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1. 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft.

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Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft

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Die Entscheidungen fallen in Brüssel

Bildung und Wissenschaft müssen sich in der EU für ein

wissenschaftsfreundliches Urheberrecht organisieren

Rainer KuhlenFB Informatik und Informationswissenschaft

Universität Konstanz

www.kuhlen.name

This document will be published under the following Creative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de//

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EU-Positionierungen

Brussels, 30.11.2007SEC(2007) 1556

Brüssel, den 16.7.2008KOM(2008) 466 endgültig

Brussels, 10.4.2008

C(2008)1329

Brüssel, den 22. Mai 2001PE-CONS 3622/01

Brüssel, den 4 .4.2007KOM(2007) 161 endgültig

Brussels, COM(2008) 465/3

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EU-Copyright-Analysen

February 2007

FINAL REPORT March 06, 2008

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EU-Richtlinie 2001

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zu Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der

InformationsgesellschaftAmtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019

In den 90er Jahren konzipiertHeute weitgehend an den Realitäten elektronischer

Räumen vorbei

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Ausnahmen – technisch bedingte Schranken

Schutz von technischen Maßnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung der

Rechte

Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.

Sollen technische Schutzmaßnahmen im Bereich Bildung und

Wissenschaft eingesetzt werden?

Hat der Schutz der technischen

Maßnahmen etwas im UrhR zu suchen?

EU-Richtlinie 2001

Konsequenz: Reformulierung der 95er Paragraphen im

deutschen UrhR

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Ausnahmen – allgemeine Schranken

Ist das Instrument der Schranken ein sinnvolles

Mittel für ein bildungs- und wissenschafts-freundliches UrhR?

Sollte eher allgemeine Wissenschafts- oder

Bibliotheksprivilege im UrhR eingeführt

werden?

EU-Richtlinie 2001

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Drei-Stufen-Test – ein Anti-Commons

Drei-Stufen-Test

Sollte nicht die „heilige Kuh“ der umfassenden

Gültigkeit des Dreistufentests

geschlachtet werden?

3-Stufentest für öffentlich produziertes Wissen

EU-Richtlinie 2001

1. Rechte und Nutzung nur als Ausnahme

2. Freier Zugang nicht eingeschränkt

3. Persönlichkeitsrechte nicht eingeschränkt Wissen ist ein Commons, also ein öffentliches

Eigentum, an dem allenfalls Nutzungsrechte mit Kompensation für die Öffentlichkeit erworben

werden können

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Brüssel, den 16.7.2008KOM(2008) 466 endgültig

Fragen der EU Kommission an die Community– Termin Ende November 2008

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EU-Grünbuch 2008

Vorsichtiger OptimismusBewegung im europäischen Urheberrecht?

Das neue Grünbuch der EU-Kommission „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ von Mitte Juli eröffnet die Debatte um ein Urheberrecht, das besser als die alte EU-Richtlinie von 2001 den aktuellen

elektronischen Entwicklungen der Informationsverbreitung in der Wissenschaft und im Bildungsbereich Rechnung tragen soll/könnte.

Das Grünbuch soll eine Diskussion in Gang bringen, „in welcher Form Informationen, die für Forschung, Wissenschaft und Unterricht von Belang

sind, am besten online verbreitet werden können“.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0466:FIN:DE.PDF

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EU-Grünbuch - Hoffnung

Gibt es Hoffnung für eine wissenschafts- und bildungsfreundliche EU-Richtlinie?

Grundsätzlich betrachtet die EU weiterhin „Wissen und Bildung (auch Humankapital genannt) als Wirtschaftsgüter oder Produkte und

Dienstleistungen".

Der Begriff „wissensbestimmte Wirtschaft“ charakterisiert im allgemeinen Volkswirtschaften, die sich nicht auf „natürliche“ Ressourcen (wie Böden oder mineralische Vorkommen), sondern auf geistige Ressourcen, wie Know-how und Fachwissen, stützen. Eine der

Grundlagen der wissensbestimmten Wirtschaft besteht darin, dass Wissen und Bildung (auch Humankapital genannt) als Wirtschaftsgüter oder Produkte und Dienstleistungen betrachtet

werden können, die sich mit hoher Rendite exportieren lassen. Damit liegt auf der Hand, dass die wissensbestimmte Wirtschaft eher in Regionen mit geringen natürlichen Ressourcen von

Bedeutung ist.

