Kooperation im Kinderschutz
Inhaltsübersicht
Aufgaben des Sozialen Dienstes Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Schnittpunkte zwischen Sozialem Dienst
und Schulen Handlungsschritte bei Einschätzung einer
Kindeswohlgefährdung Die Hilfen zur Erziehung Handlungsschritte der Gewährung von
Hilfen zur Erziehung Möglichkeit der Inobhutnahme
Aufgaben des Sozialen Dienstes – Teil 1
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Beratung und Unterstützung bei Ausübung der Personensorge und des Umgangsrecht
Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren
Aufgaben des Sozialen Dienstes – Teil 2
Gewährung von Hilfen zur Erziehung Gewährung von Eingliederungshilfen Hilfe für junge Volljährige Kinderschutzauftrag
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§8a (1) SGB VIII gilt als Grundlage:„Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind sie Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten anzubieten.“
Rechtliche Legitimation im Artikel 6 GG
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht
die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung
in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
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§ 1 SGB VIII Recht auf Erziehung
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung(Kinderschutz als Ziel, staatliches Wächteramt, Frühe Hilfen)
Benennt den Kinderschutz und die Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft und explizit die Frühen Hilfen als präventives
Angebot
§ 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung
Werdende Mütter und Väter sollen über die örtlichen Leistungsangebote informiert werden zu Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung Kindes in den ersten Lebensjahren
§ 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz(Netzwerke durch Jugendamt organisiert, Familienhebammen)
Verpflichtung der Länder zum Aufbau/Weiterentwicklung
von Netzwerken mit dem Ziel der gegenseitige Information
über Angebots- und Leitungsspektrum, organisiert durch den örtlichen Jugendhilfeträger Stärkung des Netzwerkes durch den
Einsatz von Familienhebammen
„…Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots … vor allem in den ersten
Lebensjahren…“
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung(Verfahren mit Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft, Befugnis zur Information des Jugendamtes)
Geheimnisträger (im Sinne von § 203 StGB) sollen bei gewichtigen Anhaltspunkten mit dem Kind/Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern , haben Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft und die
Befugnis das Jugendamt zu informieren.
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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Wer sind Geheimnisträger?1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder
Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes mit einer staatlich geregelten Ausbildung
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder - beratern
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Anspruch von Personen mit beruflichem Kontakt zu Kindern, Jugendlichen auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes unterstützt zu werden mit dem Ziel der Qualifizierung der Intervention
Schnittpunkte zwischen Sozialem Dienst und Schulen
Schulgesetz §42 Abs. 6 gilt als Grundlage:„Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung
oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder
anderer Stellen.“
Kooperationsvereinbarung zwischen den Jugendämtern der Stadt und
des Kreises Düren und den weiterführenden Schulen im
Zuständigkeitsbereich der Jugendämter
Zusammenarbeit bei schulverweigerndem Verhalten in Kombination mit
fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern
Handlungsschritte bei Einschätzung einer
Kindeswohlgefährdung
Kind fällt auf
Auffälligkeit im Sinne des §8a? Nein
Klärung und Einschätzung des Verhaltens und Aspekte der
Lebenssituation
Information an die Schulleitung
Gemeinsame Einschätzung: Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine
Kindeswohlgefährdung vor?
Hinzuziehen einer erfahrenen Fachkraft zu im System Schule
ausgeb. Personen
Weitere allgem. Beobachtungen oder Einleitung weiterer geeigneter
Maßnahmen in der Schule
Risikoeinschätzung
Ja
Ja Nein
Systematische Beobachtung
Weitere allgemeine Beobachtung
Risikoeinschätzung
Gefährdung des Kindeswohls oder akute Gefährdung des
Kindeswohls?
Aufstellung eines SchutzplanesBei akuter Gefährdung des
Kindeswohls ist das Jugendamt sofort einzuschalten
EndeInternes Verfahren des Jugendamtes
Kontaktaufnahme zu den Personensorgeberechtigten/
Erziehungsberechtigten sowie zum Kind
Wird die Hilfe angenommen?
GefährdungAkute
Gefährdung
Wird die Hilfe angenommen?
Aufzeigen von Wegen und Möglichkeiten
Nachvollziehbare Absprachen/ Vereinbarungen (Inhalte: Hilfen Umfang, Zeit)
Schule kontrolliert und dokumentiert auch bei internen Maßnahmen
Mitteilung an das Jugendamt durch die Leitung der Schule
Einbeziehung der Personensorgeberechtigten
Dokumentation durch das Jugendamt (siehe internes
Verfahren)
Ende
Ja Nein
Die Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII
Erziehungsberatung (§28) Soziale Gruppenarbeit (§29) Erziehungsbeistandschaft (§30) Sozialpädagogische Familienhilfe (§31) Tagesgruppe (§32) Vollzeitpflege (§33) Heimerziehung (§34) Intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung (§35)
Die Hilfen zur Erziehung nach SGB VIII
Familienunterstützende Hilfen Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit,
sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft)
Familienergänzende Hilfen Tagesgruppe
Familienersetzende/-ergänzende Hilfen Vollzeitpflege, Heimerziehung/sonstige Wohnform,
intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Handlungsschritte der Gewährung von Hilfen zur Erziehung
Antragstellung der PersonensorgeberechtigtenFallvorstellung der fallführenden Fachkraft im Team im Beisein der TeamleitungWenn Antrag befürwortet wird, Suche nach einem geeigneten Hilfeanbieter Wenn Helfer gefunden, gewährendes Hilfeplangespräch
Hilfeplan im Gesetz definiert (§ 36 SGB VIII)Teilnehmer des Hilfeplangespräches: Personensorgeberechtigten, Kind oder Jugendlicher, Teamleitung, Fachkraft, ggf. Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe; ggf. weitere an der Hilfe beteiligte Personen, z.B. SchuleIm Hilfeplan erfolgt eine Zielvereinbarung für die Hilfe
Der Umfang der Hilfe wird festgelegt
Wird die Hilfe im Hilfeplangespräch gewährt, arbeitet der Helfer bzw. die Institution mit der Familie an den vereinbarten Zielen
Bei Abweichung der Ziele, gewichtigen Veränderungen im Familiensystem, mangelnder Mitwirkung der Beteiligten sowie akuter Gefährdung des Kindes wird die Fachkraft informiert
Spätestens nach 6 Monaten erfolgt das nächste Hilfeplangespräch
Welche Ziele konnten umgesetzt werdenIst die gewährte Hilfe die geeignete Hilfeform
Besteht weiterer HilfebedarfBei weiterem Hilfebedarf Festlegung neuer Ziele
Inobhutnahme nach §42 SGB VIII
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jgdl. in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. Das Kind ... um Obhut bittet oder 2. Eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes... Die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. Ein ausländisches Kind...unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !