Steuerfragen der gemein-nützigen eingetragenen Vereine
Kanzlei Dr. Dimitrow
Stefan Zeller, Steuerberater
Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin
April 2010
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TagesablaufI. Gemeinnützigkeit: Einführung
II. Aktuelle Entwicklungen im Gemein-nützigkeitsrecht
III. Exkurs: Der Bibliotheksfreundeskreis
IV. Grundzüge der Rechnungslegung
V. Die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Überblick
IV. Umsatzsteuerliche Folgen wirtschaft-licher Betätigung
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I.Gemeinnützigkeit:
Einführung
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Allgemeine Definition gemeinnütziger Zwecke - § 52 Abgabenordnung -
eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geisti-gem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern
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Förderung der Allgemeinheit
Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen auf Dauer nur klein sein kann.
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Katalog der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 Abs. 2 AO
z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung Bildung und Erziehung Förderung der Religion Entwicklungshilfe und Völkerverständigung Förderung des Umweltschutzes Jugendhilfe und Altenhilfe Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens Wohlfahrtswesen Sport
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Fallbeispiel: Prüfung anhand der Satzung des dbv
§ 2 Zweck und Aufgaben:
Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft durch aktive und unmittelbare Förderung des Bibliothekswesens und der Information im Interesse der Allgemeinheit, der Kooperation aller Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen, sowie der Bibliotheks- und Informationswissenschaft, soweit es sich bei diesen um gemein-nützige oder öffentlich-rechtliche Organisationen handelt
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung sind zutiefst gemeinnützige Zwecke
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Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 AO)
Die gemeinnützigen Zwecke müssen zwingend durch die begünstigte Körperschaft selbst verwirklicht wer-den.
Die unternommenen Tätigkeiten müssen dazu ge-eignet sein, den begünstigten Zweck direkt zu fördern.
Die Einschaltung von Hilfspersonen, die nicht Ange-stellte sein müssen, ist unschädlich, wenn diese klar im Namen und für Rechnung bzw. auf Anweisung der steuerbegünstigten Körperschaft tätig sind.
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Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO)
Ziel einer steuerbegünstigten Körperschaft muss es sein, alle Tätigkeiten auf die Erreichung der steuer-begünstigten Zwecke auszurichten
mehrere nebeneinander bestehende begünstigte Zwecke sind unschädlich; eine Aufteilung der Zwecke in steuerbegünstigte und steuerpflichtige Tätigkeiten ist dagegen schädlich
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körper-schaft nur ihre steuerbegünstigten Zwecke
verfolgt
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Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO)
keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke ausschließlich satzungsgemäße Mittelverwendung keine Zuwendungen an Mitglieder aus den Mitteln des
Vereins bei Ausscheiden der Mitglieder oder Auflösung des
Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten
keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen an Personen, soweit satzungsfremder Zweck (Gehälter usw.)
Vorstandsvergütungen müssen ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein (Übergangsregelung bis 2010)
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Zur wirtschaftlichen Selbstlosigkeit
Tätigkeit des Vereins darf nicht auf die Ver-mehrung des eigenen Vermögens oder auf die Förderung der Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder gerichtet sein.
Beachte: Wirtschaftliche Betätigung ist zulässig, darf aber nicht Hauptzweck sein!
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Grundsatz der Vermögensbindung
Verwendung des Vermögens bei Auflösung nur zu steuer-begünstigten Zwecken
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Anforderungen an die Satzung
Die Satzung ist die formelle recht-liche Grundlage, aus der sich der Zweck der Körperschaft und dessen Übereinstimmung mit den Anforde-rungen gem. §§ 52 bis 55 Abgaben-ordnung ergeben muss.
