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Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus...

Date post: 05-Apr-2015
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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz
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von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz

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Fall: Es geht bergab Herr Schmidt kündigt seine Arbeitsstelle und hat sich für ein Sozialarbeitsstudium an einer Hochschule eingeschrieben. Nebenbei jobbt er als Kellner für durchschnittlich 60 € pro Woche. Vor Beginn der Vorlesungen fährt er zum Klettern in die Berge und erleidet einen Kletterunfall. Er wird für drei Monate Krank geschrieben. Während dieser Zeit kann er weder arbeiten noch studieren. Danach ist er voraussichtlich wieder arbeitsfähig. Während der Krankheit von Herrn Schmidt betreut ihn eine Sozialarbeiterin. Die beantragt für ihn ein Urlaubssemester, das ihm die Hochschule gewährt. Das Studentenwerk setzt daraufhin die Zahlung für die Dauer der Beurlaubung aus. Die Sozialarbeiterin beantragt im Namen von Herrn Schmidt Krankengeld. Dies lehnt die Krankenkasse ab. Sie beantragt beim Träger der Grundsicherung und beim Sozialamt Hilfe. Beide lehnen jegliche Leistung ebenfalls ab. Wie kann die Sozialarbeiterin Herrn Schmidt helfen?

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Gesetze: Es geht bergab

BAFöG § 2 Ausbildungsstätten…(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird.

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Die Sozialarbeiterin kann gegen die Entscheidung der Behörden bei ihnen Widerspruch einlegen, wenn dieser zulässig und begründet ist. Begründet ist der Widerspruch gegen die Ablehnung der Leistung nur, wenn die Ablehnung der Leistung rechtswidrig war. Dies ist der Fall, wenn ein Anspruch auf die Leistung besteht. A. Nachrangprinzip BAFöG, Krankengeld und Arbeitslosengeld sind gegenüber Grundsicherung und Sozialhilfe vorrangig (§ 5 SGB 2 und§ 2 SGB 12).I. Ausbildungsförderung Nach § 2 Absatz 5 BAFöG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch nimmt. Im Falle eines Urlaubs-semesters nimmt die Ausbildung nicht die Arbeitskraft des Studenten voll in Anspruch. Es besteht dann kein Anspruch auf Förderung.

Lösungsvorschlag 1

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II. KrankengeldNach § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB 5 haben Versicherte, die nach § 5 Absatz 1 Nummern 2a, 5, 6,9,10 oder 13 sowie nach § 10 SGB 5 versichert sind, keinen Anspruch auf Krankengeld.

Als Student ist Herr Schmidt nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB 5 krankenversichert. Die Beurlaubung lässt den Studentenstatus nicht entfallen. An seiner Versicherung als Student ändert auch seine geringfügige Nebentätigkeit nichts. Herr Schmidt hat keinen Anspruch auf Krankengeld.

III. Sozialhilfe Nach § 2 Absatz 1 SGB 12 ist die Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen nachrangig. Und nach § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB 2 schließt der Bezug von Arbeitslosengeld 2 Hilfe zum Leben nach dem dritten Abschnitt des SGB 12 aus. Sozialhilfe steht Herr Schmidt also nur zu, wenn er weder Arbeitslosengeld (IV.) noch Arbeitslosengeld 2 (V.) erhält.

Lösungsvorschlag 2

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IV. ArbeitslosengeldDa Herr Schmidt vor Studienbeginn sozialversicherungs-pflichtig arbeitete, könnte er Arbeitslosengeld beantragen, wenn ihm ein Anspruch darauf nach § 117 SGB 3 zusteht. 1. Arbeitslosigkeit Diesen Anspruch haben nur Arbeitslose. Als arbeitlos gilt nach § 119 Absatz 1 Nummer 3 SGB 3 nur, wer verfügbar ist. 2. Verfügbarkeit Verfügbar ist nach § 119 Absatz 3 SGB 3 nur wer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann. Wer studiert, kann dies aber nach § 2 Absatz 5 BAFöG gerade nicht, weil ihn die Ausbildung voll in Anspruch nimmt.Er ist nicht verfügbar und daher nicht arbeitslos. Außerdem würden nach § 144 SGB 3 wegen der von Herrn Schmidt erklärten Kündigung die Voraussetzungen einer Sperrzeit vorliegen. Herrn Schmidt steht kein Arbeitslosengeld zu.

Lösungsvorschlag 3

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V. Arbeitslosengeld 2Da Herr Schmidt sich in Deutschland aufhält, zwischen 15 und dem Rentenalter und hilfsbedürftig ist, erfüllt er die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2, wenn er erwerbsfähig ist (1.) und dem Erhalt von Leistungen der § 7 Absatz 5 SGB 2 nicht entgegensteht (2.).

1. Erwerbsfähigkeit Nach § 8 Absatz 1 SGB 2 gelten auch Kranke als erwerbs-fähig, die auf absehbare Zeit wieder gesund werden.

Absehbar ist der Bewilligungszeitraum. Der beträgt nach§ 41 Absatz 1 Satz 4 SGB 2 in der Regel sechs Monate.Da Herr Schmidt nur für drei Monate krankgeschrieben ist und laut Sachverhalt eine weitere Krankschreibung nicht zu erwarten ist, gilt er gleichwohl als erwerbsfähig.

Lösungsvorschlag 4

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2. Leistungsausschluss gegenüber StudentenNach § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB 2 erhält kein Arbeitslosengeld 2, wer sich in einer Ausbildung befindet, die dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Berufsausbildungs-förderungsgesetz ist.

a) dem Grunde nach förderungsfähige AusbildungenOb eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, bestimmt § 2 BAFöG. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 BAFöG ist ein Studium an einer deutschen Hochschule förderfähig.

b) dem Grunde nach förderungsfähige Urlaubssemester? Im Urlaubssemester bekommt nach § 2 Absatz 5 Satz 1 BAFöG aber niemand BAFöG. Die Ausbildung ist deshalb während des Urlaubssemesters auch dem Grunde nach nicht förderfähig. § 7 Absatz 5 Satz 1 BAFöG steht der Gewährung von Arbeitslosengeld 2 nicht entgegen. Für die Dauer der Beurlaubung steht Herrn Schmidt Arbeitslosengeld 2 zu.

Lösungsvorschlag 5

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Fall: Mehr ALG 2 für den Hund?Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes: „Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55,- € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Außerdem verursacht mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, jeden Monat Kosten von 100 €. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir bereits mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein lieber Großvater hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150,- € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben. Steht mir ALG 2 zu?

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EINSPARMÖGLIC

HKEITEN

LOHNABSTANDSGEBOT

Menschenwürde

Mehrbedarf

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Anspruchsvoraussetzungen für ALG 2 E erfüllt nach § 7 SGB 2 alle Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld 2, wenn er erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.

Lösungsvorschlag 1

Erwerbsfähigkeit

Zwar ist Diabetes eine Krankheit. Sie hindert E aber nicht, zu arbeiten. Daher ist E nach § 8 SGB 2 erwerbsfähig.

Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist er nach § 9 Absatz 1, wenn er seinen Bedarf nicht durch sein Einkommen, sein Vermögen oder durch den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft decken kann.

Bedarf Der Bedarf setzt sich aus dem Regelbedarf (§20 SGB 2), dem Mehrbedarf (§ 21 SGB 2) und den Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB 2) zusammen.

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RegelbedarfDer jährlich angepasste Regelbedarf beträgt nach den §§ 20 Absätze 1 und 5 derzeit 382 €.Mehrbedarf wegen besonderer ErnährungNach § 21 Absatz 5 SGB 2 hat E einen Mehrbedarf von 20 €, weil er in diesem Umfang krankheitsbedingte Mehrkosten für seine Ernährung hat.

Lösungsvorschlag 2

Mehrkosten für den HundHundehaltern könnte ein Mehrbedarf nach § 21 SGB 2 zustehen.

Die Tierhaltungskosten von 100 € könnten einen unabweis-baren Bedarf im Sinne von § 21 Absatz 6 SGB 2 begründen. Tierhaltungskosten von weniger als 30% des Regelbedarfes können aber aus dem Regelbedarf nach § 20 Absatz 1 SGB 2 bestritten werden, da nur 70% des Regelbedarfs zum Leben unerlässlich sind (vgl. § 31 Absatz 1 SGB 2).

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Kosten der Unterkunft Zu den Kosten der Unterkunft gehören nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 die Kaltmiete und die Heizung einschließlich der Erwärmung des Wassers in der tatsächlichen Höhe, soweit sie angemessen ist. 150 € Kaltmiete und 28 € Heizung sind nicht unangemessen.

Lösungsvorschlag 3

EnergiekostenDie Energiekosten sind gemäß § 20 Absatz 1 SGB 2 aus dem Regelbetrag zu bestreiten und gehören deswegen nicht zu den Kosten der Unterkunft.WasserDa Wasser nicht nur der Ernährung und der Körperpflege dient (§ 20 Absatz 1 SGB 2), und die Kosten des Wasserverbrauchs üblicherweise als Teil der Mietnebenkosten bezahlt werden, gehören die 12 € für Wasserversorgung zu den Kosten der Unterkunft.Insgesamt betragen die Kosten der Unterkunft somit 190 €.

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Summe aller Bedarfe

Regelbedarf 382 €Mehrbedarf 20 €Kosten der Unterkunft 190 €Summe 592 €EigenmittelHilfebedürftig ist E nur, soweit er diesen Bedarf weder durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, noch durch den Einsatz seines anrechenbaren Einkommens oder Vermögens decken kann.

Lösungsvorschlag 4

ArbeitskraftNach § 9 Absatz 1 SGB 2 ist E nicht hilfebedürftig, wenn er seinen Bedarf durch den Einsatz seiner Arbeitskraft decken kann. Nach § 10 SGB 2 ist es E zumutbar, zu arbeiten. Da E aber keine Arbeit konkret angeboten worden ist, ist nicht sicher, dass er seinen Bedarf durch den Einsatz seiner Arbeitskraft decken kann. Daher darf E auch kein fiktives Arbeitseinkommen auf den Bedarf angerechnet werden.

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Einkommen

Die Zahlungen der Eltern sind als Einnahmen in Geld nach§ 11 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 Einkommen.

Sie wären nach § 11a SGB 2 nur dann kein Einkommen, wenn die Leistung einem bestimmten Zweck dient und die Leistung einen anderen Zweck hätte als die Leistungen der Grundsicherung.

Lösungsvorschlag 5

Die Zahlungen der Eltern dienten laut Sachverhalt keinem bestimmten Zweck.Zudem dient Kindesunterhalt nach den §§ 1601, 1610 BGB demselben Zweck wie die Leistungen der Grundsicherung, nämlich der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts. Die Zahlungen der Eltern sind also Einkommen.

Sie sind aber nur in Höhe von 120 € anzurechnen, weil E die Versicherungspauschale von 30 € nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 SGB 2 iVm § 3 ALG II-VO absetzen kann.

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Vermögensanrechnung

Die 2 Jahre alte Küche ist jetzt trotz der hohen Anschaffungs-kosten von 9.000 € als angemessener Hausrat anzusehen und ist deshalb nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Lösungsvorschlag 6

Die vom Großvater vererbte goldene Uhr ist dagegen zu berücksichtigen. Sie wird nach § 12 SGB 2 anders als nach den entsprechenden Vorschriften des SGB 12 nicht als Schonvermögen behandelt. E hat also ein Vermögen von 3.900 €.

Allerdings steht E ein Grundfreibetrag von 28 mal 150 € und ein Anschaffungsfreibetrag von weiteren 750 € zu, insgesamt also ein Freibetrag von 4950 €.

E muss also die Uhr nicht verwerten.

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Laufende Leistungen Bedarfe 592- Einkommen -120 Ungedeckter Bedarf (Laufende Leistung) 472ErgebnisE muss für 6 Monate monatlich 472 € bewilligt bekommen.

Lösungsvorschlag 10

Einmalige Leistungen

WinterkleidungAnspruchsgrundlage ist § 24 Absatz 3 Nummer 2 SGB 2. Nach dieser Vorschrift ist aber nur die Erstausstattung mit Bekleidung nicht jedoch der Ersatz einzelner Kleidungsstücke vom Sozialleistungsträger zu erbringen.

Da E nur den Ersatz einzelner Kleidungsstücke benötigt, ist dieser Bedarf bereits von seiner Regelleistung umfasst und kann von ihm nicht gesondert geltend gemacht werden.

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E-HerdRechtsgrundlage für die Gewährung einmaliger Leistungen ist § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder § 32 Absatz 1 SGB 2.Da jedoch E sich den E-Herd inzwischen selbst beschafft hat, ist sein Bedarf nach Hausrat inzwischen gedeckt.

SchuldenDie dafür aufgenommenen Schulden stellen keinen Unterhalts-bedarf im Sinne von § 23 SGB 2 dar. Denn dazu zählen nur die in den §§ 20 Absatz 1, 21, 22 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 genannten Bedarfe; also insbesondere der Bedarf nach Ernährung, Bekleidung und Unterkunft, nicht aber ein Bedarf nach Tilgung der eigenen Schulden.

Lösungsvorschlag 8

MietschuldenNur Mietschulden sollen nach § 22 Absatz 8 Satz 2 SGB 2 ausnahmsweise übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

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Eintritt von Wohnungslosigkeit Wohnungslosigkeit droht wegen Mietschulden dann, wenn der Zahlungsverzug den Vermieter zur Kündigung berechtigt.

