Date post: | 06-Apr-2015 |
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10. Marktplatz Gesundheit „Das Unternehmen Pflege“
Bio Con Valley
Referent Jürgen Rathje
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Erfahrungswerte bei Vergabeverfahren im Gesundheitswesen Vorwort
Hilfsmittelversorgung im stationären Bereich (Inko-Versorgung)
Auftragsvergaben, wie man sie aus den öffentlichen Vergabeverfahren anderer Branchen kennt, sind in der Pflegelandschaft neu. Damit verbunden ist die große Unsicherheit aller Beteiligten, ob sie sich in dieser Form durchsetzen lassen. Einerseits wünscht man sich Wettbewerb: Dafür spricht die transparente Form der Vergabeverfahren. Andererseits ist es fraglich, ob sich alle Leistungen und Dienstleistungen so exakt beschreiben lassen, dass sie ausgeschrieben werden können.
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Geschäftsleitung
SGB XI Pflege Weiter- entwicklungsgesetz Heimgesetz Heimsicherungs- verordnung Pflege- Buchführungs- verordnung Pflegestatistik- Verordnung Vertrag über die Zusammenarbeit von KH und Pflege Landesverordnung über die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote HKP Richtlinie weitere
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Heimleitung Heimmindestbau verordnung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstätten verordnung Arbeitszeitgesetz Kündigungsschutz gesetz Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Schiedsstellen verordnung weitere
Geschäftsleitung
SGB XI Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Heimgesetz Heimsicherungsverordnung Pflege-Buchführungsverordnung Pflegestatistik-Verordnung Vertrag über die Zusammenarbeit von KH und Pflege Landesverordnung über die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote HKP Richtlinie weitere
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PflegedienstleitungPflegekräfte
Geschäftsleitung
Heimleitung
Altenpflegegesetz Heimpersonal- verordnung Allgemeines Gleich- behandlungsgesetz MDK-Prüfanleitung MDK Begutachtungs- richtlinie Medizinprodukte- gesetz Landesverordnung zu MPG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Mutterschutzgesetz weitere
SGB XI Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Heimgesetz Heimsicherungsverordnung Pflege-Buchführungsverordnung Pflegestatistik-Verordnung Vertrag über die Zusammenarbeit von KH und Pflege Landesverordnung über die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote HKP Richtlinie weitere
Heimmindestbauverordnung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitgesetz Kündigungsschutzgesetz Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Schiedsstellenverordnung weitere
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PflegedienstleitungPflegekräfte
Geschäftsleitung
Heimleitung
Altenpflegegesetz Heimpersonalverordnung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz MDK-Prüfanleitung MDK Begutachtungsrichtlinie Medizinproduktegesetz Landesverordnung zu MPG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Mutterschutzgesetz weitere
SGB XI Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Heimgesetz Heimsicherungsverordnung Pflege-Buchführungsverordnung Pflegestatistik-Verordnung Vertrag über die Zusammenarbeit von KH und Pflege Landesverordnung über die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote HKP Richtlinie weitere
Heimmindestbauverordnung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitgesetz Kündigungsschutzgesetz Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Schiedsstellenverordnung weitere
Hauswirtschaft
Lebensmittelhygiene- verordnung Arbeitsstätten verordnung Gefahrstoff- verordnung weitere
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PflegedienstleitungPflegekräfte
Geschäftsleitung
Heimleitung
Altenpflegegesetz Heimpersonalverordnung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz MDK-Prüfanleitung MDK Begutachtungsrichtlinie Medizinproduktegesetz Landesverordnung zu MPG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Mutterschutzgesetz weitere
SGB XI Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Heimgesetz Heimsicherungsverordnung Pflege-Buchführungsverordnung Pflegestatistik-Verordnung Vertrag über die Zusammenarbeit von KH und Pflege Landesverordnung über die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote HKP Richtlinie weitere
Heimmindestbauverordnung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstättenverordnung Arbeitszeitgesetz Kündigungsschutzgesetz Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI Schiedsstellenverordnung weitere
BewohnerBewohnervertretung
Lebensmittelhygiene- verordnung Arbeitsstättenverordnung Gefahrstoffverordnung weitereHauswirtschaft
Heimmitwirkungs- verordnung Dokument: Patientenrechte in Deutschland
Hausordnung
weitere
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Situation Vom Leistungserbringer zum Vertrags-partner.
Die Einführung der Gesundheitsreform, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, hat weitreichende Formen, deren Änderungen auch für den Hilfsmittelbereich gelten.
So wurden die ersten Ausschreibungen nach Vergaberecht und gesetzlicher Vorgabe zur Findung von Vertragspartnern im Bereich der Hilfsmittelversorgung vorgenommen.
Es sollen keine Qualitätsnachteile durch Preiseinsparungen entstehen.
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Situation Hieraus ergaben sich länder- und kassenmäßig viele Preisunterschiede.
