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Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft
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Die Entscheidungen fallen in Brüssel
Bildung und Wissenschaft müssen sich in der EU für ein
wissenschaftsfreundliches Urheberrecht organisieren
Rainer KuhlenFB Informatik und Informationswissenschaft
Universität Konstanz
www.kuhlen.name
This document will be published under the following Creative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de//
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EU-Positionierungen
Brussels, 30.11.2007SEC(2007) 1556
Brüssel, den 16.7.2008KOM(2008) 466 endgültig
Brussels, 10.4.2008
C(2008)1329
Brüssel, den 22. Mai 2001PE-CONS 3622/01
Brüssel, den 4 .4.2007KOM(2007) 161 endgültig
Brussels, COM(2008) 465/3
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EU-Copyright-Analysen
February 2007
FINAL REPORT March 06, 2008
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EU-Richtlinie 2001
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zu Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
InformationsgesellschaftAmtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019
In den 90er Jahren konzipiertHeute weitgehend an den Realitäten elektronischer
Räumen vorbei
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Ausnahmen – technisch bedingte Schranken
Schutz von technischen Maßnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung der
Rechte
Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.
Sollen technische Schutzmaßnahmen im Bereich Bildung und
Wissenschaft eingesetzt werden?
Hat der Schutz der technischen
Maßnahmen etwas im UrhR zu suchen?
EU-Richtlinie 2001
Konsequenz: Reformulierung der 95er Paragraphen im
deutschen UrhR
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Ausnahmen – allgemeine Schranken
Ist das Instrument der Schranken ein sinnvolles
Mittel für ein bildungs- und wissenschafts-freundliches UrhR?
Sollte eher allgemeine Wissenschafts- oder
Bibliotheksprivilege im UrhR eingeführt
werden?
EU-Richtlinie 2001
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Drei-Stufen-Test – ein Anti-Commons
Drei-Stufen-Test
Sollte nicht die „heilige Kuh“ der umfassenden
Gültigkeit des Dreistufentests
geschlachtet werden?
3-Stufentest für öffentlich produziertes Wissen
EU-Richtlinie 2001
1. Rechte und Nutzung nur als Ausnahme
2. Freier Zugang nicht eingeschränkt
3. Persönlichkeitsrechte nicht eingeschränkt Wissen ist ein Commons, also ein öffentliches
Eigentum, an dem allenfalls Nutzungsrechte mit Kompensation für die Öffentlichkeit erworben
werden können
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Brüssel, den 16.7.2008KOM(2008) 466 endgültig
Fragen der EU Kommission an die Community– Termin Ende November 2008
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EU-Grünbuch 2008
Vorsichtiger OptimismusBewegung im europäischen Urheberrecht?
Das neue Grünbuch der EU-Kommission „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ von Mitte Juli eröffnet die Debatte um ein Urheberrecht, das besser als die alte EU-Richtlinie von 2001 den aktuellen
elektronischen Entwicklungen der Informationsverbreitung in der Wissenschaft und im Bildungsbereich Rechnung tragen soll/könnte.
Das Grünbuch soll eine Diskussion in Gang bringen, „in welcher Form Informationen, die für Forschung, Wissenschaft und Unterricht von Belang
sind, am besten online verbreitet werden können“.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0466:FIN:DE.PDF
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EU-Grünbuch - Hoffnung
Gibt es Hoffnung für eine wissenschafts- und bildungsfreundliche EU-Richtlinie?
Grundsätzlich betrachtet die EU weiterhin „Wissen und Bildung (auch Humankapital genannt) als Wirtschaftsgüter oder Produkte und
Dienstleistungen".
Der Begriff „wissensbestimmte Wirtschaft“ charakterisiert im allgemeinen Volkswirtschaften, die sich nicht auf „natürliche“ Ressourcen (wie Böden oder mineralische Vorkommen), sondern auf geistige Ressourcen, wie Know-how und Fachwissen, stützen. Eine der
Grundlagen der wissensbestimmten Wirtschaft besteht darin, dass Wissen und Bildung (auch Humankapital genannt) als Wirtschaftsgüter oder Produkte und Dienstleistungen betrachtet
werden können, die sich mit hoher Rendite exportieren lassen. Damit liegt auf der Hand, dass die wissensbestimmte Wirtschaft eher in Regionen mit geringen natürlichen Ressourcen von
Bedeutung ist.
Aus Blog: August 14, 2008
Aber
Primärmarktargument
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EU-Grünbuch - Hoffnung
Die EU-Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der ungehinderte Fluss von Wissen und Innovationen im
Binnenmarkt gefördert werden muss.
Die Erhöhung des Wissensstandards aller Bürger trägt zu mehr gesellschaftlichem Zusammenhang und zu mehr Chancengleichheit bei und steht damit auch im Einklang mit den Prioritäten der neuen
Sozialagenda.
Löst sich in de EU die bislang absolute Dominanz des ökonomischen Denkens
zugunsten sozialen und kulturellen Kümmerns ab?
Gibt es gar eine Renaissance des
Commons gegenüber dem
privaten Eigentum?
Fünfte Freiheit: Wissen?
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EU-Grünbuch - Hoffnung
Es gilt, die Politik weiter davon zu überzeugen suchen, dass
Wissen und Bildung nicht alleine Gegenstand
kommerzieller Verwertung sein dürfen, sondern
Gemeinschaftsgüter, Commons, sind, die öffentliches
Eigentum sind.
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EU-Grünbuch – Grundrecht?
Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei (sofort oder nach einer akzeptablen Embargofrist)
verfügbar sein.
Dieses Wissen darf nur mit einfachen Nutzungsrechten an die Verlage abgegeben werden.
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EU-Grünbuch – Grundrecht?
Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei (sofort oder nach einer akzeptablen Embargofrist)
verfügbar sein.
Den Urhebern, hier den Wissenschaftlern, muss das „Grundrecht“ (so forderte es auch z.B. die Max-Planck-Gesellschaft) verbleiben, ihre Werke
ergänzend zur kommerziellen Verwertung frei zugänglich zu machen".
z.B. im Urheberrecht (D) durch eine Änderung von § 38 (entsprechend Bundesrat):
(Embargo-)Frist zur Rückgewinnung der Verwertungsrechte ein halbes Jahr
Rückgewinnungsrecht kann nicht vertraglich abbedungen werden.
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EU-Grünbuch – Grundrecht?
EU Kommission (20.8.200) Pilotprojekt,
nach einer Sperrfrist zwischen 6 und 12 Monaten muss der uneingeschränkte Online-Zugang zu den Ergebnissen der von der EU
finanzierten Forschung ermöglichen werden,
vor allem zu Forschungsartikeln, die in von Fachkollegen geprüften Publikationen (Peer review) veröffentlicht werden.
Das Pilotprojekt wird sich auf etwa 20% des RP7-Budgets in Bereichen wie Gesundheit, Energie, Umwelt, Sozialwissenschaften sowie Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken.
Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei verfügbar sein
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EU-Grünbuch - Grundprinzip
Es liegt sicher im öffentlichen Interesse, wenn auch die EU dieses Prinzip der freien Zugänglichkeit jeder Urheberrechtsregulierung
zugrundelegen würde.
Gerade diese freie Nutzung kann den Verlagen die Möglichkeit eröffnen, um über neue Geschäftsmodelle in elektronischen Räumen weiterhin
Gewinne zu erzielen.
Dieses scheinbare Paradox kann und muss aufgelöst werden.
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EU-Grünbuch Befragung der Community
(1) Sollten vertragliche Vereinbarungen zwischen den Rechteinhabern und den Benutzern über die Anwendung der Ausnahmen gefördert oder hierfür Leitlinien festgelegt werden?
Nein
Informationswirtschaft bevorzugt privatrechtliche (Lizenz-)Verträge, nicht zuletzt um jede Nutzung individualisiert kostenpflichtig zu machen.
