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Vergabeverfahren Strombeschaffung und Stromlieferung des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit Offenes Verfahren Vergabenummer: 2019/S XXX-XXXXXX Vergabeunterlagen Teile B bis H – vom Bieter entsprechend den Vergabebedingungen ausgefüllt bis zum Ablauf der Angebotsfrist einzureichen – Vergabeverfahren Strombeschaffung und Stromlieferung des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit, Bekanntmachungs-Nr. 2019/S XXX-XXXXXX: Teile B bis H der Vergabeunterlagen
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Vergabeverfahren Strombeschaffung und Stromlieferung des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit

Offenes Verfahren

Vergabenummer:2019/S XXX-XXXXXX

Vergabeunterlagen

Teile B bis H

– vom Bieter entsprechend den Vergabebedingungen ausgefüllt bis zum Ablauf der Angebotsfrist einzureichen –

Vergabeverfahren Strombeschaffung und Stromlieferung des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit, Bekanntmachungs-Nr. 2019/S XXX-XXXXXX:

Teile B bis H der Vergabeunterlagen

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Teil B: Formblatt Angebot, Eignung und Nachweise (Anlage 2 zum Vertrag)

Der Bieter/die Bietergemeinschaft macht folgende Angaben und gibt folgende Erklärungen ab:

I. Erklärung des Bieters/der Bietergemeinschaft zum Angebot

Mein/Unser Angebot umfasst die vorliegenden Vergabeunterlagen einschl. aller Anlagen, die an allen vorgesehenen Stellen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sind, sowie die weiteren in den Vergabeunterlagen geforderten Nachweise/Bescheinigungen. Alle Teile der Vergabeunterlagen sind Teil meines/unseres Angebots, auch wenn diese nicht hier beigefügt sind.

Ich/Wir erkläre(n), dass alle Angaben in meinem/unserem Angebot zutreffend sind und ich/wir zur Erbringung der in der Bekanntmachung bezeichneten Leistung geeignet bin/sind, ggf. unter Hinzuziehung von Kenntnissen, Fähigkeiten, Ressourcen o. a. Mitteln des/der im ausgefüllten Teil C genannten Dritten.

Dem Angebot liegen die Anforderungen und Informationen der Vergabeunterlagen zugrunde. Ich/Wir habe(n) diese Anforderungen und Informationen vollständig gelesen und verstanden. Ich/Wir gebe(n) dieses Angebot zu den in diesen Unterlagen genannten Bedingungen ab und erfülle/erfüllen vollständig die darin gestellten Anforderungen.

Die vorgegebenen Formblätter habe(n) ich/wir nicht verändert oder – außer an den dafür vorgesehenen Stellen – ergänzt.

Das Angebot enthält keine weiteren Maßgaben oder Einschränkungen über die in diesem Schreiben sowie den Formblättern gemachten Angaben hinaus. Mir/Uns ist bewusst, dass widersprüchliche Angaben oder wissentlich falsche Erklärungen zur Nichtberücksichtigung des Angebotes führen können.

Die Mitglieder unserer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch (gilt nur bei Bietergemeinschaften).

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Teile B bis H der Vergabeunterlagen

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Ich/Wir erkläre(n) mich/uns damit einverstanden, dass die von mir/uns mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren gespeichert und verarbeitet werden und insbesondere entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen nicht berücksichtigten Interessenten/Bietern der Name des/der erfolgreichen Bieters/Bietergemeinschaft und unter bestimmten Voraussetzungen die Merkmale und Vorteile von dessen Angebot mitgeteilt wird/werden. Erforderliche Einwilligungen von Dritten liegen vor und können von mir/uns auf Anforderung des Auftraggebers belegt werden.

Die Unterschrift(en) für alle Erklärungen im Rahmen dieser Formblätter und des Angebotes im Übrigen, einschließlich weiterer, neben den Vergabeunterlagen von mir/uns beigefügter Unterlagen, leiste(n) ich/wir auf der letzten Seite (Teil H).

II. Angaben zum Bieter/zur Bietergemeinschaft

1. Angaben zur (juristischen) Person / den (juristischen) Personen

Angaben zum Bieter (bei Einzelbietern):

Vollständiger Firmenname:

Anschrift:

Angaben zur Bietergemeinschaft (bei Bietergemeinschaften):

Mitglied 1 der Bietergemeinschaft:

Vollständiger Firmenname Mitglied 1 der Bietergemeinschaft:

Anschrift:

Mitglied 2 der Bietergemeinschaft:

Vollständiger Firmenname Mitglied 2 der Bietergemeinschaft:

Anschrift:

Mitglied 3 der Bietergemeinschaft:

Vollständiger Firmenname Mitglied 3 der Bietergemeinschaft:

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Anschrift:

2. Kontaktdaten (für den Bieter bzw. einheitlich für die Bietergemeinschaft)

Ansprechpartner (Name Einzelperson)

Unternehmen, Adresse

Telefax

E-Mail

3. Rechtsform der Bietergemeinschaft (nur bei Bietergemeinschaften)

Die Bietergemeinschaft hat derzeit folgende Rechtsform:

Während der Leistungserbringung ist für die Bietergemeinschaft folgende Rechtsform geplant:

Hinweise des Auftraggebers:

- Falls die Bietergemeinschaft mehr als drei Mitglieder hat, bitte für weitere Mitglieder die Tabelle elektronisch kopieren oder Beiblatt verwenden und darauf alle Angaben für die weiteren Mitglieder der Bietergemeinschaft wie vorstehend machen.

- Die geforderte Angabe zur Rechtsform der Bietergemeinschaft meint nicht die Rechtsform der Mitglieder der Bietergemeinschaft, sondern die Rechtsform, in der sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft miteinander für diesen Auftrag zusammengeschlossen haben/zusammenschließen werden.

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III. Allgemeine Eigenerklärung zur Eignung

Für(bei Bietergemeinschaften: Bitte Erklärung kopieren und hier jeweiliges Mitglied

eintragen, vgl. auch nachfolgenden Hinweis)

1. Der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) erklärt, dass keine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,

c) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

g) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).

k) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

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l) § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen)

2. Der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) erklärt zudem, dass

a) sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

b) sein Unternehmen weder zahlungsunfähig, noch überschuldet ist und ihm auch keine Zahlungsunfähigkeit droht, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich sein Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, falls ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan vorliegt, fügt der Bieter diesen dem Angebot bei,

c) sein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

d) sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

e) sein Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

f) sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien zu keinem Zeitpunkt eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

g) sein Unternehmen zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

h) Sein Unternehmen keinen Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes begangen hat.

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3. Der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) erklärt zudem, dass

a) er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung selbst erfüllt ODER durch Dritte, wobei er dies auf einem Beiblatt erläutert, falls er diese Voraussetzungen nicht selbst erfüllt,

b) er Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und der Vergabestelle keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,

c) er unverzüglich weitere gewünschte Angaben machen bzw. Nachweise vorlegen wird, falls der Auftraggeber Rückfragen oder weiteren Klärungsbedarf, insbesondere zu meiner/unserer Eignung, äußert oder Erläuterungen oder Nachweise wünscht (z. B. die Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers, einen Gewerbezentralregister- oder Handelsregisterauszug oder eine Bankerklärung),

d) er über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt, wonach der Bieter bzw. alle Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie Nachunternehmer in angemessener Höhe versichert ist/sind ODER er hiermit verbindlich zusichert, dass er im Falle der Beauftragung eine entsprechende Erhöhung der genannten Haftungssummen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vornimmt,

e) er nicht zu einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist ODER er in einem Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist, und zwar unter der Nummer

bei folgendem Register (Bezeichnung, Ort):

und

f) er den Auftraggeber unverzüglich informieren und gegebenenfalls aktualisierte Eigenerklärungen sowie ggf. Nachweise abgeben werde, falls sich während des weiteren Verfahrens (vor oder nach Angebotsabgabe) Änderungen an den von ihm vorstehend erklärten Sachverhalten oder anderen für ihn erkennbar relevanten Voraussetzungen für eine Zuschlagserteilung ergeben.

