VL Wirtschaftsbereiche
Bergbau und MineralienWS 2009/10
Kurt Reindl
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Kompetenzrecht
Ö Bundesverfassung
— Bergwesen gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
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Rechtsgrundlagen in Ö
Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) BGBl I Nr 1999/38 idF 2006/113
Bestimmte gemäß MinroG als Bundesgesetz geltende Verordnungen
gem § 195 MinroG:
— Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV, BGBl 1959/114 idF BGBl I 2002/21 und BGBl II 2009/60)
— Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BGBl 1968/14 idF BGBl I 2002/21)
gem § 196 MinroG:
— Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren (BGBl 1976/224 idF BGBl I 2002/21)
— Nicht mehr: Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete BGBl 1981/89, idF
Verordnung BGBl II 1997/134
• Siehe die Feststellung gemäß § 196 Abs. 2 MinroG in § 6 der Verordnung BGBl II 2007/6
— Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall (BGBl 1987/624 idF
BGBl I 2002/21)
— Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik (BGBl 1996/737 idF BGBl I 2002/21 und BGBl II 2004/309)
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Rechtsgrundlagen in Ö
Verordnungen (Auszug)
— Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete BGBl II
2007/6
— Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau, BGBl II 2003/9
— Markscheideverordnung, BGBl II 2001/69
— Schaubergwerkeverordnung, BGBl II 2000/209 idF 2006/298
— Sprengmittelverordnung, BGBl II 2001/27
— Verordnung über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches, BGBl 1954/224 idF 1975/259
— Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl II 2005/367 idF 2009/60
— Abstandsverordnung, BGBL II 2006/56
Mineralstoffnebenrecht:
— LagerstättenG, BGBl 1947/246 idF 2001/136
Gewerbeordnung, soweit sich deren Anwendbarkeit aus den bergrechtlichen Vorschriften ergibt (§
2 Abs 1 Z 6 iVm Abs 10 GewO 1994)
(Siehe auch http://www.bmwfj.gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Energie/Rechtsvorschriften/RechtBergbau/default.htm)
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Mineralrohstoffgesetz
Geltungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG)
§ 2 Abs 1 MinroG:
— Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen
Rohstoffe (Z 1) und damit zusammenhängendes Aufbereiten dieser Rohstoffe (Z 2)
— Suchen und Erforschen geologischer Strukturen zum Speichern flüssiger oder gasförmiger
Kohlenwasserstoffe (Z 3) und damit zusammenhängendes Aufbereiten der gespeicherten
Kohlenwasserstoffe (Z 4)
§ 2 Abs 2 MinroG:
— bergbautechnischen Aspekte bestimmter weiterer Tätigkeiten:
Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der
Gewässer) (Z 1)
Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, deren Herstellung und Benützung (Z 2)
Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen (Z 3)
Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen (Z 4)
Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe (Z 5)
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Mineralrohstoffgesetz
Bergbautätigkeiten
Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG)— Suche nach mineralischen Rohstoffen geringe Eingriffe in den Boden
— Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe intensive Eingriffe in
Erdkruste
Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG)— Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe
— Vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zB Abtragen der Humusschicht iZm
Schotterabbau; VwGH vom 04.09.2002, 2001/04/0120)
Speichern (§ 1 Z 4 MinroG)— Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen
— Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten („Suchen und Erforschen“ in §§ 68 und 86 MinroG)
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Mineralrohstoffgesetz
Behörden
Regelfall (§ 170 MinroG):
— Montanbehörde I. und letzter Instanz: BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
(§ 170 MinroG iVm Teil 2 lit L Z 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl Nr 1986/76 (WV) idF 2009/3)
Ausnahme von der Regel (§ 171 Abs 1 MinroG): ausschließlich obertägiges Gewinnen und
Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe
— Behörde I. Instanz: BVB
— Behörde II. und letzter Instanz: LH (Art 103 Abs 4 B-VG)
Ausnahme von der Ausnahme (§ 171 Abs 2 MinroG):
1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere
Verwaltungsbezirke erstrecken.
