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Urheberrecht im Umfeld von Open Access -- Workshop am ZTG

Date post: 04-Aug-2015
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37
Urheberrecht im Umfeld von Open Access Dagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt [email protected] Universitätsbibliothek der TU Berlin | Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft am 26.02.2015 Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0 Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0
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Urheberrecht im Umfeld von Open AccessDagmar Schobert, Kathleen Forth, Michaela Voigt [email protected]

Universitätsbibliothek der TU Berlin | Workshop im Zentrum Technik und Gesellschaft am 26.02.2015

Inhalte sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, lizensiert unter CC BY 4.0 Creative Commons Namensnennung 4.0 International | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0

GRUNDSÄTZE URHEBERRECHT

Seite 2

Urheberrechtsschutz

Seite 3

• Urheber = Schöpfer eines Werkes• Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten sind keine Urheber

• Urheberrecht kann nur natürliche Person (Urheber) beanspruchen• vs. Inhaber Verwertungsrechte: natürliche oder juristische Person

WER

• Geschützt wird ein Werk• keine Ideen, Inhalte, Konzepte o.Ä.

• Werk = persönliche geistige Schöpfung (§ 2 UrhG) u.a.• Sprachwerke• Werke der Musik• Lichtbildwerke• Filmwerke

WAS

• Schutz per Gesetz• keine Registrierung notwendig (im Ggs. zu Patenten, Warenzeichen, Logos usw.)• Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des UrhebersWIE

Rechte der UrheberInnen

• Erstveröffentlichung• Anerkennung der Urheberschaft• Schutz vor Entstellung

Urheberpersönlichkeitsrechte

(§§ 12 - 14)

• Vervielfältigung• Verbreitung• Öffentliche Zugänglichmachung• Vortragen, Aufführen, Vorführen• …

Verwertungsrechte

(§§ 15 - 24)

Seite 4

Einräumung von Nutzungsrechten

Seite 5

• Nutzungsrechte können übertragen werden (§ 31 UrhG)• … einzeln für jede Verwertungsart• … zeitlich begrenzt (z.B. für 5 Jahre)• … räumlich begrenzt (z.B. für Vertrieb in Europa)• … ausschließlich oder einfach

Verwertungs-rechte

• Rechteinhaber kann Werk exklusiv nutzen• Auch UrheberIn muss Rechte für weitere Nutzungen

einholenAusschließlich

• Rechteinhaber kann Werk nutzen• UrheberIn kann wiederholt einfache Rechte an

verschiedene Vertragsparteien übertragenEinfach

Verlagsvertrag

- Urheber räumt (einfache oder ausschließliche) Nutzungsrechte für (bestimmte) Verwertungen ein

- Vertragsfreiheit: Vertragsparteien verhandeln die Bedingungen ABER: seit 2014 unabdingbares Zweitverwertungsrecht (vgl. § 38 (4)

UrhG)- Lesen Sie Ihren Verlagsvertrag und modifizieren Sie ihn unter Umständen!

Passage zur Übertragung exklusiver Rechte für alle Nutzungsarten streichen

Vertragszusatz einreichen mit Rechtevorbehalt (vgl. SPARC Author's Addendum)

Seite 6

Zitatrecht

- Zitatzweck („durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“)

- Keine Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich, keine Vergütungspflicht

- Auch Bildzitat möglich

- Bedingungen:- Eigene Auseinandersetzung mit zitiertem Werk nicht zur reinen Illustration!- Quellenangabe

Seite 7

§ 51 UrhGZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges

wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen

Sprachwerk angeführt werden,3. (…)

Rechte einholen

Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt!

Formlos per E-Mail: Titel, Urheber und Quelle benennen, Art und Zweck der Nutzung beschreiben

(z.B. auf geplante Onlineveröffentlichung hinweisen)

Formulierungsvorschlag:

Seite 8

Hiermit bitte ich um Genehmigung, das Werk … von Urheber … aus Quelle … für eine geplante Publikation in der Schriftenreihe … zu verwenden. Die Publikation wird verlegt beim Verlag …, sie wird gedruckt erscheinen und zeitgleich parallel online veröffentlicht.

