Guten Tag
Herzlich willkommen
Strafrecht IVProf. Dr. Jürg-Beat Ackermann
vertreten durch
lic. iur. Daniel Burri lic. iur. Horst Schmitt
Daniel Burri, Luzern
Studium in Fribourg, Luzerner Anwaltspatent
Amtsschreiber beim Amtsstatthalteramt Luzern
Amtsstatthalter Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt
Geschäftsleitender Staatsanwalt Kanton Luzern
Studium in Bern, Luzerner Anwaltspatent
Verwaltungsjurist beim Justizdepartement des Kantons Luzern
Staatsanwalt Kanton Luzern
Horst Schmitt, Luzern
Einblick in das Zusammenspielder Kräfte und Gegenkräfte im Prozess
Ziel
• Wesen + Funktion des Strafprozessrechtes
• Prozesssubjekte• Prozessablauf• Prozessgrundsätze
Programm18. Februar: Einführung (Burri/Schmitt)
18. Februar 1. Vorlesung:a) Einleitung ins Strafprozessrechtb) Begleitübung 1(Burri)
25. Februar 2. Vorlesung:a) Menschen und Rollen im Strafverfahren Ib) Begleitübung 2(Burri)
4. März 3. Vorlesung: a) Menschen und Rollen im Strafverfahren IIb) Begleitübung 3(Burri)
Programm11. März 4. Vorlesung:
a) Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial) Vorverfahrenb) Begleitübung 4(Burri)
18. März 5. Vorlesung:a) Polizeiliches Ermittlungsverfahren Polizeiliche Eingriffsmittelb) Begleitübung 5(Burri)
25. März 6. Vorlesung:a) Untersuchungsverfahren Prozessuale Zwangsmassnahmen Ib) Begleitübung 6(Burri)
Programm1. April: Fragestunde
(Burri/Schmitt)Was ich von einem Staatsanwalt schon immer wissen wollte:
Wie wird man Staatsanwalt?
Ist man noch des Lebens sicher?
Der Fall des Lebens?
etc. etc. etc. etc. etc. etc. etc. etc.
Stabübergabe
Programm1. April 7. Vorlesung:
1. Teil der prozessualen Zwangsmassnahmen II(Schmitt)
8. April 8. Vorlesung:a) 2. Teil der prozessualen Zwangsmassnahmen II
b) Begleitübung 7(Schmitt)
22. April 9. Vorlesung:a) Beschuldigtenrechte Ib) Begleitübung 8(Schmitt)
29. April 10. Vorlesung:a) Beschuldigtenrechte IIb) Begleitübung 9(Schmitt)
Programm6. Mai 11. Vorlesung:
a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Vorverfahren Prozessvoraussetzungenb) Begleitübung 10 (1.Teil)(Schmitt)
13. Mai 12. Vorlesung:a) Beendigung des Vorverfahrens ohne Anklage und Strafverfügung Strafbefehlsverfahrenb) Begleitübung 10 (2. Teil)(Schmitt)
20. Mai 13. Vorlesung:a) Anklageerhebung und Anklagegrundsatzb) Begleitübung 11(Schmitt)
Viel Spass!
