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Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum ... · Seite 2 von 22 Handlungsleitfaden Jugendhilfe...

Date post: 19-Oct-2020
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Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Herausgegeben vom Fachbereich Jugend und Soziales Stadt Hof und dem Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Landkreis Hof
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  • Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

    Handlungsleitfaden

    Jugendhilfe und Schule

    zum Schutzauftrag bei

    Kindeswohlgefährdung

    Herausgegeben vom

    Fachbereich Jugend und Soziales Stadt Hof

    und dem

    Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Landkreis Hof

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Zum Leitfaden

    Kinder und Jugendschutz als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendamt. Dieser Gedanke liegt

    dem vorliegenden Leitfaden zugrunde. Schule und Jugendamt arbeiten Hand in Hand, um Kindern

    und Jugendlichen ein bestmögliches Aufwachsen zu ermöglichen.

    Der vorliegende Handlungsleitfaden unterstützt mit seinen Informationen insbesondere Lehrerinnen

    und Lehrer, Schulleitungen und Jugendsozialarbeiter an Schulen bei dieser Aufgabe und soll mehr

    Sicherheit vermitteln.

    Wir wünschen uns, dass die Materialien als Arbeitshilfe im Schulalltag genutzt werden, um bei Ver-

    dacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung schnelles und rechtssicheres Handeln zu ermöglichen.

    Mit dem Ziel einer möglichst alltagspraktischen Handhabung wurden grundlegende Informationen

    zur Rechtsprechung im Kinderschutz, Anhaltspunkte bei Kindeswohlgefährdungen sowie Ablauf-

    schemata zum Vorgehen bei Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung in der Schule sowie

    hilfreiche, standardisierte Dokumentationsbögen erarbeitet, die bereits in der Praxis erprobt wurden.

    Die Erstausgabe dieses Leitfadens wurde von den KoKi-Stellen - Koordinierender Kinderschutz - in

    Stadt und Landkreis Hof unter aktiver Mitwirkung der Jugendamtsleitungen, dem Staatlichen Schul-

    amt Hof sowie Trägern der Jugendsozialarbeit an Schulen erstellt.

    Neben der Druckversion wird eine Onlineversion auf den Webseiten www.koki-hof.de und

    www.koki-landkreis-hof.de hinterlegt. Dort besteht auch die Möglichkeit zum Download der Mittei-

    lungsformulare für Schulen und Jugendsozialarbeit an Schulen (JAS).

    Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Fällt Ihnen etwas auf oder haben Sie Verbesse-

    rungsvorschläge, geben Sie uns bitte eine Rückmeldung.

    Wir hoffen, dass der Leitfaden dazu beitragen kann, für Kinder und Jugendliche mehr Sicherheit und

    Schutz zu vermitteln.

    Gabriele Roth und Thomas Funke

    KoKi Landkreis und Stadt Hof

    Impressum Herausgeber:

    • Fachbereich Jugend und Soziales Stadt Hof

    • Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Landkreis Hof

    • Staatliches Schulamt Hof

    Auflage: 1. Auflage/ Mai 2016

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Mit dem Kooperationsleitfaden soll die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe in Stadt und Landkreis Hof vereinheitlicht und das bestehende Kinderschutzkonzept der Ju-gendhilfe erweitert werden. Ziel dieses Leitfadens ist es, ein verbindliches Handlungskonzept zwischen Schule und Jugendhilfe / Kinderschutz zu entwickeln.

    Pflicht zur Prüfung einer Kindswohlgefährdung oblie gt allen Beteiligten Es ist nicht allein Aufgabe des Jugendamtes, auf Anzeichen von Kindswohlgefährdungen angemessen zu reagieren. Der Gesetzgeber hat mit Einführung der §§ 8a und 8b in das SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindswohlgefährdung) sowie dem Bundeskinderschutzgesetz und dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sowie dem BayEug in Art. 31 allen pädagogischen Fachkräften / Lehrern zur Pflicht gemacht, Hinweisen auf Kin-deswohlgefährdungen konsequent nachzugehen.

    Zum 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen, das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), in Kraft getreten. Zentrale Elemen-te dieses Gesetzes sind einerseits die Änderung bestehender Regelungen im Sozialgesetz-buch VIII (SGB VIII), der gesetzlichen Arbeitsgrundlage der Jugendhilfe, sowie andererseits die zusätzliche Aufnahme neuer Regelungen, nämlich des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Durch die damit verbundenen Änderungen und Konkre-tisierungen im SGB VIII kommt der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe eine noch größere Bedeutung zu.

    Anspruch auf Beratung durch Insoweit erfahrene Fach kraft (IseF) Lehrkräfte bemerken oft frühzeitig Anzeichen für eine mögliche Gefährdung und sind auf-grund ihrer Fürsorgepflicht für ihre Schülerinnen und Schüler verpflichtet, erste Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts und zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung einzulei-ten. Nachdem alle der Schule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ohne zu einer Verbesserung der Situation zu führen, haben Lehrkräfte einen Beratungsan-spruch durch eine externe Insoweit erfahrene Fachkraft (IseF), um einzuschätzen, ob die in Erfahrung gebrachten Sachverhalte den Tatbestand einer Kindeswohlgefährdung erfüllen.