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Anforderung an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)
die tatsächliche Geschäftsführung hat ausschließlich in Übereinstimmung mit der Satzung zu erfolgen
die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Aus-stellung steuerlicher Spendenbescheinigungen(Bsp.: Die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit!)
für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer muss die tatsächliche Geschäftsführung während des gesamten Veranlagungszeitraums den Anforderungen der Gemein-nützigkeit entsprechen
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Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit
Befreiung von der
Ausnahme bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Stichwort: Partielle Steuerpflicht
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Erbschaftsteuer
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Steuerbefreiung ggf. auch gem. § 4 UStG bzw. Anwendung des ermäßigten Steuer-satzes von 7%
Abziehbarkeit von Spenden für die Zuwen-denden
Aber beachte:
Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit
Es gibt im Umsatzsteuerrecht keine generelle Steuerbefrei- ung für gemeinnützige Organi-sationen
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Besondere Bindungen im Gemeinnützigkeitsrecht:
Die MittelverwendungDie Mittelverwendung
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Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Überschüsse aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
satzungsgemäße Zwecke
Verwaltung
Mitgliederwerbung (nicht mehr als 10% der Mit-gliedsbeiträge)
Zuwendungen an Mit-glieder soweit ange-messen (Aufmerk-samkeiten oder ange-messene Vergütung von Leistungen)
Bildung von Rücklagen
Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körper-schaften zur Verwirklich-ung steuerbegünstigter Zwecke
Einnahmen Ausgaben
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Steuerlich unschädliche Betätigungen
Förderverein Weitergabe von Spenden an andere gemein-
nützige Körperschaften Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an
andere Personen oder Unternehmen für steuerbegünstigte Zwecke
Überlassung von Räumen an andere steuer-begünstigte Organisationen zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken
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MittelfehlverwendungA) Zuwendungen an Mitglieder
Grundsatz: Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten
Ausnahme: Mittelzuwendung erfolgt im Rahmen der steuerbegünstigten Tätigkeit; z.B. auch an Mitglieder, die ihrerseits gemeinnützige Zwecke verfolgen.
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B) Zuwendungen an Dritte
(die nicht gemeinnützige und satzungsgemäß gleichgelagerte Zwecke verfolgen)
Unschädlich sind:
Honorare, Arbeitnehmervergütungen u.ä. auch an Mitglieder und Sonstige, wenn diese angemessen sind
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Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
§ 55 Abgabenordnung
Verwendung der Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirt-schaftsjahrs
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II.Aktuelle Entwicklungen im
Gemeinnützigkeitsrecht
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaft-
lichen Engagements
seit 01.01.2007 in Kraft
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Die Änderungen im Detail
die Unterscheidung bei den gemeinnützigen Zwecken zwischen besonders förderungs-würdigen und den übrigen gemeinnützigen Zwecken ist entfallen
einheitlicher Spendenabzug für alle gemein-nützigen Zwecke
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VergleichSpendenabzug altSpendenabzug alt
5% oder 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig vom Vereinszweck)
2‰ der Summe der Umsätze zzgl. Löhne und Gehälter
Spendenabzug Spendenabzug neuneu
20% des Gesamtbe-trags der Einkünfte (einheitlich)
4‰ der Summe der Umsätze zzgl. Löhne und Gehälter
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Die Großspendenregelung (für Einzelzuwendungen bis zu
Euro 25.565,00, die Rücktrag und Vortrag in folgende 5 Jahre erlaubte) ist entfallen.
NEU: Nicht berücksichtigte Zuwen-dungen können zeitlich unbe-grenzt vorgetragen werden.
Kein Rücktrag mehr möglich!
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Mitgliedsbeiträge sind wie bisher unter Um-ständen nicht als Spenden abzugsfähig– Sportvereine– Kulturelle Vereine, die in erster Linie der Freizeit-
gestaltung dienen (Laientheater, -chor oder -orchester)
– Vereine zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
– Vereine zur Förderung von Tier- und Pflanzen-zucht, Kleingärtnerei, Karneval, Fastnacht, Ama-teurfunk, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Modellflug und Hundezucht
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Kulturelle Zwecke
Abzug von Mitgliedsbeiträgen möglich (Ausnahmen s. o.)
