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Vortrag c Auf Bundesebene ist der Versuch, die Wassernutzung … · 2020-06-02 · Vortrag der...

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Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des üantons Bern an den Hegierungsrat zu Händen des Grossen Rates betreffend - das Wassernutzungsgesetz (Wi^OS - das kantonaie Gewässerscliutzgesetz (KGSchG) - das Wasserversorgungsgesetz (WVG) CTotalrevision des Gesetzes über die l^utzung des Wassers [WNG]) A. Beschreibung der Vorlage 1. Notwendigkeit der Totalrevision Das geltende Gesetz über die Nutzung des Wassers (WNG) wurde am S.Dezem- ber 1950 erlassen. Es löste das Gesetz vom 26. Mai 1907 über die Nutzbarma- chung der Wasserkraft ab. Das WNG wurde im Laufe der Zeit etlichen Teilrevisio- nen unterzogen (1964,1968,1970,1971,1989 und 1992). Dadurch hat seine Struk- tur stark gelitten, und das Gesetz ist unübersichtlich geworden.- Seit 1950 sind auf Bundes- und kantonaler Ebene zahlreiche neue Erlasse geschaf- fen worden, mit denen das geltende WNG sowohl materiell- ais auch verfahrens- rechtlich nicht mehr im Einklang steht: auf Buhdesebene insbesondere das Fische- reigesetz, das Raumplanungsgesetz, das Umweltschutzgesetz und das Gewässer- schutzgesetz; auf kantonaler Ebene das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, das Baugesetz, das Naturschutzgesetz, das Koordinationsgesetz und das Energie- gesetz. Zudem ist im bestehenden WNG die bundes- und verwaltungsgerichtliche Recht- sprechung nicht oder nur ungenügend berücksichtigt. Mit einer Totalrevision kann nun sowohl der geltenden Gesetzgebung als auch der gerichtlichen Praxis Rechnung getragen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits anlässiich der Revisionen in den Jahren 1964 und 1971 die Notwendigkeit einer Totalrevision aufgezeigt wurde. Mit der vorliegenden Überarbeitung werden diese Absichten umgesetzt. 2. Aufteilung des WNG In drei eigenständige Erlasse Das bisherige WNG regelte die Wassernutzung, den Gewässerschutz und die Was- serversorgung teilweise umfassend, teilweise in den Grundzügen. Beider Erarbei- tung der neuen Vorlage erwies es sich als untauglich, die drei Bereiche wiederum in einem einzigen Erlass zu regeln. Dies hat folgende Gründe: a Die drei Bereiche haben nur einen indirekten inneren Zusammenhang, und ihr Geltungsbereich ist verschieden. b Jeder Bereich richtet sich an verschiedene, voneinander unabhängige Anwen- , derinnen und Anwender (vgl. Ziff.3 hienach). 9<9 c Auf Bundesebene ist der Versuch, die Wassernutzung und den Gewässerscliutz im gleichen Gesetz zu regeln, gescheitert. In der Botschaft des Bundesrates zum Gewässerschutzgesetz wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Ge- setz zu umfangreich und zu unübersichtlich geworden wäre. d Schliesslich haben auch die meisten Kantone die Wassernutzung, den Gewäs- serschutz und die Wasserversorgung in separaten Erlassen geregelt (z.B. die Nachbarkantone AG, BL, LU, NE, SO, VD). Es ist deshalb vorgesehen, drei neue Gesetze zu erlassen. Dies hat aber keine Ver- dichtung oder Erweiterung der Regelungen zur Folge. Der Umfang aller drei Ge- setze zusammen kann gegenüber dem bisherigen WNG sogar spürbar reduziert werden. Zudem können Teile der kantonalen Gewässerschutzverordnung und die gesamte Verordnung über die Wasserversorgung aufgehoben werden. Die Ver- fahren wurden soweit möglich vereinheitlicht und vereinfacht (formelle und mate- rielle Verfahrenskoordination im Sinne des Koordinationsgesetzes und der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung). Dies wird in der Regel auch zu einer Verfah- rensbeschleunigung führen. Mit diesem Vorgehen wird die Gesetzgebung überblickbarer und in der Anwen- dung einfacher und klarer. 3. Inhalt der drei Gesetze a. Wassernutzungsgesetz (WNG) Das WNG regelt das Verhältnis zwischen dem Kanton als Inhaber des Wasserre- gals und den Wassernutzerinnen und -nutzem sowie die wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Kantons. Wie bisher wird unterschieden zwischen der Nutzung der Schwerkraftenergie des Wassers (Wasserkraftnutzung) und allen übrigen, den sogenannten Gebrauchs- wassernutzungen. Die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in bei- den Bereichen wurden weitmöglichst vereinheitlicht. Verbleibende unterschiedli- che Regelungen sind dadurch bedingt, dass die Wasserkraftnutzung teilweise be- reits durch den Bund geregelt ist (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG). Die Gebrauchswassernutzungen hin- gegen stehen in der alleinigen Zuständigkeit des Kantons. . b. Gewässerschutzgesetz (KGSchG) Das KGSchG regelt den Vollzug des Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, insbesondere die Zuständigkeiten und die Verfahren. c. Wasserversorgungsgesetz (WVG) Das WVG regelt das Verhältnis zwischen den öffentlichen Wasserversorgungen und dem Kanton bzw. den Privaten sowie die Rechte und Pflichten der Träger- schaften der öffentlichen Wasserversorgungen. 4. Gemeinsame Vorlage Da alle drei Bereiche dem aufzuhebenden WNG entstammen, werden die drei Ge- setze dem Grossen Rat in einer einzigen Vorlage unterbreitet. Dieses Vorgehen
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V o r t r a g

d e r B a u - , V e r k e h r s - u n d E n e r g i e d i r e k t i o n d e s ü a n t o n s B e r n

a n d e n H e g i e r u n g s r a t z u H ä n d e n d e s G r o s s e n R a t e s

b e t r e f f e n d

- d a s W a s s e r n u t z u n g s g e s e t z (Wi^OS

- d a s k a n t o n a i e G e w ä s s e r s c l i u t z g e s e t z ( K G S c h G )

- d a s W a s s e r v e r s o r g u n g s g e s e t z ( W V G )

C T o t a l r e v i s i o n d e s G e s e t z e s ü b e r d i e l ^ u t z u n g

d e s W a s s e r s [ W N G ] )

A . B e s c h r e i b u n g der Vor lage

1. N o t w e n d i g k e i t der To ta l rev is ion

Das geltende Gesetz über die Nutzung des Wassers (WNG) wurde am S.Dezem­ber 1950 erlassen. Es löste das Gesetz v o m 26. Mai 1907 über die Nutzbarma­chung der Wasserkraft ab. Das W N G wurde im Laufe der Zeit et l ichen Teilrevisio­nen unterzogen (1964,1968,1970,1971,1989 und 1992). Dadurch hat seine Struk­tur stark gel i t ten, und das Gesetz ist unübersicht l ich geworden.-Seit 1950 sind auf Bundes- und kantonaler Ebene zahlreiche neue Erlasse geschaf­fen wo rden , mi t denen das geltende W N G sowoh l mater ie l l - ais auch verfahrens­rechtl ich nicht mehr im Einklang steht: auf Buhdesebene insbesondere das Fische­reigesetz, das Raumplanungsgesetz, das Umweltschutzgesetz und das Gewässer­schutzgesetz; auf kantonaler Ebene das Gesetz über die Verwal tungsrechtspf lege, das Baugesetz, das Naturschutzgesetz, das Koordinat ionsgesetz und das Energie­gesetz. Zudem ist im bestehenden WNG die bundes- und verwal tungsger icht l iche Recht­sprechung nicht oder nur ungenügend berücksicht igt. M i t einer Totalrevis ion kann nun sowoh l der gel tenden Gesetzgebung als auch der ger icht l ichen Praxis Rechnung getragen werden .

Schliesslich ist darauf h inzuweisen, dass bereits anlässi ich der Revisionen in den Jahren 1964 und 1971 die Notwendigke i t einer Totalrevis ion aufgezeigt wurde. Mit der vor l iegenden Überarbei tung werden diese Absichten umgesetzt.

2 . A u f t e i l u n g d e s W N G In drei e igenständige E r l a s s e

Das bisherige W N G regelte die Wassernutzung, den Gewässerschutz und die Was­serversorgung te i lweise umfassend, te i lweise in den Grundzügen. Be ider Erarbei­tung der neuen Vorlage erwies es sich als untaugl ich, die drei Bereiche w iede rum in e inem einzigen Erlass zu regeln. Dies hat fo lgende Gründe: a Die drei Bereiche haben nur einen indirekten inneren Zusammenhang , und ihr

Geltungsbereich ist verschieden. b Jeder Bereich richtet sich an verschiedene, vone inander unabhängige Anwen-

, der innen und Anwender (vgl . Ziff.3 hienach).

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c Au f Bundesebene ist der Versuch, die Wassernutzung und den Gewässerscl iutz im gleichen Gesetz zu regeln, gescheitert. In der Botschaft des Bundesrates zum Gewässerschutzgesetz wurde darauf h ingewiesen, dass ein solches Ge­setz zu umfangre ich und zu unübersicht l ich geworden wäre .

d Schliesslich haben auch die meisten Kantone die Wassernutzung, den Gewäs­serschutz und die Wasserversorgung in separaten Erlassen geregelt (z.B. die Nachbarkantone AG, BL, LU, NE, SO, VD).

Es ist deshalb vorgesehen, drei neue Gesetze zu erlassen. Dies hat aber keine Ver­d ich tung oder Erwei terung der Regelungen zur Folge. Der Umfang aller drei Ge­setze zusammen kann gegenüber dem bisher igen W N G sogar spürbar reduziert werden . Zudem können Teile der kantonalen Gewässerschutzverordnung und die gesamte Verordnung über die Wasserversorgung aufgehoben werden. Die Ver­fahren wurden sowei t mögl ich vereinhei t l icht und vereinfacht (formelle und mate­rielle Verfahrenskoordinat ion im Sinne des Koordinat ionsgesetzes und der bun­desger icht l ichen Rechtsprechung). Dies w i rd in der Regel auch zu einer Verfah­rensbeschleunigung füh ren .

Mi t d iesem Vorgehen w i r d die Gesetzgebung überbl ickbarer und in der A n w e n ­dung einfacher und klarer.

3 . Inhal t der drei G e s e t z e

a. Wassernutzungsgesetz (WNG)

Das W N G regelt das Verhältnis zwischen dem Kanton als Inhaber des Wasserre­gals und den Wassernutzer innen und -nutzem sowie die wasserwir tschaf t l ichen Aufgaben des Kantons. Wie bisher w i rd unterschieden zwischen der Nutzung der Schwerkraf tenergie des Wassers (Wasserkraftnutzung) und al len übr igen, den sogenannten Gebrauchs­wassernutzungen. Die mater ie l l - und verfahrensrecht l ichen Best immungen in bei­den Bereichen wu rden we i tmög l ichs t vereinheit l icht. Verbleibende unterschiedl i ­che Regelungen sind dadurch bedingt , dass die Wasserkraf tnutzung tei lweise be­reits durch den Bund geregelt ist (Bundesgesetz v o m 16. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG). Die Gebrauchswassernutzungen hin­gegen stehen in der al le in igen Zuständigkei t des Kantons.

. b. Gewässerschutzgesetz (KGSchG)

Das KGSchG regelt den Vollzug des Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, insbesondere die Zuständigkei ten und die Verfahren.

c. Wasserversorgungsgesetz (WVG)

Das WVG regelt das Verhältnis zwischen den öf fent l ichen Wasserversorgungen und dem Kanton bzw. den Privaten sowie die Rechte und Pfl ichten der Träger­schaften der öf fent l ichen Wasserversorgungen.

4 . G e m e i n s a m e Vor lage

Da alle drei Bereiche dem aufzuhebenden W N G en ts tammen, werden die drei Ge­setze d e m Grossen Rat in einer einzigen Vorlage unterbrei tet . Dieses Vorgehen

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führ t zu einer umfassenden Übersicht über sämt l iche neue Regelungen des Was­serrechtes (mit Ausnahme des Wasserbaugesetzes, das bereits im Jahre 1989 eine Totalrevision erfahren hat). Zudem bedingt die Au fhebung des W N G die Neu­regelung aller drei Bereiche auf diesen Zei tpunkt , da sonst den heute noch gel ten­den Verordnungen die gesetzliche Grundlage entzogen würde .

B. R e c h t s g r u n d l a g e n

1. W a s s e r n u t z u n g s g e s e t z

Art ikel 2 ,38 und 75 des Bundesgesetzes v o m 16. Dezember 1916 über die Nutzbar­machung der Wasserkräfte (WRG) Art ikel 52 und Art ikel 69 Absatz 4 Buchstaben a und fader Verfassung des Kantons Bern v o m e.Juni 1993 (KV)

2 . K a n t o n a l e s Gewässerschutzgese tz

Art ikel 45 des Bundesgesetzes v o m 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewäs­ser (GSchG) Art ikel 36 KV

3 . W a s s e r v e r s o r g u n g s g e s e t z

Art ikel 35 KV

C . E r g e b n i s d e s V e r n e h m i a s s u n g s v e r f a h r e n s

1. A l l g e m e i n e s

Zwischen dem I .Oktober 1994 und dem 31.Januar 1995 wu rden die Gesetzesvor­lagen in ein breites Vernehmlassungsver fahren geschickt. Die Mögl ichkei t zur Ste l lungnahme wurde rege benutzt. A l le Vernehmlassungspar tner innen und -partner begrüssten die vorgesehene Auf te i lung des bisher igen W N G in drei ei­genständige Erlasse. Sie stel l ten praktisch ausnahmslos fest, dass dieses Vorge­hen zu einer besseren Lesbarkeit ohne gleichzeit ige Verdichtung der mater iel len Regelungen führ t . Nur ein Vernehmlassungspartner ver langte, sämtl iche Vorla­gen nochmals vö l l ig zu überarbei ten, we i l sie die Au tonomie der Gemeinden zu sehr beschni t ten.

2 . W a s s e r n u t z u n g s g e s e t z

a. Grundsätzliches

Das W N G enthält im Vergleich mi t den beiden andern Gesetzen die meisten mate­riel len und formel len Änderungen gegenüber dem gel tenden Recht, was dazu führ te , dass für dieses Gesetz etl iche Änderungsvorsch läge und Bemerkungen an­gebracht wu rden . Diese werden im fo lgenden dargestel l t , sowei t sie nicht in den Er läuterungen zu den einzelnen Art ike ln behandel t werden oder nur redakt ionel­ler Ar t s ind.

b. Totalrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG)

Von einigen Vernehmiassern w i r d die Frage aufgewor fen , ob der Zei tpunkt fü r eine Totalrevision des kantonalen Wassernutzungsgesetzes r icht ig gewähl t sei. Sie regen insbesondere an, die Total revision erst an die Hand zu nehmen, wenn das neue Wasserrecht auf Bundesebene in Kraft gesetzt w i r d . Die Vernehmlassung zu e inem neuen Bundesgesetz über die Bewir tschaf tung und Nutzung der Gewässer ist abgeschlossen. Au fg rund der eingereichten Stel­lungnahmen hat der Bundesrat auf eine Totalrevision des Gesetzes verzichtet und w i l l dem Parlament nunmehr eine Tei lrevision vorschlagen (Schreiben Eidgenös­sisches Verkehrs- und Energiewir tschaf tsdepartement /Bundesamt für Wasser­wi r tschaf t v o m 4. November 1994). Somi t ist nicht mehr mi t e inschneidenden und grundsätzl ichen Änderungen der Wasserrechtgesetzgebung auf Bundesebene zu rechnen. Ein wei teres Zuwar ten mi t der schon seit Jahren notwend igen kantona­len Totalrevision ist deshalb nicht mehr angezeigt.

c. Konzessionsurkunde

Etliche Vernehmlasser ver langen in ihren Ste l lungnahmen die Beibehaltung der Konzessionsurkunde für Wasserkraf tnutzungen, we i l sich diese als nützl ich und unverzichtbar erwiesen habe. Bei Diskussionen um Wassernutzungskonzessio­nen müsse aufgrund der langen Dauer des Rechts regelmässig auf die Konzes­s ionsurkunde abgestel l t we rden , um den wahren Gehalt der Konzession zu ermi t ­te ln .

Es ist r icht ig, dass die Konzessionsurkunde bei Strei t igkeiten gelegent l ich zur Aus­legung des Konzessionsbeschlusses herangezogen wurde . Sie konnte jedoch le­dig l ich als Auslegungshi l fe d ienen, sie stellte näml ich weder eine Ver fügung noch einen Vertrag dar und entfaltete somi t keine direkten Rechtswirkungen. Wesent l ich für die Umschre ibung des gewähr ten Rechts ist der Konzessionsbe-schluss. Dieser wu rde deshalb auch in den letzten Jahrzehnten immer detail l ier­ter abgefasst; fü r die Konzessionsurkunde besteht kein Bedarf mehr. Sowei t die Konzessionsurkunde baul iche Anpassungen enthiel t , s ind diese entweder mit ei­ner Projektanpassung gemäss Baubewi l l igungsdekret zu bewi l l igen, oder die Än ­derungen werden im Rahmen der behördl ichen Werkabnahme au fgenommen .

d. Wesentlicher Konzessionsinhalt

Einige Vernehmlasser beantragten, den wesent l ichen Konzessionsinhalt im Ge­setz zu umschre iben. Dieser ist für Wasserkraf tnutzungen bereits in Art ikel 54 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte geregelt . Diese Be­s t immungen gelten auch für die Kantone. U m aber den Anl iegen der Vernehmlas­ser Rechnung zu t ragen, w i r d Art ikel 19 Absatz 2 konkretisiert.

e. Dauer der Konzession

Vor a l lem aus Umwel tk re isen, aber auch v o n kantonalen Fachstellen wu rde gefor­dert, die max imale Konzessionsdauer auf 40 oder 50 Jahre (bisher 80 Jahre) zu be-

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schränken. Sie machen dabei insbesondere ge l tend, dass die technischen Einr ich­tungen heute kaum mehr eine Lebensdauer von 80 Jahren erreichen und die A b ­schreibungsdauer ebenfal ls kaum mehr 80 Jahre betrage. Mi t der max ima len Dauer von 80 Jahren bestehe zudem über Generat ionen h inweg nicht die nöt ige Flexibi l i tät, um die Konzessionen der aktuel len Lage anzupassen. Die vorgesehene Max imaldauer kann von der zuständigen Behörde auch kürzer angesetzt werden . Beispielsweise werden Gebrauchswasserkonzessionen be­reits heute in der Regel fü r nicht länger als 40 Jahre ertei l t . Welche Dauer im Ein­zelfall angemessen ist, muss die Konzessionsbehörde jewei ls durch eine Interes­senabwägung fest legen. Es erscheint aber im Bereich der Wasserkraf tnutzung als sys temwidr ig und es mag in einzelnen Fällen auch ungerechtfert igt sein, die max i ­male Konzessionsdauer auch für alle Wasserkraf tnutzungen herabzusetzen. In die­sem Bereich könnten heute noch Werke realisiert werden , die so grosse Investi t io­nen zur Folge haben, dass sich eine Konzession für 80 Jahre durchaus rechtfert i ­gen würde . Ausserdem sieht das Bundesrecht dieselbe Dauer vor. Im Falle einer interkantonalen Konzessionsertei lung könnte eine andere kantonale Regelung für die Festlegung der def in i t iven Laufzeit zu Schwier igkei ten führen. Gesuche, de­ren vorgesehene Nutzung in mehreren Kantonen l iegt, müssten hinsicht l ich der Konzessionsdauer w o h l anders behandelt werden (maximal 80 Jahre gemäss Bundesrecht) als rein bernische Konzessionen (nach Ant rag der erwähnten Ver­nehmlasser und Fachstellen max ima le Dauer 40 bis 50 Jahre). Dies würde zu ei­ner ungerechtfer t igten Ungle ichbehandlung verschiedener Konzessionäre f üh ­ren. Deshalb sol l für Wasserkraftanlagen der bisherige Grundsatz (maximale Dau­er 80 Jahre) beibehalten werden. Für Gebrauchswasserkonzessionen ist jedoch neu gesetzlich eine max imale Dauer von 40 Jahren vorgesehen.

f. Kleinwasserkraftwerke; Abgabenbefreiung und reduzierter Ansatz

Von einigen Vernehmiassern w i r d ver langt, Kleinwasserkraf twerke bis 300 Ki lo­wa t t Leistung nur noch in begründeten Fällen zu bewi l l igen (falls keine andere St romversorgung mögl ich oder s innvol l ist), zudem deren Pr iv i legierung (Abga­benbefreiung) aufzuheben. Weiter sei auch das Abgabepr iv i leg für Wasserkraft­werke zwischen 300 und 1000 Ki lowatt Leistung (l inearer Anst ieg von nul l bis hun­dert Prozent des bundesrecht l ichen Höchstansatzes) aufzuheben. Dazu w i rd insbesondere wei ter ausgeführt , dass - das Verhältnis zwischen dem ökonomischen Nutzen und dem ökologischen

Schaden bei den Kleinwasserkraftwerken sehr ungünst ig sei , - durch die Förderung der Kleinwasserkraftwerke wei tere noch ungenutzte oder

naturnahe Gewässer durch solche Projekte beeinträcht igt oder zerstört werden , - neue Kleinwasserkraftwerke Sanierungen erschweren. Die Kleinwasserkraftwerke wurden mi t der Revision des WNG 1989 von den Abga­ben befreit. Dieses Privi leg wu rde damals dami t begründet , dass sich der Grosse Rat bereits mi t dem Erlass des Dekretes v o m lO.Februar 1986 über die Leitsätze der kantonalen Energiepol i t ik für die Förderung kleiner Wasserkraf twerke ausge­sprochen hatte. Nach der damals gel tenden Zif fer 1.6 sol l te die Erstel lung neuer Kleinwasserkraftwerke bis 300 Ki lowatt Leistung unterstützt werden . Nach Zi f fer

1.7 sol l te zudem eine f lex ib lere, auch auf f inanz- und energiepol i t ische Bedürfnis­se abgest immte Ordnung der Wasserrechtsabgaben geschaffen werden . Diesen Forderungen ist man mi t der erwähnten Revision nachgekommen. An den ener­giepol i t ischen Grundsätzen des Grossen Rates bzw. des Kantons Bern hat sich auch mi t der Neufassung des Dekretes v o m 21.August 1990 nichts geändert (Ziff. 3 Bst. g). Die Forderungen, Klein Wasserkraftwerke nicht mehr zu fö rdern , w i ­dersprechen somi t der kantonalen Energiepol i t ik. Die Abkehr von der Privi legie­rung der Kleinwasserkraft wü rde somi t eine Umkehr der kantonalen Energiepol i ­t ik nach sich ziehen. Folgericht ig mi t der Au fhebung müssten auch die Zinsverbi l l i ­gungen für Kleinwasserkraftwerke gemäss dem Dekret über die Staatsleistungen an die Energieversorgung aufgehoben werden .

Zudem ist anzuführen, dass auch bei der Kleinwasserkraf tnutzung die gel tenden Gesetze beachtet und angewendet werden . So kann durchaus auch eine Konzes­sion für ein Kleinwasserkraf twerk in begründeten Fällen verweiger t werden .

g. Abgabenansätze

Es w i r d te i lweise die Befürchtung geäussert, m i t der angekündigten Revision des Dekretes über die Wassernutzungsabgaben und -gebühren (WAD) wü rden auch die bestehenden Gebührenansätze wei ter erhöht.

3 . K a n t o n a l e s Gewässerschutzgese tz

Aufg rund der e ingegangenen Ste l lungnahmen muss geschlossen werden , dass sich nur rund ein Drittel der Vernehmlasser intensiv mi t dem Entwur f zu e inem kantonalen Gewässerschutzgesetz befasst hat. Der Grund mag dar in l iegen, dass bereits im Vortrag darauf h ingewiesen worden war, dass es sich in diesem Be­reich zum grössten Teil um geltendes Recht handle. Viele Bemerkungen Messen unschwer ein gesteigertes Kostenbewusstsein erken­nen; so betref fend Über t ragung öffent l icher Aufgaben, so betref fend Abnahme von Abwässern aus dem Einzugsgebiet von An lagen. Solche Massnahmen seien nur mög l i ch , wenn sie auch entsprechend entschädigt w ü r d e n . Im wei teren wur­de bei der Verwal tung des Abwasser fonds und der Gewährung von Beiträgen ein Mitspracherecht ver iangt.

Zu den Art ikeln 15 und 16 des Entwurfs (Spezialf inanzierung und Beiträge) äusser­ten sich die meisten Vernehmlasser; zu Art ikel 15 eher kontrovers in dem S inn , dass sich ein Teil immer noch gegen Fondslösungen wandte , ein anderer Teil h in­gegen die Finanzierung der Staatsbeiträge durch eine Abwasserabgabe begrüss-te. Nicht zu befr iedigen vermochte diesen anderen Teil jedoch die vorgesehene Abgabe pro E inwohner im Kanal isat ionsbereich. Hier sei eine verursachergerech­tere Lösung anzustreben, spätestens bei der Einführung des Frachtmodel ls des Bundes.

Im wei teren wurde vorgebracht , Fondsbeiträge seien auch an die Erneuerung von Abwasseranlagen vorzusehen, die Frist für die Gewährung von Beiträgen an Sam­mel le i tungen (Art. 16 Abs.2) sei zu ver iängern, der Grundsatz der gemeinsamen Abwasser re in igung sei wen iger zwingend zu fo rmu l ie ren , das Prinzip der vol len Kostendeckung sei zwar grundsätzl ich nicht zu beanstanden, fü r besondere Ver­hältnisse müssten jedoch Ausnahmen vorgesehen werden . Schliesslich w u r d e

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auch der generel le Entwässerungsplan mehrhei t l ich begrüsst, für dessen Erstel­lung jedoch eine längere Frist ver langt. Die entsprechenden Best immungen w ie auch der gesamte Entwur f wu rden in der Folge aufgrund dieser Ergebnisse überarbeitet. Dabei konnte ein wesent l icher Teil der Änderungsvorsch läge berücksicht igt werden . Wi r verweisen in d iesem Zusammenhang auch auf die Bemerkungen zu den einzelnen Bes t immungen.

4 . W a s s e r v e r s o r g y o g s g e s e t z

Rund die Hälfte der Vernehmlasser äusserte sich zum Entwur f zum Wasserversor­gungsgesetz. Dieser w u r d e im a l lgemeinen posi t iv au fgenommen . Insbesondere w i rd begrüsst, dass die Wasserversorgungsbelange in e inem einzigen Erlass auf Gesetzesstufe geregelt werden sol len. Der Umfang und der mater iel le Inhalt sties-sen auf sehr wen ig Kritik. Die meisten Einwände und Änderungsant räge betreffen erwar tungsgemäss die f inanziel len Bes t immungen. So wu rde für die 1994 einge­führ te Spezial f inanzierung der Kantonsbei träge (= heut iger Wasserfonds) ein we i ­tergehender Verwendungszweck (Erneuerung der An lagen, Massnahmen zur na­tür l ichen Qual i tätssicherung des Trinkwassers) und eine Mitsprache der Gemein­den und Gemeindeorganisat ionen bei der Gewährung der Beiträge ver langt. Die Vorschri f t der vol ls tändigen Eigenwirtschaft l ichkei t der Wasserversorgung (Finan­zierung über Beiträge und Gebühren) wurde mehrfach vor a l lem im ländl ichen Raum als zu we i tgehend beurtei l t , ebenso die zwingende A n w e n d u n g der A b ­schreibungsvorschr i f ten gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden.

Als problemat isch wu rde mehrma ls auch die Erschl iessungspfl icht fü r Siedlungs­gebiete ausserhalb der Bauzone mi t mindestens 5 ständig bewohnten Gebäuden beurtei l t . Praktisch alle Gemeinden und Regionalplanungsvereine beanstandeten den vor­geschlagenen Ersatz von Art ikel 130a des gel tenden W N G , der die öf fent l ichrecht­liche Sicherung der Lei tungen regelt. Mehrere Bemerkungen und Ant räge wur ­den zum Umfang der Versorgungs- und Bezugspfl icht eingebracht. Au fg rund der Vernehmlassung wu rde der Gesetzesentwurf überarbeitet, wobe i viele Anträge und Anregungen übe rnommen wu rden . Die Begründungen, auch der nicht berücksicht igten An l iegen, f inden sich im Kommentar zu den einzelnen Ar t ike ln.

D. P e r s o n e l l e und f inanz ie l le A u s w i r k u n g e n

1 . W N G

7.7 Personelle

Die Gesamtrevis ion des W N G hat grundsätzl ich keine personel len Auswi rkungen . Durch die Straf fung der Konzessionsverfahren und die Delegation der Zuständig­keiten für die Konzessionsertei lung an die zuständige Stelle der BVE (Wasserkraft bis 300 Ki lowatt , Gebrauchswasser bis 1000 Liter pro Minute) werden die BVE und der Regierungsrat entlastet, ohne dass die zuständige Stelle der BVE mehr bela­stet w i r d .

Das wesent l ich entschlackte W N G schaff t auch im administ rat iven und rechtl i­chen Bereich mehr Klarheit und er laubt eff izienteres Arbei ten. Der Effizienz- und Leistungssteigerung d ient auch das Wasserwir tschaft l iche In format ionssystem (WAWIS).

7.2 Finanzielle

Die f inanziel len Auswi rkungen der Totalrevision des WNG werden nachstehend gestützt auf die tabel lar ische und graf ische Darstel lung im Anhang erläutert. Die­se enthäl t fü r die Jahre 1990-1999 den kumul ier ten Aufwand/Er t rag der Laufen­den Rechnung, des Wasserfonds und die Ausgaben/Einnahmen der Invest i t ions­rechnung:

a Infolge derTei l rev is ion des W N G v o m I .Ju l i 1993 werden die Invest i t ionsbeiträ­ge an Wasserversorgungsanlagen bereits seit 1994 spezialf inanziert (Dienststel­le Tr inkwasserfonds).

b A m I .Januar 1996 bis vor läuf ig zum 3 1 . Dezember 1999 übern immt der Kanton von der Gebäudeversicherung (GVB) die Behandlung der Beiträge an Löschan­lagen (Leitungen und Hydranten). Die GVB überweist hiefür dem Kanton jähr­lich 3 Mi l l ionen Franken und t rägt die Verwal tungskosten. Deshalb steigen ab 1996 die Beiträge an Wasserversorgungsanlagen um diesen Betrag, und in den Personalkosten sind 0,24 Mi l l ionen Franken zusätzlich berücksicht igt. Auf der Ertragsseite steigen die Beiträge Dritter um die gleichen Beträge.

c A b 1996 w i rd das WEA zu e inem NEF-Pilotamt mi t einer besonderen Rechnung (Kostenrechnung). Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführ ten Zahlen s tam­men noch aus der Finanzrechnung, um die Vergleichbarkeit mi t den Vorjahren zu gewähr ie is ten.

d Die Beiträge an Energieversorgungsanlagen berücksicht igen das Anschluss­p rog ramm des Regierungsrates.

e A b 1997 ist eine bundesrecht l iche Erhöhung der Wasserkraf tabgaben um ca. 5,8 M io . Franken berücksicht igt.

2 . K G S c h G

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Eidgenössischen Gewässerschutzgesetzge­bung und übe rn immt die Gewässerschutzbest immungen des gel tenden W N G , so­we i t diese nicht überhol t s ind. Für bes t immte, bisher gestützt auf die kantonale Gewässerschutzverordnung wah rgenommene Aufgaben schaff t das Gesetz eine bessere Rechtsgrundlage. Direkte personel le und f inanziel le Auswi rkungen hat das KGSchG jedoch keine.

3 . W V G

Dieses Gesetz übern immt im Grundsatz die bisherigen Bes t immungen des W N G über die öf fent l iche Wasserversorgung, sowei t diese noch s innvol l s ind. Zudem ersetzt es ohne materiel le Erwei terung die Verordnung über die Wasserversor­gung v o m 16. Dezember 1987. Das WVG hat ebenfal ls keine direkten personel len oder f inanziel len Auswi rkungen .

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Finanzielle Konsequenzen Revision WNG Tabellarische und graphische Darstellung Anhang zu Abschnitt D

In Mi l l ionen Franken

TEXT 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

Basis Rechnung Budget Finanzplan

A u f w a n d •

Personalkosten 4.2 4.3 4.4 4.2 4.3 4.7 5.0 5.0 5.0 5.0

Dienstleistungen Dritter 5.9 5.2 4.7 3.5 4,4 3,7 3.9 3.9 3.8 3.8 Uebriger Sachaufwand 4.8 4.3 3.3 2.4 1.2 4.4 1.0 1.0 1.2 1.4 Beiträge Energie 4.8 5.5 6.5 5,6 4.4 10.7 7.0 6.5 5.5 5.5 Beiträge Wasserversorgung 6.3 7.3 3.5 4.9 3.0 6.1 9.1 9.1 9.1 9.1 Einlagen in Wasserfonds 2.9

Total Au twand 26.0 26.6 22.4 20.6 20.2 29.6 26.0 25.5 24.6 24.8

Er t rag Regalabgaben Wasserkraft 20.1 20.5 21.8 21.4 21.1 21.0 21 !o 26.8 26.8 26.8

Regalabgaben Gebrauchswasser 5.9 7.9 6.8 6.7 11.9 11.5 11.4 11.4 11.4 11.4

Beiträge/Rückerstattungen Dritter 0.7 0.8 0.9 1.1 0.9 0.6 4.2 4.2 4.2 4.2 Entnahmen aus Wasserfonds 0.6 0.6 0.6 0.6 0.6

Total Ert rag 26.7 29.2 29.5 29.2 33.9 33.7 37.2 43.0 43.0 43.0

Er t ragsüberschuss 0.7 2.6 7.1 8.6 13.7 4.1 11.2 17.5 18.4 18.2

Trinkwasserfonds

Uebernahme Löschschutz von GVB

NEF-Pllot

Anschlussprogramm

Neues WNG in Kraft / Erhöhung Wasserzins für Wasserkraft (Fr. 70.--/kW)

'El Einlagen in Wasserfonds

^ Beiträge Wasserversorgung

S Beiträge Energie

0 Übriger Sachaufwand

E3 Dienstleistungen Dritter

H Personalkosten

A u f w a n d in M io . Fr.

^ Entnahmen aus Wasserfonds

0 Beiträge/Rückerstattungen Dritter

E l Regalabgaben Gebrauchswasser

M Regalabgaben Wasserkraft

4 5 - ]

4 0 -

3 5 -

3 0 -

25

20

15

10

5

0

90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

Ertrag in M io . Fr.

90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

Ertragsüberschuss in Mio. Fr.

90 91 92 93 94 95 96 97 98 99

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6

E. A u s w i r k u n g e n a u f d i e G e m e i n d e n

Keine neuen

F. K o m m e n t a r z u e i n z e l n e n A r t i k e l n

1. W a s s e m u t z u n g s g e s e t z (WNG)

a. Aufgehobene Regelungen

Die Verfahren werden vereinfacht und dem Verwaltungsrechtspf legegesetz, dem Koordinat ionsgesetz sowie der Baugesetzgebung angepasst. So können die me i ­sten Ver fahrensbest immungen des bisherigen WNG aufgehoben werden . Hin­sichtl ich der Verfahrensvereinfachung werden die Kol laudat ion (Werkabnahme) und die Ertei lung einer Konzessionsurkunde durch die behördl iche Werkabnah­me ersetzt. Au fgehoben wu rde auch die Bes t immung, dass Konzessionen als selbständige Rechte ins Grundbuch au fgenommen werden können. Die Bes t immung hatte rein deklarator ischen Charakter.

b. Die einzelnen Abschnitte

Das neue W N G regelt die Ver ieihung von Nutzungsrechten an öf fent l ichem Was­ser durch den Kanton. Viele Bes t immungen des bisher igen W N G k ö n n e n - t e i l w e i ­se redaktionel l angepasst - übe rnommen werden .

I. A b s c h n i t t : A l l g e m e i n e s (Art ike l 1 b is 3)

A r t i ke l 2

Mater iel l neu ist die Umschre ibung des öf fent l ichen Wassers. U m nicht m i t an­dern Gesetzen (v.a. Eidgenössischem Gewässerschutzgesetz und Kantonalem Wasserbaugesetz) in Konfl ikt zu k o m m e n , spr icht das neue W N G nicht mehr von öf fent l ichen Gewässern, sondern von öf fent l ichem Wasser. Dieser Begrif f ist auch zutreffender für den Geltungsbereich des W N G . Es geht nicht in erster Linie um die Nutzung des Gewässers (also einschliessl ich des Gewässerbetts), sondern v ie lmehr um die Nutzung des im Gewässerbett f l iessenden Wassers. Auch das Grundwasser und die Quellen werden mi t dem Begrif f Wasser zutreffender um­schr ieben.

Das Wasser als nicht vermehrbares Gut bedarf hinsicht l ich der Nutzung einer wei t ­gehend öf fent l ichen Ordnung . Es muss dem privaten Verfügungsrecht , sowei t bundesrecht l ich zulässig, entzogen sein. Gemäss Art ikel 704 ZGB s ind die Quel­len und das Grundwasser privat. Dieser Grundsatz wu rde durch die bundesge­richtl iche Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten zunehmend eingeschränkt. Die Öffent l icherklärung von Grundwasser und Quellen ist zulässig und angezeigt, wenn das Wasser für die A l lgemeinhe i t von Bedeutung ist. Dieser Entwick lung fo lg te bereits das bisherige W N G , das die Grundwasservorkommen (1948) und die Quellen (1971) mi t einer mi t t leren Ergiebigkeit von mindestens 300 l /min öf-f^ntiir-h erklärte. Das Kr i ter ium der mi t t leren Ergiebigkeit des Gewässers erwies

sich in der Praxis jedoch immer wieder als prob lemat isch. Es soll deshalb fa l lenge­lassen werden . Neu gi l t das gesamte Grundwasser, also auch die kleinen Grund­wasservo rkommen, im Kanton Bern, w ie bereits in e in igen andern Kantonen, als öf fent l ich. Tritt es natür i ich, d . h . ohne technische Eingri f fe an die Erdoberf läche, w i r d es zur Quelle. Diese ist ebenfal ls ö f fent l ich, sofern sie ein Oberf lächengewäs­ser bi ldet oder ein solches speist. Öffent l ich ist und bleibt schliessl ich das stehen­de und f l iessende Oberf lächenwasser.

Mi t dem neuen Absatz 2 w i rd einer Forderung aus der Vernehmlassung Rech­nung getragen, indem die Privatrechte ausdrückl ich anerkannt und weder der Konzessions- noch der Abgabepf l icht unterstel l t werden . Dabei ist jedoch darauf h inzuweisen, dass diese Befreiung nicht von der E inholung al l fäl l iger anderer Be­w i l l i gungen (Fischereipol izeibewi l l igung, Bewi l l igung nach Ar t .29 Eidg. Gewäs­serschutzgesetz, Wasserbaupol ize ibewi l l igung usw.) entbindet.

A r t i k e l 3

Das Verfügungsrecht über die Wasservorkommen steht gemäss Art ikel 52 KV dem Kanton zu. Dieser Grundsatz w i r d durch Art ikel 3 auf Gesetzesebene konkret i ­siert.

II. A b s c h n i t t : N u t z u n g v o n p r i v a t e m und v o n ö f f e n t l i c h e m W a s s e r a u f g r u n d v o n e h e h a f t e n R e c h t e n (Art ike l 4 b is 6)

A r t i k e l 5

Die Nutzung von pr ivatem und von öf fent l ichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten bedarf einer Bewi l l igung a fa l ls es sich u m die Nutzung der Wasserkraft handelt oder b w e n n die Nutzung zu einer Veränderung des Wassers führ t .

Ar t i ke l 6

Neu ist ausdrückl ich vorgesehen, dass der Kanton im überwiegenden öf fent l i ­chen Interesse ehehafte Wasserrechte aufheben kann. Ehehafte Rechte sind pr iva­te Rechte zur Wassernutzung an öf fent l ichem Wasser, die vor der Öffent l icherklä­rung des Wassers begründet wo rden waren . Im Kanton Bern gibt es noch ca. 150 bis 200 solche Rechte (v. a. Wasserkraftrechte), sie werden aber tei lweise seit Jah­ren nicht mehr ausgeübt. Sie s ind of t Hindernisse für die zweckmässige und haus­hälterische Nutzung am gesamten Gewässer. Der Kanton soll deshalb gesetzlich ermächt ig t werden , solche Rechte in e inem ordent l ichen Verfahren aufzuheben. Sie sol len aber nur entzogen werden , w e n n sie während mindestens 5 Jahren nicht mehr ausgeübt wu rden . Einige Vernehmlasser beantragten, diese Frist auf 10 Jahre festzulegen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nach e inem fünf jähr igen Werkst i l ls tand kaum mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Nutzung wieder au fgenommen w i r d . Deshalb erscheint die vorgesehene fünf jähr ige Frist als gerechtfert igt . In begründeten Fällen kann diese durch die zuständige Behörde

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auch ver längert werden (wenn beispielsweise ernsthafte Wieder inbet r iebnahme-bestrebungen im Gange sind). Diese vorgesehene Regelung ist von wen igen Vernehmiassern abgelehnt wor ­den, we i l sie einen Eingri f f in das Pr ivate igentum darstel le, was aus grundsätzl i ­chen Über legungen abgelehnt w i r d . Ebenfal ls wu rde vereinzelt krit isiert, dass über die mögl ichen f inanziel len Auswi rkungen dieser Bes t immung keine Aussa­gen gemacht werden . Die Au fhebung privater Nutzungsrechte soll nur in den Fällen er fo lgen, w o sie Hin­dernisse für die zweckmässige Nutzung darstel len oder zu Schädigungen am Ge­wässer führen . Für die Au fhebung bedarf es gemäss ständiger bundesger icht l i ­cher Rechtsprechung einer klaren gesetzl ichen Grundlage, die h iermi t geschaffen werden sol l . Welche f inanziel len Auswi rkungen diese Bes t immung hat, kann derzeit noch nicht abgeschätzt we rden , we i l die Entschädigungen in Entschädigungsprozes­sen beurtei l t we rden müssten. Es w i r d jedoch darauf h ingewiesen, dass der Kan­ton nicht verpf l ichtet ist, solche Rechte zu ente ignen, sondern dass ihm dafür le­digl ich ein Inst rument in die Hand gegeben w i r d , mi t dem er Ente ignungen, w o s innvol l und nöt ig , bewirken kann.

III. A b s c h n i t t : Nu tzung v o n ö f f e n t l i c h e m W a s s e r (Ar t ike l 7 b is 16)

Der S.Abschnit t ist das Kernstück des neuen W N G . Er regelt die Nutzung des öf­fent l ichen Wassers.

Ar t i ke l 7

Als Gemeingebrauch sind zum Beispiel fo lgende Wassernutzungen zu nennen: Baden, Wasserschöpfen ohne technische Hi l fsmit te l , Tränken usw.

Ar t i ke l 8

Unter dem gesteigerten Gemeingebrauch sind zeitweise Wasserentnahmen aus Oberf lächengewässern ohne feste Einr ichtungen zu verstehen. Entgegen der Be­fürchtung einiger Vernehmlasser hat sich diese Def in i t ion in der Praxis bewährt . Die Ausführungsvorschr i f ten hat der Regierungsrat gestützt auf die Art ikel 91 und 138 des gel tenden W N G erlassen (Verordnung v o m 20. März 1991 über die Was­serentnahmen aus Oberf lächengewässern, VWO). Unter den gesteigerten Ge­meingebrauch fal len insbesondere landwir tschaft l iche Bewässerungen in Trok-kenzeiten, Bauwasser sowie Wasserentnahmen für Feuerwehr und Zivi lschutz an vorberei teten Entnahmestel len (Art .3 Abs. 2 VWO). U m der Verordnung mi t der neuen Gesetzgebung nicht die Rechtsgrundlage zu entziehen, ist in Art ikel 8 Ab ­satz 2 dem Regierungsrat die Kompetenz zum Eriass von Ausführungsvorschr i f ­ten w ieder zu geben.

A r t i k e l 11

Absatz T: Die persönl ichen Voraussetzungen für die Konzessionsertei lung sind in­fo lge des Vernehmlassungsergebnisses inhalt l ich unverändert aus dem bisher i ­gen W N G übe rnommen w o r d e n . Absatz 2: Eine Konzession kann ertei l t we rden , wenn ihr keine überwiegenden öf­fent l ichen oder pr ivaten Interessen entgegenstehen. Dabei ist, w ie im Vernehm-lassungsentwurf ausdrückl ich vorgesehen, auch das Gesamtinteresse am Gewäs­ser zu berücksicht igen. Es erwies sich jedoch als untaugl ich, diesen Begri f f in das Gesetz aufzunehmen. Er w i r d deshalb fal lengelassen. Au fg rund der bereits beste­henden Best immungen sind insbesondere das Eidgenössische Gewässerschutz­gesetz, das Natur- und Heimatschutzgesetz sowie - w o anwendbar - das Umwel t ­schutzgesetz zu beachten. In Berücksicht igung des Vernehmlassungsergebnisses w i rd im W N G die Feststel­lung wieder au fgenommen , dass die Konzessionsertei lung ein woh le rworbenes Recht begründet. Nach ständiger bundesger icht l icher Rechtsprechung geht die Garantie woh le rworbener Rechte aber nicht wei ter als die Eigentümsgarant ie (Ar t .22 ' " BV). Das heisst, dass die Konzessionen aus Gründen des öf fent l ichen Wohls , mi t einer gesetzl ichen Grundlage und gegen Entschädigung geschmälert oder w ider ru fen werden können. AbsatzS: Bisher wu rde für Gebrauchswasserkonzessionen bei der Erneuerung ein Rechtsanspruch e ingeräumt. Eine solche Sonderbehand lung ist nicht gerecht­fer t igt und widerspr icht den al lgemeinen Grundsätzen der Konzessionsertei lung (Art. 11 Abs .3 in Verb indung mi t Art . 12); v ie lmehr muss in den Konzessionser-neuerungsverfahren wieder geprüf t werden , ob die massgebenden Bes t immun­gen der verschiedenen mi tgel tenden Gesetze unter neuen Verhältnissen eingehal­ten werden . Vor a l lem aber muss die Interessenabwägung für die Erneuerung ei­ner Konzession nach einer übl icherweise langen Konzessionsdauer wieder unein­geschränkt mögl ich sein (Art. 11). Dieser Regelung vorbehal ten bleibt der bundes­rechtl ich vorgeschr iebene Rechtsanspruch von Gemeinwesen für die Erneuerung einer Wasserkraftkonzession (Art. 58 Abs. 2 WRG).

Absatz 4: Bei der festgelegten Dauer einer Konzession im Gesetz handelt es sich um eine Höchstdauer (vgl . dazu auch die Aus führungen unter C 2e hievor) . Es ist zudem darauf h inzuweisen, dass auch während der Laufzeit in eine Konzes­s ion e ingegr i f fen werden kann, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht und der Eingri f f im überwiegenden öf fent l ichen Interesse l iegt ( insbesondere Sanie­rungsmassnahmen gemäss Art . 80 f f des Eidg. Gewässerschutzgesetzes). Für al l ­fä l l ig daraus entstehende Entschädigungsansprüche der Nutzungsberecht igten sind die Bes t immungen der Enteignungsgesetzgebung anwendbar.

A r t i k e l 12

In Ergänzung zur Vernehmlassungsvor lage w i r d im Gesetz der Begri f f der Konzes­s ionsänderung umschr ieben. Diese führ te vor a l lem in der letzten Zeit vermehr t zu Strei t igkei ten, die gericht l ich ausgetragen werden mussten. Eine Konzessions­änderung l iegt vor, wenn neues oder anderes Wasser genutzt werden sol l oder

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wenn die Fal lhöhe bzw. die max ima le Entnahmemenge erhöht w i r d . In diesen Fäl­len ist immer ein neues Konzessionsverfahren m i t den dafür gel tenden fo rmel len und mater iel len Bes t immungen durchzuführen (unter Vorbehalt von Art . 11 Abs. 3). Keine Ände rung der Konzession l iegt jedoch vor, w e n n beispielsweise bei Wasserkraf twerken eine Leistungssteigerung al lein durch baul iche Massnahmen (z.B. besserer Wi rkungsgrad der Turbinen) erzielt w i r d .

A r t i k e l 14 und 15

Die Zuständigkei ten für die Konzessionsertei lung werden neu geregelt . Zustän­d ig s ind je nach beantragter Leistung die zuständige Stelle der BVE, die BVE, der Regierungsrat oder der Grosse Rat. Art ikel 79 Absatz 2 KV sieht vor, dass der Grosse Rat über w icht ige Konzessionsbe­schlüsse entscheidet. Die Konkret is ierung dieses Grundsatzes muss im Gesetz ge­regelt werden . Entgegen dem Kommenta r zu Art ikel 79 Absatz 2 KV soll die Zuständigkei t des Grossen Rates für die Konzessionsertei lung gegenüber den heute gel tenden ge­setzlichen Bes t immungen geändert werden . Bis anhin war der Grosse Rat zustän­dig für die Ertei lung von Wasserkraftkonzessionen mi t einer Leistung ab 1000 PS = 736 Ki lowatt , bei den Gebrauchswasserentnahmen für eine Entnahmele is tung ab 500 Litern pro Sekunde (= 30000 Liter pro Minute) . Gemäss dem Vernehmlas-sungsentwur f sol l te der Grosse Rat zuständig sein fü r die Ertei lung von Wasser­kraftkonzessionen ab 10 Megawat t max imale Leistung ab.Generator sowie für Ge­brauchswasserkonzessionen mi t einer Entnahmele is tung ab 100000 Litern pro Minute . Diese Änderung der Zuständigkei t des Grossen Rates wu rde im ersten Mitber ichtsverfahren insbesondere v o m Verwal tungsger icht empfoh len . Dazu sind fo lgende Über legungen anzustel len:

a Konzessionsbeschlüsse sind Verwaltungsakte. Grundsätzl ich sind für solche Akte die Verwal tung oder der Regierungsrat zuständig und nicht der Grosse Rat. Entscheiden der Grosse Rat oder das Volk über die Ertei lung einer Konzes­s ion , w i r d das Gewal tent rennungspr inz ip durchbrochen, was zu vermeiden ist.

b Seit der Revision des Bundesgesetzes über die Organisat ion der Bundesrechts­pflege (Art. 98a und Art . 99 Bst. d) können Wasserkraftkonzessionen .beim Bun­desgericht mi t Verwal tungsger ichtsbeschwerde angefochten werden . Bis zum I .Januar 1994 wu rden Beschwerden gegen Wasserkraftkonzessionen letztin­stanzlich durch den Bundesrat entschieden. Diese Änderung bedeutet, in A n ­wendung von Art ikel 77 Absatz 1 Buchstabe g des Verwal tungsrechtspf legege­setzes, dass die Beschlüsse vorgäng ig be im Kantonalen Verwal tungsger icht an­gefochten werden können, also auch Beschlüsse des Grossen Rates und des Volkes. Ebenfal ls zulässig ist die Beschwerde an das Kantonale Verwal tungsge­richt gegen die Ertei lung einer Gebrauchswasserkonzession, sofern in d iesem Entscheid auch über die räum- und umwel t re levanten Belange entschieden w i rd (vgl. Ar t . 11 Abs .2 KoG). Somi t können Beschlüsse des Grossen Rates und des Volkes durch das Verwal tungsger icht überprüf t werden .

c Al le v o m Grossen Rat ertei l ten Konzessionen sind gestützt auf Art ikel 62 Ab ­satz 1 Buchstabe d KV dem fakul tat iven Referendum zu unterstel len. Sol l te der

Rechtsmit te iweg erst nach einer anfäl l igen Vo lksabst immung ergr i f fen werden - w a s das Kantonale Verwal tungsger icht als r icht ig e r a c h t e t - w ü r d e eine al l fäl l i ­ge verwal tungsger icht l iche Überprü fung von Beschlüssen des Grossen Rates oder des Volkes auch in diesen Fällen unvermeid l ich .

Al le diese aus der vorgesehenen Zuständigke i tsordnung f l iessenden staatsrechtl i ­chen und staatspol i t ischen Probleme könnten mi t e inem Verzicht auf die Verlei­hungskompetenz des Grossen Rates umgangen werden , was aber der Verfas­sung widerspr icht . Deshalb wa r im Vernehmlassungsentwur f im Einklang mi t dem Vorschlag des Kantonalen Verwaltungsger ichtes vorgesehen, den Kreis der mögl ichen grossrät l ichen Konzessionsbeschlüsse sehr eng zu ziehen. Dies hatte aber zur Folge, d a s s - f ü r die Wasserkraftkonzessionen wieder n e u - a u c h dem Re­gierungsrat eine Ver le ihungskompetenz zugewiesen w i rd . Vorgesehen war die Zu­ständigkei t des Regierungsrates für Wasserkraftkonzessionen mi t einer max ima l mög l ichen Leistung ab Generator ab e inem bis zehn Megawat t sowie für Ge­brauchswasserkonzessionen mi t einer Entnahmele is tung über 10000 bis 100000 Liter pro Minute.

Diese Neuregelung der Zuständigkei ten ist im Vernehmlassungsverfahren so­w o h l auf Zus t immung w ie auch auf grosse Ab lehnung gestossen. Vor al lem U m -wel torganisat ionen machten gel tend, dass mi t dieser Kompetenzzuweisung die Kantonsverfassung ausgehöhl t werde , die zwingend vorsehe, dass grössere Pro­jekte durch den Grossen Rat zu genehmigen seien. Es gehe zudem nicht an, den vor 30 Jahren gefassten Volksentscheid (Zuständigkeit des Grossen Rates für die Ertei lung von Wasserkraftkonzessionen ab 736 Ki lowat t beziehungsweise für Ge­brauchswasserkonzessionen mi t einer Entnahmele is tung von 500 Litern pro Se­kunde) w ieder aufzuheben. Mi t der Verr ingerung der Kompetenz des Grossen Ra­tes werde das fakultat ive Referendum und somi t das Mitspracherecht des Volkes unzulässig beschni t ten. Aus diesen Gründen sei die bisherige Kompetenzord­nung beizubehalten. Einige Vernehmlasser, die die vorgesehene Regelung eben­falls ab lehnen, regten an, die Grossratskompetenz für die Ertei lung von Wasser­kraftkonzessionen bei der UVP-Pflicht, d . h . ab 3 Megawat t Leistung, anzusetzen. Für die Ertei lung von grossrät l ichen Konzessionen für Gebrauchswasser regten sie eine Entnahmele is tung von 30000 Litern pro Minute (= Beibehaltung der bishe­r igen Regelung) an.

Diesen Anl iegen w i r d Rechnung getragen. Der Grosse Rat ist nun zuständig fü r die Ertei lung von Wasserkraftkonzessionen ab einer Leistung von 3 Megawat t (bisher 736 Ki lowatt) bzw. bei Gebrauchswasserkonzessionen ab einer max ima­len Entnahmele is tung ab 30000 Litern pro Minute (= Beibehal tung der bisher igen Regelung). Die Kompetenzen des Regierungsrates und der BVE wurden angepasst.

IV. A b s c h n i t t : V e r f a h r e n (Art ike l 17 b is 20)

A r t i ke l 17:

Absatz 1: Bevor ein Nutzungsgesuch eingereicht werden kann, müssen Vorabklä­rungen getrof fen we rden . Wie bereits im bisher gel tenden W N G kann dafür eine

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Projekt ierungsbewi l l igung beantragt werden . Diese ermächt ig t , die no twend igen Arbei ten und Untersuchungen vorzunehmen. Absatz 2: Der Grundsatz des rechtl ichen Gehörs ver langt , dass sich die Betroffe­nen zu e inem Projekt ierungsgesuch äussern können. Dieses Recht ist im Gesetz festgehal ten. Zuständig fü r die Ertei lung der Pro jekt ierungsbewi l l igung ist die zu­ständige Stelle der BVE. Absätze 3 ur\d 4: Au fg rund der Anregungen im Vernehmlassungsverfahren w i r d im Gesetz - w ie bisher vorgeschr ieben - die Pro jekt ierungsbewi l l igung befr istet. Sie dauert je nach Umfang des Projektes zwei bis fünf Jahre. Zudem müssen die Berechtigten den Grunde igentümer innen und Grunde igentümern von Gesetzes wegen die Inkonvenienzen ersetzen. Entgegen dem Vernehmlassungsentwur f w i r d darauf verzichtet, einer Beschwer­de bereits gesetzlich die aufschiebende Wi rkung zu entziehen. Dafür s ind die Be­s t immungen des Verwaltungsrechtspf legegesetzes anwendbar (Art. 68 VRPG).

A r t i k e l 18

Absatz 1: Im Einklang m i t dem Koordinat ionsgesetz entscheidet die Konzessions­behörde über alle Belange der nachgesuchten Wassernutzung in e inem Gesamt­entscheid. Dieses Vorgehen entspr icht der gängigen Verwal tungspraxis und soll eine Vereinhei t l ichung und Verkürzung des Verfahrens bewirken. Dabei muss je­doch gewähr le istet we rden , dass die zuständige Leitbehörde al len öf fent l ichen In­teressen Rechnung trägt . Dies ist dadurch sichergestel l t , dass die betrof fenen Fachstellen zum Mi tber icht eingeladen werden . Bei Differenzen zwischen den Fachstellen ist zudem gemäss Koordinat ionsgesetz ein Bereinigungsgespräch vorgesehen.

Absatz 2: Ist das Koordinat ionsgesetz nicht anwendbar, gelten für das Verfahren die Bes t immungen des Verwaltungsrechtspf legegesetzes.

Ar t ike l 19

Für Vorhaben, bei denen das Umwel t recht ein zweistuf iges Verfahren vors ieht , w i rd in der ersten Stufe über das Nutzungsrecht an sich (= wesent l icher Konzes­sionsinhalt) und über alle für die Konzessionsausübung unabdingl ichen Voraus­setzungen entschieden ( räum- und umwel t re levante Belange w ie Fischerei, Ge­wässerschutz, Naturschutz, Raumplanung und Hochwasserschutz). Im nachfol ­genden Baubewi l l igungsver fahren entscheidet die zuständige Stelle der BVE über das Bauprojekt.

V. A b s c h n i t t : B a u , Bet r ieb u n d Unterha l t (Ar t ike l 21 b is 26)

Dieser Abschni t t enthält gegenüber der bisher igen Regelung keine wesent l ichen Neuerungen, m i t Ausnahme des Wegfal ls der Kol laudat ion und der Konzessions­urkunde (vgl . R l Bst. a vorne) . Nicht mehr im W N G enthalten s ind die schutzrecht­l ichen Vorschri f ten (Art. 46 f f des bisher igen WNG) . Sie s ind überf lüssig gewor­

den, we i l die Speziaigesetzgebung diese Bereiche umfassend regelt und die zu­ständige Behörde die Gesetze von Amtes wegen anwenden muss.

VI . A b s c h n i t t : E n d e d e s N u t z u n g s r e c h t e s (Art ike l 2 7 b is 30)

Dieser Abschni t t w u r d e gegenüber dem bisher igen W N G vor al lem redakt ionel l überarbeitet.

Ar t i ke l 3 0

Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass das Heimfal lsrecht ungenügend geregelt ist. Dieser Art ikel wu rde deshalb nochmals überarbei tet und konkretisiert.

VII . A b s c h n i t t : S i c h e r h e i t s l e i s t u n g e n u n d A b g a b e n (Ar t ike l 31 b i s 37 )

Neu fo rmu l ie r t wu rden die Grundsätze des Abgabenbezuges. Die neue Umschre i ­bung t rägt den bundesger icht l ichen und ver fassungsmässig vorgesehenen Grundsätzen (Art.69 Abs .4 Bst.b KV) Rechnung. Bis zum Inkrafttreten des WNG sol l deshalb auch das gel tende Dekret v o m 2. September 1968 über die Wassernut-zungsabgaben und -gebühren (WAD) angepasst und überarbeitet werden . Neu w i r d auch auf die Über t ragungsabgabe für Wasserkraf tanlagen verzichtet. Es rechtfert igt sich nicht, für die Über t ragung einer Konzession neben einer Verwal­tungsgebühr noch eine Abgabe zu erheben. Die Über t ragung ver le iht näml ich we ­der im Nutzungsumfang noch in der Laufzeit ein neues Recht. Für Gebrauchswas­sernutzungen wu rde die Über t ragungsabgabe bereits mi t der Revision 1989 auf­gehoben.

A r t i k e l 3 4 und 3 5

Für "die Wasserkraf tabgaben w i r d auf die bundesrecht l ichen Höchstansätze ver­wiesen. Au fg rund des Vernehmlassungsergebnisses w i rd für die Gebrauchswasserabga­ben auf die Fest legung eines Frankenbetrages im Gesetz verzichtet. Es werden deshalb nur noch die Grundlagen für die Abgabenberechnung festgehal ten. Die Ansätze sind im Dekret (WAD) festzulegen.

A r t i k e l 3 6

Von etl ichen Vernehmiassern w u r d e gefordert , alle Konzessionsabgaben zweck­gebunden, insbesondere auch für Renatur ierungen und andere Massnahmen am Gewässer, zu ve rwenden . Es ist jedoch wei terh in vorgesehen, dass nur - w ie bis­her - die Abgaben der Gebrauchswasserkonzessionen für die Nutzung des öf fent­l ichen Wassers als Trinkwasser in eine Spezialf inanzierung f l iessen. (Vergleiche dazu auch Kommenta r zu Art ikel 4 und 5 Wasserversorgungsgesetz.)

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10

Ar t ike l 3 7

Die Einzelheiten des Abgabenbezuges regelt ein Dekret des Grossen Rates.

VIII. A b s c h n i t t : W a s s e r w i r t s c h a f t l i c h e A u f g a b e n (Art ike l 3 8 b is 40)

Ar t ike l 3 8

Die Aufgaben des Kantons werden nicht erweitert , aber den heut igen Bedürfnis­sen angepasst. Insbesondere betreibt der Kanton ein wasserwir tschaf t l iches Infor­mat ionssystem, das das Wasserbuch und den Wasserwir tschaf tsplan ablöst. Die Arbei ten sind im Gange. Es handelt sich dabei um eine wicht ige Aufgabe des Kantons, die auf Gesetzesebe­ne verankert werden sol l .

Art ike l 4 0

Dieser Artikel statuiert keine neuen Aufgaben des Kantons, es handelt sich v ie l ­mehr um eine neuere Formul ierung der bisher igen Art ike l 126 bis 127a W N G .

IX . A b s c h n i t t : S t r a f b e s t i m m u n g e n u n d R e c h t s p f l e g e (Art ike l 41 b is 45 )

Ar t ike l 4 4

Hinsichtl ich der Art ikel 6, 26 und 28 w u r d e von verschiedenen Vernehmiassern verlangt, dass jewei ls explizit auf die Entschädigungspf l icht verwiesen werden müsse. Aus gesetzestechnischen Gründen erscheint es nicht s innvol l , diesen Hin­weis bei jedem Gesetzesartikel anzufügen. Ob und inw iewe i t der Kanton durch Eingriffe in woh le rworbene Rechte oder in Eigentumsrechte entschädigungs­pfl ichtig würde , müsste im jewei l igen Enteignungs- bzw. Enteignungsentschädi-gungsverfahren beurtei l t we rden . Es ist deshalb auf den Hinweis «gegen vol le Ent­schädigung» zu verzichten.

X . A b s c h n i t t : Übergangs- u n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n (Art ike l 4 6 b is 49)

Ar t ike l 4 6

Die Übergangsbes t immung wahr t den Besitzstand. Hier w i rd nochmals darauf h ingewiesen, dass vorbestandene Privatrechte nicht berühr t werden . Absatz 2 entspricht Art ikel 3 Absatz 4 Baugesetz.

Art ike l 4 7

Mit dieser Bes t immung w i r d das Koordinat ionsgesetz geändert. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass es bei Vorhaben, in denen die Konzessionen eine untergeord­nete Rolle spielen, nicht s innvol l ist, wenn das Konzessionsverfahren Leitverfah­ren ist. Beispiel: Erstel lung eines Mehr fami l ienhauses, in dem eine W ä r m e p u m p e erstellt w i rd . In d iesem Fall sol l nun nicht das Konzessionsverfahren als neben­sächliches Verfahren für das Vorhaben zum Leitverfahren ernannt werden , das Baubewi l l igungsver fahren soll Leitverfahren ble iben.

Ansonsten ist gegenüber dem Koordinat ionsgesetz keine Abwe ichung vorgese­hen. A l lerd ings ist hier auf einige Probleme, die das Koordinat ionsgesetz im Be­reich der Wassernutzung (vor al lem der Gebrauchswassernutzung) br ingt , hinzu­we isen:

a Die Ver fügungsgewal t über die öf fent l ichen Gewässer obl iegt dem Kanton. Die Delegat ion des Entscheides an die Gemeinden (aufgrund des KoG) verlagert die endgül t ige Zuständigkei t , da die Konzessionsbehörde einen Amtsber icht abgibt , von dem in begründeten Fällen auch abgewichen werden könnte.

b Die kantonalen Stel len ver fügen über die notwend igen Dokumente und Fach­kräfte, um ein Konzessionsgesuch fachkundig und im gesamtwasserwir tschaf t ­l ichen Rahmen beurtei len zu können. Ein Abwe ichen der Lei tbehörde v o m Ant rag der Konzessionsbehörde könnte zu Schwier igkei ten führen, die dem Kanton als Träger der Wasserhohei t angela­stet wü rden (z.B. Beeinträcht igung bestehender durch neue Konzessionen).

c Es ist f r agwürd ig , wenn der Regierungsrat oder gar der Grosse Rat der Baube­w i l l i gungsbehörde einen Amtsber ich t abgeben muss.

2 . K a n t o n a l e s Gewässerschutzgese tz ( K G S c h G )

Das neue Kantonale Gewässerschutzgesetz- enthält zu e inem grossen Teil Vor­schr i f ten, die au fgrund des W N G und vor al lem der Kantonalen Gewässerschutz­vero rdnung v o m 15.Mai 1991 (KGV) bereits geltendes Recht darstel len. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Bes t immungen, die schon mi t der KGV im Jahr 1972 e ingeführ t wo rden waren . Einige wen ige gehen schliesslich auf die Änderungen der KGV im Jahr 1991 und des WNG (Einführung des Abwasser­fonds) im Jahr 1993 zurück.

Im fo lgenden werden deshalb nur Bes t immungen komment ie r t , die gegenüber dem bisher igen Recht neu s ind , erst mi t der Änderung der KGV im Jahr 1991 ein­geführt w o r d e n s ind oder mehr als nur redakt ionel le Änderungen erfahren haben.

A r t i k e l 3

Absätze 7 und 2: Gleichlautende Bes t immungen bef inden sich zwar bereits in den Art ikeln 3 und 4 KGV. Sowei t es sich dabei jedoch um die Über t ragung hohei t l i ­cher Befugnisse handelt , ist dazu nach der Praxis des ßundesger ichts eine for­mell-gesetzl iche Grundlage er forder l ich. Diese soll vor l iegend geschaffen werden . Absatz 3: In verschiedenen Bereichen ist die Verwal tung darauf angewiesen, für gewisse Vol lzugsaufgaben, insbesondere für die Kontrol le und Überwachung, Körperschaften des öf fent l ichen oder pr ivaten Rechts beiziehen zu können. An sich einfache, aber w i rksame Lösungen scheitern immer w ieder daran, dass eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe fehlt . Voraussetzung für den Beizug Dritter ist selbstverständl ich, dass diese die f ragl ichen Aufgaben mindestens so gut und un­ter vol ler Beachtung der Vorschri f ten erfül len können w ie die pr imär zuständige Vol lzugsbehörde. Voraussetzung ist ferner, dass die m i t dem Beizug zusammen­hängenden Fragen (insb. Rechte und Pfl ichten der Betei l igten) in e inem besonde­ren Übertragungsakt geregelt werden .

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A r t i k e l 6

In der Vernehmlassung wurde vorgebracht , dass es Industr ie- und Gewerbebetr ie­ben er laubt sein sol l te, für die Reinigung ihrer Abwässer eigene Anlagen zu erstel­len. Der Entscheid, ob selber gereinigt oder an eine öf fent l iche Anlage angeschlos­sen werden sol le, müsse dem Privaten überiassen ble iben. Diesem Anl iegen muss entgegengehal ten werden , dass das Gewässerschutzgesetz des Bundes in Art ikel 11 eine generelle Anschlusspf l icht betref fend verschmutztes Abwasser sta­tu ier t und nach Art ikel 12 Abwasser, das den Anforderungen an die Einlei tung in die Kanal isat ion nicht entspr icht, in geeigneten An lagen vorbehandel t werden muss.

A r t i k e l 7

Aufg rund der Vernehmlassung wu rde die Verpf l ichtung, die Abwasser re in igung gemeinsam durchzuführen, weniger zwingend fo rmul ie r t . Ein gemeinsames Vor­gehen ist nur noch dann erforder i ich, wenn es aus gewässerschutztechnischer und wir tschaf t l icher Sicht als zweckmässig erachtet w i r d . Dass die A b n a h m e von Abwasser, K lärschlamm und anderen Rückständen nicht unentgel t l ich erfo lgen muss (Abs.2), versteht sich unseres Erachtens von selbst und braucht deshalb im Gesetz nicht ausdrückl ich erwähnt zu werden . Da es hier grundsätzl ich um die gleiche Problematik w ie bei der Entgegennahme und Abga­be von Abfäl len geht, wu rde diese Bes t immung (Abs. 2) im übr igen dem entspre­chenden Art ikel des Abfal lgesetzes (Art. 13) angepasst.

Ar t i ke l 8

Mit Beschluss v o m 2 1 . März 1991 hatte der Grosse Rat m i t der Ertei lung eines Kre­dits von insgesamt 4,23 Mi l l ionen Franken der Erarbei tung eines Vol lzugskon­zepts Siedlungsentwässerung zugest immt. Als Rechtsgrundlage mussten da­mals das Organisat ionsdekret und die mehr oder weniger gleichlautende Best im­m u n g von Art ikel 17 KGV herhalten. Die Wicht igkei t des Konzepts rechtfert igt in­dessen eine Grundlage auf Gesetzesstufe. Im wei teren dürf te es zweckmässig sein, auch für al lenfal ls später no twend ig werdende Anpassungen des Konzepts (Abs. 3) über eine ausreichende Grundlage zu ver fügen. Dass die Erarbei tung eines Vollzugskonzeptes zur Siedlungsentwässerung unab­dingbar ist, zeigen fo lgende Über legungen: Seit bald 30 Jahren werden von Kanton und Gemeinden grosse f inanziel le Mi t te l in den baul ich-technischen Gewässerschutz investiert. Die gesamten, v o m Kan­ton subvent ionier ten und in d iesem Zei t raum aufgewendeten Invest i t ionen sind auf stolze 2,2 Mi l l iarden Franken angewachsen. Bei der Verwirk l ichung dieser Massnahmen zum Schutz der Gewässer s ind grosse Fortschrit te erzielt w o r d e n . Trotzdem konnten die Gewässerschutzziele n icht überal l erreicht werden (Über­düngung , Ammon iak , Nitrat). Zudem haben sich im Lauf der Zeit neue Probleme ergeben ( internationale Schmutzfrachtbegrenzungen, Chemis ierung der Abwäs­ser, Badewasserhygiene).

So stehen heute Fragen und Entscheide an, die ohne die Ergebnisse eines Voll­zugskonzeptes nicht beantwor te t werden können. Welche Ein le i tungsbedingun­gen müssen be im Ausbau von Abwasserre in igungsanlagen berücksichtigt wer­den, welche Kanal isat ionen sol len noch erstellt we rden , w ie ist der Stand des Ge­wässerschutzes im Kanton Bern, welche Geldmit te l s ind zum Erreichen der Ziele no twend ig , und welche Aufgaben soll der Kanton in Zukunf t wahrnehmen?

A r t i k e l 9

Der generel le Entwässerungsplan (GEP) ist an sich bereits m i t der KGV-Änderung v o m 15. Mai 1991 e ingeführ t w o r d e n . Seine Bedeutung für den Gewässerschutz rechtfert igt indessen eine Verankerung auf Gesetzesstufe. Der GEP tr i t t an die Stel­le des kommuna len Sanierungsplanes. Dabei handelt es sich nicht um etwas vö l ­lig Neues; der GEP baut v ie lmehr auf den bewähr ten Planungsmit te ln wie GKP (generelles Kanal isat ionsprojekt) und KRP (Kanal isat ionsrichtplan) auf, legt aber im Unterschied zu diesen vermehr t Gewicht auf eine umfassende und differenzier­te Entwässerungsplanung der Gemeinden. Mi t dem GEP sol len die Abwasserpro­bleme vermehr t mi t vorbeugenden statt mi t hei lenden Massnahmen angegan­gen werden . Im Unterschied zur f rüheren Kanal isat ionsplanung, bei der vor al lem die rat ionel le Erschliessung der Baugebiete mi t Kanal isat ionslei tungen und die ra­sche Able i tung des Abwassers im Vordergrund standen, s ind heute die Anforde­rungen eines sicheren und wir tschaf t l ichen Betriebes der Abwasseranlagen zu be­rücksicht igen und Fragen der Opt im ie rung , Wer terha l tung, Erneuerung und der wei teren Finanzierung zu lösen.

In der Vernehmlassung wu rde zu Recht darauf h ingewiesen, dass die Erstel lung des GEP nicht überal l g le ichermassen dr ingend ist. Die überarbeitete Fassung legt deshalb fest, dass sich der Zei tpunkt der Erstel lung nach den im Vol lzugskon­zept S iedlungsentwässerung (Art.8) festgelegten Prioritäten richtet. In d iesem Zu­sammenhang kann zudem auf Art ikel 16 Absatz 1 Buchstabe c des Entwurfs ver­wiesen werden , wonach an die Ausarbei tung des generel len Entwässerungspla­nes Beiträge aus der Spezial f inanzierung geleistet werden . In bezug auf die techni ­schen Einzelheiten des GEP w i r d empfoh len , die entsprechende Richtl inie des Ver­bandes Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu kon­sul t ieren.

A r t i k e l 10

Absatz 2: Diese Bes t immung entspr icht im wesent l ichen dem bisherigen Ar t i ­kel 130c Absatz 5 W N G . Nach dessen Inkrafttreten waren in bezug auf die unter den Begri f f «Unterhalt» fa l lenden Au fwendungen Unklarhei ten entstanden. Es sol l deshalb an dieser Stelle klargestell t werden , dass es sich bei den - den Verur­sachern von Schadenfäl len wei terzuverrechnenden - Kosten ausschliesslich um die eigent l ichen Unterhal tskosten der Öl- und Chemiewehr (in der Höhe von jähr­lich zirka Fr. 100000.-) handelt .

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Ar t ike l 14

Dieser Art ikel entspr icht inhal t l ich bereits ge l tendem Recht (Art .91 und 92 KGV). Die Reinigung der öf fent l ichen Seen l iegt im Interesse des Gewässerschutzes (Ver­h inderung und Behebung von Gewässerverunrein igungen), des Gesundheits­schutzes und der Sicherheit der Schi f fahrt . Sie ist eine öf fent l iche Aufgabe, die grundsätzl ich dem Kanton obl iegt. In der Regel s ind für den Seerein igungsdienst die Ufergemeinden zuständig, w o ­bei der Kanton ihre Anst rengungen unterstützen kann. Die Unterstützung erfo lgt entweder dadurch, dass der Kanton selber den Seerein igungsdienst einsetzt und unterhält , oder dass er Beiträge an die Investi t ions- und Betr iebskosten leistet (Art. 18). Der Kanton Bern ver fügt seit über 20 Jahren über einen Seereinigungsdienst . Ver­anlasst durch jahrelange, wiederkehrende Beanstandungen von selten der Ufer­gemeinden, der Bielersee-Schiffahrt und der übr igen Nutzniesser und aufgrund par lamentar ischer Vorstösse bewi l l ig te der Grosse Rat seinerzeit die no twend i ­gen Kredite zur Schaf fung eines Seereinigungsdienstes.

Diesem Dienst obl iegt die Reinigung des Bielersees von A lgen und Seegras. Den Anstössergemeinden werden 50 Prozent der Betr iebskosten nach dem im Gesetz best immten Schlüssel (Mähstunden und Uferlänge) belastet. (Ausgenommen ist die Stadt Biel, die die Seerein igung auf ih rem Gebiet selber besorgt.) Für den Wohlensee ist anstelle der Ufergemeinden die Bernische Kraftwerke AG aufgrund einer Konzessionsverpf l ichtung (Kraftwerk Mühleberg) zuständig fü r den Unterhalt. An den Kosten betei l igt sich der Kanton zu 50 Prozent au fgrund ei­ner Konzess ionsbest immung.

Die übrigen Seen des Kantons verzeichnen kein grosses A lgen- und Seegras­wachs tum, so dass die Einr ichtung eines kantonalen Reinigungsdienstes nicht ge­rechtfert igt wäre. Hinsichtl ich der Forderung nach einer Rechtsgrundlage für die Beseit igung von Schwemmholz kann auf die Änderung des kantonalen Wasserbaugesetzes (die er­ste Lesung ist abgeschlossen) verwiesen werden . Mi t der Änderung von Art ikel 6 Absatz 4 Wasserbaugesetz w i r d diese Rechtsgrundlage geschaffen.

Art ike l 15

Die am I .Januar 1995 in Kraft getretene Abwasserabgabe (Art. 121 Abs .4 WNG) nennt als Bemessungsgrundlage die E inwohner im Bereich öf fent l icher oder öf­fent l ichen Zwecken dienender pr ivater Kanal isat ionen. Bereits im Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirekt ion war indessen darauf h ingewiesen w o r d e n , dass es sich dabei ledigl ich um eine provisor ische Lösung handeln könne und mi t der Einführung einer schmutzf rachtabhängigen Abwasserabgabe durch den Bund durch eine verursachergerechtere Lösung ersetzt werden sol le. Nachdem in der Folge der Bund die Einführung einer Abwasserabgabe bis auf weiteres zurückgestel l t hatte, wu rde die Bearbeitung der technischen Grundlagen in einer Arbei tsgruppe der Kantone Zür ich , So lo thurn , Sankt Gallen und Bern auf­g e n o m m e n . Diese Arbei ten ergaben die fo lgenden Erkenntnisse:

- Ein grosser Teil der Kläranlagen ver fügt bereits heute über die zur Frachtermii t-lung no twend igen Messeinr ichtungen und Laborwerte,

- die Bemessung der f rachtabhängigen Abwasserabgabe soll in erster Linie auf einer Eigendeklarat ion der Abgabepf l icht igen beruhen,

- der A u f w a n d der Behörden für die erforder l ichen Kontrol len ist vertretbar. Nach dem überarbeiteten Entwur f soll die Abgabe w ie fo lg t erhoben werden : - auf der Menge des gereinigten Abwassers ; dami t soll ein Anreiz zur El iminie­

rung von ständig f l iessendem, nicht verschmutz tem Abwasser (Fremdwasser) gesetzt we rden ;

- auf den Restfrachten des chemischen Sauerstof fbedarfs (CSB, organische Rest­belastung), A m m o n i u m (Fischtoxizität), Nitrat (Düngewirkung) und Gesamt­phosphor (See-Eutrophierung); dami t w i r d das Ziel ver fo lgt , eine opt imale Nut­zung und einen opt imier ten Betrieb der Anlage zu fö rdern ;

- Menge des gereinigten Abwassers und Restfracht werden in den Ausläufen der Abwasserre in igungsanlagen gemessen.

Die Abgabesätze sol len im Dekret festgelegt werden , und zwar so, dass die Finan­zierung der budget ier ten Beiträge gesichert werden kann. Vorgesehen sind fo l ­gende Sätze: - sechs Rappen pro m^ gereinigtes Abwasser (Trockenwetteranfal l) , - ein Franken pro kg chemischem Sauerstof fbedarf (CSB), - fün f Franken pro kg Ammon iumst i cks to f f (NHi-N), - zwei Franken pro kg Nitratst ickstoff (NO3-N), und - dreissig Franken pro kg Gesamt-Phosphor. Im Vergleich zur heut igen Abgabe pro Einwohner w i rd die abwasserfrachtbezoge-ne Abgabe zunächst etwas höher sein. Mi t der Verwirk l ichung der heute bekann­ten Grossprojekte werden jedoch die Restfrachten in den ARA-Ausläufen klar ab­nehmen und dami t auch zu einer Redukt ion der Abgaben führen .

Ar t i ke l 16

Absatz2: Au fg rund der Ergebnisse des Vernehmiassungsverfahrens wurde die Frist für die Leistung von Beiträgen an Sammel le i tungen, die sich ausserhalb der Bauzonen bef inden oder von mindestens zwei Gemeinden benützt werden , auf den I .Januar 2005 ver längert . Absatz 3 Buchstabe b: Zur Überprü fung der durch die Betreiber der Abwasseran­lagen selbst deklarierten Abwassermengen und Analysen w i rd gegenüber den heut igen Kontrol len ein zusätzlicher A u f w a n d nöt ig sein. Vorgesehen s ind Kon­t ro l lanalysen von Rückstel lproben, eine jähr i iche technische Kontrol le der Abwas­sermengenmessung und alle vier Jahre eine Eichung dieser Messeinr ichtungen. Die entsprechenden Kosten sol len mi t Mi t te ln aus der Spezialf inanzierung f inan­ziert werden . Auf diese Weise können auch die nach Anlagengrösse unterschiedl i ­chen spezif ischen Kosten tei lweise ausgegl ichen werden. Ob und in welcher Form den Gemeinden und Gemeindeorganisat ionen bei der Verwal tung der Spezialf inanzierung ein Mitspracherecht e ingeräumt w i r d , sol l an ­lässlich der Revision des Dekretes über die Fondsbeiträge an die Abwasser- und Abfa l lentsorgung sowie die Wasserversorgung (AWD) diskut iert we rden .

