IDW RS HFA 28Übergangsregelungen des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(FN-IDW 12/2009, S. 642, undWPg Supplement 1/2010)
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
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Überblick
Struktur der Übergangsvorschriften und erstmalige Anwendung der Neuregelungen
Beibehaltungs- oder Fortführungswahlrechte Deregulierungsmaßnahmen Erfolgswirkungen infolge des Übergangs und
Übergangserleichterungen Einzelfragen zum Jahresabschluss Einzelfragen zum Konzernabschluss
Struktur der Übergangsvorschriften und erstmalige Anwendung der Neuregelungen
IDW RS HFA 28
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Struktur der Übergangsvorschrift des Art. 66 EGHGB (1)
Art. 66 Erstanwendung für das ab dem ... beginnende GJ
Betroffene Regelungen – Beispiele
Abs. 1 01.01.2008
Deregulierung- Befreiung der Kleinstkaufleute von
handelsrechtlicher Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, §§ 241a, 242 IV HGB
- Anhebung der monetären Schwellenwerteder §§ 267 I, II, 293 I HGB
Abs. 2 01.01.2009EU-Richtlinien (Umsetzungsbedarf)- bestimmte Vorschriften zum Anhang, Lage- bericht, Abschlussprüfung
Abs. 3 01.01.2010
gesetzlich vorgesehener Regelfall- diverse Ansatz- und Bewertungsvorschriften- diverse Konzernregelungen (z.B. Konsoli- dierungspflicht)
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Struktur der Übergangsvorschrift des Art. 66 EGHGB (2)
Art. 66 Zeitliche Anwendung Regelung
Abs. 3Satz 6 ab 01.01.2008
Freiwillige vorzeitige Erstanwendung- die in Art. 66 III EGHGB genannten
Vorschriften können insgesamt (nicht nur teilweise) ein Jahr früher angewandt werden
Abs. 4 ab 01.01.2010 Vorschriften zur Errichtung eines
Prüfungsausschusses
Abs. 5letztmals auf Abschlüsse für das vor dem 01.01.2010 beginnende GJ
Letztanwendung alter Vorschriften
Abs. 6 vom 29.05.2009 bis zum 31.08.2009 anwendbar
Sonderregel für § 335 V 11, 13 HGB (Abhilfebefugnis bei sof. Beschwerde)
Abs. 7 Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen
Sonderregel für selbst geschaffene immaterielle VG des AV (Beginn der Entwicklungstätigkeit)
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Struktur der Übergangsvorschrift des Art. 67 EGHGB
Art. 67 RegelungAbs. 1 Sondervorschriften für RückstellungenAbs. 2 Anhangangabe bei Pensionsrückstellungen (Fehlbetrag)
Abs. 3 Beibehaltungswahlrecht für Aufwandsrückstellungen,
Sonderposten mit Rücklageanteil und RAP
Abs. 4 Fortführungswahlrecht für niedrigere Wertansätze von Vermö-
gensgegenständen nach §§ 253 III 3, IV, 254, 279 II HGB a.F.Abs. 5 Fortführungswahlrecht für Bilanzierungshilfe nach § 269 HGB a.F.
Abs. 6 Sonderregelung für Aufwendungen und Erträge aus der
erstmaligen Anwendung der §§ 274, 306 HGB
Abs. 7 Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung der Art. 66, 67
EGHGB sind außerordentliche Aufwendungen / Erträge
Abs. 8 Übergangserleichterungen bei der Form der Darstellung, bei der
Angabe von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, bei der Angabe von Vorjahreszahlen
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Anwendung der Neuregelungen (1)
erfolgsneutral erfolgswirksam
nur auf neue Sachverhalte auf neue und auf schon bilanzierte Sachverhalte
Anwendung der Neuregelungen
im Geschäftsjahr der Umstellung
Ansammlung
„prospektiv“(„P“)
„retrospektiv“(„R“)
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Anwendung der Neuregelungen (2)
Umbewertungsdifferenzen aufgrund der erstmaligen Anwendung der neuen Vorschriften Grundsätzlich: sofortige erfolgswirksame Erfassung Ausnahme: erfolgsneutrale Behandlung, wenn
ausdrückliche Regelung Einstellung in die / Verrechnung mit den
Gewinnrücklagen
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Anwendung der Neuregelungen (3)
Einstellung in die / Verrechnung mit den Gewinnrücklagen (Fortsetzung)
– freie Gewinnrücklage (§ 266 III A. III HGB)– Kapitalrücklagen aus anderen Zuzahlungen
(§ 272 II Nr. 4 HGB)– gesetzliche Gewinnrücklage, soweit zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendbar– verbleibender Betrag: erfolgsneutrale Erfassung
in gesondertem Posten der Ergebnisver-wendungsrechnung i.S.d. § 158 I AktG
Beibehaltungs- oder Fortführungswahlrechte
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Beibehaltungs- oder Fortführungs-wahlrechte – Überblick
Beibehaltungs- oder Fortführungswahlrechte (Art. 67 III-V EGHGB)
Verbindlichkeits-rückstellungen,
Aufwandsrückst.,SoPo mit
Rücklageanteil
Bilanzierungs-hilfe nach
§ 269 HGB a.F.