unschädlich soll sein, wenn Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen (Theater, Museen, Musikschulen) Vergünstigungen z.B. in Form von verbillig-tem Eintritt und Veranstaltungen für Mit-glieder gewähren
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Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von Euro 1.848,00 auf Euro 2.100,00 (Beachte: hieraus ergibt sich auch Sozialver-sicherungsfreiheit)
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft werden bis zu Euro 500,00 steuerbefreit (Beispiel: Vereinsvorstand, Platzwart, sonsti-ge Vereinshelfer)
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Spenden zugunsten von Stiftungen
sind nicht nur anlässlich der Neugründung begünstigt (spätere Zustiftung in den Vermö-gensstock einer Stiftung)
Höchstbetrag dieser Spenden wurde von Euro 307.000,00 auf Euro 1.000.000,00 an-gehoben
(der Betrag ist im Jahr der Zustiftung und in den folgenden 9 Jahren verteilt abzugsfähig)
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Bei unrichtig erteilten Spenden-bescheinigungen haftet der Aussteller
Bisher: i.H.v. 40% des Zuwendungsbetrags
Neu: Reduzierung auf 30% für Zwecke der Einkommen- und
Körperschaft- steuer
Aber: Anhebung für Zwecke der Gewerbe- steuer von 10% auf 15%
§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG
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Vereinfachter Spendennachweis
durch
Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg
für Spenden bis zu Euro 200,00
(bisher nur bis zu Euro 100,00)
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Zum Grundsatz der Vermögensbindung
Gemeinnützige Organisationen haben nunmehr zwingend bereits in Ihrer Satzung zu regeln, an welche bestimmte Em-pfangskörperschaft oder für welche be-stimmten Zwecke das Vermögen dann zu verwenden ist, wenn die steuerbegün-stigten Zwecke wegfallen oder der Verein aufgelöst wird.
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Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Euro 30.678,00 auf Euro 35.000,00
pauschale Ermittlung der Vorsteuer i.H.v. 7% der getätigten Umsätze wird von Euro 30.678,00 steuerpflichtiger Umsatz auf Euro 35.000,00 angehoben
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III.
Exkurs:Der Bibliotheksfreundeskreis
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1.Was ist ein
Bibliotheksfreundeskreis?
Förderverein, dessen Haupttätigkeit in der Beschaffung von finanziellen Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke, d.h. für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft besteht
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Unterstützung der anderen Körperschaft möglich durch:
Geld- oder Sachzuwendungenunentgeltliche Personalgestellungunentgeltliche Raumüberlassung etc.
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Der Förderverein (§ 58 Nr. 1 AO) Bibliothek
Gemeinnützige Körperschaft
Gilt auch für ausländische Körperschaften, Betriebe
gewerblicher Art
FördervereinSatzungszweck: Beschaffung von
Mitteln für gemeinnützige
Zwecke
Sammlung von Spenden
Mitgliedsbeiträge
Kulturbasar
Kunstauktion
Benefizkonzerte …
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Wen kann ein Freundeskreis unterstützen?
eine andere Körperschaft, d.h. gemeinnützige Körperschaft
eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine im Ausland ansässige steuerbegünstigte
Körperschaft
Benennung der konkreten Körperschaft in der Satzung nicht erforderlich; schränkt Handlungsspielraum eher ein
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2. Vereinsgründung, was ist zu
beachten?
nicht rechtsfähig haftet mit seinem
Vereinsvermögen aber die für den Verein handelnden Organe haften mit ihrem Privatvermögen
2 Gründungsmitglieder
uneingeschränkt rechts-fähig, geschäftsfähige juristische Person
haftet mit seinem Vereinsvermögen
Ausnahme bei Verletz-ung steuerlicher Pflichten
7 Gründungsmitglieder
eingetragener Verein (e.V.) nicht eingetragener Verein
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Die Gründung eines rechtsfähigen Fördervereins
Beschluss über die Satzung (schriftlich)
Unterschrift aller Gründungsmitglieder
Hinweis in der Satzung über Eintragung im Vereinsregister
Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister
Freundeskreis e.V.
Gründungsvoraussetzungen:Gründungsvoraussetzungen:
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Wichtige Bestandteile einer Satzung
Vereinsname Vereinssitz Vereinszweck besondere Bedeutung
für die Gemeinnützigkeit! Ein- und Austritt von Mitgliedern Mitgliedsbeiträge ggf. Beschluss über gesonderte
Beitragsordnung Organe Vorstand Einladung und Beschlussfassung der Mitgliederver-
sammlung Auflösung des Vereins ggf. Vermögensbindung
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Vorteile der Gemeinnützigkeit Spendensammelaktion wird erleichtert, weil
Zuwendungsbescheinigungen direkt ausge-stellt werden können oder sogar erstmals ermöglicht werdenBeispiel: Förderverein unterstützt Gemeindebibliothek, welche selbst nicht gemeinnützig ist
Strenge Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung
Nachteile der Gemeinnützigkeit
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IV.
Die Grundzüge der Rechnungslegung
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Die vier Sphären der Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten im Überblick:
Gemeinnütziger Verein
Ideeller Bereich
Steuerfreie Vermögens-
verwaltung
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäfts-
betrieb
Steuerfreier Zweckbetrieb
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Aufzeichnungspflichten
Gesetzliche Verpflichtung der gemeinnützi-gen Körperschaft, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Aus-gaben den Nachweis zu führen, dass die tat-sächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht, d.h.:
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Aufzeichnungspflichten
1. Aufzeichnungspflichten gem. §§ 140, 141 AO
(Buchführungspflichten); ggf. gem. HGB (z.B. bei gGmbH etc.)
2. Mittelverwendungsrechnung
3. Vermögensaufstellung zum Nachweis der Kapital-bindung
4. Tätigkeitsberichte (einschließlich Nachweise durch Protokolle der Mitgliederversammlungen, Vor-standssitzungen, Geschäfts- und Kassenberichte sowie einzelne Verträge)
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Beispiel für eine Einnahmen-Ausgabenrechnung
Einnahmen Ausgaben
I Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse
Verwaltungskosten (Personal etc.) Verbandsabgaben Mitgliederverwaltung Allgemeine Betriebskosten
II Vermögensver-waltung
Kapitalerträge Mieten Pachten
Zinsaufwendungen Ausgaben für Vermietung, Betriebskosten etc.
III Zweckbetriebe Eintrittsgelder Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen
IV Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Gasthonorare Werbung Verkaufserlöse etc.
direkt zurechenbare Kosten
Quelle: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, S. 907
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Beispiel für eine Vermögensübersicht
I. Vermögensgegenstände Anlagevermögen Festgeldkonto Girokonto Kasse ausstehende Mitgliedsbeiträge sonstige Forderungen
Rohvermögen
II. Schuldposten ungewisse Verbindlichkeiten (Rückstellung) Umsatzsteuer gem. UStE KSt, GewSt (wGb) sonstige Verbindlichkeiten
Summe Schuldposten
Reinvermögen (Kapital)
(Rohvermögen ./. Schuldposten)
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Beispiel für eine Bilanz
Aktiva PassivaA. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
B. UmlaufvermögenI. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände
II. Wertpapiere
III. Guthaben bei Keditinstituten
A. EigenkapitalI. Stiftungskapital
II. Ergebnisrücklagen
III. Mittelvortrag
B. Sonstige Rückstellungen
C. Verpflichtungen aus Förder-
maßnahmenI. Rückstellungen für
beschlossene Fördermaß-nahmen, § 58 Nr. 10 AO
II. Verbindlichkeiten aus bewilligten Fördermaß-nahmen
D. Verbindlichkeiten
Quelle: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, S. 914
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Beispiel für eine Mittelverwendungsrechnung
I. Mittelvortrag zum 01.01.01 - davon Kasse Euro 5.000,00 - davon Bank Euro 45.000,00 Euro 50.000,00
II. Mittelzufluss 01
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Einnahmen aus Vermögensverwaltung
Euro 15.000,00
Euro 2.500,00
Euro 2.500,00 Euro 20.000,00
III. Mittelverwendung 01
Ausgaben ideeller Bereich
Allgem. Verwaltungsaufwendungen
Ausgaben Vermögensverwaltung
Euro 20.000,00
Euro 5.000,00
Euro 500,00 Euro 25.500,00
IV. Mittelvortrag zum 31.12.01- davon Kasse Euro 4.500,00- davon Bank Euro 40.000,00 Euro 44.500,00
Müssen in 02 mindestens Euro 44.500,00 verwendet werden?