OPEN ACCESS

Seite 9

Vorteile von Open Access

- Erhöhte Sichtbarkeit und Zitierhäufigkeit von Publikationen

- Freier Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen

- Verbleib der Verwertungsrechte bei Autorinnen und Autoren

- Gute Auffindbarkeit über Suchmaschinen und andere Nachweisdienste

- Förderung der internationalen und interdisziplinären Zusammenarbeit

- Förderung der Forschungseffizienz durch rasche Diskussion von Forschungsergebnissen

- Verbesserung der Informationsversorgung und Ausweg aus der Zeitschriftenkrise

Seite 10

Der Weg zu Open Access

Seite 11

GOLDENER WEG: Open Access Verlag

GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium

Open Access logo, converted into svg, designed by PLoS. This version with white background. Lizenziert unter Creative Commons Public Domain Dedication

Der Weg zu Open Access

Seite 12

GOLDENER WEG: Open Access Verlag

GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium

- Qualitätsgeprüfte Version sofort weltweit verfügbar

- Übertragung von Nutzungsrechten an Allgemeinheit

Seite 14

Der Weg zu Open Access

Seite 15

GOLDENER WEG: Open Access Verlag

GRÜNER WEG: Zweitveröffentlichung auf Repositorium

- zusätzlich zur traditionellen Closed Access-Publikation

- in der Regel keine weiteren Rechte für Allgemeinheit

- abhängig von Rechteinhaber: Zweitveröffentlichung des Preprint, Postprint oder der Verlagsversion nach Embargofrist

Zweitveröffentlichungen

• viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung• zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen Preprint, Postprint,

Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium, Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein?

Verlagspolicies

• Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften• OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt

werden

Recherchehilfe: SHERPA/RoMEO

• „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“

• Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo

§ 38 (4) UrhG: Gesetzliches

Zweitverwertungsrecht

Seite 16

Zweitveröffentlichungen – Fragen Sie uns!

• viele Verlage gestatten inzwischen eine Zweitveröffentlichung• zu teils ganz unterschiedlichen Bedingungen Preprint, Postprint,

Verlagsversion? Eigene Webseite, institutionelles Repositorium, Fachrepositorium? Embargofrist von 6, 12 oder 24 Monaten? Wie muss Hinweis auf Verlagsangebot gestaltet sein?

Verlagspolicies

• Datenbank zu Verlagsleitlinien für wissenschaftliche Zeitschriften• OA-Policies für monographische Werke müssen gesondert ermittelt

werden

Recherchehilfe: SHERPA/RoMEO

• „(…) eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist (…)“

• Unveräußerliches Recht, nur Postprint, 12 Monate Embargo

§ 38 (4) UrhG: Gesetzliches

Zweitverwertungsrecht

Seite 17

Das Zweitverwertungsrecht und die Richtlinien der Verlage sind leider oft nicht ganz klar und konsistent formuliert. Gern

unterstützen wir die Autoren der TU Berlin beim Klären der Rechte. Bitte wenden Sie sich an uns.

Seite 18

Authors may self-archive the author’s accepted manuscript of their articles on their own websites. Authors may also deposit this version of the article in any repository, provided it is only made publicly available 12 months after official publication or later. He/ she may not use the publisher's version (the final article), which is posted on SpringerLink and other Springer websites, for the purpose of self-archiving or deposit. Furthermore, the author may only post his/her version provided acknowledgement is given to the original source of publication and a link is inserted to the published article on Springer's website.  The link must be provided by inserting the DOI number of the article in the following sentence: “The final publication is available at Springer via http://dx.doi.org/[insert DOI]”

CREATIVE COMMONS

Seite 19

Prinzipien

- Creative Commons 2001 in USA gegründet, gemeinnützige Organisation- 1. Version der Lizenzen 2002 veröffentlicht- Lizenzen in USA für internationale Anwendung entwickelt- Lizenzmodule im Laufe der Jahre mehrfach überarbeitet, aktuell Version 4.0

von 2013

Seite 20

Warum CC-Lizenzen?

