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  • V O R W O R T

    Mit den Regelungen zur Bekämpfungvon Scheinselbständigkeit und derEinführung der Rentenversicherungs-pflicht für Alleinunternehmer hat dieBundesregierung zwei Ziele verfolgt:Diejenigen, die bisher tatsächlich be-schäftigt und nur zum Schein Selb-ständige waren, werden wieder in denSchutz der sozialen Sicherungssys-teme einbezogen. Dadurch werdenSelbständige nicht zu Arbeitnehmerngemacht, sondern abhängig Beschäf-tigte besser erfasst, die nur zum Scheinals Selbständige auftreten, um Sozial-versicherungsbeiträge zu sparen.Maßgeblich bleibt nach wie vor eineGesamtbetrachtung aller tatsäch-lichen und rechtlichen Gegebenheitenim Einzelfall.

    Diejenigen, die tatsächlich selbständigsind, brauchen, wenn sie nur für einenAuftraggeber tätig sind und keine ver-sicherungspflichtigen Arbeitnehmerbeschäftigen, eine Altersvorsorge,und zwar grundsätzlich in der Renten-versicherung.

    Um schnell und unkompliziert zu klä-ren, ob eine Erwerbsperson beschäf-tigt oder selbständig ist, wurde einbesonderes Anfrageverfahren einge-führt. Für Existenzgründer wurden be-sondere Erleichterungen geschaffen:Sie können sich auf Antrag für einenZeitraum von drei Jahren von der Ver-sicherungspflicht befreien lassen. Da-durch werden ihre finanziellen Hand-lungsspielräume erweitert, so dassdieses Kapital für Investitionen, diegerade in der Gründungszeit einesUnternehmens besonders wichtigsind, aufgewendet werden kann.

    Walter RiesterBundesminister für Arbeit und Sozialordnung

    VORWORT

  • INHALT

    Inhalt

    Neue Formen vonBeschäftigungsverhältnissen

    Echten Existenzgründernsteht nichts im Wege

    Vermutung einer Beschäftigung

    Die Auswirkungen fürHandelsvertreter

    Anfrageverfahren

    Rentenversicherungspflicht fürarbeitnehmerähnlicheSelbständige nach § 2 Satz 1Nr. 9 SGB VI

    Befreiungsmöglichkeit auf Antrag

    Die Beitragshöhe

    Existenzgründerinnen undExistenzgründer im Schutzder gesetzlichenRentenversicherung

    Fragen und Antworten

    Auszug aus demSozialgesetzbuch

    Adressen

    Anhang:Auszug aus dem Rundschreibender Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom20. Dezember 1999

    INHALT

  • Neue Formenvon BeschäftigungsverhältnissenIn den vergangenen Jahren haben sich

    Berufstätigkeiten, die bislang in tradi-tionell abhängigen Beschäftigungs-verhältnissen ausgeübt wurden, er-heblich verändert.

    Es sind Arbeitsformen entstanden, diesich zwischen abhängiger Beschäfti-gung und Selbständigkeit bewegen.Soweit keine Sozialversicherungsbeiträ-ge gezahlt werden, kann es in verschie-denen Branchen zu ordnungspolitischnicht vertretbaren ungerechten Wett-bewerbsverzerrungen zwischen denUnternehmen kommen. Für identischeTätigkeiten werden einerseits zwar Be-schäftigte eingesetzt, von einem Teil derUnternehmen für diese aber keineSozialversicherungsbeiträge gezahlt.Demgegenüber verhalten sich andereUnternehmen rechtstreu, indem sie ihreBeschäftigten ordnungsgemäß anmel-den und Beiträge entrichten.

    Für die nicht sozialversicherungsrecht-lich erfassten Betroffenen kommt dasböse Erwachen später. Häufig entste-hen Versorgungslücken, da insbeson-dere im Alter kein ausreichender Ver-sicherungsschutz vorhanden ist. DieAllgemeinheit muss in diesen Fällenüber die Sozialhilfe den Lebensunter-halt von nicht abgesicherten Beschäf-tigten tragen.

    Aus ordnungs- und sozialpolitischenGründen musste der Gesetzgeber ein-greifen. Damit gilt, was in allen euro-päischen Nachbarländern schon langeRecht ist. Im Zusammenhang mit derNeuregelung aufgetretene Missver-ständnisse sind inzwischen beseitigt:Rückwirkend zum 1. Januar 1999 istdas Gesetz zur Förderung derSelbständigkeit in Kraft getreten. Esstellt zum einen klar, dass die vielfachkritisierten Regelungen die bislang

    Neue Formen vonBeschäftigungs-verhältnissen

  • geltende Abgrenzung von selbständi-ger Tätigkeit zu abhängiger Beschäf-tigung nicht verschoben haben. Zumanderen sieht dieses Gesetz umfang-reiche Erleichterungen für echte Exi-stenzgründer vor.

  • E c h t e nE x i s t e n zg r ü n d e r nsteht nichts

    im WegeDie Regelungen sind kein Hindernisfür Existenzgründungen, denn es gehtin ihnen ausschließlich um den sozial-rechtlichen Schutz von Beschäftigten.Wer als Existenzgründer Förderungs-mittel erhalten hat oder erhält, istgrundsätzlich Selbständiger und nichtein scheinselbständiger Beschäftigter.

    Wenn Existenzgründer die Kriteriendes § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen,sie also nur einen Auftraggeber habenund keinen sozialversicherungspflich-tigen Mitarbeiter mit einem Arbeits-entgelt über 630,- DM im Monatbeschäftigen, tritt grundsätzlich Ver-sicherungspflicht in der Rentenver-sicherung ein.

    Damit Existenzgründer in der Grün-dungsphase nicht zu sehr belastetwerden, sehen Sonderbestimmungenfür sie eine nur geringe Beitragsbelas-

    tung zur Rentenversicherung vor: Siekönnen Beiträge auf Grundlage derHälfte des Durchschnittseinkommensder Versicherten in der Rentenver-sicherung entrichten oder - sofern dastatsächliche Einkommen noch darun-ter liegt - eine Ermäßigung bis auf denMindestbeitrag in Anspruch nehmen.Ferner können sie sich auf Antrag zeit-lich befristet bis zu einer Dauer von 3Jahren von der Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen.

    Echten Existenz-gründern stehtnichts im Wege

  • Vermutungsr e g e l u n g

    Bei Scheinselbständigen handelt essich um Erwerbspersonen, die tatsäch-lich beschäftigt sind, aber zum Scheinals Selbständige auftreten. Die Ent-scheidung über das Vorliegen einerVersicherungspflicht im Einzelfall trifftdie zuständige Krankenkasse alsEinzugsstelle für den Gesamtsozial-versicherungsbeitrag auf der Grund-lage der ihr obliegenden Amtsermitt-lungen, wobei sie alle rechtlichen undtatsächlichen Umstände umfassend zuwürdigen hat. Die Abgrenzungabhängiger Beschäftigung von selb-ständiger Tätigkeit orientiert sich wei-ter an den dazu von der Rechtspre-chung entwickelten Grundsätzen.Maßgeblich bleibt die Gesamt-würdigung aller tatsächlichen undrechtlichen Gegebenheiten im Einzel-fall. Treffen Merkmale für eine Be-schäftigung und für eine Selbständig-keit zusammen, kommt es darauf an,

    welche Merkmale überwiegen und woder Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.

    Um die Entscheidungen zu erleichternund einheitliche Kriterien anzulegen,haben die Spitzenorganisationen derSozialversicherungsträger am 20. De-zember 1999 ergänzende Hinweise zurversicherungsrechtlichen Beurteilungdieser Fragen herausgegeben (vgl. An-lage 4 des Auszuges aus dem Rund-schreiben der Spitzenverbände - im An-hang). Die Spitzenverbände habendarin für bestimmte Berufsgruppen er-läuternde Kriterien aufgestellt, die An-haltspunkte geben, wann abhängigeBeschäftigung und wann Selbständig-keit vorliegt. Diese Auslegungshilfensollen fortgeführt werden. Das voll-ständige Rundschreiben steht im Inter-net auf der Homepage des VerbandesDeutscher Rentenversicherungsträger(www.vdr.de) zur Verfügung.

    Vermutungs-regelung

    http://www.vdr.de

  • Diese Mittel ermöglichen es aber nicht,den Sachverhalt aufzuklären, wenn derAuftraggeber oder der Auftragnehmernotwendige Auskünfte und die Her-ausgabe von Unterlagen verweigert.Hierzu sind beide zwar rechtlich ver-pflichtet, die Sozialversicherungsträgerhatten bis 1999 aber keine Möglichkeit,diese Pflicht effektiv durchzusetzen.

    Deshalb wurde im Jahre 1999 die Ver-mutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IVin das Gesetz aufgenommen. Nur wenndie Parteien des zu beurteilenden Ver-tragsverhältnisses ihre Mitwirkung beider Aufklärung des Sachverhalts durchden Versicherungsträger verweigern,kommt der Vermutungsregelung prak-tische Bedeutung zu. In diesem Fallunterstellt das Gesetz zunächst eine ab-hängige Beschäftigung, die zur Versi-cherungspflicht führt, wenn mindestensdrei der fünf folgenden, durch das neueGesetz präzisierten Merkmale vorliegen:

    ● Die Person beschäftigt im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeitregelmäßig keinen versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer, dessenArbeitsentgelt aus diesem Beschäf-tigungsverhältnis regelmäßig imMonat 630 Deutsche Mark über-steigt;

    ● sie ist auf Dauer und im Wesent-lichen nur für einen Auftraggebertätig;

    ● ihr Auftraggeber oder ein ver-gleichbarer Auftraggeber lässt ent-sprechende Tätigkeiten regelmäßigdurch von ihm beschäftigte Arbeit-nehmer verrichten;

    ● ihre Tätigkeit lässt typische Merk-male unternehmerischen Handelnsnicht erkennen;

    ● ihre Tätigkeit entspricht dem äuße-ren Erscheinungsbild nach der Tä-tigkeit, die sie für denselben Auf-traggeber zuvor aufgrund einesBeschäftigungsverhältnisses ausge-übt hatte.

    Die so aufgrund der Vermutung alsabhängig beschäftigt eingestufte Per-son oder ihr Auftraggeber haben dieMöglichkeit, diese Vermutung zuwiderlegen. Auf diese Möglichkeitweist der Versicherungsträger bei derBekanntgabe seiner Entscheidung hin.Es kommt dann auf eine Gesamtwür-digung aller tatsächlichen und recht-lichen Gegebenheiten an. Reichen diezur Widerlegung vorgebrachten Ar-gumente und Beweismittel nicht aus,

  • wird der Betreffende als Beschäftigterangesehen. Er ist damit grundsätzlichin allen Zweigen der Sozialversiche-rung versicherungs- und beitrags-pflichtig, und sein Auftraggeber mussden Arbeitgeberanteil zur Hälfte tra-gen.

    Ferner können Auftragnehmer undAuftraggeber in Zweifelfällen in einemunkomplizierten Verfahren durch dieBundesversicherungsanstalt für Ange-stellte klären lassen, ob eine selbstän-dige Tätigkeit oder eine Beschäftigungvorliegt.

  • Auswirkungen für Handelsv e r t r e t e r

    Handelsvertreter im Sinne des Han-delsgesetzbuches erfüllen die Voraus-setzungen für das Vorliegen einerselbständigen Tätigkeit. Sie sind dahervon der Vermutung, scheinselbstän-dig zu sein, ausgenommen. (vgl. fürHandelsvertreter Anlage 1 des Aus-zugs aus dem Rundschreiben der Spit-zenverbände - im Anhang).

