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2018
Was kann „Künstliche Intelligenz“?
Das Thema „Künstliche Intelligenz“ ist derzeit omnipräsent. Es ist
Gegenstand zahlreicher Forschungsprojekte, Publikationen und
Veranstaltungen.
Dennoch kann sich in der breiten Öffentlichkeit kaum jemand
vorstellen, was man unter diesem Begriff versteht und welche
Auswirkungen Künstliche Intelligenz (KI) haben kann.
Dabei beschäftigen sich die Betriebe bereits seit Jahren mit dem
Thema. Durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz können u.a.
signifikante Verbesserungen der Unternehmensperformance erzielt
werden.
Ein anschauliches Beispiel, welche Leistungssteigerungen durch den
Einsatz von Künstlicher Intelligenz möglich werden, ist der neue
Rundenrekord auf dem Nürburgring.
35 Jahre hindurch konnte der Rundenrekord am Nürburgring nicht
gebrochen werden. Erst im Juni 2018 ist es gelungen, den 35 Jahre
alten Rundenrekord von 6:11 Minuten zu unterbieten und um
unfassbare 51,58 Sekunden schneller zu sein, also um fast eine
Minute.
Dieser Erfolg ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der
Automobilhersteller für die Optimierung des Rennwagens Künstliche
Intelligenz eingesetzt hat. Konkret wurden herkömmliche
Algorithmen mit KI kombiniert und dieser hybride Ansatz machte die
Entwicklung effizient.
Der Fachverband Metalltechnische Industrie beteiligt sich an
diversen Plattformen und Projekten. Er wird seine
Mitgliedsunternehmen gerne darüber informieren und zur Mitarbeit
einladen.
Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS Seite
TOP THEMA: Was kann „Künstliche Intelligenz“? 1
IMPORT – EXPORT
• Maschinenbau vorausgeDACHt – Die Folgen der Globalisierung 3
• Vorgehen ausländischer Zollbehörden 3
• US Sanktionen gegen Iran 3
• US Sanktionen gegen Russland 4
• Brexit-Update 4
• China senkt Einfuhrzölle auf verschiedene Produkte
ab 1.11.2018 5
• Antidumpingverfahren / Antisubventionsverfahren 6
• Zoll 7
• Notifizierungen 7
• Einreihungen in die kombinierte Nomenklatur (KN) 7
UMWELT – ENERGIE
• BAT Überarbeitung Oberflächentechnik 2019 SMP 8
• BAT Überarbeitung Oberflächentechnik organische Lösungsmittel STS 8
• Chemical Leasing 8
• Umweltpaket vom Nationalrat beschlossen 9
• Austauschblätter zum Erlass zum Altlastensanierungsgesetz 11
• CLP Verordnung 12
• REACH-Newsletter 12
• Novellierung der Gewerbeordnung: Erleichterung für EMAS –Betriebe 13
• SVHC Notifizierungsverpflichtung gemäß REACH Art. 7.2 13
FORSCHUNG – ENTWICKLUNG
• Forschungskompetenzen für die Wirtschaft 14
• Forschungsinitiative Produktion der Zukunft; Ausschreibung 2019 15
EVENTS - DIVERSES
• Kennzahlenkompass für die Metalltechnische Industrie 15
• Die Metalltechnische Industrie zahlt hervorragend 16
OBMANN
Christian Knill
05 90 900-3482
03172 2505-0
GESCHÄFTSFÜHRER
Berndt-Thomas Krafft
05 90 900-3440
GESCHÄFTSFÜHRER
Adolf Kerbl
05 90 900-3476
EU-Kontakte, Rechtsauskünfte
Richtlinien und Normung
Harald Rankl
05 90 900-3479
Oberflächentechnik, Verkehrs-
politik, Rechtsangelegenheiten
Barbara Schicker
05 90 900-3468
Stahl- und Kesselbau
Umwelt- und Schweißtechnik
Georg Matzner
05 90 900-3295
Arbeitsrecht, Berufsausbildung
Kollektivverträge
Bernhard Wagner
05 90 900-3487
Umwelttechnik,
Oberflächentechnik
Clemens Zinkl
05 90 900-3470
Handelspolitik, Energie, Klima
Sabine Hesse
05 90 900-3358
Umweltrecht, REACH
Ulrike Witz
05 90 900-3366
Statistik
Martin Baminger
05 90 900-3477
Metallbau
Anton Resch
05 90 900-3444
Wassertechnik, Normung
Alexander Fuchs-Fuchs
05 90 900-3459
Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 3
Sabine Hesse
05 90 900-3358
Sabine Hesse
05 90 900-3358
Sabine Hesse
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Maschinenbau vorausgeDACHt – Die Folgen der
Globalisierung
Nach dem ersten erfolgreichen Kongress „Maschinenbau vorausgeDACHt“
im März 2017 dürfen wir nun zur 2. Veranstaltung „Maschinenbau
vorausgeDACHt – Wandel durch Globalisierung“ einladen.