- Kreatives Potential nutzen: Verbreitung und Nutzung von Werken erleichtern- Urheberrecht in digitaler Welt nutzen

(c) All rights reserved (cc) Some rights reserved Keine Abschaffung des Urheberrechts, sondern baut auf UrhG auf und

erweitert „Standardeinstellung“ Rechte und Pflichten für Urheber und Nutzer Lizenzgeber kann eine einmal vergebene Lizenz nicht widerrufen

Seite 21

Graphik von Timothy Vollmer (cc) 2013, lizenziert unter Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0)

Baukastenprinzip

Seite 22

4 Lizenzmodule 6 mögliche Lizenztypen- BY: Attribution = Namensnennung- SA: Share-alike = Weitergabe unter gleichen Bedingungen- NC: Non-commercial = Nicht-kommerziell- ND: No Derivatives = Keine Bearbeitung

Bestandteile

- Ausführlicher Lizenzvertrag- Kurzfassung (Commons Deed)- Maschinenlesbare Fassung

Seite 23

Abb. Three “Layers” Of Creative Commons Licenses von Creative Commons, lizenziert unter CC BY 3.0 Unported

Bestandteile: Lizenzvertrag

Seite 24

Bestandteile: Kurzfassung (Commons Deed)

Seite 25

Bestandteile: Maschinenlesbare Fassung

Seite 26

Lizenzbedingungen

Seite 27

Immer erlaubt

Vervielfältigung und Verbreitung

Recht auf öffentliches

Zeigen

Immer obligatorisch

Urheber nennen

Link zur Fundstelle

Link zum Lizenztext

Ggf. weitere Einschränkungen

Beispiel 1: kommerzielle Verwendung

Beispiel 2: Bearbeitung

Lizenzbedingungen

Seite 28

Immer erlaubt

Vervielfältigung und Verbreitung

Recht auf öffentliches

Zeigen

Immer obligatorisch

Urheber nennen

Link zur Fundstelle

Link zum Lizenztext

Ggf. weitere Einschränkungen

Beispiel 1: kommerzielle Verwendung

Beispiel 2: Bearbeitung

Mit CC-Lizenzen räumen Sie der Allgemeinheit Nutzungsrechte ein, die weiter sind, als das deutsche

Urheberrecht sie vorsieht.

Empfehlungen der Universitätsbibliothek

• Behalten Sie sich Rechte für die eigene Weiternutzung Ihrer Inhalte vor.

• Publizieren Sie nur in Verlagen, die mindestens den Grünen Weg gestatten.

• Heben Sie Ihre Postprints und Verlagsverträge auf.

Übertragen Sie möglichst keine ausschließlichen

Nutzungsrechte an Verlage!

• Kennzeichnen Sie die Werke Anderer.• Immer auf der sicheren Seite ist, wer die Rechte einholt.• Halten Sie alle Lizenzbedingungen von Creative

Commons-lizenzierten Werken ein.

Seien Sie sorgsam bei der Nutzung von Werken Dritter!

• Der Universitätsverlag empfiehlt die Verwendung der Creative Commons-Lizenz: Namensnennung 3.0 Deutschland.

Stellen Sie möglichst Ihre Werke unter einer

freien Lizenz zur Verfügung!

Seite 29

Warum nicht …?

NC – Keine kommerzielle

Nutzung

Term „nicht kommerziell“ nicht

klar definiert

Untersagung von eigentlich

gewünschten Nutzungen

SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Drohende Lizenzinkompatibilität

bei weiterer Verwendung

„copyleft“-Prinzip nur für „Abwandlungen“ –

teils schwierige Abgrenzung: was gilt

als Abwandlung?

ND – Keine Bearbeitung

Teils schwierige Abgrenzung: was gilt als Abwandlung bzw.

Bearbeitung?

Nicht vereinbar mit Forderung zur

Nachnutzung von OA-Werken

Seite 30

NC – Keine kommerzielle Nutzung

- Lizenztext lässt offen, was als kommerzielle Nutzung zu verstehen ist- Bisher keine eindeutigen Gerichtsurteile zur Auslegung des Terms „nicht-kommerziell“- Im Zweifel auf Verwendung eines NC-lizenzierten Werkes verzichten- Empfehlung: möglichst keine NC-Klauseln für eigene Werke nutzen

Seite 31

Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“). Wird Ihnen in Zusammenhang mit dem Schutzgegenstand dieser Lizenz ein anderer Schutzgegenstand überlassen, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht (etwa im Wege von File-Sharing), so wird dies nicht als auf geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet angesehen, wenn in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände tatsächlich keine Zahlung oder geldwerte Vergütung geleistet wird.(vgl. Abs. 4. b des Lizenztextes der CC BY NC 3.0 DE)

Kommerziell ist eine Nutzung dann, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine Vergütung abzielt.(vgl. Tooltip zu „kommerzielle Zwecke“ in Commons Deed der CC BY NC 3.0 DE)

SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

- SA-Klausel muss „nur“ für Abwandlungen eingehalten werden- Ziel: Pool an frei lizenzierten Werken erweitern- Bekanntester Anwender: Wikipedia- ABER: was zählt als „Abwandlung“?