Aus Blog: August 14, 2008

Aber

Primärmarktargument

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EU-Grünbuch - Hoffnung

Die EU-Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der ungehinderte Fluss von Wissen und Innovationen im

Binnenmarkt gefördert werden muss.

Die Erhöhung des Wissensstandards aller Bürger trägt zu mehr gesellschaftlichem Zusammenhang und zu mehr Chancengleichheit bei und steht damit auch im Einklang mit den Prioritäten der neuen

Sozialagenda.

Löst sich in de EU die bislang absolute Dominanz des ökonomischen Denkens

zugunsten sozialen und kulturellen Kümmerns ab?

Gibt es gar eine Renaissance des

Commons gegenüber dem

privaten Eigentum?

Fünfte Freiheit: Wissen?

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EU-Grünbuch - Hoffnung

Es gilt, die Politik weiter davon zu überzeugen suchen, dass

Wissen und Bildung nicht alleine Gegenstand

kommerzieller Verwertung sein dürfen, sondern

Gemeinschaftsgüter, Commons, sind, die öffentliches

Eigentum sind.

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EU-Grünbuch – Grundrecht?

Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei (sofort oder nach einer akzeptablen Embargofrist)

verfügbar sein.

Dieses Wissen darf nur mit einfachen Nutzungsrechten an die Verlage abgegeben werden.

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EU-Grünbuch – Grundrecht?

Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei (sofort oder nach einer akzeptablen Embargofrist)

verfügbar sein.

Den Urhebern, hier den Wissenschaftlern, muss das „Grundrecht“ (so forderte es auch z.B. die Max-Planck-Gesellschaft) verbleiben, ihre Werke

ergänzend zur kommerziellen Verwertung frei zugänglich zu machen".

z.B. im Urheberrecht (D) durch eine Änderung von § 38 (entsprechend Bundesrat):

(Embargo-)Frist zur Rückgewinnung der Verwertungsrechte ein halbes Jahr

Rückgewinnungsrecht kann nicht vertraglich abbedungen werden.

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EU-Grünbuch – Grundrecht?

EU Kommission (20.8.200) Pilotprojekt,

nach einer Sperrfrist zwischen 6 und 12 Monaten muss der uneingeschränkte Online-Zugang zu den Ergebnissen der von der EU

finanzierten Forschung ermöglichen werden,

vor allem zu Forschungsartikeln, die in von Fachkollegen geprüften Publikationen (Peer review) veröffentlicht werden.

Das Pilotprojekt wird sich auf etwa 20% des RP7-Budgets in Bereichen wie Gesundheit, Energie, Umwelt, Sozialwissenschaften sowie Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken.

Zumindest das mit öffentlichen Mitteln produzierte Wissen muss grundsätzlich frei verfügbar sein

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EU-Grünbuch - Grundprinzip

Es liegt sicher im öffentlichen Interesse, wenn auch die EU dieses Prinzip der freien Zugänglichkeit jeder Urheberrechtsregulierung

zugrundelegen würde.

Gerade diese freie Nutzung kann den Verlagen die Möglichkeit eröffnen, um über neue Geschäftsmodelle in elektronischen Räumen weiterhin

Gewinne zu erzielen.

Dieses scheinbare Paradox kann und muss aufgelöst werden.

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EU-Grünbuch Befragung der Community

(1) Sollten vertragliche Vereinbarungen zwischen den Rechteinhabern und den Benutzern über die Anwendung der Ausnahmen gefördert oder hierfür Leitlinien festgelegt werden?

Nein

Informationswirtschaft bevorzugt privatrechtliche (Lizenz-)Verträge, nicht zuletzt um jede Nutzung individualisiert kostenpflichtig zu machen.

Für Bibliotheken (und Endnutzer) sind Lizenzverträge stets nachteilig:

In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV

Ein Vertrag ist vorrangig vor einem Gesetz. Urheberrechtliche Schranken zugunsten von Bibliotheken können als dispositives Recht jederzeit vertraglich eliminiert werden. Leitlinien würden diese Prozess begünstigen.

