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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat
Aktuelle Verfahrensfragen
Gemeindeorientierung 2010, Rathaus Weinfelden
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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat
Überblick
① Legitimation von Natur- und Heimatschutz-organisationen im Baubewilligungsverfahren
② Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
③ Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren
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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat
① Legitimation von Natur- und Heimatschutzorganisationen im
Baubewilligungsverfahren
Ausgangslage / Bisherige Praxis Bisher haben Gemeinden nur Objekte im Schutzplan aufgeführt,
die unter Schutz gestellt wurden Keine Liste mit Nichtunterschutzstellungen;
Legitimation der NHG-Organisationen bisher nur im Unterschutzstellungsverfahren nach § 10 TG-NHG anerkannt.
Keine Legitimation im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren betreffend die Frage der Unterschutzstellung bzw. Nicht-Unterschutzstellung, wenn Objekt nicht unter Schutz gestellt wurde.
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① Legitimation von Natur- und Heimatschutzorganisationen im
Baubewilligungsverfahren
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 18.8.2010
NHG-Organisationen sind im Baubewilligungsverfahren betreffend die Frage der Nichtunterschutzstellung nur dann nicht legitimiert, wenn
im Schutzplan nicht unter Schutz gestellte Objekte ausdrücklich bezeichnet wurden und
Nichtunterschutzstellung beim Erlass des Schutzplans den beschwerdeberechtigen Organisationen in geeigneter Form mitgeteilt wurde (öffentliche Auflage des Schutzplans sowie Publikation im Amtsblatt und in den kommunalen Publikationsorganen genügen hierzu nicht!).
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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat
① Legitimation von Natur- und Heimatschutzorganisationen im
Baubewilligungsverfahren
Folgen für den Vollzug Legitimation im Baubewilligungsverfahren nicht mehr gegeben:
Nichtunterschutzstellung von in einem Hinweisweisinventar als beso. wertvoll oder wertvoll aufgeführten Natur- und Heimatschutzobjekte muss im einzelnen ausdrücklich bezeichnet und den NHG-Organisationen in geeigneter Form mitgeteilt werden;
• ausdrückliche Bezeichnung: Adresse (Ort, Strasse u. Hausnr.), Assekuranz und Parzellennummer jedes nicht unter Schutz gestellten Objekts;
• geeignete Form der Mitteilung: Liste als Beilage zum Schutzplan oder direkte Bezeichnung im Schutzplan und Zustellung dieser Listen an NHG-Organisationen;
Legitimation im Baubewilligungsverfahren weiterhin gegeben: Für Objekte, ohne ausdrückliche Bezeichnung oder ohne Mitteilung an die NHG-Organisationen.
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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat
① Legitimation von Natur- und Heimatschutzorganisationen im
Baubewilligungsverfahren
Beispiel einer genügenden Bezeichnung für Nicht-Unterschutzstellung
Objekt Ort Adresse Parz. Nr.
Assek. Nr. Einstufung
Schopf Märstetten Dorfstrasse 55 42/1-0168 wertvoll
Wohnhaus Märstetten Bahnhofstr. 4 293 42/1-0205 sehr wertvoll
Garage Märstetten Gartenstrasse 227 42/1-0159 wertvoll
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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat
Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Allgemeine Zielsetzung der UVP Grundlagen Verfahrensablauf
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Departement für Bau und UmweltGeneralsekretariat
Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Allgemeine Zielsetzung der UVP Möglichst frühzeitige Berücksichtigung der wesentlichsten
Auswirkungen auf Umwelt bei Planung und Projektierung bestimmter Anlagen (=ökologischer Aspekt);
Vorgängige Kontrolle, solange Entscheidsituation noch offen ist; Frühzeitige Berücksichtigung auch ökonomischer sinnvoll
(nachträgliche Anpassungen verursachen erhebliche Mehrkosten!);
UVP als besondere Form der Sachverhaltsermittlung: UVP ist kein eigenes Verfahren!
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Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen Art. 10a bis 10d USG (Grundzüge der UVP) Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV;
SR 814.011): Anforderungen an Bericht; Beurteilung der Umweltschutzfachstelle; Aufgaben der zuständigen Behörde; Koordination;
Kantonale Vollzugsverordnung zur UVPVV (RB 814.011): Festlegung der zuständigen Behörde und des massgeblichen Verfahrens, Bekanntmachung der öffentlichen Auflage etc.
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Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Grundlagen
Richtlinien und Hilfsmittel Richtlinien des BAFU sind auch für Kantone und Gemeinden
massgebend, wenn die kantonale Umweltfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat (Art. 10 Abs. 1 lit. c UVPV);
Kanton TG hat keine eigenen Richtlinien erlassen; es sind die RL des BAFU anzuwenden;
Richtlinien BAFU im Handbuch Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://bafu.admin.ch/uvp/01066/index.html?lang=de
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Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Verfahrensablauf
§ 2 UVPVV als Ausgangspunkt: Das massgebliche Verfahren wird im Anhang zur UVPVV bestimmt. Ist für UVP-pflichtige Anlage ein Gestaltungsplan nötig und ist bei
der Planfestsetzung eine umfassende Prüfung möglich, erfolgt die Prüfung in diesem Verfahren.
Ist keine umfassende Prüfung möglich, findet eine mehrstufige UVP statt.