Lösungsvorschlag 9

Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzugs

Ob ein Vermieter dem Mieter kündigen kann, beurteilt sich nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Nach den §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 569 Absatz 3 BGB darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter mit 2 Mieten in Verzug ist.E droht also Wohnungslosigkeit

Vorrang der Verwertung eigenen VermögensNach § 22 Absatz 8 Satz 3 ist das eigene Vermögen des Hilfe-empfängers aber zur Schuldentilgung vorrangig einzusetzen.

Und dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift auch für das anrechnungsfreie Vermögen. E muss also die goldene Uhr seines Großvaters verkaufen. Das Jobcenter darf seine Mietschulden nicht übernehmen, solange E das nicht tut.

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TIERSCHUTZ

LOHNABSTANDSGEBOT

Menschenwürde

Mehrbedarf

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Fall: Mehr Sozialhilfe für den Hund?Zu Ihnen kommt Herr E in die Beratung und erzählt folgendes: „Ich bin 28 Jahre alt und seit über drei Jahren arbeitslos. Facharzt und Amtsarzt haben festgestellt, dass ich aufgrund meiner chronischen Kopfschmerzen höchstens noch 2 Stunden am Tag arbeiten kann. Ich wohne allein in einer Wohnung, die 150,- € im Monat kostet. Weiterhin bezahle ich 55 € monatlich Nebenkosten für Strom (15,- €), für Wasser (12,- €) sowie für Heizung und Warmwasseraufbereitung (28,- €). Mein Schäferhund, den ich schon seit vielen Jahren besitze, kostet jeden Monat 50 € für Hundefutter und 50 € für Steuer, Versicherung und Tierarzt. Leider besitze ich keine Winterkleidung mehr. Insbesondere Jacke und Schuhe sind so verschlissen, das ich sie nicht mehr instand setzen lassen kann. Vor 2 Jahren habe ich mir für 9.000 Euro eine Küche gekauft. Aber letzten Monat ist mein E-Herd kaputt gegangen. Deshalb musste ich einen neuen kaufen. Das Geld fehlt mir natürlich. Ich habe Mietschulden iHv 400,- €. Mein Vermieter hat mir mit Kündigung gedroht. Meine finanziellen Schwierigkeiten liegen u.a. an den Mehrkosten für meine Diabetikerernährung. Dies schlägt mit 20,- € monatlich zu Buche. Ich besitze außer etwas Hausrat nur eine goldene Uhr, die mir mein Großvater hinterlassen hat. Sie hat einen Wert von ca. 3900,- €. Von meinen Eltern bekomme ich 150 € monatlich. Mehr können sie mir nicht geben. Stehen mir Sozialleistungen zu?“

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Anspruchsvoraussetzungen für ALG 2 E erfüllt nach § 7 SGB 2 alle Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld 2, wenn er erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.

Lösungsvorschlag 1

ErwerbsfähigkeitWegen der chronischen Kopfschmerzen ist E nach § 8 SGB 2 nicht mehr erwerbsfähig. Er hat keinen Anspruch auf ALG 2.

Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe nach SGB 12 Wenn E hilfebedürftig im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB 12 ist, wenn er also seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht durch sein Einkommen oder sein Vermögen decken kann, hat er Anspruch auf Sozialhilfe.

Bedarf Was genau zu seinem Bedarf gehört, bestimmt § 27 SGB 12.

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RegelsatzDer Regelsatz beträgt nach den §§ 28 Absatz 1 SGB 12 und§ 3 Absatz 1 Satz 2 Regelsatzverordnung derzeit 382 €.

Mehrbedarf wegen besonderer ErnährungNach § 30 Absatz 5 SGB 12 hat E einen Mehrbedarf von20 €, weil er in diesem Umfang krankheitsbedingte Mehrkosten für seine Ernährung hat.

Lösungsvorschlag 2

Mehrkosten für das HundefutterDer Bedarf von E könnte sich um die Kosten der Tierhaltung erhöhen.Anders als nach dem SGB 2 wird der Bedarf nach § 27a Absatz 4 SGB 12 nicht ausschließlich pauschal, sondern bei „erheblichen Abweichungen“ individuell ermittelt.

Da infolge der Hundehaltung der Bedarf von E um 100 € zunehmen würde, liegt der individuell ermittelte Bedarf erheblich über dem pauschal ermittelten.

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Sonstige Kosten der Tierhaltung Wenn es durch Futter, Haftpflichtversicherung, Hundesteuer und Tierarztkosten zu einer erheblichen Abweichung zwischen Regelbedarf und den tatsächlich für E entstehenden Kosten kommen, sind diese vom Sozialhilfeträger nur zu übernehmen, wenn die Kosten der Tierhaltung für E unabweisbar sind(§ 27a Absatz 4 Satz 1 SGB 12). Unabweisbar sind die Tierhaltungskosten nur, wenn es dem E unzumutbar ist, seinen Hund wegzugeben.

Lösungsvorschlag 3

MenschenwürdeMaßgebend ist, ob es gegen die Menschenwürde Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG) verstößt, von E zu verlangen, den Hund wegzugeben.

Vergleich mit den untersten EinkommensgruppenMenschenunwürdig ist es, einen Sozialhilfeempfänger deutlich schlechter zu stellen als die untersten Lohngruppen.

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Der Zwang zur Abschaffung des Hundes ist also für einen Sozialhilfeempfänger nur dann menschenunwürdig, wenn sich die untersten Lohngruppen ein Leben mit einem Hund ermöglichen können.Für einen Hund braucht man Zeit und Geld.

Lösungsvorschlag 4

Die untersten Lohngruppen (Friseure, Verkäuferinnen, u.ä.) haben in der Regel kein eigenes Grundstück zur Verfügung, in welchem der Hund unbeaufsichtigt bleiben kann.Sie haben lange Arbeitszeiten und wenig Gestaltungsspielraum am Arbeitsplatz. Sie können den Hund daher in der Regel nicht mit zur Arbeit nehmen. Und wenn sie wie E alleinstehend sind, wird ihnen die Zeit zur Betreuung des Hundes fehlen. Letztlich sind viele Arbeitnehmer daher auch gezwungen, um ihrer Arbeit willen auf den Hund zu verzichten. Es ist nicht menschenunwürdig, wenn der Sozialhilfeträger von Sozialhilfeempfängern dasselbe verlangt. E hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch den Hund verursachten Mehrkosten.

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Kosten der Unterkunft Zu den Kosten der Unterkunft gehören nach § 35 Absatz 1 SGB 12 die Kaltmiete und nach § 35 Absatz 4 SGB 12 die Heizung in der tatsächlichen Höhe, soweit sie angemessen ist. 150 € Kaltmiete und 28 € Heizung sind angemessen.

Lösungsvorschlag 5

EnergiekostenDie Energiekosten sind gemäß § 27a Absatz 1 SGB 12 aus dem Regelbetrag zu bestreiten und gehören deswegen nicht zu den Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB 12.

WasserDa Wasser nicht nur der Ernährung und der Körperpflege dient (§ 27a Absatz 1 SGB 12), und die Kosten des Wasserver-brauchs üblicherweise als Teil der Mietnebenkosten bezahlt werden, gehören die 12 € für Wasserversorgung zu den Kosten der Unterkunft.Insgesamt betragen die Kosten der Unterkunft somit 190 €.

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Summe aller Bedarfe

Regelbedarf 382 €Mehrbedarf 20 €Kosten der Unterkunft 190 €Summe 592 €EigenmittelHilfebedürftig ist E nur, soweit er diesen Bedarf weder durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, noch durch den Einsatz seines anrechenbaren Einkommens oder Vermögens decken kann.

Lösungsvorschlag 6

Nach § 19 Absatz 1 SGB 12 ist E nicht hilfebedürftig, wenn er seinen Bedarf durch den Einsatz eigener Kräfte decken kann.

Insbesondere muss E sein anrechenbares Einkommen und Vermögen zur Deckung seines Bedarfes einsetzen.

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Einkommen

Die Zahlungen der Eltern sind als Einnahmen in Geld nach§ 82 Absatz 1 SGB 12 Einkommen..

Sie wären nach § 84 Absatz 2 SGB 12 nur dann kein Einkommen, wenn es sich um eine freiwillige Zuwendung handeln würde und deren Anrechnung für den Hilfeempfänger eine besondere Härte bedeuten würde.

Lösungsvorschlag 7

Zum Kindesunterhalt sind die Eltern nach den §§ 1601, 1610 BGB grundsätzlich verpflichtet.Zudem sind keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb die Anrechnung dieses Einkommen für E eine besondere Härte bedeuten würde.Es ist also in voller Höhe von 150 € als Einkommen anzu-rechnen.

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Vermögensanrechnung

Die 2 Jahre alte Küche ist jetzt trotz der hohen Anschaffungs-kosten von 9.000 € als angemessener Hausrat anzusehen und ist deshalb nach § 90 Absatz 2 Nummer 4 nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Lösungsvorschlag 8

Die vom Großvater vererbte goldene Uhr ist ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Sie wird nach § 90 Absatz 2 Nummer 6 SGB 12 als Schonvermögen behandelt. E hat also kein Vermögen. E muss also die Uhr nicht verwerten.

LeistungsberechnungNach § 19 Absatz 2 Satz 1 SGB 12 ist die Sozialhilfe in Höhe der Hilfsbedürftigkeit zu bewilligen. Bedarf: 592 €Eigenmittel: - 150 €Hilfebedarf: 442 €

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Einmalige LeistungenE-HerdRechtsgrundlage für die Gewährung einmaliger Leistungen ist § 31 SGB 12. Da jedoch E sich den E-Herd inzwischen selbst beschafft hat, ist sein Bedarf nach Hausrat inzwischen gedeckt.SchuldenDie dafür aufgenommenen Schulden stellen keinen Unterhalts-bedarf im Sinne der §§ 27 ff. SGB 12 dar. Denn dazu zählen nur die in den §§ 27a, 30, 35 und 36 SGB 12 genannten Bedarfe; also insbesondere der Bedarf nach Ernährung, Bekleidung und Unterkunft, nicht aber ein Bedarf nach Tilgung der eigenen Schulden.

Lösungsvorschlag 9

MietschuldenNur Mietschulden sollen nach § 36 Absatz 1 Satz 2 SGB 12 ausnahmsweise übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

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Eintritt von Wohnungslosigkeit Wohnungslosigkeit droht wegen Mietschulden dann, wenn der Zahlungsverzug den Vermieter zur Kündigung berechtigt.

Lösungsvorschlag 10

Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzugs

Ob ein Vermieter dem Mieter kündigen kann, beurteilt sich nach Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Nach den §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 569 Absatz 3 BGB darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter mit 2 Mieten in Verzug ist.E droht also Wohnungslosigkeit

Vorrang der Verwertung eigenen VermögensMietschulden sind nach § 36 Absatz 1 Satz 2 SGB 12 nur zu übernehmen, soweit dies notwendig ist.

Die Schuldenübernahme ist bei E zur Verhinderung der Woh-nungslosigkeit nur notwendig, wenn er nicht vorrangig seine goldene Uhr zur Schuldentilgung verwerten muss. Dies ist jedoch wegen § 90 Absatz 2 Nummer 6 SGB 12 abzulehnen.

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Denn anders als § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB 2 ist nach § 36 Absatz 1 Satz 2 SGB 12 die Verwertung des eigenen Schonvermögens keine Voraussetzung für den Anspruch auf Mietschuldenübernahme. Die Schulden sind nach Ermessen entweder als Zuschuss oder als Darlehen zu übernehmen (§ 36 Absatz 1 Satz 3 SGB 12). WinterkleidungAnspruchsgrundlage ist § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB 12. Nach dieser Vorschrift ist aber nur die Erstausstattung mit Bekleidung nicht jedoch der Ersatz einzelner Kleidungsstücke vom Sozialleistungsträger zu erbringen.

Lösungsvorschlag 11

Da E nur den Ersatz einzelner Kleidungsstücke benötigt, ist dieser Bedarf bereits von seiner Regelleistung umfasst und kann von ihm nicht gesondert geltend gemacht werden.ErgebnisE muss monatlich 442 € bewilligt bekommen. Seine Mietschulden muss das Sozialamt ebenfalls übernehmen. Weitere Leistungen stehen E nicht zu.

Page 33: Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz.

Der 67jährige M lebt mit seiner 63jährigen Frau F in Regensburg. M erhält eine kleine Rente und ergänzend Sozialhilfe. F ist arbeitslos und bekommt ALG 2. Beide haben keinerlei anrechenbares Vermögen. Als beide kurz Urlaub in Hamburg machen, stirbt M an einem Herzinfarkt.F beauftragt dort ein Beerdigungsunternehmen und wählt die einfachste Bestattung aus. M wird in Hamburg bestattet. Obwohl F die Erbschaft ausschlägt, verlangt das Beerdigungsunternehmen von ihr 4.000 €, da es keine anderen Erben gibt. F bittet das Sozialamt in Hamburg um Kostenübernahme. Dieses lehnt dies ab, weil es die Stadt Regensburg für zuständig hält. Als F sich dorthin wendet, teilt man ihr mit, sie sei noch keine 65 Jahre und erwerbsfähig. Für sie sei die ArGe zuständig. F geht zur ArGe. Die teilt ihr mit, einmalige Beihilfen zur Deckung von Beerdigungskosten seien im SGB 2 nicht vorgesehen. Sie solle sich an das Sozialamt wenden. Der Beerdigungsunternehmer beantragt gegen F einen Mahnbescheid. Darin verlangt er neben den Bestattungskosten jetzt auch noch Verzugszinsen in Höhe von 4%. Was soll F tun? Wäre die Rechtslage anders, wenn M erst 64 war und auch ALG 2 bezogen hätte?Bearbeitervermerk: Nach dem Bestattungsgesetz des Landes ist die Ehefrau des Verstorbenen auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, wenn es keine Erben gibt.