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Artikel 17

Nach Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Beiträgen aus der Spezialf i­nanzierung das ausgabenbefugte Organ. IJber die Verweigerung eines Beitrages entscheidet jedoch die zuständige Stelle der BVE.

Art ike l 18

Bis anhin betrugen die Beiträge des Kantons an die Kosten der Seerein igung 50 Prozent des ausgewiesenen Betr iebsaufwandes der Gemeinden (Art. 93 KGV). Au fg rund der in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken wu rde der Beitrags­satz auf 30 Prozent reduziert. Im wei teren besteht im Unterschied zum gel tenden Recht kein Rechtsanspruch mehr auf Beiträge des Kantons.

Ar t i ke l 21

Diese Bes t immung fasst die entsprechenden Bes t immungen der kantonalen Ge­wässerschutzverordnung (Art. 6 und 10) zu e inem Grundsatz zusammen. Der Vol l ­zug des Gesetzes und die Ausübung der unmi t te lbaren Aufs icht über den Gewäs­serschutz beinhal ten in Verb indung mi t Art ikel 22 selbstverständl ich auch die Be­fugnis der Gemeinden, die erforder l ichen Kanal isat ionsanschlussverfügungen zu erlassen.

Art ike l 2 4 und 2 5

Nach Art ikel 125 Absatz 2 des bisherigen W N G sol len (Abwasser-)Gebühren grundsätzlich so bemessen werden , dass sie die Au fwendungen für Betrieb und Unterhalt der An lagen und Anlagetei le decken und Verzinsung und Abschre ibung des Anlagekapitals sowie die Schaffung eines Erneuerungsfonds ermögl ichen. Die Problematik dieser Bes t immung liegt dar in , dass sie von den meisten Gemein­den bisher kaum befolgt wurde . Ein Grund mag sein, dass die f inanziel len Mit tel f rüher reichlich vorhanden waren und die Kosten derzu erstel lenden Abwasseran­lagen mi t den von Bund und Kanton zur Verfügung gestel l ten Subvent ionen fast vol ls tändig gedeckt werden konnten. Dies führ te dazu, dass die Abwassergebüh­ren in den meisten Gemeinden viel zu t ief angesetzt wu rden . Statt die laufende Wer tverminderung der Kanalisationsnetze und Kläranlagen durch ausreichende Einlagen in einen Erneuerungsfonds zu kompensieren, zehrten viele Gemeinden (und auch Abwasserverbände) von der Substanz der Infrastrukturen. Im wei teren hat (bedingt auch durch die Finanzknappheit) sowoh l auf Bundes- als auch auf Kantonsebene ein grundlegendes Umdenken stat tgefunden. Der v o m Bund bereits beschlossene, we i tgehende Abbau der Gewässerschutz-Subvent io­nen und der vermehr te Ruf nach Berücksicht igung des Verursacherprinzips drän­gen eine Neuor ient ierung im Bereich der Finanzierung der Abwasserentsorgung auf.

Dies führ t zu fo lgenden Erkenntnissen: Einerseits muss die Abwasserentsorgung inskünf t ig f inanziel l selbst t ragend sein (Art. 24), und anderseits müssen für die an­stehenden Erneuerungen der Abwasseranlagen erhebl iche Mit tel bereitgestel l t

we rden . Dies soll m i t der Verpf l ichtung der Gemeinden, eine Spezialf inanzierung zu speisen, deren Höhe in e inem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaf­fungswer t und zur Lebensdauer der Abwasseranlagen steht (Art. 25), erreicht wer­den (vgl. ferner die Bemerkungen zu Ar t . 10-12 des WVG).

Ar t i ke l 3 0

Das Bundesgesetz über das Verwal tungsstrafrecht enthäl t in den Art ike ln 6 und 7 ausführ l iche Best immungen über Widerhand lungen in Geschäftsbetr ieben durch Beauftragte und vergleichbare Personen. U m Geschäftsleute oder Arbei tgeber in­nen und -geber. Auf t raggeber innen und -geber oder Vertretene zur sorgfäl t igen Überwachung ihrer gesetzl ichen oder vert ragl ichen Vertreter innen und Vertreter anzuhalten, werden sie denselben St ra fbes t immungen unterstel l t , denen auch die Vertreter innen und Vertreter sowie die Beauftragten unterstehen.

3 . G e s e t z über die W a s s e r v e r s o r g u n g (WVG)

Die Belange der Wasserversorgung waren bis anhin auf kantonaler Ebene im W N G v o m 3. Dezember 1950 und in der Verordnung v o m 16. Dezember 1987 über die Wasserversorgung (WVV) geregelt . Mi t der Gesamtrevis ion des W N G müssen die Bes t immungen über die Wasserversorgung in ein Wasserversorgungsgesetz (WVG) übertragen werden . In dieses Gesetz hätte auch die bisher ige, in Ar t i ­kel 138 Absatz 2 WNG festgeschriebene Zuständigkei t des Regierungsrates aufge­n o m m e n werden können, Vol lzugsvorschr i f ten auf dem Verordnungsweg zu er­lassen. Damit hätte man die WVV - mi t einigen Anpassungen - bestehen lassen können. Aus fo lgenden Gründen schlagen w i r aber vor, die WVV aufzuheben und ihre Bes t immungen in das WVG zu übernehmen:

a Verschiedene grundsätzl iche Bes t immungen müssen auf Gesetzesstufe gere­gelt werden . Es sind dies vor a l lem die Planungs-, Erschl iessungs- und Versor­gungspf l icht , die Finanzierung und die Tr inkwasserversorgung in Not lagen.

b Die relativ knapp gehaltene Mater ie rechtfert igt eine Zwei te i lung Gesetz-Ver­o rdnung nicht.

Nachstehend werden nur jene Best immungen komment ier t , die einer Erläute­rung bedür fen.

Ar t i ke l 3

Der Kanton n i m m t w ie bisher nur übergeordnete Aufgaben wahr, und zwar nur dor t und dann, w o ein Bedürfnis besteht. Das bewährte Subsidiar i tätspr inzip zwi­schen Kanton und Gemeinden bleibt also vo l lumfängl ich bestehen.

Ar t i ke l 4 und 5

Diese werden s inngemäss von Art ikel 121 und 123 des bisherigen WNG übernom­men . A n die Stelle des bisher igen Ausdrucks «Wasserfonds» t r i t t die «Spezialfi­nanzierung».

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Ob und in welcher Form den Gemeinden und Gemeindeorganisat ionen bei der Verwal tung der Spezial f inanzierung ein Mitspracherecht e ingeräumt w i r d , sol l an­lässlich der gleichzeit igen Revision des Dekretes über die Fondsbeiträge an die Abwasser- und Abfa l lentsorgung sowie die Wasserversorgung (AWD) diskut iert werden .

Neu ist in Art ikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, dass ausdrückl ich Beiträge auch für Er­neuerungsanlagen ausgerichtet werden , was schon bisher der Fall war. Neu s ind auch Buchstaben e und f. Es hat sich in der Praxis immer wieder gezeigt, dass die Realisierung von regionalen Wasserversorgungsanlagen schwier ig oder u n m ö g ­lich ist, wenn nicht vorsorg l ich die Voraussetzungen für den nachträgl ichen Bei­tr i t t von Gemeinden getrof fen werden . Dies ergibt sich aus dem Umstand , dass nicht alle Gemeinden eines natür l ichen geograf ischen Einzugsgebietes gleichzei­t ig gleichgelagerte Bedürfnisse haben. Wenn der Kanton Leistungsreserven vor f i ­nanzieren oder Kapitalantei le (z.B. Warteakt ien) übernehmen kann, w i rd eine vor­ausschauende Planung wesent l ich erleichtert.

Die in mehreren Vernehmlassungen ver langte Abschaf fung der Deckung der Per­sonalkosten der Spezial f inanzierung w i r d beibehal ten und durch die Deckung der übrigen Verwaltungskosten ergänzt. Diese Regelung w i r d von Art ikel 10 Absatz 3 Finanzhaushaltgesetz zwingend vorgeschr ieben.

Gemäss Art ikel 5 Absatz 4 entscheidet das ausgabenbefugte Organ über die Ge­währung von Beiträgen. Über die N ich tgewährung von Beiträgen entscheidet die zuständige Stelle der BVE.

Art ike l 6 b is 9

Diese Best immungen übernehmen inhalt l ich die Art ikel 12, 13 und 15 WVV. Die Best immung von Art ikel 12 Absatz 3 WVV, wonach die Erschliessungs- und Ver­sorgungspf l icht sowie die Reglements- und Tari fhoheit nur an Gemeindeverbän­de abgetreten werden können, w i rd al lerdings fal lengelassen. Art ikel 6 Absatz 5 stellt sicher, dass sich auch pr ivatrecht l iche Wasserversorgungsorganisat ionen gleich wie öf fent l ichrecht l iche verhal ten müssen. In Art ikel 9 Absatz 1 w i rd die Erschl iessungspfl icht für Siedlungsgebiete ausser­halb der Bauzonen aufgehoben, die mindestens fünf ständig bewohnte Gebäude umfassen (Art. 15 Abs. 1 WVV). Damit w i r d die Handhabung f lexibler, gleichzeit ig aber auch unbest immter . Im übr igen kann die Erschl iessungspfl icht auch mi t de­zentralen Anlagen erfül l t werden .

Ar t ike l 10

Dieser Artikel ersetzt den bisherigen schwerfä l l igen und in der Praxis immer w ie ­der zu Auseinandersetzung führenden Art ikel 125 Absatz 2 W N G . Von Art ikel 10 WVV w i rd übe rnommen , dass auch die mi t der Wasserversorgung untrennbar ver­bundenen Löschschutzanlagen (Reservoire, Pumpwerke, Lei tungen, Hydranten, Steuerungsanlagen) in die Eigenwirtschaft l ichkei t einbezogen werden müssen.

A r t i k e l 11

Dieser Art ikel zählt die Gebühren und Beiträge abschl iessend auf, die den Wasser­versorgungen für die Finanzierung der Invest i t ionen und des Betr iebsaufwandes zur Ver fügung stehen.

A r t i k e l 12

Die nachstehenden Aus führungen gelten analog für die Abwasserentsorgung (vgl. Ar t . 25 KGSchG). Der Regelung der Finanzierung der abgabenf inanzierten, ka­pi tal intensiven Wasserversorgung und Abwasserentsorgung k o m m t grosse Be­deutung zu, vor a l lem im Hinbl ick auf künft ige Ersatzinvest i t ionen. Ausschlagge­bend s ind dabei die Rückstel lungen (= Spezialf inanzierung) und die Abschre ibun­gen.

a. Spezialfinanzierung

Die heutige Gebührenpol i t ik er laubt in den wen igs ten Fällen, Rückstel lungen in Form einer Spezial f inanzierung zu b i lden. Die Folge davon sind Finanzierungspro­b leme bei bevorstehenden hohen Invest i t ionen. Deshalb sol len die Betreiber in­nen und Betreiber der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen verpf l ichtet we rden , Spezial f inanzierungen zu äufnen. Diese sind vorab für die Ab ­schre ibungen zu ve rwenden . Besteht kein Abschre ibungsbedar f mehr, müssen Rückstel lungen gebi ldet we rden . Damit werden Gebührensprünge vermieden.

b. Abschreibungen

Die zwingende Abschre ibungsmethode richtet sich nach der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Diese schreibt vor, dass der Buchwert des Verwal tungsvermögens jähr l ich mi t mindestens 10 Prozent abgeschrieben w i rd (= harmonis ier te Abschre ibung) . Diese Methode f indet ihren Niederschlag im Neuen Rechnungsmodel l (NRM). Bei hohen, nicht untertei lbaren Einzelinvesti t io­nen kann diese in den ersten Jahren zu sehr hohen Kapitalkosten (Verzinsung und Abschre ibung) führen . Diese Kosten haben ebenso hohe Gebühren zur Folge, die nach ein igen Jahren wegen der rasch abnehmenden Restwerte wieder sinken. Dieser Effekt w iderspr icht dem Grundsatz der Gebührenverstet igung. Um die Ge­bühren zu g lät ten, müsste die l ineare Abschre ibungsmethode (= jähr l ich gleich­bleibende Abschreibungsraten) angewendet werden . Da diese gesetzwidr ig ist, muss der Satz der Restwertabschreibung (= degressive Abschreibung) derart re­duziert werden können, dass er der l inearen Abschre ibung mögl ichst nahe kommt . Bei einer angenommenen l inearen Abschreibungsrate von 4 Prozent jähr­l ich, die einer mi t t leren technischen Lebensdauer der Anlage von 25 Jahren ent­spr icht , beträgt der degressive Abschreibungssatz angenähert 6 Prozent (vgl . Fi­gur) .

Gemäss Art ikel 55 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden kann ein solcher reduzierter Abschreibungssatz während der ersten 8 Jahre ohne

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Kapital kosten i n % des Kapitals

Zinssatz = 5 %

Restwertabschreibung 10 % (NRM)

mm mm.mm Restweftabschrelbuog 5 %

— • — — ' Lineare Abschreibung 4 %

grossen formel len A u f w a n d bewi l l ig t werden . In den nachfo lgenden Jahren s ind die Kapitalkosten für alle Methoden nahezu gleich hoch.

A r t i k e l 13

Dieser Art ikel übe rn immt inhal t l ich, aber in gestraff ter Form, die bisher igen Ar t i ­kel 119 Absatz 1 W N G und Art ikel 19 W W .

Ar t i ke l 14 und 15

Diese Art ikel übernehmen die Versorgungs- und als Wechselbeziehung die Be­zugspfl icht von den bisher igen Best immungen in Art ikel 116 und 117 W N G sowie Art ikel 14 W W . Neu sol l die Bezugspfl icht nicht auf das «Trinkwasser» beschränkt werden , sondern das Trink- und Brauchwasser umfassen. Damit w i r d ein umstr i t ­tener und mi t Auslegungsschwier igkei ten behafteter Tatbestand klargestell t : Da die Versorgungspf l icht nicht auf das Trinkwasser beschränkt ist, muss die Bezugs­pfl icht deckungsgleich sein. A l lerd ings besteht für das Brauchwasser gemäss ver­schiedenen Anregungen in der Vernehmlassung ein Auslegungsbedarf . Keine Be­zugspf l icht besteht demnach für Brauchwasser, das nicht Tr inkwasserqual i tät auf­weisen muss, w ie beispielsweise zu Bewässerungs- oder Reinigungszwecken. Ar­t ikel 15 Absatz 2 w i rd w o h l redakt ionel l , nicht aber materiel l geändert.

A r t i k e l 16

Dieser Art ikel entspr icht inhal t l ich Art ikel 18 Absätze 1 bis 3 WVV.

A r t i k e l 17

Dieser Art ikel entspr icht m i t einer Ausnahme Art ikel 16 WVV: Da der Begri f f der «Selbstkosten» in der Vernehmlassung w iederho l t krit isiert wurde , sol l er ersetzt werden durch «kostendeckende Leistungs- und Arbei tspreise». Dabei decken der Leistungspreis die festen und der Arbei tspreis die var iablen Kosten der Wasserl ie­feranten.

A r t i k e l 18 u n d 19

Diese Art ikel entsprechen mi t kleinen redakt ionel len Änderungen Art ikel 5 bis 7 WVV. Besonders zu erwähnen ist der Begri f f «Planung» anstelle «Plan». Damit soll klargestell t we rden , dass es sich nicht u m Richtpläne gemäss ßaugesetz han­delt, deren Erlass Formvorschr i f ten unter l iegen würde und die behördenverb ind­lich wären .

A r t i k e l 2 0

Dieser Art ikel ersetzt Art ikel 115 W N G . Für das Verfahren sol len neu die Verfah­rensvorschr i f ten für die kommuna le Überbauungsordnung angewendet werden , wobe i anstel le der Gemeinde wei terh in die zuständige Stelle der BVE die Verfah­ren durchführen sol l . a Die mi t den Schutzzonen verbundenen Nutzungsbeschränkungen lassen sich

besser anordnen und durchsetzen, wenn das Verfahren w i e bisher kantonal bleibt.

b Viele Wasserfassungen bef inden sich auf dem Gebiet anderer Gemeinden oder gehören nicht den Gemeinden, sondern Wasserversorgungsverbänden oder -gesel lschaften.

A r t i k e l 21 u n d 2 2

Gestützt auf viele Vernehmlassungen der Gemeinden und Verbände, sol l für die öf fent l ichrecht l iche Sicherung der Lei tungen und zugehör igen Bauten und Anla­gen das bewährte Verfahren des bisher igen Art ikels 130a W N G mit einigen Ände­rungen übe rnommen werden : a Es w i rd präzisiert, dass auch die mi t den Lei tungen verbundenen Sonderbau­

werke (Schächte und dergleichen) und die fü r die Erstel lung der Lei tungen not­wend igen Nebenanlagen (Zufahrten, St romzule i tungen usw.) öf fent l ichrecht­lich festgelegt werden . Im übr igen ist das Verfahren fakultat iv, da auch der pr i ­vatrecht l iche Erwerb der no twend igen Rechte of fensteht (Dienstbarkeitsverträ­ge).

b Neu werden kommuna le Überbauungsordnungen durch die zuständige Stelle der BVE genehmig t (bisher Direkt ion).

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c Die auslegungsbedür f t ige Ausdehnung des pauschalen Schutzes auf bestehen­de Leitungen im bisher igen W N G w i r d fal lengelassen. Sol len diese Lei tungen öf fent l ichrecht l ich geschützt we rden , ist ebenfal ls ein ordent l iches Verfahren durchzuführen.

d Die Hinweise auf die Entschädigungen (bisheriger Ar t . 130a Abs. 4 und 6) erübr i ­gen sich, da sich diese nach dem Enteignungsrecht r ichten.

Ar t i ke l 2 3 und 2 4

Diese Art ikel entsprechen praktisch wör t l i ch Art ikel 8 und 9 WVV.

A r t i k e l 2 5 b is 2 8

Diese Bes t immungen entsprechen we i tgehend Art ikel 21 bis 29 W W . Da in der Zwischenzeit die Bundesverordnung v o m 20. November 1991 über die Sicherstel­lung der Tr inkwasserversorgung in Not lagen (VTN) erlassen wurde , müssen ein i ­ge redaktionel le Anpassungen v o r g e n o m m e n werden . Zudem sol len die Zustän­digkeiten von der BVE auf ihre zuständige Stelle übertragen werden . Art ikel 27 be­s t immt , dass jede Wasserversorgung für die eigene Tr inkwasserversorgung in Not lagen (TWN) verantwor t l ich ist, im Gegensatz zur bisher igen Absicht , dafür ei­gene Trägerschaften zu b i lden. Wesent l ich ist, dass kein neues Planungsinstru­ment vorgesehen ist, sondern die T W N im Rahmen der ordent l ichen Wasserver­sorgungsp lanung behandelt w i r d (vgl . Ar t .26 Abs . 1).

Ar t ike l 2 9

Bei der Umsetzung der VTN stellt man fest, dass die Gemeinden auch mi t ihren wasserversorgungsunabhängigen Mi t te ln der Wehrdienste und des Zivi lschutzes mi thel fen müssen, die T W N sicherzustel len.

Ar t ike l 3 0

Die Aufs icht soll v o m Regierungsrat (Art .3 Abs . 1 WVV) an die BVE und ihre zu­ständige Stelle übergehen, wobe i die Zuständigkei t anderer Amtsste l len (Trink-wasserkontrol le) vorbehal ten w i r d .

A r t i k e l 31

Dieser Art ikel entspr icht Art ikel 3 Absatz 2 WVV.

Bern, 20. September 1995 Bau-, Verkehrs- und Energiedirekt ion Die Direktor in: Schaar

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Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Art ikel 2, Art ikel 38 und Art ikel 75 des Bundesgesetzes v o m 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte sowie Art ikel 52 der Kantonsverfassung,

auf Ant rag des Regierungsrates,

I. A l l g e m e i n e s

G e g e n s t a n d A l t . 1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des öf fent l ichen und pr iva­ten Wassers sowie die wasserwir tschaf t l ichen Aufgaben des Kantons. A r t . 2 ^Öffentl iches Wasser hinsicht l ich der Nutzung ist a das Grundwasser im Locker- und Festgestein, b das als Quelle zutage tretende Grundwasser, w e n n dieses ein Ober­

f lächengewässer im Sinne von Buchstabe c b i ldet oder speist, und

2 Vorbehalten bleiben private Rechte an so lchem Wasser.

Nutzungsrecht A r t . 3 ' Die Nutzung des öf fent l ichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons. Er kann das Recht selber ausüben oder Drit ten über t ragen.