Niedrigere Wertansätze von VG, die auf
Abschreibungen nach §§ 253 III 3, 4, 254, 279
II HGB a.F. beruhen
beibehalten / fortführen oder erfolgsneutral auflösen / zuschreiben
fortführen oder erfolgswirksam
auflösenAusnahme von Erfolgsneutralität: Rückst., die im letzten vor dem 01.01.2010 beginnenden GJ zugeführt wurden bzw. bestimmte, in diesem GJ vorgenommene Abschreibungen => erfolgswirksame Auflösung/Wertaufholung
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Beibehaltungs- oder Fortführungs-wahlrechte – Besonderheiten (1)
Wahlrechtsausübung SoPo, RAP: postenbezogen (Art. 67 III EGHGB) Rückstellungen i.S.d. § 249 I 3, II HGB und
in Art. 67 IV 1 EGHGB genannte Abschreibungen: sachverhaltsbezogen
Kein Beibehaltungswahlrecht von niedrigeren Wertansätzen bei immateriellen VG des AV und VG des Sachanlagevermögens aufgrund von außerplan-mäßigen Abschreibungen nach §§ 253 II 3, 253 V HGB a.F. d.h. erfolgswirksame Wertaufholung
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Beibehaltungs- oder Fortführungs-wahlrechte – Besonderheiten (2) Inanspruchnahme der Wahlrechte nur im „ersten BilMoG-
Abschluss“ möglich im Abschluss für das erste nach dem 31.12.2009
beginnende GJ (GJ 2010) bei freiwilliger vorzeitiger Anwendung im Abschluss für das
erste nach dem 31.12.2008 beginnende GJ (GJ 2009) nur in diesem Abschluss: Übergangswahlrechte und
Erleichterungen Folgejahre:
erfolgswirksame Auflösung / Zuschreibung keine Erleichterung bei der Form der Darstellung, der
Angabe von Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und bei der Angabe von Vorjahreszahlen
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Beibehaltungs- oder Fortführungs-wahlrechte – Besonderheiten (3) Bei Beibehaltung / Fortführung finden die für diese Posten
geltenden alten HGB-Vorschriften weiterhin Anwendung (Art. 67 III 1 EGHGB) Beachtung von Anhangangabepflichten Weitergeltung einer Ausschüttungssperre
(z.B. bei § 269 HGB a.F.) Bsp: Aufwandsrückstellung
fortführen bis ...– ... Ereignis eintritt, für das sie gebildet wurde
(zweckentsprechender Verbrauch) oder– ... der Rückstellungsgrund wegfällt
keine Abzinsung und keine Berücksichtigung von Kosten- und Preissteigerungen
Deregulierungsmaßnahmen
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Deregulierungsmaßnahmen
Anhebung der finanziellenSchwellenwerte der
§§ 267 I und II, 293 I HGB
Befreiung der Kleinstkaufleute vonhandelsrechtlicher Buchführungs-
und Bilanzierungspflicht,§§ 241a, 242 IV HGB
erstmals anzuwenden aufAbschlüsse für Geschäfts-
jahre, die nach dem31.12.2007 beginnen
dabei sind zum 31.12.2008, zum 31.12.2007 und – sofern erforderlich – zum 31.12.2006 bereits die erhöhten Schwellenwerte zu berücksichtigen
eine bislang mittelgroße Kapitalgesellschaft kann rückwirkend zum 31.12.2008 aus der Prüfungspflicht herausfallen
ein Mutterunternehmen kann rückwirkend zum 31.12.2008 aus der Pflicht zur Konzernrechnungslegung herausfallen
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Rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte – Auswirkungen (1)
...Prüfungsvertrag geschlossen?