    Handelsvertreter können allerdingsunter den Voraussetzungen des § 2Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 1. Januar 1999rentenversicherungspflichtig sein.

    Die Übergangsregelung zur Befreiungvon der Versicherungspflicht sowie dieweiteren Befreiungsmöglichkeiten fürExistenzgründer oder ältere Selbstän-dige i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIgelten selbstverständlich auch fürHandelsvertreter.

    Auswirkungen fürHandelsvertreter

    !

  • A n f r a g everfahren

    Häufig sind Auftragnehmer und Auf-traggeber sich nicht darüber im klaren,ob die vereinbarte Tätigkeit als selb-ständig oder als abhängig anzusehenist. Bisher konnten sie diese Frageausschließlich von der Krankenkasseklären lassen. Nunmehr nimmt dieBundesversicherungsanstalt für Ange-stellte auf Antrag diese Aufgabe wahrund entscheidet verbindlich für alleanderen Sozialversicherungsträger.

    Und so geht’s:

    ● In Zweifelsfällen können Auftrag-geber und Auftragnehmer bei derBfA (Adresse: s. Anhang) eine Ent-scheidung beantragen, ob eine Be-schäftigung vorliegt. Wenn aber einanderer Versicherungsträger be-reits ein Verfahren zur Feststellung,ob eine Beschäftigung vorliegt, ein-

    geleitet hatte, ist dies nicht mehrmöglich. Damit wird verhindert,dass das Anfrageverfahren miss-bräuchlich verwendet wird. EinenAntragsvordruck auf Feststellungdes sozialversicherungsrechtlichenStatus können Sie bei der Bundes-versicherungsanstalt für Ange-stellte, 10704 Berlin, Fax (0 30)86 52 72 40 anfordern. Der Vor-druck steht auch im Internet unterwww.bta-berlin.de zur Verfügung.Telefonische Auskünfte erteilt dieClearingstelle der BfA (08 00-3 33 19 19).

    ● Auftraggeber bzw. Auftragnehmererhalten eine schriftliche Mitteilungder BfA, welche Angaben sie benö-tigen, um eine Entscheidung zutreffen. Hierzu übersendet die BfAeinen zweiseitigen Fragebogen.Dabei weist sie darauf hin, dass sie

    Anfrageverfahren

    http://www.bta-berlin.de

  • nach Ablauf einer im Einzelfall fest-zusetzenden Frist aufgrund derVermutungsregelung entscheidenkann, wenn die von ihr benötigtenAuskünfte nicht erteilt werden.

    ● Die BfA entscheidet auf Grundlageder gemachten Angaben. Wenn Sieabweichend von dem Antrag ent-scheiden will, teilt sie dies unterDarstellung der Gründe mit. Sie gibtdabei die Möglichkeit, ergänzendinnerhalb einer bestimmten Fristweitere Tatsachen vorzutragen, dieeine andere Entscheidung begrün-den können.

    Das ist Ihr Vorteil:

    ● Sie erhalten eine schnelle und ver-bindliche Auskunft, ob eine sozial-versicherungspflichtige Beschäfti-gung vorliegt; die BfA entscheidetso rasch wie möglich.

    ● Wird der Antrag innerhalb einesMonats nach Aufnahme der Tätig-keit gestellt, so tritt die Versiche-rungspflicht erst am Tag der Be-kanntgabe der Statusentscheidungein (wegen der Einzelheiten vgl. denGesetzestext im Anhang). Die Ge-fahr, dass rückwirkend Sozialversi-cherungsbeiträge gefordert wer-

    den, besteht nicht, wenn der Antraginnerhalb eines Monats nach Auf-nahme der Tätigkeit gestellt wird.

    ● Wird die 1-Monats-Frist für die An-tragstellung eingehalten, ist die Ge-fahr, dass rückwirkend Sozialversi-cherungsbeiträge erhoben werden,deutlich eingeschränkt.

    Rechtsschutz:

    ● Widerspruch und Klage gegen dieEntscheidung haben aufschiebendeWirkung. Das bedeutet, dass vonder Entscheidung über das Vorlie-gen der Sozialversicherungspflichtso lange keine Rechtswirkungenausgehen, bis sie mit Rechtsmittelnnicht mehr angefochten werdenkann. Das ist jedoch keine Einla-dung, Widerspruch und Klage zuerheben, denn mit Eintritt derRechtskraft werden die Beiträge fäl-lig, die seit der Bekanntgabe derEntscheidung entstanden sind.

    ● Trifft die BfA ohne zureichendenGrund innerhalb von 3 Monatenkeine Entscheidung, so besteht dieMöglichkeit, die sog. Untätigkeits-klage zu erheben, mit der sie zurkurzfristigen Entscheidung ge-zwungen werden kann.

  • Rentenversicherungsp f l i c h t i g eSelbständigeSeit 1. Januar 1999 unterliegen auchSelbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGBVI dem Schutz der Rentenversiche-rung.

    Hierbei handelt es sich um Erwerbs-tätige, die:

    ● im Zusammenhang mit ihrer selb-ständigen Tätigkeit regelmäßig kei-nen versicherungspflichtigen Ar-beitnehmer beschäftigen, dessenArbeitsentgelt aus diesem Beschäf-tigungsverhältnis regelmäßig 630Deutsche Mark im Monat über-steigt, und

    ● die auf Dauer und im Wesentlichennur für einen Auftraggeber tätigsind.

    Diese Gruppe von Erwerbstätigen istunzweifelhaft selbständig und von

    den scheinselbständigen Arbeitneh-mern zu unterscheiden. Jedoch istimmer zunächst zu prüfen, ob nichteine Beschäftigung und damit volleVersicherungspflicht als Beschäftigtervorliegt, weil unzweifelhaft selbstän-dig nur sein kann, wer nicht tatsäch-lich beschäftigt ist.

    Die Einbeziehung in den Schutz derRentenversicherung war aus folgen-den Gründen notwendig geworden:

    Viele dieser Selbständigen haben imallgemeinen zwar einen Krankenver-sicherungsschutz, sparten aber, wieUntersuchungen gezeigt haben, ander Altersvorsorge oder werden dazuvon ihren Auftraggebern genötigt,weil diese die dadurch entfallenenPflichtbeiträge zur Rentenversiche-rung wettbewerbsverzerrend in ihreFinanzkalkulation einbezogen haben.

    Rentenversiche-rungspflichtige

    Selbständigenach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI

  • Aber Vorsorge ist für die Lebensqua-lität im Alter wichtig. Zumal dann,wenn es um eine ausreichende finan-zielle Absicherung geht

    Unter Solidaritätsgesichtspunkten wares nicht mehr länger einzusehen, dassdie Sozialhilfe oder der Staat einsprin-gen muss, wenn Selbständige keineoder nur ungenügende Altersvorsor-geleistungen in ihrem Berufslebenerbracht haben.

    Es ist besser, jetzt durch regelmäßigeBeitragszahlungen den Rentenan-spruch zu sichern, als später von derSozialhilfe abhängig zu sein.

  • Befreiungsmöglichkeitenauf AntragRentenversicherungspflichtige Selb-ständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIkönnen sich unter gewissen Voraus-setzungen auf Antrag von der Versi-cherungspflicht befreien lassen. Dabeisind drei Befreiungstatbestände zuunterscheiden:

    ÜbergangsweiseBefreiungsmöglichkeit

    Erwerbstätige, die am 31. Dezember1998 eine selbständige Tätigkeit aus-geübt haben, in der sie nicht ver-sicherungspflichtig waren und diedanach erstmals gem. § 2 Satz 1 Nr. 9SGB VI rentenversicherpflichtig wer-den, haben nach Maßgabe einerÜbergangsregelung die Möglichkeit,sich auf Antrag von der Rentenver-sicherungspflicht befreien zu lassen,wenn sie:

    ● vor dem 2. Januar 1949 geborensind, oder

    ● vor dem 10. Dezember 1998- mit einem öffentlichen oder -

    privaten Versicherungsunter-nehmen einen Lebens- oderRentenversicherungs-Vertrag ab-geschlossen haben, der so aus-gestaltet ist oder binnen einesJahres nach Eintritt der Versiche-rungspflicht so ausgestaltet wird,dass Leistungen für den Fall derInvalidität und des Erlebens des60. oder eines höheren Lebens-jahres sowie im Todesfall Lei-stungen an Hinterbliebene er-bracht werden und für dieVersicherung mindestens eben-soviel Beiträge aufzuwendensind, wie Beiträge zur Renten-versicherung zu zahlen wären,oder

    Befreiungs-möglichkeiten auf

    Antrag

  • - eine vergleichbare Form derVorsorge betrieben haben odernach diesem Zeitpunkt oder bin-nen eines Jahres nach Eintritt derVersicherungspflicht entspre-chend ausgestalten. Eine ver-gleichbare Vorsorge liegt vor,wenn vorhandenes Vermögen(z.B. Grundvermögen) oder Ver-mögen, das aufgrund einer aufDauer angelegten vertraglichenVerpflichtung angespart wird,insgesamt gewährleisten, dasseine Sicherung für den Fall der In-validität und des Erlebens des 60.oder eines höheren Lebensjahressowie im Todesfall für Hinter-bliebene vorhanden ist, derenwirtschaftlicher Wert nicht hinterdem einer zur Befreiung berech-tigenden Lebens- oder Renten-versicherung zurückbleibt, oder

    - über eine Zusage auf einebetriebliche Altersversorgung verfügen, durch die die obengenannten leistungs- und auf-wandsbezogenen Voraussetzun-gen durchweg erfüllt sind.

    Der Antrag für eine Befreiung mussinnerhalb eines Jahres nach erstmali-ger Erfüllung der Kriterien des § 2 Satz1 Nr. 9 SGB VI beim zuständigen Trä-

    ger der gesetzlichen Rentenversiche-rung gestellt werden. Eine etwaige Be-freiung wirkt auf den 1. Januar 1999zurück.

    Befreiungsrecht fürExistenzgründer

    Über die Übergangsregelung hinaus,können sich Existenzgründer auf An-trag für einen Zeitraum von drei Jah-ren nach erstmaliger Erfüllung derMerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIvon der Rentenversicherungspflichtbefreien lassen. Erfüllen sie nach die-sem Zeitpunkt die Kriterien nicht mehr- etwa weil sie inzwischen für mehre-re Auftraggeber tätig sind - bestehtgenerell keine Rentenversicherungs-pflicht mehr aufgrund der o.a. Vor-schriften.

    Befreiungsrecht fürÄltere

    Ein dauerhaftes Befreiungsrecht stehtSelbständigen nach Vollendung ihres58. Lebensjahres zu, soweit sie erst-mals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ren-tenversicherungspflichtig gewordensind oder zuvor als Existenzgründervon Versicherungspflicht befreit

  • waren. Da die Phase des altersbe-dingten Übergangs aus einer selb-ständigen Erwerbstätigkeit in dieNichterwerbstätigkeit häufig vorüber-gehend über das Zwischenstadiumnach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI verläuft,soll den Betreffenden ermöglicht wer-den, ihre bisherige Form der Alters-vorsorge außerhalb der Rentenversi-cherung auszubauen

    Wichtig:Die Befreiung gilt nur für Selbständi-ge, die gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIrentenversicherungspflichtig sind.Wer also später doch noch einmal inein Arbeitnehmerverhältnis wechseltwird (wieder) rentenversicherungs-pflichtig.

