IPR Thomas Rauscher
Begriff des IPR
Internationales Einheitsrecht
Materielle Normen für Auslandssachverhalt
Kollisionsrecht
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Kollisionsrecht
SachverhaltSPANIER verstirbt in DEUTSCHLAND hatte Grundstück in FRANKREICH
Französisches
Recht
bisher Art 3 cc
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andere Rechtskollisionen
Interlokale Rechtsspaltung
Interpersonale Rechtsspaltung
Intertemporale Kollision
New York
Nevada
FloridaHawaii
sunnikatholisch
jüdischShi‘i
California
Nichtehelich / Ehelich
1.7.1998
Einheitliche Kindschaft
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IPR: Abgrenzung
IZPR/IZVR: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Rechtshilfe von und für andere Staaten
Ausländer als Parteien vor deutschen Gerichten
Zustellung im Ausland/aus dem Ausland
Rechtsvergleichung: Lösung von Fällen nach fremdem Recht
Vorarbeiten für Gesetzgebungsvorhaben
Rechtsvereinheitlichung: Kollisionsrechtsvereinheitlichung
Materielle Rechtsvereinheitlichung
UN(CISG) Haag UNCITRAL UNIDROIT EU-RiLi
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Kollisionsnorm Sachnorm
Verweisungsnorm
Sonstige
Anknüpfungsnorm
Materielle Regelung
auch: materielle
Regelung bei
Auslandsbezug
§ 1944 Abs 3 BGBArt 7 EGBGB
Art 17 Abs 2 EGBGBScheidung
durch Gericht
Einschränkung des
Scheidungsstatuts
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Rechtsquellen des IPR
Art. 3 – 47 EGBGB Nebengesetze (WechsG, ScheckG)
Völkervertragliche Abkommen
Haager Abkommen ehem: EU/EWG-Abkommen
Genfer Flüchtlingskonvention
Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB
Seit 2009: EG/EU-Verordnungen:
Vertragliches/außervertragliches Schuldrecht
Unterhalt/Erbrecht/Güterrecht
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Geltung völkervertraglichen IPRs
Zeichnung
Ratifikation
Geltung als
Völkervertrag
Art 3 Nr 2 Hs 1 EGBGB
Zeichnung mit Vorbehalt
Ratifikation
Umsetzung in deutsches Gesetz
Auslegung: völkervertragliche Natur
Nur Hinweisfunktion
EG-/EU-VOen Unmittelbare Geltung, Art 288 AEUV
Hinweisnorm in Art 3 Nr 1
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Selbständige Kollisionsnorm
= Verweisungsnorm
Tatbestand Anwendbare RechtsordnungGrieche schließt Vertrag Art 7
EGBGBGriechisches Recht
Unselbständige Kollisionsnorm
= sonstige Anknüpfungsregel
Tatbestand Sonstige RechtsfolgeVertragspartner ist
DoppelstaaterArt 5 I
EGBGB
deutsche bzw
effektive StA geht vor
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Einseitige Kollisionsnorm
Sachverhalt mit
deutschem BezugAnwendbares Recht
Sachverhalt ohne
deutschen Bezug ?
Deutscher Erblasser 24 Abs 1 aF
EGBGBDeutsches Recht
Vollkommen allseitige Kollisionsnorm
Neutral beschriebener
SachverhaltAnwendbares Recht
Deutscher Erblasser Deutsches RechtItalienischer Erblasser Italienisches RechtChinesischer Erblasser Chinesisches Recht
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Verallseitigung
Einseitige Kollisionsnorm Deutsches Tatbestands-Element
Anwendbares Recht Deutsches Recht
Staat X als Tatbestands-Element
Recht X
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Anknüpfung: Staatsangehörigkeit
Wohnsitz
Personalstatut = personale Rechtsangelegenheiten
Gewöhnl. Aufenthalt Staatsangehörigkeit
Common Law domicile
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Doppel-/Mehrstaater
...dem Recht des Staates, dem X angehört...(zB Art 25 EGBGB)
Italien Österreich
„effektive“ StA Art 5 Abs 1 S 1
Deutschland
?Art 5 Abs 1 S 2
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Staatenlose/Flüchtlinge/Asylanten
...dem Recht des Staates, dem X angehört...
zB:
Ausgebürgert
zB: Muslim aus
Kosovo
zB: dissidenter
TibeterStA?
