzw. sich
Gebäude mit Räumen befinden, die beheizt werden sollen, sind berechtigt
und verpflichtet, die Grundstücke an die öffentliche Wärmeversorgung
anzuschließen. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt
der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
(2) Die Gebäude sind anzuschließen, bevor die Räume, die beheizt werden
sollen, bezogen oder in Gebrauch genommen werden.
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Neckargemünd,
Baugebiet Kleingemünd
Satzung über die öffentliche Wärmeversorgung der Stadt
Neckargemünd vom 17.12.2009:
§ 5 Benutzungszwang
(1) Der Wärmebedarf für Grundstücke, die dem Anschlusszwang
unterliegen, ist ausschließlich durch die öffentliche Wärmeversorgung zu
decken.
(2) Zur Benutzung der öffentlichen Wärmeversorgung sind der
Anschlussnehmer und alle sonstigen zur Benutzung heizbarer Räume auf
dem angeschlossenen Grundstück Berechtigten verpflichtet.
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Neckargemünd,
Baugebiet Kleingemünd
Satzung über die öffentliche Wärmeversorgung der Stadt
Neckargemünd vom 17.12.2009:
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Auf Antrag kann von den Vorschriften der §§ 4 und 5 Befreiung erteilt
werden, soweit und solange dem Pflichtigen der Anschluss an die
öffentliche Einrichtung oder ihre Benutzung nicht zugemutet werden
kann. Dies ist dann der Fall, wenn das private Interesse des Pflichtigen an
einer anderweitigen Wärmeversorgung die öffentlichen Belange
überwiegt.
(2) Ein Übergewicht der privaten Belange ist regelmäßig dann
anzunehmen, wenn das zu errichtende Gebäude als sogenanntes
Passivhaus erstellt wird, wobei die Kennwerte für Passivhäuser …
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Neckargemünd,
Baugebiet Kleingemünd
Satzung über die öffentliche Wärmeversorgung der Stadt
Neckargemünd vom 17.12.2009:
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
… 15 kWh/m² für den Heizwärmebedarf und 120 kWh/(m²a) für den
Primärenergiebedarf einschließlich Warmwasser und Haushaltsstrom
beträgt. Die Einhaltung ist rechnerisch mit dem Passiv-Haus-
Projektierungs-Paket (PHPP) nachzuweisen.
(3) Von der Vorschrift des § 5 Absatz (1), der eine ausschließliche
öffentliche Wärmeversorgung vorsieht, kann eine Befreiung zum
Betrieb offener Kamine und Kaminöfen erteilt werden, wenn es sich
dabei um Wärmequellen handelt, die für die Raumheizung lediglich
untergeordnete Bedeutung besitzen und diese nachbarrechtlichen
Belangen nicht entgegenstehen.
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Neckargemünd,
Baugebiet Kleingemünd
Rhein-Neckar-Zeitung vom 08.11.2013:
Die teuerste Nahwärme Deutschlands?
Im Kleingemünder Neubaugebiet zahlen die
Bewohner deutlich höhere Preise für Heizung und
Warmwasser, als sie erwartet hatten
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Klimasatzung Halberstadt
• Klimasatzung der Stadt Halberstadt zur
öffentlichen Bereitstellung von Wärme vom 27.
September 2012, bekannt gemacht am 6.
Oktober 2012
• Betroffener: Normenkontrollklage am 15.