    Dieser Leitfaden wurde erstellt, um allen Beteiligten eine alltagstaugliche Hilfe an die Hand zu geben, wie bei einer vermuteten oder einer festgestellten Gefährdung von Kindern und Jugendlichen aktiv und wirksam gemäß den Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes verfahren werden kann. Er soll dazu beitragen, die Kooperation an der Schnittstelle Schule und Jugendhilfe zu optimieren, um Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und die erforderli-chen Schutzmaßnahmen rechtzeitig einleiten zu können.

    1. Definition von Kindeswohl und Gefährdungsaspekte n • Was ist Kindeswohl? • Was ist Kindeswohlgefährdung? • Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 2. Vorgehensweise bei der Zusammenarbeit von Schule n, Schulsozialarbeit und Sozia-lem Dienst bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

    • Verfahrensschritte und Fallverantwortung • Ablaufschemata zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe sowie JAS und Ju-

    gendhilfe bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 3. Anlagen

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    1. Definition von Kindeswohl und Gefährdungsaspekte n Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Was Kindeswohl konkret bedeutet und was als Kindeswohlgefährdung zu gelten hat, ist gesetzlich nicht definiert. Insofern muss in jedem Einzelfall eine eigenständige Beurteilung erfolgen. Das Jugendamt hat unter anderem die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefährdung zu schützen und Hilfen bei der Bewältigung schwieriger Lebenslagen anzubieten. Was ist Kindeswohl? Kindeswohl bedeutet das Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erzie-hung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei der Kin-deswohlprüfung sind dabei die Persönlichkeit und die erzieherische Eignung der Eltern, ihre Bereitschaft Verantwortung für das Kind zu tragen und die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung zu berücksichtigen, wozu als wesentliche Faktoren die emotionalen Bindun-gen des Kindes und zu anderen Personen treten“ (vgl. OLG Köln vom 18.06.1999 – 25 UF 236/98). „Das Wohl eines Kindes liegt in seiner Entwicklung zur leiblichen, seelischen und gesundheitlichen Tüchtigkeit. Das Kind dahin zu führen ist das Ziel der Erziehung. Abzustel-len ist darauf, was dem Kindeswohl auf lange Sicht am besten dient; vorübergehenden Ver-hältnissen darf kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.“ (OLG Hamm vom 04.04.1974). Lebenssituationen, die dem Wohl des Kindes nicht dienen, stellen nicht per se eine Gefähr-dung im Sinn des Bundeskinderschutzgesetzes dar. Kinder wachsen mit Beeinträchtigungen auf, die das volle Potential ihrer Entwicklung beschränken. Was ist Kindeswohlgefährdung? Als Kindeswohlgefährdung gilt bereits seit den 1950er Jahren „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ.1956). Gemäß dieser Definition müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein, um von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen: 1. Die Gefährdung muss gegenwärtig sein. 2. Die gegenwärtige oder zukünftige Schädigung muss erheblich sein. 3. Die Schädigung muss sich mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lassen, sofern sie noch

    nicht eingetreten ist. „Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigun-gen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können. Bei einer Gefährdung muss die Beeinträchtigung, die das Kind erleidet, gravierend sein und es muss die biographisch zeitliche Dimension beach-tet werden.“ Aus: Deutsches Jugendinstitut. Heinz Kindler u.a.(HG): Handbuch Kindeswohl-gefährdung nach § 1666 BGB und allgemeiner Sozialer Dienst. September 2004. Unter § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches „Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“, ist definiert, welche Maßnahmen das Familiengericht zu treffen hat, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Dabei gilt die Faustformel: § 1666 BGB verlangt nicht, das Beste für das Kind zu erreichen, sondern das Schlimmste zu verhindern. Eine Ge-fährdungsdiagnostik ist immer einzelfallabhängig und prozesshaft. Außer bei eindeutigen Fällen bedarf es der Zeit, um die Diagnostik unter Einbeziehen sämtlicher Informationen von Beteiligten, Umfeld und Fachkräften zu klären.

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Kindeswohlgefährdung als Eingriffsschwelle Die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (Bundesverfassungsgericht Az. 1 BvR 1178/14). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müsste das Kind nach stän-diger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sein. Die An-nahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche mit ziemlicher Sicherheit vorausse-hen lässt (BvR 2882/13, 1266/2014, 3121/13 – Quelle FamRZ 2015 Heft 10). Kein Recht auf eine perfekte Kindheit – milieugerec htes Aufwachsen Hingegen berechtigt nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. S. 2 GG zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen (BvR 1178/14). Der Staat darf seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen (BvR 160/14, BvR 1178/14). Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfas-sen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen. Nicht immer sind Verletzungen oder Ver-letzungsmuster folge einer vorhergehenden Kindesmisshandlung. Hinweise auf Gefähr-dungsmomente können z.B. die äußere Erscheinung und/oder Verletzungen des Kindes o-der der/des Jugendlichen geben. Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z.B. Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfäng-liche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen können Indizien für eine Kindeswohlgefährdung sein. Anhaltspunkte Kindswohlgefährdung:

    • mangelnde medizinische Versorgung (z. B. unversorgte Wunden und Krankheiten)