Serbe?? Chinese??
Art 5 Abs 2:
(gewöhnlicher)
Aufenthalt
Art 12 Genfer
Konvention:
Wohnsitz
§ 2 Abs 1 AsylVerfG:
Rechtsstellung wie
Art 12 Genfer K.
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Gewöhnlicher Aufenthalt
aus: Haager Übereinkommen Beschleunigung
im deutschen IPR Hilfsanknüpfung
Alternative Anknüpfung
Integration
Bestimmung
gew. Aufenthalt
rein faktisch
Dauerhafter
Aufenthalt
Soziale
Integration
Wohnsitz
willentlich
domicile
auch
mehrfach
willentlich
„for ever“
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Rechtswahl SchuldvertragsrechtZwingende Normen
Ehegüter-/Ehewirkungsrecht
Testamentserbrecht
Namensrecht
Nur eingeschränktDrittinteressen
Öffentliche Interessen
Sonstige Anknüpfungskriterien
Schlichter Aufenthalt
Handlungsort
Belegenheitsort
Engste Verbindung
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Intertemporale Kollision (Überleitungsregeln)
Dt.IPR Fremdes IPR Fremdes mat. Recht
Dt.
materielles
Recht Rechtslage bis
TT.MM.JJ
Rechtslage seit
TT.MM.JJ
Dt.IPRArt 220, Art 236
materiell abgeschlossene Vorgänge
abgeschlossen angeknüpfte Vorgänge
entstandene Dauerschuldverhältnisse
strittig
strittig
zB bereits rechtshängige Scheidung
zB Rahmenverträge, Arbeitsverträge
tatbestandlich offene Vorgänge
Intertemporale Anwendung von EG-Verordnungen
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Schlussbestimmungen a) Inkrafttreten
b) Geltung
c) Anwendbarkeit
Rom I-VO (Schuldverträge)
(EG Nr 593/2008)
a) Art 29 Abs 1: 24.7.2008
b) Art 29 Abs 2: 17.12.2009
c) Art 28: nur auf Verträge, die
unter Geltung der VO
geschlossen werden
Rom II-VO (außervertragliches
Schuldrecht)
(EG Nr 864/2007)
a) Veröffentlichung=1.8.2007
b) Art 32: 11.1.2009
c) Art 31: Nur auf Tatbestände
seit 11.1.2009
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Natürliche Personen Art 7 EGBGB
Allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Beginn der Rechtsfähigkeit (nasciturus ?)
Ende der Rechtsfähigkeit (Gehirntod ?)
Todesfeststellung bei Verschollenheit
Kommorientenvermutungen
volle und beschränkte Geschäftsfähigkeit
Entmündigung
Erweiterung durch Statusakte
Besondere Rechts- und Geschäftsfähigkeiten
Ehemündigkeit - Testierfähigkeit
Hoferbenfähigkeit nach HöfeO
jeweiliges Sachstatut
Art 13 Abs 1 Art 20 ff EU-
ErbVO
Art 43 Abs 1
Abs 1 S 1:
Heimatrecht
Art 7 Abs 1 S 2
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Natürliche Personen Art 7 EGBGB
Wandelbarkeit
Deutscher Österreicher
Rechts- und
GeschäftsfähigkeitBGB ABGB
Schutz erworbener Rechtsstellung Art 7 Abs 2
Bleibt bei Erwerb der dt StA
„mündig“ iSd § 151 ABGB
(zB Verfügung über eigenes
Erwerbseinkommen)
15jähriger
Österreicher
andere StA ? Verallseitigung
von Art 7 Abs 2
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Natürliche Personen Art 7
Verkehrsschutz
Art 12 EGBGB
Art 13 Rom I-VO
- Vertrag (einseitige RechtsGesch analog)
- im selben Staat (kein Distanzgeschäft)
- nach Recht am Vertragsort handlungsfähig
- nach Heimatrecht nicht handlungsfähig
- Unkenntnis des Vertragspartners
Keine Berufung auf
Beschränkungen der
Handlungsfähigkeit
nach dem
Heimatrecht
gilt nicht für familien- und erbrechtliche Geschäfte!Art 12 S 2
Partei- und Prozessfähigkeit nicht Art 7
Bestimmt sich nach den verfahrensrechtlichen
Bestimmungen des Heimatrechts §§ 50 Abs 1
52 ZPO
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Juristische PersonenGesellschaft oder Juristische Person hat ein HEIMATRECHT
Gründungstheorie
Recht nach dem gegründet
meist auch: Satzungs-Sitz
Sitztheorie
Effektiver (nicht bloß
formaler) Verwaltungssitz
Schutz Gründerinteressen Schutz Verkehrsinteressen
EU-Niederlassungsfreiheit
Art 43, 48 EGV aF,
Art 49, 54 AEUV
Im Bereich der
Niederlassungsfreiheit nun
Gründungstheorie
-EuGH (Daily Mail): Wegzugschranke
-EuGH (Centros): Zweigniederlassung
-EuGH (Überseering): Klagebefugnis
-EuGH (Inspire Art): formal ausld Ges.