Oktober 2012 beim OVG des Landes Sachsen-
Anhalt
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Ilmenau
Fernwärmesatzung • FW-Satzung vom 10.10.2013: Anschluss- und
Benutzungszwang für FW für bisherige FW-Gebiete;
• Ausnahmen: emissionsfreie Heizungsanlagen (nicht emis-sionsfrei: feste Brennstoffe + flüssige Brennstoffe + Gas);
• Bestandsschutz: 15 Jahre für vorhandene Heizungsanlagen
• 26.09.2013: Information durch SF-Meister;
• Offener Brief VEH an OB, Fraktions-Vors. + Presse;
• Diskussion im Stadtrat;
• Zur Zeit kein Kläger
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Helgoland
Fernwärmesatzung • FW-Satzung vom 17.12.1986: Anschluss- und
Benutzungszwang für FW (wg. wirtschaftl. Betrieb der KWK-Anlage);
• Ausnahme: elektrische Heizungsanlagen
• Zwischenzeitlich ca. 80 Einzelraumfeuerstätten (geduldet)
• 15.01.2014: Antrag SSW: Auftrag an Ordnungsamt: Durchsetzung der Satzung
• 09.10.2014: Satzung der Gemeinde Helgoland über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage
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Helgoland
Fernwärmesatzung 2014
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Helgoland
Fernwärmesatzung 2014
45 45
4. Anschluss- und Benutzungszwänge für
Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)
Positionspapier 03/14: Bedeutung von
Wärmenetzen für die Energiewende
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46 46
4. Anschluss- und Benutzungszwänge für
Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)
Positionspapier 03/14: Bedeutung von
Wärmenetzen für die Energiewende
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48 48
4. Anschluss- und Benutzungszwänge für
Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)
Positionspapier 03/14: Bedeutung von
Wärmenetzen für die Energiewende
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49 49
4. Anschluss- und Benutzungszwänge für
Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)
Positionspapier 03/14: Bedeutung von
Wärmenetzen für die Energiewende
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50 50
4. Anschluss- und Benutzungszwänge für
Fern- / Nahwärme (ggf. Gas/Strom)
Positionspapier 03/14: Bedeutung von
Wärmenetzen für die Energiewende
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51 51
5. Die Flucht ins Privatrecht
Grundlage:
• Privatrechtliche Vereinbarung:
• Grundstückserwerber verpflichtet sich im Kaufvertrag, eine bestimmte Energie zur Beheizung seines Gebäudes und/oder zur Warmwassererzeugung einzusetzen, bzw. bestimmte Energien nicht zu verwenden
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München
Die Zukunft des Münchner Wärmemarktes
Der Stadtrat hat im Beschluss vom 23.10.2013
"Die Zukunft des Münchner Wärmemarktes"
festgelegt, dass bei Neubaugebieten auf
städtischem Grund, die mit Fernwärme
versorgt werden sollen, in den Grundstücks-
kaufverträgen alle anderen (auch erneuerbare)
Wärmeträger ausgeschlossen werden. Bis auf weiteres wird keine städtische Fernwärmesatzung
auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Warme-Gesetzes
bzw. der Bayerischen Gemeindeordnung erlassen.
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Bundesnetzagentur / Bundeskartellamt
Monitoringbericht 2014
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54
Bundesnetzagentur / Bundeskartellamt
Monitoringbericht 2014
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Bundesnetzagentur / Bundeskartellamt
Monitoringbericht 2014
[…]
56 56
6. Luftreinhaltepläne
Grundlage:
• Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG –
vom 17.05.2013, zul. geändert am 02.07.2013
§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu
ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen
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6. Luftreinhaltepläne
• Bei der Aufstellung eines Luftreinhalteplans hat die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festzulegen (§ 47, Abs. 1 BImSchG).
• Nach § 47, Abs. 4, S. 1 BImSchG sind die Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionsgrenzwerte beitragen.
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6. Luftreinhaltepläne
• Der Luftreinhalteplan stellt seiner Rechtsnatur
nach ein Regelwerk dar, das sich am ehesten mit
Verwaltungsvorschriften vergleichen lässt.
• Seine Bindungswirkung erstreckt sich auf
sämtliche Behörden als Träger öffentlicher
Belange (Bundes- und Landesbehörden,
Gemeinden und alle anderen öffentlichrechtliche
Personen).
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59 59
6. Luftreinhaltepläne
• Nach der Vorschrift des § 47, Abs. 6, S. 1
BImSchG sind die zuständigen Behörden
gesetzlich verpflichtet, die im Luftreinhalteplan
festgelegten Maßnahmen durch Anordnungen und
sonstige Entscheidungen (z. B. Genehmigungen,
Untersagungen, Nebenbestimmungen)
durchzusetzen.
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60 60
6. Luftreinhaltepläne
• Für planungsrechtliche Festlegungen (z. B.
Bebauungspläne, Planfeststellungen) gilt gemäß §
47, Abs. 6, S. 2 BImSchG, dass die Vorgaben des
Luftreinhalteplanes von den Behörden in Betracht
zu ziehen sind. Sie müssen also im jeweiligen
Entscheidungsprozess berücksichtigt werden und
gebieten eine Abwägung mit anderweitigen
öffentlichen und privaten Belangen.
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6. Luftreinhaltepläne
• Die Bürgerinnen und Bürger selbst werden durch den Luftreinhalteplan nicht unmittelbar verpflichtet.