    • erkennbare Unterernährung

    • erkennbarer Flüssigkeitsmangel (Dehydrierung)

    • Fehlen jeder Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, faulende Zähne)

    • mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung des Kindes oder der/des Jugendlichen

    • wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen

    • Kind/Jugendliche/r wirkt berauscht und/oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten)

    • wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kin-des/Jugendlichen

    • Äußerungen des Kindes/Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Miss-brauch oder Vernachlässigung hinweisen

    • Kind oder Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz)

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    • Kind/Jugendlicher hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z. B. Stricherzene, Lo-kale aus der Prostituiertenszene, Spielhalle, Nachtclub)

    • offensichtlich schulpflichtige Kinder/Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern

    • Kind/Jugendliche/r begeht häufig Straftaten Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft

    • wiederholte oder schwere Gewalt zwischen Erziehungspersonen

    • nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung

    • massive oder häufige körperliche Gewalt, verherrlichende oder pornographische Me-dien

    • Gewährung von unberechtigtem Zugang zu Waffen

    • Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der Förderung von Kindern / Jugendli-chen mit Behinderung

    • Isolierung des Kindes/Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen)

    • Unvermögen der Erziehungspersonen, Gefährdungen vom Kind/Jugendlichen abzu-wenden bzw. fehlende Problemeinsicht

    • mangelnde Kooperationsbereitschaft, Unvermögen, Absprachen einzuhalten und Hil-fen anzunehmen

    • psychische Misshandlungen (z. B. Erniedrigungen, verspotten, entwerten) Familiäre Situation

    • wiederholter unbekannter Aufenthalt der Familie

    • drohende oder tatsächliche Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße)

    • Kleinkind wird häufig oder über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt oder in Ob-hut offenkundig ungeeigneter Personen gelassen

    • Kind/Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) Persönliche Situation der Erziehungsberechtig-ten der häuslichen Gemeinschaft

    • stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Anspra-che)

    • häufig berauscht und/oder benommen bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erschei-nung, die auf massiven, verfestigten Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmiss-brauch hindeutet

    • psychische Krankheit besonderen Ausmaßes

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    2. Vorgehensweise bei der Zusammenarbeit von Schule n, Schulsozialarbeit und Ju-gendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

    Verfahrensschritte und Fallverantwortung • Werden Lehrerinnen oder Lehrern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des

    Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so sollen diese zunächst im Rahmen ei-ner schulinternen Fallbesprechung, unter verbindlicher Mitwirkung der Schulleitung und weiterer Lehrkräfte, kollegial beraten werden. Im Weiteren sollen sie dann Gespräche mit dem Kind oder Jugendlichen und der/den Personensorgeberechtigten führen und auf Hilfsangebote aufmerksam machen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Einbindung des Personensorgeberechtigten die Gefährdung verschärft. Die Anhaltspunkte, Beobachtun-gen und Maßnahmen werden mit Datumsangabe verschriftet.

    Die Lehrerin/der Lehrer informiert die Schulleitung über die vermutete Gefährdung. • Die Lehrerin/der Lehrer kann sich, soweit vor Ort, mit dem Schulsozialarbeiter/der

    Schulsozialarbeiterin beraten. Unabhängig davon kann die Lehrkraft eine Insoweit erfah-rene Fachkraft nach § 8a zur Klärung hinzuziehen. Bei der Anfrage und der Beratung sind die Daten des Schülers/der Schülerin zu pseudonomysieren. Die gemeinsame Ver-antwortung tragen weiterhin die Lehrkraft und die Schulleitung.

    Verantwortungsbereich der Jugendsozialarbeit • Der Aufgabenbereich der Jugendsozialarbeit an Schulen ist im Regelfall durch Einzelfall-

    hilfe definiert und beinhaltet nicht alle schulischen Angelegenheiten. Werden der JAS-Fachkraft unabhängig von der Lehrkraft gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so informiert diese, nach individuel-ler Fallabwägung, die Schulleitung über die vermutete Gefährdung unter Einhalten der Datenschutzbestimmungen bzw. wendet sich direkt nach Einschaltung der Insoweit er-fahrenen Fachkraft schriftlich an das fallzuständige Jugendamt. Der Schulsozialarbeiter informiert den/die Personensorgeberechtigten, dass er/sie beabsichtigt, das Jugendamt zu informieren, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen könnte durch die Transparenz gegenüber dem/den Personensorgeberechtigten in Frage gestellt werden.

    Gefährdung erhärtet sich • Hat sich ein Gefährdungsverdacht erhärtet und konnten die Personensorgeberechtigten

    nicht zur Inanspruchnahme weitergehender Hilfen motiviert werden und sieht die Schule ihre Möglichkeiten der eigenen Interventionen und Beratung nicht ausreichend oder aus-geschöpft, um einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken, bezieht die Lehrerin/ der Lehrer nach Absprache mit der Schulleitung das Jugendamt mit ein. Die Einbeziehung erfolgt zunächst über eine schriftliche Benachrichtigung und Übersendung der vollständi-gen Falldokumentation.

    • Die Fallverantwortung liegt jetzt beim Jugendamt. Die Fürsorgepflicht und unterstützen-den Angebote der Schule bleiben davon unberührt.