Hinweise des Auftraggebers:

- Sofern der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) in der Vergangenheit Verstöße gegen Vorschriften begangen hat, die insbesondere gegen die Gesetzestreue und Zuverlässigkeit sprechen, mittlerweile jedoch geeignete Maßnahmen zur sog. Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB getroffen hat, so hat der Bieter (bzw. das Mitglied der Bietergemeinschaft) die Nachweise gemeinsam mit dem Angebot einzureichen.

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- Sind zu dem jeweiligen Punkt keine Erklärungen/Nachweise in dem vorgegebenen Feld bzw. auf einem Beiblatt beigefügt, gilt jeweils die Erklärung bis zum Wort „ODER“ (in Großbuchstaben) als abgegeben.

- Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied gesondert auszufüllen und zu unterschreiben; der Abschnitt kann dafür elektronisch kopiert und als ergänzende Seiten in das WORD-Dokument eingefügt.

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IV. Angaben zum Umsatz

für (bei Bietergemeinschaften Erklärung kopieren und hier jeweiliges Mitglied eintragen,

vgl. auch nachfolgenden Hinweis)

Jahr Umsatz

2016

2017

2018

Der Bieter verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich Bilanzen oder Bilanzauszüge des Bieters für die beiden letzten Geschäftsjahre vorzulegen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist.

Der Bieter macht folgende Angaben zur Dauer des jeweiligen Geschäftsjahres (falls nicht mit Kalenderjahr identisch), für das die vorstehenden Angaben gemacht wurden, sowie zum Beginn der Geschäftstätigkeit (bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach 2013):

Hinweise des Auftraggebers:

- Bei Bietergemeinschaften ist diese Erklärung von jedem Mitglied gesondert auszufüllen und zu unterschreiben; der Abschnitt kann dafür elektronisch kopiert und als ergänzende Seiten in das WORD-Dokument eingefügt werden.

- Bitte geben Sie nur die Umsätze des Unternehmens an, das selbst Bieter oder Mitglied der Bietergemeinschaft ist. Falls Sie sich hinsichtlich der wirtschaftlichen/finanziellen Leistungsfähigkeit auf ein anderes Unternehmen berufen

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möchten, legen Sie dies bitte in Teil C dar und reichen eine Verpflichtungserklärung nach Teil D ein.

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V. Angabe von Referenzen

In der nachfolgenden Tabelle sind eine oder mehrere Referenzen, die mit der zu vergebenden Leistung nach der Aufgabenstellung, also Art, Umfang und Komplexität des Auftrages, vergleichbar sind und die erfolgreich, also ohne wesentliche Beanstandungen durchgeführt wurden, anzugeben. Es wird um Einreichung von mindestens drei vergleichbaren Referenzen gebeten; dies erleichtert erfahrungsgemäß die erforderliche positive Feststellung der Eignung.

Vergleichbar mit dem ausgeschriebenen Auftragsgegenstand sind Referenzen, sofern die Art der Stromlieferung in vergleichbarem Umfang und für eine vergleichbare Zeitdauer handelt. Sofern sich die Vergleichbarkeit nicht bereits aus der Bezeichnung des Auftraggebers und des Auftrages ergibt, muss dies unter „Angaben zur Vergleichbarkeit“ erläutert werden. Für weitere Referenzen kann die Vorlage elektronisch kopiert und als ergänzende Seiten in das WORD-Dokument eingefügt werden (bitte Nummerierung entsprechend fortführen).

Die Referenzen müssen aktuell sein (in den letzten drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Leistungen).

Verfügt der Bieter über mehrere Niederlassungen, so muss sich die Referenz auf die Niederlassung beziehen, die den Auftrag ausführen soll.

Der Bieter erklärt sich durch Angabe der Referenzen mit einer Nachfrage des Auftraggebers bei den jeweiligen Referenzen/Auftraggebern ohne seine gesonderte Zustimmung einverstanden. Die Referenzen sind auf Anforderung durch eine Bescheinigung des Referenzauftraggebers zu belegen, die Vorlage einer Bescheinigung anstelle des vollständig ausgefüllten Formulars genügt jedoch nicht.

Falls der Bieter keine eigenen Referenzen, sondern Referenzen anderer Unternehmen nennt, muss er erläutern, warum er sich auf die Referenz berufen kann, und die entsprechenden Unterlagen nach Teil C und Teil D einreichen. Dies gilt auch für Referenzen von Konzernunternehmen/Unternehmen, mit denen der Bieter gesellschaftsrechtlich verbunden ist.

Wenn nicht alle geforderten Felder zu einer Referenz ausgefüllt werden, kann die Referenz mangels Überprüfbarkeit nicht berücksichtigt werden.

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Referenz 1

Referenzauftraggeber:

Umsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen anderer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbarkeit (insbesondere Angabe von Bruttorauminhalt, sowie Angabe, ob gesamte Leistung bzw. welche Anteile erbracht wurden), ggf. Bemerkungen:

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Referenz 2

Referenzauftraggeber:

Umsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen ande-rer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbar-keit (insbesondere Angabe von Bruttorauminhalt, sowie Angabe, ob gesamte Leistung bzw. welche Anteile erbracht wurden), ggf. Bemerkungen:

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

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Referenz 3

Referenzauftraggeber:

Umsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen ande-rer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbar-keit (insbesondere Angabe von Bruttorauminhalt, sowie Angabe, ob gesamte Leistung bzw. welche Anteile erbracht wurden), ggf. Bemerkungen:

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Referenz 4

Referenzauftraggeber:

Umsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen ande-rer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbar-keit (insbesondere Angabe von Bruttorauminhalt, sowie Angabe, ob gesamte Leistung bzw. welche Anteile erbracht wurden), ggf. Bemerkungen:_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

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Referenz 5

Referenzauftraggeber:

Umsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen ande-rer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbar-keit (insbesondere Angabe von Bruttorauminhalt, sowie Angabe, ob gesamte Leistung bzw. welche Anteile erbracht wurden), ggf. Bemerkungen:_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Referenz 6

Referenzauftraggeber:

Umsatz mit dem Auftrag und Zeitraum der Leistungserbringung (bitte Kalenderdaten zu Anfang und Ende):

______________________________________________________________________________

Beschreibung von Art und Umfang der eigenen Leistungen (ggf. in Abgrenzung zu Leistungen ande-rer Unternehmen, z. B. Nachunternehmer, in dem Auftrag) sowie weitere Angaben zur Vergleichbar-keit (insbesondere Angabe von Bruttorauminhalt, sowie Angabe, ob gesamte Leistung bzw. welche Anteile erbracht wurden), ggf. Bemerkungen:

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_______________________________________________________________________________

Ansprechpartner beim Referenzauftraggeber: __________________________________________

Vergabeverfahren Strombeschaffung und Stromlieferung des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit, Bekanntmachungs-Nr. 2019/S XXX-XXXXXX:

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Telefon-Nr., Fax und/oder E-Mail Ansprechpartner: ______________________________________

Teil C: Formblatt Einsatz von Nachunternehmern/Dritten

Zur Ausführung der geforderten Leistungen benennt der Bieter/die Bietergemeinschaft nachfolgend Art und Umfang der Teilleistungen, für die sich der Bieter/die Bietergemeinschaft der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen werden.