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Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Verfahrensablauf
Gestaltungsplanverfahren
1. Gemeinde als zuständige Behörde erarbeitet in Kenntnis der Anlage Gestaltungsplanentwurf oder lässt Entwurf durch Bauherr beibringen;
2. Gemeinde reicht GP zur Vorprüfung ein;
3. ARP prüft GP unter planerischen Gesichtpunkte und erstellt Vorprüfungsbericht;
Ablauf UVP
1. Bauherr führt Voruntersuchung mit fachlicher Begleitung Fachstelle UVP u. Ämter durch;
2. Bauherr reicht bei Gemeinde Voruntersuchung, Pflichtenheft und evtl. Entwurf GP ein;
3. Fachstelle UVP prüft Doss. und erstellt Vorprüfungsbericht zur Voruntersuchung und zu Pflichtenheft;
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Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Verfahrensablauf
Gestaltungsplanverfahren
4. Ev. Anpassung GP aufgrund Vorprüfungsbericht ARP
Ablauf UVP
4. Bauherr führt Hauptuntersuchung durch und erstellt Umweltverträglichkeitsbericht (UVB);
5. Bauherr reicht UVB und bereinigte Unterlagen bei Gemeinde ein, die an Kanton weiterleitet;
6. Fachstelle UVP beurteilt mit Prüfbericht den UVB und stellt Anträge an zuständige Behörde (Gemeinde)
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Gestaltungsplanverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Verfahrensablauf
8. Gemeinde beschliesst Freigabe des Gestaltungsplans zur öffentlichen Auflage;
9. Gemeinde legt GP samt UVB und Prüfbericht der Fachstelle öffentlich auf;
10. Einsprachemöglichkeiten der Berechtigten;
11. Gemeinde entscheidet über Einsprachen, führt UVP durch u. beschliesst den Gestaltungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der UVP;
12. Sie reicht GP zur Genehmigung bei Baugesuchzentrale Kanton ein;
13. Departement erlässt Genehmigungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung;
14. Gemeinde macht Zugänglichkeit des UVB, des Prüfberichts sowie ihres Entscheides im Amtsblatt und Publikationsorgan öffentlich bekannt.
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Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren
Ausgangslage
Ein Anwalt verlangt während der öffentlichen Auflage eines Bauvorhabens sämtliche zur Einsicht aufliegenden Akten zugestellt erhalten und pocht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Grundlagen des rechtlichen Gehörs
Art. 6 Ziff. 1 EMRK;
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) als Minimalgarantie;
§ 14 Abs. 1 Kantonsverfassung (KV) gewährt rechtliches Gehör im gleichen Umfang wie BV;
§ 14 Abs. 2 KV erwähnt noch speziell das Akteneinsichtsrecht als eine Form des rechtlichen Gehörs.
§§ 13 und 14 VRG
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Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren
Wichtigster Inhalt
Recht auf vorgängige Anhörung (vor Erlass einer Verfügung);
Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung (Abnahme v.
Beweisofferten, Teilnahme am Augenschein, Auesserungsmöglichkeit zu Stn.
anderer Parteien);
Recht auf Vertretung und Verbeiständung;
Recht auf Akteneinsicht;
Recht auf Begründung von Verfügungen.
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Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren
Insbesondere Akteneinsichtsrecht während öffentlicher Auflage
Einsichtsrecht knüpft an Parteieigenschaft an;
Parteistellung wird mit Eingabe der Einsprache erworben;
Solange keine Einsprache erfolgt, ist potentieller Einsprecher nicht am Verfahren beteiligt d. h. Akteneinsicht nur im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens (bei beso. schutzwürdigen Interessen z. B. bei besonderer Sachnähe);
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Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren
Insbesondere Akteneinsichtsrecht während öffentlicher Auflage
Inhalt des Einsichtsrechts vor Eingabe Einsprache Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde Einsicht zu nehmen; Befugnis, sich Aufzeichnungen zu machen; Fotokopien erstellen zu lassen, wenn es Behörden zumutbar ist;
Kein Anspruch auf Zusendung der Akten (BGE 122 I 109ff.) Keine Einsicht in verwaltungsinterne Akten (Entwürfe, Notizen,
Hilfsbelege; Mitberichte etc.)
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Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren
Insbesondere Akteneinsichtsrecht während öffentlicher Auflage
Inhalt des Einsichtsrechts nach Eingang Einsprache Vollumfängliches Einsichtsrecht Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde Einsicht zu nehmen; Befugnis, sich Aufzeichnungen zu machen; Fotokopien erstellen zu lassen, wenn es Behörden zumutbar ist;
Kein Anspruch auf Zusendung der Akten (BGE 122 I 109ff. und § 14 Abs. 1 VRG):
Aber: Praxis im Kanton TG: Anwälten sind Originalakten zuzustellen!
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Rechtliches Gehör im Baueinspracheverfahren
Insbesondere Akteneinsichtsrecht während öffentlicher Auflage
Lösungsvorschläge So lange öffentliche Auflage läuft, sind Akten auch Anwälten nicht
zuzustellen; Sind nur wenige Unterlagen vorhanden, können gegen Gebühr
Kopien erstellt und den Anwälten zugestellt werden; Private haben nur Einsichtsrecht am Auflageort, Anspruch auf
Kopien, wenn das für Verwaltung kein grosser Aufwand ergibt; Akten sind Anwälten aber praxisgemäss spätestens nach Ablauf der
öffentlichen Auflage zuzustellen;
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!