...Prüfer schon tätig geworden?
...Prüfung beendet und Vertrag
beiderseitig erfüllt?
Vertragsauflösung möglich
Mandant kann Abstand von Vertragsschluss nehmen
NEIN
JA
JA
NEIN
JA
NEINMandant wünscht
Fortführungder Prüfung?
NEIN
Mandant kann ggf.gem. § 313 III
BGB vom Vertrag zurücktreten (Wegfall der Geschäfts-grundlage)
Prüfer hat anteiligen
Honoraranspruchkeine Umqualifizierungeiner gesetzlichen,
nach §§ 316 ff. HGB durchgeführten Jahres-
abschlussprüfung in eine freiwillige Prüfung
JA
- Grundlage der noch zu erbringenden Leistung ist derursprüngliche Prüfungsvertragmit allen vereinbarten Abreden
und § 323 II HGB- Einbeziehung der AAB
empfohlen- BV wie bei freiwilliger Prüfung
erteilen
Vor Ver-kün-dung des
BilMoG ist...
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Rückwirkende Anhebung der Schwellenwerte – Auswirkungen (2) Bislang mittelgroße KapG gilt rückwirkend zum
31.12.2008 als klein – welche Offenlegungspflichten sind zu berücksichtigen? Offenlegungserleichterungen des § 326 HGB
können in Anspruch genommen werden nur Bilanz und Anhang (der die Angaben, die die
GuV betreffen, nicht enthalten muss) offenlegen Erfordernis des § 328 I Nr. 1 HGB bei geprüftem
Abschluss (Offenlegung des Bestätigungsvermerks) besteht nicht
sonst Ungleichbehandlung gegenüber einer kleinen KapG, die (mangels Prüfungspflicht auch) keinen BV offenlegen muss
Erfolgswirkungen infolge des Übergangs und Übergangserleichterungen
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Erfolgswirkungen infolge desÜbergangs (1) Aufwendungen und Erträge, die durch den
Übergang auf das BilMoG entstehen, sind außerordentliche Aufwendungen / Erträge (Art. 67 VII EGHGB)
Ermittlung der Anpassungsbeträge: Vergleich der Wertansätze nach altem und nach neuem Recht zum Abschlussstichtag des Vorjahres (z.B. 31.12.2009)
Bsp.: Auflösung einer im „Abschluss vor BilMoG“ gebildeten Aufwandsrückstellung aus der Auflösung resultierender Betrag:
außerordentlicher Aufwand
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Erfolgswirkungen infolge des Übergangs (2)
Bei Fortführung / Beibehaltung eines Postens und erst späterem Auflösen / Zuschreiben unter Durch-brechung der Stetigkeit ist auch zu diesem späteren Zeitpunkt noch außerordentlicher Ertrag / Aufwand auszuweisen
Pflicht für KapG, die Aufwendungen und Erträge im Anhang zu erläutern, soweit die Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 277 IV 2 HGB)
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Übergangserleichterungen (1) Bei Änderung der bisherigen Form der Darstellung
oder der bisher angewandten Bewertungsmethoden sind gem. Art. 67 VIII 1 EGHGB im „ersten BilMoG-Abschluss“ die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden Stetigkeitsprinzip (§ 252 I Nr. 6 HGB) Beibehaltung der Form der Darstellung (insb.