2 Die Nutzung bedarf einer Konzession oder einer Bewi l l igung.

Privates W a s s e r A r t . 4 Für die Nutzung von pr ivatem und von öf fent l ichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten gelten unter Vorbehalt von Art ikel 5 die Vorschr i f ten des Zivi l rechts.

Bewi i i igungs- A r t . 5 ' Hat die Nutzung von pr ivatem und von öf fent l ichem Wasser

biologische Veränderung des Wassers zur Folge, bedarf sie einer Be­w i l l i gung derzuständ igen Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek­t ion (BVE).

2 Die Nutzung der Wasserkraft aus pr ivatem oder aus öf fent l ichem Wasser aufgrund eines ehehaften Rechtes bedarf einer Nutzungsbe­w i l l i gung der zuständigen Stelle der BVE.

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Aufhebung A r t . 6 ' Haben pr ivatrecht l ich Berechtigte das Interesse an der Nut-ehehefter Rechte ^ y p g Öffentl ichen Wassers ver loren, kann die BVE das Recht durch

Ver fügung aufheben.

2 Fehlendes Interesse w i r d vermutet , wenn das Recht während m i n ­destens fünf aufe inander fo lgenden Jahren nicht ausgeübt w o r d e n ist.

3 Das Recht kann zudem jederzeit im überwiegenden öf fent l ichen In­teresse entzogen werden .

G e m e i n g e b r a u c h A r t . 7 ' Die Nutzung von öf fent l ichem Wasser ist im Rahmen des Ge­meingebrauchs f re i .

2 A ls Gemeingebrauch gi l t die Wassernutzung in ger ingem Umfang , die nicht unter Art ikel 8 oder 9 fäl l t .

Geste iger ter A r t . 8 ' A l s gesteigerter Gemeingebrauch gelten zeitweise Wasser­en tnahmen aus Oberf lächenwasser ohne feste Einr ichtungen. Diese Wasserentnahmen bedürfen einer Bewi l l igung durch die Gemeinde, in der die Entnahme erfolgt.

' Der Regierungsrat erlässt die no twend igen Aus führungsbes t im­mungen .

Sondernutzung A r t . 9 Jede wei tergehende Nutzung von öf fent l ichem Wasser gi l t als Sondernutzung und ist konzessionspf l icht ig.

2 . N u t z u n g s r e c h t e

A r t . 10 'D ie Nutzungsbewi l l igung w i r d ertei l t , w e n n die gesetzl i­chen Voraussetzungen erfül l t s ind und keine überwiegenden öf fent l i -

' Die Nutzungsbewi l l igung ist zu befr isten.

K o n z e s s i o n A r t . 11 'E ine Konzession kann einer natür l ichen oder jur ist ischen 8 Ertei lung Rerson des öf fent l ichen oder pr ivaten Rechts sowie einer Personenge-

meinscnan ertei l t we raen .

2 Eine Konzession kann ertei l t we rden , wenn die gesetzl ichen Vor-ouss.'t.-uiuion Ol füllt s ind und keine überwiegenden öf fent l ichen In­teressen entgegenstehen. Die Ertei lung der Konzession begründet

3 Au f die Ertei lung einer Konzession besteht unter Vorbehalt des Bundesrechts kein Rechtsanspruch.

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' Eine Konzession für die Wasserkraf tnutzung kann für höchstens 80 Jahre, eine-Konzession für Gebrauchswassernutzungen für höch­stens 40 Jahre ertei l t we rden .

b E rneuerung A r t . 12 'Für die Erneuerung oder die wesent l iche Änderung einer und Änderung Konzession gelten die Bes t immungen über die erstmal ige Ertei lung

des Rechts.

2 A ls wesent l iche Änderung gelten insbesondere a die Erhöhung der nutzbaren Fal lhöhe, b die Nutzung von neuem oder anderem Wasser, c die Erhöhung der konzedierten Nutzwassermenge oder der Entnah­

mele is tung.

c Über t ragung A r t . 13 'D ie Konzessionsübertragung bedarf der Z u s t i m m u n g der Konzessionsbehörde.

2 Die Zus t immung kann an neue Auf lagen und Bedingungen gebun­den werden .

3 . Z u s t ä n d i g k e i t e n

Wasserkraf t - A r t . 14 Die Konzession zur Nutzung der Schwerkraf tenergie des nutzung Wassers ertei l t fü r eine max ima l mögl iche Leistung ab Generator

a bis 300 Ki lowatt die zuständige Stelle der BVE, b über 300 Ki lowatt bis ein Megawat t die BVE, c über e inem bis drei Megawat t der Regierungsrat, d über drei Megawat t der Grosse Rat.

G e b r a u c h s - A r t . 15 'D ie Konzession zur Nutzung des Wassers als Gebrauchs-wassernu tzung yvasser ertei l t fü r eine Entnahmeleistung

a bis 1000 Liter pro Minute die zuständige Stelle der BVE, b über 1000 bis 10000 Liter pro Minu te die BVE, c über 10000 bis 30000 Liter pro Minu te der Regierungsrat, d über 30000 Liter pro Minute der Grosse Rat.

2 Für andere als nach der Entnahmele is tung ausgestel l te Konzessio­nen entspr icht ein Liter pro Minute a e inem Ki lowatt Leistung für den Wärmee in t rag , b einer Are bewässerter Fläche für die landwir tschaft l iche Bewässe­

rung.

G r u n d w a s s e r ­absenkungen

A r t . 16 Grundwasserabsenkungen zur Wasserhal tung - oder zur Schadenabwehr bedürfen einer Bewi l l igung durch die zuständige Stelle der BVE.

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IV. V e r f a h r e n

1 . P r o j e k t l e r u n g s t s e w i i l i g u n g

A r t . 17 'D ie Projei<t ierungsbewil l igung berecht igt , die in der Bewi l ­l igung bezeichneten Grundstücke zu betreten oder zu befahren und die er forder l ichen Arbei ten und Untersuchungen im Zusammenhang m i t der Projekt ierung einer Wassernutzungsanlage vorzunehmen.

2 Die zuständige Stelle der BVE ertei l t die Projekt ierungsbewi l l i ­gung . Sie hört vo r dem Entscheid die Gemeinde und die betrof fenen Grunde igentümer innen und -e igentümer an.

^ Die Projekt ierungsberecht igten haben den Grunde igentümer in ­nen und -e igentümern Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erhebl ichen Nachtei len in der Benützung oder Bewir tschaf tung ih ­rer Grundstücke zu entschädigen.

* Die Projekt ierungsbewi l l igung ist je nach Umfang des Projektes auf zwei bis fün f Jahre zu befr isten. In begründeten Fällen kann sie um höchstens die gleiche Dauer ver iängert werden .

2 . A n d e r e V e r f a h r e n

Grundsätze A r t . 18 ' Die nach d iesem Gesetz zuständige Konzessions- oder Be­wi l l igungsbehörde ist Lei tbehörde fü r Verfahren, fü r die das Koord i ­nationsgesetz anwendbar ist.

^ Ist das Koordinat ionsgesetz nicht anwendbar, r ichtet sich das Ver­fahren nach den Bes t immungen des Verwaltungsrechtspf legegeset­zes.

^ Die Verfahrenslei tung obl iegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der BVE.

Zweis tu f iges A r t . 19 ' Fü r Wasserkraf tanlagen, die der Umwel tver t rägl ichkei ts-a uvp'-pfMchtige p rü fung (UVP) unter i iegen, ist ein zweistuf iges Verfahren durchzufüh-Anlagen fQf)

2 In der ersten Stufe entscheidet die Konzessionsbehörde im Konzes-sionsbeschluss über die wesent l ichen Elemente der Wassernutzung w ie den Umfang , die Ar t und die Dauer des Nutzungsrechtes, die w i r t ­schaft l ichen Leistungen der Berechtigten und die Verhältnisse und Verpf l ichtungen bei Ablauf des Nutzungsrechtes sowie die räum- und umwel t re levanten Aspekte.

3 In der zweiten Stufe entscheidet die zuständige Stelle der BVE als Baubewi l l igungsbehörde im Baubewi l l igungsver fahren über das Bauprojekt, indem sie über die übr igen notwend igen Elemente, Be­d ingungen und Auf lagen ver fügt .

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ö n i c h t A r t . 2 0 Erachtet es die zuständige Behörde als zweckmässig, kapn Aniagln*^*" '^^ sie nach Anhö rung der Gesuchstel lenden das zweistuf ige Verfahren

auch bei An lagen anordnen, die nicht der Umwel tver t räg l ichke i tsprü­fung unted iegen. Dieser Entscheid hat keinen Einfluss auf die Zustän­digkeit.

V. B a u , Bet r ieb u n d Unte rha l t

Erste l lung A r t . 2 1 'D ie Nutzungsberecht igten müssen die Wassernutzungsan-der An lagen |agen fachgerecht erstel len.

^ Sie haben auf ihre Kosten die angeordneten Massnahmen durchzu­führen , die Auf lagen einzuhalten sowie die angeordneten Sicher-heits- und hydrometr ischen Messeinr ichtungen zu erstellen und zu betreiben.

3 Über Änderungen des Bauprojektes entscheidet die zuständige Stelle der BVE nach den Best immungen der Baugesetzgebung.

' Die Wassernutzungsanlagen dür fen erst nach e inem Probebetr ieb und nach der behördl ichen Abnahme (Werkabnahme) in Betrieb ge­n o m m e n werden .

Aufsicht A r t . 2 2 'D ie zuständige Stelle der BVE übt in Zusammenarbe i t m i t den Fachinstanzen die Aufs icht über die von ihr bewi l l ig ten und kon­zessionierten Wassernutzungsanlagen aus.

2 Zu diesem Zweck sind ihr Personal sowie Beauftragte berecht igt , die An lagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.

Betrieb A r t . 2 3 Die Wassernutzungsanlagen sind gemäss den Bes t immun­gen der Konzession oder Nutzungsbewi l l igung zu betreiben und in be­t r iebssicherem Zustand zu hal ten.

Haftung A r t . 2 4 Die Nutzungsberecht igten haften für al len durch den Bau und Betrieb der Wassernutzungsanlagen entstehenden Schaden ge­mäss den Best immungen des Zivi l rechts.

Nutzungs- A r t . 2 5 ' K ö n n e n sich die Nutzungsberecht igten nicht e in igen, kann z w a n g l " ' d i e zuständige Stelle der BVE die Nutzung des Wassers durch Verfü-genossenscha f t gung Ordnen oder eine Genossenschaft im Sinne von Art ikel 20 des

Gesetzes v o m 28. Mai 1911 betref fend die E in führung des Schweizer i­schen Zivi lgesetzbuches zwangsweise anordnen.

2 Eine Genossenschaft kann nur angeordnet werden , wenn die Mehr­heit der Nutzungsberecht igten, die gleichzeit ig die grössere Menge der gesamten Wassernutzung auf sich vereint , dies ver langt.

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Einschränkung A r t . 2 6 'D ie Konzessions- oder Bewi l l igungsbehörde kann das Nut-N u u u n g s r e c h t e s zungsrecht im überwiegenden öf fent l ichen Interesse oder w e n n

durch seine Ausübung Dri t ten Schaden entsteht, jederzeit vorüberge­hend einschränken.

' In Trockenzeiten kann der Regierungsrat, insbesondere zur Sicher­ste l lung der Tr inkwasserversorgung, bestehende Nutzungen vorüber­gehend einschränken.

VI . E n d e d e s N u t z u n g s r e c h t e s

Ordenl l iche A r t . 2 7 Das Nutzungsrecht erl ischt m i t dem Ablauf der Dauer, dem Beendigung Untergang der An lagen oder dem Verzicht durch die Berecht igten.

Widerruf A r t . 2 8 ' Das Nutzungsrecht kann w ider ru fen we rden , insbesonde­re wenn a die gesetzl ichen Best immungen oder die ver fügten Bedingungen

und Auf lagen w iederho l t oder in schwerwiegender Weise verletzt worden s ind ;

b v o m Nutzungsrecht innert angemessener Frist nicht Gebrauch ge­macht w i r d .

2 Soll ein Nutzungsrecht w ider ru fen werden , droht die zuständige Stelle der BVE den Nutzungsberecht igten dies vorgäng ig an und setzt ihnen eine Frist zum Beheben der Mänge l .

Sti l legung A r t . 2 9 Endet das Nutzungsrecht durch Zeitablauf, Verzicht o d e r W i -des Werkes derruf des Rechts, haben die Nutzungsberecht igten auf ihre Kosten

alle Massnahmen zu t re f fen, die zur St i l legung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherste l lung des vorher igen Gewässerzustan­des nöt ig s ind.

Heimfall A r t . 3 0 ' Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Kanton berecht igt, a die hydraul ischen Teile der Werkanlagen einschl iessl ich der Turbi­

nen unentgelt l ich zu übernehmen, b die elektr ischen Teile der Werkanlagen gegen eine Entschädigung

nach Zeit- und Zustandswert zu übernehmen.

2 Die Nutzungsberecht igten sind verpf l ichtet , An lagen und Einr ich­tungen , an denen ein Heimfal lsrecht besteht, in betr iebsfähigem Zu ­stand zu hal ten.

3 Wi l l der Kanton sein Heimfal lsrecht gel tend machen, kündigt die Konzessionsbehörde dies den Nutzungsberecht igten mindestens fünf Jahre im voraus an.

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Sicherhe i ts ­le istung a der G e s u c h -ste l lenden

b der Nutzungs berechtigten

V I I . S i c h e r h e i t s l e i s t u n g e n u n d A b g a b e n

1 . S i c h e r h e i t s l e i s t u n g

A r t . 3 1 ' Die zuständige Stelle der BVE kann von den Gesuchstel len­den eine Sicherheits leistung ver langen für a die Kosten für die Prüfung und den Entscheid über das Gesuch, b die Deckung des durch die Projekt ierungsarbeiten den betrof fenen

Grunde igentümer innen und -e igentümern verursachten Schadens.

2 Über die Verwendung der Sicherheits leistung w i rd in der Konzes­sion oder Nutzungsbewi l l igung entschieden.

A r t . 3 2 ' Die Konzessionsbehörde kann von den Nutzungsberecht ig­ten eine Sicherhei ts leistung vedangen für a die Einhal tung der Auf lagen und Bedingungen, b die Kosten für die Wiederherste l lung des vorher igen Gewässerzu­

standes im Falle des Wider ru fs oder bei Verzicht auf das Recht.

2 Über die Verwendung der Sicherheits leistung entscheidet die zu­ständige Stelle der BVE nach der Werkabnahme beziehungsweise nach der Wiederherste l lung des vorher igen Gewässerzustandes.

Einmal ige K o n z e s s i o n s -abgabe

2 . A b g a b e n

A r t . 3 3 ' W i r d eine Konzession ertei l t , geändert oder erneuert , muss eine e inmal ige Abgabe bezahlt werden .

2 Die Konzessionsabgabe für Gebrauchswasserrechte beträgt höch­stens den sechsfachen Ansatz des jähd ichen verbrauchsunabhängi ­gen Wasserzinses.

2 Die Konzessionsabgabe für die Nutzung der Schwerkraf tenergie des Wassers beträgt höchstens den sechsfachen Ansatz des jähr l i ­chen Wasserzinses oder der Pumpwerkabgabe.

' Für eine Wasserkraftanlage mi t einer Brut to le istung bis 300 Kilo­wa t t ist keine Abgabe geschuldet.

Jährl icher W a s s e r z i n s a Wasserkraf t

A r t . 3 4 'Für die Nutzung der Wasserkraft m i t einer Brut to le istung über 300 Ki lowat t ist ein jähr i icher Wasserzins zu bezahlen.

2 Er beträgt a zwischen 300 und 1000 Ki lowat t l inear ansteigend null bis hunder t

Prozent, b über 1000 Ki lowat t hunder t Prozent des bundesrecht l ichen Höchstansatzes je konzediertes Ki lowat t mi t t ­lere Brut to le is tung.

3 Für die Nutzung der Wasserkraft zur Pumpspeicherung, die die mehrmal ige Nutzung einer Gefällstrecke er iaubt, ist eine jähr l iche

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Pumpwerkabgabe je Ki lowat t instal l ierte Pumpenle is tung zu bezah­len.

' Nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Was­serkräfte anrechenbare Sondersteuern s ind v o m Wasserzins und von der Pumpwerkabgabe abzuziehen.

fcGebrauchs- A r t . 3 5 'Für ein Gebrauchswasserrecht ist ein jähr l icher Wasser-" " " " Zins zu bezahlen.

^ Er w i r d bemessen für a Trink- und Brauchwasser sowie W ä r m e p u m p e n je konzedierten M i ­

nutenl i ter und je bezogenen Kubikmeter Wasser, b Kühlwasser je konzediertes Megajou le pro Stunde und je Gigajou­

le eingetragene Wärmeenerg ie oder c landwir tschaft l iche Bewässerungen je bewässerte Hektare.

3 Für die Ausübung eines vorbestandenen Gebrauchswasserrechtes ist kein Wasserzins geschuldet. Das Dekret kann wei tere Ausnahmen von der Abgabepf l icht vorsehen.

Zweckb indung A r t . 3 6 'D ie e inmal igen und jähd ichen Abgaben , die für die Nut-der Abgaben ^^^^g Öffent l ichem Wasser als Trinkwasser erhoben we rden , f l ies­

sen in eine Spezial f inanzierung gemäss Art ikel 10 des Gesetzes v o m 10. November 1987 über den Finanzhaushalt des Staates Bern.

' Beiträge des Kantons an Wasserversorgungsanlagen gemäss Ar t i ­kel 5 Wasserversorgungsgesetz werden ausschliesslich dieser Spe­zial f inanzierung belastet.

A r t . 3 7 Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten des Abgabenbezu­ges und die Ansätze durch Dekret.

Vi l l . W a s s e r w i r t s c h a f t l i c h e A u f g a b e n

Hydromet r isches A r t . 3 8 ' Die zuständige Stelle der BVE erstellt und betreibt das kan-Messste i iennetz ^Qpgle hydrometr ische Messstel lennetz. Dieses umfasst insbesonde­

re a Grundwassermessste l len, b Schüt tungsmessste l len von Quel len, c Abf lussmessstel len von Oberf lächengewässern, d Wasserstandspegel zur Bes t immung von Rest- und Dotierwasser­

mengen, e Niederschlagsmessstel len.

2 Die zuständige Stelle der BVE arbeitet m i t dem Bund und den be­nachbarten Kantonen zusammen.

Ausführungs­bes t immungen

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Nutzungs- und Schutzkonzepte

A r t . 3 9 'D ie zuständige Stelle der BVE ermi t te l t die Grundlagen fü r die wir tschaf t l iche Nutzung und den qual i tat iven und quant i ta t iven Schutz des ober- und unter i rd ischen Wassers.

2 Wer zweckdienl iche Dokumente besitzt, hat sie der zuständigen Stelle der BVE zur Einsicht zur Ver fügung zu stel len. Das Geschäftsge­he imnis ist gewährleistet .

Wasserwir t ­schaf t l iches Informations­sys tem

A r t . 4 0 ' Der Kanton erstel l t und betreibt ein wasserwir tschaf t l iches In format ionssystem.

2 Im Bereich dieses Gesetzes enthäl t dieses insbesondere die Daten a der wasserrecht l ichen Konzessionen und Nutzungsbewi l l igungen, b der hydrometr ischen Messstel len, c der Probeentnahmestel len für die Wasserqual i tät , d der hydrogeologischen Untersuchungen und anderer zweckdienl i ­

cher Dokumente, e der Gewässerschutzkarte.

IX . S t r a f b e s t i m m u n g e n u n d R e c h t s p f l e g e

1. S t r a f b e s t i m m u n g e n

Tatbestände A r t . 41 ' W e r vorsätzl ich a Handlungen gemäss Art ikel 17 Absatz 1 v o r n i m m t , ohne über die

notwendige Projekt ierungsbewi l l igung zu ver fügen , b Bauten und Anlagen zur Nutzung öf fent l ichen Wassers erstellt, än­

dert oder betreibt, ohne über eine Konzession oder Bewi l l igung zu ver fügen,

c in anderer Weise gestützt auf dieses Gesetz eriassenen Ver fügun­gen zuwiderhandel t ,

w i r d mi t Haft oder mi t Busse bis zu 40000 Franken bestraft.

Fahrlässigkeit ^ Handelt die Täterschaft fahr iässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20000 Franken.