Der Kongress findet am 7. und 8. Februar 2019 im Festspielhaus
Bregenz statt und behandelt für unsere Industrie maßgeblich relevante
Themen. Digitalisierung und Plattform-Ökonomie, Energiewende und
Mobilität der Zukunft sowie Ausbildung und Fachkräftemangel werden von
Experten analysiert, Einschätzungen abgegeben und in Breakout-Sessions
und gemeinsamen Diskussionen behandelt.
Erwartet werden rund 250 Top-Manager der drei großen
Maschinenbauverbände aus Deutschland (VDMA), Österreich (FMTI) und der
Schweiz (SWISSMEM).
Kommen auch Sie dazu und denken Sie mit uns voraus – wir freuen uns auf
Ihre Teilnahme!
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie
unter www.maschinenbauvorausgedacht.at.
Vorgehen ausländischer Zollbehörden
- Ihre Erfahrungen sind wichtig –
Anlässlich eines Treffens österreichischer Firmen mit Kate Kalutkiewicz,
Handelsverantwortliche an der US-Mission in Brüssel, im Juni 2018 wurde
von Unternehmen auf den Umstand hingewiesen, dass die US Zollbehörden
seit einiger Zeit vermehrt nach Vorlieferanten, Vormaterialien,
verarbeiteten Materialien etc. des für den US Markt gedachten Produktes
fragen würde. Die Fragen gingen dabei hin bis zu internen
Produktionsvorgängen.
Für die regelmäßig stattfindenden Gespräche zur US Handelspolitik sind
diese Entwicklungen für den Fachverband wichtig. Wir bitten daher,
derartige Erfahrungen – auch mit anderen ausländischen Zollbehörden –
unbedingt an den Fachverband ([email protected]) zu melden.
US Sanktionen gegen Iran
- Bankenliste -
Mit 5.11.2018 ist der zweite Teil der US Sanktionen gegen Iran in Kraft
getreten (siehe Newsletter Nr. 7/18 vom 30.Oktober 2018). Zu den von
den Sanktionen betroffenen Banken haben die USA mit 8.11.2018 eine
Korrektur der SDN List (Specially Designated Nationals And Blocked
Persons List) vorgenommen, durch die weitere 5 iranische Banken nicht
den „secondary sanctions“ unterworfen sind. Diese iranischen Banken
können daher von ausländischen Banken grundsätzlich angesprochen
werden.
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 4
Sabine Hesse
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Sabine Hesse
05 90 900-3358
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an den
Fachverband.
US Sanktionen gegen Russland
- Abwicklung bestimmter Altgeschäfte bis 7. Jänner 2019 verlängert -
Im April 2018 haben die USA eine Reihe von russischen
Wirtschaftsmagnaten, darunter auch Oleg Deripaska, und einige seiner
Unternehmen namentlich auf der SDN List (Specially Designated Nationals
And Blocked Persons List) gelistet. Dadurch ist es auch Nicht-US-Firmen
und Nicht-US-Personen verboten, „signifikante“ Transaktionen mit den
gelisteten abzuwickeln. Ausdrücklich gelistet sind u.a. die Firmen RUSAL
(Aluminiumhersteller), EN+Group, EuroSibEnergo (Stromversorger) und
der Automobilkonzern GAZ-Group. Die Abwicklung von Altgeschäften
wurde ursprünglich befristet bis 6. Juni 2018 erlaubt.
In der Zwischenzeit hat die für Sanktionen zuständige US-Behörde OFAC
die Fristen für die Abwicklung von Altgeschäften mit RUSAL (General
License 14 C), mit GAZ-Group (General License 15 B) und mit
EN+Group/EuroSibEnergo (General License 16 C) mehrfach, zuletzt bis 7.
Jänner 2019, ausgedehnt. Abgedeckt sind damit alle Transaktionen
„incident and necessary to the maintenance or wind down of operations,
contracts or agreements“, die vor dem 6. April 2018 wirksam wurden.
„Maintenance“ ist in der FAQ 625 definiert. Die Anwendung einer General
License bedarf keiner weiteren Antragstellung in den USA.
Weitere Informationen
Brexit-Update
- Letztstand zum Austritt des UK aus der EU –
Am 13.11.2018 kam es zu einer vorläufigen Einigung zum Text des
Austrittsabkommens und zum Entwurf einer politischen Erklärung zum
zukünftigen Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU.
In einer Sondersitzung ist es der britischen Premierministerin May am
14.11.2018 gelungen, grünes Licht von ihrem Kabinett für den 585seitigen
Textentwurf zu bekommen. Allerdings war diese Entscheidung gefolgt von
einigen Rücktritten im britischen Kabinett, u.a. von Brexit Chefverhandler
Raab.