    • Bei Gefahr im Verzug informiert die Schulleitung unmittelbar das Jugendamt, die Schul-aufsichtsbehörde und die Polizei. Zeitgleich sind der/die Personensorgeberechtigte/n zu informieren, es sei denn der Schutz des Kindes oder Jugendlichen wird dadurch in Frage gestellt.

    • Nach der Mitteilung der Schule an das Jugendamt erfolgt nach dessen Verfahrensstan-dards die Abschätzung des Gefährdungsrisikos. Der/die zuständige Mitarbeiter/-in des Jugendamtes meldet der Schule zeitnah zurück, dass das Jugendamt tätig ist. Mehr In-formationen erfolgen im Regelfall nicht, da der Austausch den einschlägigen Daten-schutzbestimmungen unterliegt.

    • Sämtliche beteiligten Kooperationspartner dokumentieren gemäß der eigenen Standards.

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Ablaufdiagramm zur Zusammenarbeit von Schule und Jug endamt bei Verdacht auf Kindswohlgefährdung nach § 8a SGB VII I

    Schule

    Jugendamt

    Beobachtung und Dokumentation

    des Kindes/des Jugendlichen mit

    Auffälligkeiten durch die Lehrkraft

    Austausch mit

    Lehrerkollegium *

    Austausch mit

    Schulsozialarbeit **

    Lehrkraft spricht mit den Eltern,

    weist auf Hilfeangebote hin

    Auffälligkeiten beim Kind / Jugendlichen

    ändern sich nicht. Überprüfung im Eltern-

    gespräch, ob Hilfe angenommen wurde.

    Informationen an Schulleitung

    Fallberatung im Lehrerkollegium unter

    Einbeziehung der Schulleitung sowie ano-

    nyme Fallschilderung gegenüber der Inso-

    weit erfahrenen Fachkraft

    Schriftliche Kontaktaufnahme zum Ju-

    gendamt durch Schulleitung mit Vorlage

    der Dokumentation und des schulspezifi-

    schen Meldebogens

    Verdacht erhärtet

    sich

    Kindswohlgefähr-

    dung bestätigt

    Abschätzung des Gefährdungsrisikos durch

    ASD gegebenenfalls mit den Eltern / Haus-

    besuch

    Kindswohlgefähr-

    dung bestätigt

    Einleitung des ASD von Maßnahmen nach

    § 8a SGB VIII und den Vorgaben des fallzu-

    ständigen Jugendamtes

    Rückmeldung des Jugendamtes an Schule mit Berücksichtigung Datenschutz

    (** falls Kind – Jugendli-che/r bereits in der Einzelfallhilfe JAS – gewesen – ist)

    * Hinzuziehung von weiteren Fachkräften von z.B. - Beratungslehrer - MSD

    - Schulpsychologen/innen

    - Staatliche Schulberatung Verdacht auf Kinds-

    wohlgefährdung

    Kindswohlgefährdung durch: • körperliche und seelische Vernach-

    lässigung • seelische Misshandlung • körperliche Misshandlung und • sexuelle Gewalt

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Ablaufdiagramm zur Zusammenarbeit von JAS und Jugend amt bei Verdacht auf Kindswohlgefährdung nach § 8a SGB VII I

    Kind / Jugendliche/r ist der JAS-Fachkraft durch Fallarbeit bekannt

    Angebote seitens JAS

    • Kooperation mit JAS • Hilfeangebot seitens JAS • Elterngespräche • Hausbesuche • Überprüfung • Anregung auf Gespräch

    mit ASD zur Antragstel-

    lung Hilfe zur Erziehung

    ohne Vorgabe von spezifi-

    schen Hilfen

    • Überprüfung

    Gespräch mit den Personensorgeberechtig-

    ten und dem Kind / Jugendlichen

    Kind / Jugendliche/r spricht über seine Probleme mit der JAS-Fachkraft bzw. die JAS-Fachkraft hat einen begründeten Verdacht auf Kindswohlgefährdung

    Schriftlicher Einschätzungsbogen zur umfassenden Falldokumentation der einzelnen Schritte

    Schriftlicher Einschätzungsbogen zur umfassenden Falldokumentation der einzelnen Schritte

    Kollegiale Fallberatung bei Verdachtserhärtung und Mitteilung an vorgesetzte Stelle mit dem gesamten Dokumentationsverlauf

    Wenn möglich Gespräch mit dem Kind/Jugendlichen mit Hausbesuch und der Unterbreitung

    von Angeboten zur Gefährdungsabwendung und Überprüfung

    Fallberatung mit der Insoweit erfahrenen Fachkraft (ISEF) seitens Träger oder nach § 8b SGB

    VIII beim Jugendamt mit Dokumentation der Beratung

    Wenn sich Gefährdungsverdacht erhärtet hat, dann …

    Kein Gespräch wenn der Schutz des Kindes /

    Jugendlichen dies erfordert

    • Ablehnung oder Verweigerung eines Gespräches oder der an-

    gebotenen bzw. JAS- Hilfen

    nicht ausreichend.

    • Kontakt zu Jugendamt wird abgelehnt.

