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Rechtsgrundlagen der Luftreinhaltung
Wien, 6. Juni 2005
Gertraud Wollansky
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
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Verfassungsrechtslage (1)Kompetenz des Bundes für Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen
der Umwelt, die durch Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten entstehen (Art. 10 Abs.1 Z 12 B-VG)
Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen (Art. 10 Abs.1 Z 12 B-VG)
Festlegung einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist (Art. 11 Abs. 5 B-VG)
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Verfassungsrechtslage (2)Probleme und Defizite: Kompetenzzersplitterung Bund – Länder, umfassende
Luftreinhaltegesetzgebung ohne Heizungsanlagen unmöglich, führt auch zu Problemen im EU-Kontext (umfassende Programme gem. RRL Luftqualität)
Eingeschränkte Nutzbarkeit der Bundeskompetenzen, z.B. Bedarfskompetenz
Faktische Unmöglichkeit von Abhilfe durch Verfassungsbestimmungen oder Vereinbarungen gemäß Art. 15 a B-VG; Verteidigung von „Besitzständen“
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Bundesrechtliche Luftreinhalteregelungen
Immissionsseitig: Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) Ozongesetz Bundesluftreinhaltegesetz Emissionsseitig: Emissionshöchstmengengesetz-Luft (EG-L) Verbrennungsverbotsgesetz Gewerbeordnung Abfallwirtschaftsgesetz Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) UVP-Gesetz ........
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Immissionsschutzgesetz-Luft (1)
Grenzwerte für CO, NO2, SO2, Blei, Benzol, PM10 Festlegung orientiert sich einerseits an EG-Vorgaben,
andererseits an Prinzip der Wirkungsbezogenheit Vorsorgemaßnahmen, um Grenzwertüberschreitungen
nach Möglichkeit zu verhindern, Einführung von strengen Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen
Maßnahmen im Fall einer Grenzwertüberschreitung (Statuserhebung, Maßnahmenkatalog)
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Immissionsschutzgesetz-Luft (2) Im Fall von Grenzwertüberschreitungen Analyse der
Ursachen und Quellen durch LH – Statuserhebung Frist für Statuserhebung: Stammfassung IG-L 12 Monate
nach Ausweisung der Überschreitung, Novelle 2003: 9 Monate nach Ausweisung
Maßnahmenkatalog des Landeshauptmanns enthält Reduktionsmaßnahmen, Sanierungsfristen und Festlegung des Sanierungsgebiets
Frist für Maßnahmenkatalog: Stammfassung IG-L keine, Novelle 2003: 6 Monate ab Statuserhebung, längstens 15 Monate ab Ausweisung der Überschreitung
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Länderkompetenz und -regelungen
Kompetenz für Heizungsanlagen Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG Typenprüfung Landesgesetze für Heizungsanlagen
Luftreinhaltung als Annexmaterie, z.B. Baurecht
Privatwirtschaftsverwaltung, z.B. Förderungen, …
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Umsetzungs- und Regelungsdefizite - Beispiele
Fehlende Maßnahmenkataloge der Länder u.a. wegen:Problemen bei Identifizierung der VerursacherProblemen bei Definition der MaßnahmenUmfassende Regelungen auf Grund B-VG und
geltender Fassung IG-L nicht möglich
Regelungsbedarf u.a. bei landwirtschaftlichen AnlagenGeplante Verordnung gemäß § 21 IG-L über
Genehmigungen für Anlagen, die dzt. nicht Bundesrecht unterliegen