-EuGH (Cartesio): identitätswahrender,
aber nicht rechtsformwahrender Wegzug
-EuGH (Vale): Rechtsnachfolge wahrende
Umwandlung im Zuzugsstaat
in D früher hM: Sitztheorie
nur noch außerhalb EU/EWR in Anglo-US und Skandinavien
Rückverweisung möglich
„Gesellschaftsstatut“
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Juristische Personen
Gesellschaftsstatut:
Qualifikation
Innere Verhältnisse der Gesellschaft- Gründung, Rechtsfähigkeit, Name, Register
- körperschaftliche Verfassung, Mitbestimmung
- innere Willensbildung, Geschäftsführung
- Organe, organschaftliche Vertretung
- Beziehung zu Mitgliedern/Gesellschaftern
Rechtsgeschäftliche
Außenbeziehungen
- Verträge mit Dritten
- insbes: rechtsgeschäftliche Vertretung
- außervertragliche Beziehungen zu Dritten
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Juristische PersonSitzverlegung (nicht EU/EWR) Statutenwechsel
DCayman
GmBH
Existenzwahrender Wegzug?
Grundsatz: beide Statuten müssen Umzug erlauben
Wegzug erfordert Liquidation
Zuzug wäre möglich Gründungstheorie
Fortbestand durch
Rückverweisung
Ltd
Existenzwahrender Zuzug?
Wegzug zulässig (auch von
Anfang an: overseas company)
keine deutsche Gesellschaftsform
kein Zuzug (aber
Zweigniederlassung möglich)
Anerkennung
Ausländische Gesellschaft behält ihren Sitz, wird aber im Inland tätig
Art 49, 54 AEUV+Völkerverträge +Dt. IPR: Inzidentanerkenung
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Internationale Konzerne
englische Inc
Deutsche AG
Beherrschung
keine Fusion
Englisches Gesellschaftsstatut
Deutsches Gesellschaftsstatut
Verwaltungssitz: es entscheidet nicht die
faktische Beherrschung, sondern der Ort
des Organsitzes der beherrschten AG
Beherrschungsbeziehung nach
Betroffenheit
Normen zum Schutz des
Beherrschten (zB§ 21 AktG:
Mitteilungspflicht bei ¼-Anteil)
Schutz des herrschenden
Unternehmens (zB Zustimmung
der Hauptversammlung)
§ 293 AktG
Zustimmung
der HV
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Rechtsgeschäfte
Wirksamkeit von WE
Folgen von Willensmängeln
(Anfechtung oder
gerichtliche Aufhebung)
Nichtigkeitsgründe
Jeweiliges Geschäftsstatut
(Erbstatut, Vertragsstatut
[Rom I!], Ehegüterstatut)
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Stellvertretung
gesetzliche:
Statut des
zugrundeliegenden
Rechtsverhältnisses
zB Art 21,
Gesellschaftsstatut
rechtsgeschäftliche
Vertretung zulässig:
jeweiliges
Geschäftsstatut
Vertretungsmacht:
bisher:Wirkungsland
(auch Anscheins-/
Duldungsvollmacht)
Vertreter ohne
Vertretungsmacht
Mangels Vertretungsmacht gibt es
kein Vertretungsstatut
Art. 8 nF :
- Rechtswahl, wenn dem Stellvertreter & Dritten bekannt
- unternehmerischer Vertreter: dessen gewöhnlicher Aufenthalt
- Arbeitnehmer: gew. Aufenthalt des Vollmachtgebers, wenn erkennbar
- subsidiär: Einzel: Gebrauchsort – Dauer: gewöhnlicher Gebrauchsort
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Formstatut Art 11 EGBGB
Geschäftsform alternativ Ortsform1. Alt 2. Alt
- auch zulässig gewählte
Geschäftsform
- Formwahl erleichtert aber
nicht die Form der Re.Wahl
zB Art
15 Abs 3
Distanzverträge:
alternativ beide Ortsformen
Qualifikation
Geschäftsstatut Prozessrecht
Über Formzwecke
hinaus beschränkend
Regelung des
Beweisverfahrens
Nicht genügend bei:
- Verfügungen/dinglichen RGAbs 4
- [Immobiliarschuldverträgen]Abs 4 aF
- Gesellschaftsverträgen?Abs 4 analog?