Widerhand lun- A r t . 4 2 ' W e r die Widerhand lung in der Eigenschaft als Organ einer ver t re t?ngs."und jur is t ischen Petson, in Vertretung einer dr i t ten Person oder in Erfül-vertragsverhäi t - |yng eines Vertragsverhältnisses begeht, ist für die Tat selbst verant-n issen . . .

wör t l i ch .

2 Die Organe einer jur ist ischen Person oder die Vertretenen, die es vorsätzl ich oder fahriässig in Verletzung einer Rechtspf l icht Untertas­sen, eine Widerhand lung gemäss Art ikel 41 abzuwenden oder in ih ­rer Wi rkung aufzuheben, unterstehen den gleichen S t ra fbes t immun­gen w ie die Täterschaft.

3 Die jur ist ische Person sowie die Kollektiv- und Kommandi tgese l l ­schaft haften fü r Bussen, die in A n w e n d u n g der Absätze 1 und 2 aufer-

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legt we rden , sol idarisch m i t der Täterschaft. Im Strafverfahren ste­hen ihnen die Rechte einer Partei zu.

2 . R e c h t s p f l e g e

Zuständigkei ten A l t . 4 3 'St re i t igkei ten zwischen dem Kanton und den Nutzungsbe­rechtigten oder zwischen mehreren Nutzungsberecht igten über Rech­te und Pfl ichten aus dem Nutzungsverhäl tn is entscheiden die Verwal­tungsjust izbehörden.

^ Bei Strei t igkei ten, ob Wasser im Sinne dieses Gesetzes öf fent l ich oder pr ivat ist, erlässt die zuständige Stelle der BVE eine Feststel­lungsver fügung.

Ente ignung A r t . 4 4 ' Für Entschädigungsansprüche aus formel ler oder mater ie l ­ler Ente ignung, die sich auf dieses Gesetz stützen, gi l t die kantonale Gesetzgebung über die Ente ignung.

? Ist der Grosse Rat Konzessionsbehörde, entscheidet dieser über das Enteignungsrecht. In den übr igen Fällen ist der Regierungsrat zu­ständig.

R e c h t s w e g A r t . 4 5 Gestützt auf dieses Gesetz eriassene Ver fügungen können nach den Bes t immungen des Koordinat ionsgesetzes, der Baugesetz­gebung und des Verwaltungsrechtspf legegesetzes angefochten wer­den.

X . Übergangs- und S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

Übergangs- A r t . 4 6 ' Die bestehenden Konzessionen, Bewi l l igungen und Privat-bes t immung ^.^^j^^g werden in Bestand und Umfang nicht berührt .

2 Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Anpassungs­und Sanierungspf l ichten.

Änderung A r t . 4 7 Folgende Gesetze werden geändert : von E r l a s s e n

1. D a s K o o r d i n a t i o n s g e s e t z v o m 2 1 . M ä r z 1 9 9 4 :

An.5 ' " " " Unverändert

2 W i rd keine Umwel tver t räg l ichke i tsprüfung durchgeführ t , ist Leit­ver fahren a das Konzessionsverfahren, sofern der Hauptzweck des Vorhabens

die Ertei lung der Konzession bedingt . b Unverändert .

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27

* Unverändert .

2 . D a s E n e r g i e g e s e t z v o m 1 4 . M a i 1 9 8 1 :

Art. 10 'Unveränder t .

2 Au fgehoben.

^ Unverändert .

• Die Sicherung von öf fent l ichen Lei tungen für die Energieversor­gung richtet sich nach den Art ikeln 21 und 22 des Wasserversorgungs­gesetzes v o m ...

A r t . 4 8 Die fo lgenden Erlasse werden aufgehoben: a das Gesetz v o m 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers, b die Vol lz iehungsverordnung v o m 30. November 1951 zum Gesetz

v o m 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers.

Inkrafttreten A r t . 4 9 Der Regierungsrat bes t immt den Zei tpunkt des Inkrafttre­tens.

Bern, 20.September 1995 Im Namen des Regierungsrates

Die Präsident in: Schaar Der Staatsschreiber. Nuspliger

Das geltende Recht kann während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

Aufhebung von E r l a s s e n

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r a g d e s R e g i e r u n g s r a t e s

K a n t o n a l e s G e w ä s s e r s c h u t z g e s e t z ( K G S c h G )

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Art ikel 45 des Bundesgesetzes v o m 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz,

auf Ant rag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. A l l g e m e i n e s

Zweck A r t . 1 'Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Ge­wässerschutzgesetzgebung.

2 Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Vol lzugsbehörden und der Privaten und bezeichnet die zuständigen Organe.

Z u s a m m e n a r b e i t A r t . 2 Die kantonalen Gewässerschutzbehörden, die Gemeinden sowie die Betreiber innen und Betreiber von öf fent l ichen oder öf fent l i ­chen Zwecken d ienenden pr ivaten Abwasseranlagen s ind verpf l ich­tet, zur Sicherstel lung eines sachgemässen Gewässerschutzes zu­sammenzuarbe i ten.

A r t . 3 'D ie Gemeinden können Gemeindeverbänden oder pr ivat­rechtl ichen Organisat ionen hohei t l iche Befugnisse über t ragen.

2 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirekt ion (BVE), ihre zuständige Stelle und die Gemeinden können für den Vollzug Private beiziehen.

Über t ragung öffentl icher Aufgaben

Gewässerschutz- A r t . 4 Die Gewässerschutzpol izei obl iegt a dem mi t der Aufs icht über den Schutz der Gewässer betrauten Per­

sonal des Kantons und der Gemeinden und b den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.

In terkommunale A r t . 5 Berührt ein ober- oder unter irdisches Gewässer das Gebiet Gewässer mehrerer Gemeinden, hat jede Gemeinde diejenigen Massnahmen

zu t re f fen, die zum Schutz dieses Gewässers und im Interesse der an­deren Gemeinden no twend ig s ind. Die Massnahmen s ind aufe inan­der abzust immen.

949

BVE \ C ^ , ^ |

i

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II. Re inha l tung der Gewässer

Erstel lung von A b w a s s e r -antagen

A r t . 6 ' Die Gemeinden erstel len die no twend igen An lagen zur A b ­lei tung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen und öf fent l ichen Sanierungsgebieten.

^ In den pr ivaten Sanierungsgebieten erstei len die Grunde igentüme­r innen und -e igentümer gemeinsame Abwasseran lagen.

G e m e i n s a m e A b w a s s e r ­reinigung

A r t . 7 'D ie Gemeinden haben die gemeinsame Abwasser re in igung durchzuführen, w e n n dies aus gewässerschutztechnischer und w i r t ­schaft l icher Sicht zweckmässig ist.

^ Die zu diesem Zweck gebi ldeten öf fent l ich- oder pr ivatrecht l ichen Organisat ionen haben die zur Behandlung geeigneten Abwässer, Klärschlämme und anderen Rückstände auch aus Regionen ausser­halb ihres Einzugsgebietes entgegenzunehmen oder abzugeben, ins­besondere a bei Ausfal l oder Übedastung einer An lage, b zur rat ionel len Nutzung der Kapazitäten oder c zur s innvol leren Verwer tung.

3 Die Organisat ionen s ind verpf l ichtet , vert ragl ich angeschlossene Gemeinden oder Private gleich w ie die Verbandsgemeinden und ihre E inwohner innen und Einwohner zu behandeln. Bei Strei t igkeiten ver­fügt die BVE.

" Organisat ionsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von pr i ­vatrecht l ichen Organisat ionen sowie Verträge zum Erstellen und Be­t re iben von Anlagen regionaler Bedeutung bedür fen zu ihrer Gül t ig­keit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVE.

Konzept zur S i e d l u n g s ­entwässerung

A r t . 8 ' Der Kanton erstellt ein kantonales Konzept zur Siedlungsent­wässerung.

2 Das Konzept a zeigt den Ist-Zustand der Wasserqual i tät und den Stand der Sied­

lungsentwässerung auf, b vergle icht den Ist-Zustand mi t den Zielen des Gewässerschutzes

und zeigt die bestehenden Mängel auf, c erfasst, ordnet und bewertet die zu t ref fenden Massnahmen, d fo rmul ie r t den zukünft igen Handlungsbedarf des Kantons und e legt das wei tere Vorgehen unter Berücksicht igung von Priori täten

fest.

3 Es ist per iodisch den Verhältnissen sowie den technischen und na­turwissenschaf t l ichen Erkenntnissen anzupassen.

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Genere l le r Entwässerungs­plan

Ol - , C h e m i e -und G a s w e h r

Gewässerschutz­bewi l l igung

A r t . 9 ' Die Gemeinden erstel len einen generel len Entwässerungs­plan (GEP). Der Zei tpunkt r ichtet sich nach Art ikel 8 Absatz 2 Buch­stabe e.

2 Im GEP sind die Bauzonen sowie die öf fent l ichen und pr ivaten Sa­nierungsgebiete zu bezeichnen.

3 Der GEP ist per iodisch der Bauentwick lung sowie den technischen und naturwissenschaft l ichen Erkenntnissen anzupassen.

' Der GEP ist bei der Aufs te l lung des Erschl iessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksicht igen.

A r t . 10 ' Zu r Abweh r von unmit te lbar drohenden Gefahren für die Gewässer werden kantonale Einsatzstellen geschaffen. Der Regie­rungsrat regelt Organisat ion und Finanzierung der Einsatzstellen.

^ Der Kanton belastet die ihm aus dem Unterhal t der Öl-, Chemie-und Gaswehr entstehenden Kosten den Verursacherinnen und Verur­sachern von Schadenfäl len.

A r t . 11 ' W e r Bauten oder An lagen erstel len oder andere Vorkehren t ref fen w i l l , die zu einer Gewässerverunre in igung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewi l l igung.

^ Die Gemeinden beurtei len Gewässerschutzgesuche für a Neu- und Umbauten , aus denen nur häusl iches Abwasser anfäl l t

und die sofor t an die Gemeindekanal isat ion und die zentrale A b ­wasserre in igungsanlage angeschlossen werden können,

b pr ivate Schw immbäder und c Grünfut ters i los.

2 Die zuständige Stelle der BVE beurtei l t die übr igen Gewässer­schutzgesuche.

' Die BVE kann die Zuständigkei t zur Beurtei lung wei terer Gewässer­schutzgesuche an Gemeinden über t ragen, die über die er forded i -chen Fachstellen ver fügen.

s Vorbehal ten bleiben die Bes t immungen des Koordinat ionsgeset­zes.

Prov isor ische Gewässerschutz­bewi l l igung

Klärschlamm

A r t . 12 Bei Neu- und Umbauten , für die keine Ansch lussmögl ich­keit an eine zentrale Abwasserre in igungsanlage besteht, ist in der Re­gel eine provisor ische Gewässerschutzbewi l l igung zu ertei len. Diese sieht geeignete Ersatzmassnahmen bis zum Eintr i t t der Anschluss­mögl ichkei t vor.

A r t . 13 'D ie BVE grenzt gestützt auf das Leitbi ld zur Abfal lentsor­gung die Einzugsgebiete der regionalen K lärsch lammtrocknungs­und -Verbrennungsanlagen gegeneinander ab.

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^ Sie kann die Erstel lung einer regionalen K lärsch lammtrocknungs­und -Verbrennungsanlage sowie den Beitr i t t oder den vert ragl ichen Anschluss einer Gemeinde zu einer solchen ver fügen.

3 K lärschlamm darf nur a landwir tschaf t l ich verwer te t werden , wenn er hygienis iert ist; die

zuständige Stelle der BVE kann Ausnahmen bewi l l igen, b an Landwir tschaftsbetr iebe abgegeben we rden , wenn diese nach

Ausbr ingen des Hofdüngers aufgrund der Nährstof fb i lanz einen zu­sätzlichen Nährstof fbedarf aufweisen.

Seere in igung A r t . 14 'D ie Reinigung der öf fent l ichen Seen von A lgen und See­gras ist Aufgabe der Ufergemeinden.

2 Die BVE bezeichnet Gebiete, a in denen der Kanton einen Seereinigungsdienst unterhal ten oder

einsetzen kann, b für die der Kanton Beiträge an die Investi t ions- und Betr iebskosten

der A lgen- und Seegrasbesei t igung leistet.

3 Die Ufergemeinden t ragen die Hälfte der Betr iebskosten des v o m Kanton eingesetzten Seereinigungsdienstes im Verhältnis zu ihrer Ufer länge und zu den geleisteten Mähstunden.

" Bei der Seerein igung sind die Interessen der Fischerei und des Na­turschutzes zu berücksicht igen.

III. Förderung

Ar t . 15 'Der Kanton führ t eine Spezial f inanzierung, die von der zu­ständigen Stelle der BVE verwal te t w i r d .

2 Die Spezial f inanzierung w i r d durch eine Abgabe gespeist, die bei den Betreiber innen und Betreibern von öf fent l ichen Abwasserre in i ­gungsanlagen erhoben w i r d . Sowei t Abwasser in ausserkantonalen Abwasserre in igungsanlagen gereinigt oder direkt in den Vorf luter e in­geleitet w i r d , w i r d die Abgabe bei den Gemeinden erhoben.

2 Die Abgabe w i r d auf der Restverschmutzung und der Menge des gerein igten Abwassers erhoben.

• Bei Abwasserre in igungsanlagen, bei denen die notwend igen Da­ten zur Bemessung der Abgabe nicht ermi t te l t werden können, sowie bei Gemeinden, deren Abwasser in ausserkantonalen Anlagen gerei­nigt w i r d , werden Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers geschätzt.

5 Die Abgabepf l icht igen verrechnen die Abwasserabgabe verursa­chergerecht weiter.

S p e z i a l ­f inanzierung

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Beiträge aus der Spez ia l ­f inanzierung a Tatbestände

A r t . 16 ' Beiträge aus der Spezial f inanzierung werden entspre­chend den Priori täten nach Art ikel 8 Absatz 2 Buchstabe e geleistet an a den Bau und die Erwei terung von

1. Abwasserre in igungsanlagen, 2. An lagen zur K lärsch lammverwer tung und -besei t igung, 3. Kanal isat ionen, die anstelle wei tergehender Rein igungsmass-

nahmen erstellt werden , 4. Regenbecken,

b San ierungsmassnahmen an Gewässern nach Art ikel 28 des Bun­desgesetzes v o m 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer,

c die Ausarbe i tung des generel len Entwässerungsplans, d die Förderung der Aus- und Wei terb i ldung der mi t Aufgaben nach

diesem Gesetz betrauten Personen und e die Erneuerung von Abwasseranlagen von Gemeinden, die durch

die Finanzierung der Werterhal tung übermässig belastet werden .

^ Beiträge aus der Spezial f inanzierung werden zudem geleistet an den Bau und die Erwei terung von Sammel le i tungen, die sich ausser­halb der Bauzone bef inden oder von mindestens zwei Gemeinden be­nützt werden , sofern mi t deren Erstel lung bis zum I .Januar 2005 be­gonnen w i r d .

' Aus der Spezialf inanzierung können vol l f inanziert werden a Untersuchungen, Planungen und In format ionsmassnahmen in

den Bereichen Abwasser- und K lärsch lammentsorgung, insbeson­dere mi t dem Ziel der Verminderung dieser Stof fe,

b die Kosten für die Kontrol le der für die Abwasserabgabe massgebl i ­chen Abwassermengen und Restfrachten.

" Sämtl iche durch die Verwal tung der Spezial f inanzierung verursach­ten Kosten gehen zu deren Lasten.

b Weitere B e s t i m m u n g e n

A r t . 17 ' Beiträge aus der Spezial f inanzierung können auch in Form von Kapi ta lbete i l igungen, Bürgschaf ten, Risikogarantien oder Darie-hen gewähr t werden .

' Über die Gewährung von Beiträgen aus der Spezial f inanzierung entscheidet das ausgabenbefugte Organ.

3 Das Nähere zu den Art ikeln 15 bis 17 regelt der Grosse Rat durch Dekret.

Beiträge an die Ar t . 18 Die Beiträge des Kantons an die Kosten der Seerein igung S e e r e i n i g u n g pgch Art ikel 14 Absatz 1 können bis zu 30 Prozent des ausgewiesenen

Betr iebsaufwandes der Gemeinde betragen.

IV. Vo l l zug und R e c h t s p f l e g e

Aufsicht A r t . 19 ' Die BVE übt die Aufs icht über den Gewässerschutz aus.

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2 Sie kann anstelle einer Gemeinde, die trotz Mahnung ihre Auf­sichtspf l ichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die er fordedichen Massnahmen ver fügen, sofern we ­sentl iche öffent l iche Interessen gefährdet s ind. Für die Kosten haftet die Gemeinde, die ihrerseits auf die Pfl ichtige Person Rückgrif f neh­men kann.

Kantonale A r t . 2 0 'Kantona le Fachstelle fü r Gewässerschutz im Sinne der Fachste l le Bundesgesetzgebung ist die zuständige Stelle der BVE.

^ Sie vol lz ieht die im Bereich des Gewässerschutzes gel tenden eidge­nössischen undjcantonalen Vorschr i f ten, sowei t deren Vollzug nicht anderen Amtsste l len übertragen ist.

^ Sie in formier t die Öffent l ichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie berät Behörden und Private.

• Sie kann den Gemeinden in schwier igen Fällen Aufs ichts- und Kon-t ro l lp f l ichten abnehmen und die erforder l ichen Ver fügungen erlas­sen. Die Bes t immungen nach Art ikel 22 f inden dabei s inngemäss An ­wendung .

G e m e i n d e n A r t . 2 1 ' Die Gemeinden vol lz iehen das Gesetz, seine Aus führungs­bes t immungen und die gestützt darauf eriassenen Ver fügungen, so­we i t der Vollzug nicht dem Kanton obl iegt.

2 Sie üben in ih rem Gebiet die unmit te lbare Aufs icht über den Ge­wässerschutz aus und t ref fen die er forder l ichen Massnahmen.

3 Sie r ichten eine Fachstelle für Gewässerschutz ein.

Herstel lung des vorschr i f ts ­konformen ZuStandes

A r t . 2 2 'S te l l t die Gemeinde eine Missachtung vol lstreckbarer Ver­fügungen oder andere Vorschr i f tswidr igkei ten fest, ver fügt sie die Schaf fung oder Wiederherste l lung des vorschr i f tskonformen Zustan-des

2 Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschr i f tskonform durchgeführ t werden , lässt die Gemeinde auf Ko­sten der Pfl icht igen durch Dritte vo rnehmen .

A b w a s s e r ­reglement

A r t . 2 3 Die Gemeinden eriassen ein Reglement über Organisat ion und Finanzierung der Abwasserentsorgung.

Finanzierung a Grundsätze

A r t . 2 4 'D ie Abwasserentsorgung muss f inanziel l selbst t ragend sein.

2 Sie w i r d durch fo lgende Leistungen f inanziert: a e inmal ige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Ver­

brauchsgebühren, b Grundeigentümer- und vertragl iche Erschl iessungsbeiträge,

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c Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

A r t . 2 5 'D ie Betre ibennnen und Betreiber von öf fent l ichen Abwas­seranlagen führen eine Spezial f inanzierung. Die jähd iche Einlage richtet sich nach dem Wiederbeschaf fungswer t und der Lebensdauer der An lagen.

' Die jähd ichen Abschre ibungen richten sich nach der Gesetzge­bung über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Sie s ind mindestens so hoch w ie die jähr l iche Einlage in die Spezial f inanzierung. Über­steigt diese den abzuschreibenden Restwert, ist die Differenz in die Spezial f inanzierung einzulegen.

3 Die no twend igen Mit tel zur Abschre ibung der An lagen sind sowei t mög l ich der Spezial f inanzierung zu en tnehmen.

Gebühren A r t . 2 6 Für Bewi l l igungen, Kontrol len und besondere Dienst leistun­gen nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.

Gewässerschutz- A r t . 2 7 Die zuständige Stelle der BVE tei l t das Kantonsgebiet in Ge­wässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässer­schutzkarte dar.

A r t . 2 8 'D ie Sicherung von öf fent l ichen Abwassede i tungen, dami t verbundenen Sonderbauwerken und notwend igen Nebenanlagen richtet sich nach den Art ikeln 21 und 22 des Wasserversorgungsgeset­zes v o m ...

