Behördenaufbau/ Organisationsstrukturen
Maria Heitzendorfer
Inhaltsverzeichnis
Grundbegriffe des OrganisationsrechteRechtsträger, Juristische PersonOrgan, Organwalter, Behörde und Dienststelle
Zuständigkeit und Organisationsprinzip
LandesverwaltungGemeindeverwaltung
Organe der GemeindeAufgaben der Gemeinde
Gemeindeamt
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Rechtsträger: Träger von Rechten und Pflichten– Juristische Personen des öffentlichen Rechtes:
Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) Personalkörperschaften (Kammern, SozVersTräger)
– Juristische Personen: eigener (autonomer) Wirkungsbereich
– Organisationsgewalt: Einrichtung von Verwaltungsorganen, Festlegung von Kompetenzen
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Organisationsgewalt der Länder: ergibt sich aus Generalklausel Art 15 Abs. 1 B-VG
• Landesregierung: oberstes Verwaltungsorgan des Landes
• Organisationsgewalt der Gemeinden (Gemeindeverband): steht den Ländern zu, Erlassung von Gemeindeordnungen und Gemeindeverbandsgesetzen
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Juristische Person: Träger von Rechten und Pflichten
• Arten von jurist. Personen: Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds
• Körperschaft: besteht aus Mitgliedern, idR besteht Zwangsmitgliedschaft
• Begründung der Mitgliedschaft: durch Gesetz, Zwangsmitgliedschaft
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Organ: gesetzliche Einrichtung, Durchführung von Aufgaben für einen Rechtsträger aufgrund von Gesetzen
• Organwalter:
- handeln für die Gebietskörperschaft
- sind natürliche Personen und üben die Funktion der Organe aus
• Organ: deren Vertretungsbefugnis und Kompetenzen regelt das Organisationsrecht
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Juristische Person: Handlungsfähigkeit durch natürliche Personen, deren Verhalten der juristischen Person zurechenbar ist (gilt auch für rechtswidriges Verhalten)
• Gemeinde: Art 117 Abs. 1 B-VG– kann nicht selbst handeln– handelt durch ihre Organe bzw. Organwalter
• Art 118 Abs 3 Z 1 B-VG: Bestellung der Mitglieder der Gemeindeorgane (gemeint Organwalter)
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Behörde: Organe der Vollziehung, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind (Erlassung von Bescheiden und Verordnungen), Verwaltungsvorschrift regelt, welches Vollzugsorgan zur Ausübung von Hoheitsgewalt berufen ist
• Dienststelle: sämtliche Behörden und Ämter, aber auch Hilfsorgane, die einem Organ beigegeben werden, zB Gemeindeämter den Gemeindeorganen
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
Zuständigkeit• Sachliche Zuständigkeit: Festlegung der
Aufgaben aus inhaltlicher Sicht• Örtliche Zuständigkeit: Festlegung der
Aufgaben einer Behörde aus räumlicher Sicht Festlegung durch einfachen Gesetzgeber
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Zuständigkeitsübertragung: Ausnahmen vom Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung– Delegation: Übertragung der Zuständigkeit
(durch Willensakt) auf anderes Organ– Devolution: Übergang der Zuständigkeit auf
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Organisationsprinzipien:
– Unmittelbare Verwaltung: Besorgung der Verwaltungsaufgaben durch eigene Organe (zB Aufgaben der Finanzverwaltung)
– Mittelbare Verwaltung: Rechtsträger bedient sich fremder Organe zur Besorgung seiner Aufgaben, zB mittelbare Bundesverwaltung, Aufgabenbesorgung durch Landesbehörden (LH und Bezirksverwaltungsbehörden), Landesbehörden werden funktionell als Bundesbehörden tätig
– Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich: je nach Rechtsträger: Bindung an Weisungen an Organ des Bundes oder Landes
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Dezentralisation: Übertragung an selbständige Verwaltungsträger unter staatlicher Aufsicht in eigener Verantwortung
• Selbstverwaltung: weisungsfreie Besorgung von Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich durch öffentlich rechtliche Körperschaften
Grundbegriffe des Organisationsrechtes
• Merkmale der Selbstverwaltung:– Einrichtung der jurist. Pers. des öffentl. Rechts durch Hoheitsakt– obligatorische Mitgliedschaft– Kompetenzeinräumung zur Besorgung von öffentlichen
Verwaltungsaufgaben, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Personengemeinschaft liegen und die geeignet sind durch diese Personen besorgt zu werden
– weisungsfreie Aufgabenbesorgung– Staatsaufsicht– Mitbestimmung der Mitglieder, Bestellung der Organe durch
Verbandsangehörige– Relative finanzielle Selbständigkeit
Landesverwaltung: Geschäftsbetrieb der Oö. Lreg.