Mit dem Angebot muss der Bieter/die Bietergemeinschaft

die Namen und Adressen der Unternehmen benennen, deren Fähigkeiten er sich im Auftragsfall bedienen wird,

die Verpflichtungserklärung(en) für wesentliche Teilleistungen auf der Vorlage des Formblatts Nachunternehmerverpflichtungserklärung (Teil D der Vergabeunterlagen, eine Erklärung je Nachunternehmer) dazu vorlegen, dass dem Bieter/der Bietergemeinschaft die erforderlichen Mittel dieser Unternehmen zur Verfügung stehen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen Bieter/Bietergemeinschaft und diesen Unternehmen bestehen Verbindungen, und

für Unternehmen, die nach ihrem Umfang und/oder ihrer Bedeutung wesentliche Leistungsteile erbringen sollen, entsprechende Erklärungen und auf Anforderung Nachweise zur Eignung, wie sie in diesen Vergabeunterlagen für den Bieter/die Beitergemeinschaft gefordert sind.

Leistungsbereich sowie Name und Adresse des vorgesehenen Nachunternehmers

Genaue Beschreibung der Teilleistung

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Vergabeverfahren Strombeschaffung und Stromlieferung des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit, Bekanntmachungs-Nr. 2019/S XXX-XXXXXX:

Teile B bis H der Vergabeunterlagen

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Teil D: Formblatt Verpflichtungserklärung Nachunternehmer/Dritte (Anlage 3 zum Vertrag)

Hinweis des Auftraggebers: Dieses Formblatt ist auf Aufforderung des Auftraggebers von dem vorgesehenen Nachunternehmer/Dritten auszufüllen (alle hellgrau unterlegten Felder) und bis zum Ablauf der mit der Aufforderung vorgegebenen Frist einzureichen.

Nachunternehmerverpflichtungserklärung

im Vergabeverfahren Strombeschaffung und Stromlieferungdes Zentralinstituts für Seelische Gesundheitvertreten durch den kaufmännischen Direktor

Herr Andreas-W. MöllerVergabenummer:

2019/S XXX-XXXXXX(Offenes Verfahren)

I. Name des Bieters, auf den sich die Erklärung bezieht (Hauptunternehmer):

II. Angaben zum Nachunternehmer/Dritten:

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Vollständiger Name / Firmenname

Anschrift

Telefonnummer

Faxnummer

E-Mail Adresse

III. Angaben zum vorgesehenen Leistungsbereich sowie zur Art und Weise der Einbindung des Nachunternehmers/Dritten

(insbesondere möglichst genaue Beschreibung von Art und Umfang der Leistung des Nachunternehmers/Dritten):

IV. Eigenerklärung des Nachunternehmers/Dritten zu seiner Eignung

1. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt, dass keine Person, deren Verhalten seinem Unternehmen zuzurechnen ist, nach den folgenden Tatbeständen rechtskräftig verurteilt oder gegen sein Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach

a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des StGB zu begehen,

c) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

Vergabeverfahren Strombeschaffung und Stromlieferung des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit, Bekanntmachungs-Nr. 2019/S XXX-XXXXXX:

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Page 19: €¦ · Web viewMein/Unser Angebot umfasst die vorliegenden Vergabeunterlagen einschl. aller Anlagen, die an allen vorgesehenen Stellen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet

e) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

g) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232 und 233 des StGB (Menschenhandel) oder § 233a des StGB (Förderung des Menschenhandels).

k) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Vorgenannten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

l) § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen)

2. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt zudem, dass

a) sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

b) sein Unternehmen weder zahlungsunfähig, noch überschuldet ist und ihm auch keine Zahlungsunfähigkeit droht, über das Vermögen seines Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich sein Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, falls ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan vorliegt, fügt der Bieter diesen dem Angebot bei,

c) sein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

d) sein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

e) sein Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd

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mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

f) sein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien zu keinem Zeitpunkt eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

g) sein Unternehmen zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

h) sein Unternehmen keinen Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes begangen hat.

3. Der Nachunternehmer/Dritte erklärt zudem, dass

a) er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der Leistung selbst erfüllt ODER durch Dritte, wobei er dies auf einem Beiblatt erläutert, falls er diese Voraussetzungen nicht selbst erfüllt,

b) er Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers und der Vergabestelle keine Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat,

c) er unverzüglich weitere gewünschte Angaben machen bzw. Nachweise vorlegen wird, falls der Auftraggeber Rückfragen oder weiteren Klärungsbedarf, insbesondere zu seiner Eignung, äußert oder Erläuterungen oder Nachweise wünscht (z. B. die Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers, einen Gewerbezentralregister- oder Handelsregisterauszug oder eine Bankerklärung),

d) er über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt, wonach der Nachunternehmer/Dritte sowie seine Nachunternehmer in angemessener Höhe versichert ist/sind ODER er hiermit verbindlich zusichert, dass er im Falle der Beauftragung eine entsprechende Erhöhung der genannten Haftungssummen bzw. der Abschluss einer entsprechenden Versicherung vornimmt,

e) er nicht zu einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verpflichtet ist ODER er in einem Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist, und zwar unter der Nummer

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bei folgendem Register (Bezeichnung, Ort):

und

f) er den Auftraggeber unverzüglich informieretund gegebenenfalls aktualisierte Eigenerklärungen sowie ggf. Nachweise abgeben wird, falls sich während des weiteren Verfahrens (vor oder nach Angebotsabgabe) Änderungen an den von ihm vorstehend erklärten Sachverhalten oder anderen für ihn erkennbar relevanten Voraussetzungen für eine Zuschlagserteilung ergeben.

Hinweise des Auftraggebers:

- Sofern der Nachunternehmer/Dritte in der Vergangenheit Verstöße gegen Vorschriften begangen hat, die insbesondere gegen die Gesetzestreue und Zuverlässigkeit sprechen, mittlerweile jedoch geeignete Maßnahmen zur sog. Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB getroffen hat, so hat der Nachunternehmer/Dritte die Nachweise gemeinsam mit dem Angebot einzureichen.

- Sind zu dem jeweiligen Punkt keine Erklärungen/Nachweise in dem vorgegebenen Feld bzw. auf einem Beiblatt beigefügt, gilt jeweils die Erklärung bis zum Wort „ODER“ (in Großbuchstaben) als abgegeben.

V. Erklärung des Nachunternehmers/Dritten zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel an den Hauptunternehmer im Falle der Zuschlagserteilung

Hiermit erkläre ich, dass ich dem Bieter/der Bietergemeinschaft im Falle der Zuschlagserteilung die erforderlichen Kapazitäten als Nachunternehmer für den in Ziff. 3 beschriebene Leistung zur Verfügung stellen werde. Ich bin ausreichend über den Auftrag und den Zeitplan für die Ausführung des Auftrages durch den Bieter in Kenntnis gesetzt worden.

VI. Unterschrift des Nachunternehmers/Dritten für die vorstehende Erklärung

_________________________ ________________________Ort, Datum Unterschrift, ggf. Firmenstempel

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Teil E: Beschaffungs- und Liefervertrag

Der Bieter/Die Bietergemeinschaft ist verpflichtet, seinem Angebot den nachfolgenden Vertrag zugrunde zu legen und bestätigt dies mit seiner/seinen Unterschrift(en) in Teil H.

Vertrag über die Strombeschaffung und Stromlieferung

Zwischen dem

Zentralinstitut für Seelische Gesundheit vertreten durch den kaufmännischen DirektorHerr Andreas-W. MöllerJ568159 Mannheim

- im Folgenden auch „der Auftraggeber“ genannt -

und

……………………………………………………..

……………………………………………………..

……………………………………………………..