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Formstatut Rom I-VO Art 11
Abs 1: Parteien im selben Staat Geschäfts- oder Ortsform
Abs 2: Distanzverträge Geschäftsform, beide Ortsformen,
Form beider Aufenthaltsrechte
Geschäfts-, Orts-, Aufenthaltsform
Nur Form des gew. Aufenthalts des
Verbrauchers
Abs 3:Einseitige Rechtsgeschäfte
Abs 4: Verbraucherverträge
Abs 5: Immobiliarsachenrechte,
Immobiliar-Miete oder PachtBelegenheitsform, wenn
- international zwingend (§ 311b
BGB [-])
- nicht abdingbar (§ 311b BGB [+])
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Substitution
lex causae:
Tatbestand
Ehe
Notar
Adoption
Tatsächlich angewendetes Recht
Mut‘a
?notary public? adopción
?
1: Erlaubt die lex causae die Substitution eines Tb-Merkmals?
2: Wenn ja, ist das fremde Tb-Merkmal in concreto gleichwertig?
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Schuldvertragsstatut (EGBGB)Art 27 ff aF
Inkorporiert aus EVÜ
Grundsatz: Rechtswahl (Parteiautonomie) Art 27 Abs 1 aF
AF - ausdrücklich
- oder konkludent, hinreichend sicher aus Vertrag erkennbar
- auch für Teile des Vertrags (zB Form) möglich Art 27 Abs 1 S 3 aF
- keine Rück- und Weiterverweisung Art 35 Abs 1 aF
- Mehrrechtsstaat: Wahl, räumlich nicht Art 4 Abs 3 Art 35 Abs 2 aF
Rechtswahlvertrag Hauptvertrag
Vertragsstatut
Vertragsstatut? Art 27Abs 4 iVm 31 Abs 1 aF
Formstatut Art 11, wenn nicht Art 29 aF
bei AGB und Schweigen Art 31 Abs 2 aF Aufenthaltsrecht des
Vertragspartners
Vertragsschluss vor 17.12.09; Streichung Art 27 ff: BGBl 2008 I 1574
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Schuldvertragsstatut Art 28 aF
„engste Verbindung“ Abs 1
Vermutungen
Gew Aufenthalt/Sitz des vertragscharakteristisch Leistenden Abs 2
Verkäufer, Dienstleistender, Werkunternehmer, Arbeitnehmer, Vermieter
bei Fehlen: Gesamtschau - ausnahmsweise: gespaltenes Statut
Schuldvertrag über Grundstücksrecht: Belegenheitsrecht Abs 3
was ein dingliches Recht/Grundstück ist, sagt lex rei sitae
Schuldvertrag über Nutzung eines Grundstücks: BelegenheitsrechtAbs 3
auch Miete, Pacht
Güterbeförderung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn dort
zusätzlich Verladeort oder Entladeort Abs 4
Ausweichklausel:
„engere Verbindung“
Abs 5 Widerlegt im Einzelfall
Vermutungen nach Abs 2, 3, 4
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Schuldvertragsstatut Rom I Vertrag ab 17.12.2009
Art 3 Rechtswahl: Keine Änderungen ggü Art 27 aF EGBGB
Art 4 Abs 1 Mangels Rechtswahl Enumeration nach Vertragstypena) Kauf: gewöhnlicher Aufenthalt Verkäufer
b) Dienstleistung: gewöhnlicher A. Dienstleister
c) Immobiliarmiete/Pacht: Belegenheit
d) „Ferienwohnungsmiete“: gew. A. Vermieter, wenn Mieter
natürliche Person mit gew. A. im selben Staat
e) Franchise: gewöhnlicher A. Franchisenehmer
f) Vertriebsverträge: gewöhnlicher A. Vertriebshändler
g) Mobiliarversteigerung: Versteigerungsort