    • JAS informiert Sorgeberech-tigte über Mitteilung an ASD

    Schriftliche, falls notwendig persönliche Mitteilung, mittels

    Meldebogen und Vorlage der Falldokumentation beim fallzuständigen ASD-Mitarbeiter

    Vorgehen bei akuter Kindswohlgefährdung erfordert ebenfalls eine schriftliche Dokumentation,

    bedingt jedoch eine andere Handlungsweise nach § 8a SGB VII

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Ablaufdiagramm zur Zusammenarbeit von Schule und Jug endamt bei akuter Kindswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII

    Kind / Jugendliche/r spricht über seine körperliche Gefährdung und/oder weist ein-deutige Merkmale (Verletzungen) auf (siehe Bay. Ärzteleitfaden)

    Schule reagiert sofort durch kollegiale

    Fallberatung unter Einbeziehung der

    Schulleitung

    Eltern nicht informieren und Kind / Ju-

    gendliche gegebenenfalls aus der Klasse

    nehmen

    Schriftliche Mitteilung mittels Meldebogen

    und gleichzeitig telefonische Meldung an das zuständige Jugendamt

    Bei massiver akuter Bedrohung Meldung an die Polizei und das Schulamt

    Kind nicht nach Hause bzw. in die Obhut

    der Eltern lassen

    Jugendamt wird aktiv und spricht mit der

    Schule die weiteren Schritte ab

    Gespräch mit Kind und Elternkontakt zur

    Klärung durch Jugendamt

    Einleitung von Maßnahmen nach SGB VIII

    durch das Jugendamt

    Rückmeldung des Jugendamtes an Schule unter Berücksichtigung Datenschutz

    Schule / Schulleitung

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Anhang zum Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schul e

    zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

    Anhang 1: Kriterien für einen erhöhten Bedarf (gelb )

    Bei der Einschätzung ist es wichtig, die individuellen, altersabhängigen kindlichen Bedürfnisse und die zeitweilige oder dauerhafte Belastung und Risikofaktoren für einzelne Familienmitglieder/die gesamte Familie in den Blick zu nehmen. Es ist unabdingbar, neben der Erfassung der Risiken auch die Res-sourcen (Schutzfaktoren) des Familiensystems zu beachten.

    Eine einfache Addition der Risikofaktoren ist niema ls ausreichend!

    Die nachfolgende Aufzählung enthält häufig genannte Risikofaktoren, die zu einer Gefähr-dung für das betroffene Kind beitragen können. Je weniger Faktoren zusammentreffen, um-so geringer ist in der Regel das Gefährdungsrisiko. Ein hohes Risiko ist dagegen vorhanden, wenn viele chronische Risiken kumulieren und interagieren und/oder wenn keine Schutzfak-toren vorhanden sind, die die Risiken abpuffern.

    Risikofaktoren Schutzfaktoren

    Kriterien bei den Eltern

    • Jugendliches Alter der Mutter bzw. des Va-ters

    • Mehrere zu versorgende kleine Kinder • Alleinerziehend • Unerwünschte Schwangerschaft (negative

    Einstellung) • Vorausgegangene eigene belastende

    Traumata und/oder Kindheitserfahrungen • Suchtmittelmissbrauch • Geringer mütterlicher IQ • Schwere Konflikte oder Gewalt in der aktu-

    ellen Partnerschaft, psychische Erkrankung der Hauptbezugsperson

    • Übermäßige andauernde körperliche und/oder psychische Belastung

    • Erhebliche Überschätzung der Eigenstän-digkeit des Kindes (distanzierte Fürsorge-strategie)

    • Beobachtbare deutliche Schwierigkeiten der Hauptbezugsperson bei der Annahme und Versorgung des Kindes

    • Hauptbezugsperson beschreibt starke Zu-kunftsangst, Überforderung oder Gefühl, vom Kind abgelehnt zu werden

    Kriterien bei den Eltern

    • Unterstützende Großeltern

    • Verfügbare sekundäre Bezugsperson (kompensatorische Funktion)

    • Die Bezugsperson(en) sind motiviert, ihre eigene Situation zu reflektieren

    • Stabile Partnerschaft

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    • Ausgeprägte Unzuverlässigkeit • Fehlende Schwangerschafts-/U-

    Untersuchungen

    • Beobachtbare positive Wahrnehmungs- und Fürsorgefähigkeiten der Bezugsper-son(en) in zumindest einzelnen Berei-chen

    • Die Bezugsperson(en) sind in der Lage, sich Unterstützung zu organisieren

    • Die Bezugsperson(en) haben ein grund-legendes Bild vom Kind

    • Hohe Lern- oder Veränderungsmotivation bei den Bezugsperson(en) vorhanden

    Kriterien beim Kind

    • Erhöhter Förderungs- und Fürsorgebedarf • Frühgeburt/geringes Geburtsgewicht • Behinderung/chronische Erkrankung • Mehrlinge • Schwieriges Temperament

    Kriterien beim Kind

    • Soziale Zugewandtheit des Säuglings (z.B. häufiges Lächeln, häufiger Blickkon-takt)

    • Gute selbstregulatorische Fähigkeiten • Enge (sichere) Bindung des Kindes an

    primäre Bezugsperson • Leichtes, liebenswertes Temperament

    (liebenswertes „knuddeliges“ Kind)