Fall: Beerdigungskosten

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Nach dem SGB 2 ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur zuständig, wenn die Leistung an eine erwerbsfähige Person unter 65 Jahren erbracht wird. Andern-falls ist nach dem SGB 12 der Sozialhilfeträger zuständig.Also kommt es darauf an, ob die Übernahme der Beerdigungs-kosten eine Leistung an den verstorbenen M oder an die hinterbliebene F ist. Die bei dem Beerdigungsunternehmen bestehenden Schulden stellen keine Notlage der F im Sinne des Rechts der Grundsicherung dar und erhöhen deswegen ihren Hilfebedarf nicht. Die Kostenübernahme erfolgt nicht, um die Schulden der Hinterbliebenen zu vermindern. Vielmehr erfolgt die Kostenübernahme, damit auch vermögenslose Tote menschen-würdig beerdigt werden. Die in Art. 1 GG garantierte Würde des Menschen ist auch nach dessen Tod zu schützen.

Lösungsvorschlag:

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Da die Kostenübernahme damit keine Leistung an die 63-jährige F, sondern an den 65jährigen M ist, ist die ArGe nicht zuständig. Wäre M noch jünger, wäre dies nicht anders. Denn Tote sind nicht erwerbsfähig nach § 8 Absatz 2 SGB 8. Für die Übernahme der Bestattungskosten ist somit der Sozial-hilfeträger nach § 74 SGB 12 zuständig .

Die örtliche Zuständigkeit hängt nach § 98 Absatz 1 SGB 12 grundsätzlich vom Ort des tatsächlichen oder des gewöhn-lichen Aufenthalts ab. Für Verstorbene gilt die Sonderregelung des § 98 Absatz 3 SGB 12. Wenn der Tote Sozialhilfe bezog, bleibt für die Bestattungskosten die Bewilligungsbehörde zuständig. Andernfalls ist das Sozialamt am Sterbeort zuständig.

Die Hansestadt Hamburg wäre nur zuständig gewesen, wenn M vor seinem Tod keine Sozialhilfe bekommen hätte.

Fortsetzung der Lösung

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Nach § 74 SGB 12 muss die Stadt Regensburg die Kosten der Beerdigung nur tragen, soweit dem hierzu Verpflichteten dies nicht zugemutet werden kann.

Nach § 1968 BGB ist F nicht zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet, weil sie nicht Erbin wurde, da sie die Erbschaft ausschlug. Aber nach dem Bestattungs-gesetz des Landes ist F trotzdem als Ehefrau zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn M keine Erben hat.

Da F von ALG 2 lebt und keinerlei anrechenbares Vermögen besitzt, kann ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden. Die Stadt Regensburg muss die Bestattungskosten übernehmen, soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Da F die einfachste Bestattung wählte, ist von der Angemessenheit der Bestattung auszugehen.

Fortsetzung der Lösung

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F sollte beim Sozialamt in Regensburg schriftlich einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen und darin begründen warum nicht die ArGe, sondern das Sozialamt und zwar nicht das in Hamburg sondern das in Regensburg zuständig ist.

Außerdem sollte F schriftlich von der Hansestadt Hamburg eine Vorausleistung gemäß § 43 SGB I beantragen.

Im Falle einer Antragsablehnung durch die Stadt Regensburg sollte F dagegen sofort schriftlich bei der Stadt Regensburg Widerspruch einlegen.Außerdem könnte sie zugleich einen Antrag an das Sozialgericht auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, die Stadt Regensburg zu verurteilen, ihr die Beerdigungskosten einstweilen zu erstatten.

Fortsetzung der Lösung

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Der 30 Jahre alte K ist von Geburt an geistig behindert. Er hat eine leichte Form von Trisomie 21 (Down-Syndrom oder Mongolismus).Er hat keinen Schulabschluss und ist nicht erwerbsfähig.

Er lebt allein in einer 40m2 Einzimmerwohnung, die warm 252 € kostet. Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Er hat eine Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat und verdient dort brutto und netto 2 Euro pro Stunde. K ist sehr sparsam. Zur Arbeit fährt er jeden Morgen mit dem Fahrrad. Private Versicherungen hat er nicht. K bekommt sein Mittagessen in der Behindertenwerkstatt.

K´s Vater M ist schon gestorben. Seine Mutter F ist Rentnerin. Sie bekommt monatlich 1332 € Rente. Ihre Wohnung kostet monatlich einschließlich Heizung 440 €. Weitere Unterhaltspflichten hat F nicht.F möchte K nicht in ihre Wohnung aufnehmen.

A. In welcher Höhe muss F dem K Unterhalt gewähren?B. Welche Sozialleistungen stehen K zu, wenn F 182 € Unterhalt leistet?

Bearbeitervermerk: Der nach einer Rechtsverordnung des Landes für den betreffenden Landkreis festgelegte Sozialhilferegelsatz beträgt 374€.

Fall: Sozialleistungen für einen Behinderten

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Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12

§ 3 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit...(4) Mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verbundene Ausgaben im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 4 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören vor allem1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..... (5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absatz 4 Nummer 1) kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

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M schuldet Verwandtenunterhalt nach § 1601, 1612 BGB,weil B bedürftig im Sinne von § 1602 BGB ist. M muss nach § 1610 BGB angemessenen Unterhalt leisten,

Unterhaltsberechnung

soweit sie gemäß § 1603 Absatz 1 BGB leistungsfähig ist.

Welche Unterhaltshöhe für B angemessen und für M zumutbar ist, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle:Bereinigtes Nettoeinkommen von M 1332 €

Unterhaltsbedarf eines Kindes mit eigenem Haushalt: 670€abzüglich Einkommen von K 320€Unterhaltsbedarf 350€

Berücksichtigung des Eigenbedarfes: Bereinigtes Nettoeinkommen von M 1332 €Angemessener Eigenbedarf gegenüber einem voll-jährigen Kind über 21 Jahre mit eigenem Hausstand -1150 € Unterhaltsanspruch 182 €

Page 41: Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz.

Bedarfe:Regelsatz: §§ 42, 28 Absatz 2 374€ Unterkunft/Heizung: §§ 42, 29 Absatz 1 252€

Sozialhilfeberechnung

Mehrbedarf: §§ 42, 30 Absatz 4 0€keine Eingliederungshilfe nach §54 Nummer 1 bis 3, sondern nach Nummer 4

Summe Bedarfe 626€

Unterhalt §§ 19, 82 Absatz 1 SGB 12 (182 €)anrechnungsfrei nach § 43 Absatz 2 SGB 12 0€ + Arbeitslohn (ohne Essen) § 82 Absatz 1 und 2 315,00€ abzüglich Arbeitsmittelpauschale von 5,20 nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII (320-5,20=314,80)

- absetzbarer Freibetrag § 82 Absatz 3 1/8 des Eckregelsatzes (374/8=46,75) -46,75 €25% des diesen Betrag übersteigenden Arbeitsentgelts320-46,75=273,25; 273,25*25% =68,31 -68,31€Anrechenbares Einkommen 199,94€

B hat Anspruch auf 426,06 € Sozialhilfe (626-199,94=426,06).

Einkommen und Vermögen:

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Fall: WfbM K hat eine Hirnschädigung infolge Sauerstoffmangels bei der Geburt. Er ist 25 Jahre alt und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Sein Werkstattlohn beträgt 296 Euro. Sein Mittagessen muss K selbst bezahlen. Der Träger der WfbM bekommt für die Beschäftigung von K nach § 43 SGB 9 ein Arbeitsförderungsgeld von 26,00 Euro. K wird ambulant betreut. Die von K nachgewiesenen Mietkosten samt Heizung betragen 275,00 Euro. Im Schwerbehindertenausweis von K sind die Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) und „H“ (Hilflose Person) eingetragen. Zur Zeit weist sein Sparbuch ein Guthaben von 2.530,00 Euro aus. Private Versicherungen hat K nicht. Seine Eltern erhalten für ihn Kindergeld. Sie ge-ben ihm allerdings dieses Geld nicht und erbringen auch kei-nerlei Leistung für ihn. Welcher Leistungsträger ist zuständig? Welche Sozialleistung steht K zu? In welcher Höhe?

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Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12

§ 3 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit...(4) Mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verbundene Ausgaben im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 4 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören vor allem1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..... (5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absatz 4 Nummer 1) kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Page 44: Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz.

Auszug aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 SGB 12

§ 1 Freigrenzen(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90

Absatz 2 Nummer 9 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,1. Wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person

abhängig ista) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des

zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1600 €, jedoch 2600 € bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,....

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A. Zuständiger LeistungsträgerNach § 6 SGB 9 könnten der örtliche Träger der Jugendhilfe, die Bundesagentur für Arbeit oder der örtliche Träger der So-zialhilfe als Rehabilitationsträger zuständig sein. Da K geistig behindert ist haben die Leistungen der Grundsicherung Vor-rang vor Jugendhilfeleistungen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB 8). Leistungen nach dem SGB 12 sind denen nach dem SGB 2 grundsätzlich nachrangig (§§ 2 SGB 12, 5 SGB 2). Leistungen nach dem SGB 2 scheiden aber nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 aus, wenn K nicht erwerbsfähig ist. Laut Sachverhalt ist K „voll erwerbsgemindert“. Dieser Begriff ist in § 43 Ab-satz 2 Satz 2 SGB 6 in gleicher Weise definiert ist wie die Er-werbsfähigkeit im Sinne von nach § 8 SGB 2. Daher ist K nicht erwerbsfähig. Deshalb ist nach den § 2 Absatz 2 SGB 12, 5 SGB 2 der Sozialhilfeträger zuständig.Zuständig ist nach § 97 Absatz 1 SGB 12 der örtliche Träger der Sozialhilfe. Das sind nach § 80 Absatz 1 Satz 1 SGB 12 die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Lösungsvorschlag

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B. SozialhilfeDie Regelungen des SGB 12 gehen denen des SGB 9 vor(§ 7 SGB 9). Und die Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB 12) geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor(§§ 27 ff. SGB 12). Nach § 41 Absatz 2 SGB 12 hat K einen Anspruch auf Hilfe, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften beschaffen kann. Die Sozialhilfe entspricht damit dem Bedarf abzüglich der Eigenmittel. I. BedarfZu dem Regelbedarf (§§ 42 Nummer 1, 28 SGB 12) kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (§§ 42 Nummer 2, 29 SGB 12) und Mehrbedarf (§§ 42 Nummer 3,30 SGB 12).

Nach § 30 Absatz 1 steht K ein Mehrbedarf von 17% des Eckregelsatzes zu, weil er nach § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB 6 voll erwerbsgemindert ist und er einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ hat. Das sind 64 € (63,58€).

Lösungsvorschlag

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K steht kein Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Absatz 4 zu. Da er sich nicht in einer Ausbildung befindet, steht ihm auch keine Eingliederungshilfe nach den §§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 zu. II. Einkommen Da nach § 82 Absatz 1 nur Einkünfte Einkommen sind, stellt der Unterhaltsanspruch des K und die Kindergeldzahlung an seine Eltern kein Einkommen dar. Vom Arbeitseinkommen abzusetzen sind nach § 82 Absatz 2 Nummer 5 SGB 12 das Arbeitsförderungsgeld und nach § 82 Absatz 2 Nummer 4, die Arbeitsmittelpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag.III. Vermögen Nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 sind kleinere Barbeträge anrechnungsfreies Schonvermögen. Kleinere Barbeträge sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a) für voll Erwerbsgeminderte Personen Beträge bis 2.600 €. K bekommt also sofort Sozial-hilfe und muss nicht erst von seinem Vermögen leben.

Lösungsvorschlag

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Bedarfe:Regelbedarf für Haushaltsvorstand (§ 42 Nr. 1 SGB 12) 374,00

Mehrbedarf wegen Behinderung (§ 42 Nr. 3 SGB 12) 64,00

Sozialhilfeberechnung

Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 2 SGB 12) 275,00

Summe Bedarfe 713,00

Werkstatteinkommen (§ 82 Absatz 1 SGB 12) 296,00abzüglich Versicherung (keine Versicherung) -0,00abzüglich Arbeitsmittelpauschale (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) -5,20

abzüglich Arbeitsförderungsgeld (§ 82 Absatz 2 Nummer 5) -26,00abzüglich Erwerbstätigenfreibetrag (§ 82 Absatz 3 S. 2) 1/8 des Eckregelsatzes von 374,00 € ergibt 46,75 € 46,75 €zzgl. 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts 62,31 €(296 € - 46,75 € = 249,25 €) * 25% = 62 ,31 109,06 € -109,06

155,74Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 557 € (gerundet von 557,26 €).

Anrechenbares Einkommen:

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Der 30 Jahre alte K ist von Geburt an geistig behindert. Er hat eine leichte Form von Trisomie 21 (Down-Syndrom oder Mongolismus).Er hat keinen Schulabschluss und ist nicht erwerbsfähig.

Er lebt allein in einer 40m2 Einzimmerwohnung, die warm 252 € kostet. Er arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Er hat eine Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat und verdient dort brutto und netto 2 Euro pro Stunde. K ist sehr sparsam. Zur Arbeit fährt er jeden Morgen mit dem Fahrrad. Private Versicherungen hat er nicht. K bekommt sein Mittagessen in der Behindertenwerkstatt.

K´s Vater M ist schon gestorben. Seine Mutter F ist Rentnerin. Sie bekommt monatlich 1332 € Rente. Ihre Wohnung kostet monatlich einschließlich Heizung 440 €. Weitere Unterhaltspflichten hat F nicht.F möchte K nicht in ihre Wohnung aufnehmen.

A. In welcher Höhe muss F dem K Unterhalt gewähren?B. Welche Sozialleistungen stehen K zu, wenn F 182 € Unterhalt leistet?

Bearbeitervermerk: Der nach einer Rechtsverordnung des Landes für den betreffenden Landkreis festgelegte Sozialhilferegelsatz beträgt 374€.

Fall: Sozialleistungen für einen Behinderten

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Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12

§ 3 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit...(4) Mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verbundene Ausgaben im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 4 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören vor allem1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..... (5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absatz 4 Nummer 1) kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Page 51: Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz.

M schuldet Verwandtenunterhalt nach § 1601, 1612 BGB,weil B bedürftig im Sinne von § 1602 BGB ist. M muss nach § 1610 BGB angemessenen Unterhalt leisten,

Unterhaltsberechnung

soweit sie gemäß § 1603 Absatz 1 BGB leistungsfähig ist.

Welche Unterhaltshöhe für B angemessen und für M zumutbar ist, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle:Bereinigtes Nettoeinkommen von M 1332 €

Unterhaltsbedarf eines Kindes mit eigenem Haushalt: 670€abzüglich Einkommen von K 320€Unterhaltsbedarf 350€

Berücksichtigung des Eigenbedarfes: Bereinigtes Nettoeinkommen von M 1332 €Angemessener Eigenbedarf gegenüber einem voll-jährigen Kind über 21 Jahre mit eigenem Hausstand -1150 € Unterhaltsanspruch 182 €

Page 52: Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz.

Bedarfe:Regelsatz: §§ 42, 28 Absatz 2 374€ Unterkunft/Heizung: §§ 42, 29 Absatz 1 252€

Sozialhilfeberechnung

Mehrbedarf: §§ 42, 30 Absatz 4 0€keine Eingliederungshilfe nach §54 Nummer 1 bis 3, sondern nach Nummer 4

Summe Bedarfe 626€

Unterhalt §§ 19, 82 Absatz 1 SGB 12 (182 €)anrechnungsfrei nach § 43 Absatz 2 SGB 12 0€ + Arbeitslohn (ohne Essen) § 82 Absatz 1 und 2 315,00€ abzüglich Arbeitsmittelpauschale von 5,20 nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII (320-5,20=314,80)

- absetzbarer Freibetrag § 82 Absatz 3 1/8 des Eckregelsatzes (374/8=46,75) -46,75 €25% des diesen Betrag übersteigenden Arbeitsentgelts320-46,75=273,25; 273,25*25% =68,31 -68,31€Anrechenbares Einkommen 199,94€

B hat Anspruch auf 426,06 € Sozialhilfe (626-199,94=426,06).

Einkommen und Vermögen:

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Fall: WfbM K hat eine Hirnschädigung infolge Sauerstoffmangels bei der Geburt. Er ist 25 Jahre alt und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Sein Werkstattlohn beträgt 296 Euro. Sein Mittagessen muss K selbst bezahlen. Der Träger der WfbM bekommt für die Beschäftigung von K nach § 43 SGB 9 ein Arbeitsförderungsgeld von 26,00 Euro. K wird ambulant betreut. Die von K nachgewiesenen Mietkosten samt Heizung betragen 275,00 Euro. Im Schwerbehindertenausweis von K sind die Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) und „H“ (Hilflose Person) eingetragen. Zur Zeit weist sein Sparbuch ein Guthaben von 2.530,00 Euro aus. Private Versicherungen hat K nicht. Seine Eltern erhalten für ihn Kindergeld. Sie ge-ben ihm allerdings dieses Geld nicht und erbringen auch kei-nerlei Leistung für ihn. Welcher Leistungsträger ist zuständig? Welche Sozialleistung steht K zu? In welcher Höhe?

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Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12

§ 3 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit...(4) Mit der Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit verbundene Ausgaben im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 4 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören vor allem1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel2. notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ..... (5) Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (Absatz 4 Nummer 1) kann ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt werden, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.

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Auszug aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 SGB 12

§ 1 Freigrenzen(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90

Absatz 2 Nummer 9 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,1. Wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person

abhängig ista) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des

zwölften Buches Sozialgesetzbuch 1600 €, jedoch 2600 € bei nachfragenden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,....

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A. Zuständiger LeistungsträgerNach § 6 SGB 9 könnten der örtliche Träger der Jugendhilfe, die Bundesagentur für Arbeit oder der örtliche Träger der So-zialhilfe als Rehabilitationsträger zuständig sein. Da K geistig behindert ist haben die Leistungen der Grundsicherung Vor-rang vor Jugendhilfeleistungen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB 8). Leistungen nach dem SGB 12 sind denen nach dem SGB 2 grundsätzlich nachrangig (§§ 2 SGB 12, 5 SGB 2). Leistungen nach dem SGB 2 scheiden aber nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 SGB 2 aus, wenn K nicht erwerbsfähig ist. Laut Sachverhalt ist K „voll erwerbsgemindert“. Dieser Begriff ist in § 43 Ab-satz 2 Satz 2 SGB 6 in gleicher Weise definiert ist wie die Er-werbsfähigkeit im Sinne von nach § 8 SGB 2. Daher ist K nicht erwerbsfähig. Deshalb ist nach den § 2 Absatz 2 SGB 12, 5 SGB 2 der Sozialhilfeträger zuständig.Zuständig ist nach § 97 Absatz 1 SGB 12 der örtliche Träger der Sozialhilfe. Das sind nach § 80 Absatz 1 Satz 1 SGB 12 die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

Lösungsvorschlag

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B. SozialhilfeDie Regelungen des SGB 12 gehen denen des SGB 9 vor(§ 7 SGB 9). Und die Grundsicherung bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB 12) geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor(§§ 27 ff. SGB 12). Nach § 41 Absatz 2 SGB 12 hat K einen Anspruch auf Hilfe, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften beschaffen kann. Die Sozialhilfe entspricht damit dem Bedarf abzüglich der Eigenmittel. I. BedarfZu dem Regelbedarf (§§ 42 Nummer 1, 28 SGB 12) kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (§§ 42 Nummer 2, 29 SGB 12) und Mehrbedarf (§§ 42 Nummer 3,30 SGB 12).

Nach § 30 Absatz 1 steht K ein Mehrbedarf von 17% des Eckregelsatzes zu, weil er nach § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB 6 voll erwerbsgemindert ist und er einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ hat. Das sind 64 € (63,58€).

Lösungsvorschlag

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K steht kein Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Absatz 4 zu. Da er sich nicht in einer Ausbildung befindet, steht ihm auch keine Eingliederungshilfe nach den §§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 zu. II. Einkommen Da nach § 82 Absatz 1 nur Einkünfte Einkommen sind, stellt der Unterhaltsanspruch des K und die Kindergeldzahlung an seine Eltern kein Einkommen dar. Vom Arbeitseinkommen abzusetzen sind nach § 82 Absatz 2 Nummer 5 SGB 12 das Arbeitsförderungsgeld und nach § 82 Absatz 2 Nummer 4, die Arbeitsmittelpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag.III. Vermögen Nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 sind kleinere Barbeträge anrechnungsfreies Schonvermögen. Kleinere Barbeträge sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 1a) für voll Erwerbsgeminderte Personen Beträge bis 2.600 €. K bekommt also sofort Sozial-hilfe und muss nicht erst von seinem Vermögen leben.

Lösungsvorschlag

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Bedarfe:Regelbedarf für Haushaltsvorstand (§ 42 Nr. 1 SGB 12) 374,00

Mehrbedarf wegen Behinderung (§ 42 Nr. 3 SGB 12) 64,00

Sozialhilfeberechnung

Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr. 2 SGB 12) 275,00

Summe Bedarfe 713,00

Werkstatteinkommen (§ 82 Absatz 1 SGB 12) 296,00abzüglich Versicherung (keine Versicherung) -0,00abzüglich Arbeitsmittelpauschale (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) -5,20

abzüglich Arbeitsförderungsgeld (§ 82 Absatz 2 Nummer 5) -26,00abzüglich Erwerbstätigenfreibetrag (§ 82 Absatz 3 S. 2) 1/8 des Eckregelsatzes von 374,00 € ergibt 46,75 € 46,75 €zzgl. 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts 62,31 €(296 € - 46,75 € = 249,25 €) * 25% = 62 ,31 109,06 € -109,06

155,74Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 557 € (gerundet von 557,26 €).

Anrechenbares Einkommen:

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Schwarzen Peterspielen mit Tom

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Der dreijährige Tom leidet unter schwerem allergischem Asthma und anderen Allergien. Diese sind so schwer, dass Tom ersticken würde, wenn er im Falle eines Anfalles nicht sofort ein Medikament gespritzt bekommt. Seine Eltern halten deswegen ständig eine solche Spritze zu Hause bereit.

Tom soll in den Kindergarten. Aber kein Kindergarten ist bereit, ihn auf-zunehmen. Man könne zwar trotz seiner Krankheit seine soziale Integra-tion sicherstellen, nicht aber seine sofortige medizinische Behandlung. Das Kindergartenpersonal habe nicht die Ausbildung und nicht die Befugnis, eine derartige Spritze zu setzen.

Tom´s Eltern wenden sich an die Stadtverwaltung als Träger der Sozial-hilfe wegen einer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-keiten, an das Jugendamt wegen eines behindertengerechten Kinder-gartenplatzes und wegen einer Hilfe zur Erziehung, an ihre Kranken- und Pflegekasse (AOK) mit der Bitte um häusliche Krankenpflege wegen Krankheit oder Behinderung sowie an das Integrationsamt. Alle erklären, sie seien nicht zuständig. Wie ist die Rechtslage?

Fall: Schwarzen Peter spielen mit Tom

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AOKGesetzliche Krankenkasse und Pflegekasse

Fall: Einmal quer durch das SGB

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Sozialarbeiter(Beratungsstelle für

Menschen mit Behinderung)

Fall: Einmal quer durch das SGB

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Sozial-amt

Fall: Einmal quer durch das SGB

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Jugend-amt

Fall: Einmal quer durch das SGB

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Integrations-amt

Fall: Einmal quer durch das SGB

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Lösung IA. Ansprüche gegen den Kindergartenträger oder den

JugendhilfeträgerGegen den Kindergartenträger besteht nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kein Anspruch auf Abschluss eines Betreuungsvertrages.

I. Anspruch auf behindertengerechten Kita-PlatzNach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 haben Tom´s Eltern einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Darin sollen nach § 22a Absatz 4 SGB 8 Kinder mit und ohne Behinderung, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Dies bedeutet allerdings nur, dass nach dem pädagogischen Konzept des Kindergartens eine Integration behinderter Kinder gefördert werden muss. Es bedeutet nicht, dass der Kindergartenträger medizinische Leistungen für behinderte Kinder bereitstellen muss. Es besteht kein Anspruch.

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Lösung IIII. Anspruch auf Krankenhilfe

Die Eltern von Tom haben nur dann einen Anspruch auf Krankenhilfe gegen das Jugendamt, wenn die Anspruchs-voraussetzungen des § 40 SGB 8 vorliegen. Krankenhilfe wird nach § 40 SGB 8 nur in Verbindung mit einer stationären erzieherischen Hilfe gewährt. Das ist eine Hilfe die mit einer Übernachtung außerhalb des Elternhauses verbunden ist.

Eine solche Hilfe wollen Tom´s Eltern nicht beantragen. Sie benötigen lediglich eine ambulante Hilfe für Tom.

Sie benötigen eine Krankenpflegerin, die berechtigt und in der Lage ist, Tom im Kindergarten die erforderliche Spritze im Falle eines Erstickungsanfalles zu geben.Somit besteht gegen das Jugendamt kein Anspruch auf Gewährung von Krankenhilfe.

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Lösung IIIIII. Anspruch auf erzieherische Hilfe

Die Eltern haben nur einen Anspruch auf erzieherische Hilfe, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 27 SGB 8 vorliegen (1.), es sich bei der benötigten Krankenschwester überhaupt um eine Hilfe zur Erziehung handelt (2.) und das Jugendamt zuständig ist (3).

1. AnspruchsvoraussetzungenDa Tom nicht in den Kindergarten gehen kann, lernt er nicht, Kontakte zu gleichaltrigen aufzubauen und sich zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln (vgl. § 1 SGB 8). Insoweit besteht ein erzieherisches Defizit. Es sind keine Umfeldressourcen vorhanden, um dieses zu beseitigen. Hilfe durch das Jugendamt ist erforderlich. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 27 SGB 8 liegen also vor, wenn die benötigte Krankenschwester eine Hilfe zur Erziehung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften darstellt.

