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Wettbewerbsrecht - Universität zu Köln · 2020-02-18 · • Wettbewerbsrecht als...

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Wettbewerbsrecht Wintersemester 2015/2016 09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M.
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WettbewerbsrechtWintersemester 2015/2016

09.11.2015, Dr. Daniel Könen, LL.M.

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Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen I:

• Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen• Tatbestandsmerkmale des Verbots wettbewerbsbeschränkender

Vereinbarungen (§ 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV)• Unternehmensbegriff• Maßnahmen

• „Vereinbarung zwischen Unternehmen“• Beschlüsse• Abgestimmte Verhaltensweisen

• Wettbewerbsbeschränkung, Spürbarkeit (Relevanter Markt)• Bezwecken oder bewirken

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Abgrenzung von horizontalen zu vertikalen Kartellen• Bis GWB 2005: Unterscheidung kennzeichnend

• Vertikale Austauschverträge ./. Horizontale Kartellvereinbarungen• Wettbewerbspolitisch (zweifelhafte) Annahme, dass vertikale

Wettbewerbsbeschränkungen weniger gefährlich als horizontale

• Abgrenzungskriterien schwierig zu definieren• Art. 101 AEUV unterscheidet nicht• Mit 7. GWB-Novelle Angleichung § 1 GWB an Art. 101 AEUV

• Abkehr Administrativfreistellung• Einführung der Legalausnahme; Vertikal-Freistellung einfacher (Vertikal-GVO)

• Relikt Vertikalregelung § 30 GWB (Preisbindung Zeitschriften u. Zeitungen)

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Kartellverbot, § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV• Europarechtliche Systematik: Abgrenzung zu den staatengerichteten

Grundfreiheiten; unternehmensgerichtetes Wirtschaftsrecht• „Drei Säulen“ des Kartellrechts:

• Kartellverbot, § 1 GWB, Art. 101 AEUV= Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen; Verhaltenskontrolle

• Diskriminierungs- und Behinderungsverbot, §§ 19, 20, 21 GWB, Art. 102 AEUV= Verbot der Ungleichbehandlung und unbilligen Wettbewerbsbehinderung durch marktbeherrschende Unternehmen; Verhaltenskontrolle

• Zusammenschlusskontrolle, §§ 36, 40 GWB, FKVO= Verbot von wettbewerbsschädlichen Unternehmensfusionen; Strukturkontrolle

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KartellverbotKapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)

Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106)

Art. 101 AEUV

§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […]

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

• Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB• Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO

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Unternehmensbegriff

• Ziel: freier und unverfälschter Wettbewerb• Wettbewerbsrecht als Marktordnungsrecht, d.h. Schaffung eines

rechtlichen Ordnungsrahmens, innerhalb dessen sich der Wettbewerb frei entfalten kann; Wettbewerbsbeschränkungen sollen verhindert werden

• Unternehmen als Normadressat• Unternehmen als Schutzobjekt –> wirtschaftliche Handlungsfreiheit

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Funktionaler Unternehmensbegriff

• Jede selbstständige geschäftliche oder wirtschaftliche Tätigkeit, dh jede selbstständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Einheit in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen (jeweils fragliche Beziehung maßgeblich)

• Funktion: Ausklammerung der Sphäre des privaten Verbrauchs und der hoheitlichen Tätigkeit des Staates (nicht: reine Beschaffungstätigkeit) sowie des Arbeitsmarktes

• Nicht der konzerninterne Waren- und Geschäftsverkehr• Weite Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes! • Rechtsform, Finanzierung, Gewinnerzielungsabsicht unerheblich• Freie Berufe erfasst• Öffentliche Unternehmen (§ 130 GWB), Sport- u. Berufsverbände u. gemeinnützige

Unternehmen erfasst• Auch das potentielle Unternehmen

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KartellverbotKapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)

Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106)

Art. 101 AEUV

§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […]

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssevon Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

• Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB• Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO

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Weitere Tatbestandsmerkmale:

• „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“ • „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“• „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“

• „Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs“

• Spürbarkeit (ungeschrieben)

• „bezwecken oder bewirken“

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Vereinbarungen zwischen Unternehmen

• Im Hinblick auf Schutzgut Wettbewerb weit zu verstehen• Der Begriff „Vereinbarung“wurde in Angleichung an das

eur. Recht gewählt (= Auslegung sowohl § 1 a.F. als auch Art. 101 AEUV – vgl. Regelbsp.)