  • Die Beitragshöhe

    Wer als Selbständiger gemäß § 2 Satz1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungs-pflichtig ist und die Befreiungsmög-lichkeiten nicht in Anspruch nehmenkann oder will, muss Beiträge zahlen.Da es keinen Arbeitgeber gibt, zahltder Betreffende den vollen Beitrags-satz. Die Höhe entspricht dem, washeute allgemein für rentenversiche-rungspflichtige Selbständige gilt.

    Als Bemessungsgrundlage für die Be-rechnung gilt die Bezugsgröße der So-zialversicherung, welche im Jahre2001

    ● in den alten Bundesländern DM4.480,–

    ● in den neuen Bundesländern DM3.780,–

    beträgt.

    Bei einem Beitragssatz von 19,1 % zurgesetzlichen Rentenversicherung er-gibt sich hieraus ein Regelbeitrag vonDM 855,68 im Westen und DM721,98 im Osten.

    Auf Antrag wird im Einzelfall auch einhöheres oder niedrigeres tatsächlichesArbeitseinkommen zugrunde gelegt.Der Steuerbescheid ist als Nachweisfür die Höhe des Einkommens maß-gebend.

    Die Beitragshöhe

  • Existenzgründerinnenund Existenzg r ü n d e rkönnen in denSchutz dergesetzlichenRentenver-s i c h e r u n geinbezogenw e r d e n

    Für Existenzgründerinnen und Exi-stenzgründer, die in der Gründungs-phase nur für einen Auftraggeber tätigsind und keine Angestellten beschäf-tigen, ist die Mitgliedschaft in der ge-setzlichen Rentenversicherung regel-mäßig von Vorteil. Denn: JedeExistenzgründerin und Existenzgrün-der war meistens bis zum Schritt indie Selbständigkeit als Arbeitnehmertätig, hat also während dieser Zeit in

    der Regel bereits einen Berufs- und Er-werbsunfähigkeitsschutz in der Ren-tenversicherung erworben.

    Folglich kann es nur im eigenen Inter-esse des Existenzgründers, wie auchseiner Angehörigen und der Allge-meinheit liegen, diesen Versiche-rungsschutz nicht leichtfertig aufsSpiel zu setzen. Das gilt vor allem fürdie risikoreiche Gründungsphase, in

    Existenz-gründerinnen und

    Existenzgründerkönnen in den

    Schutz dergesetzlichen

    Rentenversicherungeinbezogen werden

  • der noch gar nicht absehbar ist, ob dasEngagement letztlich erfolgreich seinwird.

    Für die geringere Beitragsbelastungzur Rentenversicherung gelten fol-gende Sonderbestimmungen:

    ● In den ersten drei Berufsjahren sindauf Antrag nur Beiträge nach derHälfte des Durchschnittseinkom-mens – also auf der Basis eines Er-werbseinkommens von nur DM2.240,– in den alten bzw. DM1.890,– in den neuen Bundeslän-dern – zu zahlen. Das sind monat-lich DM 427,84 bzw. DM 360,99.

    ● Liegt das tatsächliche Einkommendes Betreffenden darunter, ermä-ßigt sich der Beitrag für die altenund neuen Bundesländer weiter biszum Mindestbeitrag von DM120,33.

    Hierbei ist das steuerliche Einkommenmaßgebend. Und da dieses bei Exi-stenzgründerinnen und Existenzgrün-dern häufig von hohen Abschreibungenbeeinflusst ist, wird auch dieser Um-stand beitragsrechtlich berücksichtigt.

    Existenzgründer können sich auf An-trag für einen Zeitraum von 3 Jahren

    nach erstmaliger Erfüllung der Krite-rien des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vonder Rentenversicherungspflicht be-freien lassen. Vor der Inanspruchnah-me dieser Möglichkeit sollte jedochfolgendes bedacht werden:

    ● Ein möglicherweise bereits als Ar-beitnehmer erworbener Schutz vorden Risiken einer Erwerbsminde-rung kann verloren gehen,

    ● gleiches gilt für den Schutz vonHinterbliebenen,

    ● die späteren Rentenansprüche stei-gen nur, wenn auch tatsächlichBeiträge zur Rentenversicherunggeleistet werden.

    Für Existenzgründer, die bisher nichtin einem sozialversicherungspflichti-gen Arbeitsverhältnis standen undkeine eigene Familie haben, kann dieBefreiungsmöglichkeit aber Vorteilebringen, indem sie die finanziellenHandlungsspielräume erweitert. ZuBedenken ist jedoch, dass in diesemFalle nicht unbeträchtliche Aufwen-dungen für eine private Altersvorsor-ge auch für junge Menschen wichtigsind!

  • fragen undantwortenFragen und

    Antworten

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    S t a t u sf r a g e n

    Frage: Ist derjenige, der drei von den fünf Kri-terien erfüllt, aufgrund der Vermu-tung automatisch Scheinselbständigerund damit Beschäftigter?

    Antwort:Das Gesetz behält die bisherige Praxisbei der Beurteilung von selbständigerund abhängiger Tätigkeit durch diezuständigen Sozialversicherungsträ-ger bei. Die Abgrenzung orientiert sichweiter an den von der Rechtsprechungentwickelten Grundsätzen. Maß-geblich bleibt die Gesamtwürdigungaller tatsächlichen und rechtlichen Ge-gebenheiten im Einzelfall. TreffenMerkmale für eine Beschäftigung undfür die Selbständigkeit zusammen,kommt es darauf an, welche Merk-male überwiegen und wo der Schwer-punkt der Tätigkeit liegt. Nur wennsich nicht aufklären lässt, ob eine ab-

    hängige Beschäftigung oder eine selb-ständige Tätigkeit vorliegt, weil not-wendige Auskünfte verweigertwerden, kommt der Vermutungsre-gelung praktische Bedeutung zu. DenAuftragnehmern und seinen Auftrag-gebern bleibt aber auch dann noch dieMöglichkeit, die Vermutung einer Be-schäftigung durch entsprechende Tat-sachen zu widerlegen.

    Frage:Wenn Zweifel bestehen, ob tatsäch-lich eine selbständige Tätigkeit vor-liegt: Wer kann den Antrag auf Ent-scheidung bei der BfA stellen?

    Antwort:Den Antrag können sowohl der Auf-traggeber als auch der Auftragnehmerstellen.

    Statusfragen

  • ?Frage:Wann tritt die Versicherungspflichtein, wenn ein Antrag auf Entschei-dung durch die BfA gestellt wurde unddie BfA ein versicherungspflichtigesBeschäftigungsverhältnisses bejaht?

    Antwort:Üblicherweise tritt die Versicherungs-pflicht mit der Aufnahme der Be-schäftigung ein. Dies gilt auch für -Beschäftigungsverhältnisse vonScheinselbständigen. Die vollen Beiträ-ge können vom Arbeitgeber im Falle derFeststellung eines sozialversicherung-spflichtigen Beschäftigungsverhältnis-ses regelmäßig rückwirkend für 4 Be-schäftigungsjahre verlangt werden,unter bestimmten Voraussetzungensogar für bis zu 30 Jahre. Von diesemGrundsatz sieht das Gesetz einige Aus-nahmen vor, in denen die Versiche-rungspflicht erst mit der Bekanntgabeder Entscheidung, dass eine Beschäfti-gung vorliegt, eintritt.

    Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

    1. Der Antrag bei der BfA wird inner-halb eines Monats nach Aufnahmeder Tätigkeit gestellt:

    Die Versicherungspflicht tritt mitdem Tag der Bekanntgabe der Ent-

    scheidung ein, wenn der Beschäf-tigte zustimmt und er über eineadäquate Absicherung verfügt.Auch in diesem Fall werden die Bei-träge seit der Bekanntgabe der Ent-scheidung fällig, wenn keineRechtsmittel gegen den Bescheidmehr möglich sind (vgl. § 7a Abs. 6SGB IV). Dies gilt nicht, wenn ein an-derer Versicherungsträger bereits einVerfahren zur Feststellung der Versi-cherungspflicht eingeleitet oderabgeschlossen hatte, beispielsweiseim Rahmen der regelmäßigenBetriebsprüfung durch die Renten-versicherungsträger.

    2.a) Ein Versicherungsträger stelltohne einen Antrag bei der BfAfest, dass ein Beschäftigungsver-hältnis vorliegt, oder

    b) ein Antrag auf Entscheidungdurch die BfA wird mehr als einenMonat nach Aufnahme der Tä-tigkeit gestellt:

    Wenn der Beschäftigte zustimmt, erüber eine adäquate Absicherunggegen Krankheit und zur Altersvor-sorge hat und weder er noch seinAuftraggeber grob fahrlässig odervorsätzlich von einer selbständigenTätigkeit ausgegangen sind (vgl.hierzu Abschnitt 5 des Rundschrei-

  • ?bens), tritt auch hier die Versiche-rungspflicht mit dem Tag der Be-kanntgabe der Entscheidung ein.Die Beiträge werden jedoch nachden allgemeinen Regelungen fällig.

    Frage:Welche Möglichkeiten bestehen,wenn die BfA nicht kurzfristig ent-scheidet?

    Antwort:Regelmäßig soll die BfA möglichstkurzfristig entscheiden, ob eine Beschäftigung vorliegt. Hat sie 3Monate nachdem ein Antrag auf Ent-scheidung gestellt wurde ohne zurei-chenden Grund noch nicht entschie-den, besteht die Möglichkeit der sog.Untätigkeitsklage. Das heißt, dasssozialgerichtliche Hilfe in Anspruchgenommen werden kann, um die Ent-scheidung zu beschleunigen.

  • ? ?

    Rentenversicherungs

    pflichtFrage:Muss in den Fällen, in denen allein dieVersicherungspflicht als Selbständigeri.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festzu-stellen ist, zunächst von der Kranken-kasse oder der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte geprüftwerden, ob ein abhängiges Beschäfti-gungsverhältnis vorliegt?

    Antwort:Ja. Die Versicherungspflicht als Selb-ständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIkommt nur in Betracht, wenn die vor-rangige Vermutung eines Beschäfti-gungsverhältnisses widerlegt ist. DieKrankenkasse hat eine Entscheidungüber die ggf. vorliegende Versiche-rungspflicht als Arbeitnehmer in derSozialversicherung zu treffen. Rechts-sicherheit kann aber auch durch eineAnfrage bei der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte erreicht werden.

    Frage:Können Selbständige, die schon bisherrentenversicherungspflichtig waren(z.B. freie Journalisten oder freie Mit-arbeiter in Bildungseinrichtungen),von der Versicherungspflicht für Selb-ständige i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIerfasst werden?

    Antwort:Nein. Von der Versicherungspflicht alsSelbständiger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGBVI werden nur Personen erfasst, dienicht bereits von den bestehendenRegelungen über die Versicherungs-pflicht Selbständiger in der Rentenver-sicherung erfasst sind. Die Neurege-lung hat der Gesetzgeber damitbegründet, dass die Selbständigeni.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht we-niger sozialschutzbedürftig erscheinenals die bereits vor dem 1. Januar 1999von der Rentenversicherungspflicht

    Rentenver-sicherungspflicht

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    erfassten Selbständigen. Es war nichtSinn und Zweck dieser Regelung, selb-ständig Tätigen, deren soziale Schutz-bedürftigkeit in der gesetzlichen Ren-tenversicherung bereits durchbesondere Regelungen Rechnung ge-tragen wurde, nochmals zu erfassen.

    Dies gilt auch, sofern eine Renten-versicherungspflicht nach der für Selb-ständige in den neuen Bundesländerngeltenden Sonderregelung besteht.

    Frage:Können Handelsvertreter oder Ver-sicherungsvertreter im Sinne des Han-delsgesetzbuches Selbständige i.S.d.§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sein?