h) Multilateraler Finanzhandel: Systemrecht
Art 4 Abs 2
Art 4 Abs 4
Vertragscharakteristisch Leistender als 1. Auffangregel
Engste Verbindung als 2. Auffangregel
„Engere Verbindung“ – wie Art. 28 Abs 5 aF EGBGBArt 4 Abs 3
Art 5 Güterbeförderung [Abs 1] wie Art 28 Abs 4 aF EGBGB
Personenbefö. [Abs 2] gA des Beförderten, wenn Abfahrt oder Ziel
sonst gA Beförderer; Abs 2 UA 2: Beschränkte Rechtswahl
Art 46c EGBGB Pflichtversicherungsverträge (nicht Rom I: Art 1 Abs 2j Rom I
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Verbraucherverträge vor 17.12.09 Art 29 aF
bestimmte
Vertragstypen+Verbraucher+Vertragsabschluss-
situationen
-Lieferung bewgl Sachen
-Dienstleistungen
- deren Finanzierung
- mit Ausnahme von Abs 4
Vertragszweck nicht
beruflicher/gewerblicher
Tätigkeit zuzurechnen
Nr 1 Werbung, Angebot im
Nr 2 Bestellungsannahme im
Nr 3 veranlasste Kauf-Reise
aus dem
Aufenthaltsstaat des Verbr.
bei RechtswahlZwingende Verbraucherschutzbestimmungen
des gew. Aufenthaltsstates greifen
alternativ zum gewählten Recht einAbs 1
ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des
VerbrauchersAbs 2
Formstatut Nicht Art 11, sondern gew. Aufenthaltsrecht
Abs 3
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Verbraucherverträge Rom I-VO Art 6
Unternehmer übt im Aufenthaltsstaat des
Verbrauchers seine berufl/gewerbl
Tätigkeit aus oder richtet sie dorthin aus
+Verbraucher
bei Rechtswahl Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen
des gew Aufenthaltsstaates greifen
alternativ zum gewählten Recht einAbs 2
ohne Rechtswahl Vertragsstatut = gew. Aufenthaltsrecht des
VerbrauchersAbs 1
Formstatut gew. Aufenthaltsrecht
Keine Vertragstypenbeschränkung, aber Ausnahmen nach Art 6 Abs 4
Art 11 Abs 1
Abs 3 Klarstellend: wenn nicht Art 6 Abs 1 vorliegt,
gilt Vertragsstatut nach Art 3 und 4
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Individualarbeitsverträge Art 30 aF
Arbeitsvertrag, Arbeitsverhältnis
(abhängig, weisungsgebunden, Vergütung)
ohne Rechtswahl Vertragsstatut = Recht des Staates - des gewöhnlichen Arbeitsortes
(Arbeit in 1 Staat)
- der einstellenden Niederlassung
(Arbeit in mehreren Staaten)
Abs 2
Ausweichklausel: „engere Verbindung“
mit Rechtswahl Schutz zwingender Bestimmungen im Recht
nach Abs 2 darf nicht „entzogen“ werden
= nicht derogierbar
alternative Anwendung einzelner Bestimmungen des
Rechts nach Abs 2, soweit dem A.nehmer günstiger
Abs 1
Abs 2 Hs 2, 3
Art 8 Rom I
Art 8 Abs 1
Art 8 Abs 2, 3
Art 8 Abs 4
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Zwingende Vorschriften/Eingriffsnormen
1.Arbeitnehmer Art 30 aF EGBGB
Durchsetzung nicht abdingbarer Normen gegen Rechtswahl
Enger Zusammenhang zu EU oder EWR
4. Art 27 Abs 3 aF EGBGB
- Verbindung SV nur zu 1 Recht
- keine Typenbegrenzung
- Durchsetzung zwingender
(= nicht abdingbarer) Normen
5. Art 34 aF EGBGB
Immer: Durchsetzung deutscher
„zwingender Bestimmungen“