• a) Funktion des Strafprozessrechts, Rechts-quellen, Gerichtsbarkeit
• b) Ablauf des Strafverfahrens im Überblick
2 Hauptziele Die Funktion und die Grundlagen des
Strafprozessrechtes sind bekannt. Alle kennen den Ablauf eines Strafverfahrens
1. Vorlesung
• die Organisation der beteiligten Behörden • Rechte und Pflichten der übrigen Beteiligten• Verfahrensablauf• Strafvollzug
Verbrechensbekämpfung im Interesse der Allgemein- heit (Ermächtigungsfunktion und Verpflichtungsfunktion)
Wirksamer Schutz zu Gunsten der verdächtigtenEinzelperson und der Allgemeinheit (Garantiefunktion)
Funktionen des Strafprozessrechtes
1. Legalitätsprinzip
2. Fairnessgebot
3. Beschleunigungsgebot
4. Untersuchungsgrundsatz
5. Verfolgungszwang
6. Unschuldsvermutung
7. Verbot der doppelten Strafverfolgung
8. …
Geltungsbereich und Grundsätze
• Art. 30-33 StGB: Strafantrag• Art. 52-55 StGB: Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung• Art. 97-101 StGB: Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung• Art. 336 ff. StGB: Abgrenzung des Bundes von der kantonalen
Gerichtsbarkeit• Art. 339 ff. StGB: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der kantonalen
Strafbehörden; Vorschriften über die Regelung von Kompetenzkonflikten, Rechtshilfe, das Strafregister, das kantonale Verfahren
• Art. 349 ff. StGB: Amtshilfe und Rechtshilfe• Art. 372 ff. StGB: Strafvollzug, Schutzaufsicht und Anstalten• Art. 381 ff. StGB: Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens
StPO-Rechtsquellen im StGB
Ablauf ordentliches Strafverfahren Kanton Luzern
Vorverfahren
Zwischenverfahren
Hauptverfahren
Rechtsmittelverfahren
Ablauf ordentliches Strafverfahren
Vorverfahren
Staatliche Tätigkeit
• Polizeiliche Ermittlungen
• Untersuchungsverfahren
Staatliche Beteiligung
• Polizei
• Amtsstatthalteramt
Ergebnis
• Vonderhandweisung
• Einstellung oder Strafbefehl
Ablauf ordentliches StrafverfahrenZwischen- und Hauptverfahren
Staatliche Tätigkeit
• Überweisung, Anklage
• Anklagezulassung
• Erstinstanzliches Gerichtsverfahren
Staatliche Beteiligung
• leichte Fälle: Amtsstatthalteramt• schwere Fälle: Staatsanwaltschaft
• durch Gericht selber
• Amtsgericht oder Kriminalgericht
Ergebnis
• Einstellung• Strafbefehl• Anklage resp. Überweisung
• Zulassung• Nichtzulassung
• Freispruch • Schuldspruch
Ablauf ordentliches StrafverfahrenRechtsmittelverfahren
Staatliche Tätigkeit
• im Kanton
• auf Bundesebene
Staatliche Beteiligung
• Obergericht
• Bundesgericht
Ergebnis
• Freispruch • Schuldspruch
• Freispruch • Rückweisung an Vorinstanz
Ablauf ordentliches StrafverfahrenVollzug
Staatliche Tätigkeit
• Straf- oder Massnahmenvollzug
Staatliche Beteiligung
• Massnahme- bzw. Strafvollzugsbehörde
Ergebnis
• Vollzug m. Bewährung (Entlass. vorzeitig, bedingt mit Auflagen)• Vollzug o. Bewährung (Entlass. mit Auflagen, Umwandlung / Ver- längerung der Massn.)
Überblick über das Vorverfahren
Anzeige
Vonderhandweisung
Untersuchung und Abschluss
• angezeigte Handlung ist nicht mit Strafe bedroht• Voraussetzungen für Strafverfolgung fehlen
• Einstellung
• Strafverfügung
• Überweisung
an Amtsstatthalter durch Polizei oder Private
Durchführung der UntersuchungAmtsstatthalter
Überweisungserkanntnis
Einstellung Strafverfügung
• Nichtannahme• Annahme
• Rekurs
Überweisung an Gericht
Staatsanwaltschaft
bei AbweisungAntrag an KAK
Amtsgericht Kriminalgericht
Obergericht
• Urteil• Rechtsmittel
• Urteil• Rechtsmittel
Untersuchungsverfahren
Amtsstatthalter
• Administrative Aufsicht
• Kontrolle über Untersuchung
Staatsanwalt
Obergericht
Durchführung Untersuchung
CH StPO
voraussichtliche Inkraftsetzung anfangs 2011 Umfassende Kodifikation (457 Artikel) Staatsanwaltschaftsmodell Behördenorganisation in den Kantonen Anwalt der ersten Stunde Zwangsmassnahmengericht (Haftrichter, TK etc.) Abgekürztes Verfahren (plea bargaining)