• Sie können aber infolge des Luftreinhalteplanes zu Adressaten konkreter Pflichten werden, z. B. dann, wenn in Umsetzung der im Luftreinhalteplan festgesetzten Maßnahmen z. B. straßenverkehrliche Anordnungen der Behörden erfolgen wie etwa die Festlegung einer Umweltzone.
(Quelle: Luftreinhalteplan Köln 2012; Seite 74+75)
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6. Luftreinhaltepläne
• UBA: Liste der Luftreinhalte-
und Aktionspläne
• Stand: 23.02.2015
• Eigene Recherchen: 2/3 der
Pläne enthalten Maßnahmen
mit Relevanz für den
Wärmemarkt
Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 27
Bayern 19
Berlin 1
Brandenburg 6
Bremen 1
Hamburg 1
Hessen 12
Mecklenburg-Vorpommern 1
Niedersachsen 9
Nordrhein-Westfalen 43
Rheinland-Pfalz 8
Saarland 1
Sachsen 5
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 4
Thüringen 6
Deutschland 148
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LRP Mainz – Fortschreibung
2011-2015 (Entwurf)
M 12: Novellierung des
Textbebauungsplans
„Beschränkung der
Verwendung
luftverunreinigender
Stoffe“,
Maßnahmenträger
Stadt Mainz
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LRP Mainz – Fortschreibung
2011-2015 (Entwurf) Sachverhalt: Am 22.03.2010 ist die novellierte Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV
(Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes) in Kraft getreten. Diese enthält
ausführliche Regelungen zum Betrieb von
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Einige Städte
haben daraufhin bestehende Satzungen überarbeitet, die
bisher dazu dienten, die Verwendung besonders
luftverunreinigender Brennstoffe sowie Errichtung und
Betrieb der entsprechenden Feuerungsanlagen
einzuschränken. ...
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LRP Mainz – Fortschreibung
2011-2015 (Entwurf)
... Für das Stadtgebiet von Mainz besteht seit 1996
ebenfalls eine solche Satzung in Form eines
Textbebauungsplans gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23
BauGB. Nach einem Erfahrungsaustausch
insbesondere mit den Städten Aachen und
München beabsichtigt die Verwaltung, den
Mainzer Textbebauungsplan zu novellieren und
sich dafür inhaltlich an der Aachener
Festbrennstoff-Verordnung zu orientieren. ...
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LRP Mainz – Fortschreibung
2011-2015 (Entwurf) ... Es ist vorgesehen, außer einem
Verwendungsverbot von Kohlebrennstoffen und Abfällen, das auch bisher bestand, die Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid, die die 1. BImSchV ab 2015 vorsieht, vorzuverlegen. Für sämtliche Altanlagen wären mit einem Übergangszeitraum bis zum 01.01.2015 Grenzwerte einzuhalten, die gemäß der 1. BImSchV ab diesem Zeitpunkt lediglich für Altanlagen vor 1995 einzuhalten sind.
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LRP Mainz – Fortschreibung
2011-2015 (Entwurf)
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LRP Mainz – Fortschreibung
2011-2015 (Entwurf)
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7. Ausblick/Fazit
Bausteine:
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7. Ausblick/Fazit
Bausteine:
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7. Ausblick/Fazit
Bausteine: www.verbrennungsverbote.de
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7. Ausblick/Fazit
Bausteine: www.freie-waerme.de
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7. Ausblick/Fazit
• Auseinandersetzungen mit allen Formen kommunaler
Eingriffe werden auch zukünftig einen Schwerpunkt der
Verbandsarbeit bilden (Notfalls Klage als letztes Mittel),
• Produzenten, Handwerk und Handel müssen im eigenen
Interesse vor Ort die Entwicklung verfolgen und ihre
Verbände informieren – Aktionsbündnisse: FV SHK
Baden-Württemberg und Sachsen,
• Rechtzeitiges Eingreifen wichtig (Brief/Telefonat besser
als Klageweg).
• Aufklärung der Verbraucher über Möglichkeiten, sich zu
wehren – Unterstützung von Bürgerinitiativen Dr.-Ing. Jörg Lenk, ISH 2015 -
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Kontakt:
• UNITI-Umweltbeauftragter
• Dr.-Ing. Jörg Lenk
• Jahnstraße 27, 34233 Fuldatal
• Telefon: 05 61 - 81 69 604
• Telefax: 05 61 – 81 69 605
• Funk: 01 71 – 26 78 470
• E-Mail: joerg-lenk@veh-ev.de
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