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Lösung IV2. Krankenschwester als Hilfe zur Erziehung

Die Hilfe zur Erziehung wird nach § 27 Absatz 2 SGB 8 insbesondere nach den §§ 28 bis 35 gewährt. Die §§ 28 bis 35 SGB 8 sehen die benötigte Krankenschwester nicht vor.

a) Unbenannte HilfeDie Formulierung „insbesondere“ in § 27 Absatz 2 SGB 8 macht deutlich dass der Hilfekatalog der §§ 28 bis 35 SGB 8 nicht abschließend ist. Das Jugendamt muss weitere Hilfen neu entwickeln, die geeignet sind, den Hilfebedarf zu decken. Und Tom benötigt dafür eine Krankenschwester. b) Hilfe zur Erziehung oder KrankenhilfeWenn Tom die Krankenschwester nicht bekommt, wird er nicht etwa krank, sondern er muss zu Hause bleiben und kann nicht in den Kindergarten. Für ihn ist die Kranken-schwester deshalb keine Krankenhilfe, sondern eine Hilfe zur Erziehung.

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Lösung V3. Zuständigkeit des Jugendamtes

Die sachliche Zuständigkeit des Jugendamtes im Verhältnis zu den anderen Sozialbehörden ist in § 10 SGB 8 geregelt.

a) Verhältnis zur Kranken- und Pflegekasse (AOK)Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 bleiben die Leistungen anderer Sozialleistungsträger durch die Leistungen nach dem SGB 8 „unberührt“. Das bedeutet alle anderen Sozial-leistungen haben Vorrang. Das bedeutet, das Jugendamt ist für die Finanzierung der Krankenschwester nur zuständig, wenn die AOK insoweit nicht zur Leistung verpflichtet ist. Dies muss daher zunächst geprüft werden (siehe B.)

b) Verhältnis zum SozialamtNach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 ist die Sozialhilfe zwar grundsätzlich nachrangig gegenüber der Jugendhilfe. Aber dies gilt nach § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8 nicht, wenn Tom körperbehindert ist. Dies muss geprüft werden (siehe D.)

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Lösung VIB. Leistungspflicht der AOK

Die AOK muss für Tom eine Krankenpflegerin zur Begleitung in den Kindergarten bereitstellen, wenn das SGB 5 oder das SGB 11 dies als Leistung der häuslichen Krankenpflege vorsehen.

I. Leistungen nach dem SGB 5

1. Versicherungsschutz für TomÜber seine Eltern ist Tom nach § 10 SGB 5 familien-versichert. Er muß keine Beiträge zahlen, kann aber die Leistungen in Anspruch nehmen.

2. Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB 5Häusliche Prankenpflege wird nach Absatz 1 Satz 1 Absatz 2 Satz 1 nicht nur zu Hause sondern auch im Kindergarten gewährt. Bei Tom könnten entweder die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB 5 oder die nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB 5 vorliegen.

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Lösung VIIa) § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB 5

Die häusliche Krankenpflege darf nach dieser Vorschrift nur bewilligt werden an Stelle einer Krankenhausbehand-lung. Entweder weil diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Oder weil durch die häusliche Krankenpflege die Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.Tom würde die Krankenpflegerin nicht an Stelle einer Krankenhausbehandlung bekommen. Wenn er die Kranken-pflegerin nicht bekommt, kommt er ja nicht ins Kranken-haus, sondern muss zu Hause bleiben und kann den Kinder-garten nicht besuchen. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen also nicht vor.

Eine häusliche Krankenpflege wird nach § 37 Absatz 1 S. 3 SGB 5 zudem nur befristet übernommen, in der Regel für bis zu vier Wochen. Tom benötigt die Hilfe aber auf Dauer.

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Lösung VIIIb) § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB 5

Die häusliche Krankenpflege darf nach dieser Vorschrift nur bewilligt werden zur Sicherung des Ziels einer ärzt-lichen Behandlung. So liegt es vor allem, wenn nach Durchführung einer Operation zu Hause Maßnahmen zur Rehabilitation durch das Pflegepersonal durchgeführt werden müssen, um die Funktionsfähigkeit des Körpers wieder herzustellen. So liegt es bei Tom nicht. Die Krankenpflegerin soll ihn nicht begleiten um den Erfolg einer zuvor erfolgten ärztlichen Behandlung zu sichern, sondern um im Falle eines Erstickungsanfalles zu helfen. Die benötigte Hilfe dient nicht der Rehabilitation sondern der Prävention.

Im übrigen bestehen auch Bedenken, ob nicht Absatz 3 des § 37 SGB 5 einem Anspruch auf häusliche Krankenpflege generell entgegensteht. Tom hat keinen Anspruch.

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Lösung IXII. Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB 11

1. Zuständigkeit der PflegekasseTom ist nach § 25 SGB 11 familienversichert. Die Pflegekasse ist zuständig, an ihn die nach § 28 SGB 11 vorgesehenen Leistungen (§§ 36 ff. SGB 11) zu erbringen.

2. PflegebedürftigkeitAlle in den §§ 36 ff. vorgesehenen Leistungen können jedoch nur im Falle der Pflegebedürftigkeit beansprucht werden. Der Begriff ist in § 14 SGB 11 definiert. Da Tom seinem Alter entsprechend ohne Hilfe laufen, sprechen, essen und sich an- und ausziehen kann, ist er nicht pflegebedürftig.

Tom hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 11. Die AOK muss weder Leistungen nach dem SGB 5 noch Leistungen nach dem SGB 11 an ihn erbringen.

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Lösung XC. Ansprüche gegen das Integrationsamt

Das Integrationsamt ist zuständig für Behinderte.

I. BehinderungTom ist an Allergien erkrankt. Ob diese Krankheit eine Be-hinderung verursacht, beurteilt sich nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB 9. Maßgeblich ist, ob Tom´s körperliche Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit für länger als 6 Monate vom alterstypischen Zustand abweicht und ob dies seine Teil-habe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Für ein dreijähriges Kind ist der Besuch des Kindergarten alterstypisch. Er stellt für das Kind einen wesentlichen Teil seines Lebens in der Gemeinschaft dar. Wenn Tom nicht in den Kindergarten gehen kann, ist Tom behindert.Und zwar ist Tom körperlich behindert, da er durch die Allergie an Lunge und Nerven erkrankt ist.

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Lösung XIII. Leistungspflichten nach dem SGB 9

Die Leistungspflichten nach dem SGB 9 gehen nach § 7 Satz 1 SGB 9 denen der Rehabilitationsträger nach.

Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungs-gewährung richten sich nach § 7 Satz 2 SGB 9 nicht nach dem SGB 9, sondern nach den jeweiligen für die Rehabilitation geltenden Leistungsgesetzen.

Wer Rehabilitationsträger ist, hängt davon ab, welche Lei-stung nach § 5 SGB 9 der Behinderte in Anspruch nimmt. Bei Tom kommt sowohl eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Nr. 1) wie eine Leistung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (Nr. 4) in Betracht.Rehabilitationsträger sind für Tom dementsprechend nach§ 6 Absatz 1 SGB 9 die Krankenkasse (Nr.1), das Jugend-amt (Nr. 6) und das Sozialamt (Nr.7).

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Lösung XIIDie Leistungen dieser Integrationsträger nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen geht daher den Regelungen des SGB 9 vor. Die Regelungen des SGB 9 kommen nur subsidiär, also nachrangig, zur Anwendung.

Leistungen nach dem SGB 9 kommen nach § 7 SGB 9 nur in Betracht, wenn sich nach dem SGB 8 keine Leistungs-pflicht des Jugendamtes und nach dem SGB 12 keine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (siehe D.) ergibt.

D. Leistungspflicht des Sozialamtes nach dem SGB 12

I. LeistungsinhaltNach §§ 19 Absatz 3 könnte für die Eltern von Tom eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 67 und 68 SGB 12 in Betracht kommen. Eine Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB 12 scheidet dagegen wohl in Anbetracht des Leistungskatalogs von § 54 SGB 12 aus.

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Lösung XIIIII. Anspruchsvoraussetzungen nach § 19 SGB 12

Tom´s Eltern erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen, wenn sie die laufenden Kosten für die von ihnen benötigte Kran-kenpflegerin neben dem notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen be-streiten können. Ansonsten käme es darauf an, ob sie sich auf § 68 Absatz 2 Satz 1 SGB 12 berufen können.

III. Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

1. Nachgang gegenüber den Leistungen der AOK

Nach § 2 SGB 12 geht die Sozialhilfe allen anderen Sozial-leistungen nach.

Da Tom und seine Eltern aber von der Kranken- und Pflegekasse keine Leistungen beanspruchen können (siehe oben), steht dieser Nachrang der Leistungspflicht des Sozialamtes nicht entgegen.

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Lösung XIII2. Verhältnis zu den Leistungen der Jugendhilfe

1. Nachrang der Sozialhilfe gegenüber der JugendhilfeDer Nachrang gilt nach § 2 SGB 12 nur, soweit dem keine speziellere abweichende Regelung entgegensteht.

2. Ausnahmen für körperlich behinderte MenschenAuch nach § 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8 gegen zwar die Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich denen der Sozial-hilfe vor. Nach § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8 gilt dies aber nicht für Leistungen an körperlich behinderte Menschen.Da Tom körperlich behindert ist (siehe oben) hat für ihn die Sozialhilfe Vorrang vor der Jugendhilfe. Der örtliche Sozialhilfeträger (Sozialamt) muss die Kosten der Krankenpflegerin in dem Umfang übernehmen, der erforderlich ist, um Tom den Besuch eines Kindergartens zu ermöglichen.

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Lösung XIVE. Prozessuales Vorgehen

I. Schriftliche AnträgeAus Beweisgründen sollten Tom´s Eltern ihre Anträge schriftlich stellen. Dann erhalten sie auch eine schriftliche Antragsablehnung. Diese muss nach § 35 SGB 10 begründet werden.

II. Rechtsbehelfe

1. WiderspruchWird ein Antrag zu Unrecht abgelehnt, sollten die Eltern dagegen Widerspruch einlegen. Das Verfahren ist kostenfrei.

2. KlageWird ein Widerspruch zu Unrecht abgelehnt, sollten die Eltern dagegen Widerspruch einlegen. Das Verfahren ist kostenfrei.

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Lösung XV3. Berufung und Revision

Halten die Eltern von Tom ein Urteil der Sozial- oder Verwaltungsgerichte für unrechtmäßig, können sie dagegen Berufung oder Revision einlegen. Insoweit besteht allerdings Anwaltszwang vor Gericht. Damit ist ein Kostenrisiko verbunden. Es kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

4. Einstweiliger RechtsschutzDamit Tom vorläufig eine Krankenpflegerin erhält, sollten die Eltern eine eventuelle Klage mit einem Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO, § 86b SGG) verbinden.

III. Vorausleistungen beantragen

Tom´s Eltern sollten nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB 1 beim Jugendamt und nach § 2 SGB 12 beim Sozialamt eine Vorausleistung beantragen.

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Lösung XVIWird eine Vorausleistung durch den unzuständigen nachrangig verpflichteten Leistungsträger erbracht, hatr dieser nach § 102 SGB 10 einen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger.

IV. ZuständigkeitsklärungTom´s Eltern sollten ferner unbedingt bei allen beteiligten Behörden Zuständigkeitsklärung nach § 14 Absatz 1 SGB 9 beantragen .Dadurch müssen sie nicht mehr selbst die Behörde von deren Zuständigkeit überzeugen, sondern die Behörden müssen sich untereinander über ihre Zuständigkeiten einigen.

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Mein Sohn erhielt Frühförderung und besuchte in seinem bisherigen Kindergarten eine Integrationsgruppe. Die Frühförderung erfolgte wegen Störung der Emotionen und des Sozialverhaltens sowie wegen mangeln-der Grob- und Feinmotorik und leichtem Autismus. Jetzt sind wir umge-zogen. Unter Vorlage der vor einem Monat von dem bisher zuständigen Gesundheitsamt angefertigten Gutachten habe ich bei dem jetzt zustän-digen Gesundheitsamt die Verlängerung der Frühförderung beantragt. Die zuständige Dame erklärte mir, der Landkreis könne über eine Betei-ligung an der Frühförderung erst nachdenken, wenn ein im Landkreis zugelassener Vertragsarzt die Frühförderung als notwendig erachte und damit die Krankenkasse für die medizinische Rehabilitation aufkomme. Außerdem müssten wir erst ein Gutachten eines Sozialpädiatrischen Zentrums vorlegen. Dort bestünden allerdings leider Wartezeiten von 4 Monaten für die Erstellung eines solchen Gutachtens. Mein Sohn käme in einem Jahr in die Schule. Er braucht die Frühförderung somit schnell. Und die Dame beim Gesundheitsamt ist wirklich stur. Was soll ich tun?

Fall: Vater will Frühförderung

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A. Anspruch auf Leistungen zur FrühförderungNach den §§ 1 Satz 1 und 4 Absatz 1 Nr. 1 SGB 9 haben Behinderte grundsätzlich einen Anspruch auf die notwendigen Sozialleistungen, um eine Behinderung abzuwenden oder zu mindern oder ihre Folgen zu mildern. Dazu zählen nach § 5 Nummern 1 und 4 SGB 9 auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft. Zwar bleibt der bisherige Landkreis nach § 2 Absatz 3 SGB 10 zu der bereits bewilligten Leistung verpflichtet. Das nutzt den Eltern aber nichts, wenn bisher nur Leistungen am früheren Wohnort bewilligt waren. Zuständig für die Bewilligung am neuen Wohnort ist der Rehabilitationsträger. Das sind für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Kranken-kasse (§ 6 Nummer 1 SGB 9), der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6 Nummer 6 SGB 9) und der Träger der Sozialhilfe (§ 6 Nummer 7 SGB 9).