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EU-Grünbuch Vertragliche Vereinbarungen

(2) Sollten vertragliche Vereinbarungen zwischen den Rechteinhabern und den Benutzern über andere, nicht unter die Ausnahmen fallende Aspekte gefördert oder hierfür Leitlinien oder Musterlizenzen festgelegt werden?

Nein

Bei außerhalb des Gesetzes geregelten Vereinbarungen besteht die Gefahr, dass schon publizierte Werke dem freien Zugriff der Öffentlichkeit. entzogen wird

In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV

Ein einmal veröffentlichtes Werk untersteht nicht länger der alleinigen Dispositionsgewalt des Urhebers bzw. des Verwerters

Das Zugriffsrecht muss gesetzlich verankert sein und sollte nicht über vertragliche Vereinbarungen aufgehoben werden können.

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EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

Es ist zu begrüßen, dass die Kommission nun erstmals in Frage stellt, ob Ausnahmen  von den exklusiven Verwertungsrechten weiterhin nur über

die in der EU-Richtlinie von 2001 formulierte, abgeschlossene Liste zugelassen werden sollen.

Diese Frage ist eindeutig zu bejahen, z.B..

Die EU Kommission fragt daher an, ob es nicht neue Schranken geben

Dafür gibt es keine internationale Verpflichtung

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(3) Ist es angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung derInternet-Technologien und der weit verbreiteten Erwartungen von Wirtschaft und Gesellschaft noch angemessen, sich auf eine Liste nicht verbindlicher Ausnahmen zu stützen?

Jein

Eine Liste nicht verbindlicher Ausnahmen mag nützlich sein – dadurch wird aber ein allgemeines Ausnahmeprinzip nicht überflüssig.

In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV

EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

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(5) (umformuliert) Sollen Ausnahmekategorien verbindlich festgelegt werden, um Rechtssicherheit der Nutznießer dieser Ausnahmen zu schützen?

Nein

Eine Liste bestimmte Ausnahmekategorien ist unverzichtbar.

In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV

Jedoch sollte diese Liste nicht abschließend sein.

Ausnahmekategorien sollen nicht (dezisionistisch) verbindlich/detailliert festgeschrieben werden. Dem weiterhin raschen medialen/technologischen Wandel würde sonst nicht in gebotenem Maße Rechnung getragen werden können.

EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

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(7) Sollten öffentliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive Lizenzvereinbarungen mit den Verlagshäusern schließen, um den Zugang zu ihren Werken zu erleichtern? Gibt es Beispiele für erfolgreiche Lizenzierungsmodelle für den Online-Zugang zu Bibliotheksbeständen?

Nein

In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV

Die Frage ist grundsätzlich falsch gestellt.

Der Zugang zu den mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen sollte grundsätzlich nach Prinzipien des Open Access organisiert sein

EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

Es geht also nicht um Lizenzvereinbarungen, sondern um die Entwicklung von G/O-Modellen im OA-Paradigma

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(4) Sollten bestimmte Ausnahmekategorien verbindlich ausgestaltet werden, um ein größeres Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Nutznießer dieser Ausnahmen besser zu schützen?

Nein

Eine Liste bestimmter Ausnahmekategorien ist unverzichtbar.

In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV

Jedoch sollte diese Liste nicht abschließend sein.

Ausnahmekategorien sollen nicht (dezisionistisch) verbindlich/detailliert festgeschrieben werden. Dem weiterhin raschen medialen/technologischen Wandel würde sonst nicht in gebotenem Maße Rechnung getragen werden können.

EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

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(5) (umformuliert) Welche Ausnahmekategorien sollen [aus Sicht von Bildungs- Wissenschafts- und Vermittlungseinrichtungen/Biblio-theken … ] verbindlich festgelegt werden, um Rechtssicherheit der Nutznießer dieser Ausnahmen zu schützen?