- im Folgenden auch „der Auftragnehmer“ genannt -

- im Folgenden einzeln/gemeinsam auch „Partei“/“Parteien“ genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

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Präambel

Der Auftraggeber hat ein Vergabeverfahren zur Beschaffung der Leistungen nach diesem Vertrag durchgeführt, in dem der Auftragnehmer einen Zuschlag erhält. Grundlage dieses Vertrages sind daher auch die von dem Auftragnehmer im Vergabeverfahren übergebenen Erklärungen und Nachweise sowie seine in diesem Vergabeverfahren festgestellte Eignung. Für den Auftraggeber sind das Fortbestehen dieser Eignung und eine gewissenhafte, zuverlässige und fachgerechte Erbringung der Leistungen von wesentlicher Bedeutung.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsbestandteile

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von Strom an die nachfolgend genannten Abnahmestellen des Auftraggebers (Anlage 1_Lieferstellenübersicht) mit registrierender Leistungsmessung sowie damit verbundene Nebenleistungen. Sowie die Beschaffung des Stroms gemäß § 17 Beschaffungsstrategie und Beschaffungszeitraum

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden zu keinem Zeitpunkt Inhalt dieses Vertrages oder eines Einzelvertrages, auch nicht durch spätere Einbeziehung, z. B. bei Abdruck auf Anschreiben oder Rechnungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.

(3) Treten Änderungen gegenüber den Angaben im ausgefüllten Formblatt Eignung (Teil B) ein, die zu einer Einschränkung oder Aufhebung der Eignung des Auftragnehmers führen können, so teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit. Der Auftraggeber ist nicht zur Erteilung von Einzelaufträgen verpflichtet.

§ 2 Stromlieferung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Lieferung und der Auftraggeber zur Abnahme des gesamten Bedarfs elektrischer Energie an alle in der Anlage 1 aufgeführten Abnahmestellen.

(2) Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers ist die Stromübergabestelle an der Eigentumsgrenze zwischen den elektrischen Netzen des Verteilnetzbetreibers und der elektrischen Anlage des Kunden bzw. des Anschlussnehmers, über die der Kunde seinen Strom bezieht.

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(3) Der voraussichtliche Stromlieferbedarf beträgt ca. 5.800 bis 6.700 MWh pro Jahr. Nähere Informationen zum Strombedarf sind in Anlage 1 erläutert.

(4) Neue Abnahmestellen des Auftraggebers (Zugänge aufgrund von Neuinstallationen oder Übernahme vorhandener Zähler) werden auf Wunsch des Auftraggebers in diesen Vertrag einbezogen. Hinzukommende Abnahmestellen des Auftraggebers werden zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen beliefert. Mit Stilllegung, Änderung, Vermietung bzw. Verpachtung oder Veräußerung können einzelne Abnahmestellen aus diesem Stromliefervertrag herausgenommen werden. Hinzukommende und abgehende Abnahmestellen teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens acht Wochen vor Lieferbeginn bzw. Lieferende schriftlich oder per E-Mail mit.

(5) Die Vertragspartner vereinbaren eine Vollstromlieferung einschließlich Netznutzung (sogenannter All inclusive Vertrag).

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Stromlieferung an die Abnahmestellen gemäß Anlage 1 frist- und bedarfsgerecht zu seinem jeweiligen Bilanzkreis anzumelden.

(7) Der Auftragnehmer erteilt auf Verlangen des Auftraggebers die Erlaubnis zur Weiterleitung von Strom an Dritte auf dem Betriebsgrundstück des Auftraggebers.

(8) Sollte innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft des Auftraggebers eine Gesellschaft den Status als Stromversorger und Wiederverkäufer erhalten, geht dieser Vertrag zu gleichen Bedingungen an diesen Wiederverkäufer über. Die Lieferung an diesen Wiederverkäufer erfolgt ohne Berechnung der EEG-Umlage und der Stromsteuer sowie im Reverse-Charge Verfahren (ohne Umsatzsteuer). Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, bei Stromlieferungen an Letztverbraucher, die gelieferte Energiemenge dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Eine daraus resultierende Regulierung der EEG Umlage würde weiterhin über den Bilanzkreis des Auftragnehmers abgewickelt werden. Die Verrechnung der Stromsteuer gemäß Stromsteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBI. I, Seite 1534) mit dem jeweiligen Hauptzollamt erfolgt ebenfalls durch den Wiederverkäufer.

(9) Sollten aus den unter (8) genannten Lieferungen meldepflichtige Geschäfte im Sinne der REMIT resultieren, beschliessen die Parteien, die Datenmeldung nach REMIT auf den Auftragnehmer zu übertragen (Spiegelmeldungen). Die Bedingungen zur Übertragung der Datenmeldung nach REMIT auf den Auftragnehmer werden dann in einem separaten Dienstleistungsvertrag geregelt werden.

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(10) Der Auftraggeber plant eine Teilnahme am Regelenergiemarkt für Minuten- und Sekundärreserveleistung. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Auftragnehmer und damit der für die Belieferung zuständige Bilanzkreisverantwortliche, dieser Teilnahme zuzustimmen und eine unentgeltliche Übernahme sowie Verarbeitung von Korrekturfahrplänen im Rahmen einer Flexibilitätsvermarktung durch Dritte zu gewährleisten.

§ 3 Abnahme- und Übergabestellen

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die in Anlage 1 aufgeführten Abnahmestellen elektrische Energie (Arbeit und Leistung) an den Übergabestellen bereit. Als Übergabestelle gilt die Eigentumsgrenze zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Auftraggeber für jede Abnahmestelle gemäß Netzanschlussvertrag.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der vorhandenen Netzanschlusskapazität auf Verlangen des Auftraggebers auch eine höhere Leistung bereitzustellen. Etwaige Mehrkosten für die Stromlieferung sind durch die definierten Preisregelungen abgedeckt. Eine Verstärkung eines Netzanschlusses kann nur nach Abstimmung des Auftraggebers mit dem örtlichen Netzbetreiber erfolgen. Eventuell entstehende Kosten für die Verstärkung eines Netzanschlusses trägt der Auftraggeber.

§ 4 Eigenerzeugung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Eigenerzeugungsanlagen (z. B. BHKW) zu betreiben und seinen Strombedarf daraus vollständig oder teilweise zu decken oder den in diesen Anlagen erzeugten Strom in das Netz des jeweiligen Netzbetreibers einzuspeisen. Während der Vertragslaufzeit wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, folgendes bekannt geben:

die erstmalige Inbetriebnahme einer neuen Eigenerzeugungsanlage

die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen Eigenerzeugungsanlage

Änderungen des Standortes oder der Leistung der Eigenerzeugungsanlage

die geplante Stilllegung einer vorhandenen Eigenerzeugungsanlage

die Änderungen der Betriebsart einer Eigenerzeugungsanlage von der Einspeisung zum Eigenverbrauch des erzeugten Stroms und umgekehrt.

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(3) Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes (1) ändern die Vertragsgrundlage nicht.

§ 5 Netzanschluss und Netznutzung

(1) Der Auftraggeber schließt im eigenen Namen mit dem Netzbetreiber die erforderlichen Netzanschlussverträge bzw. Anschlussnutzungsverträge für die Abnahmestellen gemäß Anlage 1 ab. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer bevollmächtigt, einen unterschriftsreifen Netzanschlussvertrag bzw. Anschlussnutzungsvertrag oder eine Anpassung bestehender Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge mit dem Netzbetreiber auszuhandeln. Die vom Netzbetreiber gegebenenfalls in Rechnung gestellten Anschlusskostenbeiträge und Baukostenzuschüsse trägt in jedem Fall der Auftraggeber.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, da es sich nach § 2 Abs. 5 um einen All-Inclusive Vertrag handelt, die für die Stromlieferung erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftragnehmer schließt dazu mit dem Netzbetreiber zu dessen üblichen Bedingungen die erforderlichen Netznutzungsverträge für alle Abnahmestellen des Auftraggebers gemäß Anlage 1 ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderlichen Netznutzungsverträge auf der aktuellen gesetzlichen Grundlage abzuschließen. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung alle für den Abschluss der Netznutzungsverträge erforderlichen Auskünfte sowie eine branchenübliche Vollmacht, mit dem Inhalt, dass der Auftragnehmer bei dem jeweils zuständigen Netzbetreiber sämtliche Lastgänge und sonstige für die Belieferung relevanten Kundendaten abfragen darf und dazu erforderliche und/oder zweckmäßige Erklärungen im Namen des Kunden abgegeben darf.