Lösung des Fallbeispiels

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Also ist der Landkreis als Träger der Jugendhilfe und der Sozialhilfe neben der Krankenkasse ein zuständiger Rehabilitationsträger. Für Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft wäre die Krankenkasse unzuständig und der Landkreis wäre allein zuständig (§ 6 Nummer 6 SGB 9).

Wegen des in § 7 SGB 9 geregelten Vorrangs anderer Lei-stungsgesetze beurteilen sich die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Frühförderung nach § 35a Absatz 1 SGB 8 oder den §§ 26 Absatz 1, 27 Absatz 1 S. 2 Nr. 1 SGB 5.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) wäre der zuständige Rehabilitationsträger, wenn das Kind seelisch und nicht geistig behindert ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8).

Fortsetzung der Lösung I

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Das Kind hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungs-hilfe, wenn seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrschein-lichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder dies zu erwarten ist (§ 35a Absatz 1 Satz 1 SGB 8).

Zur Beurteilung der aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen und der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bedarf es weiterer medizinischer Feststellungen. Dafür ist aber nach § 14 SGB 9 nicht der Antragsteller verantwortlich, sondern die Behörde.

Deshalb ist zu untersuchen, auf welchem Weg der Vater den Landkreis zwingen kann, möglichst schnell die Zuständigkeit zu klären und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen, um Behinderung und Rehabilitationsbedarf festzustellen .

Fortsetzung der Lösung II

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B. Antrag auf schriftliche EntscheidungDer Vater kann die Rechte seines Kindes in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren nur durchsetzen, wenn er zuvor geklärt hat, ob sein Antrag bereits abgelehnt oder lediglich nicht bearbeitet wurde.

Der Vater sollte dazu schriftlich einen Antrag an den Landkreis richten. Sofern die Behörde mit ihren Hinweisen zum Ausdruck bringen wollte, dass der Antrag auf Frühförderung nach derzeitigem Sachstand abgelehnt wird, sollte der Vater nach § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB 10 eine schriftliche Bestätigung dieser Antragsablehnung fordern.

Andernfalls sollte er die Behörde auffordern, über seinen Antrag unverzüglich zu entscheiden und ihm darüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

Fortsetzung der Lösung III

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Die Bearbeiterin des Gesundheitsamtes sollte darüber informiert werden, in welchem Zeitraum die Antwort erfolgen muss. Grundsätzlich ist über Anträge nach § 88 Absatz 1 Satz 1 SGG innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu entscheiden.

Aber Anträge auf Teilhabe zur Abwendung einer Behinderung (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 SGB 9) müssen nach § 14 SGB 9 schneller bearbeitet werden.

Über die Zuständigkeit ist nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden. Der Rehabilitationsbedarf ist nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb von drei Wochen festzustellen, wenn kein Gutachten erforderlich ist. Andernfalls muss der Rehabilitationsträger nach Absatz 5 Satz 2 unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, §121 BGB) einen Gutachter beauftragen.

Fortsetzung der Lösung IV

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Der Gutachter muss nach § 14 Absatz 5 Satz 5 SGB 9 das Gutachten innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung erstellen.

Die Entscheidung über die Feststellung des Rehabilitations-bedarfs muss der Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB 9 innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens treffen. Angesichts der möglicherweise bestehen-den Zuständigkeitskonflikte sollte der Vater auch einen Antrag auf Vorausleistung stellen (§ 43 SGB 1).

C. WiderspruchEin Widerspruch kann erst eingelegt werden, wenn ein Verwaltungsakt erlassen worden ist. Erhält der Vater eine schriftliche Bestätigung, dass sein Antrag abgelehnt worden ist, wäre sein Widerspruch zulässig.

Fortsetzung der Lösung V

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Der Widerspruch ist begründet, wenn die Behörde den Antrag abgelehnt hat, obwohl das Kind Anspruch auf Leistungen zur Frühförderung hat. Da dies im Widerspruchsverfahren durch ein medizinisches Gutachten zu untersuchen ist und das Verfahren kostenfrei ist, sollten die Eltern im Falle einer Antragsablehnung Widerspruch einlegen. D. Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungNach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Da das Kind bereits Frühförderung erhalten hat, würde das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine weitere Unterbrechung der Leistungen zur Frühförderung für das Kind mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

Fortsetzung der Lösung VI

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Mein 10jähriger Sohn Peter geht in die vierte Klasse. Er ist nicht versetzt worden, weil er im Fach Mathematik die Note 6 (ungenügend) bekommen hat. Er braucht wirklich dringend eine spezielle Förderung für seine Rechenschwäche. Ich war schon beim Jugendamt. Die haben gesagt, Nachhilfeunterricht müssten die Eltern selbst bezahlen. Das Jugendamt sei nur für seelische Behinderungen zuständig, nicht für die Behandlung von Krankheiten. Die Dyskalkulie sei aber nach dem internationalen Klassifikationskatalog für Krankheiten eine Krankheit. Und dafür sei die Krankenkasse zuständig. Die sagen, sie seien nur für die medizinische Rehabilitation zuständig. Mein Sohn brauche aber keine medizinische Heilbehandlung, sondern Förderunterricht und dafür sei der Schulträger verantwortlich. Die Schule hat mir nach Rücksprache mit dem Schulträger mitgeteilt, dass sie weder Personal noch Geldmittel habe, um ein spezielles Förderangebot für Rechenschwäche anzubieten. Für geistig behinderte Kinder sei nach § 10 Absatz 2 Satz 2 SGB 8 das Sozialamt zuständig. Die haben mir gesagt, ich solle ein Gutachten über die geistige Behinderung vorlegen. Ich bin am Ende. Helfen Sie mir!

Fall: Schwarzer Peter

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(1) 1 .... 2 Mobile Sonderpädagogische Dienste diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, sie beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch. 3 Mobile Sonderpädagogische Dienste werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet.

(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädago-gischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden.

(3) Für die Fördermaßnahmen können einschließlich des anteiligen Lehrerstundeneinsatzes je Schülerinnen und Schüler in der besuchten allgemeinen Schule im längerfristigen Durchschnitt nicht mehr Lehrerstunden aufgewendet werden, als in der entsprechenden Förderschule je Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden.

Art. 21 SchulG Mobile Sonderpädagogische Dienste

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(1) 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpäda-gogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen. 2 Eine Schülerin oder ein Schüler kann aktiv am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen, wenn sie oder er dort, gegebenenfalls unterstützt durch Maßnahmen des Art. 21 Absatz 3, überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen kann sowie gemeinschaftsfähig ist..... (9) Ansprüche an Sozialleistungsträger regeln sich nach den für diese geltenden Vorschriften

Art. 41 SchulG Vorschriften für Behinderte und für Kranke

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A. Anspruch auf Sozialleistungen zur Rehabilitation

I. Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse

1. Vorrang der Leistungen nach dem SGB VNach den §§ 7 SGB 9, 2 Absatz 1 SGB 12 und 10 Absatz 1 SGB 8 ist die Sozialhilfe und die Jugendhilfe nachrangig gegenüber Leistungen des SGB 5.

2. LeistungspflichtDie Krankenkasse ist nur für die medizinische Rehabilitation zuständig (ärztliche Behandlung nach § 28, dafür notwendige Soziotherapie nach § 37a oder sozialpädiatrische Leistungen unter ärztlicher Verantwortung nach § 43a, z.B. Ergotherapie). Der Sohn benötigt aber in erster Linie pädagogische und psychologische Betreuung. Dafür ist die Kasse unzuständig.

Lösung des Fallbeispiels

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II. Ansprüche gegen den Schulträger1. Vorrang der Verantwortlichkeit des SchulträgersSowohl für die Jugendhilfe wie auch für die Sozialhilfe gilt das Subsdiaritätsprinzip: Wenn andere Behörden die Notlage beseitigen, steht dies der Leistungspflicht von Jugendamt und Sozialamt entgegen (§§ 10 Absatz 1 SGB 8, 2 SGB 12)

2. Ansprüche gegen den SchulträgerNach § 21 Absatz 1 SchulG sind Fördermaßnahmen Auf-gabe spezieller Förderschulen. Die Tochter benötigt eine Fördermaßnahme, geht aber auf eine allgemeinbildende Schule (Grundschule). Nach § 21 Absatz 3 SchulG „können“ zwar auch diese Fördermaßnahmen anbieten. Sie müssen das aber nicht. Es steht in ihrem Ermessen und es besteht kein Rechtsanspruch.

Fortsetzung der Lösung I

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Das gleiche gilt für die sonderpädagogische Förderung nach§ 41 Absatz 1 SchulG. Auch diese Förderung ist eine Kann-Leistung und keine Muss-Leistung. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung.

Aber es besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung sonderpädagogischer Förderung.

Wenn die Schule die Förderung wegen Lehrermangels und mit Rücksicht auf die Haushaltslage ablehnt, ist das kein Ermessensfehler. Es bestehen somit keine Ansprüche (mehr) gegen den Schulträger.

Fortsetzung der Lösung II

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III. Ansprüche gegen das Jugendamt1. Vorrang der Jugendhilfe gegenüber der SozialhilfeGrundsätzlich hat die Jugendhilfe nach § 10 Absatz 2 Satz 1 SGB 8 Vorrang vor der Sozialhilfe. Anders ist es nach Satz 2 nur für geistig behinderte Kinder.

Wenn der Sohn geistig behindert wäre, hätte ausnahmsweise die Sozialhilfe Vorrang. Die Art der Behinderung aufzuklären, ist nicht Aufgabe der Eltern. Sondern dafür ist nach § 43 Absatz 1 Satz 1 SGB 9 der zuerst angegangene Rehabilitationsträger zuständig, also das Jugendamt.

Solange das Vorliegen einer geistigen Behinderung nicht erwiesen ist, bleibt das Jugendamt für Kinder und Jugendliche zuständig. Denn das Eingreifen von Ausnahmen muss der beweisen, der sich auf die Ausnahmeregelung beruft.

Fortsetzung der Lösung III

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2. Ansprüche gegen das Jugendamt Ein Anspruch auf Förderung des Sohnes könnte sich aus den §§ 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 SGB 8 oder gemäß § 35a SGB 8 ergeben. Spezieller ist die Regelung über die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder.

a) Ansprüche aus § 35a SGB 8Anspruchsvoraussetzungen sind, dass- der Sohn im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB 9 behindert ist- die Art der Behinderung seelischer Natur ist- die seelische Gesundheit für länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht- die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Um diese Fragen zu klären bedarf es einer Begutachtung des Sohns.

Fortsetzung der Lösung IV

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b) Ansprüche nach § 27 SGB 8Sollten die Eltern keinen Anspruch nach § 35a SGB 8 haben, kommt einer nach § 27 SGB 8 in Betracht.

Zwar ist der Ausgleich von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie im Leistungskatalog der § 28-35 SGB 8 nicht vorgesehen. Aber § 27 Absatz 3 sieht diese Katalogleistungen nur „insbesondere“ vor. Der Katalog ist also nicht abschließend. Die Förderung ist den Eltern daher als unbenannte Hilfe anzubieten, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen:

Dazu müsste es ein erzieherisches Defizit geben und einen erzieherischer Bedarf bestehen.Und die beantragte Förderung zum Ausgleich der Rechen-schwäche müsste geeignet und notwendig sein.

Fortsetzung der Lösung V

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B. VerfahrenOb die Voraussetzungen des §35a SGB 8 oder des § 27 Absatz 1 SGB 8 vorliegen, lässt sich ohne nähere Sachverhalts-aufklärung nicht entscheiden. Wahrscheinlich ist darüber hinaus eine Begutachtung von Peter notwendig.

Zuständig dafür ist nach den §§ 14 SGB 9, 20 SGB 10 das Jugendamt. Der Antrag auf Fördermaßnahmen sollte schriftlich gestellt werden. Falls der Antrag mündlich abgelehnt wird, sollte eine schriftliche Bestätigung der getroffenen Entscheidung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB 10 verlangt werden, um im Widerspruchsverfahren die begangenen Verfahrensfehler auch nachweisen zu können.Falls die Behörde den Antrag ablehnt, sollte innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Fortsetzung der Lösung VI

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Die 14jährige Lisa ist geistig behindert und nimmt am ärztlich verord-neten Reha-Sport teil. Dies bezahlt die gesetzliche Krankenkasse. Lisa´s Eltern beantragen für sie bei der Krankenkasse zusätzlich als ergänzende Leistung die Kostenübernahme für eine Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins von Mädchen. Dies lehnt die Krankenkasse ab, weil das Jugendamt dafür zuständig sei. Das Jugendamt hält das Sozialamt für zuständig. Und das Sozialamt meint, die Krankenkasse sei zuständig. Jetzt verlieren Lisa´s Eltern die Nerven und schicken Lisa einfach in eine private Rehaklinik, die eine Übung zur Stärkung des Selbstbewusstseins anbietet. Die Klinik verlangt von der Krankenkasse Kostenerstattung. Diese weigert sich, weil zwischen ihr und der Klinik kein Versorgungs-vertrag bestehe. Die Klinik verlangt nun von Lisa´s Eltern das Honorar.

Können Lisa´s Eltern verlangen, dass Jugendamt, Sozialamt oder Krankenkasse ihnen die Kosten der Maßnahme nachträglich erstatten?