    Antwort:Ja. Handelsvertreter im oben bezeich-neten Sinne ist, wer als selbständigerGewerbetreibender ständig damit be-traut ist, für einen anderen Unterneh-mer Geschäfte zu vermitteln oder indessen Namen abzuschließen. Selb-ständig ist, wer im wesentlichen freiseine Tätigkeit gestalten und seineArbeitszeit bestimmen kann.

    Von der Vermutung eines Beschäfti-gungsverhältnisses als scheinselbstän-diger Arbeitnehmer sind Handelsver-treter im Sinne des Handelsgesetz-

    buches allerdings nach dem Gesetzausgenommen. Dies gilt auch fürVersicherungsvertreter.

    Frage: Können auch mitarbeitende Gesell-schafter von Personen- und Kapital-gesellschaften von der Versicherungs-pflicht als Selbständige i.S.d. § 2 Satz1 Nr. 9 SGB VI erfasst werden?

    Antwort:Ja. Die Vorschrift erfasst grundsätzlichalle selbständig tätigen Personen, diedie beiden im Gesetz genannten Vor-aussetzungen erfüllen. Eine selb-ständige Tätigkeit kann auch im Rah-men der Mitarbeit in einer Personen-oder Kapitalgesellschaft ausgeübt wer-den (z.B. als Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH odermitarbeitender Gesellschafter einer Ge-sellschaft des bürgerlichen Rechts). DieVoraussetzungen müssen dann von derGesellschaft erfüllt werden und habenAuswirkungen auf den versicherungs-rechtlichen Status der mitarbeitendenGesellschafter. Die Gesellschaft musssomit auf Dauer und im wesentlichennur für einen Auftraggeber tätig sein.Außerdem darf von der Gesellschaftkein versicherungspflichtiger Arbeit-nehmer beschäftigt werden, dessen Ar-beitsentgelt aus diesem Beschäfti-

  • ?

    ?

    gungsverhältnis regelmäßig 630 DMim Monat übersteigt.

    Eine Antragspflichtversicherung in dergesetzlichen Rentenversicherung, diebereits bisher auch mitarbeitenden Ge-sellschaftern gestattet wird, ist seitdem 1. Januar 1999 nur noch zulässig,sofern nicht bereits Versicherungs-pflicht kraft Gesetzes als Selbständigeri.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eintritt.

    Frage:Kann bei einer mangelnden sozialenSchutzbedürftigkeit von der Versiche-rungspflicht im Rahmen des Ermes-sens abgesehen werden?

    Antwort:Nein. Ein Ermessensspielraum bei derEntscheidung über die Versicherungs-pflicht besteht nicht, auch nicht beihohem Gewinn.

    Frage:Müssen die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ge-nannten Freiberufler durch die neue Ver-sicherungspflicht für Selbständige jetztRentenversicherungsbeiträge zahlen?

    Antwort:In der Regel nein. Zu der freiberuf-lichen Tätigkeit gehören die selb-ständig ausgeübte wissenschaftliche,

    künstlerische, schriftstellerische, unter-richtende oder erziehende Tätigkeit,die selbständige Berufstätigkeit derÄrzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechts-anwälte, Vermessungsingenieure, In-genieure, Architekten, Handelschemi-ker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,beratenden Volks- und Betriebswirte,vereidigten Buchprüfer (vereidigtenBücherrevisoren), Steuerbevollmäch-tigten, Heilpraktiker, Dentisten, Kran-kengymnasten, Journalisten, Bild-berichterstatter, Dolmetscher, Über-setzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

    Sofern es sich um ein Einpersonen-Unternehmen mit der wirtschaftlichenAbhängigkeit von nur einem Auftrag-geber handelt, kann damit zwar eineVersicherungspflicht für Selbständigei.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in Be-tracht kommen. Zu beachten ist je-doch folgendes:

    1. Die Regelungen über die Rentenver-sicherungspflicht Selbständiger (z.B. alsselbständiger Publizist, Krankengym-nast oder Seelotse ) gehen der Rege-lung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor.

    2. Diejenigen Freiberufler, die Mitgliedeiner berufsständischen Versorgungs-einrichtung ihrer Berufsgruppe sind(z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apothe-

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    Antwort:Das Erfordernis einer dauerhaften Tä-tigkeit für einen Auftraggeber solleinerseits Ausnahmefällen Rechnungtragen, andererseits aber auch sicher-stellen, dass das Bestehen der Versiche-rungspflicht nicht durch eine gelegent-liche Tätigkeit für weitere Auftraggebermanipuliert werden kann.

    Die Voraussetzung, dass der selbstän-dig Tätige im Wesentlichen nur füreinen Auftraggeber tätig sein darf, um-fasst nicht nur den Fall, dass der Betref-fende rechtlich (vertraglich) im We-sentlichen an einen Auftraggebergebunden ist, sondern auch den Fall,dass er tatsächlich (wirtschaftlich) voneinem einzigen Auftraggeber abhängigist.

    Liegt eine vertragliche Ausschließlich-keitsbindung an einen Auftraggebernicht vor, ist davon auszugehen, dasseine selbständig tätige Person imWesentlichen von einem Auftragge-ber abhängig ist, wenn sie mindestensfünf Sechstel ihrer gesamten Einkünf-te aus den zu beurteilenden Tätig-keiten alleine aus einer dieser Tätig-keiten erzielt. Hierfür ist eine wertendeBetrachtung der Einkünfte des Vor-jahres und für die Zukunft vor-zunehmen.

    ker) können sich von der Versiche-rungspflicht in der Rentenversiche-rung befreien lassen.

    Frage:Ab welchem Zeitpunkt tritt bei rück-wirkender Feststellung Versiche-rungspflicht als Selbständiger i.S.d. § 2Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein?

    Antwort:Die Versicherungspflicht tritt ab demZeitpunkt ein, in dem die gesetzlichenVoraussetzungen erfüllt sind, frühe-stens ab dem 1. Januar 1999.

    Frage:Umfasst der Begriff „versicherungs-pflichtige Arbeitnehmer“ auch Auszu-bildende?

    Antwort:Ja. Dies stellt die Regelung des § 2 Satz2 Nr. 1 - entgegen der bisherigenRechtsprechung und sozialversiche-rungsrechtlichen Praxis - zugunsten derFörderung von Ausbildungsverhältnis-sen klar.

    Frage:Unter welchen Voraussetzungen isteine selbständig tätige Person aufDauer und im Wesentlichen nur füreinen Auftraggeber tätig?

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    Frage:Welche Indizien sprechen dafür, dassdie selbständig tätige Person aufDauer und im Wesentlichen nur füreinen Auftraggeber tätig ist?

    Antwort:Indizien für diese Feststellung könneninsbesondere sein:

    ● regelmäßige Auftragsvergabe bzw.Dauerauftrag

    ● Vertragsgestaltung (z.B. Verpflich-tung zur ausschließlichen Tätigkeitfür den Auftraggeber)

    ● Höhe der Einnahmen aus der Auf-tragstätigkeit

    ● Angaben des Auftraggebers oderder erwerbsmäßig tätigen Person

    ● Art der Waren bzw. der Dienstlei-stung dient ausschließlich den Be-dürfnissen des Auftraggebers

    ● Äußeres Auftreten (z.B. Dienstklei-dung, Firmenwagen, Firmenlogo).

    Die selbständig tätige Person kann dieseFeststellung durch die Vorlage konkre-ter anderweitiger Vertrags- oder Ein-kommensnachweise widerlegen.

    Frage:Unterliegt eine Selbständigkeit i.S.d. §2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auch dann derVersicherungspflicht, wenn die Tätig-keit neben einem versicherungspflich-tigen Beschäftigungsverhältnis ausge-übt wird?

    Antwort:Ja, es tritt dann eine Mehrfachver-sicherung ein; es sei denn, die selb-ständige Nebentätigkeit wird nurgeringfügig ausgeübt. Beim Über-schreiten der Beitragsbemessungs-grenze erfolgt eine anteilige Berück-sichtigung der Einkünfte.

    Als nebenberufliche Tätigkeit kom-men z. B. in Frage: Handelsvertreter,Versicherungsvertreter und Bauspar-kassenvertreter, EDV-Berater, Inter-viewer (Meinungsforscher), Telear-beiter.

    Frage:Welcher Rentenversicherungsträgerist für die Durchführung der Pflicht-versicherung für Selbständige i.S.d.§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sachlich undörtlich zuständig?

    Antwort:Nach § 134 Nr. 6 SGB VI die Bundes-versicherungsanstalt für Angestellte.

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    B e i t r a g sr e c h t

    Frage:Welche Beiträge sind vom Selbständi-gen i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI andie Rentenversicherung zu zahlen?

    Antwort:Der Selbständige i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9SGB VI kann einkommensabhängigeoder einkommensunabhängige Bei-träge zahlen.

    Er ist berechtigt, ohne Rücksicht aufdie tatsächliche Höhe seiner Einkünf-te, den Regelbeitrag zu zahlen.Diesem Beitrag liegt ein Arbeits-einkommen in Höhe der Bezugs-größe (2001: DM 4.480,– mtl. West/DM 3.780,– mtl. Ost) zugrunde.

    Bis zum Ablauf von drei Kalenderjah-ren nach dem Jahr der Aufnahme derselbständigen Tätigkeit sind der Bei-tragsberechnung auf Antrag nur 50

    Prozent der Bezugsgröße zugrunde zulegen, sofern nicht die Befreiungs-möglichkeit für Existenzgründer in An-spruch genommen wird.

    Bei Nachweis eines von der Bezugs-größe abweichenden Arbeitseinkom-mens kann der Beitragsberechnungauch dieses Arbeitseinkommen zu-grunde gelegt werden. Der Nachweisist durch den jeweils letzten Einkom-mensteuerbescheid zu führen. Ist eineVeranlagung zur Einkommensteuernoch nicht erfolgt, sind die Einkünftemit sonstigen Unterlagen zu belegen.

    Als Mindestbeitrag sind bei einemBeitragssatz von 19,1% monatlich120,33 DM zur Rentenversicherungzu entrichten.

    Beitragsrecht

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    Melderecht

    Frage:Wie werden der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte die Selb-ständigen i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGBVI bekannt?

    Antwort:Diese Selbständigen haben sich für dieDurchführung der Versicherung bei derfür die Rentenversicherung der wirt-schaftlich von einem Auftraggeber ab-hängigen Alleinunternehmer zuständi-gen Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte zu melden.

    Erfolgt das nicht, werden die Sachver-halte in der Regel bei Prüfungen derEinzugsstelle oder über Betriebsprü-fungen bekannt. Denn die Versiche-rungsträger sind nach der Beitrags-überwachungsordnung berechtigtund verpflichtet, in den Betrieben allesozialversicherungsrelevanten Tatbe-

    stände zu prüfen. Der Arbeitgeber hatdazu alle Unterlagen, die der Klärung,ob ein versicherungs- und beitrags-pflichtiges Beschäftigungsverhältnisvorliegt, auf Verlangen offen zu legen.

    Frage:Eine Befreiung von der Rentenversi-cherungspflicht ist unter anderemmöglich, soweit ein Lebens- oder Ren-tenversicherungsvertrag mit einemöffentlichen oder privaten Versiche-rungsunternehmen vor dem 10. De-zember 1998 abgeschlossen wordenist. Ist hierbei der Tag der Antragstel-lung auf Abschluss eines Versiche-rungsvertrages oder der Tag der Aus-stellung des Versicherungsscheinsentscheidend?