2.Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
— Behörde I. und letzter Instanz: LH
— Behörde II. und letzter Instanz: BM für Wirtschaft, Familie und Jugend (Art 103 Abs 4 B-VG)
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Mineralrohstoffgesetz
Mineralische Rohstoffe und Speicher
Bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 9 und § 3 MinroG)
Bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 10 und § 4 MinroG)
Grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 1 Z 11 und § 4 MinroG)
Speicher (§ 68 Abs 1 MinroG)
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Mineralrohstoffgesetz
Mineralische Rohstoffe und Speicher
(Echt) bergfreie mineralische Rohstoffe
— zB Rohstoffe, aus denen Eisen, Kupfer, Silber, Gold technisch gewinnbar sind; Gips; Kohle (§
3 Abs 1 Z 1 bis 3 MinroG)
— Nicht vom Eigentumsrecht an Grund und Boden umfasst (§ 3 Abs 2 MinroG)
• Herrenlose Sachen
• Gehen mit Aneignung in das Eigentum des Berechtigten über (§ 3 Abs 2 MinroG)
— Sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen (§ 1 Z 9 MinroG)
— Dürfen von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und
gewonnen werden (§ 1 Z 9 MinroG)
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Mineralrohstoffgesetz
Mineralische Rohstoffe und Speicher
(Unecht) bergfreie mineralische Rohstoffe
— zB Kalkstein (CaCO3/Kalziumkarbonat-Anteil ≥ 95%), Quarzsand (SiO2/Siliziumdioxid-Anteil ≥
80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen (§ 3 Abs 1 Z 4 MinroG)
— Sind vom Eigentumsrecht an Grund und Boden umfasst (§ 3 Abs 2 MinroG)
• Sind aber dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen (§ 1 Z 9 MinroG)
• Gehen mit Aneignung in das Eigentum des Berechtigten über (§ 3 Abs 2 MinroG); siehe
§ 27 Abs 4 MinroG und § 35 Abs 3 Z 9 MinroG („Unterlagen zum Nachweis der
Überlassung des Gewinnens“)
— Dürfen von jedem, der bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und
gewonnen werden (§ 1 Z 9 MinroG)
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Mineralrohstoffgesetz
Mineralische Rohstoffe und Speicher
Bundeseigene mineralische Rohstoffe
— zB Steinsalz, Kohlenwasserstoffe (va Erdöl und Erdgas), Uran (§ 4 Abs 1 MinroG)
— Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische
Rohstoffe (§ 4 Abs 2 MinroG)
— Bund kann die Rechte des Aufsuchens und Gewinnens (§ 68 Abs 1 MinroG) einschließlich
des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen (§ 69 Abs 1 MinroG).
• Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind also herrenlose Sachen
• Sie gehen erst mit Aneignung in das Eigentum des Bundes (§ 1 Z 10 MinroG) bzw
anderweitig Berechtigten über
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Mineralrohstoffgesetz
Mineralische Rohstoffe und Speicher
Grundeigene mineralische Rohstoffe
— Alle nicht in §§ 3 und 4 MinroG angeführten mineralischen Rohstoffe (§ 5 MinroG)
— Eigentum des Grundeigentümers (§ 1 Z 11 MinroG)
— (Andere Behördenzuständigkeit)
— (Sondervorschriften, insbes für obertägiges Gewinnen in §§ 80 ff MinroG)
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Mineralrohstoffgesetz
Mineralische Rohstoffe und Speicher
Speicher
— Speichern von Kohlewasserstoffen in kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen (§
68 Abs 1 MinroG)
• Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf die Hohlräume der
Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs 2 MinroG)
• Ausschließliches (Nutzungs- und Verfügungs-)Recht des Bundes; aber kein Aneignungs-
und Eigentumsrecht des Bundes an den Speichern
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Mineralrohstoffgesetz
Mineralische Rohstoffe und Speicher
Speicher
— Speichern von Kohlewasserstoffen in nicht kohlenwasserstoffführenden geologischen
Strukturen (§ 68 Abs 1 MinroG)
• Nicht vom Eigentumsrecht ausgeschlossen
• Nutzung aber auch durch Nichteigentümer im Wege einer Speicherbewilligung (§§ 89 ff
MinroG); Parteistellung der Grundeigentümer, aber keine Zustimmung erforderlich (§ 92
MinroG)
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Mineralrohstoffberichte
(Siehe das Österreichisches Montanhandbuch, zu finden unter
http://www.bmwfj.gv.at/NR/rdonlyres/1BB3558F-CF9E-41FD-95E1-0664BA99ACE4/0/MHB2008.pdf)
(Siehe auch die Mitteilung der Kommission vom 4.11.2008 „Die Rohstiffinitiative“, KOM(2008)699
endg.)