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§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung:Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
„Die Körperschaft muss Ihre Mittel grundsätz-lich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. […] Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Jahr für die steuerbe-günstigten satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden.“
Ausnahme: Bildung zulässiger Rücklagen
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Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO
1. Zweckgebundene Rücklage gem. § 58 Nr. 6 AO
Fallbeispiel: Planung einer wissenschaftlichen Fach-vortragsreihe in den Folgejahren sowie Ansammlung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung (Bildung einer Rücklage in
den Vorjahren)
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Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO
2. Freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7a AO
a) maximal 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung pro Jahr
b) 10% des Gewinns aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
c) 10% des Gewinns aus Zweckbetrieb
d) 10% der Bruttoeinnahmen aus ideellem Bereich
Beachte: Beschluss des lt. Satzung hierfür zuständigen Organs ist erforderlich und kann auch nicht nachgeholt werden
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Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO
Fallbeispiel: Gebäudevermietung ./. 3.000,00 €
Ertrag aus Wertpapieren + 5.000,00 €
Erträge aus sonstigen Festgeldanlagen + 1.600,00 €
Gesamtergebnis + 3.600,00 €
Rücklage (max. 1/3) möglich bis zur Höhe von 1.200,00 €
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Ansparrücklage bei (neu gegründeten) Stiftungen
§ 58 Nr. 12 AO Im Jahr der Errichtung und den zwei folgen-
den Kalenderjahren dürfen die (saldierten) Überschüsse und Gewinne aus Vermögens-verwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlich-em Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden.
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V.
Die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Überblick
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Mögliche Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Ideeller Bereich Vermögens-verwaltung
Zweckbetriebe Steuerpflichtige Geschäftsbetriebe
Mitgliedsbeiträge Erträge aus Kapitalanlagen
(Zinsen, Dividenden etc.)
Kunstgalerien für Unterricht
Verkauf von Speisen und Getränken
Spenden Mieten, Pachten Verkauf Vereinszeit-schrift
Basare
Zuschüsse Informationsmaterial Entgelte Zentralver-kauf oder sonstiger Serviceleistungen
etc.
Erbschaften Eintrittsgelder für begünstigte Veran-
staltungen
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Zweckbetrieb steuerbegünstigt (§ 65 AO)
Liegt vor, wenn:
1. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben der selben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der satzungs-gemäßen Zwecke unvermeidbar ist.
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Beispiele für Zweckbetriebe
Aus- und Weiterbildungstätigkeiten Fachkongresse durch eine Gesellschaft, die
Wissenschaft und Forschung fördert Herausgabe von Druckschriften zu den
satzungsmäßigen Aktivitäten Pflegeleistungen Schülerbetreuung
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Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nicht erfüllt sind.
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Besteuerungsgrenze gem. § 64 Abs. 3 AO
Es ist keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen Euro 35.000,00 im Jahr nicht übersteigen:
Beispiel: Heimatmuseum hat folgende Einnahmen:
- Spenden € 3.500,00
- Eintrittsgelder € 13.500,00
- Vorträge € 3.500,00
- Zuschüsse der Gemeinde € 11.000,00
- Verkauf von Speisen und Getränken € 5.000,00
Gesamt € 36.500,00
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Lösung:
Aber:
Das Museum muss keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zahlen, da die Ein-nahmen aus dem wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken) Euro 35.000,00 nicht über-steigen.
Umsatzsteuerpflicht ist gesondert zu prüfen!
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Probleme der Erzielung von Verlusten im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
Grundsatz: Mittel des ideellen Bereiches sowie der Vermögensverwaltung dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet werden.
Dauerhafte Verluste gefährden die Gemeinnützigkeit!
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Unschädlich sind: Anlaufverluste wenn (gem. BMF vom 19.10.1998,
BStBl 98 I, S. 1423) dem ideellen Bereich die Mittel innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr der Verlustentstehung wieder zugeführt werdenKurzfristiger sonstiger Verlust Frist für Verlustaus-gleich von 12 Monaten
gemäß § 64 Abs. 2 AO sind alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammenzufassen; d.h. eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist möglich
die erforderliche Mittelzuführung kann auch aus Umlagen und Zuschüssen der Mitglieder erfolgen; aber kein Spendenabzug!