CH StPO Neuigkeiten
1. Staatsanwaltschaftsmodell
2. Verstärkung der Verteidigungsrechte
3. Stärkung der Opfer-Stellung im Verfahren
4. Erweiterung der Zeugenstellung
5. Einführung eines Zwangsmassnahmegerichts
6. Einführung des abgekürzten Verfahrens
7. Ausbau der Unmittelbarkeit
8. Vereinfachung des Rechtsmittelsystems
In CH StPO nicht vorgesehen sind
1. Anklagezulassungsverfahren
2. Mediation
3. Privatstrafklageverfahren
4. Kronzeugenregelung
5. Besonderer Tieranwalt
6. Kreuzverhör in der Hauptverhandlung
Verfahren
Vorverfahren
ErstinstanzlichesHauptverfahren
PolizeilichesErmittlungsverfahren
Untersuchungs-verfahren
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittelverfahren
• Ermittlungs- Untersuchungs- und Anklagebehörden• Die verschiedenen Strafverfolgungsmodelle • Beschuldigte Person
2 Hauptziele Die vier verschiedenen Strafverfolgungsmodelle sind
bekannt. Alle kennen die Rechte und Pflichten der beschuldigten
Person
2. Vorlesung
CH StPO und LU StPO
• Die amtliche Ausgabe der CH StPO über www.bundespublikationen.admin.ch Kosten CHF 17.30
• Die LU StPO über [email protected]; 041 228 50 24 oder direkt bei der Staatskanzlei Luzern (Regierungsgebäude, Büro 103, 08.00-11.30 h, 14.00-17.00 h) Kosten CHF 12.00
1. Strafbehörden
2. Beschuldigte Person
3. Geschädigte/Verletzte Person
4. Opfer
5. Privatklägerschaft
6. Verteidigung
Menschen und Rollen im Strafverfahren
Parteien / Verfahrensbeteiligte
1. Parteien sind: (Art. 104 ff. CH StPO)- die beschuldigte Person- die Privatklägerschaft- die Staatsanwaltschaft (vor Gericht)
2. Andere Verfahrensbeteiligte:- die geschädigte Person- die anzeigestellende Person- die Zeugin oder der Zeuge- die Auskunftsperson- die oder der Sachverständige- die/der durch das Verfahren beschwerte Dritte
Strafbehörden (Art. 12 ff. CH StPO)
Strafbehörden
Strafverfolgungs-behörden Gerichte
Polizei
Staatanwaltschaft
Übertretungsstrafbehörden
Zwangsmassnahmegericht
Erstinstanzliche Gerichte
Beschwerdegericht
Berufungsgericht
Staatsanwaltschaft
- Oberste kantonale Strafverfolgungs- und Anklagebehörde
- Rechtsmittelinstanz / Vernehmlassungsbehörde
- Aufsicht über Amtsstatthalter
- Dienstaufsicht: Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Fachaufsicht: Obergericht des Kantons Luzern
Amtsstatthalteramt /Kt. Untersuchungsrichteramt
- Untersuchungsrichter in Strafsachen gegen Erwachsene
- einzelrichterliche Strafbefugnisse
- Haftrichter
- Aufsicht: Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Organigramm der Strafverfolgungsbehörden Kanton Luzern
Staats-anwaltschaft
AStALuzern
AStAHochdorf
AStASursee
AStAWillisau
AStAEntlebuch
Kant.UR-Amt Juga
Medien-stelle
ZentraleDienste
B 1
B 2
B 3
B 4
B 5
B 6
B 10
B 11
B 12
B 1
B 2
B 1
B 2
B 1
B 2
B 1 WK
OK1
OK2
OK3
B 1
B 2
B 3
Organigramm CH StPO StvB
OSTA
STA-1regional
STA-2regional
STA-3regional
STA-4kantonal
ZentraleDienste Juga
Mediendienst Stellvertreter
Rechtshilfe Administration
Administration
Personelles
OB-Büro
NeuesOrganigramm(1 Dienststelle)
6 Offizien
UeStB
Administration
5 Offizien
UeStB
Administration
4 Offizien
UeStB
Administration
7 OffizienOffizien
Administration
Administration
CH StPO StvB
• Standorte
Schötz
Ebersecken
Grossdietwil
Roggliswil
Egolzwil
Horw
Dierikon
Lieli
Altwis
Abteilung Sursee- 4 Offizien- 1 UeStB
Abteilung Luzern- 6 Offizien Stadt- 1 UeStB
Abteilung Emmen- 5 Offizien- 1 UeStB
OSTA
Gruppe Juga- 3 Offizien
Abteilung ZD
Abteilung kantonal- 4 Offizien WK- 3 Offizien BK
• Die Bezeichnung Beschuldigter ist ein Oberbegriff, die Schweizerische StPO verwendet den Begriff der beschuldigten Person (vgl. Art. 111 CH StPO)
• Vor einer Untersuchung ist jemand Verdächtigter oder eine verdächtigte Person.