• Definition: jede inhaltlich übereinstimmende Willensäußerung zu einem bestimmten Marktverhalten (Form unbeachtlich)

• Verträge iSd Zivilrechts• gentlemen`s agreements• nicht die bloße Information über künftiges Marktverhalten • Gegenstand oder Motiv unbeachtlich – obj. Sichtweise• Grds. keine bloß einseitigen Maßnahmen

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Vereinbarungen zwischen Unternehmen

• P: Einseitige Maßnahmen (Grds. nur § 19, 20)• Grds. Vereinbarung (-)• Ausnahme: wenn Parteien in engem Verhältnis zueinander stehen (z.B. Vertrag)

und die andere Partei, um die vertraglichen Beziehungen nicht zu gefährden, dem Verhalten der anderen folgt

• Bsp.: • Einseitige Aktionen oder öffentliche Erklärungen eines Herstellers, die von den Händlern

stillschweigend angenommen werden.• Ablehnung der Aufnahme eines neuen Händlers in ein selektives Vertriebssystem trotz

Erfüllung aller Voraussetzungen, wenn die Ablehnung Ausdruck der gemeinsamen Politik des Herstellers und der zugelassenen Händler ist.

• Dann nur scheinbar einseitige Maßnahme

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Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

• Unternehmensvereinigung

• Jeder Zusammenschluss mehrerer konkurrierender Unternehmen, dessen Zweck darin besteht gemeinsame Interessen zu verfolgen

• Mindestmaß an gemeinschaftlicher Organisation• Führen zu den selben Effekten, wie Vereinbarungen

der Unternehmen als solche• z.B.: Arbeitgeberverbände, Kammern der freien

Berufe, Verbände, DFB• Nicht: Verbraucherverbände, Gewerkschaften als

solche (anders, wenn als Einkaufsorganisation)

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Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

• Beschlüsse

• Abgabe paralleler (Willens-)Erklärungen zum Zwecke der Verhaltensabstimmung

• Maßgeblich sind die Verbandsstatuten• So kann z.B. Mehrheitsentscheid ausreichen• Wird dann jedem, der sich unterwirft zugerechnet

• Zivilrechtliche Wirksamkeit unbeachtlich• Kennzeichnend ist ein nach außen zum Ausdruck gekommener

Koordinierungswille zu einem bestimmten Marktverhalten• Wirtschaftliche oder indirekte Bindung reicht

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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

• Auffangtatbestand für die ersten beiden Varianten• Definition: Jede willentliche Koordinierung von Verhalten von

mindestens zwei selbständigen Unternehmen am Markt• Die Parteien setzen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die

Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs und die Unsicherheit über die Reaktion eines Konkurrenten

• Im Unterschied zur Vereinbarung wird lediglich auf die Verbindlichkeit verzichtet

• Nicht die bloß einseitige Anpassung des Verhaltens (bewusstes, aber autonomes Parallelverhalten; vgl. Selbständigkeitspostulat)

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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

• Beispiele:

• Teilnahme an gemeinsamen Sitzungen, auf denen Informationen über Preise, Verkaufsmengen, Kunden, etc. ausgetauscht werden

• Zusammenstellung und Verteilung individueller Lieferdaten von Wettbewerbern durch eine zentrale Stelle

• Verteilung von Preislisten über den Verband• Unnötig frühe oder unnötig präzise Ankündigungen von

Preiserhöhungen, in der erkennbaren Erwartung, dass sich die Wettbewerber dem anschließen (dann aber Abgrenzung zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit)

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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen• Erforderlich aber auch ausreichend ist ein als solches erkanntes

Abstimmungsangebot und dessen zumindest konkludente Annahme (ohne eine rechtliche oder faktische Bindung)

Form der Abstimmung unerheblich Nur die direkte Kommunikation ist erfasst

• Parallelverhalten (nur) als Indiz (aber gewichtiges)• Wichtigstes Mittel sind die sog. Marktinformationssysteme• Ausschaltung des Geheimwettbewerbs• Anonymisierte Systeme unbedenklich• Das Zuspielen von Informationen über zukünftiges Verhalten reicht aus,

wenn die anderen tatsächlich nachziehen• Die Möglichkeit an Informationen zu kommen, tritt dann an die Stelle des

Risikos, sich auf dem Markt falsch zu verhalten

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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

• Definition des EuGH:

• Verboten ist jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalteneines anderen Marktteilnehmers zu beeinflussen oder einen Mitbewerber über das eigene aktuelle oder geplante Marktverhalten ins Bild zu setzen

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Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

• Abgrenzung zur Vereinbarung:• Beide Varianten bezwecken oder bewirken die

Koordinierung des wettbewerblichen Verhaltens• Der Unterschied liegt im Maß des Bindungswillens

Vereinbarung Abgestimmtes Verhalten

- Wille zur rechtlichen Bindung = Vertrag

- Wille zur (bloß) wirtschaftlichen, moralischen oder gesellschaftlichen Bindung= gentlemen‘s agreement