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Steuerliche Folgen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäfts-betriebe unterliegen die gemeinnützigen Organisationen der partiellen Steuerpflicht. Die Gewinnermittlung ist nach den Einzel-steuergesetzen durchzuführen
Einnahmen-Überschussrechnung
Bestandsvergleich
(Buchführung / Bilanzierung)
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Im Falle des wirtschaftlichen Geschäfts-betriebes ist der gemeinnützige Verein zur jährlichen
Abgabe von Steuererklärungen (KSt und GewSt) verpflichtet
für die Körperschaftsteuer gilt ein Freibetrag von Euro 5.000,00
Körperschaftsteuersatz 25% bzw. 15% ab dem Veranlagungszeitraum 2008
für die Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von Euro 5.000,00
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VI.
Umsatzsteuerliche Folgen wirtschaftlicher Betätigung
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Eine generelle partielle Umsatzsteuer-befreiung wie im Körperschaftsteuer- oder
Gewerbesteuerrecht gibt es nicht!
D.h. die Frage der Umsatzsteuer ist jeweils gesondert zu prüfen!
Umsatzsteuer
VereinIdeeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Steuerpflichtige wirtschaft-
liche Geschäftsbetriebe
0% 7% 7% 19%
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG § 12 Abs. 1 UStG
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Mögliche, gesondert geregelte Umsatzsteuerbefreiungen:
§ 4 Nr. 18 UStG:bestimmte Leistungen der Wohlfahrtspflege
§ 4 Nr. 20 UStG:Umsätze bestimmter Einrichtungen (z.B. Theater, Orchester, Archive, Büchereien und Museen)
§ 4 Nr. 22 UStG: die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die bestimmten Einrichtungen ausgeführt werden
§ 4 Nr. 25 UStG: bestimmte Leistungen der Jugendhilfe
§ 4 Nr. 26 UStG: die ehrenamtliche Tätigkeit nur gegen Auslagenersatz und eine angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis
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Folgen der Umsatzsteuerpflicht
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt Dies gilt auch, wenn in der Rechnung keine
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen istAber: Wird in den Rechnungen die Umsatzsteuer
gesondert ausgewiesen, schuldet sie der Unternehmer, auch wenn die Leistung
steuerfrei zu behandeln wäre§ 14c UStG: Abführung der unberechtigt ausgewiesenen
Um- satzsteuer
72
Anforderungen an eine Rechnung gemäß § 14 UStG
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Leistungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung des
Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der
gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung
Steuernummer oder Ausweis der USt-ID-Nr.
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Rechnungs-Beispiel
Buchhandlung H. Muster, Wollankstraße 100, 13187 Berlin
Rechnung
Verein Musterplatz 11
12345 Musterland
Rechnungs-Nr.: 003/08 Datum: 01/04/2008 Steuer-Nr.: 12/345/6789 Seite: 1
Leistung Menge Einzelpreis Preis
Deutsches 2 15,00 30,00 Steuerrecht
Umsatzsteuer 7% 2,10
Gesamtpreis in Euro 32,10
Vielen Dank für Ihren Einkauf.
H. Muster
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Beachte: Notwendige Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Einnahmen
1. zur Abgrenzung des steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetriebes
2. zur Inanspruchnahme eines möglichen Vorsteuer-abzuges
Methoden
a) direkte Zuordnung
b) prozentuale Zuordnung im Wege der „sachge-rechten Schätzung“, wenn eine direkte Zuordnung sachlich nicht möglich oder unzutreffend wäre
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Vorschlag für die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben
Umsatz-steuerfrei
7% 19%
1. Einnahmen Teilnehmergebühr X
Sponsoring (ohne Gegenleistung des Vereins) X
Sponsoring (Duldung von Werbeleistungen) X
Sponsoring (aktive Werbeleistung) X
Gebühr Aussteller
Firmenvorträge
Werbeeinnahmen / - beilagen
Rahmenprogramm
X
X
X
X
2. Ausgaben Reisekosten
Miete Ausstellungsflächen
Referentenhonorare
Exkursionen / Rahmenprogr.