(3) Der Auftragnehmer als Vertragspartner des Netzbetreibers verpflichtet sich zur Zahlung der Netznutzungsentgelte gegenüber dem Netzbetreiber. Abrechnungsgrundlage sind die veröffentlichten Netznutzungsentgelte des Netzbetreibers und die vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber ermittelten Leistungs- und Verbrauchsdaten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls es zu Problemen bei der Netznutzung mit dem Netzbetreiber, insbesondere zu Problemen bei der Ablesung von Zählern, zu Differenzen oder Zahlungsrückständen bei den Netznutzungsentgelten, kommen sollte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, um Probleme bei der Netznutzung zu vermeiden und gegebenenfalls zu beseitigen.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abrechnung der Netznutzungsentgelte einen konzessionsvertraglich vereinbarten Kommunalrabatt an den Auftraggeber

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weiterzugeben oder den jeweiligen Netzbetreiber dabei zu unterstützen, dass dieser dem Auftraggeber einen gegebenenfalls konzessionsvertraglich vereinbarten Kommunalrabatt unmittelbar gewährt. In jedem Fall sind gewährte Kommunalrabatte bei der Abrechnung der Netznutzungsentgelte gesondert auszuweisen.

§ 6 Messung

(1) Die Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten erfolgt mit den vorhandenen Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung. Die entsprechenden Signale werden dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

(2) Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(3) Der Auftraggeber ist zur Selbstablesung der Messeinrichtungen berechtigt.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers für dessen Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung beim Netzbetreiber Lastgänge anzufordern und diese dem Auftraggeber einmal im Monat in einem gängigen EDV Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit vom Netzbetreiber gefordert, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer dazu eine branchenübliche Vollmacht erteilen. Weitere Lastgangsdaten stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anforderung gegen eine angemessene Erstattung des damit verbundenen Aufwandes des Auftragnehmers zur Verfügung.

(5) Es gelten die vom Netzbetreiber an den Messeinrichtungen vorgegebenen Schaltzeiten.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Abnahmestellen, die über eine Messeinrichtung mit Leistungsmessung verfügen, Tarifzähler einbauen zu lassen, soweit der Jahresverbrauch die Grenze von 100.000 kWh im Jahr unterschreitet. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Monatsende darüber zu informieren.

§ 7 Stromlieferpreis(1) Energiepreisbildung

Abnahmestellen mit Leistungsmessung werden mit Hoch- und Niedertarifpreisen abgerechnet. Abnahmestellen ohne Leistungsmessung werden mit einem mengengewichteten Mischpreis abgerechnet. Der Energiepreis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis der einzelnen Teilmengen. Dieser beinhaltet den für die jeweilige Teilmenge erzielten Preis incl. der angefallenen Händlergebühr.

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Der Auftragnehmer informiert den Kunden nach jeder Teilmengenbeschaffung über die jeweilige Höhe des erzielten Preises der einzelnen Teilmenge als auch über den aktualisierten mengengewichteten Durchschnittspreis (Arbeitspreis).

(2) Servicepaket und Beschaffungspreis

Die Preise für das Servicepaket und den Beschaffungspreis sind in Teil G, Anlage 4 geregelt. Das Servicepaket beinhaltet die Beschaffung am Großhandelsmarkt und das Reporting. Der Betrag für das Servicepaket wird anteilig über die monatlichen Rechnungen erhoben. Im Beschaffungspreis sind u. a. das Bilanzkreismanagement, der Flexibilitätsbedarf bei Mengenabweichungen und die Ausgleichsenergiekosten enthalten. Der Beschaffungspreis wird für den tatsächlich gemessenen Strombezug berechnet.

(3) Für den tatsächlich gemessenen Strombezug zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer den jeweiligen mengengewichteten Durchschnittspreis (Arbeitspreis) in Cent pro Kilowattstunde. Dieser ist dem jeweiligen Beschaffungsreporting zu entnehmen. Zusätzlich zahlt der Auftraggeber einen Beschaffungspreis in Cent pro Kilowattstunde gemäß Preisblatt (Teil G, Anlage 4).

(4) Der mengengewichtete Durchschnittspreis (Arbeitspreis) versteht sich einschließlich der Entgelte für die Lieferung und Abrechnung der Energie durch den Auftragnehmer und zuzüglich der gesetzlich gültigen Entgelte, insbesondere

• Netznutzungsentgelten des Netzbetreibers

• Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung durch den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber

• Umlage nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

• Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

• Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

• Konzessionsabgaben gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

• eventuell anfallende Blindarbeit (oberhalb der Abrechnungsfreigrenze)

• Umlage gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG Umlage), soweit der Auftragnehmer nicht vom Grünstromprivileg des § 39 EEG profitiert

• Stromsteuer

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• Umsatzsteuer.

(5) Der Auftragnehmer berechnet dem Auftraggeber die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung, die Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG, die Aufschläge gemäß KWKG sowie die Konzessionsabgabe ohne Aufschlag weiter.

(6) Der Auftragnehmer berechnet dem Auftraggeber vorbehaltlich des Absatzes (7) für das jeweilige Kalenderjahr die EEG Umlage in Cent pro Kilowattstunde ohne Aufschlag weiter.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, jede berechtigte Änderung der Netznutzungsentgelte, der Entgelte für Messung und Zähldatenbereitstellung, der Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV, der Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG, der Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, der Konzessionsabgabe, der Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV und der EEG Umlage rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Änderung spätestens mit der Jahresrechnung für jede Abnahmestelle an den Auftraggeber in vollem Umfang weiterzugeben. Veränderungen der Netznutzungsentgelte (z. B. aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Verfahren) werden ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens berücksichtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin dem Auftraggeber jede Änderung, der Netznutzungsentgelte unverzüglich nach Veröffentlichung, mitzuteilen.

(8) Werden nach Vertragsabschluss durch oder aufgrund der Umsetzung von neu eingeführten oder geänderten Gesetzen bzw. neuen oder geänderten Verordnungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen eingeführt oder geändert, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden die Mehrbelastungen unmittelbar von dem Zeitpunkt an zu berechnen, ab dem die Mehrbelastung in Kraft tritt. Im Fall von Entlastungen ist der Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an, ab dem die Entlastung in Kraft tritt, verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung dem Umfang der Änderung entsprechend zu senken. Der Kunde wird über die Anpassung der Vergütung in geeigneter Weise unverzüglich nach Veröffentlichung informiert. Der Auftragnehmer weist die hoheitlich auferlegten Kostenbestandteile separat in der Rechnung aus.

(9) Die Erfassung und Abrechnung der Blindarbeit erfolgt durch den Netzbetreiber unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer.

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(10) Alle Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, derzeit in Höhe von 19 %.

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§ 8 Abrechnung der Stromlieferung

(1) Die Rechnungslegung erfolgt durch den Auftragnehmer an die Adresse des Auftraggebers gemäß Rubrum oder eine oder mehrere andere vom Auftraggeber zu benennende Rechnungsanschrift(en) nach Wahl des Auftraggebers.

(2) Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des Preisblatts (Teil G, Anlage 4) sowie des Verzeichnisses der Abnahmestellen (Anlage 1).

(3) Jede Rechnung hat Angaben zu den Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie zu den Strompreisbestandteilen zu enthalten. Der Auftragnehmer hat in jeder Rechnung folgende Preisbestandteile separat auszuweisen:

• mengengewichteter Durchschnittspreis (Arbeitspreis).

• Beschaffungspreis

• Servicepaket

• Netznutzungsentgelte

• Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV

• Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG

• Aufschläge gemäß KWKG

• Konzessionsabgabe gemäß KAV

• EEG Umlage gemäß EEG

• Stromsteuer gemäß Stromsteuergesetz

• Umsatzsteuer.