Für Bibliotheken (und Endnutzer) sind Lizenzverträge stets nachteilig:
In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV
Ein Vertrag ist vorrangig vor einem Gesetz. Urheberrechtliche Schranken zugunsten von Bibliotheken können als dispositives Recht jederzeit vertraglich eliminiert werden. Leitlinien würden diese Prozess begünstigen.
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EU-Grünbuch Vertragliche Vereinbarungen
(2) Sollten vertragliche Vereinbarungen zwischen den Rechteinhabern und den Benutzern über andere, nicht unter die Ausnahmen fallende Aspekte gefördert oder hierfür Leitlinien oder Musterlizenzen festgelegt werden?
Nein
Bei außerhalb des Gesetzes geregelten Vereinbarungen besteht die Gefahr, dass schon publizierte Werke dem freien Zugriff der Öffentlichkeit. entzogen wird
In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV
Ein einmal veröffentlichtes Werk untersteht nicht länger der alleinigen Dispositionsgewalt des Urhebers bzw. des Verwerters
Das Zugriffsrecht muss gesetzlich verankert sein und sollte nicht über vertragliche Vereinbarungen aufgehoben werden können.
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EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken
Es ist zu begrüßen, dass die Kommission nun erstmals in Frage stellt, ob Ausnahmen von den exklusiven Verwertungsrechten weiterhin nur über
die in der EU-Richtlinie von 2001 formulierte, abgeschlossene Liste zugelassen werden sollen.
Diese Frage ist eindeutig zu bejahen, z.B..
Die EU Kommission fragt daher an, ob es nicht neue Schranken geben
Dafür gibt es keine internationale Verpflichtung
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(3) Ist es angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung derInternet-Technologien und der weit verbreiteten Erwartungen von Wirtschaft und Gesellschaft noch angemessen, sich auf eine Liste nicht verbindlicher Ausnahmen zu stützen?
Jein
Eine Liste nicht verbindlicher Ausnahmen mag nützlich sein – dadurch wird aber ein allgemeines Ausnahmeprinzip nicht überflüssig.
In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV
EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken
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(5) (umformuliert) Sollen Ausnahmekategorien verbindlich festgelegt werden, um Rechtssicherheit der Nutznießer dieser Ausnahmen zu schützen?
Nein
Eine Liste bestimmte Ausnahmekategorien ist unverzichtbar.
In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV
Jedoch sollte diese Liste nicht abschließend sein.
Ausnahmekategorien sollen nicht (dezisionistisch) verbindlich/detailliert festgeschrieben werden. Dem weiterhin raschen medialen/technologischen Wandel würde sonst nicht in gebotenem Maße Rechnung getragen werden können.
EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken
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(7) Sollten öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive Lizenzvereinbarungen mit den Verlagshäusern schließen, um den Zugang zu ihren Werken zu erleichtern? Gibt es Beispiele für erfolgreiche Lizenzierungsmodelle für den Online-Zugang zu Bibliotheksbeständen?
Nein
In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV
Die Frage ist grundsätzlich falsch gestellt.
Der Zugang zu den mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen sollte grundsätzlich nach Prinzipien des Open Access organisiert sein
EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken
Es geht also nicht um Lizenzvereinbarungen, sondern um die Entwicklung von G/O-Modellen im OA-Paradigma
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(4) Sollten bestimmte Ausnahmekategorien verbindlich ausgestaltet werden, um ein größeres Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Nutznießer dieser Ausnahmen besser zu schützen?
Nein
Eine Liste bestimmter Ausnahmekategorien ist unverzichtbar.
In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV
Jedoch sollte diese Liste nicht abschließend sein.
Ausnahmekategorien sollen nicht (dezisionistisch) verbindlich/detailliert festgeschrieben werden. Dem weiterhin raschen medialen/technologischen Wandel würde sonst nicht in gebotenem Maße Rechnung getragen werden können.
EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken
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(5) (umformuliert) Welche Ausnahmekategorien sollen [aus Sicht von Bildungs- Wissenschafts- und Vermittlungseinrichtungen/Biblio-theken … ] verbindlich festgelegt werden, um Rechtssicherheit der Nutznießer dieser Ausnahmen zu schützen?