Das Abkommen enthält Regelungen zu allen für den Austritt relevanten
Teilen wie Bürgerrechte, finanzielle Abwicklung, Übergangsphase bis Ende
2020, Governance sowie die Protokolle für Irland, Gibraltar und Zypern.
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 5
Sabine Hesse
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Politische Erklärung zum Abkommen
Zu dem 585seitigen Volltext gibt es eine politische Erklärung (7 Seiten),
die den Umfang der zukünftigen Partnerschaft in groben Zügen festlegt.
Es soll sowohl eine Wirtschaftspartnerschaft als auch eine
Sicherheitspartnerschaft verhandelt werden. Die Wirtschaftspartnerschaft
umfasst die Bereiche Waren, Dienstleistungen und Investitionen,
Finanzdienstleistungen, Digitales, Geistiges Eigentum, Öffentliches
Auftragswesen, Mobilität, Transport, Energie, Fischerei. Die politische
Erklärung bietet die Grundlage für ein Verhandlungsmandat, das bis März
2019 ausgearbeitet werden soll.
Folgen des Abkommens
Tritt das Austrittsabkommen in Kraft, wird eine Übergangsphase von
30.03.2019 bis Ende 31.12.2020 eingeführt und UK für weitere 21 Monate
de facto wie ein EU-Mitglied behandelt (d.h. Verbleib im Binnenmarkt,
Zollunion, EU-Programmen usw.). Während dieser Zeit soll ein neues
Abkommen ausverhandelt werden, das das zukünftige Verhältnis zwischen
der EU und UK regelt.
What’s next?
Ratspräsident Donald Tusk hat für Sonntag 25.11.2018 einen Sondergipfel
einberufen, bei dem das Verhandlungsergebnis politisch abgesegnet
werden soll. Danach startet der Ratifikationsprozess für beide Seiten: das
Vereinigte Königreich muss den Vertrag im britischen Parlament zur
Abstimmung bringen, auf EU Seite müssen der Rat und das Europäische
Parlament (nicht aber die einzelnen Mitgliedstaaten!) dem Vertrag
zustimmen. Solange das Austrittsabkommen nicht in Kraft ist, setzen die
EU und die Mitgliedstaaten ihre Arbeiten an den Notfallplänen fort. Es gilt
weiter das Credo des EU-Chefverhandlers Michel Barnier: Nothing is
agreed until everything is agreed.
Weitere Informationen
China senkt Einfuhrzölle auf verschiedene Produkte
ab 1.11.2018
Mit 1.11.2018 hat China Einfuhrzölle für Waren einschließlich Maschinen,
Papier, Textilien und Baumaterialien gesenkt, um die Kosten für
Verbraucher und Unternehmen zu senken. Ähnliche Maßnahmen zielten zu
Beginn des Jahres 2018 darauf ab, die Einfuhrpreise zu senken, um den
inländischen Verbrauch, auch im Hinblick auf die sich verlangsamende
Wirtschaft, anzukurbeln sowie die Wirtschaft wettbewerbsfähiger zu
machen. Zusätzlich sollen die Zollerleichterungen zu erheblichen
Kosteneinsparungen für Unternehmen, die viele Produkte importieren und
sonst von dem sich verschärfenden Handelskrieg zwischen den USA und
China betroffen sind, führen. Die Kombination dieser und anderer
Maßnahmen soll die Steuerlast für Verbraucher und Unternehmen um etwa
60 Mrd. CYN (8,7 Milliarden USD) in diesem Jahr senken.
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 6
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Die durchschnittliche Einfuhrsteuer wurde von 12,2 % auf 8,8 % für
bestimmte Maschinen, für Textilien und Baumaterialien von 11,5 % auf
8,4 % und für Papier und einige andere Produkte von 6,6 % auf 5,4 %
reduziert. Generell wurde damit der durchschnittliche
Meistbegünstigungszollsatz von 9,8 % auf 7,5 % gesenkt.
Eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern ist beim Fachverband
verfügbar. Die Produktbeschreibungen sind allerdings in chinesischer
Sprache. Anhand der Zolltarifnummern ist aber eine Zuordnung für
Unternehmen, denen die chinesischen Zolltarifnummern bekannt sind,
möglich.
Antidumpingverfahren / Antisubventionsverfahren
Hebelmechaniken I China
- Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen um weitere fünf Jahre -
Für Einfuhren von Hebelmechaniken der Tarifnummer ex 8305 10 00 mit
Ursprung in China bestehen seit vielen Jahren endgültige
Antidumpingmaßnahmen. Anfang September 2017 wurde auf Antrag des
Verbandes der Hersteller von Hebelmechaniken eine Auslaufüberprüfung
der bestehenden Maßnahmen, mit dem Ziel der Weitergeltung dieser,
eingeleitet.
Als Ergebnis der Überprüfung gibt die Europäische Kommission mit
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1684 (Amtsblatt L 279 vom
9.11.2018) die Beibehaltung der Antidumpingmaßnahmen in unveränderter
Höhe (47,4%) für weitere fünf Jahre bekannt. Die Verordnung ist mit
10.11.2018 in Kraft getreten.