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Mineralrohstoffgesetz
Bergbautätigkeiten (Übersicht)
Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG)— Suche nach mineralischen Rohstoffen geringe Eingriffe in den Boden
— Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe intensive Eingriffe in
Erdkruste
Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG)— Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe
— Vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zB Abtragen der Humusschicht iZm
Schotterabbau; VwGH vom 04.09.2002, 2001/04/0120)
Speichern (§ 1 Z 4 MinroG)— Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen
— Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten („Suchen und Erforschen“ in §§ 68 und 86 MinroG)
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Aufsuchen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG)
— Schurfberechtigung (§§ 8 ff MinroG)
— Recht des Bundes zum Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe (§ 68 MinroG)
— Recht des Bundes zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer
Strukturen zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen (§ 68
MinroG)
— Bewilligung zum Suchen und Erforschen nicht kohlenwasserstoffführender geologischer
Strukturen zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen (§ 86
MinroG)
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Aufsuchen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG)
— Schurfberechtigung (§§ 8 – 16 MinroG)
• Verleihung durch Behörde (§ 10 MinroG)
• Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 3
MinroG) mineralischer Rohstoffe
• Erschließen und Untersuchen verlassener Halden, die solche bergfreie (§ 3 Abs 1 Z 1
bis 3 MinroG) mineralische Rohstoffe enthalten, zum Feststellen der Abbauwürdigkeit
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Aufsuchen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG)
— Schurfberechtigung (§§ 8 – 16 MinroG)
• Freischurf: ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum (§ 9 Abs 1 MinroG)
• Freischurfkreis: Kreis mit einem Halbmesser von 425 m (§ 9 Abs 1 MinroG)
• Vorbehaltsfeld: Raum von der Größe und Form eines Grubenmaßes (vgl § 9 Abs 2 iVm §
24 MinroG)
• Grubenmaß: ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum; ebenes Rechteck mit einem
Flächeninhalt von 48 000 m2 (4,8 ha); kurze Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht
unterschreiten (§ 24 MinroG)
• zB Länge 400 m, Breite 120 m
zum Ferro-Meridian siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Ferro-Meridian)
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Aufsuchen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Keine Aufsuchungs- und daher keine Bergbauberechtigung:
— Suche nach bergfreien mineralischen Stoffen (§ 6 MinroG) [also nicht: Erschließen und
Untersuchen]
• Nur Anzeigepflicht
— Suche nach grundeigenen mineralischen Stoffen (§ 6 MinroG)
• Nur Anzeigepflicht
— Erschließen und Untersuchen grundeigener mineralischer Stoffe
• Dereguliert; keine Anzeigepflicht; keine Ausübung einer Bergbauberechtigung
• (Zivilrechtliche) Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich
• Bestehende Bergbauberechtigungen sind zu beachten
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Aufsuchen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG)
— Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe (§ 68 – 70 MinroG)
• Ex lege-Aufsuchungsberechtigung
• Suchen, Erschießen, Untersuchen
• Überlassung der Ausübung der Aufsuchungsberechtigung (nicht der Berechtigung
selbst)
• Bund bleibt Inhaber der Berechtigung
• Ausübender wird Aufsuchungs- und damit Bergbauberechtigter (§ 1 Z 15 MinroG)
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Aufsuchen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG)
— Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum
Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden (§ 68 –