In Anlehnung an Vorschlag Müller für DBV

Zitierrecht Kopierrecht Kopienversand Öffentliche Zugänglichmachung Verwaiste Werke Informationsvermittlung eLearning Abgeleitete Werke Kollaboratives Arbeiten

EU-Grünbuch – Ausnahmen, Schranken

Schranke, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte zur Schaffung neuer oder abgeleiteter

Werke genutzt werden können., z.b. über Web 2.0-Anwen-dungen, wie Foren Blogs, Wikis Podcasts,

Wikis oder Video Sharing Problematik der Vergütung !!

Schrankenregelung zugunsten von Informationsvermittlern

/Information Brokern, die aus urheberrechtsgeschützten Materialien neue Produkte

erstellen.

Genehmigungsfreiheit – nicht Vergütungsfreiheit !!

EU: Schutzdauer orientiert an dem am längsten lebenden

Musik-Miturhebers

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EU-Grünbuch – Schranken - Bibliotheken

Bewegung in die richtige Richtung erscheint auch bei Schranken zugunsten der Bibliotheken möglich.

So hinterfragt das Grünbuch die jetzige Regelung, dass die von Bibliotheken digitalisierten Werke nur an speziellen Arbeitsplätzen in

den Bibliotheken eingesehen werden dürfen.

Angesichts der Tatsache, dass jeder Forscher und jeder Studierende über die Netze mit den eigenen Rechnern im Prinzip von überall auf diese Werke zugreifen könnte, erscheint eine solche Regelung tatsächlich

obsolet.

Zumindest campusweite Lösung - erwünscht: gänzlich orts- und zeitunabhängig

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EU-Grünbuch - Dokumentlieferung

Weiterhin fordert die EU Wissenschaftler auf, sich dazu zu äußern, welche neuen Verteilungsformen für elektronische Dokumente heute sinnvoll

sind.

Hierdurch könnte sich Änderungsbedarf bezüglich der für Bildung und Wissenschaft fatalen §§ 52b und 53a des deutschen Urheberrechts

ergeben,

die zum einen die Benutzung digitaler Bibliotheksbestände stark beschränken und zum andern die elektronische Dokumentlieferung, z.B.

durch subito, derzeit kaum möglich machen.

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EU-Grünbuch - Ausnahmeprinzip

Ein allgemeines Ausnahmeprinzip im Urheberrecht, wie es durch das US-amerikanische Fair-use-Prinzip gegeben ist, scheint geeigneter zu sein, um besser auf technologische Neuentwicklungen reagieren zu können.

Ebenso sollte schon auf der EU-Ebene ein spezielles Privileg für Wissenschaft und Bildung und

für die sie versorgenden Bibliotheken und Informationsvermittlungseinrichtungen im Urheberrecht zu verankert

sein.

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EU-Grünbuch - Einschätzung

Von der Grundtendenz her könnte das Grünbuch mit vorsichtigem Optimismus eingeschätzt werden.

Es könnte Bewegung in das bislang dogmatisch sehr strenge und auf kommerzielle Verwertung gerichtete Urheberrecht kommen. Die Chance,

die in der aktuellen Diskussion um das Urheberrecht auf der Ebene der EU liegt, sollte genutzt werden.

Öffnung der bislang geschlossenen Schrankenliste

Diskussion über neue Verteilformen /Dokumentlieferung

Diskussion über Extension der Bereitstellung elektronischer Bestände

Diskussion über ein systematisches Ausnahmeprinzip (“fair use“)

Allgemeine Wissenschafts-/Bildungs-/Bibliotheksprivilegien

Schon in Richtung einer commons-based economy?

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EU-Grünbuch Konsequenzen für Dritten Korb

Der Bundestag hat beschlossen, einen „Dritten Korb“ zum Urheberrecht

auf den Weg zu bringen, bei dem Bildung und Wissenschaft im Zentrum

stehen sollen.

Die Vorbereitungen dazu sollten im Kontext der Fragen des EU-

Grünbuchs erfolgen.

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EU-Grünbuch Konsequenzen für Dritten Korb

Aber ohne eine starke koordinierte Interessenvertretung von Bildung und

Wissenschaft wird es in der EU kein bildungs- und

wissenschaftsfreundliches Urheberrecht geben?

