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Behördenaufbau/ Organisationsstrukturen Maria Heitzendorfer.

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Behördenaufbau/ Organisationsstrukture n Maria Heitzendorfer
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Page 1: Behördenaufbau/ Organisationsstrukturen Maria Heitzendorfer.

Behördenaufbau/ Organisationsstrukturen

Maria Heitzendorfer

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Inhaltsverzeichnis

Grundbegriffe des OrganisationsrechteRechtsträger, Juristische PersonOrgan, Organwalter, Behörde und Dienststelle

Zuständigkeit und Organisationsprinzip

LandesverwaltungGemeindeverwaltung

Organe der GemeindeAufgaben der Gemeinde

Gemeindeamt

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Rechtsträger: Träger von Rechten und Pflichten– Juristische Personen des öffentlichen Rechtes:

Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) Personalkörperschaften (Kammern, SozVersTräger)

– Juristische Personen: eigener (autonomer) Wirkungsbereich

– Organisationsgewalt: Einrichtung von Verwaltungsorganen, Festlegung von Kompetenzen

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Organisationsgewalt der Länder: ergibt sich aus Generalklausel Art 15 Abs. 1 B-VG

• Landesregierung: oberstes Verwaltungsorgan des Landes

• Organisationsgewalt der Gemeinden (Gemeindeverband): steht den Ländern zu, Erlassung von Gemeindeordnungen und Gemeindeverbandsgesetzen

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Juristische Person: Träger von Rechten und Pflichten

• Arten von jurist. Personen: Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds

• Körperschaft: besteht aus Mitgliedern, idR besteht Zwangsmitgliedschaft

• Begründung der Mitgliedschaft: durch Gesetz, Zwangsmitgliedschaft

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Organ: gesetzliche Einrichtung, Durchführung von Aufgaben für einen Rechtsträger aufgrund von Gesetzen

• Organwalter:

- handeln für die Gebietskörperschaft

- sind natürliche Personen und üben die Funktion der Organe aus

• Organ: deren Vertretungsbefugnis und Kompetenzen regelt das Organisationsrecht

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Juristische Person: Handlungsfähigkeit durch natürliche Personen, deren Verhalten der juristischen Person zurechenbar ist (gilt auch für rechtswidriges Verhalten)

• Gemeinde: Art 117 Abs. 1 B-VG– kann nicht selbst handeln– handelt durch ihre Organe bzw. Organwalter

• Art 118 Abs 3 Z 1 B-VG: Bestellung der Mitglieder der Gemeindeorgane (gemeint Organwalter)

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Behörde: Organe der Vollziehung, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind (Erlassung von Bescheiden und Verordnungen), Verwaltungsvorschrift regelt, welches Vollzugsorgan zur Ausübung von Hoheitsgewalt berufen ist

• Dienststelle: sämtliche Behörden und Ämter, aber auch Hilfsorgane, die einem Organ beigegeben werden, zB Gemeindeämter den Gemeindeorganen

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

Zuständigkeit• Sachliche Zuständigkeit: Festlegung der

Aufgaben aus inhaltlicher Sicht• Örtliche Zuständigkeit: Festlegung der

Aufgaben einer Behörde aus räumlicher Sicht Festlegung durch einfachen Gesetzgeber

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Zuständigkeitsübertragung: Ausnahmen vom Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung– Delegation: Übertragung der Zuständigkeit

(durch Willensakt) auf anderes Organ– Devolution: Übergang der Zuständigkeit auf

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Organisationsprinzipien:

– Unmittelbare Verwaltung: Besorgung der Verwaltungsaufgaben durch eigene Organe (zB Aufgaben der Finanzverwaltung)

– Mittelbare Verwaltung: Rechtsträger bedient sich fremder Organe zur Besorgung seiner Aufgaben, zB mittelbare Bundesverwaltung, Aufgabenbesorgung durch Landesbehörden (LH und Bezirksverwaltungsbehörden), Landesbehörden werden funktionell als Bundesbehörden tätig

– Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich: je nach Rechtsträger: Bindung an Weisungen an Organ des Bundes oder Landes

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Dezentralisation: Übertragung an selbständige Verwaltungsträger unter staatlicher Aufsicht in eigener Verantwortung

• Selbstverwaltung: weisungsfreie Besorgung von Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich durch öffentlich rechtliche Körperschaften

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Grundbegriffe des Organisationsrechtes

• Merkmale der Selbstverwaltung:– Einrichtung der jurist. Pers. des öffentl. Rechts durch Hoheitsakt– obligatorische Mitgliedschaft– Kompetenzeinräumung zur Besorgung von öffentlichen

Verwaltungsaufgaben, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Personengemeinschaft liegen und die geeignet sind durch diese Personen besorgt zu werden

– weisungsfreie Aufgabenbesorgung– Staatsaufsicht– Mitbestimmung der Mitglieder, Bestellung der Organe durch

Verbandsangehörige– Relative finanzielle Selbständigkeit

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Landesverwaltung: Geschäftsbetrieb der Oö. Lreg.