70 MinroG)
• Ex lege-Aufsuchungsberechtigung
• Überlassung nur im „Gesamtpaket“ mit der (Kohlenwasserstoffe betreffenden)
Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung (§ 70 MinroG)
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Aufsuchen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Aufsuchungsberechtigung (§ 1 Z 12 MinroG)
— Bewilligung zum Suchen und Erforschen nicht kohlenwasserstoffführender geologischer
Strukturen (§ 86 MinroG)
• Bewilligung durch Behörde
• Strukturen sind vom Grundeigentum nicht ausgeschlossen; Zustimmung des
Grundeigentümers aber erst bei Verleihung der Speicherbewilligung vorgesehen (§ 92
MinroG)
• Zivilrechtliche Übertragung möglich (Anzeigepflicht); bloße Ausübung kann nicht
überlassen werden (§ 86 Abs 3 und 4 MinroG)
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Aufsuchen
Arbeitsprogramme
Betreffend bergfreie mineralische Rohstoffe (§§ 17 f MinroG)
Betreffend Rechte des Bundes gem § 68 ( § 71 MinroG)
Betreffend Suchen und Erforschen von nicht kohlenwasserstoffführenden geologischen
Strukturen (§ 87 MinroG)
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Mineralrohstoffgesetz
Bergbautätigkeiten (Übersicht)
Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG)— Suche nach mineralischen Rohstoffen geringe Eingriffe in den Boden
— Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe intensive Eingriffe in
Erdkruste
Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG)— Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe
— Vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zB Abtragen der Humusschicht iZm
Schotterabbau; VwGH vom 04.09.2002, 2001/04/0120)
Speichern (§ 1 Z 4 MinroG)— Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen
— Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten („Suchen und Erforschen“ in §§ 68 und 86 MinroG)
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Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG)
— Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe
— Recht zum Speichern (!) flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in
kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von
Gewinnungsfeldern
— genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 84 MinroG)
27
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG)
• „berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum
vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung“
• Bergwerksberechtigungen werden verliehen für
(1.) Grubenmaße (§ 24 – 32 MinroG)
(2.) Überscharen (§ 33 – 39 MinroG)
28
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG)
• Grubenfeld: Mehrere Grubenmaße bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen
angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld (§ 26 Abs 3 MinroG); maximal 16
Grubenmaße bei natürlichen Vorkommen, max 8 bei Halden (§ 26 Abs 1 MinroG)
• Zustimmung des Grundstückeigentümers hinsichtlich der (unecht) bergfreien Rohstoffe
(§ 3 Abs 1 Z 4 MinroG) erforderlich (§ 27 Abs 4 und § 35 Abs 3 Z 9 MinroG: „Unterlagen
zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten
bergfreien mineralischen Rohstoffe“) Zurückweisungsgrund (§ 27 Abs 5 und § 35 Abs
4 MinroG)
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Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG)
(1.) Grubenmaße (§ 24 – 32 MinroG)
Ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur … ein ebenes Rechteck mit
einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht
unterschreiten.
(2.) Überscharen (§ 23 – 39 MinroG)
Ergänzungen zu bestehenden Bergwerksberechtigungen, die mangels Größe nicht als
Grubenmaß verliehen werden können; selbstständige Verleihung daher nicht möglich.
Ausnahme: für in § 3 Abs 1 Z 4 angeführte bergfreie mineralische Rohstoffe (wenn kein
Grubenmaß möglich; räumliche Ausdehnung von Zustimmung des Grundeigentümers abhängt).