- Kein Wille zu irgendeiner Bindung- Unternehmen wollen

uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit behalten, ob sie einem Verhalten folgen

- Koordinierung nur durch eine darauf abzielende Fühlungnahme

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KartellverbotKapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)

Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106)

Art. 101 AEUV

§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […]

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssevon Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung desWettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

• Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB• Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO

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Wettbewerbsbeschränkung

• Nach altem GWB: Beschränkung der Wahlmöglichkeit der MarktgegenseiteHeute: Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Beteiligten

• § 1 GWB will zwar nur den Wettbewerb schützen und nur mittelbar die Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer sichern

• Die Verhinderung von Beschränkungen der Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer ist wegen der Auswirkungen auf den Wettbewerb aber das Mittel zum Schutz des Wettbewerbs

• m.a.W. sind Beschränkungen der Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen verboten, um so den Wettbewerb zu schützen

• Konzernabsprachen oder gesetzliche Vorgaben nicht erfasst, da kein Handlungsspielraum bzw. kein Wettbewerb

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Wettbewerbsbeschränkung

• Verhindern = völlige Einstellung von Wettbewerb

• Einschränken = Verminderung von Wettbewerb

• Verfälschen = im Wege der EU-Hamonisierung

• Genaue Festlegung nicht erforderlich, da kein wesentlicher Unterschied

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Wettbewerbsbeschränkung

• Geschützt ist nur der lautere, erlaubte Wettbewerb

• Das Kartellverbot umfasst jede Beschränkung der wettbewerblichen und unternehmerischen Handlungsfreiheit

• Es gilt für horizontale und vertikale Vereinbarungen

• Bsp.: Preisabsprachen, Festlegung von Lieferquoten oder Absatzgebieten, Abkaufen von Wettbewerb, Verständigung auf Vertragsbedingungen, Vereinbarung von Wettbewerbsverboten, Einräumung von Gebietsschutz

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Spürbarkeit (ungeschrieben)

• Die Wettbewerbsbeschränkung muss spürbar sein (Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)

• D.h. sie muss geeignet sein, die Verhältnisse auf dem Markt mehr als nur in einem unbedeutenden Umfang zu beeinflussen (Definition des EuGH)

• Die Voraussetzungen sind sehr hoch, d.h. die Schwelle, ab der eine Wettbewerbsbeeinträchtigung spürbar ist, ist sehr niedrig

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Bezwecken oder bewirken

• (objektiv) bezwecken• Definition: Die Einschränkung wettbewerblicher

Handlungsfreiheiten ist unmittelbar Gegenstand von Vertragspflichten

• Es bedarf keiner näheren Marktanalyse, ob tatsächlich wettbewerbsbeschränkende Wirkungen eintreten werden

• Eine tatsächliche Eignung ist also nicht erforderlich (weite Auslegung im Hinblick auf EU-Recht)

• Kernbeschränkungen: • Horizontal: Preisabsprachen, Quotenabsprachen,

Gebietsaufteilungen, Abkaufen von Wettbewerb, Nichtangriffspakt• Vertikal: Festsetzung von WVP, Gewährung von absolutem Gebietsschutz

für den Abnehmer, Wettbewerbsverbote zum Nachteil der Abnehmerseite, Alleinbezugsverpflichtung des Abnehmers

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Bezwecken oder bewirken

• bewirken

• Ein objektiver wettbewerbsbeschränkender Zweck ist nicht festzustellen, d.h. Kartellverstoß wird praktiziert

• Es muss in concreto die Möglichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung festgestellt werden

• Wettbewerbswidriges Verhalten ist nur bei Handlungsspielraum möglich, z.B. kann es bei regulierten Preisen nur Qualitätswettbewerb geben.

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KartellverbotKapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109)

Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 101 - 106)

Art. 101 AEUV

§ 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere […]

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssevon Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung desWettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

• Nichtigkeitsfolge: Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB• Freistellungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. GVO bzw. § 2 GWB i.V.m. GVO

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Zwischenstaatlichkeitsklausel

• Aus Art. 3 Abs. 1 VO 1/2003 und § 22 GWB folgt, dass immer wenn Zwischenstaatlichkeit gegeben ist, nationale Wettbewerbsbehörden jedenfalls auch AEUV-Regeln anzuwenden haben

• Weite Auslegung, um möglichst großen Anwendungsbereich zu sichern• „Handel“ im denkbar weitesten Sinne = gesamter Wirtschaftsverkehr• Auch Vertragsbündel auf ihre Wirkungen zu untersuchen • Maßstab sind die hypothetischen Verhältnisse ohne die fragliche Maßnahme, d.h.

bei Wettbewerb• Maßgeblich ist, ob die Maßnahme eine (spürbare) Veränderung des Handels

zwischen den Mitgliedsstaaten haben kann

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