„zwingend“ = Eingriffsnorm mit
internationalem Geltungsanspruch
2.Verbraucher iSd Art 29 aF EGBGB
- berufl/gewerbl Tätigkeit in EU/EWR-
Aufenthaltsstaat des Verbrauchers
- Ausrichten solcher Tätigkeit auf diesen
Mitgliedstaat
- TzWRG: Belegenheit in EU/EWR
Anwendung der Normen zur Umsetzung
von Verbraucherschutzrichtlinien des
EU/EWR-Staates zu dem der
Zusammenhang bestehtGilt nur für RiLi in § 46b Abs 4
3. EU/EWR-Verbraucherschutz: Art 29a aF, Art 46b nF EGBGB
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Zwingende Vorschriften/Eingriffsnormen
Arbeitnehmer Art 8: unverändertRom I-VO
Verbindung zu nur einer Rechtsordnung Art 3 Abs 3 unverändert
Eingriffsnormen Art 9 Abs 2 Immer: Durchsetzung „zwingender
Bestimmungen“ der lex fori
= Wahrung öffentlichen
Interesses…
Verbraucher Art 7: unverändert
Art 9 Abs 1
Eingriffsnormen Art 9 Abs 3 Normen des Staates, in dem
vertragliche Verpflichtung zu erfüllen:
KANN Wirkung verliehen wd, wenn
Erfüllung dort unrechtmäßig wird
Richtlinien: Art 29a aF erweitert in Art 46b EGBGB übernommen
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SchuldvertragsstatutVertragsschluss
Reichweite
Art 31 Abs 1 aF nach dem Vertragsstatut
(Wirksamkeit unterstellt)
Kein Infragestellen des
„Vertrags“statuts, wenn
Vertrag unwirksam
für Wirkungen des (rechtsgesch)
Verhaltens: Berufung auf
Aufenthaltsrecht Art 31 Abs 2 aF
Auslegung
ErfüllungErfüllungsgeschäfte nach eigenem
Statut (zB Sachenrechtsstatut)
Bei Erfüllungsmodalitäten:
Erfüllungsortrecht zu berücksichtigen
Art 32 Abs 1 aF
Art 32 Abs 2 aF
Nichterfüllung
Erlöschen
Nichtigkeitsfolgen
c.i.c. ?
Soweit spezifische
„Vertragspartnerpflichten“
Deliktsstatut, soweit ggü Jedermann
bestehende Verkehrspflichten
Art 10 Abs 1 Rom I VO
Art 12 Abs 2
Art 2 Abs 1 Rom II VO
Art 10 Abs 2
Art 12 Abs 1
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Forderungsübergang Art 33 aF
Abtretung Schuldner
Gläubiger
Forderungsstatut
ZessionarZedent
Kausalverhältnis +
Verfügung
Abs 1 Kausalverhältnis hat unabhängiges Statut (Vertragsstatut)
Abs 2 Forderungsstatut: Übertragbarkeit + Verhältnis S-Zessionar
?? Abtretung, abstrakt? Konstitutive Mitteilung an Schuldner?
hM: Forderungsstatut abgetr Forderung
Legalzession Übergang auf leistenden Dritten nach dem Statut, dem
seine Leistungspflicht unterliegtAbs 3
?? Leistung ohne Verpflichtung: Legalzession: Forderungsstatut
Art 14 Rom I VO:
Abs 1, 2 k.Ä.
Abs 3: auch
Sicherungszession
Rom II-VO: Außervertragliche Schuldverhältnisse
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Anwendungsbereich:
- sachlich Art 1, Ausnahmen in Art 1 Abs 2
auch c.i.c. (Art 2 Abs 1, 12)
- zeitlich: Ereignisse ab dem 11.1.2009 (Art 31, 32)
- räumlich: Universell als loi uniforme (Art 3)
Deutsches IPR:
- Art 40 ff EGBGB auf Dauer für die in Art 1 Abs 2
Rom II-VO ausgeschlossenen Materien; daher Art 40
ff EGBGB nicht gestrichen (BGBl 2008 I 2401)!