30
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG)
• (1.) Genehmigung von Grubenmaßen
• Genehmigungsvoraussetzungen: siehe § 25 MinroG
• Mündliche Verhandlung an Ort und Stelle: „Freifahrung“ gem § 29 MinroG
• Parteien: siehe § 30 MinroG
• (2.) Genehmigung von Überscharen
• Genehmigungsvoraussetzungen: siehe § 34 MinroG
• Parteien: siehe § 37 MinroG
31
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Bergwerksberechtigung (Gewinnen bergfreier mineralischer Stoffe; § 22 MinroG)
• Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der
Eintragung in das Bergbuch. (§ 40 MinroG)
• Betriebspflicht:
• Beginn binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung (§ 44 Abs 1 MinroG)
• Gewinnung in der Dauer von wenigstens vier Monate im Jahr zumindest in einem
Grubenmaß (§ 45 Abs 1 MinroG)
32
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe (§ 68 – 79
MinroG), zB Kohlenwasserstoffe, Steinsalz und uranhaltige mineralische Stoffe
• (§§ 68 ff regeln, wie oben dargestellt, ua auch das Aufsuchen bundeseigener mineralischer Rohstoffe)
• Bund ist (ex lege) berechtigt, bundeseigene mineralische Rohstoffe in von der Behörde
anzuerkennenden (vorzumerkenden) Gewinnungsfeldern ausschließlich zu gewinnen
• Gewinnungsfeld (§§ 73 ff MinroG): ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur
ein ebenes Vieleck ist
• Nicht-Kohlewasserstoffe: darf nicht größer sein als 1 km2; behördliche Anerkennung mittels
Bescheid (§ 74 Abs 1 MinroG)
• Kohlewasserstoffe: Behördliche Vormerkung (§ 74 Abs 4 iVm Abs 1 MinroG); Abweisung
bescheidmäßig; auf Verlangen Feststellungsbescheid über erfolgte Vormerkung
33
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Recht des Bundes zum Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe (§ 68 – 79
MinroG), zB Kohlenwasserstoffe, Steinsalz und uranhaltige mineralische Stoffe
• Überlassung der Rechte (§ 69 MinroG)
• An natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes
• Verfügen über die notwendigen technischen und finanziellen Mittel zur Eröffnung und Führung
eines Bergbaus
• Gegen angemessenes Entgelt
• hinsichtlich des Steinsalzes wird die Ausübung der Rechte gem § 68 Abs 2 MinroG der
Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft überlassen
34
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Recht zum Speichern (!) flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in
kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von
Gewinnungsfeldern (§ 68 – 79 MinroG)
• (§§ 68 ff regeln, wie oben dargestellt, ua auch Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe sowie
Suchen und Erforschen kohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder
gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden)
• Bund ist (ex lege) berechtigt, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in
kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb
von Gewinnungsfeldern ausschließlich zu speichern
• Überlassung des Rechts zum Gewinnen von Kohlewasserstoffen und zum Speichern in
kohlewasserstoffführenden geologischen Strukturen nur als „Gesamtpaket“ möglich
35
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— Recht zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe in
kohlenwasserstoffführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb von
Gewinnungsfeldern (§ 68 – 70 MinroG)
• Speichern erfolgt innerhalb der oben genannten Gewinnungsfelder (§ 68 Abs 1 Satz 2
MinroG) kein separates Gewinnungsfeld nur für das Speichern vorgesehen
36
Gewinnen
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Gewinnungsberechtigung (§ 1 Z 13 MinroG)
— genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 84 MinroG)
• Eigentliche Berechtigung ergibt sich aber nicht aus Gewinnungsbetriebsplan, sondern
aus Grundeigentum bzw zivilrechtlichem Überlassen (daher gem § 193 Abs 9 MinroG
auch kein „Entzug“ der Bergbauberechtigung, sondern nur „Widerruf“ des genehmigten
Betriebsplanes möglich; Berechtigung zum Gewinnen kann vom Grundeigentümer
übertragen werden [hinsichtlich entzogener Bergbauberechtigung wäre dies nicht mehr
möglich!])