    Soziale Indikatoren

    • Finanzielle Notlage (bspw. kann Erstaus-stattung nicht angeschafft werden)

    • Drohende oder vorliegende Armut • Drohende oder vorliegende Obdachlosig-

    keit • Fehlende schulische oder berufliche Per-

    spektiven der Hauptbezugsperson(en) • Soziale und/oder sprachliche Isolation

    Soziale Indikatoren

    • Die Bezugspersonen(en) leben in einem geordneten Lebensumfeld

    Quellen: Koki Stadt und Landkreis Bayreuth „Risiko- und Schutzfaktoren: Universitätsklinikum Ulm bei Fortbildung KoKi „Förderung der kindlichen Bindung und Einschätzung von Gefährdungen des Kindeswohls“ 2011 „Anhaltsbogen für ein vertiefendes Gespräch“: Uniklinikum Ulm/KJP „Modellprojekt guter Start ins Kinderleben“; 2009 „Konzept zum Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen des Diakonischen Werkes in Bayern“.

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Anhang 2: Definition gewichtiger Anhaltspunkte:

    Quelle: Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII, Beschluss des Landesjugend-aushilfeausschusses vom 10.07.2012

    Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII sind „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines K indes.

    Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige und seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten entstehen.

    Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lasse n sich grundsätzlich unter-scheiden:

    • körperliche und seelische Vernachlässigung • seelische Misshandlung • körperliche Misshandlung und • sexuelle Gewalt

    Anhaltspunkte für Fachkräfte zur besseren Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen zu suchen

    • im Erleben und Handeln des jungen Menschen, • in der Wohnsituation, • in der Familiensituation, • in dem elterlichen Erziehungsverhalten, • in der Entwicklungsförderung, • in traumatisierenden Lebensereignissen und • im sozialen Umfeld

    ���� Sie müssen in der Anwendung altersspezifisch betr achtet werden.

    ���� Auf die besondere Situation (chronisch) kranker u nd behinderter Kinder ist Rück-sicht zu nehmen.

    ���� Eine große Rolle spielt auch die Fähigkeit und Be reitschaft der Personensorge- oder Erziehungsberechtigen zur Problemeinsicht, Mit wirkungsbereitschaft und der Motivation, Hilfe anzunehmen.

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Anhaltspunkte in der Grundversorgung des jungen Men schen:

    • Verletzungen des jungen Menschen sind nicht plausibel erklärbar oder selbst zugefügt. • Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen des jungen Menschen werden nicht oder

    nur sporadisch wahrgenommen. • Der junge Mensch bekommt nicht genug zu trinken und / oder zu essen. • Die Körperpflege des jungen Menschen ist unzureichend. • Die Bekleidung des jungen Menschen lässt zu wünschen übrig. • Die Aufsicht über den jungen Menschen ist unzureichend. • Der junge Mensch hält sich an jugendgefährdenden Orten oder unbekanntem Aufent-

    haltsort auf. • Der junge Mensch hat kein Dach über dem Kopf. • Der junge Mensch verfügt über keine geeignete Schlafstelle.

    Anhaltspunkte in der Familiensituation:

    • Das Einkommen der Familie reicht nicht. • Finanzielle Altlasten sind vorhanden. • Der Zustand der Wohnung ist besorgniserregend. • Mindestens ein Elternteil ist psychisch krank oder suchtkrank. • Mindestens ein Elternteil ist aufgrund einer chronischen Krankheit oder Behinderung ge-

    handicapt. • Das Erziehungsverhalten mindestens eines Elternteils schädigt den jungen Menschen. • Gefährdungen können von den Eltern nicht selbst abgewendet werden, bzw. es mangelt

    an der Problemeinsicht der Eltern. • Es mangelt an Kooperationsbereitschaft; Absprachen werden von den Eltern nicht einge-

    halten, Hilfen nicht angenommen.

    Anhaltspunkte in der Entwicklungssituation des jung en Menschen:

    • Der körperliche Entwicklungsstand des jungen Menschen weicht von dem für sein Le-bensalter typischen Zustand ab.

    • Krankheiten des jungen Menschen häufen sich. • Es gibt Anzeichen psychischer Störungen des jungen Menschen. • Es besteht Gefahr einer Suchterkrankung des jungen Menschen, und/oder die Gesund-

    heit gefährdende Substanzen werden zugeführt. • Dem jungen Menschen fällt es schwer, Regeln und Grenzen zu beachten. • Mit oder in Kindertagesstätten, Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsstelle gibt es starke Kon-

    flikte.

    Anhaltspunkte in der Erziehungssituation:

    • Die Familienkonstellation birgt Risiken. • In der Familie dominieren aggressive Verhaltensweisen. • Risikofaktoren in der Biographie der Eltern wirken nach. • Frühere Lebensereignisse belasten immer noch die Biographie des jungen Menschen • Die Familie ist sozial und / oder kulturell isoliert. • Der Umgang mit extremistischen weltanschaulichen Gruppierungen gibt Anlass zur Sor-

    ge.

    In den vom Bayerischen Landesjugendamt herausgegebenen Sozialpädagogischen Diagno-setabellen in der Arbeitsversion 2012 sind diese Anhaltspunkte berücksichtigt. Soweit in den Dienststellen andere diagnostische Instrumente, Beobachtungslisten und dergleichen ver-wendet werden, sind sie auf Vollständigkeit zu überprüfen.