• Aufgabe der Landesverwaltung: Besorgung durch Behörden und Organen des Landes

• Amt der Oö. Lreg: – Geschäftsapparat, unterstützt die Oö. Lreg. bei ihren

Aufgaben– Leitung des inneren Dienstes: Landesamtsdirektor

• Bezirksverwaltungsbehörden: 15 und 3 Bürgermeister der Statutarstädte– Landesvollziehung, – mittelbare Bundesverwaltung– Aufgaben der Sicherheitsverwaltung

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Landesverwaltung

• Kontrolleinrichtungen des Landes:– Landesrechnungshof– Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS)– Oö. Umweltanwaltschaft

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Landesverwaltung

• Geschäftsverteilung der Oö. Lreg: beinhaltet Aufteilung der Geschäfte der Oö Lreg. an Mitglieder der Landesregierung

(Geschäftsverteilung ist Teil der GO, für deren Erlassung die Oö. Lreg. zuständig ist)

• Geschäftsordnung der Oö. Lreg: Festlegung der Angelegenheiten mit kollegialer Beschlussfassung in Regierungssitzung

• Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Lreg• Organisationsplan des Amtes der Oö. Lreg, der

Bezirksverwaltungsbehörden und Sonderbehörden

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Landesverwaltung

• Geschäftsordnung der Oö. Lreg: regelt– Geschäftsgang– Geschäftsbereiche– inneren Dienst– leitende Funktionen und– Vertretungsbefugnisse

• Dienstbetriebsordnung: regelt den Betrieb des Amtes der Oö. Lreg, beinhaltet innerdienstliche Normen und gilt für das gesamte Amt der Oö. Lreg.

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Landesverwaltung

• Bezirksverwaltungsbehörden: – umfasst 15 Bezirkshauptmannschaften und Magistrate

der Statutarstädte,

– monokratische Organisation mit dem Bezirkshauptmann als rechtskundigen Beamten, der für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich ist und in dessen Namen die Entscheidungen der BH ergehen

– Ernennung des Bezirkshauptmannes: durch Lreg.

– nach Territorialprinzip eingerichtete Dienststellen

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Gemeindeselbstverwaltung

• Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde: verankert in Art. 115- 119 B-VG

• Organe der Gemeinde: Bgm., GR, GV• Aufgaben der Gemeinde:

– Eigener Wirkungsbereich (Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 40 Oö. GemO)

– Generalklausel § 40 Abs. 1 Oö. GemO

– Aufzählung behördlicher Angelegenheiten § 40 Abs. 2 Oö. GemO

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Gemeindeselbstverwaltung

• Bezeichnungspflicht des Materiengesetzgebers: ausdrückliche Bezeichnung jener Angelegenheit, die im eigenen WB der Gemeinde zu vollziehen sind

• Besorgung der Tätigkeiten der Gemeinde im eig. WB: Weisungsfreiheit gegenüber Landes- und Bundesorganen, Instanzenzug innerhalb der Gemeinde, Aufsichtsrecht des Bundes bzw. Landes

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Gemeindeselbstverwaltung

• Übertragener Wirkungsbereich: Angelegenheiten des Bundes oder Landes werden der Gemeinde zur Besorgung übertragen– Zuständigkeit des Bürgermeisters zur

Besorgung– Bindung an Weisungen des Bundes- oder

Landesorganes

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Gemeindeselbstverwaltung

• Gemeindeamt: – Hilfsapparat der Gemeindeorgane– Besorgung der Geschäfte der Gemeinde sowohl

im übertragenen als auch im eigenen Wirkungsbereich

– Bestellung des Gemeindeamtsleiters durch GR– Gemeinden über 10.000 Einwohner Erfordernis

eines rechtskundigen Gemeindebediensteten

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Gemeindeselbstverwaltung

Vorstand des Gemeindeamtes: Bürgermeister– Zuständig für Organisation des Amtes (Gliederung in einzelne

Abteilungen, Aufteilung der Geschäfte, Bestellung von Abteilungsleitern

– Vorgesetzter aller Bediensteter

– Erlassung von Organisationsvorschriften

Leiter des Gemeindeamtes: – Leitung des inneren Dienstes

– Dienstaufsicht über alle Dienststellen

– Bestellung durch GR

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Gemeindeselbstverwaltung

• Dienstbetriebsordnung (DBO):– regelt die innere Organisation und den Betrieb des

Gemeindeamtes– Ziel der DBO ist den Betrieb des Gemeindeamtes unter

Beachtung der Gesetze und VO sowie nach den Grundsätzen der Bürgerfreundlichkeit, Effektivität und Sparsamkeit zu regeln

– gilt für alle Geschäfte der Gemeinde, sowie für Betriebe der Gemeinden (soferne keine Sonderregelung besteht)

– Gemeindeamt ist bürokratischer Hilfsapparat für Besorgung der Geschäfte der Gemeinde

– Erlassung durch GR

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Gemeindeselbstverwaltung

• Inhalt der DBO: – Interne Angelegenheiten und interne Abläufe

(Behandlung von Eingangsstücken, Bearbeitung von Geschäftsstücken)

– Unterschriftsberechtigung– Bürgerservice (Parteienverkehr)– Dienstzeit, Dienstort – Bedienstete usw.


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