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Mineralrohstoffgesetz
Bergbautätigkeiten (Übersicht)
Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG)— Suche nach mineralischen Rohstoffen geringe Eingriffe in den Boden
— Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe intensive Eingriffe in
Erdkruste
Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG)— Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe
— Vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zB Abtragen der Humusschicht iZm
Schotterabbau; VwGH vom 04.09.2002, 2001/04/0120)
Speichern (§ 1 Z 4 MinroG)— Einbringen mineralischer Rohstoffe in geologische Strukturen
— Vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten („Suchen und Erforschen“ in §§ 68 und 86 MinroG)
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Speichern
Bergbauberechtigungen (§ 1 Z 14 MinroG)
Speicherbewilligung (§ 89 ff MinroG)
— Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in
nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen
• Behördliche Bewilligung
• Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten Raum (Speicherfeld), dessen
Schnittfigur ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in
nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen
ausschließlich zu speichern
• Erteilungsvoraussetzungen (§ 90 MinroG)
• Parteistellung haben auch Eigentümer der Grundstücke, wenn geologische Struktur im
oberflächennahen Bereich ihrer Grundstücke gelegen ist (§ 92 MinroG)
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Gewinnen und Speichern
Gewinnungsbetriebspläne
Beziehen sich auf den Aufschluss und den Abbau von mineralischen Rohstoffen,
ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern (§ 112 Abs 1 MinroG)
— Bezeichnung der vorgesehenen Arbeiten, der hiefür notwendigen Bergbauanlagen und des
erforderlichen Bergbauzubehörs
— Angabe von Maßnahmen, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden
Belange von Bedeutung sind
Sonderregelung: Für obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe (§
80 ff MinroG)
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Gewinnen und Speichern
Gewinnungsbetriebspläne
Übersicht
— Aufschluss und Abbau
• Grundeigener mineralischer Rohstoffe obertägig (aber Sonderregelung in §§ 80 ff
MinroG)
• Grundeigener mineralischer Rohstoffe untertägig
• Bergfreier mineralischer Rohstoffe
• Bundeseigener mineralischer Rohstoffe außer Kohlewasserstoffe (zB Steinsalz)
— Speichern
• von Kohlewasserstoffen in kohlewasserstoffführenden geologischen Strukturen
• von Kohlewasserstoffen in nicht kohlewasserstoffführenden geologischen Strukturen
41
Gewinnen und Speichern
Gewinnungsbetriebspläne
Gewinnungsbetriebspläne gem §§ 112 ff MinroG
— Aufschluss und Abbau sowie Speichern
• „Abbau“: Teil der Tätigkeit des Gewinnens (§ 1 Z 2 MinroG)
• „Aufschluss“: wird nicht definiert; vorbereitende Tätigkeit; aber nicht:
Aufsuchungstätigkeit
• Ausnahme von Kohlewasserstoffen: werden idR aus großen Tiefen gewonnen;
Auswirkungen auf Schutzgüter werden im Rahmen des Bergbauanlagenrechts
wahrgenommen
• „Speichern“: in kohlewasserstoffführenden und in nicht kohlewasserstoffführenden
geologischen Strukturen („Speicherbetriebsplan“)
42
Gewinnen und Speichern
Gewinnungsbetriebspläne
— Befristung (§ 112 Abs 1 2. Satz MinroG)
• „Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und
bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und
obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur,
wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben
ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen.“
• E contrario: keine obligatorische Befristung für Speichern und rein obertägigen
Aufschluss und Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe
43
Gewinnen und Speichern
Gewinnungsbetriebspläne
— Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen
• Voraussetzungen (§ 116 Abs 1 und 2 MinroG)
• Parteistellung (§ 116 Abs 3 MinroG)
• Gefährdung von Leben und Gesundheit, Eigentum und sonstigen dinglichen
Rechten
• Belästigung
• Wahrnehmung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde (vgl VwGH
18.05.2005, 2004/04/0099)
• Mündliche Verhandlung an Ort und Stelle (§ 116 Abs 7 MinroG)
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Gewinnen und Speichern
Gewinnungsbetriebspläne
Gewinnungsbetriebspläne gem §§ 80 ff MinroG
— Gelten als Gewinnungsberechtigung für das obertätgige Gewinnen grundeigener mineralischer Stoffe (siehe