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Anhang 3: Auszug SGB VIII, KKG, StGB, BayEUG, GDVG

    § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdun g (Link zum SGB VIII)

    (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrere Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Ein-druck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Ju-gendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und not-wendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

    (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Ju-gendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

    (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigen hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätig-werden erforderlich und wirken die Personenberechtigten oder die Erziehungsberechtigen nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständi-gen Stellen selbst ein.

    (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

    1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

    2. bei der Gefährdungseinschätzung eine Insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezo-gen wird sowie

    3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungsein-schätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Ju-gendlichen nicht in Frage gestellt wird.

    In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehen-den Insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderliche halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

    (5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistun-gen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a erforderlichen ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personen-sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche be-teiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendli-chen nicht in Frage gestellt wird.

    § 8 b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zu m Schutz von Kindern und Ju-gendlichen

    (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft.

    (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für ei-nen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien.

    1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie

    2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidun-gen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.

    § 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (Link zum KKG und Bundeskinderschutzgesetz )

    (1) Werden

    1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

    2. Berufspsychologinnen oder –psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

    3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder –beratern sowie

    4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behör-de oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

    6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder –arbeitern oder staatlich anerkannten So-zialpädagoginnen oder –pädagogen oder

    7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendli-chen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hier-durch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

    (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegen-über dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

    (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Ju-gendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugend-lichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Be-troffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

    § 34 StGB - Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eh-re, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder ei-nem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstrei-tenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen dro-henden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Art. 31 BayEUG

    Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen d er Erziehung, Bildung und Betreuung

    Link zum Gesamttext Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

    (1) 1 Die Schulen arbeiten in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den Trä-gern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung zusammen.

    2 Sie sollen das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft ge-fährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind.

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    Art. 74 BayEUG

    Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberecht igten

    (1) 1 Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsberechtigte zu erfül-len haben, erfordert eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit. 2 In einem schulspezifischen Konzept zur Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Erzie-hungsberechtigten erarbeitet die Schule die Ausgestaltung der Zusammenarbeit; hierbei kann von den Regelungen der Schulordnungen zur Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten abgewichen werden.

    (2) 1 Erziehungsberechtigte bzw. Erziehungsberechtigter im Sinn dieses Gesetzes ist, wem nach dem bürgerlichen Recht die Sorge für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers obliegt. 2 Pflegepersonen und Heimerzieher, die nach den Bestimmungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht den Erzie-hungsberechtigten gleich.

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Anhang 4

    3. Kindliche Grundbedürfnisse und die Folgen ihrer Missachtung

    Basic needs Akute Folgen des Mangels Langzeitfolgen

    Versorgung Hunger, Fehlernährung, Entwicklungs-störungen

    Psychosozialer Minderwuchs

    Liebe, Zuwendung Entwicklungsstörungen, emotionale Störungen

    Körperliche und psychische Depriva-tionsfolgen

    Körperliche Unversehrt-heit

    Angst, Verletzung nach Misshandlung und sexuellen Missbrauch

    Posttraumatische Reaktionen, Bin-dungs- und Persönlichkeitsstörungen

    Körperpflege Entzündungen, z.B. im Windelbereich Defektheilungen z.B. an der Haut

    Gesundheitsfürsorge Vermeidbare Erkrankungen Schwere Verläufe

    Geregelter Tagesablauf Schlafstörungen, Apathie am Tag Entwicklungsstörungen, Deprivatio-nen

    Aufsicht Unfälle Behinderungen

    Stabile Bindungen Auffälligkeiten im Kontakt (Nä-he/Distanz)

    Bindungsstörungen

    Relative Freiheit von Angst

    Angst Selbstwertprobleme und emotionale Probleme

    Respekt, altersentspre-chende Intimität, Schutz vor sexueller Ausbeu-tung

    Sexualisiertes Verhalten Psychische Langzeitfolgen, Partner-probleme etc.

    Anregung, Vermittlung von Erfahrungen

    Entwicklungsdefizite, Deprivation

    Entwicklungsstörungen, psychiatri-sche Störungen

    Grundlegenden Lebensbedürfnisse des Kindes und Folgen ihrer Missachtungen (nach Fegert 1997, 66 – 73)

  • Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

    Kindliche Bedürfnisse

    Physiologische Bedürfnisse Schutz und Sicherheit

    Soziale Bindungen

    Wertschätzung

    Soziale, kognitive, emotionale und ethische

    Erfahrungen

    Schlaf, Essen, Trinken, Wach- und Ruherhythmus, Körper-pflege, Gesundheitsfürsorge, Körperkontakt

    Aufsicht, wetterangemessene Kleidung, Schutz vor Krankhei-ten, Schutz vor Bedrohungen innerhalb und außerhalb des Hauses

    konstante Bezugsperson (n), einfühlendes Verständnis, Zuwendung, emotionale Ver-lässlichkeit, Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen (n)