Das Instrument der Ausschreibung wird mittelfristig an Bedeutung gewinnen, da mit Recht die gesetzlichen Krankenkassen auch ihr Einsparpotential ausschöpfen müssen.
Hilfsmittel im Sinne der GKV werden nicht nur im Häuschlichen gebraucht, sondern auch in stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzt.
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Inkontinenzversorgung Bisher
Gesetzliche Krankenkasse
Pflegeeinrichtung Bewohner
Lieferant
• Leistungserbringung / Anwendung
• Verantwortung / Qualität
Wettbewerb
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Inkontinenzversorgung
HeuteGesetzliche
Krankenkasse
Pflegeeinrichtung Bewohner
Lieferant
Vertrag
• Leistungserbringung / Anwendung
• Verantwortung / Qualität
Vergabe
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Sachstand Mit der Ausschreibung der Produktgruppe 15 (Inko-Artikel) wurde im stationären als auch im Homecarebereich im Sommer 2007 begonnen.
Laut AOK Bundesverband stellt diese Versorgungseinheit einen Hauptausgaben-träger dar.
Ausschreibung wird vorgenommen zwischen der GKV und den Lieferanten ohne Befragung des Anwenders, der die Verantwortung trägt.
Speziell bei der Inkontinenz-Versorgung von Patienten gibt es hier große Unterschiede.
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Sachstand Aufgrund von Roundtable-Gesprächen berichteten betroffene Heimträger als auch Träger von ambulanten Diensten, dass sich die Qualität der Versorgung teilweise massig verschlechtert hat.
Gleichwohl wurde von den Vorgenannten von unterschiedlichen massiven Pro-blemen hinsichtlich der Produktumstellung berichtet.
Die internen Prozessabläufe, die im Sinne einer individuellen einheitlichen Patienten-versorgung ausgeübt wurden (Einhaltung von Expertenstandards), sind vorüber-gehend gefährdet.
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Konsequenz
Frage:
Sind die gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt auf alle Hilfsmittel im stationären Bereich übertragbar oder haben wir praktische Konsequenzen?
Es muss bei Produktumstellungen mit zusätzlichem Schulungsaufwand für Inko-Beauftragte gerechnet werden.
Dieses führt dazu, dass Umstellungen in Pflegebetrieben nur mit einer mittelfristigen Vorlaufzeit vorgenommen werden können.
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Problematik Durch einer generischen Einzelverordnung durch Versicherte unterschiedlicher Kassen wurde die Produktauswahl vom Heim auf einen Lieferanten konzentriert.
Als zusätzliche Belastung stellt sich für die Mitarbeiter in Heimen die zusätzliche Problematik, dass jede GKV einen anderen Ausschreibungspartner vorweist, weil die Patienten mit dem Produkt des Jeweiligem versorgt werden müssen.
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Problematik Die Problematik in der jetzigen Ausschreibungsform liegt darin, dass nicht mehr die Heimträger bzw. Betreiber als Vertragspartner gesehen werden, aber die Konsequenzen tragen müssen.
Die Heime können selbst nicht mehr entscheiden, tragen aber gegenüber dem Bewohner die Verantwortung und könnten damit ihren vertraglich geregelten Pflegeauftrag nicht gerecht werden.
Dringend muss auch das Problem der Logistik gelöst werden, da die Anlieferung der Pakete gerade im Homecarebereich quartalsweise angeliefert werden und dieses auch nicht immer in neutralen Paketen.
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Problematik Die Gewinner der Ausschreibung stehen gleichwohl vor dem Problem der Datenerhebung, die sie selbst erheben müssen.
Bei einer Laufzeit von zwei Jahren heißt dieses, dass ein erneuter Ausschreibungs-gewinner bereits nach kurzer Zeit erneut die Daten erheben muss.
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Fazit Aufgrund der aktuellen Erfahrung erscheint aus Sicht der stationären und ambulanten Pflege nicht als zweckmäßig, die Inko-Versorgung für die beiden vorgenannten Bereiche auszuschreiben.
In der Vergangenheit hat sich bewährt, dass die Abrechnungen über Pauschalen vorgenommen wurden.
Zur Zeit besteht die Gefahr, dass Ausschreibungen, so wie sie vorgenom-men wurden, das erreichte Versorgungs-niveau absenken, gleichzeitig aber das Risiko wie Dekubitus erhöhen und durch die zu zahlenden Folgekosten keine Ersparnisse entstehen.
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Folge
1. Ausschreibungen sind richtig und wichtig, um ein vernünftiges Preis-Leistungsverhältnis zu ermitteln.
2. Es soll jedoch bei den zukünftigen Ausschreibungen bedacht werden, dass nicht die bisherigen Anbieter den Preis in Zukunft diktieren.
3. Die Heime und ambulanten Pflege-dienste sollten als Generalabnehmer mit einem Pauschalvertrag, der sich durch die Ausschreibung wiederspiegelt angeboten werden, um den vorge-nannten Problematiken entgegen zu wirken.
Referent Jürgen Rathje