Bewirtung
Organisation / Material
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
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Abschließender Hinweis:
Sofern bei geplanten Aktivitäten eines gemein-nützigen Vereins die steuerliche Behandlung unklar ist, sollte vor Durchführung der Maß-nahmen eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durch einen Antrag auf verbindliche Auskunft erfolgen.
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Exkurs:
Grenzfall Sponsoring
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Begriff des Sponsoring:
Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und Organisationen in sportlichen, kultu-rellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesell-schaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.
BMF v. 18.02.1998, BStBl I S. 212
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Behandlung beim Sponsor
als Betriebsausgabe, wenn der Sponsor wirtschaft-liche Vorteile erstrebt, die insbesondere in der Siche-rung oder Erhöhung seines unternehmerischen An-sehens liegen können (BMF v. 18.02.1998 a.a.O.)
Fallbeispiele:
Empfänger der Leistung weist werbewirksam auf Plakaten, Ver-anstaltungsprogrammen, Ausstellungskatalogen etc. auf Wirt-
schaftsunternehmen als Sponsor hin
Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen (z.B. Telekom-Team / Radfahren; Audi-Team / Reiter)
öffentlichkeitswirksame Verwendung des Namens, Emblems oder Logos
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Als Spende
nur wenn kein Entgelt für eine Leistung; also auch keine Werbeleistung
kein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammen-hang zwischen Spende/sonstige Leistung des Sponsors und einer Leistung des Vereins
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als nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung
z.B. privat veranlasste VIP-Maßnahmen etc.
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Behandlung beim Verein eine steuerfreie Zuwendung im ideellen Bereich ist
üblicherweise dann gegeben, wenn der Verein dem Sponsor die Nutzung seines Namens gestattet, so dass der Sponsor zu Imagezwecken selbst auf seine Leistung an die Körperschaft hinweist
auch der Verein kann auf den Sponsor hinweisen, aber ohne besondere Hervorhebung
Rechtsfolge:
ertrag- und umsatzsteuerfrei
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als Einnahme aus Vermögensverwaltung
der Verein weist in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen o.ä. durch Auf-nahme des Namens und des Logos des Sponsors auf diesen hin
Rechtsfolge:
Steuerfrei im Bereich der Vermögensverwaltung aber steuerpflichtig für Zwecke der Umsatzsteuer
= ermäßigter Steuersatz = 7%
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Internetseite Verein
Sponsor
Logo
Logo = Link
Wird durch einen Klick auf das Logo des Sponsors zu dessen Werbeseiten weiter-geleitet, liegt eine aktive Werbeleistung
und somit ein wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb vor!
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als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
liegen auch dann vor, wenn der Verein aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt, die über die bloße Namens- und Logonennung hinaus-gehen
Rechtsfolge:
Ertragsteuerpflichtig (Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer)
Umsatzsteuerpflichtig – Regelsteuersatz 19%
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Weitere Fallbeispiele
a) Verlag wendet Verein Mittel zu und wird hierfür im Programm als Sponsor genannt
b) Verlag wendet Verein Mittel zu und darf bei einem Kongress Ausstellungswände stellen
c) Verlag wendet Verein Mittel zu und der Verein kauft hierfür Schreibgeräte und Arbeitsmappen, die mit dem Logo des Verlages versehen sind
d) Verlag wendet Verein direkt Schreibgeräte und Arbeitsmappen mit Logo zu
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Praxis-TippGemäß § 64 Abs. 6 AO kann der Besteuerung ein
Gewinn i.H.v. 15% der Werbeeinnahmen zugrunde gelegt werden
Beispiel:
Sponsoring Einnahmen: Euro 42.000,00
Tatsächliche Kosten: Euro 2.400,00
Überschuss: Euro 39.600,00
Gewinn nach § 64 AO Euro 6.300,00
Der Ansatz der Gewinnpauschalierung führt vorliegend zu einem geringeren Gewinn!
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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Anlage:
Beispiele für Zuwendungsbestätigungen nach
amtlichem Muster
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Amtliche Muster (auszugsweise)
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Amtliche Muster (auszugsweise)
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Amtliche Muster (auszugsweise)