Die Zusammenfassung einzelner Preisbestandteile zum Zwecke der Rechnungslegung ist vorher mit dem Auftraggeber einvernehmlich schriftlich abzustimmen.

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(4) Der Auftragnehmer erteilt für jede nach diesem Vertrag belieferte Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung eine monatliche Rechnung. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der monatlich gemessenen Leistungs- und Verbrauchsdaten.

(5) Der Auftraggeber leistet an den Auftragnehmer monatliche oder vierteljährliche Ab-schlagszahlungen für SLP Abnahmestellen. Vierteljährige Abschlagszahlungen leistet der Auftraggeber jeweils zur Quartalsmitte. Abweichungen davon können einvernehmlich schriftlich vereinbart werden.

(6) Rechnungsjahr und Lieferjahr ist das Kalenderjahr.

(7) Die prüffähigen Rechnungen sind binnen drei Wochen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Alle Zahlungen sind bargeldlos zu leisten.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in allen Rechnungen die Kundenbezeichnung sowie die Zählpunktbezeichnung für jede belieferte Messstelle anzugeben.

(9) In jeder Abrechnung sind die für die jeweilige Messperiode festgestellten Anfangs- und Endzählerstände auszuweisen.

(10) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer für jede Abnahmestelle einen für den Einzelfall zu benennenden Rechnungsempfänger mitteilen. Zur Erleichterung der internen Buchhaltung des Auftraggebers ist bei allen Rechnungen ein Angabenfeld für ein noch zu benennendes Geschäftszeichen, eine Anweisungsstelle, eine Liegenschaftsnummer oder eine Haushaltsstellennummer vorzusehen.

(11) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilte Änderung von Angaben zu den Abnahmestellen bei der Abrechnung zu berücksichtigen.

(12) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jedes Lieferjahr gesondert zu prüfen, ob die Stromlieferung an die Abnahmestellen des Auftraggebers mit registrierender Leistungsmessung aufgrund der Grenzpreisregelung des § 2 Absatz 4 Konzessionsabgabenverordnung von der Konzessionsabgabenzahlung befreit ist. Der Auftragnehmer wird dazu dem Auftraggeber eine nachvollziehbare Berechnung (Grenzpreisvergleich) vorlegen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer dafür alle benötigten Informationen zur Verfügung stellen. Soweit und sofern der maßgebliche Grenzpreis unterschritten wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Befreiung von der Konzessionsabgabe gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. Soweit erforderlich, hat er dazu ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers einzuholen; deren Kosten trägt der Auftraggeber.

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§ 9 Persönlicher Ansprechpartner

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unmittelbar nach Vertragsschluss für die gesamte Vertragslaufzeit einen persönlichen Ansprechpartner zu benennen, der dem Auftraggeber für alle Belange im Zusammenhang mit der Strombeschaffung und Stromlieferung zur Verfügung steht. Eine Änderung des Ansprechpartners kann nur durch gleichzeitige Benennung eines neuen Ansprechpartners erfolgen.

(2) Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen des persönlichen Ansprechpartners sind mit dem vereinbarten Stromlieferpreis abgegolten.

(3) Liegen wichtige Gründe vor, hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer die Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners bzw. eines anderen Stellvertreters zu verlangen.

§ 10 Datenbereitstellung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers ein aktuelles Verzeichnis der Abnahmestellen mit Anschriften, Zählernummern, Zählpunktbezeichnungen, Angabe des jeweiligen Netzbetreibers, der Mess- und Lieferspannung, Leistungs- und Verbrauchsangaben bis zum 15. Februar des Folgejahres in einem gängigen EDV Format sowie in Papierform unentgeltlich innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Vertragslaufzeit

(1) Die Stromlieferung beginnt am 1. Januar 2020 um 0:00 Uhr und endet am 31.12.2022 um 24:00 Uhr.

(2) Die vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag beginnen mit Vertragsschluss (Zuschlagserteilung).

(3) Dieser Vertrag endet automatisch zum 31.12.2022 ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.

(4) Der Auftraggeber erhält die Option auf Verlängerung des Vertrages bis zum 31.12.2023 24.00 Uhr zu den sonst gleichen Konditionen. Die Inanspruchnahme der Verlängerungsoption muss dem Auftragnehmer bis zum 31.12.2021 schriftlich mitgeteilt werden.

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§ 12 Lieferunterbrechung und Haftung

(1) Sollte einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, ganz oder teilweise daran gehindert sein, seinen Liefer- bzw. Bezugsverpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese Verpflichtungen so lange, bis die Störungen und deren Folgen behoben sind. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Gegenleistung. Der Betroffene ist verpflichtet, seinen Vertragspartner sofort zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Stromliefervertrages wiederherzustellen. Bei einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses gilt Absatz (2) entsprechend.

(2) Der Auftragnehmer ist von der Lieferpflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses aus eigenen Rechten unterbrochen hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

(3) § 19 StromGVV findet entsprechende Anwendung.

(4) Im Übrigen haften die Vertragspartner einander hinsichtlich der Erfüllung aller wechselseitigen Pflichten aus diesem Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, Schadenersatz und Vertragsstrafe

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Auftraggebers liegt insbesondere, aber nicht abschließend dann vor, wenn der Auftragnehmer die Vereinbarungen gemäß § 1, § 2, § 3, § 5 oder § 15 dieses Vertrages nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach Abs. (1) Gebrauch, so ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum vollen Schadenersatz verpflichtet. Der Schadenersatz umfasst insbesondere sämtliche Mehrkosten, die dem Auftraggeber während einer vorübergehenden Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien durch einen anderen Lieferanten und im Zuge der erforderlichen Neuvergabe des Lieferauftrages entstehen.

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§ 14 Steuern

Verändern sich die unmittelbaren Kosten für die Stromlieferung nach Abschluss dieses Vertrages durch Neueinführung, Wegfall, Erhöhung oder Senkung von Steuern (derzeit Stromsteuer und Umsatzsteuer), so ist jeder der Vertragspartner zur Anpassung der Preise in dem entsprechenden Umfang berechtigt, sofern dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

§ 15 Mindestlohngesetz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorgaben des Mindestlohngesetzes vollumfänglich einzuhalten und dies dem Auftraggeber mit Vertragsbeginn und anschließend jeweils zu Beginn des Kalenderjahres schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter freizustellen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer oder ein Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers gegen die gesetzlichen Vorgaben, verstößt. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, wenn der Auftraggeber nach § 13 MiloG in Anspruch genommen wird. Der Auftraggeber hat das Recht, bei notwendigem Klärungsbedarf beim Auftragnehmer in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

§ 16 Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Der Auftragnehmer ist mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer weiterzugeben. Der Unterauftragnehmer ist Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit dem Unterauftragnehmer die diesem Vertrag entsprechenden Regelungen zu vereinbaren sowie die Einhaltung der Voraussetzungen des Vergabeverfahrens zu bestätigen.

(2) Unterauftragnehmer müssen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht die erforderliche Eignung aufweisen.

(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die beabsichtigte Beauftragung von Unterauftragnehmern rechtzeitig vorher schriftlich mitteilen. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat vorher schriftlich zugestimmt.

§ 17 Beschaffungsstrategie und Beschaffungszeitraum

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Die Beschaffung der prognostizierten Strommenge (siehe Anlage 1) für das Lieferjahr erfolgt durch nachfolgende Strategie des Auftragnehmers:

(1) Der prognostizierte Strombedarf des Kunden wird im Beschaffungszeitraum vollständig eingedeckt. In jedem Beschaffungsmonat wird eine anteilig gleichgroße Teilmenge des Energiebedarfs beschafft (bei 12 Beschaffungsmonaten monatlich jeweils ein Zwölftel des Jahresbedarfs).