- für Altfälle vor dem Stichtag 11.1.2009
[- im Gegensatz zu Art 27 ff EGBGB nicht ohne
weiteres als Auslegungsgrundlage, da vorher kein
EG-Vertrag]
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Deliktsstatut Art 40 EGBGB
Grundanknüpfung: Tatortprinzip Abs 1 S 1
Distanz/Streudelikte
früher: Günstigkeitsprinzip
Handlungsort
Erfolgsort nur auf Verlangen
Abs 1
S 2, 3
Verletzter trägt Einschätzungsrisiko
„Auflockerung“
früher: Kasuistik Verk.unfälle
gemeinsamer gew. Aufenthalt von
Verletztem und Verletzer
Abs 2
„wesentlich engere Verbindung“Art 41
Abwehr
ausländischer
Ansprüche
früher: Schutz Deutscher als Schädiger- Art 38 aF
Schutz gegen unangemessene Regelungen
Nr.1 höher als zur Entschädigung angemessen
Nr. 2 andere Zwecke als Entschädigung
Nr 3 Verstoß gegen für D geltende Übereinkommen
Direktanspruch Alternativ Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut
Abs 4
Abs 3
Rom II-VO: Deliktsstatut (1)
IPR Thomas Rauscher
1. Sachlicher Anwendungsbereich Art 1
2. Anknüpfung: Grundregel:
- Ort des Schadenseintritts=Erfolgsort (Art 4 Abs 1)
- Keine Option des Geschädigten zum Handlungsortrecht
- Mehrere Erfolgsorte (Streudelikt): Mosaik oder Wahl?
3.Auflockerung:
- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 4 Abs 2)
- Offensichtlich engere Verbindung aus Gesamtheit der Umstände;
insbesondere bestehendes Rechtsverhältnis (Art 4 Abs 3)
4.Rechtswahl:
- Grundsätzlich nur nachträglich (Art 14 Abs 1 lit a)
- Vorherige bei „kommerzieller Tätigkeit“ aller Parteien (Abs 1 lit b)
- Unabdingbare Bestimmungen des einzigen Bezugsstaates (Abs 2)
- Unabdingbare Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Abs 3)
Rom II-VO: Deliktsstatut (2)
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5. Vorbehaltsklausel:
- im Rahmen des ordre public, Art 40 Abs 3 EGBGB Maßstab
- Eingriffsnormen: Art 16
6. Qualifikation:
- Grundregel mit Aufzählung: Art 15
- Beweisregeln (Art 22 Abs 1)
- Sicherheits-/Verkehrsregeln am Ort zu berücksichtigen (Art 17)
- Gefährdungshaftung: deliktisch zu qualifizieren
- Direktansprüche (Art 18)
7. Sonderfälle:
- Produkthaftung (Art 5)
- Wettbewerbsverstöße und –beschränkungen (Art 6)
- Umweltschäden (Art 7)
- Verletzung geistigen Eigentums (Art 8)
- Arbeitskampfmaßnahmen (Art 9)
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Bereicherungsstatut Art 38
Leistungskondiktion Akzessorisch an Statut der LeistungAbs 1
Drei-Personen-Verhältnisse
G
S B
Grundsatz: Kondiktionsansprüche nach
Statut, mit dem Beteiligter rechnen muß
Zahlung durch Sicherungsgeber
Sicherungsvertragsstatut
Zahlung auf Anweisung
Anw Ang
ZE
Deckung
B muss sich nur auf das SicherungsVstatut
einstellen, Kondiktion bei G also nach dem
Sicherungsvertragsstatut
Angewiesener muss sich nur auf das
Deckungsverhältnis einstellen, also
Direktkondiktion bei ZE, wenn
Deckungsstatut diese vorsieht
aber: Fehlen einer Anweisung:
Art 38 Abs 3
Art 42 (Rechtswahl)
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BereicherungsstatutNichtleistungskondiktion
Art 38 Abs 2, 3 EGBGB
Bereicherung durch
Eingriff
Abs 2
Eingriffsort
Dadurch Harmonisierung
zum Deliktsstatut
Bei
sachenrechtlichen
Vorgängen ggf
Art 41 Abs 1 Bei gemeinsamem
gew. Aufenthalt: Art 41 Abs 1, Abs 2 Nr 2
Bereicherung in
sonstiger Weise
Abs 3
Ort des
Bereicherungseintritts
zB: abgeirrte Leistung
Sitz des Empfängers
Art 42
Nachträgliche
Rechtswahl
Rom II-VO: Bereicherungsstatut
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Bereicherung anknüpfend an Rechtsverhältnis:
Anknüpfung an dessen Statut (Art 10 Abs 1), umfasst:
- Leistungskondiktion
- Bereicherung im Familien- und Erbrecht
- Nichtleistungskond iVm Rechtsverhältnis
- Eingriffskondiktion = Deliktsstatut??