oben)
— Die besonderen Bestimmungen in §§ 80 ff MinroG stellen die lex specialis zu den allgemeinen Bestimmungen
betreffend Gewinnungsbetriebspläne gem §§ 112 ff MinroG dar
— Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen (§ 83 MinroG)
• (1.) Überwiegen des öffentlichen Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes
gegenüber anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des
Gewinnungsbetriebsplanes
• Öffentliche Interessen im Sinne des Abs 1 Z 1 sind:
• Mineralrohstoffsicherung und Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des
Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung
und örtlichen Raumplanung
• Wasserwirtschaft
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Gewinnen und Speichern• Schutz der Umwelt
• Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm
dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der
Landesverteidigung begründet
• Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf
• Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe
• Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie
• auf Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht
zu nehmen.
• (2.) Sicherstellung der Einhaltung des nach § 80 Abs 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den
Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs 2 Z 8 angeführten Abbauen
• (3.) Keine Verhinderung oder erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer
(§ 81 Z 3), es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
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Gewinnen und Speichern
Abschlussbetriebspläne
Abschlußbetriebspläne beziehen sich auf die Einstellung der Gewinnung in einem
Bergbau oder auf die Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer
selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon (§ 112 Abs 2
MinroG)
Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und
beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde (§ 114 Abs 3 MinroG)
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Bergbau und Grundeigentum
Grundüberlassung
Zustimmung des Grundeigentümers (§§ 147 f MinroG)
— Freiwillig:
• Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken
oder Teilen von solchen zur Ausübung der im § 2 Abs 1 angeführten Tätigkeiten hat der
Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen (§ 147 MinroG)
• Behördliche Festsetzung der Entschädigung bei Nichteinigung (§ 148 MinroG)
Zwangsweise Grundüberlassung (§ 149 erster Fall MinroG)
• Grundeigentümer gestattet dem Bergbauberechtigten die Benützung nicht,
• Dinglich berechtigter verzichtet nicht auf die Geltendmachung dinglicher Rechte an einem dem
Bergbauberechtigten gehörenden Grundstück
Enteignung mangels Ausreichen der zwangsweisen Grunüberlassung (§ 149 zweiter Fall MinroG)
Enteignung aufgrund Wertsteigerung (§ 149 dritter Fall MinroG)
Überwiegen der öffentlichen Interessen (§ 150 dritter Fall MinroG)
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Bergbau und Grundeigentum
Rückübereignung (§ 151a MinroG)
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Bergbaugebiete
Bergbaugebiete
In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich
nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden (§ 153 Abs 2
MinroG)
Bergbaugebiete (§ 153 Abs 1 MinroG) :
— Grundstücke innerhalb der Begrenzungen von
• Grubenmaßen und Überscharen
• Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen,
sowie
— Grundstücke und Grundstücksteile,
• auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht
und
— ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als
Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.
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Nach Beendigung der Bergbautätigkeit
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159
MinroG)
— Maßnahmen (§ 159 Abs 1 MinroG) :
• Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der
Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen.
• Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für
den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren
Zustand zu versetzen.
• Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu
vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke
und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen.
• Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe
stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten.
— angemessene Entschädigung für Grundeigentümer (§ 159 Abs 3 MinroG)