• Aufgabe der Landesverwaltung: Besorgung durch Behörden und Organen des Landes
• Amt der Oö. Lreg: – Geschäftsapparat, unterstützt die Oö. Lreg. bei ihren
Aufgaben– Leitung des inneren Dienstes: Landesamtsdirektor
• Bezirksverwaltungsbehörden: 15 und 3 Bürgermeister der Statutarstädte– Landesvollziehung, – mittelbare Bundesverwaltung– Aufgaben der Sicherheitsverwaltung
Landesverwaltung
• Kontrolleinrichtungen des Landes:– Landesrechnungshof– Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS)– Oö. Umweltanwaltschaft
Landesverwaltung
• Geschäftsverteilung der Oö. Lreg: beinhaltet Aufteilung der Geschäfte der Oö Lreg. an Mitglieder der Landesregierung
(Geschäftsverteilung ist Teil der GO, für deren Erlassung die Oö. Lreg. zuständig ist)
• Geschäftsordnung der Oö. Lreg: Festlegung der Angelegenheiten mit kollegialer Beschlussfassung in Regierungssitzung
• Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Lreg• Organisationsplan des Amtes der Oö. Lreg, der
Bezirksverwaltungsbehörden und Sonderbehörden
Landesverwaltung
• Geschäftsordnung der Oö. Lreg: regelt– Geschäftsgang– Geschäftsbereiche– inneren Dienst– leitende Funktionen und– Vertretungsbefugnisse
• Dienstbetriebsordnung: regelt den Betrieb des Amtes der Oö. Lreg, beinhaltet innerdienstliche Normen und gilt für das gesamte Amt der Oö. Lreg.
Landesverwaltung
• Bezirksverwaltungsbehörden: – umfasst 15 Bezirkshauptmannschaften und Magistrate
der Statutarstädte,
– monokratische Organisation mit dem Bezirkshauptmann als rechtskundigen Beamten, der für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich ist und in dessen Namen die Entscheidungen der BH ergehen
– Ernennung des Bezirkshauptmannes: durch Lreg.
– nach Territorialprinzip eingerichtete Dienststellen
Gemeindeselbstverwaltung
• Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde: verankert in Art. 115- 119 B-VG
• Organe der Gemeinde: Bgm., GR, GV• Aufgaben der Gemeinde:
– Eigener Wirkungsbereich (Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 40 Oö. GemO)
– Generalklausel § 40 Abs. 1 Oö. GemO
– Aufzählung behördlicher Angelegenheiten § 40 Abs. 2 Oö. GemO
Gemeindeselbstverwaltung
• Bezeichnungspflicht des Materiengesetzgebers: ausdrückliche Bezeichnung jener Angelegenheit, die im eigenen WB der Gemeinde zu vollziehen sind
• Besorgung der Tätigkeiten der Gemeinde im eig. WB: Weisungsfreiheit gegenüber Landes- und Bundesorganen, Instanzenzug innerhalb der Gemeinde, Aufsichtsrecht des Bundes bzw. Landes
Gemeindeselbstverwaltung
• Übertragener Wirkungsbereich: Angelegenheiten des Bundes oder Landes werden der Gemeinde zur Besorgung übertragen– Zuständigkeit des Bürgermeisters zur
Besorgung– Bindung an Weisungen des Bundes- oder
Landesorganes
Gemeindeselbstverwaltung
• Gemeindeamt: – Hilfsapparat der Gemeindeorgane– Besorgung der Geschäfte der Gemeinde sowohl
im übertragenen als auch im eigenen Wirkungsbereich
– Bestellung des Gemeindeamtsleiters durch GR– Gemeinden über 10.000 Einwohner Erfordernis
eines rechtskundigen Gemeindebediensteten
Gemeindeselbstverwaltung
Vorstand des Gemeindeamtes: Bürgermeister– Zuständig für Organisation des Amtes (Gliederung in einzelne
Abteilungen, Aufteilung der Geschäfte, Bestellung von Abteilungsleitern
– Vorgesetzter aller Bediensteter
– Erlassung von Organisationsvorschriften
Leiter des Gemeindeamtes: – Leitung des inneren Dienstes
– Dienstaufsicht über alle Dienststellen
– Bestellung durch GR
Gemeindeselbstverwaltung
• Dienstbetriebsordnung (DBO):– regelt die innere Organisation und den Betrieb des
Gemeindeamtes– Ziel der DBO ist den Betrieb des Gemeindeamtes unter
Beachtung der Gesetze und VO sowie nach den Grundsätzen der Bürgerfreundlichkeit, Effektivität und Sparsamkeit zu regeln
– gilt für alle Geschäfte der Gemeinde, sowie für Betriebe der Gemeinden (soferne keine Sonderregelung besteht)
– Gemeindeamt ist bürokratischer Hilfsapparat für Besorgung der Geschäfte der Gemeinde
– Erlassung durch GR
Gemeindeselbstverwaltung
• Inhalt der DBO: – Interne Angelegenheiten und interne Abläufe
(Behandlung von Eingangsstücken, Bearbeitung von Geschäftsstücken)
– Unterschriftsberechtigung– Bürgerservice (Parteienverkehr)– Dienstzeit, Dienstort – Bedienstete usw.