    Antwort:Maßgebend für die Anwendung derBefreiungsregelung ist der Tag, an

    Melderecht

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    dem das Versicherungsunternehmendie Annahme des Antrages bestätigthat.

    Frage:In welchem Monat muss die Prämie fürden ggf. nachgebesserten Versiche-rungsvertrag die Höhe des Beitrageszur Rentenversicherung erreichen?

    Antwort:Die Aufwendungen für den Versiche-rungsvertrag müssen spätestens beiAntragstellung den ansonsten zuzahlenden Rentenversicherungsbei-trag erreichen, damit die Befreiungausgesprochen werden kann. Hierbeiist das vom Versicherten im Zeitpunktder Antragstellung nachgewieseneArbeitseinkommen zu berücksichti-gen.

    Frage:Wie ist die Anpassung einer Lebens-oder Rentenversicherung nachzuwei-sen?

    Antwort:Es genügt, wenn der Antrag zur An-passung des Versicherungsvertragesbis zur Einreichung des Befreiungsan-trages gestellt wird und der Beginn derAnpassung vor diesem Zeitpunkt liegt.Auf den Zeitpunkt der Annahme bzw.

    die Bestätigung des Vertrages durch dieVersicherungsgesellschaft kommt esnicht an, denn die Dauer des Verfah-rens beim öffentlichen oder privatenVersicherungsunternehmen darf nichtzu Lasten des Versicherten gehen. DerVertrag kann selbst dann noch ange-passt werden, wenn die Eigenschaft alsrentenversicherungspflichtiger Selb-ständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VIvom Sozialversicherungsträger erstspäter als ein Jahr nach erstmaliger Er-füllung der Merkmale des § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI festgestellt wird, wenn derAntrag rechtzeitig gestellt wurde.

    Frage:Ein Lebens- oder Rentenversiche-rungsvertrag muss u.a. Leistungen fürden Fall der Invalidität vorsehen. Wasist in diesem Zusammenhang unterInvalidität zu verstehen?

    Antwort:Den Leistungen für den Fall von Inva-lidität entsprechen bei Lebens- undRentenversicherungsverträgen dieLeistungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die entweder dievollständige oder die teilweise Berufs-unfähigkeit abdeckt.

    Vollständige Berufsunfähigkeit liegtu.a. vor, wenn der Versicherte infolge

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    ?Krankheit, Körperverletzung oderKräfteverfalls voraussichtlich dauerndaußerstande ist, seinen Beruf auszuü-ben. Teilweise Berufsunfähigkeit liegtvor, wenn die zuvor genannten Vor-aussetzungen nur in einem bestimm-ten Grad voraussichtlich dauernd er-füllt sind.

    Jede abgeschlossene Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung ist damit alsBefreiungsvoraussetzung mit denRenten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit in der gesetzlichen Renten-versicherung vergleichbar.

    Frage:Selbständige müssen zur Befreiungvon der Versicherungspflicht nach §231 Abs. 5 Nr. 2 SGB VI einen Lebens-oder Rentenversicherungsvertrag ab-geschlossen haben, aus dem u.a. Lei-stungen für das Erleben des 60. odereines höheren Lebensjahres erbrachtwerden. Ist durch den Begriff „höhe-ren Lebensjahres“ eine Begrenzungauf das 65. Lebensjahr bezweckt?

    Antwort:Nein. Im Gesetz ist lediglich eineUntergrenze (Vollendung des 60. Le-bensjahres), nicht jedoch eine Ober-grenze vorgesehen. Der Gesetzgeberist davon ausgegangen, dass sich der

    Selbständige auf der Basis der vorge-schriebenen Vorsorgeaufwendungenschon im eigenen Interesse nicht fürein zu hohes Lebensalter für den Ab-lauf der Versicherung entscheidet.

    Frage:Müssen die Leistungen aus einem Le-bens- oder Rentenversicherungsver-trag als monatlich wiederkehrendeLeistung erbracht werden?

    Antwort:Nein. Das Gesetz lässt offen, in wel-cher Form die vertraglichen Leistun-gen zu erbringen sind. Damit ist aucheine Kapitallebensversicherung Grund-lage für die Befreiung, wenn sie denim Gesetz genannten Leistungsum-fang vorsieht und hierfür die im Gesetzgeforderten Beiträge aufgewendetwerden.

    Frage:Welche Voraussetzungen müssen füreine Befreiungsversicherung erfülltwerden, damit im Todesfall Leistungenan Hinterbliebene erbracht werden?

    Antwort:Bei der Frage, ob aufgrund eines Ver-sicherungsvertrages im Todesfall Lei-stungen an Hinterbliebene erbrachtwerden, kommt es darauf an, ob ein

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    Lebensversicherungsvertrag oder einRentenversicherungsvertrag abge-schlossen ist.

    Bei einem Lebensversicherungsver-trag ist das Todesfallrisiko bereits danneingeschlossen, wenn der verheirate-te Versicherte als bezugsberechtigtden Ehegatten eingesetzt hat. In die-sem Fall wird die Lebensversicherungan den bezugsberechtigten Ehegattenausgezahlt, wenn der Versicherte denVersicherungsfall nicht erlebt.

    Bei einem Rentenversicherungsver-trag ist das Todesfallrisiko erst danneingeschlossen, wenn eine Hinter-bliebenenzusatzversicherung, die imTodesfall Leistungen an den bezugs-berechtigten Ehegatten vorsieht, ab-geschlossen ist. Ist das nicht der Fall,kommt allein eine Beitragsrückerstat-tung an die bezugsberechtigte Personin Betracht; hierbei handelt es sich abernicht um „Leistungen im Todesfall andie Hinterbliebenen“ im Sinne der Be-freiungsvorschrift.

    Frage:Kann die für die Befreiung nach § 231Abs. 5 Nr. 2 SGB VI notwendigePrämienhöhe auch durch die Additionmehrerer Versicherungsverträge er-reicht werden?

    Antwort:Ja. Die geforderte Prämienhöhe kannauch durch die Zusammenrechnungder einzelnen Prämienhöhen aus ver-schiedenen Lebens- und Rentenver-sicherungsverträgen sowie unter Be-rücksichtigung einer Zusage auf einebetriebliche Altersversorgung erzieltwerden. Hierbei sind zu einem vordem 10. Dezember 1998 abgeschlos-senen Versicherungsvertrag auchzusätzliche Versicherungsverträge zuberücksichtigen, die erst nach dem9. Dezember 1998 abgeschlossenwurden.

    Frage:Wirkt die Befreiung auch für zukünf-tige selbständige Tätigkeiten, die dieVoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9SGB VI erfüllen?

    Antwort:Ja. Solche Selbständige werden aufAntrag für jede Tätigkeit als arbeit-nehmerähnliche Selbständige von derVersicherungspflicht befreit. BeiAufnahme einer abhängigen Be-schäftigung tritt allerdings Ver-sicherungspflicht als Arbeitnehmer ein.

    Frage:Welche Maßstäbe gelten für den Ver-gleich der Prämienhöhe mit den in der

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    Rentenversicherung zu zahlendenBeiträgen?

    Antwort:Für den Vergleich der ausreichendenPrämienhöhe mit den ansonsten in derRentenversicherung aufzuwenden-den Beiträgen ist auf die Regelungenfür die Beitragszahlung Selbständigerzum Zeitpunkt der Antragstellung, zu-rückzugreifen. Das bedeutet, dasseine Prämienhöhe ausreichend ist,wenn sie zu diesem Zeitpunkt

    ● mindestens in Höhe des Regelbei-trages,

    ● bei Existenzgründern - soweit siesich nicht von der Rentenversiche-rungspflicht haben befreien lassen -in den ersten 3 Jahren mindestensin Höhe des halben Regelbeitragesoder

    ● unterhalb des (halben) Regelbeitra-ges in einkommensgerechter Bei-tragshöhe – mindestens jedoch inHöhe von 120,33 DM (2001)

    gezahlt wird.

    Frage:Reicht es für die Befreiung von derRentenversicherungspflicht für bereitsam 31. Dezember 1998 tätige Selb-ständige aus, wenn Immobilienver-

    mögen vorhanden ist oder in Aktien-fonds investiert wird?

    Antwort:Grundsätzlich erkennt das Gesetz in §231 Abs. 5 Nr. 3 SGB VI jede andereForm der Altersvorsorge an, sofern siebereits vor dem 10. Dezember 1998betrieben wurde und so ausgestaltetwar oder nachträglich (innerhalb einesJahres nach Eintritt der Versiche-rungspflicht) so ausgestaltet wird,dass sie insgesamt gewährleistet, dasseine ausreichende Sicherung für denFall der Invalidität und zur Sicherungdes Alters vorhanden ist und im To-desfall eine Hinterbliebenenversor-gung gesichert ist. Dabei darf der wirt-schaftliche Wert nicht hinter demeiner privaten Lebens- oder Renten-versicherung, die entsprechende Risi-ken abdeckt und über einen entspre-chenden Leistungsumfang verfügt,zurückbleiben. Dies kann auch in Formvon Immobilien und Aktienfonds ge-schehen. Die Konkretisierung im Ein-zelfall bleibt dem pflichtgemäßenErmessen der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte überlassen.

    Frage:Existenzgründer können sich auf An-trag für drei Jahre von der Renten-versicherungspflicht nach § 2 Satz 1

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    Nr. 9 SGB VI befreien lassen. Wannbeginnt der Dreijahreszeitraum zu lau-fen?

    Antwort:Der Beginn des Dreijahreszeitraumesrichtet sich nach der erstmaligen Er-füllung der Merkmale des § 2 Satz 1Nr. 9 SGB VI.

    Frage:Kann der dreijährige Beitragszeitraumfür eine zweite Existenzgründung er-neut in Anspruch genommen wer-den?

    Antwort:Ja. Eine zweite Existenzgründung liegtallerdings nicht vor, wenn eine beste-hende selbständige Existenz lediglichumbenannt oder deren Geschäfts-zweck gegenüber der Vorangegange-nen nicht wesentlich verändert wor-den ist.

    Frage:Steht das Befreiungsrecht für Exi-stenzgründer auch Personen zu, diesich bereits vor dem 1. Januar 1999selbständig gemacht haben?Antwort:Ja, soweit der Dreijahreszeitraum nachAufnahme der selbständigen Tätigkeitnoch nicht überschritten ist.

  • Auszug ausdem Sozialgesetzbuch

    Auszug aus demSozialgesetzbuch

    Viertes Buch Sozialgesetzbuch -Gemeinsame Vorschriften für dieSozialversicherung:

    § 7 Beschäftigung

    (1) Beschäftigung ist die nichtselb-ständige Arbeit, insbesondere ineinem Arbeitsverhältnis. Anhalts-punkte für eine Beschäftigung sindeine Tätigkeit nach Weisungen undeine Eingliederung in die Arbeitsorga-nisation des Weisungsgebers.“

    ...

    „(4) Bei einer erwerbsmäßig tätigenPerson, die ihre Mitwirkungspflichtennach § 206 des Fünften Buchs Sozial-gesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 desSechsten Buchs Sozialgesetzbuch nichterfüllt, wird vermutet, dass sie be-schäftigt ist, wenn mindestens drei derfolgenden fünf Merkmale vorliegen:

    1. Die Person beschäftigt im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeitregelmäßig keinen versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer, dessenArbeitsentgelt aus diesem Beschäf-tigungsverhältnis regelmäßig imMonat 630 Deutsche Mark über-steigt;

    2. sie ist auf Dauer und im wesent-lichen nur für einen Auftraggebertätig;

    3. ihr Auftraggeber oder ein ver-gleichbarer Auftraggeber lässt ent-sprechende Tätigkeiten regelmäßigdurch von ihm beschäftigte Arbeit-nehmer verrichten;

    4. ihre Tätigkeit lässt typische Merk-male unternehmerischen Handelnsnicht erkennen;

  • 5. ihre Tätigkeit entspricht dem äuße-ren Erscheinungsbild nach der Tä-tigkeit, die sie für denselben Auf-traggeber zuvor aufgrund einesBeschäftigungsverhältnisses ausge-übt hatte.

    Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter,die im wesentlichen frei ihre Tätigkeitgestalten und über ihre Arbeitszeit be-stimmen können. Die Vermutungkann widerlegt werden.

    § 7 a Anfrageverfahren

    (1) Die Beteiligten können schriftlicheine Entscheidung beantragen, obeine Beschäftigung vorliegt, es seidenn, die Einzugsstelle oder ein ande-rer Versicherungsträger hatte im Zeit-punkt der Antragstellung bereits einVerfahren zur Feststellung einer Be-schäftigung eingeleitet. Über den An-trag entscheidet abweichend von§ 28h Abs. 2 die Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte.

    (2) Die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte entscheidet aufgrundeiner Gesamtwürdigung aller Um-stände des Einzelfalles, ob eine Be-schäftigung vorliegt.

    (3) Die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte teilt den Beteiligtenschriftlich mit, welche Angaben undUnterlagen sie für ihre Entscheidungbenötigt. Sie setzt den Beteiligten eineangemessene Frist, innerhalb derdiese die Angaben zu machen und dieUnterlagen vorzulegen haben. Bei derFristsetzung weist sie darauf hin, dasssie die Vermutungsregelung des § 7Abs. 4 nach Fristablauf anwendenkann.

    (4) Die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte teilt den Beteiligtenmit, welche Entscheidung sie zutreffen beabsichtigt, bezeichnet dieTatsachen, auf die sie ihre Ent-scheidung stützen will, und gibt denBeteiligten Gelegenheit, sich zuder beabsichtigten Entscheidung zuäußern.

    (5) Die Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte fordert die Beteiligtenauf, innerhalb einer angemessenenFrist die Tatsachen anzugeben, dieeine Widerlegung begründen, wenndiese die Vermutung widerlegen wol-len.

    (6) Wird der Antrag nach Absatz 1innerhalb eines Monats nach Aufnah-me der Tätigkeit gestellt und stellt die

  • Bundesversicherungsanstalt für Ange-stellte ein versicherungspflichtiges Be-schäftigungsverhältnis fest, tritt dieVersicherungspflicht mit der Bekannt-gabe der Entscheidung ein, wenn derBeschäftigte

    1. zustimmt und

    2. er für den Zeitraum zwischen Auf-nahme der Beschäftigung und derEntscheidung eine Absicherunggegen das finanzielle Risiko vonKrankheit und zur Altersvorsorgevorgenommen hat, die der Art nachden Leistungen der gesetzlichenKrankenversicherung und der ge-setzlichen Rentenversicherung ent-spricht.

    Der Gesamtsozialversicherungsbei-trag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig,zu dem die Entscheidung, dass eineBeschäftigung vorliegt, unanfechtbargeworden ist.

    (7) Widerspruch und Klage gegenEntscheidungen, dass eine Beschäf-tigung vorliegt, haben aufschiebendeWirkung. Eine Klage auf Erlass derEntscheidung ist abweichend von§ 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzesnach Ablauf von drei Monaten zu-lässig.

    § 7b Beitragsrückstände

    Stellt ein Versicherungsträger außer-halb des Verfahrens nach § 7a fest,dass eine versicherungspflichtige Be-schäftigung vorliegt, tritt die Versi-cherungspflicht erst mit dem Tag derBekanntgabe dieser Entscheidung ein,wenn der Beschäftigte

    1. zustimmt,

    2. für den Zeitraum zwischen Aufnah-me der Beschäftigung und der Ent-scheidung eine Absicherung gegendas finanzielle Risiko von Krankheitund zur Altersvorsorge vorgenom-men hat, die der Art nach den Lei-stungen der gesetzlichen Kranken-versicherung und der gesetzlichenRentenversicherung entspricht, und

    3. er oder sein Arbeitgeber weder vor-sätzlich noch grob fahrlässig voneiner selbständigen Tätigkeit aus-gegangen ist.

    § 7c Übergangsregelung fürBeitragsrückstände

    Bestehen Zweifel, ob eine Beschäfti-gung oder eine selbständige Tätigkeitvorliegt, und ist ein Antrag auf Ent-

  • scheidung, ob eine Beschäftigung vor-liegt, bis zum 30. Juni 2000 gestelltworden, tritt die Versicherungspflichtmit der Bekanntgabe der Entschei-dung der Bundesversicherungsanstaltfür Angestellte ein, dass ein versiche-rungspflichtiges Beschäftigungsver-hältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 giltentsprechend. Satz 1 findet keine An-wendung, wenn

    1. im Zeitpunkt der Antragstellung dieEinzugsstelle oder ein andererVersicherungsträger bereits eineEntscheidung, dass eine versiche-rungspflichtige Beschäftigung vor-liegt, getroffen oder ein ent-sprechendes Verfahren eingeleitethatte, oder

    2. der Arbeitgeber seine Pflichtennach dem Dritten Abschnitt bis zuder Entscheidung vorsätzlich odergrob fahrlässig nicht erfüllt hat.“

    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung:

    § 2 Satz 1 Nr. 9:

    Versicherungspflichtig sind selbstän-dig Tätige...9. Personen,

    a) die im Zusammenhang mit ihrerselbständigen Tätigkeit regelmäßigkeinen versicherungspflichtigen Ar-beitnehmer beschäftigen, dessenArbeitsentgelt aus diesem Beschäf-tigungsverhältnis regelmäßig 630Deutsche Mark im Monat über-steigt, undb) auf Dauer und im wesentlichennur für einen Auftraggeber tätigsind.

    § 2 Satz 2:

    Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten 1. auch Personen, die berufliche

    Kenntnisse, Fertigkeiten oder Er-fahrungen im Rahmen beruflicherBildung erwerben,

    2. nicht Personen, die als geringfügigBeschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2auf die Versicherungsfreiheit ver-zichtet haben.

    In § 6 Abs. 1a:

    Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9versicherungspflichtig sind, werdenvon der Versicherungspflicht befreit

    1. für einen Zeitraum von drei Jahrennach erstmaliger Aufnahme einerselbständigen Tätigkeit, die die

  • Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 er-füllt,

    2. nach Vollendung des 58. Lebens-jahres, wenn sie nach einer zuvorausgeübten selbständigen Tätigkeiterstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ver-sicherungspflichtig werden oderzuvor aufgrund der Nummer 1 vonder Versicherungspflicht befreitwaren.

    Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für dieAufnahme einer zweiten selbständi-gen Tätigkeit, die die Merkmale des §2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahmeeiner selbständigen Tätigkeit liegtnicht vor, wenn eine bestehende selb-ständige Tätigkeit lediglich umbe-nannt oder deren Geschäftszweckgegenüber der vorangegangenennicht wesentlich verändert wordenist.“

    §134:

    Für selbständig Tätige, die als

    1. Lehrer oder Erzieher, 2. Pflegepersonen,3. Hebammen oder Entbindungspfle-

    ger, 4. Seelotsen,5. Künstler oder Publizisten

    6. Personen im Sinne des § 2 Satz 1Nr. 9

    versicherungspflichtig sind, ist dieBundesversicherungsanstalt für Ange-stellte zuständig.

    § 231 Abs. 5:

    Personen, die am 31. Dezember 1998eine selbständige Tätigkeit ausgeübthaben, in der sie nicht versicherungs-pflichtig waren, und danach gemäß § 2Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig wer-den, werden auf Antrag von dieser Ver-sicherungspflicht befreit, wenn sie

    1. vor dem 2. Januar 1949 geborensind oder

    2. vor dem 10. Dezember 1998 miteinem öffentlichen oder privatenVersicherungsunternehmen einenLebens- oder Rentenversiche-rungsvertrag abgeschlossen haben,der so ausgestaltet ist oder bis zum30. Juni 2000 oder binnen einesJahres nach Eintritt der Versiche-rungspflicht so ausgestaltet wird,dassa) Leistungen für den Fall der Inva-lidität und des Erlebens des 60. odereines höheren Lebensjahres sowieim Todesfall Leistungen an Hinter-bliebene erbracht werden und

  • b) für die Versicherung mindestensebensoviel Beiträge aufzuwendensind, wie Beiträge zur Rentenversi-cherung zu zahlen wären, oder

    3. vor dem 10. Dezember 1998 einevergleichbare Form der Vorsorgebetrieben haben oder nach diesemZeitpunkt bis zum 30. Juni 2000oder binnen eines Jahres nach Ein-tritt der Versicherungspflicht ent-sprechend ausgestalten; eine ver-gleichbare Vorsorge liegt vor, wenn a) vorhandenes Vermögen oderb) Vermögen, das aufgrund einerauf Dauer angelegten vertraglichenVerpflichtung angespart wird, insgesamt gewährleisten, dass eineSicherung für den Fall der Invaliditätund des Erlebens des 60. oder eineshöheren Lebensjahres sowie imTodesfall für Hinterbliebene vor-handen ist, deren wirtschaftlicherWert nicht hinter dem einer Lebens-oder Rentenversicherung nachNummer 2 zurückbleibt.

    Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eineZusage auf eine betriebliche Alters-versorgung, durch die die leistungs-bezogenen und aufwandsbezogenenVoraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2erfüllt werden. Die Befreiung ist bin-nen eines Jahres nach Eintritt der Ver-

    sicherungspflicht zu beantragen; dieFrist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000ab. Die Befreiung wirkt vom Eintrittder Versicherungspflicht an.

  • A d r e s s e n

    Verband DeutscherRentenversicherungsträger (VDR), Eysseneckstraße 55,60322 Frankfurt/Main,Tel.: (069) 1522-0Fax: (069) 1522320Internet:http://www.vdr.de

    Bundesversicherungsanstalt fürAngestellte (BfA), Ruhrstraße 2,10709 Berlin Postanschrift 10704 BerlinTel.: (030)86 5-1Fax: (030)86 5-2 72 40Internet:http://www.bfa-berlin.de

    LVA Baden, Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe Postanschrift 76122 KarlsruheTel.: (0721) 8 25-0Fax: (0721) 8 25-35 03Internet:http://www.lva-baden.de

    LVA Berlin, Knobelsdorffstraße 92, 14059 BerlinPostanschrift 14047 BerlinTel.: (030) 30 02-0Fax: (030) 30 02-10 19

    LVA Brandenburg, Bertha-von-Suttner-Straße 1,15236 Frankfurt/OderPostanschrift 15228 Frankfurt/OderTel.: (0335) 5 51-0Fax: (0335) 5 51-12 95

    Adressen

    http://www.vdr.dehttp://www.bfa-berlin.dehttp://www.lva-baden.de

  • LVA Braunschweig, Kurt-Schumacher-Straße 20, 38102 BraunschweigPostanschrift 38091 BraunschweigTel.: (0531) 70 06-0Fax: (0531) 70 06-4 25

    LVA Freie und Hansestadt Hamburg,Überseering 10, 22297 HamburgPostanschrift Postfach 60 15 60,22215 HamburgTel.: (040) 63 81-0Fax: (040) 63 81-29 91Internet:http://www.lva-hamburg.de

    LVA Hannover, Lange Weihe 2/4, 30880 Laatzen Postanschrift 30875 LaatzenService-Tel.: (0511) 8 29-46 46Tel.: (0511) 8 29-0Fax: (0511) 8 29-26 35Internet:http://www.lva-hannover.de