Rohre aus duktilem Gusseisen I Indien
- Interimsüberprüfung -
Für Rohre aus duktilem Gusseisen, Tarifnummern ex 7303 00 10 und ex
7303 00 90 mit Ursprung in Indien bestehen seit März 2016 endgültige
Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen.
Anfang Mai 2018 wurde auf Antrag von vier Unionsherstellern, die mehr als
90% der EU-Produktion repräsentieren, eine Interimsüberprüfung
betreffend den Dumpingtatbestand des indischen Herstellers
Electrosteel Castings Ltd (ECL) eingeleitet. Für das Unternehmen gilt ein
Antisubventionszoll in der Höhe von 9% und ein Antidumpingzoll von 0%
(aufgrund der Kumulation der beiden Zölle und der Regel des niedrigeren
Zolls). Diese Untersuchung ist noch im Laufen.
Nun ging auch ein Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung
betreffend den Subventionstatbestand des Unternehmens bei der
Europäischen Kommission ein.
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Electrosteel Castings Ltd. gibt an, dass sich die Umstände seit der
Ausgangsuntersuchung grundlegend geändert hätten und die
Subventionsspanne daher überprüft werden müsste. ECL hat eine
Kalkulation der Subventionsspanne (April 2017 – März 2018) vorgelegt, aus
der hervorgeht, dass das Unternehmen von verschiedenen Subventionen
profitiert, die gemeinsam eine Subventionsspanne von deutlich weniger
als der derzeitige Zollsatz von 9% ausmachen.
Da diese geänderten Umstände seit der Ausgangsuntersuchung als
erheblich und dauerhaft angesehen werden können, ist davon auszugehen,
dass die Europäische Kommission demnächst eine Interimsüberprüfung
einleiten wird.
Der Fachverband wird Sie über die Entwicklungen informieren.
Zoll
Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1.7.2019
Die Europäische Kommission informiert in ihrer Mitteilung an die
Wirtschaftsbeteiligten über neue Anträge auf Aussetzung der autonomen
Zollsätze für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren per
1. Juli 2019. Einwände gegen neue Anträge müssen über die nationalen
Verwaltungen bis spätestens 18. Dezember 2018 an die Europäische
Kommission übermittelt werden.
Eine vorläufige Liste aller Anträge für Zollaussetzungen und
Zollkontingente per 1. Juli 2019 steht Ihnen auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung.
Das Bundesministerium für Finanzen ersucht alle Wirtschaftsbeteiligten,
die ein in dieser Liste angeführtes Produkt oder ein Konkurrenzprodukt
herstellen oder herstellen könnten, dies möglichst rasch mitzuteilen
(Telefon: +43 (0)1 51 433-504224, E-Mail: [email protected]). Die
weiteren Schritte laufen dann direkt über das Bundesministerium für
Finanzen.
Notifizierungen
Eine Übersicht über die aktuellen Notifizierungen finden Sie auf der
Homepage des Fachverbandes unter
www.metalltechnischeindustrie.at/notifizierungen.
Einreihungen in die kombinierte Nomenklatur (KN)
Aktuelle Einreihungen finden Sie auf der Homepage des Fachverbandes
unter www.metalltechnischeindustrie.at/kn.
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 8
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BAT Überarbeitung Oberflächentechnik 2019 SMP
Das BAT Dokument “Surface Treatment of Metals and Plastics” soll im
kommenden Jahr überarbeitet werden. Um auf diesen Prozess vorbereitet
zu sein, hat das BMNT eine Studie beim Umweltbundesamt beauftragt.
Diese Studie soll den Stand der Technik in Österreich abbilden, als auch
die erforderlichen Daten für die Überarbeitung der AEV
Oberflächenbehandlung erfassen.
Sollten Sie von BAT „Surface Treatment of Metals and Plastics“ oder der
AEV Oberflächenbehandlung betroffen sein, bitten wir um rasche
Kontaktaufnahme mit dem FV Metalltechnische Industrie unter
BAT Überarbeitung Oberflächentechnik
organische Lösungsmittel STS
Dieser Überarbeitungsprozess ist bereits seit 2017 im Laufen. Im Herbst
2018 durften wir den 1. Draft bereits veröffentlichen. Der Entwurf der
BAT Conclusions liegt dem FV nun vor. Anfang Dezember 2018 soll im final
meeting in Sevilla der Überarbeitungsprozess abgeschlossen sein.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen
benötigen, bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem FV Metalltechnische
Industrie unter [email protected].
Chemical Leasing
Chemical Leasing ist ein funktionsbasiertes Geschäftsmodell
(nutzenorientierte Bezahlung), das eine effizientere Nutzung von
Chemikalien im Produktionsprozess anstrebt, indem die Beziehung
zwischen Chemikalien-Nutzer und Chemikalien-Hersteller neu definiert
wird.