Alternativen?

wohl eher eine Triple-Strategie

ENCES

Modelle einer commons-based

economy

Vergiss das Urheberrecht – setz

alles auf Open Access

Setzen auf ein evolutionäres Urheberrecht

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ENCES Initiative

European Network for Copyright in support of Education and Science

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

There is currently no organized group representing European

interest in a science- and education-friendly copyright. This

needs to be changed.

One way to do so is by developing an EU-wide network of

organizations and individuals in science and education who

share the view that the primary objective of copyright is to promote

the progress of science, education, and culture as public goods.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

According to existing copyright regimes, the goals of copyright are to

be achieved by ensuring some, but not all rights to the producers

and private exploiters of knowledge.

The private appropriation of knowledge, in particular in science,

education and culture, has never been considered a means in

itself but is only justified when it serves fundamental rights,

enshrined not least in the Charter of the EU, such as freedom of

expression (art 15), freedom to receive and impart information

and ideas, and the right to education (art 16).

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

These rights should not be considered as mere limitations on or

exceptions to exclusive exploitation rights but as genuine parts of

copyright regulation.

Access to knowledge is a fundamental right in open information

societies and a fortiori for science and education, where it is

indispensable.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

In the past years, copyright regulation, world-wide and in the EU,

seems to have forgotten its primary goals and has pursued a

strategy of protecting private commercial interests for the exploitation

of knowledge, even when this knowledge is produced in the public

domain.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

Commercial information markets are acceptable if science and education can rely on innovative information products, on a

reasonable price policy, and on fair access chances.

But they are not, when access to published knowledge, particularly in scientific journals, is made scarce by an aggressive price policy and by intensively using technical protection measures (which are

also protected by copyright law).

Economists are already speaking of market failure, in particular in the field of scientific publication dominated by some major

international publishing companies.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

One might even ask whether copyright is still an appropriate means for achieving public goals in education and science.

Open access, an initiative from science itself, is on its way to becoming the dominant scientific publishing model, making possible

free access to knowledge for all.

But one still has to take into account commercial publication markets, also in science and education (increasingly in e-learning), which promiss to hold their own in the foreseeable future. And these markets are strongly influenced by copyright regulation.

Page 41: 1. 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

The success of national coordinated initiatives is very limited.

Copyright is a concern and in the responsibility of the respective national legislative power of the states in the EU, but is highly

dependent on directives from the EU.

In order to achieve an education- and science-friendly copyright, science and education need to be present on the European level

(and in the future, also in international arenas, such as WTO and WIPO).

Page 42: 1. 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

The main purpose of ENCES (European Network for Copyright in favor of Education and Science):

to provide a platform for organizations and individuals who work towards improving the European and respective members´ national

copyright legislation.

ENCES will serve not only as a means for lobbying work at the EU level and for supporting comparable national efforts in EU

member countries but also as a forum for the development of a new and sustainable copyright understanding which both goes

back to its roots and takes into account the free potentials of electronic environments for the production, distribution and usage of

knowledge and information.

Page 43: 1. 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

ENCES intends to pursue a threefold strategy :

a.ENCES will make concrete proposals in the public interest of science and education for the evaluation and the improvement of the EU directives related to copyright. These proposals should also have effects on legislation at the different national levels.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

ENCES intends to pursue a threefold strategy :

b. What is really needed is a fundamental change, a paradigm shift in the way all aspects of the production, dissemination, and usage of knowledge and information are organized in the information society, taking into account the value-building potential of information and communication technology.

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ENCES Initiative - European Network for Copyright in support of Education and Science

ENCES intends to pursue a threefold strategy :

c. To encourage the information economy to develop new business models as part of a commons-based economy where access to knowledge and information itself is free (freeconomics) but where a reasonable return of investment can be achieved for example by value-addding products and services.

Page 46: 1. 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Folien unter www.kuhlen.name/

This document will be published under the following Creative-Commons-License: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de//

Page 47: 1. 2 Informationswissenschaft im FB Informatik und Informationswissenschaft.

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CC als Möglichkeit,

informationelle Autonomie/

Selbstbestimmung von Autoren

zurückzugewinnen

im Rahmen des

Urheberrechts, aber mit

Verzicht auf einige

Verwertungsrechte


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