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Workshop„Fotorecht“
RA Mag. Michael [email protected], Alserstraße 21Tel. 01/406 05 51www.jus.at
Regionalmanagement Burgenland17.03.2011
RA Mag. Michael Pilz - www.jus.at
Die Fotografie im Urheberrecht
Das Urheberrecht regelt Ausschließlichkeitsrechte für Urheber und „Leistungsschutzberechtigte“
Urheber ist der „Schöpfer eines Werks“ Leistungsschutzberechtigter ist
Ausübender Künstler
Tonträgerhersteller, Rundfunksendeunternehmen
Lichtbildhersteller („schlichtes Lichtbild“)
Die Fotografie ist sowohl in den urheberrechtlichen als auch in den leistungsschutzrechtlichen Bestimmungen des UrhG geregelt
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„Lichtbildwerk“ und „schlichtes Lichtbild“
Lichtbildwerk:
„eigentümliche geistige Schöpfung“
Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers
Schutzdauer 70 Jahre post mortem auctoris
gesetzliche Vermutung der Urheberschaft zu Gunsten dessen, der am/im Bild in der üblichen Form als Urheber bezeichnet ist
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„Lichtbildwerk“ und „schlichtes Lichtbild“
schlichtes Lichtbild: Lichtbild ohne „visuelle Gestaltung“ durch den
Fotografen Allerdings sind auch Amateurfotos Werke
(OGH 12.9.2001 – eurobike) Herstellerbezeichnung bindet Dritte Schutzfrist: 50 Jahre nach Herstellung/nach
Veröffentlichung Gewerbsmäßig hergestellte Lichtbilder:
„automatischer“ Übergang der Herstellerrechte an den Inhaber des Unternehmens
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Die Rechte des Urhebers oder Herstellers
Urherber/Hersteller verfügt über Verwertungsrechte:
Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung
Vorführung, Aufführung, Verleihen und Vermieten
Senden
Recht des Bereithaltens zum öffentlichen Abruf
(Internet)
Bearbeitungsrecht (Verändern)
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Urheberpersönlichkeitsrechte
Unverzichtbare Urheberpersönlichkeitsrechte
Der Schutz der Urheberschaft/Herstellereigenschaft
Der Werkschutz (Schutz vor Veränderungen,
Verstümmelungen, Entstellungen)
Das Zugangsrecht
Die Urheber- oder Herstellerbezeichnung
(der „Fotocredit“)
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Der Fotocredit
Die Bezeichnung des Lichtbildes/Werkstückes mit dem Namen oder Künstlernamen des Urhebers oder Herstellers
Form: In der „üblichen Weise“ (§ 12 UrhG), bzw. „das Lichtbild“ (§ 74 UrhG)
Ausreichend sind: Fotohülle, Diarahmen, Lichtbildrückseite, verknüpfte elektronische Daten.
Nicht ausreichend sind: Herstellerbezeichnung auf dem Paket, im Begleitschreiben, nur auf dem Schmuckblatt, oder nur allgemein im Impressum
Der Fotocredit ist von jedem Nutzer zu beachten!
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Übertragung des Urheberrechtes:
Urheberrecht ist nicht übertragbar
Übertragen werden Verwertungsrechte:
Werknutzungsbewilligung (abgegrenztes Teilrecht), oder
Werknutzungsrecht (umfassendes Vollrecht)
Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte ist
unwirksam
Gesamtes Urheberrecht kann nur vererbt werden
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Einräumung von Verwertungsrechten
Sachlich, räumlich, zeitlich beschränkbar
Exklusiv oder nicht-exklusiv
Mit oder ohne Bearbeitungsrecht
Mit oder ohne Recht der Weiterlizenzierung
Werknutzungsrechte sind aber idR veräußerlich und
übertragbar
Rückrufsrecht des Urhebers, wenn Berechtigter keinen
Gebrauch vom Werknutzungsrecht macht
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Entgelthöhe für Fotorechte
Die Höhe des angemessenen Entgelts bestimmt der Markt: Angebot und Nachfrage
In Österreich und Deutschland existieren unverbindliche Richtlinien, die vA in Streitfällen (im nachhinein) zur Anwendung gelangen
„Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich“, Hrsg.: Bundesinnung der Fotografen
„Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“, Hrsg.: Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing
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Freie Werknutzung
Freie Werknutzungen begrenzen die
Ausschließlichkeitsrechte der Urheber
Sie dienen dem allgemeinen Interesse an der
Verfügbarkeit von Werken in bestimmten Situationen und
den speziellen Interessen bestimmter Nutzergruppen
Eine Vergütung für den Urheber findet nicht oder nur
pauschal über Verwertungsgesellschaften statt
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Beispiele für freie Werknutzungen
§ 41 UrhG: Verwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit und vor Gericht
§ 42: Einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch
§ 42 Abs. 3: Einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch für Pressespiegel
§ 42 Abs. 6: Vervielfältigung für Schul- und Unterrichtszwecke
§ 42 c: Berichterstattung über Tagesereignisse § 54 Abs. 1 Zif. 5: Freiheit des Straßenbildes § 55: Vervielfältigung von Bildnissen auf Bestellung
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Bildnisschutz und das „Recht auf das eigene Bild“
§ 78 UrhG: Bildnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden
Allgemeine Formulierung des Gesetzgebers, die durch die Judikatur ausgefüllt wird:
Nicht nur das Bildnis, auch der Begleittext und Kontext sind wesentlich
Verwendung zu Werbezwecken ist grundsätzlich geeignet Interessen zu beeinträchtigen
Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte Aber auch öffentlich bekannte Personen haben das Recht, in
der Privatsphäre unbeobachtet zu sein
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Rechtsdurchsetzung und Rechtsverfolgung
Gerichtsstand: Ort der Verletzungshandlung oder Ort des Beklagten
anwendbares Recht: Schutzlandprinzip Ansprüche des Verletzten
Unterlassung Beseitigung angemessenes Entgelt Schadenersatz (100 % Aufschlag!) Rechnungslegung Urteilsveröffentlichung
Haftung des Inhabers des Unternehmens!
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Verwertungsgesellschaften
Sind Einrichtungen zur kollektiven Rechtewahrnehmung für Künstler und Leistungsschutzberechtigte
Private Rechtsträger, deren Tätigkeit staatlich kontrolliert ist
Bestimmte Rechte können nur von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, z.B. Reprographievergütung
Rechteinhaber erteilen der Verwertungsgesellschaft mittels Wahrnehmungserklärung Vertretungsrecht
Ausschüttung erfolgt individuell oder über festgelegte Schlüssel
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Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler - VBK
VBK ist Ansprechpartner für Wahrnehmungsverträge für Fotografen
Die VBK macht v.A. folgende Rechte geltend: Kabelweiterleitung Leerkassettenvergütung Trägermaterial für EDV Anwendung Schulbuchvergütung Gerätevergütung Reprographiegerätebetreibervergütung (Kopierer) Druckervergütung Bibliothekstantieme Öffentliche Wiedergabe in Schulen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
RECHTSANWÄLTE GmbH
Mag. Michael PilzRechtsanwalt
A-1080 Wien, Alser Straße 21T: +43/1/406 05 51 • F: +43/1/406 96 01 [email protected] • www.jus.at