Das konventionelle Geschäftsmodell geht davon aus, dass die verkaufte
Chemikalienmenge den Umsatz bestimmt. Im Rahmen von Chemical
Leasing verkauft der Chemikalienhersteller jedoch keine Mengen, sondern
die Funktion einer Chemikalie. Die Haupt-Funktion einer Chemikalie kann
bspw. die Reinigung oder Entfettung eines Metallteils oder die
Beschichtung einer bestimmten Oberfläche sein. Die Bezahlung basiert
dann auf der funktionalen Einheit, also in diesem Fall der Anzahl der
gereinigten Teile oder der Größe der beschichteten Fläche.
“Chemical Leasing” ist der NAME des Geschäftsmodells und NICHT
gleichbedeutend mit dem Leasing von Chemikalien, obwohl Leasing-
Aspekte beinhaltet sein können.
Das Geschäftsmodell „Chemical Leasing“ wurde vom Bundesministerium
für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT, damals BMLFUW) entwickelt. Es
gewinnt international aufgrund der sich verändernden wirtschaftlichen
und politischen Rahmenbedingungen zunehmend an Bedeutung. Heute
wird es auf vier Kontinenten mit Workshops und Trainings gefördert. Das
BMNT unterstützt diese Projekte finanziell und beratend.
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 9
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Sollten Sie Interesse an diesem Thema oder weitere Fragen haben, bitten
wir um Kontaktaufnahme mit dem FV Metalltechnische Industrie unter
Umweltpaket vom Nationalrat beschlossen
Der Nationalrat hat am 25.10.2018 ein umfangreiches Umweltpaket
beschlossen.
Das Paket besteht aus den folgenden Gesetzesvorhaben:
• „Aarhus-Beteiligungsgesetz“
• Novelle zum UVP-Gesetz (UVP-G-Novelle 2018)
• Novelle zum Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG-Novelle 2018)
Aarhus-Beteiligungsgesetz
Anlass für dieses Gesetz war das EuGH-Gerichtsurteil „Protect“ (Rs C-
664/15) aus dem Jahr 2017. Erreicht werden soll damit eine
vollständige nationale Umsetzung der 3. Säule der Aarhus-Konvention.
Österreich musste diesen Schritt setzen, da bedauerlicherweise eine
einheitliche Umsetzung im Rahmen einer Richtlinie auf EU-Ebene nicht
realisierbar ist.
Im Wasserrechtsgesetz bzw. im Abfallwirtschaftsgesetz wird den
anerkannten Umwelt-NGOs künftig ein Mitspracherecht bei
Genehmigungsverfahren in Form einer Stellungnahme eingeräumt, sofern
erhebliche Umweltauswirkungen im Spiel sind. Ein nachträgliches
Beschwerderecht gegen Genehmigungsbescheide ist auch für geringere
Fälle möglich und kann innerhalb von 4 Wochen ab
Kundmachung/Zustellung erhoben werden. Die von NGOs angestrebte
Parteistellung ist nicht vorgesehen. NGOs können nur jene Bescheide
rückwirkend beeinspruchen, die ein Jahr vor Kundmachung des Gesetzes
erlassen worden sind. Dies bewirkt bei betroffenen Projekten aber keinen
Bau- oder Betriebsstopp.
Im Luftrecht (IG-L) bekommen NGOs sowie unmittelbar betroffene
Personen künftig die Möglichkeit, fristgerecht gegen
Maßnahmenprogramme und entsprechende Verordnungen Beschwerde
beim Landesverwaltungsgericht zu erheben, sofern sie der Meinung sind,
dass die Behörde die Festlegung von adäquaten Maßnahmen unterlassen
hat. Sie erhalten aber kein Recht auf Erlassung ganz bestimmter
Maßnahmen.
Die WKÖ hatte unmittelbar nach dem EuGH-Urteil begonnen,
wirtschaftsverträgliche Umsetzungskonzepte zu entwickeln und mit den
Verantwortlichen in Politik und Verwaltung zu diskutieren. Dadurch
konnten durchwegs positive Lösungen (NGO-Beteiligung statt
Parteistellung, Definition von „Erheblichkeit“, Zustellfiktion zur
Rechtssicherheit, Einschränkung auf den Anwendungsbereich EU-Recht, …)
für die Umsetzung von Aarhus III erreicht werden.
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Novelle zum UVP-Gesetz
Die diesjährige Novelle sieht Anpassungen an das EU-Recht und die
Erleichterung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren (vgl.
Koalitionsabkommen) vor.
Projektwerber mussten bis dato nach Einreichung oft sehr lange auf die
Bewertung der Behörden warten. Künftig muss der
Mängelbehebungsauftrag unverzüglich (in der Praxis innerhalb eines
Monats) erfolgen.