Gliederung der Bilanz und GuV) (§ 265 I HGB) Angabe und Begründung der Abweichungen von
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (und Konsolidierungsmethoden) im (Konzern-)Anhang sowie Darstellung des Einflusses auf VFE-Lage (§§ 284 II Nr. 3, 313 I Nr. 3 HGB)
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Übergangserleichterungen (2) Vorjahreszahlen brauchen nicht an die geänderten
Bewertungsmethoden angepasst zu werden (Art. 67 VIII 3 EGHGB)
Hinweis auf die Nichtanpassung im (Konzern-) Anhang
Anpassung der Vorjahreszahlen an die geänderten Darstellungsmethoden empfohlen Bsp.: passive latente Steuern waren vor BilMoG
unter dem Posten „Steuerrückstellungen“ auszuweisen und sind nach BilMoG unter dem neuen Posten „Passive latente Steuern“ zu erfassen
Einzelfragen zum Jahresabschluss
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Geschäfts- oder Firmenwert (1)
Keine Nachaktivierung: Art. 66 III 2 EGHGB stellt klar, dass § 253 HGB erstmals auf GFW anzuwenden ist, der aus einem Erwerbsvorgang herrührt, der in einem nach dem 31.12.2009 begonnenen GJ erfolgt ist
Pflicht zur prospektiven Anwendung des § 253 III 1 HGB
Bewertung: ein in der Vergangenheit aktivierter GFW kann weiterhin nach der bisherigen Methode abgeschrieben werden
Änderung des Abschreibungsplans (auf vorgesehene planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer) ist nicht erforderlich
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Geschäfts- oder Firmenwert (2)
Neue Anhangangabe (§ 285 Nr. 13 HGB) erstreckt sich auch auf Altfälle
Für noch nicht vollständig abgeschriebenen GFW sind die Gründe anzugeben, aus denen eine ND von > 5 Jahren angenommen wurde
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Selbst geschaffene immaterielle VG des AV Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene
immaterielle VG des AV erst für solche VG, mit deren Entwicklung in GJ begonnen wird, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 VII EGHGB) bei freiwilliger vorzeitiger Anwendung nach dem
31.12.2008 begonnen haben / beginnen Pflicht zur prospektiven Anwendung des § 248 II HGB Möglichkeit einer Aktivierung unter Wesentlichkeits-
gesichtspunkten, wenn unwesentliche Teile der Entwicklung bereits in einem GJ erfolgten, das vor dem 01.01.2010 beginnt
Auch in diesen Fällen keine Nachaktivierung von im Vorjahr angefallenen Aufwendungen
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Rückstellungen für ungewisseVerbindlichkeiten (1) Beibehaltungswahlrecht, soweit der Wertminderungsbetrag bis
spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste (Art. 67 I 2 EGHGB)
Würde ein Auflösungsbetrag bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden? einmalige Beurteilung auf den Stichtag der Umstellung Beurteilung umfasst auch nach dem Abschlussstichtag (bis
zum 31.12.2024) eintretende wertbegründende Ereignisse bei Ansammlungsrückstellungen umfasst der hypothetische
Zuführungsbetrag neben Effekten aus der Aufzinsung auch Effekte aus der Ansammlung
Einzelbewertungsgrundsatz beachten jährliche Angabe des Betrags der Überdeckung im (Konzern-)
Anhang
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Rückstellungen für ungewisseVerbindlichkeiten (2)
Bei Auflösung: erfolgsneutrale Erfassung des gesamten aufgelösten Betrags in den Gewinnrücklagen (teilweise Auflösung ist nur bei Aufwandsrückstellungen möglich, Art. 67 III 2 EGHGB)
Ist eine Erhöhung der Rückstellung erforderlich (Unterdeckung), erfolgt die Zuführung erfolgswirksam
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Besonderheiten bei Pensionsrückstellungen (1) Neue Bewertungsregeln (Erfüllungsbetrag, Abzinsung) meistens Zuführung erforderlich Zuführung erfolgt ergebniswirksam (ao Aufwendungen) Übergangswahlrecht: Art. 67 I 1 EGHGB
erfolgswirksame Zuführung des gesamten Betrags im Umstellungsjahroder
erfolgswirksame Ansammlung in Jahresraten bis spätestens zum 31.12.2024, wobei die Rate in jedem Geschäftsjahr mindestens 1/15 des gesamten Zuführungsbetrags entsprechen muss
schnellere Ansammlung über kürzeren Zeitraum möglich
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Besonderheiten beiPensionsrückstellungen (2) Ermittlung des Zuführungsbetrags
Differenzbetrag zwischen dem zurückzustellenden Betrag nach dem alten und nach dem neuen Recht
auf den ganzen Posten bezogen (Gesamtbetrachtung) einmalige Ermittlung zu Beginn des „ersten BilMoG-GJ“
(i.d.R. zum 01.01.2010) Bsp.: gleichmäßige Verteilung der
Rückstellungszuführungen über 15 Jahre alter Buchwert + „Jahresscheibe“ (die sich aus der
Rückstellungsbilanzierung nach BilMoG ergebende Veränderung der Rückstellung) + 1/15 des Zuführungsbetrags
Zuführung endet, wenn Rückstellungsbuchwert nach § 253 I 2, II HGB erreicht ist
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Besonderheiten beiPensionsrückstellungen (3) Beibehaltungswahlrecht bei Auflösungsbedarf seltener Fall der Überdeckung
Beibehaltung, soweit der Wertminderungsbetrag bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste (Art. 67 I 2 EGHGB)
Würde ein Auflösungsbetrag bis zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden?
