Date post: | 06-Apr-2016 |
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www.arbeiterkammer.at
Register für Gesundheitsberufe
(Pflege und MTD)
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Ausgangssituation
Pflegebericht 2006 (ÖBIG/GÖG)
„dringende Empfehlung“ eine verpflichtenden Registrierung aller im
Pflegeberuf tätigen Personen einzuführen
Begründung: Fehlen einer validen Datengrundlage bezüglich der
Beschäftigungs- und Ausbildungssituation verhindert eine vollständige
Gesundheitsberichterstattung sowie Gesundheits- und
Angebotsplanung
Rahmenkonzept zur Registrierung der nicht-ärztlichen
Gesundheitsberufe (GÖG 2009)
Struktur und Anforderung an die registrierende Institution
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Ziele
Qualitätssicherung in der Dienstleistung
Patientensicherheit
Absicherung der Berufe
Faktenbasierte Bedarfsplanung
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Neue Behörde
Durchführung der Registrierung erfolgt als Bundesbehörde im
übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs 2 B-VG. (vergl. Lehrlingsstelle in der Wirtschaftskammer)
Die Alternative wäre, dass die Bezirksverwaltungsbehörden das
Register im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung führen.
Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (nicht kundgemacht) sah
vor, dass die Bundesarbeitskammer (mit Unterstützung der
Landesarbeiterkammern) mit der Durchführung der Registrierung
betraut werden sollte.
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Behörde
Die Bundesarbeitskammer wird als Behörde tätig und nicht als
Interessenvertretung.
Die Registrierungsbehörde behandelt alle Berufsangehörigen
(freiberuflich wie unselbstständig) gleich.
Berufsangehörige müssen kein Mitglied einer Interessenvertretung oder
eines Berufsverbandes sein, um registriert zu werden.
Sie werden weder Mitglied der Registrierungsbehörde noch der AK.
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Aufgaben der Behörde
Erst- und Reregistrierung mittels Verwaltungsverfahren (inkl.
Bescheiderlassung)
Aktualisierung des Registers (Änderungsmeldungen)
Berufsausweise ausstellen
Erstellen von Berichten/Auswertungen (BMG, Länder, Amtshilfe)
EWR-Auskunftspflicht, Binnenmarktinformationssystem
Aufgaben im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs
Schnittstelle zum eHealth-Verzeichnisdienst (ELGA-Zugang)
Geschäftsstelle der Registrierungsbeiräte
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AK und Registrierungsbehörde
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EU und Registrierung (14 Länder)
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Allgemein
Alle Berufsangehörigen müssen sich registrieren
lassen, unabhängig ob sie freiberuflich tätig oder
unselbstständig sind.
Bestandsregistrierung
Neuzugang
GuKG: überwiegend unselbstständig
(insgesamt rund 85.000 Personen)
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AllgemeinMTD-Gesetz: ( 20.000 bis 25.000 Personen)
Aufgrund der berufsspezifischen Tätigkeiten gibt es unterschiedliche Grade
der Freiberuflichkeit in den einzelnen Sparten (von 0 bis 45%).
In den Bereichen der Radiologietechnologie und der biomedizinischen
Analytik, ist aufgrund der berufsspezifischen Tätigkeit die Freiberuflichkeit
gleich Null. Überschaubar ist die Freiberuflichkeit in der Ergotherapie bzw
Logopädie. In der Physiotherapie ist die Freiberuflichkeit gehäuft
anzutreffen. Das Bundesministerium für Gesundheit schätzt die
Freiberuflichkeit hier auf 45%.
BMG: Über das zeitliche Ausmaß der Freiberuflichkeit können keine
Aussagen getätigt werden (1 bis 100%).
Fazit: ein Berufsangehöriger kann „sowohl als auch“ sein (Praxis).
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Vorteil: Neu
Öffentliches elektronisches Register• Dokument Berufsausweis
Behördliche Bestätigung, dass die
eingetragene Person die Qualifizierung
besitzt
Aufbau/Verwaltungskosten trägt die BAK(Finanzgebühren offen)
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Vorteil: Neu
Valide Daten als Grundlage für die
Bedarfsberechnung
Auswertungen • nach Bundesländern, nach Berufen, nach Bezirken,
• nach Regionen, nach Alterskohorten
Unterstützungsinstrument bei der
Überprüfungen von Einrichtungen (Kontrolle/Aufsicht)
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Vorteil: NeuEinführung von Qualitätsstandards für die
verpflichtende Fortbildung (40 h in 5 Jahren)
• Fortbildungsmanagement durch die
Behörde
• Vorteil im Haftungsfall (Behördliche
Überprüfung)
Registrierungsbehörde übernimmt jene
Fortbildungsbestätigungen, die den Qualitätskriterien des
BMG entsprechen, ins System.
• Sanktionen?
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Vorteil: Neu
Ausstellung von Berufsausweisen durch
die Registrierungsbehörde Bisher Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörden
Weitere spezifische Aufgaben könnten
übernommen werden (etwa Berufssitz-Begründung, Anregung von Wien)
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Welche Nachweise sind erforderlich?
Reisepass (Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit)
Ev. ZMR-Bestätigung (Nachweis des Hauptwohnsitzes,
gewöhnlichen Aufenthalt)
Strafregisterbescheinigung für die Vertrauenswürdigkeit (nicht älter
als 3 Monate)
Gesundheitszeugnis für die gesundheitliche Eignung (nicht älter als
3 Monate); Prakt. Arzt – Vermerk: ist geeignet
Qualifikationsnachweis entsprechend der beruflichen Vorschriften
erforderlichenfalls Nachweis der deutschen Sprache
EU-Passbild für den Berufsausweis
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Bestandsregistrierung
Personen die zu einem bestimmten Stichtag eine Berufs-berechtigungen
besitzen, müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeithorizonts registrieren
lassen.
Erleichterungen, sofern Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt
wird:• Keine Strafregisterbescheinigung
• Kein Gesundheitszeugnis
• Kein Nachweis der deutschen Sprache
Behörde kommt in den Betrieb (bei Bedarf) bzw. elektronische
Registrierung bzw. Antragstellung per Post.
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Welche Daten werden veröffentlicht?Datum der Erstregistrierung (wichtig für Fortbildungsfrist)
Stammdaten: Vor- und Familien- bzw. Nachname, gegebenenfalls
Geburtsname, akademische Grade, Geschlecht
Berufssitz/e bzw. Arbeitsort/e,
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,
Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern/
Krankenfürsorgeanstalten,
Ruhen der Registrierung, Berufsunterbrechung
Berufsangehörige können freiwillig veröffentlichen:
Fremdsprachenkenntnisse
Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen
berufsbezogene Telefonnummer und E-Mailadresse
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Kontaktdaten
Mag.a Manuela Blum
AK Wien – GesundheitsberufeProjektleiterin
1040, Prinz Eugen Straße 20-22
T: +43 1 501 65 2492
F: +43 1 501 65 42492
M: +43 664 8454248
wien.arbeiterkammer.at
facebook.com/arbeiterkammer