    Respekt vor der physischen, psychischen und sexuellen Unversehrtheit, Respekt vor der Person und ihrer Individua-lität, Anerkennung der (alters-abhängigen) Eigenständigkeit

    altersentsprechende Anregun-gen, Spiel und Leistungen, Vermittlung von Werten und Normen, Gestaltung sozialer Beziehungen, Umwelterfahrun-gen, Förderung von Motivation, Sprachanregung, Grenzset-zung

    deutlich unzureichend

    grenzwertig

    ausreichend

    gut

    sehr gut

    Qual ität elterlicher Fürsorge oder der Fürsorge Dritter

    Einordnungsschema kindliche Bedürfnisse nach Dr. Kindler, dji München

    Einordnungsschema zur „Erfüllung kindlicher Bedürfnisse“ im Zusammenhang mit Prüfungen zur Kindswohlgefährdung

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Anhang 5

    Anforderungen an die schriftliche Dokumentation „Sc hutzauftrag bei Kindswohlge-fährdungen“ Die wichtigsten Regeln sind:

    • Wichtige Angaben des Kindes oder Jugendlichen möglichst wortwörtlich notieren (z. B. „Ich will nicht mehr nach Hause – was kann ich tun?“).

    • Umgang der Begleitpersonen mit dem Kind bzw. Jugendlichen beschreiben (z. B. be-sorgt, mitfühlend, barsch, manipulierend etc.).

    • Umgang der Begleitpersonen untereinander sowie mit der Ärztin bzw. dem Arzt be-schreiben (z. B. kooperativ, aggressiv etc.).

    • Schilderungen und Erklärungen zum Hergang möglichst genau dokumentieren. Aus die-sen Aufzeichnungen muss stets hervorgehen, wer welche Angaben gemacht hat.

    • Alle Auffälligkeiten dokumentieren, nicht nur solche, die mit dem Verdacht einer Kindes-wohlgefährdung in Verbindung gebracht werden.

    • Eigene Erläuterungen, Hinweise und Aufklärung über weitere Schritte grob festhalten.

    • Einbindung des Jugendamtes, der Polizei etc. sowie getroffene Absprachen mit Datum festhalten (insbesondere subjektive Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung festhal-ten).

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    Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Fassung vom 23.05.2016

    Anhang 6

    Anschriften der Jugendämter Stadt und Landkreis Hof und interne Zuständigkeiten

    • Stadt Hof – Fachbereich Jugend und Soziales, Klosterstr. 23, 95028 Hof Fachbereichsleiter Herr Lippert, Tel. 09281 815 12 60

    Sachgebietsleiter Herr Klust, Tel. 09281 815 12 62

    • Landkreis Hof – Fachbereich Jugend, Familie und Soziales, Schaumbergstr. 14, 95032 Hof Fachbereichsleiter Herr Zeitler, Tel. 09281 57 27 5

    Sachgebietsleiter Herr Raithel, Tel. 09281 57 40 4

    Hinweis: Über die Sachgebietsleitung des zuständigen Jugendamtes kann die jewei-lige fallzuständige Fachkraft ermittelt werden. Die Dienstzeiten entsprechen den je-weiligen Öffnungszeiten der Stadt- bzw. Landkreisverwaltung!

    Insoweit erfahrene Fachkräfte nach § 8a bzw. § 8b S GB VIII

    Insoweit erfahrene Fachkräfte (ISEF) in Zusammenhang mit Beratungen und mögli-chen Meldungen nach § 8a SGB VIII für Krippen, Kindergärten und andere Jugendhil-feeinrichtungen für Stadt und Landkreis Hof, sofern keine eigene Fachkraft mit ent-sprechenden Kenntnissen benannt bzw. bestimmt sind:

    • Treffpunkt Familie – Diakonie Hochfranken, Schellenbergweg 20, 95028 Hof, Tel. 09281 160 710 200 mit Frau Frisch-Pretzel bzw. Herr Buheitel

    Insoweit erfahrene Fachkräfte in Zusammenhang mit Beratungen und möglichen Meldungen nach § 8b SGB VIII für Gesundheitsberufe, Einrichtungen außerhalb der Jugendhilfe (Schulen) usw.

    • Landkreis Hof, Koordinierende Kinderschutzstelle, Schaumbergstr. 14, 95032 Hof, Tel. 09281 57 32 0, Frau Roth, Email [email protected]

    • Landkreis Hof, ASD Landkreis Hof, Schaumbergstr. 14, 95032 Hof, Tel. 09281 57 433, Frau Hofmann, Email [email protected]

    • Stadt Hof, Koordinierende Kinderschutzstelle, Klosterstr. 23, 95028 Hof, Tel. 09281 815 12 71, Herr Funke, Email [email protected]

    Polizeiinspektion Hof

    Die Polizei ist außerhalb der Dienstzeiten der Jugendämter erster Ansprechpartner bei Verdacht auf Kindswohlgefährdung

    • Polizeiinspektion Hof Kulmbacher Str. 101, 95030 Hof, Tel. 09281 70 40

    • Polizeiinspektion Münchberg Angerstraße 29, 95213 Münchberg, Tel. 09251 87 00 40

    • Polizeiinspektion Naila Anger 24, 95119 Naila, Tel. 09282 97 90 40

    • Polizeiinspektion Rehau Jahnstraße 1, 95111 Rehau, Tel. 09283 86 00


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