vgl. Folie 28 (Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten)
Ausnahme: Gesamtbetrachtung! (Auflösung und spätere Zuführung muss sich nicht auf dieselbe Verpflichtung / Gruppe von Verpflichtungen beziehen)
Saldierung mit Deckungsvermögen Übergangsvorschriften (z.B. Ansammlung) beziehen sich auf
Betrag nach Saldierung
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Bewertungseinheiten § 254 HGB
Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäft zu einer Bewertungseinheit
keine Anwendung des Realisations- und Imparitätsprinzips, soweit und solange sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme ausgleichen
Kein „nachträgliches“ Bilden einer Bewertungseinheit Bildung einer Drohverlustrückstellung vor Inkrafttreten des
BilMoG trotz Absicherung eines Grundgeschäfts Entscheidung, dass keine Bewertungseinheit gebildet wird,
wirkt auch nach Inkrafttreten des BilMoG weiter keine Auflösung der Drohverlustrückstellung mit Begründung
einer nachträglichen Dokumentation einer Sicherungsbeziehung
Gleiches gilt für ggf. vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen
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Eigene Anteile Anpassung des Ausweises eigener Anteile im Übergang
vom Brutto- zum Nettoausweis (§ 272 I a HGB) Auflösung der Rücklage für eigene Anteile Zuführung des Auflösungsbetrags in eine frei verfügbare
Rücklage Reduzierung des gezeichneten Kapitals um Nennbetrag
oder um den rechnerischen Nennwert der eigenen Anteile, falls Nennbetrag nicht vorhanden ist
Verrechnung eines darüber hinausgehender Betrag (z.B. aktivierte Anschaffungsnebenkosten) gegen frei verfügbare Rücklagen
Ausbuchung der eigenen Anteile
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Latente Steuern (1)
Art. 67 VI EGHGB: Aufwendungen/Erträge aus der erstmaligen Anwendung des § 274 HGB n.F. sind unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen bzw. ihnen hinzuzurechnen
Anpassungsbetrag ist Differenz aus Wertansatz für latente Steuern gem. § 274 HGB n.F.
auf die VG und Schulden zum – im Regelfall – 31.12.2009 (= HGB a.F.) und
bisherigem Wertansatz für latente Steuern erfolgsneutrale Verrechnung mit Gewinnrücklagen
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Latente Steuern (2) Ermittlung der latenten Steuern (§ 274 HGB n.F.), die
sich aus der Anpassung der Buchwerte der VG, Schulden und RAP an die durch BilMoG geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften ergeben auf den – im Regelfall – 01.01.2010 latente Steueraufwendungen und -erträge teilen das
„Schicksal“ von VG, Schulden und RAP erfolgsneutrale Veränderung (Auflösung / Zuschrei-
bung) verursacht erfolgsneutrale Erfassung der korrespondierenden latenten Steuern;
erfolgswirksame Veränderung verursacht erfolgswirksame Erfassung der korrespondierenden latenten Steuern
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Herstellungskosten (1)
§ 255 II HGB a.F. § 255 II
HGB n.F. EStR
Einzelkosten (einschließlich sog. unechter Gemeinkosten) Pflicht Pflicht Pflicht Untergrenze fertigungsbezogene Gemeinkosten
Wahlrecht Pflicht Pflicht
Untergrenze = Untergrenze
anteilige allg. Kosten der Verwaltung und für soziale Maßnahmen
Wahlrecht
Wahlrecht
Wahlrecht
Obergrenze = Obergrenze = Obergrenze Vertriebskosten Verbot Verbot Verbot Forschungskosten Verbot Verbot Verbot
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Herstellungskosten (2) Übergangsregel: Art. 66 III 3 EGHGB
neue Wertuntergrenze des § 255 II HGB gilt nur für Herstellungsvorgänge, die in dem GJ begonnen wurden, das nach dem 31.12.2009 begonnen hat
