Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A

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Der Vortrag "Angebotsfrist beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOB/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen Verfahren gemäß VOB/A. Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt? Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.

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Webinar Praxisratgeber VergaberechtVOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen

Thomas Ferber

thomas@fachverlag-ferber.dehttp://www.fachverlag-ferber.de

VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung

AngebotsfristAngebotsfrist

Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote

Wer

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AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung

ZuschlagserteilungZuschlagserteilung

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Thomas Ferber

Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems.

Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.

Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.

Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.

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Fristen und Termine, Fristbeginn, Fristende, Fristberechnung

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Was ist eine Frist?

FristFrist

FristbeginnFristbeginn FristendeFristende

Zeitraum

Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum.

Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. ( → siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)

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Was ist ein Termin?

Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.( → siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004)

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Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

52 T

age

An

geb

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rist

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Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung

52 T

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An

geb

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rist

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Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung

52 T

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geb

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rist Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

Be

arbe

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Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung

52 T

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rist Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

Be

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Postlaufzeiten etc.

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Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist

Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung

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rist Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

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Postlaufzeiten etc.

Wochenenden/Feiertage

Arbeitstage zur Bearbeitung

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Regeln für Fristen und Termine

BGB Buch 1. Abschnitt 4Fristen, Termine §§186-193

EWG/EURATOM Nr. 1182/71Regeln für

Fristen, Daten und Termine

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§ 187 Abs. 1 BGB

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

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Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

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Wann beginnen Fristen?

MO DI MI DO FR SA SO

Maßgebliches EreignisFristbeginn um 0:00 Uhr

Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

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§ 188 Abs. 1 BGB

Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

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§ 193 BGB

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

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Artikel 3 Abs. 2 lit. b) RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71

Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist.

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Artikel 3 Abs. 3 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71

Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

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Artikel 3 Abs. 4 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71

Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags

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Wann enden Fristen?

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. März 22. März 23. März 24. März

26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März25. März

20. März19. März

Fristende

18. März

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Wann enden Fristen?

MO DI MI DO FR SA SO

MO DI MI DO FR SA SO

21. April 22. April 23. April 24. April

26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai25. April

20. April19. April

Fristende

18. April

Fristende gemäß § 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

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Angebotsfrist

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Angebotsfrist

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekannt-machung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

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Beginn der Angebotsfrist

Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.

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Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist

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§ 12 EG Abs. 3, Nr. 4 VOB/A

Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Originalsprache veröffentlicht. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffentlicht; der Wortlaut der Originalsprache ist verbindlich.

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§ 12 EG Abs. 3, Nr. 5 VOB/A

Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union (http://simap.europa.eu/) auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wurden, werden abweichend von Nummer 4 spätestens fünf Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

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Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage?

z.B. § 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A: Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

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Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen

Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag, der voll als Angebotstag zählt.

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Ende der Angebotsfrist

Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind.

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VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08

Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber zu tragen.

Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.

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Pünktlich abgegeben?

● Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht.( →VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20.

Februar 2009, 1 Verg 1/09)

● Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren.( →Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04

26. 01. 2005)

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Milliardenauftrag für Tankflugzeuge

Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli 2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein.

Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg

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Angebotsfrist beim offenen Verfahren

§ 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A: Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

Die in § 10 EG Abs. 1, Nr. 1 VOB/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewähr-leisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeit-ungszeit der Angebote erforderlich ist.

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Eröffnungstermin

§ 10 Abs. 2 VOB/A: Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

§ 10 EG Abs. 7 VOB/A:Die Angebotsfrist läuft ab, sobald im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt.

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Angebotsfrist beim offenen Verfahren

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VOB/A – Offenes Verfahren

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Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A

Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden:

● die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,

● die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,

● durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG Abs. 2 Nummer 2 VOB/A.

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Angemessenheit der Fristverkürzungen

Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine auto-matische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Ange-messenheit überprüft werden.

Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben.

Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunter-lagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)

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Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A

Vorinformation über die Ausschreibung

§ 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A

Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

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Vorinformation über die Ausschreibung

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Vorinformation über die Ausschreibung

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Vorinformation über die Ausschreibung

Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden.

Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.

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Möglichkeiten der Fristverkürzungen

elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

§ 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A

Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden.

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Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

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Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

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Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

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Möglichkeiten der Fristverkürzungen

Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar

§ 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A

Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

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Möglichkeiten der Fristverkürzungen

Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

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Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012 nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL 2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden.

( von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in ) Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013.→

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VOB/A – Offenes Verfahren

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Fristen bei VergabeverfahrenUnterhalb der Schwellenwerte

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VOB/A – öffentliche Ausschreibung

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VOB/A – öffentliche Ausschreibung

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VOB/A – Beschränkte Ausschreibung

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VOB/A – Beschränkte Ausschreibung

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Fragen?

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ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

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Fristen im Vergabeverfahren

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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

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Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund26.03.2014 in München07.05.2013 in Darmstadt14. 05.2014 in Leipzig02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

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1. Tag Einführung in das Vergaberecht2. Tag IT-Vergabe

Vielen Dank!

Thomas Ferber

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