Zur Eindämmung von Verfahrensverzögerungen können neue Vorbringen
oder Beweisanträge nur mehr bis zur mündlichen Verhandlung eingebracht
werden. Zusätzlich können ab Verkündung des Schlusses des
Ermittlungsverfahrens keine neuen Tatsachen vorgebracht oder
Beweisanträge gestellt werden, die bisherige 4-Wochenfrist entfällt. Der
Stand der Technik gilt ab der mündlichen Verhandlung als „eingefroren“.
Einzelne Teilbereiche der UVP können künftig schon früher als der Rest
abgeschlossen werden, die mündliche Verhandlung darf sich ab nun auf
jene Bereiche beschränken, in denen Einwände erhoben wurden.
Bei Ausgleichsmaßnahmen soll durch die Novelle mehr Flexibilität
einkehren und auch die Kumulierungsregelungen werden für bestimmte
Vorhaben deutlich vereinfacht. Neu ist der „Standortanwalt“, der als
eigene Partei im Verfahren die öffentlichen Interessen (u.a.
Wirtschaftsentwicklung einer Region, Arbeitsmarkt, positive steuerliche
Effekte, …) vertritt.
Auch bei Umweltorganisationen gibt es Neuerungen: Der Status der
„Anerkennung“ ist alle drei Jahre neu zu beantragen, beim
Plenarbeschluss des Parlaments wurde zusätzlich eine Schwelle von 100
Mitgliedern (Umweltverbände: 5 Mitgliedsvereine) als Kriterium
eingeführt, um die demokratische Legitimierung von
Umweltorganisationen etwas mehr zu unterstreichen.
Novelle zum Bundesumwelthaftungsgesetz (B-UHG)
Ähnlich wie beim Aarhus-Umsetzungsgesetz war auch hier ein
österreichischer EuGH-Fall („Folk“ Rs C-529/17) der Auslöser für eine
Novelle. Nach der geltenden Fassung des B-UHG fallen Eingriffe in
Gewässer, die durch eine behördliche Bewilligung gedeckt sind, nicht
unter das B-UHG (Normalbetriebsausnahme). Diese Formulierung
wurde vom EuGH als nicht vereinbar mit dem EU-Recht beurteilt.
Künftig haften Betriebe auch dann für Folgeschäden, wenn alle
behördlichen Auflagen und Bewilligungen eingehalten werden. Die
endgültigen Konsequenzen sind derzeit nicht absehbar, da bis dato nicht
klar ist, in welchen Fällen eine Verschlechterung von Zustandsparametern
in Gewässern zugleich auch einen Umweltschaden darstellt.
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 11
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Positiv ist hingegen eine Ausnahme im Hinblick auf die stufenweise
Erreichung der Ziele der Wasserrahmen-RL: Diesbezügliche Defizite in
Gewässern können nicht als Umweltschaden deklariert werden, sofern sie
sich nicht weiter verschlechtern.
Inkrafttreten: Das Umweltpaket tritt unmittelbar nach Kundmachung in
Kraft.
Diese Informationen finden sie unter:
https://www.metalltechnischeindustrie.at/recht-umwelt/umwelt-und-
energie/
Austauschblätter zum Erlass zum
Altlastensanierungsgesetz
Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) hat den
Erlass zu ALSAG aufgrund der geänderten rechtlichen Voraussetzungen
(Novelle ALSAG, Bundesabfallwirtschaftsplan) und neuer Judikatur
überarbeitet.
Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Verdachtsfläche ergibt sich bereits aus Zutreffen der Voraussetzungen
gem. § 2 Abs 11
Entfall Definition Erdaushub und Bodenaushub
§ 3 Beitragspflicht
Abgrenzung Lagern/Ablagern, Zulässigkeit von Verfüllungen und
Geländeanpassungen
Verbrennen von Abfällen und Rückständen aus
(Mit)Verbrennungsanlagen: Klarstellung, dass Abfälle gem. § 2 Abs 2
AVV (bestimmte Abfallbehandlungsanlagen der Nahrungsmittelindustrie
und der Zellstoff- und Papierindustrie mit Wärmeerzeugung sowie
bestimmte Abfallbehandlungsanlagen der Holzindustrie) nicht unter
Beitragsbestand gem. § 3 Ab2 1 Z 2 ALSAG fallen, also nicht ALSAG-
pflichtig sind
Klarstellung der Ausnahme von Ersatzrohstoffen, die stofflich
verwertet werden
Klarstellung der Ausnahme des Einsatzes von metallhaltigen Abfällen
wie z.B. Katalysatoren, die im Rahmen der NE-Metallerzeugung in
Produktionsanlagen eingesetzt werden
Klarstellung, dass Einbringung von Abfällen, ausgenommen
hüttenspezifischen, in einen Hochofen beitragspflichtig ist
Beitragspflicht für Beförderung von Abfällen zu Tätigkeit gem. § 3 Abs
4 Z 1-3a außerhalb des Bundesgebietes, auch wenn
Behandlungsverfahren im Inland vorgeschaltet sind; konkret
eingegangen wird hier auf die Beitragspflicht von Kunststoffabfällen
sowie auf die Ausnahmen von Salzschlacken aus der
Aluminiumschmelze, Bildröhren, Altpapier.