    LVA Hessen, Städelstraße 28,60596 Frankfurt/MainPostanschrift 60591 Frankfurt/MainTel.: (069) 60 52-0Fax: (069) 60 52-16 00

    LVA Mecklenburg-Vorpommern, Platanenstraße 43, 17033 NeubrandenburgPostanschrift Postfach 17 06, 17033 NeubrandenburgTel.: (0395) 3 70-0Fax: (0395) 3 70-44 44

    LVA Niederbayern-Oberpfalz, Am Alten Viehmarkt 2, 84028 LandshutPostanschrift 84024 LandshutTel.: (0871)81-0Fax: (0871) 81-21 40E-Mail: [email protected]:http://www.lva-landshut.de

    LVA Oberbayern, Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 MünchenPostanschrift 81729 MünchenService-Tel.: (089) 67 81-21 21 Tel.: (089) 67 81-0Fax: (089) 67 81-23 45

    LVA Oberfranken und Mittelfranken,Wittelsbacherring 11, 95444 BayreuthPostanschrift 95440 BayreuthService-Tel.: (0921) 6 07-5 88Tel.: (0921) 6 07-0Fax: (0921) 6 07-3 98Internet:http://www.lva-bayreuth.de

    http://www.lva-hamburg.dehttp://www.lva-hannover.dehttp://www.lva-landshut.dehttp://www.lva-bayreuth.de

  • LVA Oldenburg-Bremen, Huntestraße 11, 26135 OldenburgPostanschrift Postfach 27 67, 26017 OldenburgService-Tel.: (0441) 9 27-27 27Tel.: (0441) 9 27-0Fax: (0441) 9 27-5 63Internet:http://www.lva-oldenburg-bremen.de

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    LVA Rheinprovinz, Königsallee 71, 40215 DüsseldorfPostanschrift 40194 DüsseldorfService-Tel.: (0211) 9 37-30 30Tel.: (0211) 9 37-0Fax: (0211) 9 37-30 96E-Mail: [email protected]: http://www.lva-rheinprovinz. de

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    LVA Sachsen-Anhalt, Paracelsusstraße 21, 06114 HallePostanschrift 06092 HalleService-Tel.: (0345) 2 13-22 54Tel.: (0345) 2 13-0Fax: (0345) 2 02 33 14Internet: http://www.lva-sachsen-anhalt.de

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  • LVA Thüringen, Kranichfelder Straße 399097 ErfurtTel.: (0361) 4 82-0Fax: (0361) 4 82-22 99Internet: http://www.lva-thueringen.de

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    LVA Westfalen, Gartenstraße 19448147 MünsterTel.: (0251) 2 38-0Fax: (0251) 2 38-34 71Internet: http://www.lva-westfalen.de

    LVA Württemberg, Adalbert-Stifter-Straße 10570437 StuttgartTel.: (0711) 8 48-1Fax: (0711) 8 44- 7 02Internet: http://www.lva-wuerttemberg.deBundesknappschaft, Pieperstraße 14 - 28, 44789 BochumPostanschrift 44781 BochumTel.: (0234)3 04-0Fax: (0234)3 04-52 05

    AOK BundesverbandKortrijker Straße 153177 BonnPostanschrift 53170 BonnTel.: ( 0228) 84 3-0Fax: ( 0228) 84 3-502Internet:http://www.aok.de

    http://www.lva-thueringen.dehttp://www.lva-unterfranken.dehttp://www.lva-westfalen.dehttp://www.lva-wuerttemberg.dehttp://www.aok.de

  • r u n ds c h r e i b e nder spitzeno r g a n i s at i o n e n

    AOK-BUNDESVERBAND, BONN

    BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN,ESSEN

    IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH

    SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG

    BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHENKRANKENKASSEN, KASSEL

    BUNDESKNAPPSCHAFT, BOCHUM

    AEV-ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E.V.,SIEGBURG

    VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSENE.V., SIEGBURG

    VERBAND DEUTSCHER RENTENVERSICHERUNGS-TRÄGER, FRANKFURT

    BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGE-STELLTE, BERLIN

    BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT, NÜRNBERG

    Rundschreibender Spitzen-organisationen

  • 20. Dezember 1999

    Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit;Versicherungs- , Beitrags- und Melderecht

    (...)

    Inhaltsverzeichnis

    1 (...)

    2 (...)

    3 Versicherungsrecht

    3.1 Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV

    3.2 Amtsermittlungsgrundsatz

    3.3 Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Dienst- /Werkvertrag

    3.4 Amtliche Eintragungen oder Genehmigungen als Hinweis auf eineselbständige Tätigkeit, Gesellschaftsform

    3.5 Vermutung einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 4 SGB IV

    3.5.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern

    3.5.2 Bindung an einen Auftraggeber

    3.5.3 Entsprechende Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer

    3.5.4 Typische Merkmale unternehmerischen Handelns

  • 3.5.5 Äußeres Erscheinungsbild

    3.5.6 Auswirkungen auf die Sozialversicherung

    3.5.7 Nicht erfasste Personenkreise

    3.5.7.1 Handelsvertreter

    3.5.7.2 Mitarbeitende Gesellschafter

    3.6 Widerlegung der Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses

    3.7 Anwendung der Rechtsvermutung

    3.8 Anfrageverfahren

    3.8.1 Allgemeines

    3.8.2 Verwaltungsverfahren bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    3.8.3 Beginn der Versicherungspflicht bei einem rechtzeitigen Anfrageverfahren

    3.8.4 Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei einem Anfrage-verfahren

    3.8.5 Übergangsregelung zum Beginn der Versicherungspflicht bei einemAnfrageverfahren

    4 Rechtsmittel gegen Statusentscheidungen

    5 Beginn der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen außerhalb einesrechtzeitigen Anfrageverfahrens

    6 Pflichten des Auftraggebers

  • 7 Bestandsschutz bindender Feststellungen nach § 7 Abs. 4 SGB IV alterFassung

    8 Beitragsrecht

    8.1 Allgemeines

    8.2 Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht nicht als Selbständigebewertet werden

    8.3 Arbeitnehmer, die nach dem Einkommensteuerrecht als Selbständigebewertet werden

    8.3.1 Allgemeines

    8.3.2 Beitragspflichtige Einnahmen in Anlehnung an die Bezugsgröße

    8.3.3 Beitragspflichtige Einnahmen nach dem letzten Einkommensteuer-bescheid

    8.3.4 Übergangsfälle

    8.4 Beitragstragung und Beitragszahlung

    9 Melderecht

    10 Führung von Lohnunterlagen

    11 Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

  • A n l a g eAnlage 1

    Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fern-sehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch täti-gen Personen vom 13. Mai 1992 (nicht abgedruckt)

    Anlage 2

    Versicherungsrechtliche Beurteilung von HandelsvertreternSeite 87

    Anlage 3

    Versicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter–Geschäftsführern einerGmbH (nicht abgedruckt)

    Anlage 4

    Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Be-schäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Merkmale ty-pischen unternehmerischen HandelnsSeite 96

    (...)

  • 3.13 Versicherungsrecht3.1 Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV

    In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Arbeiter undAngestellte (Arbeitnehmer), die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, versi-cherungspflichtig. Da selbständig Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslo-senversicherung nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen und inder Rentenversicherung nur ein kleiner Kreis selbständig tätiger Personen versi-cherungspflichtig ist, bedarf es zur Unterscheidung einer selbständigen Tätigkeitvon einer Beschäftigung als Arbeitnehmer bestimmter Abgrenzungskriterien.

    Die Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als nichtselbständige Arbeit,insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, definiert. Der Begriff des Beschäfti-gungsverhältnisses ist allerdings weitergehender als der Begriff des Arbeitsver-hältnisses; er erfasst somit auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt(z.B. bei GmbH-Geschäftsführern). Als typische Merkmale einer Beschäftigungnennt § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Weisungsgebundenheit der Erwerbspersonund ihre betriebliche Eingliederung. Diese Merkmale sind nicht zwingend kumu-lativ für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, sie sindlediglich als Anhaltspunkte erwähnt, ohne eine abschließende Bewertung vorzu-nehmen. So kann das Weisungsrecht – vornehmlich bei Diensten höherer Art –eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozessverfeinert“ sein.

    Der Auftraggeber hat - wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern- zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selb-ständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfallkeine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal von ihm nichts zu veran-lassen. Er geht jedoch - wie bisher schon - das Risiko ein, dass bei einer Prüfungdurch einen Versicherungsträger und ggf. im weiteren Rechtsweg durch die So-zialgerichte der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung vonBeiträgen erforderlich wird. In Zweifelsfällen wird deshalb empfohlen, das Anfra-geverfahren zur Statusklärung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestell-te nach § 7a SGB IV einzuleiten (vgl. Ausführung zu Abschnitt 3.8).

  • 3.3

    3.23.2 AmtsermittlungsgrundsatzIst zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit ein Verwal-tungsverfahren eingeleitet, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 SGB X). DieVermutungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV hebt diesen Grundsatz in derSozialversicherung nicht auf. Der Sozialversicherungsträger hat von sich aus dieTatsachen zu ermitteln, die zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine selbständigeTätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, erforderlich sind. Für dieAbgrenzung sind weiterhin die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterienmaßgeblich. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Ein-zelfalls. Treffen Merkmale, die für die Beschäftigteneigenschaft sprechen, mitMerkmalen zusammen, die auf Selbständigkeit hindeuten, hat der Sozialversi-cherungsträger nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesamtwürdi-gung zu prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, und aufder Grundlage des § 7 Abs. 1 SGB IV zu entscheiden.

    3.3 Abgrenzung des Beschäftigungsverhältnisses vom Dienst- /Werkvertrag

    Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freienDienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Ab-hängigkeit bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist,wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer vonseinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinrei-chende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Be-schäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches In-halt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zuerbringenden Tätigkeit betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detail-lierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark ein-schränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurch-führung ergeben.

    Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweili-gen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungs-verhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können so-

  • 3.4

    wohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oderWerkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Be-schäftigungsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf dasVorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei sind für dieAbgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringungvon Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsver-hältnis gegeben haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Der je-weilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Dieser wiede-rum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichenDurchführung des Vertrages. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rück-schlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirk-lichkeit ausgegangen sind.

    3.4 Amtliche Eintragungen oder Genehmigungen als Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, Gesellschaftsform

    Aufgrund der Gesamtbetrachtung kann durchaus jemand auch selbständig tätigsein, der nur für einen Auftraggeber arbeitet und in seinem Unternehmen keineMitarbeiter beschäftigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er für seine Unter-nehmung bzw. selbständige Tätigkeit eine besondere amtliche Genehmigung oderZulassung benötigt. Auch die Eintragung in die Handwerksrolle stützt die Annah-me einer selbständigen Tätigkeit. Die Gewerbeanmeldung bzw. die Eintragung indas Gewerberegister oder in das Handelsregister reicht dagegen für sich alleinenicht aus.

    Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft (z.B. GmbH, KG oder OHG), schließt diesein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber aus. Der Ausschlusseines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wirkt jedoch nur auf die Beurteilungder Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer,nicht jedoch auf die Frage, ob die in der Gesellschaft Tätigen (z.B. Kommanditi-sten) Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein können (vgl. Abschnitt 3.5.7.2).

    Die gleiche Beurteilung gilt grundsätzlich auch, sofern es sich bei dem Auftrag-nehmer um eine Ein-Personen-GmbH handelt.