Dreipersonenverhältnisse: Keine Sonderregelung, also zunächst
wohl wie im deutschen Recht zu bestimmen
Bereicherung ohne Rechtsverhältnis (vgl Nichtleistungskond):
- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 10 Abs 2)
- Recht des Ortes, wo die Bereicherung eingetreten (Art 10 Abs 3)
Auflockerung Art 10 Abs 4
Nachträgliche Rechtswahl Art 14
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Geschäftsführung ohne Auftrag Art 39 EGBGB
Grundsatz: Ort der Geschäftsvornahme Abs 1
Ausnahmen (häufigere Fälle)
Leistung auf eine fremde Verbindlichkeit:
deren StatutAbs 2
Geschäftsführung o.A. im Rahmen einer
rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung Art 41 Abs 1, 2 Nr 1
Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat Art 41 Abs 1, 2 Nr 2
Nachträgliche Rechtswahl möglich Art 42
GoA in staatsfreiem Gebiet (hohe See)
Heimatrecht (Flagge) des
helfenden Fahrzeugs
Heimatrecht des „geholfenen“
Fahrzeugs
strittig
Rom II-VO: Geschäftsführung ohne Auftrag
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GoA-Anknüpfung (Art 11) wie Bereicherungsanknüpfung
strukturiert
- Ort der Geschäftsvornahme damit nur subsidiär (Art 11 Abs 3)
- GoA mit Bezug zu Rechtsverhältnis: akzessorisch (Art 11 Abs 1)
- Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt (Art 11 Abs 2)
- Aber: Leistung auf fremde Verbindlichkeit:
- Art 11 Abs 1-3 haben kaum Beziehung zur getilgten Schuld
-Lösung nur über Auflockerung (Art 11 Abs 4)
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Sachenrechtsstatut Art 43 EGBGB
Grundsatz: lex rei sitae Abs 1
Mobilien und Immobilien
Qualifikation:
alle dinglichen Rechte
bei Qualifikationsunterschieden
entscheidet – deutsche – lex fori
zB: Ersitzung nach
Belegenheitsrecht, auch wenn
dieses die „Ersitzung“ als
(Prozess-)Verjährung ansieht
Wertpapiere: lex rei sitae nur für
das „Recht am Papier“Forderungsstatut für Recht
„aus dem Papier“
„Auflockerung“ bei wesentlich engerer
Verbindung
Art 46
von Grundstück ausgehende
ImmissionenDeliktisch: Art 44 EGBGB,
Rom II-VO
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SachenrechtsstatutStatutenwechsel (Mobilien)
Art 43 EGBGB
Grundsatz: Fortbestand von Sachenrechten unter neuem Statut
Abs 2 Ausnahme für unbekannte/inkompatible Rechtsinstitute
keine Ausübung im Widerspruch zum neuen Statut
= Eingangskontrolle und Fortbestand, nicht Transformation
?? „Dauervoraussetzungen“ (insb: Publizitätserfordernisse)
Je nach Zweck: Nichtanerkennung, Übergangsfrist,
Transformation in Funktionsäquivalent
unter altem Statut nicht vollendeter EntstehungstatbestandAbs 3
kann sich unter neuem Statut vollendenkeine „Heilung“ alter Tatbestände, die dem neuen, nicht dem alten, Statut entsprechen
in beiden Fällen jedenfalls „Wiedererstarken“ bei Rückkehr
Gutglaubenserwerb unter
neuem Statut
aber: altes Statut bestimmt über die
Zulässigkeit des Gutglaubenserwerbs
IPR Thomas Rauscher
SachenrechtsstatutRes in transitu
Land
A
Land
BDurch
Land C
Bestimmt nur über sachen-
rechtliche Tb mit Bezug zu Land CzB Pfändung in C
A unmittelbarer Statutenwechsel B
Für andere Sachenrechts-Tb
Luft/Wasser/Schienen- Transport/VerkehrsmittelArt 45 EGBGB
Immer nach ihrem „Heimatrecht“Luft: Registrierungsstaat
Wasser: ebenso sonst Heimathafen
Schiene: Zulassungsstaat