Fall: Stärkung des Selbstbewusstseins

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A. Zuständiger Rehabilitationsträger

I. Rehabilitationsträger und LeistungsgruppeDer Rehabilitationsträger ist nach § 6 SGB 9 abhängig von den in § 5 aufgezählten Leistungsgruppen. Zuständig für die medizinische Rehabilitation sind Krankenkasse, Jugendhilfe-träger und Sozialhilfeträger.

II. medizinische RehabilitationAls ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zählt nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 SGB 9 auch der Rehabilitationssport einschließlich Übungen für Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen. III. Vorrangige Leistungspflicht der Krankenkasse Wegen § 10 Absatz 1 SGB 8 und § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB 12 gehen Leistungen der Krankenkasse denen von Jugendhilfe-oder Sozialhilfeträger vor. Leistungen der Unfallversicherung gehen dagegen nach § 40 Absatz 4 SGB 5 denen der KV vor.

Lösung des Fallbeispiels

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B. Anspruch auf KostenerstattungI. Anspruch nach § 13 SGB V i.V.m. § 7 SGB 9§ 13 Absatz 2 SGB 5 sieht eine Kostenübernahme für selbst beschaffte Sach- und Diensleistungen vor. Nach § 13 SGB Absatz 3 Satz 2 SGB 5 gilt jedoch für die Kosten einer selbst beschafften medizinischen Rehabilitation nach dem SGB 9 der § 15 SGB 9.

II. Anspruch nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SGB 9Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SGB 9 kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe besteht.

1. KrankenversicherungsschutzDa Lisa bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhält, ist sie entweder Mitglied der gesetzlichen Kranken-versicherung oder sie ist familienversichert.

Fortsetzung der Lösung I

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2. Anspruch auf Reha-SportLisa ist behindert im Sinne von § 2 SGB 9. Sie hat Anspruch auf Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 SGB 9. Da die Krankenkasse bereits den Reha-Sport bezahlt, ist davon auszugehen, dass Lisa bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB 5 gewährt wurden und der Reha-Sport nach § 44 SGB 9 als ergänzende Leistung bewilligt wurde.3. Stärkung des Selbstbewusstseins Die Gewährung von Reha-Sport schließt bei Mädchen nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 SGB 9 Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins ein.

4. Unrechtmäßigkeit der Antragsblehnung Nach § 15 Absatz 1 Satz 4 SGB 9 hat Lisa nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der durch ihre Eltern gestellte Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde.

Fortsetzung der Lösung II

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a) Ermessen Da die Leistungsgewährung zur Rehabilitation nach § 40 Absatz 1 SGB 5 im Ermessen der Krankenkasse steht, kommt es darauf an, ob diese ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat.

b) Ermessensfehler Nach § 39 SGB 1 muss eine Behörde das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen auch ausüben. Andernfalls ist ihre Entscheidung wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig.

c) Ermessensnichtgebrauch Da die Krankenkasse sich irrtümlich für unzuständig hielt, hat sie das ihr eingeräumte Entscheidungsermessen gerade nicht ausgeübt. Insbesondere hätte die Krankenkasse Erwägungen anstellen müssen, ob das 14jährige geistig behinderte Mädchen in die Gefahr geraten kann, vergewaltigt oder sexuell belästigt zu werden und ob zur Abwendung dieser Gefahr eine Stärkung des Selbstbewusstsein beitragen könnte.

Fortsetzung der Lösung III

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Die Krankenkasse hat den Antrag auf Kostenübername ermessensfehlerhaft und damit zu Unrecht abgelehnt. Sie schuldet für die von Lisa´s Eltern selbst beschaffte Leistung Kostenersatz. 5. Zulassung des LeistungserbringersZum Kostenersatz ist die Krankenkasse nur gegenüber einem zugelassenen Leistungsanbieter verpflichtet, mit dem ein Versorgungsvertrag besteht (§§ 108 Nummer 3, 109 SGB). Und die Krankenversicherung darf deshalb vom Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung verlangen, dass er die Leistung eines zugelassenen Anbieters in Anspruch nimmt. Für die nachträgliche Kostenerstattung wegen unrechtmäßiger Antragsablehnung ist es dagegen unerheblich, ob der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Leistungs-anbieter zugelassen ist und ob die Krankenkasse mit ihm einen Versorgungsvertrag schloss.

Fortsetzung der Lösung IV

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6. Wirtschaftlichkeit und SparsamkeitWenn die private Reha-Klinik ein höheres Honorar verlangt, als es die Kassen üblicherweise mit der Klinik vereinbaren, stellt sich die Frage, ob die Krankenkasse nur das in der ge-setzlichen Krankenversicherung übliche Honorar zahlen muss. Nach § 15 Absatz 1 Satz 3 besteht die Verpflichtung zur Kostenerstattung nur im Rahmen der Grundsätze von Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf die Kostenerstattung nach den Sätzen 1 und 2, also auf die Kostenerstattung für die infolge verspäteter Antragsbearbeitung selbst beschafften Leistungen. Besteht dagegen ein Kostenerstattungsanspruch nach Satz 4 wegen unrechtmäßiger Ablehnung der Leistung, sind dem Leistungs-berechtigten wie bei einem Schadensersatzanspruch alle Auf-wendungen zu erstatten, die ihm tatsächlich entstanden sind.

Die Krankenkasse muss Lisa alle Kosten erstatten.

Fortsetzung der Lösung V

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Überörtlicher Träger der Sozialhilfe• Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe • Bundeslandüberörtlicher Träger der Sozialhilfe• Übersicht• Baden-Württemberg Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Stuttgart• Bayern, Mittelfranken Bezirk Mittelfranken, Sozialverwaltung, Ansbach• Bayern, Oberfranken Bezirk Oberfranken, Sozialverwaltung, Bayreuth• Bayern, Unterfranken Bezirk Unterfranken, Sozialverwaltung, Würzburg• Bayern, Oberbayern Bezirk Oberbayern, Bezirksverwaltung, München• Bayern, Niederbayern Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung, Landshut• Bayern, Oberpfalz Bezirk Oberpfalz, Sozialverwaltung, Regensburg• Bayern, Schwaben Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, Augsburg• Brandenburg Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Cottbus• Bremen Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bremen• Hessen Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel• Mecklenburg-Vorpommern Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin• Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Hildesheim• Nordrhein-Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abteilung Soziales, Pflege und Reha, Münster• Nordhrein-Westfalen Rheinland Landschaftsverband Rheinland, Dezernat Soziales, Integration, Köln• Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Mainz• Saarland Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Saarbrücken• Sachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen, Leipzig• Sachsen-Anhalt Sozialagentur Sachsen-Anhalt, Halle• Schleswig-Holstein Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, Kiel• Thüringen Landesamt für Soziales und Familie, - Soziales, Betreuung und Reha, Meiningen

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Leistungsberechtigte

Nach § 19 SGB XII Absatz 1 Satz 1 haben Personen Anspruch auf Hilfe zum

Lebensunterhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII) nicht

oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere ausihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.

Bei nicht getrennt lebenden Partnern ist das Einkommen und Vermögen beider

Partner gemeinsam zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 2)

Wenn minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt angehören und den

notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nichtbeschaffen können, dann ist auch Vermögen und Einkommen der Elterngemeinsam zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 3).

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Berechnung von Sozialhilfe

Hilfebedarf = Bedarf - Eigenmittel

Regelbedarf Einkommen

Mehrbedarf Vermögen

Unterkunftskosten

Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung

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Regelbedarf nach § 28 SGB XII

Dazu zählt alles, was nicht ausdrücklich als anderer Bedarf eingestuft ist z. B.

für Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Arztkosten oder Strom und Wasser.

Die Höhe des Regelbedarfes wird nach § 28 Abs. 2 von den Ländern jeweils

zum 1. Juli eines Jahres festgelegt durch die Regelversatzordnung nach § 40

SGB XII.

Seit Juli 2007 beträgt der Regelsatz für:

• Haushaltsvorstand 347 Euro (100 %)• Haushaltsangehörige bis Vollendung des 14. Lebensjahres 208 Euro

(60 % )• Haushaltsangehörige ab 15 Jahre 278 Euro (80 %)

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Mehrbedarf nach § 30 SGB XII

17 % der Regelleistung erhalten:

• alte Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Abs. 1 Nr. 1)• Menschen unter 65 Jahre, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen

Rentenversicherung sind soweit sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen (Abs. 1 Nr. 2)

• Schwangere Frauen ab der 12. Schwangerschaftswoche (Abs. 2)

36 % der Regelleistung erhalten:

• Personen die mit minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen

- für ein Kind unter 7 Jahren (Abs. 3 Nr. 1)- für zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren (Abs. 3 Nr. 1)

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35% der Regelleistung erhalten:

• Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII geleistet wird (Abs. 4 Satz 1)

Eine angemessene Höhe des Regelsatzes erhalten:

• Kranke; Genesende; von Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (Abs. 5)

Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf nicht die Höhe

des Regelsatzes überschreiten (Abs. 6).

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Einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII)

Es können auch einmalige Leistungen erbracht werden für:

• Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

• Erstausstattung für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt

• Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

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Laufende Leistungen für Unterkunft werden, soweit sie angemessen sind, in

Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.

Wenn die Aufwendungen höher als angemessen sind, dann sind die

Sozialhilfeempfänger verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu

senken. So kann ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden (Abs. 1)

Leistungen für Heizung werden ebenso in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit

sie angemessen sind (Abs. 3).

Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII)

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Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII)

Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, für bestimmte Personen die

Versicherungsbeiträge zu übernehmen und sie weiter zu versichern.

Dies gilt für Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht der

Krankenkassen ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor Ausscheiden

mindestens 12 Jahre versichert waren.

In allen übrigen Fällen steht die Übernahme der freiwilligen

Krankenversicherungsbeiträge im Ermessen des Sozialhilfeträgers.

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Anrechnung von Einkommen (§ 82 SGB XII)Als Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Abs.1 Satz 1). Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zu zurechnen, soweites bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (Abs. 1 Satz 2).Bei nicht getrennt lebenden Partnern ist das Einkommen beider Partner gemeinsam zuberücksichtigen (§ 19 Abs.1 Satz 2). Ausnahme bei schwangeren Frauen und Müttern, die bei den Eltern wohnen, in diesem Fall wirddas Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt (§ 19 Abs.4).

Vom Einkommen abzusetzen (§ 82 Abs. 2):- Steuern und Pflichtsozialversicherungsbeiträge- Freiwillige Versicherungsbeiträge- notwendige Ausgaben (Werbekosten)- Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeiträge nach § 43 SGB IX- Altersvorsorgebeiträge

ebenso abzusetzender Tätigkeitszuschlag ( § 82 Abs. 3):- 30 % des Einkommens aus der Tätigkeit, höchstens aber 50 % des Eckregelsatzes- 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts bei

Behinderten, die in einer Werkstatt beschäftigt sind

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Anrechnung von Vermögen (§ 90 SGB XII)

Das gesamte verwertbare Vermögen ist einzusetzen.

Anrechnungsfrei ist sog. Schonvermögen (Abs. 2):- Vermögen aus öffentlichen Mitteln für den Hausstand- Kapital für zusätzliche Altersvorsorge- angemessener Hausrat- Gegenstände für Beruf oder Ausbildung- Familien- oder Erbstücke- Gegenstände für geistige Bedürfnisse- angemessenes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung- zur Anschaffung eines Hauses bestimmtes Vermögen, wenn dies für einen

Pflegebedürftigen bestimmt ist- kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte

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Fallbeispiel 1

Anna Bauer, 27 Jahre, ist in der 15. Schwangerschaftswoche und hatEpilepsie. Ärzte haben bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Krankheit höchstens 2Stunden am Tag arbeiten kann. Sie wohnt alleine in einer 30 qm Wohnung.Für die Wohnung zahlt Frau Bauer eine monatliche Warmmiete von 300 Euro.Sie bekommt eine monatliche Unterstützung in Höhe von 150 Euro von ihrerMutter. Außer angemessenen Hausrat besitzt sie nur einen etwa 2000 Eurowertvollen Ring, den sie von ihrem verstorbenen Vater geerbt hat.

Hat Anna Bauer Anspruch auf Sozialhilfe?

In welcher Höhe steht Anna Bauer Hilfe zum Lebensunterhalt zu?

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Lösungsvorschlag

Anspruchsvoraussetzung für Sozialhilfe nach SGB 12Wegen der Epilepsie ist Frau Bauer nach § 8 SGB II erwerbsunfähig, da sie höchstens2 Stunden am Tag arbeiten kann. Deswegen hat sie keinen Anspruch auf ALG 2.Wenn Anna Bauer hilfebedürftig ist im Sinne von § 19 SGB XII, also wenn sie ihrennotwendigen Lebensunterhalt nicht durch ihr Einkommen und Vermögen decken kann,hat sie Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB 12. Anna B. hat Anspruch auf Sozialhilfe,da sie kein verwertbares Vermögen besitzt und auch mit den monatlichen 150 Euro, diesie von ihrer Mutter bekommt, ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichenddecken kann.

BedarfDa Frau B. alleine wohnt und somit Haushaltsvorstand ist, hat sie Anspruch auf einenRegelbedarf in Höhe von 347 Euro.Sie ist in der 15. Woche schwanger und deswegen steht ihr nach § 30 Abs. 2 einMehrbedarf von 17% des Eckregelsatzes zu.Ebenso hat sie Anspruch auf eine Leistungserbringung der Mietkosten nach § 29 Abs.1,wenn diese angemessen sind. 300 Euro Warmmiete für 30 qm sind angemessen.Auch kann sie Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt nach § 31 Abs. 1 Satz 2erhalten.

