Veränderung des Wohnens durch das
BundesteilhabegesetzWas kommt auf Nutzer und Träger zu?
Das Betreute Wohnen ist totBTHG = Entinstitutionalisierng
Fürsorgepflicht des Staates für psychisch erkrankte und behinderte Menschen:
Im 19. Jahrhundert an die Psychiatrie delegiert -Die Geburt der psychiatrischen Institution
Pinel: befreit die Irren von den Ketten
Verschiebung in PflegeheimeJahresende 2011:
5.187 Personen unter 65 Jahren in Pflegeheimen 1.351 in Pflegestufe 0; also ohne fachliche Betreuung
RavensburgBodenseekreisKonstanz
WaldshutLörrach
Stadt Karlsruhe
Baden-Baden
Rastatt
Ortenaukreis
Breisgau-Hochschwarzwald
Freiburg
Emmendingen
Schwarzwald-Baar Tuttlingen
Rottweil
Freudenstadt Tübingen
Zollernalbkreis
Reutlingen
Biberach
Sigmaringen
Alb-Donau-Kreis
Ulm
Heidenheim
Ostalbkreis
Schwäbisch Hall
Heilbronn
Stadt Heilbronn
Ludwigsburg
Rems-Murr
GöppingenEsslingen
Stuttgart
BöblingenCalw
Enzkreis
Pforzheim
Karlsruhe
Rhein-Neckar
Heidelberg
Mannheim
Main-Tauber-KreisNeckar-Odenwald
Hohenlohekreis
0,4
0,5
2,9
4,53,3
0,5
6,22,5
1,1
3,6
3,5
4,1
3,4 0,7
3,2
0,3 1,0
1,1
0,8
1,0
2,4
1,4
1,8
2,6
2,0
2,1
2,8
2,8
1,1
1,6
3,23,3
3,6
1,62,0
2,8
0,0
2,3
1,4
0,10,0
1,03,2
1,4
keine (2)0 bis unter 1 (7)1 bis unter 2 (12)2 bis unter 3 (11)3 und mehr (12)
Leistungsempfängerje 10.000 Einwohner
2,6 Stadtkreise 2,0 Landkreise 2,1 Land
Durchschnitt
Zahl der Kreise in (...)
N=2.182
Inklusion: Nach Artikel 19 UN-BRK ist zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die
Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind,
in besonderen Wohnformen zu leben;
Personenzentrierung im BTHG Teilhabeplanung – Teilhabeziele - Unterstützung
§ 2 SGB IX (neu)Neuer Behinderungsbegriff der WHO
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen,
• die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,
• die sie in Wechselwirkung mit einstellungs-und umweltbedingten Barrieren
• an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können.
Stärkung der Leistungsberechtigten imLeistungsdreieck
Leistungsträger (Fallmanagement)Rehabilitations-Träger
EingliederungshilfePflegeversicherungExistenzsicherung
Leistungsberechtigter Leistungsanbieter
Steuerung
Eingliederungshilfe
Primat des selbstbestimmten Lebens
§ 90
Aufgabe der Eingliederungshilfe
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
•Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen,
• die der Würde des Menschen entspricht,
• und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
• Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führungmöglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Personenzentrierung =
Unterstützungsleistung statt Platz
§ 78
Assistenzleistungen
Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung
• werden Leistungen für Assistenz erbracht.
• Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags
• wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.
• Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
§ 104 Abs. 3 SGB IX (neu).
Dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen ist der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird.
Nach § 116 Abs.2 SGB IX (neu), können Leistungen für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden (»Poolen von Leistungen«),
Dadurch lassen sich auch Modelle intensiver Versorgung von Menschen mit herausfordernden Verhaltensweisen in vollständig ambulanten Strukturen organisieren (Langzeit-Soteria).
§ 78 Abs. 6 SGB IX (neu).
Der neue Begriff der Assistenzleistung umfasst auch »Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer
konkreten Inanspruchnahme, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls
erforderlich ist«
Neubestimmung der Beziehungsgestaltung zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern
Der Begriff der Assistenz bringt in Abgrenzung zu förderzentrierten Ansätzen der Betreuung, die ein Über- /Unterordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten bergen, auch ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck.
(Begründung zum Gesetzesentwurf S. 269)
§ 122 SGB IX (neu)
Zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten wird
• eine Teilhabzielvereinbarung für die Dauer des Bewilligungszeitraums geschlossen,
• die ggf. während der Leistungserbringung angepasst werden muss.
• Die Zielvereinbarung bezieht sich nicht auf ein Angebot wie Betreutes Wohnen, sondern auf die einzelnen Assistenzleistungen.
§ 13 Absatz 4a SGB XI und § 117 SGB IX (neu)
• Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Pflegekasse zu informieren, wenn er vermutet, dass auch ein Pflegebedarf besteht.
• Die Pflegekasse hat sich dann an der Gesamtplanung für den betreffenden Menschen beratend zu beteiligen.
Häusliche Pflege nach SGB XI
als zusätzliches Leistungsangebot
2 Uwe Brucker
Lebensbereiche der Komponente Aktivitäten und
Partizipation der ICF
Die Bedarfsermittlung erstreckt sich auf alle Lebensbereiche und gilt für Rehabilitation und für reformierte Eingliederungshilfe
Einheitliche Maßstäbe / Nicht einheitlich
I. Lernen und Wissensanwendung:
II. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
III. Kommunikation:
IV. Mobilität:
V. Selbstversorgung:
VI. Häusliches Leben:
VII. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen:
VIII. Bedeutende Lebensbereiche:
IX. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben:
Zugang wird nicht mehr über Defizite, sondern über Einschränkungen
an der gesellschaftlichen Teilhabe definiert ( Vorgabe der UN BRK).
134
377
495
174
216
209
7380
92
2004 2008 2012 2016
Anzahl der
KlientI
nnen
Entwicklung des Betreuten Wohnens im Gemeindepsychiatrischen Verbund
ABW Stat. BW BWF
davon 69 ABW plus
und 25 ABW Light
davon 49 Tabewo
Das Nutzerverhalten ändert sich
108
45
21
Unterstützung zur sozialen und beruflichen Teilhabe U30 N=204
AmbulanteWohnbetreuung
Wohnheime
MedizinischeRehabilitationRPK
SpDi
AmbulanteArbeitsbetreuungIFD
Behandlung
Angebote
des Wohnens
Nieder-
schwellige
Angebote
Psychiatrische
Institutsambulanz
(PIA)
Sozio-
therapie
Niedergel.
Fachärzte
Ambulante Pflege
SGB XI
Sozial-
psychiatrischer
Dienst (SpDi)
Hilfeplan-
Konferenz (HPK)
Koordinierende Bezugsperson
Rehabilitations-
Einrichtungen für
psychisch Kranke
(RPK)
Unterstützte
Beschäftigung
Berufsbildungswerk
Integrations-
fachdienst
Selbstbestimmtes
Wohnen
Assistenzleistungen
Auf Grundlage Teilhabeeinschränkung nach ICF
WfbM
Gemeindepsychiatrische Versorgung
Psycho-
therapie
Stationäre und
stationsäquivalente
Krisenintervention
Eingeschränkt Selbst-
bestimmtes Wohnen
Betreutes Wohnen
in Familien