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 12
Ulrike Witz
05 90 900-3366
Ulrike Witz
05 90 900-3366
Beitragsfreie Verwendung von Abfällen gem. § 3 Abs 1 Z 1 lit c
(Verfüllen von Geländeunebenheiten, Vornahme von
Geländeanpassungen, Bergversatz)
Entfall der beitragsfreien Verwendung oder Ablagerung von Erdaushub
Beitragsfreie Ablagerung von Aushubmaterial
Beitragsfreie Verwendung von Recyclingbaustoffen
Beitragsfreie Verwendung von Stahlwerksschlacken
Beitragsfreiheit für Abfälle aus Abbruchmaßnahmen
Nachweispflicht: Beweislastregel
§ 4 Beitragsschuldner
§ 6 Höhe des Beitrags und
§ 10 Feststellungsbescheid
Nähere Informationen dazu finden sie unter:
https://www.metalltechnischeindustrie.at/recht-umwelt/umwelt-und-
energie/abfall/alsag/
CLP Verordnung
Neue Meldeverpflichtung für Gemische
Zur neuen Meldeverpflichtung für Gemische nach der CLP-Verordnung
wurde eine eigene Informationsseite aufgebaut, welche regelmäßig
aktualisiert wird.
Aktuell wurden Informationen zu praktischen Aspekten, wie z.B. die
Vorbereitung einer Einreichung, veröffentlicht.
Mehr dazu hier.
Zum selben Thema fand am 5. September 2018 auch ein Workshop in der
WKÖ statt.
Die Präsentationen dazu finden Sie hier.
REACH-Newsletter
Den REACH-Newsletter finden Sie laufend aktuell auf unserer Homepage.
https://www.metalltechnischeindustrie.at/recht-umwelt/umwelt-und-
energie/chemie/reach-newsletter/
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 13
Ulrike Witz
05 90 900-3366
Ulrike Witz
05 90 900-3366
Novellierung der Gewerbeordnung: Erleichterung
für EMAS –Betriebe
Im Ministerratsvortrag wurde im Rahmen der Änderung der
Gewerbeordnung aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97
über Versicherungsvertrieb (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018) eine
anlagenrechtliche Änderung, die Erleichterungen für EMAS-Betriebe
bringt, umgesetzt.
Alter Text:
Die bisherige Formulierung des § 82b der Gewerbeordnung war hinsichtlich
der Verpflichtung von EMAS Betrieben, eine § 82b Überprüfung
durchzuführen, widersprüchlich, denn die Verpflichtung wurde im Text
zunächst aufgehoben jedoch an anderer Stelle durch Verweisnorm wieder
festgelegt (letzter Satz des Abs 6 verweist auf die erforderliche
Anwendung des Abs 3 bis 5).
Neuer Text:
Die Novellierung stellt klar, dass Anlageninhaber, die in ein Register
gemäß § 15 des UMG (EMAS Betriebe) eingetragen sind, nicht mehr zu
einer wiederkehrenden Überprüfung iSd § 82b Abs 1 - 5 GewO verpflichtet
sind.
Dies wertet EMAS Betriebe auf, diese können ihr Legal Compliance
Management eigenständig und effizient gestalten und erspart ihnen den
erheblichen Aufwand (mitunter über € 10.000,- an Kosten) einer § 82b-
Prüfung samt entsprechender Dokumentation.
In § 376 Z 69 GewO wurde eine Regelung für den Fall des Streichung aus
dem UMG Register verankert. Die Frist für die wiederkehrende Prüfung
beginnt gemäß § 82b ein Jahr nach Streichung der Eintragung aus dem
Register zu laufen.
Informationen dazu sind abrufbar unter:
https://www.metalltechnischeindustrie.at/recht-umwelt/umwelt-und-
energie/anlagenrecht/gewerbeordnung/
SVHC Notifizierungsverpflichtung gemäß
REACH Art. 7.2
Nach der Aktualisierung der SVHC-Kandidatenliste am 28. Juni 2018 läuft
die Notifizierungsfrist für Erzeugnisse, die Blei enthalten am 27.
Dezember 2018 ab.
Produzenten und Importeure müssen der ECHA die in der Kandidatenliste
aufgeführten Stoffe, die in ihren Erzeugnissen enthalten sind, melden,
wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 14
Harald Rankl
0590900-3479
• Der Stoff liegt in ihren entsprechenden Erzeugnissen in einer
Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) vor.
• Der Stoff ist in den entsprechenden Erzeugnissen in einer Menge von
insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten.
Die Unternehmen haben ihre Stoffe innerhalb von sechs Monaten nach der
Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste anzumelden.