Der Strombedarf für das Lieferjahr 2020 wird nach Vertragsunterzeichnung vollständig am Großhandelsmarkt eingedeckt.

Der Strombedarf für das Jahr 2021 und 2022 wird im Beschaffungszeitraum vom 01.01.2020 – 31.12.2021 vollständig eingedeckt. In jedem Beschaffungsmonat wird anhand einer horizontalen Aufteilung eine anteilig gleichgroße Teilmenge des Strombedarfs beschafft. Für das Lieferjahr 2021 stehen somit maximal zwölf Teilmengeneinkäufe zur Verfügung. Der Strombedarf für das Jahr 2022 wird im Beschaffungszeitraum vom 01.01.2020 – 31.12.2021 vollständig eingedeckt. In jedem Beschaffungsmonat wird anhand einer horizontalen Aufteilung eine anteilig gleichgroße Teilmenge des Strombedarfs beschafft. Für das Lieferjahr 2022 stehen somit maximal 24 Teilmengeneinkäufe zur Verfügung.

Der Strombedarf für das Jahr 2023 wird bei Inanspruchnahme der Verlängerungsoption im Beschaffungszeitraum vom 01.01.2022 – 31.12.2022 vollständig eingedeckt. In jedem Beschaffungsmonat wird anhand einer horizontalen Aufteilung eine anteilig gleichgroße Teilmenge des Strombedarfs beschafft. Für das Lieferjahr 2023 stehen somit maximal 12 Teilmengeneinkäufe zur Verfügung.

Die Option der Vertragsverlängerung muss bis zum 31.12.2021 dem Auftragnehmer mitgeteilt werden.

Die Beschaffung des prognostizierten Energiebedarfs erfolgt auf dem Großhandelsmarkt an den Handelstagen gemäß Handelskalender der EEX. Der Auftragnehmer ordnet jedem Beschaffungsmonat eine Teilmenge zu. Der Kunde kann diese vordefinierte Zuordnung ändern und die Teilmengen beliebig auf die noch ausstehenden Beschaffungsmonate verteilen. Spätestens im Dezember des Beschaffungsjahres müssen alle ausstehenden Teilmengen beschafft werden. Werden zwei (oder mehr) Teilmengen in einem Monat vorgezogen beschafft - entgegen der vordefinierten Zuordnung - entfällt die Teilmenge im Dezember (November, Oktober), sofern dem Kunden keine andere Verteilung auf die Monate vorgibt, um eine Überdeckung zu vermeiden. Bei Auslassen einer Teilmenge im Beschaffungszeitraum wird die nicht gekaufte Monatsmenge in den Monat nach dem letzten standardisierten Einkaufsmonat verschoben. Abweichungen von der definierten Zuordnung sind dem Auftragnehmer in Schriftform zu melden (siehe Punkt

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Teile B bis H der Vergabeunterlagen

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3 und 4). Der Auftragnehmer bestätigt den Änderungswunsch des Kunden durch Gegenzeichnung des Telefax.

(2) Möchte der Kunde während eines laufenden Beschaffungsmonats eine weitere Teilmenge in die Preisfestschreibung durch die oben beschriebene Einkaufsstrategie mit einbringen (z. B. so dass in dem Beschaffungsmonat statt einer Teilmenge, zwei oder mehrere Teilmengen beschafft werden), so ist dies mit einem Werktag Vorlaufzeit möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Hedge (Zeitpunkt des Einkaufs einer Strom(teil)menge am Großhandelsmarkt) der monatlichen Teilmenge durch den Auftragnehmer noch nicht erfolgt ist bzw. nicht binnen der notwendigen Vorlaufzeit von einem Werktag ab Beauftragung der Teilmengenerhöhung erfolgt. Die Vertragspartner vereinbaren Folgendes: der Kunde informiert den Auftragnehmer (Ansprechpartner gemäß Punkt 10) telefonisch über die Absicht, eine weitere Teilmenge abzuschließen und erfragt den aktuellen Großhandelspreis. Der Kunde bestätigt die zusätzliche Eindeckung einer Teilmenge per Telefax und erhält vom Auftragnehmer das gegengezeichnete Telefax unmittelbar zurückgesendet. Die zusätzliche Teilmenge wird schnellstmöglich in die Teilmenge aufgenommen und ist spätestens zu Handelsbeginn des nächsten Tages eingespielt. Erfolgt die Kaufauslösung an dem Eingangstag des Telefax und konnte die Teilmenge noch nicht in die Teilmenge aufgenommen werden, informiert der Auftragnehmer den Kunden. Es wird in diesem Fall nur die ursprünglich geplante Menge eingekauft.

(3) Möchte der Kunde unabhängig von der Einkaufsstrategie des Auftragnehmers eine weitere Teilmenge abschließen, so ist dies ab einer Menge von jeweils 2 GWh für das nächste sowie das übernächste Belieferungsjahr bzw. für einen Einkauf 3 Jahre im Voraus ab einer Menge von 5 GWh möglich. Die Beschaffung erfolgt jeweils zu den in Punkt 1 genannten Handelszeiten. Der Kunde informiert den Auftragnehmer telefonisch (Ansprechpartner sind unter Punkt 10 aufgeführt) über die Absicht, eine weitere Teilmenge abzuschließen und erfragt den aktuellen Großhandelspreis. Der Kunde bestätigt die zusätzliche Eindeckung einer Teilmenge per Telefax und erhält vom Auftragnehmer das gegengezeichnete Telefax unmittelbar zurückgesendet. Der telefonisch genannte Preis ist unverbindlich. Die Energieteilmenge wird direkt nach Erhalt des Telefaxes gehedgt; der dann erzielte Großhandelspreis ist gültig. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über den erzielten Großhandelspreis.

(4) Als Basis für den Einkauf der Teilmengen wird das am Großhandelsmarkt gängige Stromprodukt "Base" als Referenzprodukt festgelegt. Die tatsächliche Beschaffung erfolgt gemäß der Verbrauchsstruktur des Kunden. Somit wird gegebenenfalls auch das Produkt "Peak" beschafft und für die Preisermittlung des Kunden berücksichtigt.

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Um das Preisrisiko aufgrund schwankender Großhandelspreise zu begrenzen, wird jeweils zu Beginn des Beschaffungszeitraumes einer Teilmenge ein Stop Loss1 oberhalb des aktuellen Marktpreises festgelegt. Der Stop Loss abzüglich einer Spanne definiert die Anpassungsgrenze. Sobald der aktuell gültige Marktpreis die Anpassungsgrenze unterschreitet, gilt dieser Marktpreis als Anpassungsgrenze. Die Verringerung des Stop Loss erfolgt stets im gleichen Ausmaß wie die Verringerung der Anpassungsgrenze, so dass die definierte Preisspanne während des gesamten Beschaffungszeitraums gleich bleibt. Die maximale Preisspanne beträgt die vierfache Höhe der durchschnittlichen Tagespreisschwankungen am Großhandelsmarkt des vergangenen Monats. Beim Erreichen des Stop Loss erfolgt ein sofortiger Einkauf der jeweiligen monatlichen Teilmenge durch den Auftragnehmer. Bei einer Kaufauslösung bei Erreichen des Stop Loss kann wegen der Besonderheiten des Börsenhandels der abgeschlossene Energiepreis für die Teilmenge auch über dem Stop Loss liegen. Der Stop Loss löst lediglich den Teilmengenkauf aus. Für diese Teilmenge gilt der am Großhandelsmarkt erzielte Energiepreis.

(5) Bei unvorhergesehenen Ereignissen (Terroranschlag, Krieg, etc.) kann die Spanne verändert werden, um das Preisrisiko für den Kunden zu minimieren. Dies kann einen früheren bzw. einen sofortigen Kauf der Teilmenge auslösen oder auch zum Aussetzen bis Monatsende führen. Über diese eventuelle Änderung der Spanne entscheidet der Auftragnehmer bei Gefahr in Verzug selbstständig und begründet die Entscheidung gegenüber dem Kunden unverzüglich.