In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV
Zitierrecht Kopierrecht Kopienversand Öffentliche Zugänglichmachung Verwaiste Werke Informationsvermittlung eLearning Abgeleitete Werke Kollaboratives Arbeiten
EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken
Schranke, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Schaffung neuer oder abgeleiteter
Werke genutzt werden können., z.b. über Web 2.0-Anwen-dungen, wie Foren Blogs, Wikis Podcasts,
Wikis oder Video Sharing Problematik der Vergütung !!
Schrankenregelung zugunsten von Informationsvermittlern
/Information Brokern, die aus urheberrechtsgeschützten Materialien neue Produkte
erstellen.
Genehmigungsfreiheit – nicht Vergütungsfreiheit !!
EU: Schutzdauer orientiert an dem am längsten lebenden
Musik-Miturhebers
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EU-Grünbuch – Schranken - Bibliotheken
Bewegung in die richtige Richtung erscheint auch bei Schranken zugunsten der Bibliotheken möglich.
So hinterfragt das Grünbuch die jetzige Regelung, dass die von Bibliotheken digitalisierten Werke nur an speziellen Arbeitsplätzen in
den Bibliotheken eingesehen werden dürfen.
Angesichts der Tatsache, dass jeder Forscher und jeder Studierende über die Netze mit den eigenen Rechnern im Prinzip von überall auf diese Werke zugreifen könnte, erscheint eine solche Regelung tatsächlich
obsolet.
Zumindest campusweite Lösung - erwünscht: gänzlich orts- und zeitunabhängig
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EU-Grünbuch - Dokumentlieferung
Weiterhin fordert die EU Wissenschaftler auf, sich dazu zu äußern, welche neuen Verteilungsformen für elektronische Dokumente heute sinnvoll
sind.
Hierdurch könnte sich Änderungsbedarf bezüglich der für Bildung und Wissenschaft fatalen §§ 52b und 53a des deutschen Urheberrechts
ergeben,
die zum einen die Benutzung digitaler Bibliotheksbestände stark beschränken und zum andern die elektronische Dokumentlieferung, z.B.
durch subito, derzeit kaum möglich machen.
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EU-Grünbuch - Ausnahmeprinzip
Ein allgemeines Ausnahmeprinzip im Urheberrecht, wie es durch das US-amerikanische Fair-use-Prinzip gegeben ist, scheint geeigneter zu sein, um besser auf technologische Neuentwicklungen reagieren zu können.
Ebenso sollte schon auf der EU-Ebene ein spezielles Privileg für Wissenschaft und Bildung und
für die sie versorgenden Bibliotheken und Informationsvermittlungseinrichtungen im Urheberrecht zu verankert
sein.
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EU-Grünbuch - Einschätzung
Von der Grundtendenz her könnte das Grünbuch mit vorsichtigem Optimismus eingeschätzt werden.
Es könnte Bewegung in das bislang dogmatisch sehr strenge und auf kommerzielle Verwertung gerichtete Urheberrecht kommen. Die Chance,
die in der aktuellen Diskussion um das Urheberrecht auf der Ebene der EU liegt, sollte genutzt werden.
Öffnung der bislang geschlossenen Schrankenliste
Diskussion über neue Verteilformen /Dokumentlieferung
Diskussion über Extension der Bereitstellung elektronischer Bestände
Diskussion über ein systematisches Ausnahmeprinzip (“fair use“)
Allgemeine Wissenschafts-/Bildungs-/Bibliotheksprivilegien
Schon in Richtung einer commons-based economy?
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EU-Grünbuch Konsequenzen für Dritten Korb
Der Bundestag hat beschlossen, einen „Dritten Korb“ zum Urheberrecht
auf den Weg zu bringen, bei dem Bildung und Wissenschaft im Zentrum
stehen sollen.
Die Vorbereitungen dazu sollten im Kontext der Fragen des EU-
Grünbuchs erfolgen.
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EU-Grünbuch Konsequenzen für Dritten Korb
Aber ohne eine starke koordinierte Interessenvertretung von Bildung und
Wissenschaft wird es in der EU kein bildungs- und
wissenschaftsfreundliches Urheberrecht geben?