Seite 32

Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungeni. dieser Lizenz,ii. einer späteren Version dieser Lizenz mit denselben Lizenzelementen,iii. einer rechtsordnungsspezifischen Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version

3.0 aufwärts (z.B. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 US),iv. der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts, oderv. einer mit Creative Commons kompatiblen Lizenzverbreiten oder öffentlich zeigen.(4. b des Lizenztextes der CC BY SA 3.0 DE)

ND – Keine Bearbeitung

Seite 33

Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.(Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE)

Was gilt als Bearbeitung?

Rein technische Änderungen und Vervielfältigungen?

Nein, vgl. CC-Lizenztextlesung (ab ca. 00:35:00)

CC-lizenziertes Lied nutzen zur Vertonung eines Videos?

Ja, vgl. CC-Lizenztextlesung (ca. 00:36:50)

Aufnahme in Sammelband? Nein, vgl. Abs. 1. a des Lizenztextes der CC BY 3.0 DE

Bildausschnitt? Bild einfärben? Jein: „Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG dar, wenn dadurch die Bildaussage verändert wird.“ (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14)

Warum nicht …?

NC – Keine kommerzielle

Nutzung

Term „nicht kommerziell“ nicht

klar definiert

Untersagung von eigentlich

gewünschten Nutzungen

SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Drohende Lizenzinkompatibilität

bei weiterer Verwendung

„copyleft“-Prinzip nur für „Abwandlungen“ –

teils schwierige Abgrenzung: was gilt

als Abwandlung?

ND – Keine Bearbeitung

Teils schwierige Abgrenzung: was gilt als Abwandlung bzw.

Bearbeitung?

Nicht vereinbar mit Forderung zur

Nachnutzung von OA-Werken

Seite 34

Nicht vereinbar mit Forderung zur Nachnutzbarkeit von Open Access-Werken

Weiterführende Literatur & Links

- Informationen des Universitätsverlags: http://verlag.tu-berlin.de/

- TU Berlin, Referat V D: Leitfaden Urheberrecht der Technischen Universität Berlin (13.11.2014)

- Creative Commons:- Frequently Asked Questions- Best practices for attribution Anleitung inkl. Beispiele für korrekte Kennzeichnung CC-

lizenzierter Werke- License Versions Übersicht über Geschichte, Entwicklung und Unterschiede der

verschiedenen Versionen von CC-Lizenzen

- Klimpel, Paul: Freies Wissen dank Creative-Commons

-Lizenzen. Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell - NC« (2012)

- Kreutzer, Till: Open-Content-Lizenzen. Ein Leitfaden für die Praxis (2011)

- pb21.de: CC-Lizenztextlesung – Juristen und Pädagogen erklären die Creative Commons

Lizenzen (2014) Juristen Till Kreutzer und John H. Weitzmann kommentieren und erläutern

CC-Lizenztexte (Video, ca. 2 Std. 10 min)

Seite 35

Weiterführende Literatur & Links (2)

- SHERPA/RoMEO Datenbank mit Informationen zu Verlagsleitlinien bzgl. Parallelpublikationen

- Directory of Open Access Journals (DOAJ) Verzeichnis von Open Access-Zeitschriften- Stand Februar 2015: über 10.000 wissenschaftliche OA-Journale

- Directory of Open Access Books (DOAB) Verzeichnis von Open Access-Monographien- Stand Februar 2015: über 2700 OA-Monographien von ca. 90 Verlagen- Ermöglicht u.a. Suche nach Verlagen, die Open Access-Monographien ermöglichen

- Suche nach Creative Commons-lizenzierten Inhalten- Wikimedia Commons: Suche nach frei lizenziertem Bild-, Audio- und Videomaterial- Flickr: Erweiterte Suche ermöglicht Filtern nach CC-Lizenz- Google Bilder: Nach Suche ist unter „Suchoptionen“ ein Filtern nach Nutzungsrechten

möglich

- open-access.net Informationplattform rund um Open Access- u.a. Infos zu Rechtsfragen, Geschäftsmodellen- insbes. FAQ für Autorinnen und Autoren

Seite 36

Fragen?!

Seite 37

Telefon (030) 314-

Dagmar Schobert 76127

Michaela Voigt 76130

Kathleen Forth 76131

[email protected]


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