zuvor als Aufwand verrechnete Gemeinkosten dürfen nicht nachaktiviert werden
Pflicht zur Aktivierung von Gemeinkosten, die bei einer Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung eines VG anfallen, auch wenn die Entwicklung des VG vor dem Stichtag begonnen hat
unfertige Erzeugnisse: Bewertung zu Vollkosten aus Praktikabilitätsgründen ab dem GJ, das nach dem 31.12.2009 beginnt (auch wenn Herstellungsvorgang schon früher begann)
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Neue Anhangangaben gemäß geänderter 4., 7. und 8. EU-Richtlinie
Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre
Inhalt der Angabepflichten außerbilanzielle GeschäfteHinweis auf Erklärung nach § 161 AktGGeschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und
PersonenAufgliederung der Abschlussprüferhonorare
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Neue Anhangangaben ab GJ 2009– Besonderheiten
Anhangangabe zu außerbilanziellen Geschäften (vgl. IDW ERS HFA 32)Angabepflicht erfasst auch außerbilanzielle
Geschäfte, die im Übergangszeitpunkt schon initiiert aber noch nicht vollständig abgewickelt sind
Anhangangabe zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (vgl. IDW ERS HFA 33)Angabepflicht erfasst auch Geschäfte, die im
Übergangszeitpunkt schon initiiert aber noch nicht vollständig abgewickelt sind
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Weitere zusätzliche Anhangangaben
Pflichtgemäße Erstanwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre
Inhalt der Angabepflichten Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten Bewertungseinheiten Saldierung von Deckungsvermögen und
Pensionsverpflichtungen Anteile an Investmentvermögen Risiko der Inanspruchnahme aus Eventualschulden
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Erstanwendung des § 161 AktG n.F. (1) § 161 AktG: Erklärung zum DCGK umfasst künftig
Begründungspflicht, warum Empfehlungen nicht angewandt wurden / werden („comply or explain“)
EGAktG enthält keine Übergangsregelung ( Art. 15 BilMoG)
BGH vom 16.02.2009 (II ZR 185/07): Erklärung zum DCGK muss bei Abweichung umgehend berichtigt werden Urteil betraf fehlenden Bericht über Interessenkonflikt eines
Organmitglieds fehlender Bericht ist Verstoß gegen Ziff. 5.5.3. DCGK Verstoß führt zu Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung Unrichtigkeit bedeutet Verletzung von Organpflichten Organpflichtverletzung führt zu Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse, soweit (fahrlässige Un-)Kenntnis der Organmitglieder von der Unrichtigkeit der Erklärung
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Erstanwendung des § 161 AktG n.F. (2)
BGH vom 16.02.2009 (II ZR 185/07): Erklärung zum DCGK muss bei Abweichung umgehend berichtigt werden (Fortsetzung) Rspr. nicht anwendbar auf Gesetzesänderung
keine umgehende (nur turnusmäßige) Anpassung, da die gesetzlich angeordnete Begründungspflicht auf die Wissens- und Absichtserklärung der Organe keinen Einfluss hat, somit die letzte Entsprechens-erklärung nicht „falsch macht“
Einzelfragen zum Konzernabschluss
IDW RS HFA 28
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Übergangswahlrechte im Konzern-abschluss (1)
Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte für KA eines MU Ausübung im KA ist unabhängig von Ausübung in
den Jahresabschlüssen der in den KA einbezogenen Unternehmen (§§ 300 II 2, 308 I 2 HGB)
gilt auch für Übergangswahlrechte des Art. 67 EGHGB
postenbezogene Ausübung der Wahlrechte im KA (Ausn.: Aufwandsrückstellungen i.S.d. § 249 I 3, II HGB a.F.)