(6) Wurde die Teilmenge bis zum letzten Handelstag des Monats nicht abgeschlossen, erfolgt der Kauf an diesem letzten Handelstag.

(7) Ändert der Kunde sein Verbrauchsverhalten oder liegen aktuellere Verbrauchsprognosen vor, ist der Auftragnehmer verpflichtet, zeitnah Vorschläge zur Mengenanpassung über die verbleibenden Teilmengen und zur Anpassung der Verbrauchsstruktur zu unterbreiten.

(8) Ansprechpartner für die Beschaffung auf Seiten des Auftraggebers ist die Leitung Baumanagement:

1 Stop Loss: Handelsoption für eine Verkaufs- bzw. Kauforder, indem eine Kursunter- bzw. Kursobergrenze definiert wird, bei deren Unterschreitung (im Falle einer Verkaufsorder) bzw. bei deren Überschreitung (im Falle einer Kaufsorder) die Ausübung zum besten (nächsten handelbaren) Kurs erfolgt. Mittels der Stop-Loss-Strategie soll beim Energiefonds, hierbei handelt es sich um eine Kauforder, der Einkaufspreis nach oben begrenzt werden. Als Referenzwert gilt der am Markt gehandelte Basepreis, d. h. überschreitet der Basepreis den zuvor definierten oberen Kurswert, ist dies als Kaufsignal zu werten und die Strom(teil)menge wird zum nächsten handelbaren Kurs beschafft.

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Name: Herr Dirk Wiegand

Telefon: +49 (621) 1703 - 1222

Fax: -

E-Mail: [email protected]

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§ 18 Schlussbestimmungen, Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(3) Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein sollte, werden die Vertragsparteien sie durch eine andere Bestimmung ersetzen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der vorliegende Vertrag eine Regelungslücke aufweisen sollte.

(4) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushalts-kunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“ (StromGVV) ist in der jeweils gültigen Fassung nur insoweit Vertragsbestandteil, wie in diesem Stromliefervertrag darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die durch ihn erhobenen Daten ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden/verarbeiten. Dieselbe Verpflichtung trifft gegebenenfalls auch Unterauftragnehmer des Auftragnehmers. Im Übrigen gelten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(6) Auftraggeber und Auftragnehmer sichern sich wechselseitig zu, Stillschweigen über alle Informationen, Angelegenheiten und Vorgänge, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich in welcher Form, anvertraut oder sonst zur Kenntnis gelangt sind und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt, insbesondere aber nicht abschließend über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie über den Inhalt dieses Vertrages, gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten zu wahren, es sei denn, dass eine gesetzliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung zur Auskunft besteht oder die Auskunft zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt während der Dauer des Vertags und nach dessen Beendigung. Nicht als vertraulich gelten Informationen, Angelegenheiten und Vorgänge, die rechtmäßig von Dritten erworben wurden, die eine Partei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen selbständig entwickelt hat oder die ohne Zutun einer Partei öffentlich bekannt sind, wurden oder nachweislich zum Zeitpunkt der Auskunft bereits waren.

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Teile B bis H der Vergabeunterlagen

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(7) Die Vertragssprache ist deutsch. Die schriftliche und mündliche Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie alle Dokumentation erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Alle Verträge, Abrechnungen, Korrespondenz oder sonstige schriftlich oder in Textform gegebenen Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen.

(8) Gerichtsstand ist für beide Parteien Mannheim, sofern nicht durch zwingendes Recht ein anderer Gerichtsstand vorgegeben ist.

Für den Auftraggeber:

_________ , den ______________

_________________________________ _______________________________________

(Unterschrift(en)) (Name(n) in Druckschrift)

Für den Auftragnehmer:

_________ , den ______________

_________________________________ _______________________________________

(Unterschrift(en)) (Name(n) in Druckschrift)

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Teil F: Leistungsbeschreibung

I. Lieferumfang

Gegenstand der Vergabe ist die Strombeschaffung und Stromlieferung an alle Stromabnahmestellen des Auftraggebers, die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) aufgelistet sind gemäß Teil E Liefervertrag. Die Strombeschaffung erfolgt durch eine strukturierte Beschaffung in Teilmengen gemäß der Beschaffungsstrategie und Beschaffungszeitraum (Teil E, Beschaffungs- und Liefervertrag, § 17) Das Gesamtliefervolumen beträgt

ca. 19,271 GWh für den Lieferzeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022.

Die zu den einzelnen Abnahmestellen in Anlage 1 angegebenen jährlichen Verbrauchs- und Leistungsdaten stammen aus dem Jahr 2018. Diese Daten stellen lediglich einen Orientierungsrahmen für die Angebotskalkulation und keine verbindlichen Abnahmemengen dar. Für die Abnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sind im Leistungsverzeichnis Lastgänge für das Jahr 2018 angegeben.

Voraussichtlich ab dem Jahr 2021 wird ein neues Gebäude in Betrieb genommen. Die hierfür notwendige Stromverbrauch ist in der Prognosemenge ab 2021 bereits berücksichtigt.

II. Lieferzeitraum

Die Ausschreibung der Strombeschaffung und Stromlieferung an die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Abnahmestellen erfolgt für den Zeitraum wie im Vertrag genannt.

III. Losbildung

Lose werden nicht gebildet. Der Auftrag wird insgesamt vergeben.

Teil G: Preisblatt (Anlage 4 zum Vertrag)

I. Änderungsverbot, Kalkulation

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Änderungen oder Ergänzungen des Preisblattes sind unzulässig. Das Preisblatt ist vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Andernfalls wird das Angebot nicht gewertet.

Der Stromlieferpreis ist als reiner Arbeitspreis zu kalkulieren und anzubieten, d.h. es wird weder ein Grundpreis pro Abnahmestelle noch ein Leistungspreis vereinbart.

II. Preisangaben des Bieters/der Bietergemeinschaft

Der Bieter/Die Bietergemeinschaft bietet folgenden Angebotspreis für die Strombeschaffung an die Abnahmestellen mit und ohne registrierende Leistungsmessung an:

Beschaffungspreis in €/GWh für alle Abnahmestellen des Auftraggebers - netto

Umsatzsteuer

Beschaffungspreis in €/GWh - brutto

Servicepaket in €/Jahr – netto

Umsatzsteuer

Servicepaket in €/Jahr - brutto

Angebotspreis in €/Jahr und GWh – brutto

(Beschaffungspreis 1 GWh + Servicepaket p.a.)

Gewertet wird der Bruttobetrag

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Teil H: Unterschrift(en) für das gesamte Angebot

Hinweis: Wird das Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben, gilt es als nicht abgegeben. Die Unterschrift(en) gilt/gelten im Zweifel für alle mit dieser Unterlage eingereichten Bestandteile des Angebots, auch wenn dort eine gesonderte Unterschrift möglich ist (z. B. im Leistungsverzeichnis). Eine gesonderte Unterschrift unter den Vertrag ist nicht erforderlich, der Vertrag ist durch die nachfolgende(n) Unterschrift(en) des Bieters/der Bietergemeinschaft unterzeichnet. Der Bieter/Die Bietergemeinschaft bestätigt damit gleichzeitig die Geltung evtl. nicht eingereichter Teile der Vergabeunterlagen.

________________________________________________Name des Bieters / ersten Mitglieds der Bietergemeinschaft

__________________________Ort, Datum

__________________________Stempel, Unterschrift

________________________________________________ggf.: Name des weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft

__________________________Ort, Datum

__________________________Stempel, Unterschrift

________________________________________________ggf.: Name des weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft

__________________________Ort, Datum

__________________________Stempel, Unterschrift

(ggf. ergänzen)

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