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Eigenmittel:

EinkommenDa Frau Bauer nach § 8 SGB II erwerbsunfähig ist, hat sie kein Einkommenaus Erwerbstätigkeit. Jedoch sind die monatlichen Zahlungen der MutterEinkünfte in Geld und zählen nach § 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen.Somit sind die 150 Euro der Mutter als monatliches Einkommen anzurechnen.

VermögenDer Hausrat, den Anna B. besitzt ist nach § 90 Abs. 2 Satz 4 nicht alsVermögen zu berücksichtigen. Ebenso ist der Ring im Wert von 2000 Euronicht zu berücksichtigen, da es ein Familienerbstück ist und gilt somit nach §90 Abs. 2 Satz 6 als Schonvermögen.

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Hilfebedarf = Bedarf – Eigenmittel

BedarfRegelbedarf für Haushaltsvorstand 347 €Mehrbedarf wegen Schwangerschaft 17% von 347 € 58,99 €Unterkunft und Heizung 300 €

Bedarf = 705,99 €

EigenmittelEinkommen 150 €Vermögen 0 €

Eigenmittel = 150 €

Bedarf 705,99 €- Eigenmittel 150,00 €= Hilfebedarf 555,99 €

Anna B. hat einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 555,99 Euro.

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Fallbeispiel 2

Markus M. ist 16 und hat eine leichte Form des Down-Syndroms (Trisomie

21). Seit 3 Monaten macht er eine Ausbildung in einer Werkstatt für

behinderte Menschen (WfbM). Dort bekommt er 300 Euro Werkstattlohn pro

Monat. Er wohnt alleine in einer 40 qm Wohnung, für die er inklusive Strom

und Heizung 275 Euro bezahlt. Seine Eltern bekommen für ihn Kindergeld

(154 €), dass sie an ihn auszahlen. Er besitzt etwa 300 Euro auf seinem Konto.

Ihm wird Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB 12 geleistet.

Welche Sozialleistungen stehen ihm zu und in welcher Höhe?

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Lösungsvorschlag

Anspruchsvoraussetzung für Sozialhilfe nach SGB 12Markus hat Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB 12, wenn er seinennotwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit eigenenMitteln decken kann, also wenn er nach § 19 SGB 12 hilfebedürftig ist.

BedarfMarkus ist Haushaltsvorstand und ihm steht deswegen ein Regelsatz in

Höhevon 347 Euro zu. Da er sich in Ausbildung befindet und ihmEingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geleistet wird, steht ihmebenso nach § 30 Abs. 4 Satz 1 ein Mehrbedarf von 35 % des

Eckregelsatzeszu. Auch hat er Anspruch auf eine Leistungserbringung der Mietkosten,

wenndiese angemessen sind. 275 € Warmmiete für 40qm sind angemessen.

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Eigenmittel

EinkommenMarkus bekommt monatlichen Werkstattlohn in Höhe von 300 Euro, die nach§ 82 Abs. 1 in voller Höhe als monatliches Einkommen angerechnet werden.Ebenso anzurechnen ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 das Kindergeld von 154 €.Davon abzusetzen sind nach § 82 Abs. 3 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrages übersteigenden Entgeltes, da Markus in einerBehindertenwerkstätte arbeitet.

VermögenKleine Barbeträge sind nach § 90 Abs. 2 Satz 9 anrechnungsfrei. Somit sinddie 300 Euro, die er besitzt anrechnungsfrei, da sie nach § 90 Abs. 2 zumsog. Schonvermögen zählen.

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Berechnungsbeispiel 1Regelbedarf: nach § 28 SGB XII steht Herrn S. einRegelsatz zu. Dieser Regelsatz wird von der jeweiligenLandesregierung festgelegt und beträgt in diesem Fall347.-

+ Unterkunfts- und Heizungskosten: da nach § 29 SGB XIIdie Kosten von Herr S. für Unterkunft und Heizung angemessensind, werden sie von der Sozialhilfe übernommen. Die kostenbelaufen sich auf: Heizung: 40.- / Monat, Miete: 330.- / Monat

+ Mehrbedarf: nach § 30 SGB XII haben Menschen die unter 65Jahren alt sind und voll erwerbsgemindert sind Recht auf Mehrbedarf.S. hat durch eine Krankheit spezielle Nahrung nötig, was durch § 30, Abs. 5 SGBXII als Mehrbedarf gilt. Den Betrag von 45.- den S.monatlich dafür benötigt liegt noch in den ihm zustehenden 17% desEckregelsatzes (58,99) und stehen ihm somit zu.

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Berechnungsbeispiel 1

+ Sonderbedarf: S. benötigt keinen Sonderbedarf.

+ Beiträge für Krankenkasse und Pflegeversicherung: Dies betrifft S. nicht

- Einkommen: S. erhält pro Monat 685.- Altersrente, dies gilt alsEinkommen (§82 SGB XII ) und muss in der Berechnungberücksichtigt werden.

- Vermögen: S. Verfügt über kein anrechenbares Vernögen.

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Berechnungsbeispiel 1

Regelsatz Alleinsetehnder 347.-

Miete 330.-

Heizkosten 40.-

Mehrbedarf kostenaufwändiger Ernährung 54.-

BEDARF 771.-

Abzüglich Einkommen

Altersrente (unter 65 Jahre) 685.-

Hilfe zum Lebensunterhalt 86.-

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Berechnungsbeispiel 1

Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt somit:

86 Euro

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Berechnungsbeispiel 2

Herr und Frau M. sind verheiratet und beide 63 Jahre alt. Beidearbeiten nicht und erhalten eine Rente. Herr M. bekommt eineAltersrente von 630.-. Frau M hat nach einem Schlaganfallkörperliche und psychichsche Beeinträchtigungen, ist derzeitArbeitsunfähig und bekommt deshalb eine befristeteErwerbsunfähigkeitsrente von 320.- . Herr und Frau M. wohnen in einer angemessen Wohnung. Die Miete beträgt 384.- monatlich und die Heizkosten belaufen sich auf 60 .- im Monat.

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Berechnungsbeispiel 2Regelbedarf: nach § 28 SGB XII steht Herrn M. ein Regelsatz von347.- zu. Seine Ehegattin, hat nach § 20 Abs. 2 SGB II Recht auf 80% des Regelsatzes ihres Mannes, was in diesem Fall 278.- wären.

+ Unterkunfts- und Heizungskosten: da nach § 29 SGB XII dieMiete mit 384.- und die Heizungskosten mit 60.- angemessen sind,werden diese übernommen.

+ Mehrbedarf: durch ihre Erkrankung hat Frau M. vorübergehenddas Merkzeichen G (Mensch mit Behinderung) in ihrem Ausweis (§69, Abs. 5 SGB IX) und nach § 30 Nr. 2, SGB XII ein Recht auf einen Mehrbedarf der 17% ihres Regelsatzes beträgt. In diesem Fall sinddies 47.- .

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Berechnungsbeispiel 2+ Sonderbedarf: Herr und Frau M. benötigen keinen Sonderbedarf.

+ Beiträge für Krankenkasse und Pflergeversicherung: dies betrifft das Ehepaar nicht.

- Einkommen: Herr M. erhält monatlich eine Altersrente von 630 .-und Frau M. bekommt jeden Monat eine befristeteArbeitsunfähigkeitsrente von 320.- . Nach § 82 SGB XII gelten beideRenten als Einkommen und müssen in der Rechnung der Hilfe zumLebensunterhalt berücksichtigt werden.

- Vermögen: Das Ehepaar besitzt kein anrechnbares Vermögen.

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347.-278.-384.-60.-

47.-BEDARF 1116.-

630.-320.-

HILFE ZUM LEBENSUNTERHALT 166.-

2 Personen, verh., beide 63 Jahre alt,Mann: Altersrente Frau: Befristete ErwerbsunfähigkeitsrenteRegelsatz AlleinstehenderRegelsatz HaushaltsangehörigerMieteHeizkostenMehrbdraf für SchwerbehinderteMit Ausweis und dem Merkzeichen „G“ (Frau)

Abzüglich EinkommenAltersrente Mann( unter 65 Jahren)Befristete Erwerbsunfähigkeitsrente Frau

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Berechnungsbeispiel 2

Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt somit:

166.-

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Beispiel Frau R.

Frau R. ist Rentnerin und allein stehend.

Sie hat eine Bruttorente von monatlich 500 Euro. Davon werden 37,50 Euro Kranken-versicherungsbeiträge (einschl. dem zusätzlichen Beitrag von 0,9 % für Zahnersatz) und 8,50 Euro Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten.

Zudem hat Frau R. einen Schwerbehindertenausweis mit dem Markzeichen G.

Ihre Mietkosten betragen monatlich 250 Euro . Für Heizkosten zahlt sie einen monat-lichen Abschlag in Höhe von 50 Euro.

Frau R. hat ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2.100 Euro.

Ausgangssituation

(vgl. Hoenig, 2007, S. 34-35)

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Beispiel Frau R.

Der laufende Grundsicherungsbedarf setzt sich wie folgt zusammen:

maßgebender Regelsatz 347,00 Euro

+ Miete 250,00 Euro

+ Heizkosten 50,00 Euro

+ Mehrbedarf wegen Gehbehinderung

(= 17% vom maßgebenden Regelsatz) 59,00 Euro

= Gesamter Grundsicherungsbedarf 706,00 Euro

1. Schritt: Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs

(vgl. Hoenig, 2007, S. 34-35)

Page 138: Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Fälle und Lösungen zum SGB 12 von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz.

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Beispiel Frau R.

Das anrechenbare Einkommen setzt sich wie folgt zusammen:

Bruttorente 500,00 Euro

- Krankenversicherungsbeiträge 37,50 Euro

- Pflegeversicherungskosten 8,50 Euro

= anrechenbares Einkommen 454,00 Euro

2. Schritt: Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

(vgl. Hoenig, 2007, S. 34-35)

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Beispiel Frau R.

Das anrechenbare Einkommen und Vermögen müssen nun vom Grundsicherungsbedarf abgezogen werden:

Grundsicherungsbedarf 706,00 Euro

- anrechendes Einkommen 454,00 Euro

= Höhe der Grundsicherung 252,00 Euro

Das Sparbuch mit 2.100 Euro wird nicht angerechnet, da ein Betrag bis zu 2.600 Euro als „kleiner Barbetrag“ behalten werde darf.

3. Schritt: Einkommensanrechnung und Höhe der Grundsicherung

(vgl. Hoenig, 2007, S. 34-35)

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Beispiel Frau und Herr E.

Frau und Herr E. sind verheiratet und Rentner.

Sie wohnen in einer Zweizimmerwohnung.

Die Mietkosten betragen monatlich 300 Euro. Für Heizkosten zahlen sie monatlich 80 Euro.

Herr E. hat eine Bruttorente von 650 Euro. Davon gehen 45,37 Euro (einschl. dem zu-sätzlichen Beitrag von 0,9 % für Zahnersatz) Krankenversicherungsbeiträge und 11,05 Euro Pflegeversicherungsbeiträge ab.

Herr E. hat wegen seiner Gehbehinderung einen Schwerbehindertenausweis mit dem Markzeichen aG.

Frau E. hat eine Bruttorente von 350 Euro, von der 24,47 Euro für die Krankenversicher-ung (einschl. dem zusätzlichen Beitrag von 0,9 % für Zahnersatz) und 5,95 Euro für die Pflegeversicherung abgehen.

Ausgangssituation

(vgl. Hoenig, 2007, S. 36-37)

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Beispiel Frau und Herr E.

Der laufende Grundsicherungsbedarf für die Eheleute E. setzt sich wie folgt zusammen:

Herr E. Frau E.

maßgebender Regelsatz 313,00 Euro 313,00 Euro

+ Miete (wird aufgeteilt) 150,00 Euro 150,00 Euro

+ Heizkosten (werden aufgeteilt) 40,00 Euro 40,00 Euro

+ Mehrbedarf wegen Gehbehinderung

(= 17% vom maßgebenden Regelsatz) 59,00 Euro

= Gesamter Grundsicherungsbedarf 562,00 Euro 503,00 Euro

1. Schritt: Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs

(vgl. Hoenig, 2007, S. 36-37)

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Beispiel Frau und Herr E.

Das anrechenbare Einkommen setzt sich wie folgt zusammen:

Herr E. Frau E.

Bruttorente 650,00 Euro 350,00 Euro

- Krankenversicherungsbeiträge 45,37 Euro 24,47 Euro

- Pflegeversicherungsbeiträge 11,05 Euro 5,95 Euro

= anrechenbares Einkommen 593,58 Euro 319,58 Euro

2. Schritt: Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

(vgl. Hoenig, 2007, S. 36-37)

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Beispiel Frau und Herr E.

Das anrechenbare Einkommen und Vermögen müssen nun vom Grundsicherungsbedarf abgezogen werden. Übersteigt ein Einkommen den eigenen Grundsicherungsbedarf, so wird es beim Ehegatten als Einkommen angerechnet.

Herr E. Frau E.

Grundsicherungsbedarf 562,00 Euro 503,00 Euro

- anrechenbares Einkommen 593,58 Euro 319,58 Euro

= Zwischensumme - 31,58 Euro 183,42 Euro

= Einkommensüberschuss des Herrn E. -31,58 Eurowird bei Frau E. abgezogen

= Höhe der Grundsicherung 0,00 Euro 151,84 Euro

3. Schritt: Einkommensanrechnung und Höhe der Grundsicherung

(vgl. Hoenig, 2007, S. 36-37)


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