Ausnahmen
Es gibt zwei Fälle, in denen keine Anmeldung erforderlich ist:
• Der Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses kann die Exposition
von Mensch oder Umwelt gegenüber dem Stoff bei normalen oder
vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen
einschließlich der Entsorgung ausschließen. In diesen Fällen haben der
Produzent oder Importeur dem Abnehmer des Erzeugnisses geeignete
Anweisungen zu geben.
• Der fragliche Stoff wurde bereits von einem Hersteller oder Importeur
in der EU für die betreffende Verwendung registriert.
Forschungskompetenzen für die Wirtschaft
Das Programm zum Aufbau, zur Vertiefung und zur Erweiterung von
Kompetenzen
Mit dem Programm werden Unternehmen (primär KMU) im systematischen
Aufbau und in der Höherqualifizierung ihres vorhandenen Forschungs- und
Innovationspersonals unterstützt. Ein zweiter Schwerpunkt ist die
Förderung der Verankerung unternehmensrelevanter
Forschungsschwerpunkte an österreichischen Universitäten und
Fachhochschulen sowie die Impulsgebung für eine höhere sektorale
Mobilität.
Programmeigentümer/Geldgeber
Zielgruppe:
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Große Unternehmen (GU),
Universitäten, Fachhochschulen, Kompetenzzentren,
Forschungseinrichtungen, Start-Up, (Gemeinnützige) Vereine,
Gebietskörperschaften
Themenbereich:
Dienstleistungsinnovationen, Informationstechnologie, Karriere in der
Forschung, Lebenswissenschaften, Material und Produktion, Mobilität,
Sicherheit, Umwelt und Energie, weitere Themen, Weltraum
Art des Angebots:
Förderung, Beratung, sonstige Dienstleistung, Training, Vernetzung
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.ffg.at/programme/forschungskompetenzen-fuer-die-
wirtschaft
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 15
Wolfgang Eickhoff
Martin Baminger
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Forschungsinitiative Produktion der Zukunft;
Ausschreibung 2019
Das BMVIT als Programmeigentümer der Forschungsinitiative Produktion
der Zukunft lädt den FMTI ein, für die nächste Ausschreibung 2019
Forschungsthemen vorzuschlagen. Erste Besprechungen hierzu finden
Mitte Dezember statt. Produktion der Zukunft ist bekanntlich ein
thematisches Programm, d.h. Forschungsthemen werden ausgeschrieben.
In Ergänzung dazu betreut die FFG auch das sogenannte Basisprogramm,
bei dem der Förderungswerber sein Forschungsprojekt direkt bei der FFG
einreicht – allerdings ist beim Basisprogramm die Förderungshöhe
geringer.
Die Einladung des BMVIT eröffnet nun den Mitgliedsfirmen des FMTI die
Möglichkeit, für sie interessante Forschungsthemen in die kommende
Ausschreibung einzubringen. Konkret sind für die Metalltechnische
Industrie drei Innovationsbereiche von besonderer Bedeutung:
Hochleistungswerkstoffe (Entwicklung, Herstellung, Verarbeitung)
inklusive Verbindungstechnologien und funktionale Oberflächen
Wandlungsfähige, flexible Produktionssysteme
Leistungsfähige, ressourceneffiziente und robuste Produktionsprozesse
Im Interessefall erbitten wir Ihre Vorschläge (Kurzbeschreibung) bis 7.
Dezember an [email protected].
Kennzahlenkompass für die
Metalltechnische Industrie
Der Kennzahlenkompass der Metalltechnischen Industrie ist ein
Benchmark-Tool das in dieser Form spezifisch für die Metalltechnische
Industrie ermittelt wird.
Die Kennzahlen sind Orientierungshilfe, Benchmarking-Instrument und
Grundlage für Verbesserungen des eigenen Unternehmens. Die Quellen
sind Großteils öffentlich nicht zugänglich sondern stammen aus
maßgeschneiderten Auswertungen für die Metalltechnische Industrie. Sie
finden dort Lohnstatistiken über einzelne Beschäftigungsgruppen,
umfangreiche Bilanzkennzahlen sowie viele Kennzahlen aus den Bereichen
Personal und Material.
Sie können den Kennzahlenkompass bei Frau Susanne Heinreichsberger
bestellen: [email protected], 0043 (0)5 90900-3496; Preis: 32 Euro
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Fachverband Metalltechnische Industrie News Nr. 8/18 Seite 16
Martin Baminger
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Offenlegung nach § 25 Mediengesetz:
http://www.metalltechnischeindustrie.at -> Impressum
Herausgeber: Fachverband Metalltechnische Industrie
Wiedner Hauptstraße 63 | A- 1045 Wien
T +43 (0)5 90 900-3482 | F +43 (0)1 505 10 20
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Für den Inhalt verantwortlich: Berndt-Thomas Krafft
Redaktion: Barbara Schicker, Susanne Heinreichsberger