• Als Angeschuldigter wird bezeichnet, wer im Untersu-chungsverfahren vor dem Amtsstatthalter einer Tat verdächtigt wird – somit während der Untersuchung.
• Nach der Überweisung an ein Gericht oder nach der Anklageerhebung spricht man vom Angeklagten.
• Nach dem rechtskräftigen Urteil heisst der Beschul-digte Verurteilter oder Freigesprochener
• Den Begriff Beklagter kennt die StPO nicht. Dies ist ein Begriff aus dem Zivilrecht.
Beschuldigte Person: 1. Begriff
• Als Prozesssubjekt: Beteiligter im Strafverfahren mit gewissen Rechten (Parteirechte: vgl. Art. 107, 109 ff. und 113 CH StPO)
• Als Prozessobjekt: Betroffener von prozessualen Zwangsmassnahmen (z.B. bei einer Personen- oder Effektenkontrolle, körperlicher Untersuchung oder bei einer Hausdurchsuchung),
Beschuldigte Person: 2. Stellung
Anspruch auf rechtliches Gehör = Grundrecht (Art. 29 Ziff. 2 BV)
Informationsrechte• Recht auf Mitteilung des Inhalts der Beschuldigung• Recht, vor der Durchführung einer Untersuchungshandlung informiert zu werden• Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen• Akteneinsichtsrecht• Begründungspflicht der Behörden• Recht, auf ein ordentliches Rechtsmittel aufmerksam gemacht zu werden. Recht auf Verteidigung• Recht, eine Stellungnahme zu erhobenen Beweisen abzugeben• Recht, an den Belastungszeugen Fragen zu stellen • Recht, Beweisanträge zu stellen• Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung• Recht auf Ergreifung eines Rechtsmittels Recht auf Verteidiger• Wahlverteidiger / Privatverteidiger• Notwendiger Verteidiger• Amtlicher Verteidiger / Offizialverteidiger• Unentgeltlicher Verteidiger
Beschuldigte Person: 3. Rechte
Rechte gemäss Art. 5 und 6 EMRK
♦ Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht (6 Ziff. 1)♦ Anspruch auf beschleunigtes Verfahren (6 Ziff. 1)♦ Recht auf Öffentlichkeit des Verfahrens (6 Ziff. 1)♦ Garantie der Unschuldsvermutung (6 Ziff. 2)♦ Recht auf ein faires Verfahren (6 Ziff. 1/3)
• Recht auf Information (6 Ziff. 3a)• Recht auf Gelegenheit zur Vorb. auf Verteidigung (6 Ziff. 3b)• Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (6 Ziff. 3c)• Recht auf Verteidiger (6 Ziff. 3c)• Teilnahmerecht/Befragungsrecht (6 Ziff. 3d)• Recht auf unentgeltlichen Dolmetscher (6 Ziff. 3e)
♦ Rechte des Beschuldigten in der Untersuchungshaft (5)
Beschuldigte Person: 3. Rechte
• Art. 113 CH StPO Stellung
• 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafver-fahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
• 2 Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
Beschuldigte Person: 4. Pflichten