^ Zuständige kantonale Behörde ist die zuständige Stelle der BVE..

b Spez ia l f inan­zierung und A b s c h r e i b u n g e n

S i c h e r u n g von öffent l ichen Lei tungen

Straf- A r t . 2 9 'We r vorsätzl ich best immungen g Bauten oder An lagen erstellt, erwei ter t , ändert oder andere Vorkeh­

ren t r i f f t , ohne über die nach diesem Gesetz dazu er fordediche Be­w i l l i gung zu ver fügen (Art. 11 und 12),

b der zuständigen Stelle der BVE die zur Erhebung der Abwasserab­gabe notwend igen Angaben nicht oder in unzutref fender Weise vermi t te l t (Art. 15),

c in anderer Weise diesem Gesetz oder dessen Ausführungsvor ­schri f ten zuwiderhandel t ,

w i r d mi t Haft oder mi t Busse bis zu 20000 Franken bestraft , sofern die Widerhand lung nicht einen Straf tatbestand des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz erfül l t .

2 Handelt die Täterschaft fahdäss ig , ist die Strafe Busse bis zu 10000 Franken.

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Anwendung des Verwaltungs­strafrechts

A r t . 3 0 Die Art ikel 6 und 7 des Bundesgesetzes v o m 22. März 1974 über das Verwal tungsstrafrecht gelten als kantonales Recht für straf­bare Handlungen nach diesem Gesetz.

Rechtspflege A r t . 31 Ver fügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Aus­führungsvorschr i f ten edassen werden , können nach den Bes t immun­gen des Koordinat ionsgesetzes und des Verwal tungsrechtspf legege­setzes angefochten we rden .

Ente ignung A r t . 3 2 Der zwangsweise Erwerb d ingl icher Rechte r ichtet sich nach Art ikel 68 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz. Er kann nach kantonalem oder nach eidgenössischem Recht er fo lgen.

Vorschri f ten des Reg ierungsra tes

V. S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

A r t . 3 3 Der Regierungsrat erlässt die er fordedichen Aus führungs­vorschr i f ten, sowei t nicht ein Dekret vorbehal ten ist.

Inkrafttreten A r t . 3 4 Der Regierungsrat bes t immt den Zei tpunkt des Inkrafttre­tens.

Bern, 20. September 1995 Im Namen des Regierungsrates

Die Präsident in: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger

Das geltende Recht kann während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.

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BVE

W a s s e r v e r s o r g u n g s g e s e t z ( W V G )

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Art ikel 20 und 21 des Bundesgesetzes v o m 24. Januar 1991 über den Gewässerschutz sowie Art ikel 35 der Kantonsverfas­sung,

auf Ant rag des Regierungsrates,

beschliesst:

I. A l l g e m e i n e s

Zweck A r t . 1 Dieses Gesetz regelt a das Verhältnis zwischen dem Kanton und den Wasserversorgun­

gen, b die Rechte und Pfl ichten der Wasserversorgungen, c das Verhältnis zwischen den Wasserversorgungen und den Was-

serbezügennnen und -bezügern sowie d das Verhältnis der Wasserversorgungen unter sich.

Gel tungsbere ich Ar t . 2 ' Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne die­ses Gesetzes anwendbar.

' Wasserversorgungen s ind die öf fent l ichrecht l ichen und privat­rechtl ichen Wasserversorgungen, die Erschl iessungsanlagen ge­mäss Baugesetz erstel len und betreiben und das Wasser gegen Beiträ­ge und Gebühren abgeben.

II. A u f g a b e n d e s K a n t o n s

Aufgaben A r t . 3 Dem Kanton obl iegt a die Unterstützung und Beratung der Wasserversorgungen, b die Koord inat ion der Planungen zwischen mehreren Wasserversor­

gungen , c die Prüfung und Genehmigung der Generel len Wasserversor­

gungsp lanungen der Wasserversorgungen, d die Erstel lung von regionalen Wasserversorgungsplanungen in Zu ­

sammenarbe i t m i t den Gemeinden, e der Vollzug der Bundesvorschr i f ten über die Tr inkwasserversor­

gung in Not lagen, f die Bereitstel lung von hydrogeolog ischen Grundlagen für die Was­

serbeschaffung und

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g die Ausscheidung von Schutzarealen fü r ungenutzte Quel len und Grundwasservorkommen, die fü r die zukünft ige Wasserbeschaf­fung benöt ig t werden .

spez ia i - A r t . 4 ' Der Kanton führ t eine Spezial f inanzierung, die von der zu-f inanzierung s tändigen Stelle der Bau-, Verkehrs-und Energiedirekt ion (BVE) ver­

wal tet w i r d .

2 Die Spezial f inanzierung w i r d durch die e inmal igen und jähd ichen Konzessionsabgaben gespeist, die fü r die Nutzung von öf fent l ichem Wasser als Trinkwasser erhoben werden .

Beiträge A r t . 5 ' Beiträge aus der Spezial f inanzierung werden an Wasserver­sorgungen geleistet an a die Erstel lung, Erneuerung und Erwei terung aller Wasserversor­

gungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versor­gungsgebieten,

b die Hälfte der Kosten von Transport le i tungen in den Versorgungs­gebieten, die gleichzeit ig der Versorgung d ienen,

c Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, sowei t der Kanton diese nicht selbst durchführ t ,

d die Übernahme privater bei tragsberecht igter An lagen gemäss Buchstaben a und b,

e den Einkauf in bestehende Wasserversorgungsanlagen, f Vorf inanzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trä­

gerschaft zur Ver fügung steht, g die Betei l igung an Wasserversorgungen zur Sicherstel lung nach­

trägl icher Beitr i t te, h die Ausscheidung von Grundwasser- und Quel lschutzzonen und

den Erwerb d ingl icher Rechte.

^ Über die Gewährung von Beiträgen entscheidet das ausgabenbe­fugte Organ.

3 Aus der Spezialf inanzierung können die Aufgaben gemäss Ar t i ­kel 3 Buchstaben d bis g vo l l f inanziert we rden .

" Sämtl iche durch die Verwal tung der Spezialf inanzierung verursach­ten Kosten gehen zu deren Lasten.

5 Das Nähere regelt der Grosse Rat durch Dekret.

III. Organ isa t ion und F i n a n z i e r u n g der W a s s e r v e r s o r g u n g e n

Organisat ion A r t . 6 ' Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der Feuerschutz- und Wehrdienstgesetzgebung ist eine Gemeindeauf­gabe.

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2 Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öf fent l ich- oder pr i ­vatrecht l ichen Organisat ionen übert ragen. Diese sind hinsicht l ich ih ­rer Rechte und Pfl ichten den Gemeinden gleichgestel l t .

3 Zu gemeinsamen Wasserversorgungen können sich zusammen-schliessen a die Gemeinden als Gemeindeverbände oder geeignete pr ivatrecht­

liche Organisat ionen, b die andern Wasserversorgungen in geeigneten pr ivatrecht l ichen

Organisat ionen.

' Die Wasserversorgungen können untereinander Wasseri iefe-rungs- oder Betei l igungsverträge abschl iessen.

^ Die Organisat ionsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von pr ivatrecht l ichen Organisat ionen sowie die Verträge zum Erstellen und Betreiben von An lagen regionaler Bedeutung bedür fen zu ihrer Gült igkei t der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVE.

Stel lung A r t . 7 ' I nnerha lb des Versorgungsgebietes der Wasserversorgun-ver's^rTungen Q^n gemäss Art ikel 6 dür fen keine anderen Wasserversorgungen neu

aufgebaut oder erwei ter t werden . Davon ausgenommen s ind die Ei­genbeschaf fung von Brauchwasser im Sinne von Art ikel 14 Absatz 2 und Anschlüsse an Eigenversorgungen im Sinne von Art ikel 15 Ab ­satz 2.

2 Wenn der Anschluss an die Wasserversorgung gemäss Art ikel 6 zu­mutbar ist, dür fen keine Neuanschlüsse an andere Wasserversorgun­gen v o r g e n o m m e n werden .

3 Die Wasserversorgungen gemäss Art ikel 6 s ind verpf l ichtet , beste­hende Liegenschaften anzuschliessen, w e n n die E igentümer innen und Eigentümer darauf Anspruch haben und diesen gel tend machen.

Qualität , Druck A r t . 8 ' Die Quali tät des Trinkwassers muss den Anforderungen der Lebensmit te lgesetzgebung entsprechen.

^ Der Betr iebsdruck muss bei neuen Anlagen den Anforderungen an den häusl ichen Gebrauch und an den Hydrantenlöschschutz genü­gen. Davon ausgenommen sind Hochhäuser und einzelne hochgele­gene Liegenschaften.

E r s c h l i e s s u n g s - A r t . 9 ' Die Erschl iessungspfl icht der Wasserversorgungen mi t A n -P"''^*'* lagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung besteht für

a die Bauzonen, b die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.

2 Die Ano rdnung und die Dimens ion ierung der An lagen t ragen den Nutzungsplänen Rechnung und ermögl ichen mi t zumutbarem Auf­w a n d den Anschluss an die Wasserversorgung.

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Eigenwir t ­schaft l ichkeit

A r t . 10 Die Wasserversorgung, einsci i l iessl icl i der Bereitstel lung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss f inanziel l selbsttra­gend sein.

Gebühren und Beiträge

A r t . 11 Die Wasserversorgung w i rd durch fo lgende Leistungen f i ­nanziert: a e inmal ige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Ver­

brauchsgebühren, b Lösch-, Grundeigentümer- und vertragl iche Erschl iessungsbeiträ­

ge, c Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

spez ia l f inan­zierung und A b s c h r e i b u n g e n

A r t . 12 ' Die Wasserversorgungen führen eine Spezial f inanzierung. Die jähr l iche Einlage richtet sich nach dem Wiederbeschaf fungswer t und der Lebensdauer der An lagen.

2 Die jähd ichen Abschre ibungen richten sich nach der Gesetzge­bung über den Finanzhaushalt der Gemeinden. Sie s ind mindestens so hoch w ie die jähr i iche Einlage in die Spezial f inanzierung. Über­steigt diese den abzuschreibenden Restwert, ist die Differenz in die Spezial f inanzierung einzulegen.

2 Die notwend igen Mit te l zur Abschre ibung der An lagen s ind sowei t mög l ich der Spezialf inanzierung zu en tnehmen.

W a s s e r v e r s o r ­gungsreg lement

IV. Verhä l tn is der W a s s e r v e r s o r g u n g e n zu den Wasserfoezügern

Ar t . 13 Die Wasserversorgungen edassen ein Reglement über die Organisat ion und die Finanzierung.

Versorgungs A r t . 14 Mm Rahmen ihrer Versorgungspf l icht müssen die Wasser-P"''^'^' Versorgungen in ih rem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und

Brauchwasser in ausreichender Menge abgeben. A u s g e n o m m e n s ind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhal tsarbei­ten.

2 Die Wasserversorgungen s ind nicht verpf l ichtet , einzelnen Wasser­bezüger innen und -bezügern grössere Brauchwassermengen abzuge­ben, wenn dies mi t zusätzlichen Au fwendungen verbunden ist, die von allen übr igen Wasserbezüger innen und -bezügern mi tget ragen werden müssen.

Bezugspflicht A r t . 15 ' Besteht eine Wasserversorgung gemäss Art ikel 6, müssen alle Grunde igentümer innen und -e igentümer im Versorgungsgebiet das Trinkwasser aus deren Anlage beziehen. Die Bezugspfl icht be­steht auch für Brauchwasser, sowei t dieses Tr inkwasserqual i tät auf­weisen muss.

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^ Keine Bezugspfl icht besteht bei Gebäuden, die im Zei tpunkt der Er­schl iessung bereits aus andern An lagen mi t Tr inkwasser versorgt we rden , das den Anforderungen der Lebensmit te lgesetzgebung ge­nügt.

V . Z u s a m m e n a r b e i t zwischen den Wasserversorgungen

Grundsatz A r t . 16 ' W o es technlsch s innvol l und wir tschaf t l ich geboten ist, s ind gemeinsame Anlagen zu erstel len und zu betre iben.

' Für die Erstel lung und den Betrieb gemeinsamer An lagen ist eine jur ist ische Person des öf fent l ichen oder pr ivaten Rechts zu g ründen . Vertragsverhältnisse sind auf reine Wasserabgaben zu beschränken.

3 Die Wasserversorgungsverbände und -gesellschaften sind ver­pf l ichtet, neue Mi tg l ieder aufzunehmen. Sie erlassen die dafür not­wend igen reglementar ischen Bes t immungen. Die neuen Mi tg l ieder haben sich an den bestehenden Anlagen f inanziel l zu betei l igen.

W a s s e r a b g a b e A r t . 17 'Wasserversorgungen mi t dauerndem Wasserüberschuss sind verpf l ichtet , a benachbarte Wasserversorgungen mi t Wasser zu bel iefern und

ihre An lagen im Bedarfsfal l auf Kosten der interessierten Wasser­versorgungen zu erwei tern,

b das Wasser an diese Wasserversorgungen zu kostendeckenden Lei­s tungs- und Arbei tspreisen zu l iefern.

2 Bei konzessionspf l icht igen Wassergewinnungsanlagen setzt die Konzessionsbehörde die Wasser l ieferungspf l icht an benachbarte Wasserversorgungen und die zugehör igen Bedingungen fest.

VI . P l a n u n g , B a u und Betr ieb der W a s s e r v e r s o r g u n g s a n l a g e n

A r t . 18 'Den Wasserversorgungen obl iegt fü r ihr erschl iessungs-und versorgungspf l icht iges Gebiet, unter Berücksicht igung der regio­nalen Wasserversorgungsplanungen, a die Erstel lung und periodische Überarbei tung der Generel len Was­

serversorgungsplanung (GWP), b die Sicherstel lung der Tr inkwasserversorgung in Not lagen.

2 Die GWP ist bei der Aufs te l lung des Erschl iessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksicht igen.

3 In Gemeinden mi t mehreren Wasserversorgungen sorgt der Ge­meinderat für die Koord inat ion.

* Regionale Wasserversorgungen s t immen ihre Planung auf jene der Gemeinden ab und umgekehrt .

Genere l le W a s s e r v e r s o r ­gungsp lanung

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Projektierung Ar t . 19 Bei der Projekt ierung s ind zu berücksicht igen a die Regeln der Technik und die Normen der Fachverbände, b die Vorgaben der GWP, c die Versorgungssicherhei t , d die Wirtschaft l ichkeit , e die Umwel tbe lange und f die Bedürfnisse der Tr inkwasserversorgung in Not lagen.

Schutz A r t . 2 0 'D ie Wasserversorgungen gemäss Art ikel 6 scheiden für ui fdschu°zarea ie 'hre genutzten Quel l- und Grundwasser fassungen Schutzzonen aus.

Nutzungsbeschränkungen können auf die Zuströmbereiche ausge­dehnt werden .

2 Andere Wasserversorgungen, die in Gebieten ohne Wasserversor­gung gemäss Art ikel 6 Tr inkwasser in Verkehr br ingen, können zum Schutz ihrer Quel l - und Grundwasserfassungen auf Gesuch hin eben­fal ls Schutzzonen err ichten lassen.

^ Die zuständige Stelle der BVE scheidet für den vorsorg l ichen Schutz ungenutzter Quel len und Grundwasservorkommen Schutz­areale aus.

" Die genehmigten Schutzzonen und Schutzareale s ind in den Zonen­plänen der Gemeinden sowie in der kantonalen Gewässerschutzkarte als Hinweis einzutragen.

Verfahren und Zuständigkei ten r ichten sich nach Art ikel 22.

b S icherung von A r t . 21 'D ie Wasserversorgungen können die Durchlei tungsrechte t l i t u n g e n ^ " für Öffentl iche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öf fent l ich­

rechtl ich sichern.

^ Den öf fent l ichen Lei tungen gleichgestel l t s ind a die mi t ihnen verbundenen Sonderbauwerke und b die für die Erstel lung und den Unterhal t der Lei tungen no twend i ­

gen Nebenanlagen.

3 Mi t dem Genehmigungsbeschluss sind die Leitungen in ihrem Be­stand geschützt. Auf den betrof fenen Grundstücken dür fen keine Bau­ten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getrof fen werden , die den Bau und den Unterhalt der Leitungen verunmög l i chen , erhebl ich er­schweren oder ihren Bestand gefährden.

c Verfahren und A r t . 2 2 'D ie Verfahren für den Edass einer Schutzzone, eines zuständigiceiten schutzareals oder fü r die Sicherung von öf fent l ichen Lei tungen rich­

ten sich unter Vorbetialt der Absätze 2 bis 4 nach den Vorschr i f ten über die kommunale Überbauungsordnung.

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2 Die Überbauungsordnung w i r d durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen edassen.

' Für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals sowie für die Sicherung von öf fent l ichen Lei tungen, die sich über das Gebiet von mehreren Gemeinden erstrecken, führ t anstelle der Gemeinde die zu­ständige Stelle der BVE das Verfahren durch beziehungsweise be­schliesst darüber.

' Überbauungsordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmi­gung der zuständigen Stelle der BVE.

5 Gegen den Beschluss kann bei der BVE Beschwerde geführ t wer­den.

Erste l lung A r t . 2 3 'D ie Erstel lung sämtl icher An lagen der Basis- und Detailer-der An lagen S c h l i e s s u n g obl iegt den Wasserversorgungen.

' Erstellen die Grunde igentümer innen und -e igentümer aufgrund des Baugesetzes solche An lagen selbst, üben die Wasserversorgun­gen die Aufs icht über die Planung und den Bau der An lagen aus. Nach ihrer Fert igstel lung werden die An lagen von den Wasserversor­gungen zu Eigentum übe rnommen .

Betrieb A r t . 2 4 'D ie Wasserversorgungen halten die An lagen in betr iebssi­cherem Zustand.

^ Die Wasserversorgungen erfassen ständig das Wasserdargebot und die Wasserabgabe.

3 Die Wasserversorgungen sorgen für einen sparsamen Wasserver­brauch, indem sie a systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen behe­

ben, b tar i f l iche und betr iebl iche Massnahmen zur Verminderung der Ver­

brauchsspitzen t ref fen und c in Trockenzeiten wassersparende Massnahmen anordnen.

VII . T r i n k w a s s e r v e r s o r g u n g in Not lagen

Zweck A r t . 2 5 Die Tr inkwasserversorgung in Not lagen (TWN) bezweckt, a die An lagen der Wasserversorgung mögl ichst lange zu betre iben, b S törungen rasch zu beheben und c den zum Über ieben notwend igen Tr inkwasserbedarf zu decken.

Aufgaben der zuständigen Stel le der B V E

A r t . 2 6 'D ie zuständige Stelle der BVE vol lz ieht die Bundesvor­schri f ten über die T W N .

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' Sie übt in Not lagen im Rahmen der kantonalen Stabsorganisat ion für Katastrophenhi l fe und Gesamtver te id igung die Aufs icht über die T W N aus.

3 Sie sorgt fü r die Schaf fung und den Betrieb regionaler Werkhöfe so­w ie für die Beschaffung von schwerem Mater ial nach den Bundesvor­schr i f ten.

' Sie erstellt den kantonalen Wasserversorgungsat las und führ t ihn penouiscn nacn.

A r t . 2 7 ' Die Wasserversorgungen planen im Rahmen der GWP die Massnahmen gemäss den Bundesvorschr i f ten über die T W N .

2 Die zuständige Stelle der BVE prüf t und genehmig t die Planungen.

A r t . 2 8 Die Wasserversorgungen tref fen für ihren Aufgabenbere ich die no twend igen baul ichen und organisator ischen Massnahmen im Sinne der Bundesvorschr i f ten.

A r t . 2 9 ' Die Gemeinden unterstützen die Massnahmen der Wasser­versorgungen für die Sicherstel lung der T W N .

2 Sie t ref fen die ergänzenden organisator ischen und baul ichen Massnahmen, beschaffen das Mater ial und stel len die Mit te l der Wehrdienste und des Zivi lschutzes zur Ver fügung.

A u f s i c h . A r t . 3 0 Die BVE übt durch die zuständige Stelle der BVE die Auf­sicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus, sowei t der Vollzug nicht anderen Amtsste l len übertragen ist.

Z u s a m m e n a r b e i t A r t . 31 Die slch mi t der Aufgabe der Wasserversorgung befassen­den Direkt ionen und Ä m t e r des Kantons arbeiten zusammen und s t immen ihre Tät igkeiten aufeinander ab.

Rechtspf lege A r t . 3 2 Ver fügungen, die gestützt auf dieses Gesetz eriassen wer­den, können nach den Best immungen des Koordinat ionsgesetzes und des Verwaltungsrechtspf legegesetzes angefochten werden .

IX . S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

Aufhebung A r t . 3 3 Die Verordnung über die Wasserversorgung ( W W ) v o m e ines E r l a s s e s 16. Dezember 1987 w i rd aufgehoben.

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A r t . 3 4 Der Regierungsrat bes t immt den Zei tpunkt des Inkrafttre­tens.

Bern, 20. September 1995 Im Namen des Regierungsrates

Die Präsident in: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger

Das geltende Recht kann während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.


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