  • 3.5

    Handelt es sich bei der auftragnehmenden Gesellschaft um eine GbR, ist das Vor-liegen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit im Ein-zelfall zu prüfen.

    3.5 Vermutung einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 4 SGB IV

    Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB IV sieht als materiell-rechtliche Folge einer Ver-letzung der Mitwirkungspflichten der zu beurteilenden Erwerbspersonen aus § 206SGB V oder aus § 196 Abs. 1 SGB VI vor, dass eine Beschäftigung der betreffen-den Erwerbsperson vermutet wird. Die fehlende Mitwirkung des Auftraggebersan der Klärung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses kann zwar nichtzu einer Anwendung des § 7 Abs. 4 SGB IV führen, entbindet ihn jedoch nichtvon seiner Auskunftspflicht nach § 98 Abs. 1 SGB X.

    Die Vermutungsregelung kommt damit nur in den Ausnahmefällen zur Anwen-dung, in denen dem Sozialversicherungsträger eine vollständige Sachverhaltsauf-klärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Wenn die Vor-aussetzungen für eine Anwendung der Vermutungsregelung erfüllt sind und dieszur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führt, können die Beteiligten dieVermutung widerlegen, indem sie Tatsachen vorbringen, die der Sozialversiche-rungsträger zunächst wegen der fehlenden Mitwirkung nicht berücksichtigenkonnte (siehe Abschnitt 3.6).

    Nach dem Kriterienkatalog des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV wird das Bestehen einerBeschäftigung gesetzlich vermutet, wenn mindestens drei der nachstehend auf-geführten fünf Merkmale vorliegen:

    1. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungs-pflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Be-schäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 DM übersteigt.

    2. Die Erwerbsperson ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftrag-geber tätig.

  • 3.5.1

    3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechendeTätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.

    4. Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale unternehmerischenHandelns nicht erkennen.

    5. Die Tätigkeit der Erwerbsperson entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nachder Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Be-schäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

    3.5.1 Beschäftigung von Arbeitnehmern

    Anders als ein Selbständiger kann ein abhängig Beschäftigter die von ihm zuerbringende Arbeitsleistung in der Regel nicht auf andere Personen übertragen,sondern hat sie persönlich zu erbringen. Deshalb ist die Nichtbeschäftigung vonversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ein wichtiges Merkmal für das Vorliegeneiner Beschäftigung.

    Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der zu be-urteilenden Tätigkeit regelmäßig beschäftigt werden, sind bei der Prüfung des er-sten Vermutungsmerkmals zu berücksichtigen, es sei denn, das Arbeitsentgelt ausdiesem Beschäftigungsverhältnis übersteigt nicht regelmäßig im Monat 630 DM.Es kommt somit nicht alleine auf die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers an,die sich bereits aufgrund der nach § 8 Abs. 2 SGB IV vorzunehmenden Zu-sammenrechnung oder durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheitnach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ergeben kann, sondern auch auf die Höhe des ausdieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts. Als Arbeitnehmer gelten hierbeiauch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rah-men beruflicher Bildung erwerben. Die im Gesetz genannte Verdienstgrenze istauch dann nicht überschritten, wenn die zu beurteilende Erwerbsperson mehrereArbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelte zusammen 630 DM monatlichübersteigen. Die Voraussetzung des ersten Merkmals der Vermutungsregelungwird dann ebenfalls erfüllt.

  • 3.5.2

    Die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer durch die Erwerbsperson muss regelmäßigerfolgen; hierdurch sollen Manipulationen durch eine kurzfristige Beschäftigungvon Arbeitnehmern verhindert werden. Von einer regelmäßigen Beschäftigungvon Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisseoder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für die Er-werbsperson ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von biszu zwei Monaten (z.B. nach Kündigung eines Arbeitnehmers) sind insoweit grund-sätzlich unschädlich.

    Die aufgrund des Gesetzes vom 19.12.1998 eingefügte Ausnahmeregelung fürFamilienangehörige entfällt zum 1.4.2000 (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom20.12.1999). Ab diesem Zeitpunkt sind Familienangehörige, die sich in einem Be-schäftigungsverhältnis befinden, wie alle anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

    Arbeitnehmer, die im Privathaushalt und somit nicht im Zusammenhang mit derzu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden, bleiben bei der Beurteilung unbe-rücksichtigt. Im Übrigen kommt es auf die Art der Tätigkeit, die die im Zu-sammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer aus-üben, nicht an (z.B. Reinigungskräfte für Arbeits-/Büroräume).

    3.5.2 Bindung an einen Auftraggeber

    Die Bindung an einen Auftraggeber gilt stets in den Fällen einer vertraglichen Aus-schließlichkeitsbindung. Es genügt jedoch auch eine faktische Bindung.

    Durch das Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftragge-ber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen Rechnung getragen und insbesondere sicher-gestellt werden, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oderauch mehrere andere Auftraggeber die Vermutung einer Beschäftigung gegen Ar-beitsentgelt nicht ausschließt.

    Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auszugehen,wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines

  • 3.5.3

    regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Hierbei sind nebenden zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifischeBesonderheiten zu berücksichtigen. Bei einer im Voraus begrenzten, lediglichvorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbe-zogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit fürnur einen Auftraggeber vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahresliegt; im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätig-keit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahmedes Auftrages eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen.

    Die Bindung an einen Auftraggeber besteht allerdings dann, wenn sich zeitlich be-grenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederho-len. Existenzgründer müssen nach ihrem Unternehmenskonzept die Zusammen-arbeit mit mehreren Auftraggebern anstreben. Außerdem dürfen die tatsächlichenUmstände dem nicht entgegenstehen. Von einem Existenzgründer wird in derRegel in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeitauszugehen sein. Eine dauerhafte Tätigkeit für mehrere Auftraggeber liegt auchdann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach-einander für verschiedene Auftraggeber tätig ist. Das zweite Erfordernis, wesent-lich nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, ist als erfüllt anzusehen, wenn derBetroffene mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus den zu beur-teilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt.

    Bei der Prüfung des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB IV gelten Konzernunternehmenim Sinne des § 18 Aktiengesetz (AktG) sowie Kooperationspartner insoweit als einAuftraggeber.

    Als Auftraggeber können auch Franchisegeber in Betracht kommen.

    3.5.3 Entsprechende Tätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer

    Das dritte Kriterium ist vor allem in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Auf-traggeber für entsprechende Tätigkeiten neben festangestellten Personen auch

  • 3.5.4

    freie Mitarbeiter beschäftigt. Lässt sich bei der Gesamtwürdigung der Tätigkeitdes freien Mitarbeiters im Vergleich zu den festangestellten Personen fürentsprechende Tätigkeiten kein wesentlicher Unterschied feststellen, spricht diesfür ein Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt auch, wenn entsprechende Tätig-keiten bei einem vergleichbaren Auftraggeber von Arbeitnehmern verrichtet wer-den. Von einem vergleichbaren Auftraggeber ist auszugehen, wenn Branchen-identität vorliegt oder die Tätigkeit durch gleiche Arbeitsinhalte gekennzeichnetist.

    3.5.4 Typische Merkmale unternehmerischen Handelns

    Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfrei-heit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chan-cen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann.

    Zu typischen Merkmalen unternehmerischen Handelns gehört u.a., dass Leistun-gen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt im Namen und auf Rech-nung des Auftraggebers erbracht werden, sowie die eigenständige Entscheidungüber

    - Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug,- Einstellung von Personal,- Einsatz von Kapital und Maschinen,- die Zahlungsweise der Kunden (z.B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglich-

    keit, Einräumung von Rabatten),- Art und Umfang der Kundenakquisition, - Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z.B. Be-

    nutzung eigener Briefköpfe).

    Auf den Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängi-ger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sowie zur Bestimmung der Merk-male typischen unternehmerischen Handelns (Anlage 4) wird verwiesen.

  • 3.5.6

    3.5.53.5.5 Äußeres ErscheinungsbildMit diesem fünften Kriterium wird die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses infreie Mitarbeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in die Vermutungs-regelung aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die Fälle des Outsourcing unddes Outplacement. Bleibt das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit unverändert,so spricht dies für einen Fortbestand des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses.

    3.5.6 Auswirkungen auf die Sozialversicherung

    Durch die Aufnahme der Regelung des § 7 Abs. 4 in das Vierte Buch Sozialge-setzbuch - Gemeinsame Vorschriften - wird klargestellt, dass die Vermutung einerBeschäftigung bei fehlender Mitwirkung der Erwerbsperson für alle Zweige derSozialversicherung gilt. Das führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in derKranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGBV, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI,§ 25 Abs. 1 SGB III). Demzufolge gelten im Grundsatz alle versicherungs-, bei-trags- und melderechtlichen Konsequenzen eines Beschäftigungsverhältnisses.

    Die hier betroffenen erwerbsmäßig tätigen Personen, die daneben weitere Be-schäftigungen ausüben, unterliegen ggf. in allen Beschäftigungen der Sozialver-sicherungspflicht (Mehrfachbeschäftigung). Außerdem gelten die für Beschäftig-te maßgeblichen Regelungen über die Versicherungsfreiheit (z.B. wegenAusübung einer geringfügigen Beschäftigung, bei Bezug einer Altersrente aus dergesetzlichen Rentenversicherung).

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßigesJahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, krankenversiche-rungsfrei. Auch diese Vorschrift findet auf die hier betroffenen erwerbsmäßig tä-tigen Personen uneingeschränkt Anwendung. Für die Ermittlung des regelmäßi-gen Jahresarbeitsentgelts gelten die von der Rechtsprechung und Rechtslehreaufgestellten Grundsätze (...). Wird die Beschäftigung im Einkommensteuerrechtals selbständige Tätigkeit bewertet, ist für die Ermittlung des regelmäßigen

  • 3.5.73.5.7.1

    Jahresarbeitsentgelts § 14 Abs. 4 SGB IV zu beachten, wonach bis zum Nachweiseines niedrigeren oder höheren Einkommens ein Einkommen in Höhe der Be-zugsgröße maßgeblich ist. Bei Ansatz der Bezugsgröße kommt Versicherungsfrei-heit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V daher nicht in Betracht.

    Wird bereits zu Beginn der Beschäftigung ein niedrigeres oder höheres Einkom-men nachgewiesen, ist dieses Einkommen nicht nur für die Beitragseinstufung,sondern auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblich; übersteigtdas nachgewiesene Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht von vorn-herein Krankenversicherungsfreiheit. Wird dagegen erst im Laufe der Beschäfti-gung ein die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigendes Jahresarbeitsentgelt nach-gewiesen, endet die Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf desKalenderjahres, in dem das höhere Arbeitseinkommen nachgewiesen wird, wennauch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres überschrittenwird. Besteht Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahres-arbeitsentgeltgrenze und wird ein niedrigeres Einkommen als die Jahresarbeits-entgeltgrenze nachgewiesen, dann tritt Krankenversicherungspflicht von demZeitpunkt an ein, von dem das niedrigere Arbeitsentgelt gemäß § 14 Abs. 4 SGBIV in Verb. mit § 165 Abs. 1 Sätze 3 bis 10 SGB VI anzusetzen ist.

    Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungspflicht in der Krankenversicherungnicht vorliegt, wenn das Beschäftigungsverhältnis neben einer hauptberuflich selb-ständigen Tätigkeit ausgeübt wird (§ 5 Abs. 5 SGB V).

    3.5.7 Nicht erfasste Personenkreise3.5.7.1 Handelsvertreter

    Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV gilt die Vermutungsregelung des Satzes 1 dieserVorschrift nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit ge-stalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.

    Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 Handel


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