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Übergangswahlrechte im Konzern-abschluss (2)
Freiwillige vorzeitige Anwendung gem. Art. 66 III 6 EGHGB einheitlich für JA und KA ausüben wenn im JA des MU von Wahlrecht der vorzeitigen
Anwendung Gebrauch gemacht wird, muss auch der KA vorzeitig nach den neuen Regeln aufgestellt werden
arg.: Art. 66 III 6 EGHGB sieht nur vorzeitige Anwendung der neuen Vorschriften „insgesamt“ vor, d.h. inklusive der Neuregelungen zum KA
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Latente Steuern im Konzernabschluss
Bestehen im Zeitpunkt des Übergangs Differenzen i.S.d. § 306 S. 1 HGB, sind die darauf entfallenden latenten Steueraufwendungen / Steuererträge aus der erstmaligen Anwendung des Temporary-Konzepts unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen bzw. in diese einzustellen (Art. 67 VI 1 EGHGB).
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Erstmalige Einbeziehung eines Unter-nehmens in einen KA nach § 290 HGB Unternehmen, das erstmals die Tatbestandsmerk-
male eines TU erfüllt, ist erstmals in KA einzubeziehen Wertansätze für Kapitalkonsolidierung gem. § 301 II
1 HGB: zu dem Zeitpunkt, „zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist“
Art. 66 III 5 EGHGB: § 290 HGB ist erstmals auf KA für das nach dem 31.12.2009 beginnende GJ anzuwenden
bei kalendergleichem GJ ist TU zum 01.01.2010 „Tochterunternehmen geworden“
die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt sind für Kapitalkonsolidierung maßgeblich
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Geschäfts- oder Firmenwert aus Kapitalkonsolidierung GFW, der vor dem Übergang auf BilMoG entstanden
und noch nicht vollständig abgeschrieben oder mit den Rücklagen verrechnet worden ist altes Recht gilt fort (Art. 66 III 4 EGHGB: neues
Recht erst anwendbar auf Erwerbsvorgänge, die in GJ erfolgt sind, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben)
Neubewertung ist unzulässig, bisherige Behandlung ist fortzuführen
aktive und passive Unterschiedsbeträge müssen ab Übergang unsaldiert ausgewiesen werden
ggf. Anhangangabe: Gründe für eine angenommene Nutzungsdauer von > 5 Jahren (§ 314 I Nr. 20 HGB)
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Kapitalkonsolidierung
Interessenzusammen-führungsmethode
Erwerbs-methode
Vollkonsolidierung Equity-Methode Quotenkonsolidierung
Gemeinschafts-unternehmenassoziierte UnternehmenTochterunternehmen
einzubeziehende Unternehmen
Neubewertungs-methode
Buchwert-methode
Neubewertungs-methode
Kapitalanteils-methode
Buchwert-methode
Buchwert-methode ≙
Neuregelung der §§ 301, 302 und 312 HGB
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Wegfall der Buchwertmethode
Kapitalkonsolidierung nur noch nach Neubewertungsmethode zulässig (§ 301 I 2 HGB) Wegfall der alternativen Möglichkeit der
Buchwertmethode § 301 I 2 HGB ist erstmals auf Erwerbsvorgänge
anzuwenden, die im nach dem 31.12.2009 beginnenden GJ erfolgt sind (Art. 66 III 4 EGHGB)
bislang nach der Buchwertmethode konsolidierte TU dürfen weiterhin so konsolidiert werden
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Wegfall der Interessenzusammen-führungsmethode
Interessenzusammenführungsmethode (§ 302 HGB a.F.) ist für Zwecke der Kapitalkonsolidierung nicht mehr zulässig § 302 HGB a.F. ist letztmals auf KA für GJ
anzuwenden, die vor dem 01.01.2010 beginnen (Art. 66 V EGHGB)
Streichung des § 302 HGB a.F. hat nur Auswirkungen für GJ, die ab dem 01.01.2010 beginnen
Fortführung der Methode in Altfällen erlaubt (ausdrückliche Klarstellung in Art. 67 V 2 EGHGB)
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Kapitalanteilsmethode im Rahmen der Equity-Bewertung
Im Rahmen der Equity-Bewertung einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist die Kapital-anteilsmethode (als Alternative zur Buchwert-methode, § 312 HGB a.F.) nicht mehr zulässig. § 312 HGB n.F. ist erstmals auf Erwerbsvorgänge
anzuwenden, die in GJ erfolgt sind, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben (Art. 66 III 4 EGHGB)
bislang nach der Kapitalanteilsmethode bewertete Beteiligungen an assoziierten Unternehmen dürfen weiterhin so bewertet werden