Alternativen?
wohl eher eine Triple-Strategie
ENCES
Modelle einer commons-based
economy
Vergiss das Urheberrecht – setz
alles auf Open Access
Setzen auf ein evolutionäres Urheberrecht
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ENCES Initiative
European Network for Copyright in support of Education and Science
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
There is currently no organized group representing European
interest in a science- and education-friendly copyright. This
needs to be changed.
One way to do so is by developing an EU-wide network of
organizations and individuals in science and education who
share the view that the primary objective of copyright is to promote
the progress of science, education, and culture as public goods.
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
According to existing copyright regimes, the goals of copyright are to
be achieved by ensuring some, but not all rights to the producers
and private exploiters of knowledge.
The private appropriation of knowledge, in particular in science,
education and culture, has never been considered a means in
itself but is only justified when it serves fundamental rights,
enshrined not least in the Charter of the EU, such as freedom of
expression (art 15), freedom to receive and impart information
and ideas, and the right to education (art 16).
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
These rights should not be considered as mere limitations on or
exceptions to exclusive exploitation rights but as genuine parts of
copyright regulation.
Access to knowledge is a fundamental right in open information
societies and a fortiori for science and education, where it is
indispensable.
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
In the past years, copyright regulation, world-wide and in the EU,
seems to have forgotten its primary goals and has pursued a
strategy of protecting private commercial interests for the exploitation
of knowledge, even when this knowledge is produced in the public
domain.
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
Commercial information markets are acceptable if science and education can rely on innovative information products, on a
reasonable price policy, and on fair access chances.
But they are not, when access to published knowledge, particularly in scientific journals, is made scarce by an aggressive price policy and by intensively using technical protection measures (which are
also protected by copyright law).
Economists are already speaking of market failure, in particular in the field of scientific publication dominated by some major
international publishing companies.
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
One might even ask whether copyright is still an appropriate means for achieving public goals in education and science.
Open access, an initiative from science itself, is on its way to becoming the dominant scientific publishing model, making possible
free access to knowledge for all.
But one still has to take into account commercial publication markets, also in science and education (increasingly in e-learning), which promiss to hold their own in the foreseeable future. And these markets are strongly influenced by copyright regulation.
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
The success of national coordinated initiatives is very limited.
Copyright is a concern and in the responsibility of the respective national legislative power of the states in the EU, but is highly
dependent on directives from the EU.
In order to achieve an education- and science-friendly copyright, science and education need to be present on the European level
(and in the future, also in international arenas, such as WTO and WIPO).
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
The main purpose of ENCES (European Network for Copyright in favor of Education and Science):
to provide a platform for organizations and individuals who work towards improving the European and respective members´ national
copyright legislation.
ENCES will serve not only as a means for lobbying work at the EU level and for supporting comparable national efforts in EU
member countries but also as a forum for the development of a new and sustainable copyright understanding which both goes
back to its roots and takes into account the free potentials of electronic environments for the production, distribution and usage of
knowledge and information.
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
ENCES intends to pursue a threefold strategy :
a.ENCES will make concrete proposals in the public interest of science and education for the evaluation and the improvement of the EU directives related to copyright. These proposals should also have effects on legislation at the different national levels.
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
ENCES intends to pursue a threefold strategy :
b. What is really needed is a fundamental change, a paradigm shift in the way all aspects of the production, dissemination, and usage of knowledge and information are organized in the information society, taking into account the value-building potential of information and communication technology.
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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science
ENCES intends to pursue a threefold strategy :
c. To encourage the information economy to develop new business models as part of a commons-based economy where access to knowledge and information itself is free (freeconomics) but where a reasonable return of investment can be achieved for example by value-addding products and services.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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This document will be published under the following Creative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de//
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CC als Möglichkeit,
informationelle Autonomie/
Selbstbestimmung von Autoren
zurückzugewinnen
im Rahmen des
Urheberrechts, aber mit
Verzicht auf einige
Verwertungsrechte